Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 8 AS 118/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 218/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 49/17 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 20. Januar 2016 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Zusicherung der Kostenübernahme für eine Einzugsrenovierung sowie die Verlegung von Fußbodenbelägen in einer neuen Wohnung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Der seinerzeit im C-Weg in A-Stadt wohnhafte Kläger beantragte mit Schreiben vom 2. November 2011 bei dem Beklagten eine Wohnungserstausstattung für die Wohnung unter der Adresse: B-Straße in A-Stadt, die er aber nicht bezogen hat, weil er am 1. November 2012 vom C-Weg in die auch jetzt noch von ihm bewohnte Wohnung in der A-Straße in A-Stadt umgezogen war (laut Mitteilung des Klägers vom 29. Oktober 2012 in seinem Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht – HLSG – L 6 AS 389/10 – Bl. 93 Gerichtsakte – GA). Nach seiner Recherche würde in D-Stadt für Einpersonenhaushalte ein Betrag in Höhe von 1.073,00 EUR gezahlt. Hinzu kämen noch die Anschaffungskosten für einen Herd, einen Kühlschrank und eine Waschmaschine, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.898,00 EUR zur Verfügung gestellt würde. In diesem Betrag seien die Kosen für Bodenbeläge und Gardinen sowie die Liefer- und Verlegekosten noch nicht enthalten. Zudem beantragte er die Übernahme der Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung, da das Bestehen einer solchen Versicherung für das Zustandekommen eines Mietvertrages erforderlich sei. Mit Bescheid vom 8. November 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine einmalige Leistung für die Wohnungserstausstattung in Höhe von 372,00 EUR und lehnte die Übernahme der Kosten für die private Haftpflichtversicherung ab. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 13. November 2011 gegen den zuvor genannten Bescheid Widerspruch. Mit weiterem Schreiben vom 5. Dezember 2011 nahm der Kläger auf seinen Antrag vom 2. November 2011 Bezug, mit dem er auch die Übernahme der Kosten für die Einzugsrenovierung beantragt habe, insbesondere fehlten in der Wohnung Bodenbeläge. Darüber sei der Beklagte bereits telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Er sei gesundheitlich weder in der Lage, die Verlegung von Fußböden in Eigenleistung zu erbringen, noch Anstreich- und Tapezierarbeiten zu erledigen. Ferner verfüge er nicht über das entsprechende Werkzeug und könne sich dieses auch nicht beschaffen. Der Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 wie folgt: "Sehr geehrter Herr A., einem Vermieter obliegt die Pflicht, eine Wohnung im bewohnbaren Zustand an einen Mieter zu übergeben. Dazu gehört auch, dass die Wohnung zumindest mit einfachen Bodenbelägen ausgestattet ist. Sofern, wie von Ihnen hier telefonisch geschildert, der Boden in der Ihnen angebotenen Wohnung ohne jeglichen Belag versehen ist und der blanke Estrich die Oberfläche bildet, muss der Vermieter Abhilfe schaffen. Falls in einer von Ihnen neu angemieteten Wohnung eine Einzugsrenovierung zu erfolgen hat, kann auf Antrag eine einmalige Leistung für Renovierungskosten bewilligt werden. Diese deckt üblicherweise nur die Materialkosten, weil davon ausgegangen werden kann, dass ein Leistungsberechtigter im Stande und ihm auch zuzumuten ist, einfache Streich- oder Tapezierarbeiten selbst vorzunehmen. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage sein, müsste dieses durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Es wäre dann zu prüfen, in welchem Umfang weitere Leistungen zu bewilligen sind, um die erforderliche Einzugsrenovierung zu realisieren. Abschließend weisen wir noch darauf hin, dass eine Beauftragung des Betriebs "EX." zur Durchführung von Renovierungen in Wohnungen Leistungsberechtigter durch das Kreis Job-Center nicht erfolgt".
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2011, eingegangen am 30. Dezember 2011, Widerspruch ein, den der Beklagte mit dem mit einfacher Post versandten Widerspruchsbescheid vom 21. März 2012 als unzulässig zurückwies, weil das Schreiben vom 6. Dezember 2011 kein Verwaltungsakt sei. Es enthalte lediglich Erläuterungen und Hinweise zu einer möglichen Gewährung von Leistungen für Renovierungskosten.
Dagegen hat der Kläger am Montag dem 30. April 2012 bei dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben mit dem Hinweis, dass ihm der Widerspruchsbescheid am 28. März 2012 zugegangen sei. Er hat beantragt, den Bescheid vom 6. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die notwendigen Sozialleistungen zukünftig zu erbringen und festzustellen, dass die Bescheide in seine Rechte eingreifen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2016 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: "Die Klage ist bereits unzulässig, da die Klage verfristet ist und keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen oder ersichtlich sind. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Nach § 87 Abs. 2 SGG beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat. Fristbeginn ist in den Fällen des § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG der Zeitpunkt der Bekanntgabe (Michael Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, § 87, Rn. 12). Eine nach Monaten berechnete Frist endet um 24:00 Uhr des Tages, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (Michael Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, § 64, Rn. 22). Ausweislich des Vortrags in der Klageschrift ist der Widerspruchsbescheid vom 21.03.2012 dem Kläger am 28.03.2012 zugegangen. Demzufolge endete die Frist am Donnerstag, den 28.04.2011. Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 30.04.2012 erhoben und ging bei Gericht am 30.04.2012 ein. Der Widerspruchsbescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X greift im vorliegenden Fall hinsichtlich des Widerspruchsbescheids nicht ein, da der tatsächliche Zugang nach dem Vortrag des Klägers am 28.03.2011 nachgewiesen ist. Darüber hinaus ist der Antrag des Klägers festzustellen, dass die Bescheide in die Rechte des Klägers eingreifen unzulässig. Allgemein ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn durch eine andere Klageart dasselbe oder meist sogar mehr erreicht werden könnte. Ist eine solche an sich statthafte vorrangige Klage aus prozessrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend, dann ist auch die Feststellungsklage unzulässig. Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wo eine sachliche Prüfung des Begehrens bereits im Anfechtungs- und Leistungsverfahren erreicht wird (Dr. Tilman Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, § 55, Rn. 14). So liegt der Fall hier. Der Kläger begehrt von dem Beklagten einen Verwaltungsakt mit dem dieser die Kosten für die Einzugsrenovierung und die Bodenbeläge übernimmt. Dies kann der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichen. Nach alledem war die Klage abzuweisen".
Gegen den ihm am 25. Januar 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Februar 2016 Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt mit dem Hinweis, seine Klage vom 30. April 2012 sei nicht verspätet. Mit Beschluss vom 4. Mai 2016 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen. Auf seinen Antrag vom 7. Februar 2017 hat der Senat dem Kläger zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 8. Februar 2017 Reiseentschädigung bewilligt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2017 hat der Kläger einen Schriftsatz desselben Datums überreicht, mit dem er beantragt hat, den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht F. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. In der gleichwohl fortgesetzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger erfolglos beantragt, dieselbe zu unterbrechen und ihm Auskunft über die Person zu erteilen, die über seinen Befangenheitsantrag entscheiden wird. Sodann hat der Kläger den Sitzungssaal um 11:05 Uhr verlassen. Die weitere mündliche Verhandlung hat in Abwesenheit des Klägers unter dem Vorsitz des abgelehnten Richters stattgefunden. Als anwesender Vertreter des abgelehnten Richters hat der Richter am Landessozialgericht Professor Dr. C. mit in derselben mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern das Befangenheitsgesuch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, weil alleine die vom Kläger gerügte möglicherweise fehlerhafte Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht geeignet sei, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Anschließend hat sich der Senat, wieder unter dem Vorsitz des ursprünglich abgelehnten Richters, zur Beratung zurückgezogen und das vorstehende Urteil verkündet.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.Februar 2017 sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat war durch das Befangenheitsgesuch des Klägers nicht an einer Fortsetzung der bei Anbringung des Gesuchs bereits eröffneten mündlichen Verhandlung gehindert, denn der Termin kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde (§ 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 47 Abs. 2 ZPO). Eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung war daher entbehrlich, wobei dem Antrag des Klägers auf Benennung des Richters, der über seinen Befangenheitsantrag entscheiden würde, schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht entsprochen werden konnte, weil zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, welcher in Betracht kommende Richter sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch überhaupt erreichbar im Dienst befinden würde. Da noch vor Schließung der mündlichen Verhandlung ein zu diesem Zeitpunkt anwesendes Senatsmitglied in Vertretung des abgelehnten Richters zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurückgewiesen hat, war die Anberaumung eines besonderen Verkündungstermins entbehrlich, denn damit stand die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung noch vor Verkündung des Urteils in derselben Sitzung fest. Aber selbst wenn ein Verstoß gegen die durch § 47 Abs. 1 ZPO begründete Wartepflicht vorgelegen hätte, wäre dieser durch die spätere Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs geheilt (so zutreffend: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm., 11. Aufl. 2014, § 60 Rn. 13b m.w.N.; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Dezember 1999, 9 AZN 739/99, Juris Rn. 10; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Oktober 2007, X S 16/06 (PKH), Juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 5. März 1993, 2 Ws 100, 101/93, Juris). Eine Entscheidung konnte auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens zum Termin geladenen Klägers ergehen, denn alleine das Ausbleiben eines Beteiligten ohne genügenden Entschuldigungsgrund vermag eine Terminsänderung nicht zu begründen (§ 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger konnte auch nicht aufgrund seines Ablehnungsgesuchs davon ausgehen, dass die Verhandlung in der Sache nicht fortgesetzt würde, wie schon aus § 47 Abs. 2 ZPO folgt, der im Übrigen den vom Kläger wohl befürchteten Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO ausschließt (so zutreffend: Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO-Komm., 36. Aufl. 2015, § 47 Rn. 5 m.w.N.), zumal der Senat die mündliche Verhandlung erkennbar fortgesetzt hat. Hiervon abgesehen musste der Kläger auch in Betracht ziehen, dass der Senat – wie schließlich auch geschehen - noch in demselben Termin über das Ablehnungsgesuch entscheiden und die mündliche Verhandlung in der Sache fortsetzen würde. Nach allem war der Kläger jedenfalls nicht ohne sein Verschulden am Erscheinen im Termin verhindert.
Die nur wegen der formellen Beschwer durch den angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet, weil die Klage schon unzulässig war, wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat.
Allerdings ist die Klage entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts nicht verspätet sondern rechtzeitig erhoben. Das Ende der Klagefrist nach § 87 SGG fällt nämlich auf Samstag, den 28. April 2012, weshalb die Klage am Montag, dem 30. April 2012 noch rechtzeitig bei dem Sozialgericht eingegangen ist (§ 64 Abs. 3 SGG). Insoweit hat das Sozialgericht offenbar versehentlich den Kalender des Jahres 2011 zugrunde gelegt.
Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur zukünftigen Erbringung der "notwendigen Sozialleistungen" begehrt, ist die Klage schon mangels hinreichender Bestimmbarkeit des Klagebegehrens unzulässig, weil auch ausgehend vom Grundsatz der "Meistbegünstigung" (siehe: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 92 Rn. 12) völlig offen bleibt, welche Sozialleistungen aus dem Anwendungsbereich des SGB II der Kläger künftig vom Beklagten begehren wird.
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der "Bescheid" des Beklagten vom 6. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012 in seine Rechte eingreift, ist die Klage wegen des fehlenden Feststellungsinteresses bzw. Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Bei dem Schreiben des Beklagten vom 6. Dezember 2011 handelt es sich mangels Regelungswirkung um keinen Verwaltungsakt, wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 21. März 2012 zutreffend ausgeführt hat. Aus der Sicht eines verständigen Beteiligten (objektiver Empfängerhorizont) hat das Schreiben des Beklagten vom 6. Dezember 2011 keinen Regelungscharakter sondern lediglich die Bedeutung eines Aufklärungsschreibens, zumal der Kläger in diesem Zusammenhang auch gar keine konkreten Geldbeträge geltend gemacht hatte. Bei der in dem Schreiben enthaltenen pauschalen Ablehnung der Kostenerstattung für die Ausstattung der Wohnung mit einem Bodenbelag handelt es sich bei verständiger Würdigung lediglich um die Ankündigung einer Ablehnung für den Fall, dass der Kläger einen entsprechenden konkreten Erstattungsantrag stellen sollte, was aber niemals eingetreten ist, weil der Kläger nicht in diese Wohnung sondern schon am 1. November 2012 von seiner bisherigen Wohnung in die A-Straße verzogen ist.
Selbst wenn es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 6. Dezember 2011 teilweise (hinsichtlich des Bodenbelags) um einen Verwaltungsakt gehandelt haben sollte, hätte sich dieser noch vor der Entscheidung des Sozialgerichts spätestens am 1. November 2012 erledigt. Das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG (i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG) kann der Senat in diesem Fall insoweit nicht bejahen. Für eine allenfalls in Betracht kommende konkrete Wiederholungsgefahr (siehe hierzu: BSG, Urteil vom 25. Oktober 2012, B 9 SB 1/12 R, Juris Rn. 22) sind keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, weil sich die Ablehnung des Beklagten gerade auf die sehr speziellen Umstände in der vom Kläger genannten Wohnung bezog, in der nach dessen Schilderung keinerlei Bodenbelag vorhanden war, was zweifellos vom üblichen Standard des auf dem Wohnungsmarkt auch im unteren Marktsegment angebotenen Wohnraumes grundlegend abweicht. Die Möglichkeit, dass sich dieselbe Rechtsfrage nochmals stellen würde, liegt daher weit entfernt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Zusicherung der Kostenübernahme für eine Einzugsrenovierung sowie die Verlegung von Fußbodenbelägen in einer neuen Wohnung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Der seinerzeit im C-Weg in A-Stadt wohnhafte Kläger beantragte mit Schreiben vom 2. November 2011 bei dem Beklagten eine Wohnungserstausstattung für die Wohnung unter der Adresse: B-Straße in A-Stadt, die er aber nicht bezogen hat, weil er am 1. November 2012 vom C-Weg in die auch jetzt noch von ihm bewohnte Wohnung in der A-Straße in A-Stadt umgezogen war (laut Mitteilung des Klägers vom 29. Oktober 2012 in seinem Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht – HLSG – L 6 AS 389/10 – Bl. 93 Gerichtsakte – GA). Nach seiner Recherche würde in D-Stadt für Einpersonenhaushalte ein Betrag in Höhe von 1.073,00 EUR gezahlt. Hinzu kämen noch die Anschaffungskosten für einen Herd, einen Kühlschrank und eine Waschmaschine, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.898,00 EUR zur Verfügung gestellt würde. In diesem Betrag seien die Kosen für Bodenbeläge und Gardinen sowie die Liefer- und Verlegekosten noch nicht enthalten. Zudem beantragte er die Übernahme der Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung, da das Bestehen einer solchen Versicherung für das Zustandekommen eines Mietvertrages erforderlich sei. Mit Bescheid vom 8. November 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine einmalige Leistung für die Wohnungserstausstattung in Höhe von 372,00 EUR und lehnte die Übernahme der Kosten für die private Haftpflichtversicherung ab. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 13. November 2011 gegen den zuvor genannten Bescheid Widerspruch. Mit weiterem Schreiben vom 5. Dezember 2011 nahm der Kläger auf seinen Antrag vom 2. November 2011 Bezug, mit dem er auch die Übernahme der Kosten für die Einzugsrenovierung beantragt habe, insbesondere fehlten in der Wohnung Bodenbeläge. Darüber sei der Beklagte bereits telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Er sei gesundheitlich weder in der Lage, die Verlegung von Fußböden in Eigenleistung zu erbringen, noch Anstreich- und Tapezierarbeiten zu erledigen. Ferner verfüge er nicht über das entsprechende Werkzeug und könne sich dieses auch nicht beschaffen. Der Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 wie folgt: "Sehr geehrter Herr A., einem Vermieter obliegt die Pflicht, eine Wohnung im bewohnbaren Zustand an einen Mieter zu übergeben. Dazu gehört auch, dass die Wohnung zumindest mit einfachen Bodenbelägen ausgestattet ist. Sofern, wie von Ihnen hier telefonisch geschildert, der Boden in der Ihnen angebotenen Wohnung ohne jeglichen Belag versehen ist und der blanke Estrich die Oberfläche bildet, muss der Vermieter Abhilfe schaffen. Falls in einer von Ihnen neu angemieteten Wohnung eine Einzugsrenovierung zu erfolgen hat, kann auf Antrag eine einmalige Leistung für Renovierungskosten bewilligt werden. Diese deckt üblicherweise nur die Materialkosten, weil davon ausgegangen werden kann, dass ein Leistungsberechtigter im Stande und ihm auch zuzumuten ist, einfache Streich- oder Tapezierarbeiten selbst vorzunehmen. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage sein, müsste dieses durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Es wäre dann zu prüfen, in welchem Umfang weitere Leistungen zu bewilligen sind, um die erforderliche Einzugsrenovierung zu realisieren. Abschließend weisen wir noch darauf hin, dass eine Beauftragung des Betriebs "EX." zur Durchführung von Renovierungen in Wohnungen Leistungsberechtigter durch das Kreis Job-Center nicht erfolgt".
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2011, eingegangen am 30. Dezember 2011, Widerspruch ein, den der Beklagte mit dem mit einfacher Post versandten Widerspruchsbescheid vom 21. März 2012 als unzulässig zurückwies, weil das Schreiben vom 6. Dezember 2011 kein Verwaltungsakt sei. Es enthalte lediglich Erläuterungen und Hinweise zu einer möglichen Gewährung von Leistungen für Renovierungskosten.
Dagegen hat der Kläger am Montag dem 30. April 2012 bei dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben mit dem Hinweis, dass ihm der Widerspruchsbescheid am 28. März 2012 zugegangen sei. Er hat beantragt, den Bescheid vom 6. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die notwendigen Sozialleistungen zukünftig zu erbringen und festzustellen, dass die Bescheide in seine Rechte eingreifen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2016 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: "Die Klage ist bereits unzulässig, da die Klage verfristet ist und keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen oder ersichtlich sind. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Nach § 87 Abs. 2 SGG beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat. Fristbeginn ist in den Fällen des § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG der Zeitpunkt der Bekanntgabe (Michael Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, § 87, Rn. 12). Eine nach Monaten berechnete Frist endet um 24:00 Uhr des Tages, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (Michael Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, § 64, Rn. 22). Ausweislich des Vortrags in der Klageschrift ist der Widerspruchsbescheid vom 21.03.2012 dem Kläger am 28.03.2012 zugegangen. Demzufolge endete die Frist am Donnerstag, den 28.04.2011. Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 30.04.2012 erhoben und ging bei Gericht am 30.04.2012 ein. Der Widerspruchsbescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X greift im vorliegenden Fall hinsichtlich des Widerspruchsbescheids nicht ein, da der tatsächliche Zugang nach dem Vortrag des Klägers am 28.03.2011 nachgewiesen ist. Darüber hinaus ist der Antrag des Klägers festzustellen, dass die Bescheide in die Rechte des Klägers eingreifen unzulässig. Allgemein ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn durch eine andere Klageart dasselbe oder meist sogar mehr erreicht werden könnte. Ist eine solche an sich statthafte vorrangige Klage aus prozessrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend, dann ist auch die Feststellungsklage unzulässig. Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wo eine sachliche Prüfung des Begehrens bereits im Anfechtungs- und Leistungsverfahren erreicht wird (Dr. Tilman Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, § 55, Rn. 14). So liegt der Fall hier. Der Kläger begehrt von dem Beklagten einen Verwaltungsakt mit dem dieser die Kosten für die Einzugsrenovierung und die Bodenbeläge übernimmt. Dies kann der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichen. Nach alledem war die Klage abzuweisen".
Gegen den ihm am 25. Januar 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Februar 2016 Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt mit dem Hinweis, seine Klage vom 30. April 2012 sei nicht verspätet. Mit Beschluss vom 4. Mai 2016 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen. Auf seinen Antrag vom 7. Februar 2017 hat der Senat dem Kläger zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 8. Februar 2017 Reiseentschädigung bewilligt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2017 hat der Kläger einen Schriftsatz desselben Datums überreicht, mit dem er beantragt hat, den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht F. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. In der gleichwohl fortgesetzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger erfolglos beantragt, dieselbe zu unterbrechen und ihm Auskunft über die Person zu erteilen, die über seinen Befangenheitsantrag entscheiden wird. Sodann hat der Kläger den Sitzungssaal um 11:05 Uhr verlassen. Die weitere mündliche Verhandlung hat in Abwesenheit des Klägers unter dem Vorsitz des abgelehnten Richters stattgefunden. Als anwesender Vertreter des abgelehnten Richters hat der Richter am Landessozialgericht Professor Dr. C. mit in derselben mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern das Befangenheitsgesuch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, weil alleine die vom Kläger gerügte möglicherweise fehlerhafte Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht geeignet sei, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Anschließend hat sich der Senat, wieder unter dem Vorsitz des ursprünglich abgelehnten Richters, zur Beratung zurückgezogen und das vorstehende Urteil verkündet.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.Februar 2017 sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat war durch das Befangenheitsgesuch des Klägers nicht an einer Fortsetzung der bei Anbringung des Gesuchs bereits eröffneten mündlichen Verhandlung gehindert, denn der Termin kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde (§ 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 47 Abs. 2 ZPO). Eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung war daher entbehrlich, wobei dem Antrag des Klägers auf Benennung des Richters, der über seinen Befangenheitsantrag entscheiden würde, schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht entsprochen werden konnte, weil zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, welcher in Betracht kommende Richter sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch überhaupt erreichbar im Dienst befinden würde. Da noch vor Schließung der mündlichen Verhandlung ein zu diesem Zeitpunkt anwesendes Senatsmitglied in Vertretung des abgelehnten Richters zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurückgewiesen hat, war die Anberaumung eines besonderen Verkündungstermins entbehrlich, denn damit stand die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung noch vor Verkündung des Urteils in derselben Sitzung fest. Aber selbst wenn ein Verstoß gegen die durch § 47 Abs. 1 ZPO begründete Wartepflicht vorgelegen hätte, wäre dieser durch die spätere Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs geheilt (so zutreffend: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm., 11. Aufl. 2014, § 60 Rn. 13b m.w.N.; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Dezember 1999, 9 AZN 739/99, Juris Rn. 10; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Oktober 2007, X S 16/06 (PKH), Juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 5. März 1993, 2 Ws 100, 101/93, Juris). Eine Entscheidung konnte auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens zum Termin geladenen Klägers ergehen, denn alleine das Ausbleiben eines Beteiligten ohne genügenden Entschuldigungsgrund vermag eine Terminsänderung nicht zu begründen (§ 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger konnte auch nicht aufgrund seines Ablehnungsgesuchs davon ausgehen, dass die Verhandlung in der Sache nicht fortgesetzt würde, wie schon aus § 47 Abs. 2 ZPO folgt, der im Übrigen den vom Kläger wohl befürchteten Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO ausschließt (so zutreffend: Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO-Komm., 36. Aufl. 2015, § 47 Rn. 5 m.w.N.), zumal der Senat die mündliche Verhandlung erkennbar fortgesetzt hat. Hiervon abgesehen musste der Kläger auch in Betracht ziehen, dass der Senat – wie schließlich auch geschehen - noch in demselben Termin über das Ablehnungsgesuch entscheiden und die mündliche Verhandlung in der Sache fortsetzen würde. Nach allem war der Kläger jedenfalls nicht ohne sein Verschulden am Erscheinen im Termin verhindert.
Die nur wegen der formellen Beschwer durch den angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet, weil die Klage schon unzulässig war, wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat.
Allerdings ist die Klage entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts nicht verspätet sondern rechtzeitig erhoben. Das Ende der Klagefrist nach § 87 SGG fällt nämlich auf Samstag, den 28. April 2012, weshalb die Klage am Montag, dem 30. April 2012 noch rechtzeitig bei dem Sozialgericht eingegangen ist (§ 64 Abs. 3 SGG). Insoweit hat das Sozialgericht offenbar versehentlich den Kalender des Jahres 2011 zugrunde gelegt.
Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur zukünftigen Erbringung der "notwendigen Sozialleistungen" begehrt, ist die Klage schon mangels hinreichender Bestimmbarkeit des Klagebegehrens unzulässig, weil auch ausgehend vom Grundsatz der "Meistbegünstigung" (siehe: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 92 Rn. 12) völlig offen bleibt, welche Sozialleistungen aus dem Anwendungsbereich des SGB II der Kläger künftig vom Beklagten begehren wird.
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der "Bescheid" des Beklagten vom 6. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012 in seine Rechte eingreift, ist die Klage wegen des fehlenden Feststellungsinteresses bzw. Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Bei dem Schreiben des Beklagten vom 6. Dezember 2011 handelt es sich mangels Regelungswirkung um keinen Verwaltungsakt, wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 21. März 2012 zutreffend ausgeführt hat. Aus der Sicht eines verständigen Beteiligten (objektiver Empfängerhorizont) hat das Schreiben des Beklagten vom 6. Dezember 2011 keinen Regelungscharakter sondern lediglich die Bedeutung eines Aufklärungsschreibens, zumal der Kläger in diesem Zusammenhang auch gar keine konkreten Geldbeträge geltend gemacht hatte. Bei der in dem Schreiben enthaltenen pauschalen Ablehnung der Kostenerstattung für die Ausstattung der Wohnung mit einem Bodenbelag handelt es sich bei verständiger Würdigung lediglich um die Ankündigung einer Ablehnung für den Fall, dass der Kläger einen entsprechenden konkreten Erstattungsantrag stellen sollte, was aber niemals eingetreten ist, weil der Kläger nicht in diese Wohnung sondern schon am 1. November 2012 von seiner bisherigen Wohnung in die A-Straße verzogen ist.
Selbst wenn es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 6. Dezember 2011 teilweise (hinsichtlich des Bodenbelags) um einen Verwaltungsakt gehandelt haben sollte, hätte sich dieser noch vor der Entscheidung des Sozialgerichts spätestens am 1. November 2012 erledigt. Das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG (i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG) kann der Senat in diesem Fall insoweit nicht bejahen. Für eine allenfalls in Betracht kommende konkrete Wiederholungsgefahr (siehe hierzu: BSG, Urteil vom 25. Oktober 2012, B 9 SB 1/12 R, Juris Rn. 22) sind keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, weil sich die Ablehnung des Beklagten gerade auf die sehr speziellen Umstände in der vom Kläger genannten Wohnung bezog, in der nach dessen Schilderung keinerlei Bodenbelag vorhanden war, was zweifellos vom üblichen Standard des auf dem Wohnungsmarkt auch im unteren Marktsegment angebotenen Wohnraumes grundlegend abweicht. Die Möglichkeit, dass sich dieselbe Rechtsfrage nochmals stellen würde, liegt daher weit entfernt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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