Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 10 R 280/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 102/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 345/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 6. August 2015 wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nunmehr um die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Gegenüber dem 1954 geborenen Kläger stellte die Beklagte durch Bescheid vom 9. Februar 1998 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1991 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Im Versicherungsverlauf waren damals folgende Zeiten gespeichert:
Rentenversicherung der Angestellten
Zeiten im Beitrittsgebiet
05.06.70 - 31.05.71 Schulausbildung keine Anrechnung
01.06.71 - 04.06.71 Schulausbildung keine Anrechnung
05.06.71 - 30.06.71 Schulausbildung
01.07.71 - 30.06.72 Schulausbildung
01.07.72 - 31.07.72 Schulausbildung Überbrückungszeit
01.08.72 - 27.08.72 Schulausbildung Überbrückungszeit
28.08.72 - 31.08.72 Hochschulausbildung
01.09.72 - 31.05.74 Hochschulausbildung
01.06.74 - 30.06.76 Hochschulausbildung
01.07.76 - 31.12.76 Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten 01.01.77 - 16.03.77 293,18 DM errechnet aus 103,44 M * 2,8343 Pflichtbeiträge
01.01.77 - 28.02.77 Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten
01.03.77 - 16.03.77 Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten 17.03.77 - 31.10.77 1.095,63 DM errechnet aus 386,56 M * 2,8343 Pflichtbeiträge
( ) ( )
01.11.78 - 31.12.78 Pflichtbeiträge Wehrdienst, Zivildienst
01.01.79 - 30.06.79 Pflichtbeiträge Wehrdienst, Zivildienst
01.07.79 - 31.12.79 Pflichtbeiträge Wehrdienst, Zivildienst
01.01.80 - 30.04.80 Pflichtbeiträge Wehrdienst, Zivildienst
01.05.80 - 07.09.80 Pflichtbeiträge
08.09.80 - 31.12.80 Arbeitsausfalltage
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24.10.81 - 31.12.81 Arbeitsausfalltage
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16.06.83 - 31.12.83 Arbeitsausfalltage
( ) ( )
26.12.84 - 31.12.84 Arbeitsausfalltage
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23.09.85 - 31.12.85 Arbeitsausfalltage
( ) ( )
Abschließend erläuterte die Beklagte dem Kläger ausführlich die Rechtslage hinsichtlich der Arbeitsausfalltage und der Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung.
Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 1998 Widerspruch, mit dem er sich gegen die "Rentenberechnung" für die Jahre 1973 bis 1976 und 1997 wandte sowie die Berücksichtigung eines Monats als Kindererziehungszeit begehrte. Mit gesondertem Schreiben ebenfalls vom 13. Februar 1998 bat der Kläger die Beklagte außerdem um Unterstützung bei der Berücksichtigung seines Wehrdienstunfalles vom 13. August 1979 bei der Nationalen Volksarmee (NVA) einschließlich der Behandlung der Folgeschäden. Die seinerzeit zuständige Stelle habe ihn nicht nur für seine nachgewiesenen Verluste entschädigt, sondern ihm auch eine Beitragszahlung an den zuständigen Rentenversicherungsträger zugesichert.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1998 verwies die Beklagte auf den Regelungsgehalt des angefochtenen Feststellungsbescheides und erläuterte dem Kläger außerdem, dass eine Abgeltung der Folgen des Wehrdienstunfalles durch Berücksichtigung fiktiver Entgelte, die er bezogen hätte, wenn der Unfall nicht geschehen wäre, gesetzlich nicht vorgesehen sei. Für die geltend gemachte Zeit seiner Beschäftigung als Organist im Nebenamt in den Jahren 1973 bis 1976 sei eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Aus der Bescheinigung des Katholischen Pfarramtes C. vom 10. September 1996 ergebe sich nur die Höhe des Honorars.
Nachdem der Kläger einen Bescheid für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge 1976 vorgelegt hatte, aus der eine Nachzahlung von Sozialversicherungspflichtbeiträgen in Höhe von insgesamt 1.365 Mark hervorgeht, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 1998 auch die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1976 als Pflichtbeitragszeit an, wobei sie von Entgelten des Klägers in Höhe von 2.970 Mark (für 1974), 1.023 Mark (für 1975) und 2.832 Mark (für 1976) ausging.
Durch Widerspruchsbescheid vom 12. November 1998 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers zurück, soweit sie ihm nicht durch Bescheid vom 3. August 1998 abgeholfen hatte.
Gegen den weiteren Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2010, mit dem die Daten im beigefügten Versicherungsverlauf bis 31. Dezember 2003 verbindlich festgestellt wurden, soweit sie nicht früher verbindlich festgestellt worden waren, erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2010 sinngemäß ebenfalls Widerspruch, mit dem er unter anderem anstelle der Arbeitsausfalltage im Versicherungsverlauf die Berücksichtigung von Entgeltpunkten auf der Grundlage eines vollen Gehalts entsprechend der gezahlten Verletztenrente begehrte.
Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2011 wies die Beklagte auch diesen Widerspruch zurück, weil der Beitragsregress erst für Unfälle ab 1. Juli 1983 gelte. Etwaige Schadensersatzansprüche seien bereits verjährt.
Mit seiner am 7. Juni 2011 vor dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass die Argumentation der Beklagten hinsichtlich eines Beitragsregresses unerheblich sei, weil er bis zum Jahr 1990 Bürger der DDR gewesen sei und daher die dort geltenden Bestimmungen bzw. diejenigen des Einigungsvertrages Anwendung finden müssten. Verletzten im Grundwehrdienst der NVA sei zugesichert worden, dass für Arbeitsausfalltage aufgrund anerkannter Wehrdienstverletzung die gleichen Rentenwerte erworben würden, als ob sie gearbeitet hätten. Vom 8. September 1980 bis 31. Dezember 1980, 24. Oktober 1981 bis 31. Dezember 1981, 16. Juni 1983 bis 31. Dezember 1983 und 21. September 1985 bis 31. Dezember 1985 habe er aufgrund der Folgen des Wehrdienstunfalles seine Tätigkeit als Lehrer nicht mehr ausüben können. Die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus dem Unfall am 13. August 1979 sei irrelevant. Er berufe sich auf seinen Besitzstand.
Demgegenüber trug die Beklagte vor, dass es für eine Berücksichtigung fiktiver Entgelte an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Auch ein Regress bei der Berufsgenossenschaft sei nicht möglich. § 119 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) sei erst am 1. Juli 1983 in Kraft getreten und gelte nur für solche Schadensfälle, die sich nach dem 30. Juni 1983 ereignet hätten. Es gebe keine vergleichbare Regelung, die auf den Unfall des Klägers vom 13. August 1979 angewendet werden könnte. Das Recht der DDR sei im Übrigen nicht mehr einschlägig. Das aktuelle neue Rentenrecht finde Anwendung auch auf solche Sachverhalte und Ansprüche, die bereits vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestanden hätten. Nach § 252a Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) seien Arbeitsausfalltage als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Durch Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2014 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten unter Berücksichtigung eines gezahlten Verletztengeldes. § 119 SGB X sei auf den Wehrdienstunfall des Klägers nicht anwendbar. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die geltende Rechtslage bestünden nicht. Auch sei dem Kläger kein Besitzstand genommen worden. Er habe weder behauptet, Pflichtbeiträge geleistet zu haben, noch seien solche ersichtlich.
Gegen den ihm am 26. Februar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. März 2014 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. August 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. September 2013 gewährt. Für die Zeit ab 1. Oktober 2015 ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 489,10 EUR (netto) sowie für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 30. September 2015 eine Nachzahlung in Höhe von 11.843,78 EUR. Unter Berücksichtigung des von ihm erzielten Hinzuverdienstes wurde die Rente dem Kläger nur in Höhe der Hälfte (1. September 2013 bis 31. Oktober 2013), in Höhe von drei Viertel (1. November 2013 bis 30. November 2013), in voller Höhe (1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014), in Höhe von drei Viertel (1. Februar 2014 bis 31. März 2014), in voller Höhe (1. April 2014 bis 30. April 2014) sowie ab 1. Mai 2014 wiederum in Höhe von drei Viertel geleistet. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sich insbesondere sowohl gegen die Rentenhöhe als auch gegen die Berücksichtigung des rentenschädlichen Hinzuverdienstes wandte. Nachdem die Beklagte hierüber nicht entschied, erhob der Kläger am 18. März 2016 Untätigkeitsklage, die das Sozialgericht Kassel durch Gerichtsbescheid vom 29. November 2016 abwies (Az.: S 9 R 76/16). Seine hiergegen am 28. Dezember 2016 beim Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung erklärte der Kläger am 24. April 2017 für erledigt (Az.: L 5 R 390/16), nachdem ihm die Beklagte aufgrund einer Neuberechnung seiner Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 2. März 2017 wegen Änderung des Hinzuverdienstes nunmehr Rente in voller Höhe mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. März 2016 bis 31. März 2016 (nur in Höhe von drei Viertel) leistet. Auch gegen die Berücksichtigung eines rentenschädlichen Hinzuverdienstes im Monat März 2016 erhob der Kläger Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden ist.
Zur Begründung seiner hiesigen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen in Bezug auf die aus seiner Sicht unzutreffende Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage als Anrechnungszeit. Außerdem führt er an, dass bei der Rentenberechnung auch die Jahre 1970 bis 1977 anders bewertet werden müssten. Von Februar 1970 bis August 1972 habe er als Chorpräfekt beim DZ. Chor eine Lehrtätigkeit ausgeübt, wofür Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt worden seien. Außerdem sei er neben seinem Kirchenmusikstudium von Januar 1973 bis Oktober 1977 als Kantor und Organist an der römisch-katholischen Kirche in C. tätig gewesen. Für die Bewertung dieser Zeiten müsse gewürdigt werden, dass er die für sein Studium erarbeiteten und geübten Musikstücke auch im Rahmen seiner Nebentätigkeiten gespielt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 6. August 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Erwerbsminderungsrente zu gewähren, indem bei der Rentenberechnung statt der Arbeitsausfalltage vom 8. September 1980 bis 31. Dezember 1980, 24. Oktober 1981 bis 31. Dezember 1981, 16. Juni 1983 bis 31. Dezember 1983 und 23. September 1985 bis 31. Dezember 1985 Pflichtbeitragszeiten mit Entgeltpunkten entsprechend dem seinerzeit gezahlten Verletztengeld in Höhe seines damaligen vollen Gehalts sowie für die Zeiten vom 1. Februar 1970 bis 31. August 1972 und 1. Januar 1973 bis 31. Oktober 1977 zusätzliche Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, auf die beigezogene Gerichtakte L 5 R 390/16 sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 155 Abs. 3 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG) entschieden werden konnte, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Anders als noch im erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kassel steht vorliegend nicht mehr die Vormerkung (Feststellung) rentenrechtlicher Zeiten gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI im Streit, sondern die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für weitere Pflichtbeitragszeiten. Dieses Klageziel verfolgt der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 56 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 23/14 R - juris Rdnr. 12 m. w. N.).
Angefochten ist insoweit allein noch der Rentenbescheid der Beklagten vom 6. August 2015. Der Vormerkungsbescheid vom 10. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2011 (§ 95 SGG) ist hingegen nicht mehr streitgegenständlich, weil er durch jenen Rentenbescheid im Sinne von § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 SGG ersetzt wurde, der somit kraft Gesetzes zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist. Die im ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 10. Juni 2010 getroffenen Feststellungen zu den im Versicherungsverlauf des Klägers gespeicherten Daten sind vollumfänglich in den Erwerbsminderungsrentenbescheid übernommen worden, wodurch der Vormerkungsbescheid seine Funktion der Beweissicherung für künftige Leistungsfeststellungsverfahren erfüllt und damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren hat (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2005, B 4 RA 21/04 R - juris Rdnr. 41; Hessisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2012, L 5 R 323/11 - juris Rdnr. 42). Jener Bescheid hat sich daher "auf andere Weise" im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt und darf durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung der bisher ergangene Verwaltungsakt gerade gedient hatte. Auf eine Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011, B 5 R 36/11 R = SozR 4-2600 § 248 Nr. 1). Nach Erlass eines Rentenbescheides besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid. Ein solches Verfahren ist mithin unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 118/08 R - juris Rdnr. 16 m. w. N.). Bei einem im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid, der - wie vorliegend - den mit der Klage angefochtenen Bescheid vollumfänglich ersetzt, ist das Urteil wie die Berufung wirkungslos geworden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2009, L 13 R 1631/08 - juris Rdnr. 16 m. w. N.; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 101. Lfg. 2016, § 96 Anm. 2a). Es bedarf dann nur noch der Klage gegen den neuen Bescheid (vgl. Behrend, in: Hennig, SGG, Stand: Juni 2017, § 96 Rdnr. 100). Hierüber entscheidet das Landessozialgericht als erste Instanz (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1963, 2 RU 35/60 = BSGE 18, 231; BSG, Urteil vom 27. Januar 1999, B 4 RA 20/98 R = SozR 3-2400 § 18b Nr. 1; BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 37/04 R - juris Rdnr. 22 m. w. N.).
Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn es sich nicht um einen endgültigen Rentenbescheid, sondern um einen vorläufigen Bescheid handelt, der nur Rentenvorschüsse unter dem zumindest sinngemäßen Vorbehalt gewährt, dass für die Rentenhöhe letztlich das Ergebnis des Vormerkungsverfahrens maßgebend sei (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007, B 5b/8 KN 2/06 R - juris Rdnr. 10 m. w. N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend aber offenkundig nicht gegeben.
In Anbetracht dessen ist der Rentenbescheid vom 6. August 2015 kraft Gesetzes zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden, allerdings nur in Bezug auf die Rentenhöhe, mithin dem Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (sog. Monatsbetrag der Rente, § 64 SGB VI). Nicht angefochten ist hingegen der - sich unter Berücksichtigung der Hinzuverdienste des Klägers (§ 96a SGB VI) ergebende - monatliche Zahlbetrag der Rente, der einen eigenständigen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2013, B 4 RA 35/02 R = SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10). Deshalb ist letztlich auch der Bescheid vom 2. März 2017, mit dem die Beklagte die Erwerbsminderungsrente des Klägers wegen geänderter Hinzuverdienste neu berechnet hat, nicht gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Das sieht offenkundig auch der Kläger so, der wegen der aus seiner Sicht unrechtmäßigen Berücksichtigung rentenschädlicher Hinzuverdienste sowohl gegen den Rentenbescheid vom 6. August 2015 als auch gegen den Neuberechnungsbescheid vom 2. März 2017 gesondert Widerspruch erhoben hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für weitere Pflichtbeitragszeiten.
Für die Zeiten vom 8. September 1980 bis 31. Dezember 1980, 24. Oktober 1981 bis 31. Dezember 1981, 16. Juni 1983 bis 31. Dezember 1983 und 23. September 1985 bis 31. Dezember 1985 sind dem Kläger keine Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten gutzuschreiben. Diese Zeiten sind vielmehr als Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen. Obwohl sich der Wehrdienstunfall des Klägers bereits am 13. August 1979 in der ehemaligen DDR ereignet hatte und die hier streitigen Zeiten ausnahmslos im dortigen Hoheitsgebiet zurückgelegt worden sind, ist die Rentenhöhe ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI zu bestimmen. Dies folgt aus § 300 Abs. 1 SGB VI, wonach Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die frühere Rechtslage in der ehemaligen DDR ist mithin für die aktuelle Rentenberechnung des Klägers ohne jeden Belang. Eine für ihn günstigere Rechtsfolge lässt sich auch nicht den einschlägigen Regelungen des Einigungsvertrags (EinigVtr) entnehmen (vgl. Art. 8 und Art. 30 Abs. 5 EinigVtr sowie die Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung, Abschnitte I bis III).
Wie die im Sozialversicherungsausweis des Klägers eingetragenen Arbeitsausfalltage rentenrechtlich zu behandeln sind, ist in § 252a Abs. 2 SGB VI geregelt.
Nach § 252a Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist (§ 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt allerdings nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente (§ 252a Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
Daran gemessen hat die Beklagte die streitigen Zeiten sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach zutreffend als Anrechnungszeiten gemäß § 252a Abs. 2 SGB VI berücksichtigt. Dass ihr insoweit ein Fehler unterlaufen sein könnte, ist nicht ersichtlich geworden und lässt sich vor allem auch nicht der vom Kläger zuletzt vorgelegten Kopie des Sozialversicherungsausweises entnehmen.
Soweit der Kläger meint, dass diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten zu bewerten seien und hierfür Entgeltpunkte berücksichtigt werden müssten, kann sich dem der Senat nicht anschließen.
Rentenwirksame Entgeltpunkte werden gemäß §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 1 SGB VI unter anderem für Beitragszeiten gebildet. Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind allerdings auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Dabei stellt § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI solche Zeiten mit bundesrechtlichen Beitragszeiten gleich, in denen Beiträge zu einem System der Rentenversicherung in der ehemaligen DDR vor Inkrafttreten des Bundesrechts gezahlt wurden.
Für die hier streitigen Zeiten fehlt es aber an eben einer solchen Beitragsentrichtung. Dabei kann offen bleiben, wie hoch das Gehalt des Klägers während der Arbeitsausfalltage tatsächlich gewesen war. Entscheidend ist vielmehr, dass in der ehemaligen DDR zwar die Sozialpflichtversicherung unter anderem durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht unterbrochen wurde (§ 3 Buchst. a Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977, GBl. I, S. 373), dass aber gemäß § 17 SVO für Arbeitstage, an denen der Werktätige aus den in § 3 SVO genannten Gründen keinen Arbeitsverdienst erzielt hatte, auch keine Beitragspflicht bestand. Daraus folgt zugleich, dass für Arbeitsausfalltage auch keine Beitragszeiten im Sinne von § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zurückgelegt worden sein können.
Vor diesem Hintergrund ist es denknotwendig ausgeschlossen, dass für die vom Kläger geltend gemachten Arbeitsunfähigkeitszeiten infolge des Wehrdienstunfalles Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge zu berücksichtigen sind. Mangels (eigener) Beitragsleistung kann sich der Kläger dabei nicht auf einen etwaigen Besitzstandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat. Auch im Übrigen sind die zur Anwendung gelangten Vorschriften nach Auffassung des Senats nicht verfassungswidrig. Indem dem Kläger für die Arbeitsausfalltage keine Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben werden, wird insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine Gleichbehandlung mit Beziehern von Verletztengeld in den "alten" Bundesländern kann der Kläger schon deshalb nicht für sich beanspruchen, weil diese - anders als er in der ehemaligen DDR - versicherungspflichtig sind (§ 3 Nr. 3 SGB VI) und für sie Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (vgl. §§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI; § 176 SGB VI). Im Gegenteil, die vom Kläger vertretene Auffassung würde geradezu einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten, weil ihm dann Entgeltpunkte für Zeiten gutgeschrieben würden, obwohl mangels Beitragspflicht tatsächlich keine Beiträge gezahlt worden sind.
Der Kläger kann darüber hinaus auch keine höhere Rente wegen Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten vom 1. Februar 1970 bis 31. August 1972 und 1. Januar 1973 bis 31. Oktober 1977 beanspruchen.
Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 werden gemäß § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Verdienst zählen dabei nach § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden sind.
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger vom 1. Februar 1970 bis 31. August 1972 und vom 1. Januar 1973 bis 31. Oktober 1977 tatsächlich höhere beitragspflichtige Verdienste erzielt hatte als bislang von der Beklagten in Ansatz gebracht worden ist. Höhere Verdienste können weder vermutet werden, noch sind sie vom Kläger glaubhaft gemacht worden.
Sind nach den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird gemäß § 286c Satz 1 SGB VI vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Diese Vermutung kommt vorliegend indes nicht zum Tragen, weil eine ordnungsgemäße Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift seit dem Jahr 1962 ausschließlich im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) und zuvor im Versicherungs- bzw. Versichertenausweis erfolgte (vgl. Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 95. Erg.-Lfg. 2017, § 286c SGB VI Rdnr. 3 m. w. N.; Böttiger, in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand: 4. Januar 2017, § 286c SGB VI Rdnr. 19). Zur Stütze seines Klagebegehrens beruft sich aber nicht einmal der Kläger selbst auf die Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis. Demgegenüber vermögen seine umfangreichen Ausführungen und die von ihm in Bezug genommenen Unterlagen die Vermutung des § 286c SGB VI offenkundig nicht auszulösen.
Ebenso wenig reichen diese Ausführungen und Unterlagen als Mittel der Glaubhaftmachung aus.
Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind gemäß § 286b Satz 1 SGB VI die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. Dass gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen (§ 286b Satz 2 SGB VI).
Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Zwar können somit - durchaus auch "vernünftige" - Zweifel bestehen bleiben, es muss für eine Glaubhaftmachung jedoch mehr dafür als dagegen sprechen, dass sich der fragliche Vorgang letztlich so zugetragen hat, wie dies behauptet wird. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger eine Glaubhaftmachung (höherer) beitragspflichtiger Verdienste vom 1. Februar 1970 bis 31. August 1972 und vom 1. Januar 1973 bis 31. Oktober 1977 nicht gelungen. Zu Recht hat die Beklagte insoweit anhand des vom Kläger eingereichten Bescheides für Steuer und Sozialabgaben 1976 bislang Pflichtbeitragszeiten lediglich vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1976 berücksichtigt sowie hierbei Entgelte von 2.970 Mark (für das Jahr 1974), 1.023 Mark (für das Jahr 1975) und 2.832 Mark (für das Jahr 1976) in Ansatz gebracht. Weitergehende beitragspflichtige Verdienste hat der Kläger allerdings weder durch Unterlagen noch durch seine Ausführungen glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass ihm vom katholischen Pfarramt C. unter dem 10. September 1996 bescheinigt worden ist, dass er in den Jahren 1973 bis 1975 ein monatliches Honorar von 150 Mark und in den Jahren 1975 bis 1977 ein solches von 250 Mark erhalten hatte, reicht hierfür nicht aus, weil damit eine Beitragsentrichtung gerade nicht bescheinigt wird. § 286b Satz 1 SGB VI verlangt aber nicht nur eine Glaubhaftmachung des erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, sondern auch, dass hiervon entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Eben hierzu verhält sich die Bescheinigung vom 10. September 1996 indessen nicht einmal ansatzweise.
Die Ausführungen des Klägers reichen zur Glaubhaftmachung ebenfalls nicht aus. Soweit er vorträgt, von Februar 1970 bis August 1972 als Chorpräfekt beim DZ. Chor eine Lehrtätigkeit ausgeübt zu haben, wofür Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt worden seien, mag dies zwar durchaus möglich sein. Für eine Glaubhaftmachung genügt dies aber jedenfalls deshalb nicht, weil letztlich unklar bleibt, welches Arbeitsentgelt der Kläger hierbei erzielt hatte und in welcher Höhe Beiträge gezahlt wurden. Soweit der Kläger außerdem noch geltend macht, er sei neben seinem Kirchenmusikstudium von Januar 1973 bis Oktober 1977 als Kantor und Organist an der römisch-katholischen Kirche in C. tätig gewesen und es müsse insoweit gewürdigt werden, dass er die für sein Studium erarbeiteten und geübten Musikstücke auch im Rahmen seiner Nebentätigkeiten gespielt habe, erschließt sich dem Senat schon nicht, inwiefern hiermit eine Glaubhaftmachung im Sinne von § 286b SGB VI gelingen sollte. Eine weitergehende Erörterung erübrigt sich daher.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nunmehr um die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Gegenüber dem 1954 geborenen Kläger stellte die Beklagte durch Bescheid vom 9. Februar 1998 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1991 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Im Versicherungsverlauf waren damals folgende Zeiten gespeichert:
Rentenversicherung der Angestellten
Zeiten im Beitrittsgebiet
05.06.70 - 31.05.71 Schulausbildung keine Anrechnung
01.06.71 - 04.06.71 Schulausbildung keine Anrechnung
05.06.71 - 30.06.71 Schulausbildung
01.07.71 - 30.06.72 Schulausbildung
01.07.72 - 31.07.72 Schulausbildung Überbrückungszeit
01.08.72 - 27.08.72 Schulausbildung Überbrückungszeit
28.08.72 - 31.08.72 Hochschulausbildung
01.09.72 - 31.05.74 Hochschulausbildung
01.06.74 - 30.06.76 Hochschulausbildung
01.07.76 - 31.12.76 Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten 01.01.77 - 16.03.77 293,18 DM errechnet aus 103,44 M * 2,8343 Pflichtbeiträge
01.01.77 - 28.02.77 Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten
01.03.77 - 16.03.77 Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten 17.03.77 - 31.10.77 1.095,63 DM errechnet aus 386,56 M * 2,8343 Pflichtbeiträge
( ) ( )
01.11.78 - 31.12.78 Pflichtbeiträge Wehrdienst, Zivildienst
01.01.79 - 30.06.79 Pflichtbeiträge Wehrdienst, Zivildienst
01.07.79 - 31.12.79 Pflichtbeiträge Wehrdienst, Zivildienst
01.01.80 - 30.04.80 Pflichtbeiträge Wehrdienst, Zivildienst
01.05.80 - 07.09.80 Pflichtbeiträge
08.09.80 - 31.12.80 Arbeitsausfalltage
( ) ( )
24.10.81 - 31.12.81 Arbeitsausfalltage
( ) ( )
16.06.83 - 31.12.83 Arbeitsausfalltage
( ) ( )
26.12.84 - 31.12.84 Arbeitsausfalltage
( ) ( )
23.09.85 - 31.12.85 Arbeitsausfalltage
( ) ( )
Abschließend erläuterte die Beklagte dem Kläger ausführlich die Rechtslage hinsichtlich der Arbeitsausfalltage und der Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung.
Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 1998 Widerspruch, mit dem er sich gegen die "Rentenberechnung" für die Jahre 1973 bis 1976 und 1997 wandte sowie die Berücksichtigung eines Monats als Kindererziehungszeit begehrte. Mit gesondertem Schreiben ebenfalls vom 13. Februar 1998 bat der Kläger die Beklagte außerdem um Unterstützung bei der Berücksichtigung seines Wehrdienstunfalles vom 13. August 1979 bei der Nationalen Volksarmee (NVA) einschließlich der Behandlung der Folgeschäden. Die seinerzeit zuständige Stelle habe ihn nicht nur für seine nachgewiesenen Verluste entschädigt, sondern ihm auch eine Beitragszahlung an den zuständigen Rentenversicherungsträger zugesichert.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1998 verwies die Beklagte auf den Regelungsgehalt des angefochtenen Feststellungsbescheides und erläuterte dem Kläger außerdem, dass eine Abgeltung der Folgen des Wehrdienstunfalles durch Berücksichtigung fiktiver Entgelte, die er bezogen hätte, wenn der Unfall nicht geschehen wäre, gesetzlich nicht vorgesehen sei. Für die geltend gemachte Zeit seiner Beschäftigung als Organist im Nebenamt in den Jahren 1973 bis 1976 sei eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Aus der Bescheinigung des Katholischen Pfarramtes C. vom 10. September 1996 ergebe sich nur die Höhe des Honorars.
Nachdem der Kläger einen Bescheid für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge 1976 vorgelegt hatte, aus der eine Nachzahlung von Sozialversicherungspflichtbeiträgen in Höhe von insgesamt 1.365 Mark hervorgeht, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 1998 auch die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1976 als Pflichtbeitragszeit an, wobei sie von Entgelten des Klägers in Höhe von 2.970 Mark (für 1974), 1.023 Mark (für 1975) und 2.832 Mark (für 1976) ausging.
Durch Widerspruchsbescheid vom 12. November 1998 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers zurück, soweit sie ihm nicht durch Bescheid vom 3. August 1998 abgeholfen hatte.
Gegen den weiteren Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2010, mit dem die Daten im beigefügten Versicherungsverlauf bis 31. Dezember 2003 verbindlich festgestellt wurden, soweit sie nicht früher verbindlich festgestellt worden waren, erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2010 sinngemäß ebenfalls Widerspruch, mit dem er unter anderem anstelle der Arbeitsausfalltage im Versicherungsverlauf die Berücksichtigung von Entgeltpunkten auf der Grundlage eines vollen Gehalts entsprechend der gezahlten Verletztenrente begehrte.
Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2011 wies die Beklagte auch diesen Widerspruch zurück, weil der Beitragsregress erst für Unfälle ab 1. Juli 1983 gelte. Etwaige Schadensersatzansprüche seien bereits verjährt.
Mit seiner am 7. Juni 2011 vor dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass die Argumentation der Beklagten hinsichtlich eines Beitragsregresses unerheblich sei, weil er bis zum Jahr 1990 Bürger der DDR gewesen sei und daher die dort geltenden Bestimmungen bzw. diejenigen des Einigungsvertrages Anwendung finden müssten. Verletzten im Grundwehrdienst der NVA sei zugesichert worden, dass für Arbeitsausfalltage aufgrund anerkannter Wehrdienstverletzung die gleichen Rentenwerte erworben würden, als ob sie gearbeitet hätten. Vom 8. September 1980 bis 31. Dezember 1980, 24. Oktober 1981 bis 31. Dezember 1981, 16. Juni 1983 bis 31. Dezember 1983 und 21. September 1985 bis 31. Dezember 1985 habe er aufgrund der Folgen des Wehrdienstunfalles seine Tätigkeit als Lehrer nicht mehr ausüben können. Die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus dem Unfall am 13. August 1979 sei irrelevant. Er berufe sich auf seinen Besitzstand.
Demgegenüber trug die Beklagte vor, dass es für eine Berücksichtigung fiktiver Entgelte an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Auch ein Regress bei der Berufsgenossenschaft sei nicht möglich. § 119 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) sei erst am 1. Juli 1983 in Kraft getreten und gelte nur für solche Schadensfälle, die sich nach dem 30. Juni 1983 ereignet hätten. Es gebe keine vergleichbare Regelung, die auf den Unfall des Klägers vom 13. August 1979 angewendet werden könnte. Das Recht der DDR sei im Übrigen nicht mehr einschlägig. Das aktuelle neue Rentenrecht finde Anwendung auch auf solche Sachverhalte und Ansprüche, die bereits vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestanden hätten. Nach § 252a Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) seien Arbeitsausfalltage als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Durch Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2014 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten unter Berücksichtigung eines gezahlten Verletztengeldes. § 119 SGB X sei auf den Wehrdienstunfall des Klägers nicht anwendbar. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die geltende Rechtslage bestünden nicht. Auch sei dem Kläger kein Besitzstand genommen worden. Er habe weder behauptet, Pflichtbeiträge geleistet zu haben, noch seien solche ersichtlich.
Gegen den ihm am 26. Februar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. März 2014 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. August 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. September 2013 gewährt. Für die Zeit ab 1. Oktober 2015 ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 489,10 EUR (netto) sowie für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 30. September 2015 eine Nachzahlung in Höhe von 11.843,78 EUR. Unter Berücksichtigung des von ihm erzielten Hinzuverdienstes wurde die Rente dem Kläger nur in Höhe der Hälfte (1. September 2013 bis 31. Oktober 2013), in Höhe von drei Viertel (1. November 2013 bis 30. November 2013), in voller Höhe (1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014), in Höhe von drei Viertel (1. Februar 2014 bis 31. März 2014), in voller Höhe (1. April 2014 bis 30. April 2014) sowie ab 1. Mai 2014 wiederum in Höhe von drei Viertel geleistet. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sich insbesondere sowohl gegen die Rentenhöhe als auch gegen die Berücksichtigung des rentenschädlichen Hinzuverdienstes wandte. Nachdem die Beklagte hierüber nicht entschied, erhob der Kläger am 18. März 2016 Untätigkeitsklage, die das Sozialgericht Kassel durch Gerichtsbescheid vom 29. November 2016 abwies (Az.: S 9 R 76/16). Seine hiergegen am 28. Dezember 2016 beim Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung erklärte der Kläger am 24. April 2017 für erledigt (Az.: L 5 R 390/16), nachdem ihm die Beklagte aufgrund einer Neuberechnung seiner Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 2. März 2017 wegen Änderung des Hinzuverdienstes nunmehr Rente in voller Höhe mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. März 2016 bis 31. März 2016 (nur in Höhe von drei Viertel) leistet. Auch gegen die Berücksichtigung eines rentenschädlichen Hinzuverdienstes im Monat März 2016 erhob der Kläger Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden ist.
Zur Begründung seiner hiesigen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen in Bezug auf die aus seiner Sicht unzutreffende Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage als Anrechnungszeit. Außerdem führt er an, dass bei der Rentenberechnung auch die Jahre 1970 bis 1977 anders bewertet werden müssten. Von Februar 1970 bis August 1972 habe er als Chorpräfekt beim DZ. Chor eine Lehrtätigkeit ausgeübt, wofür Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt worden seien. Außerdem sei er neben seinem Kirchenmusikstudium von Januar 1973 bis Oktober 1977 als Kantor und Organist an der römisch-katholischen Kirche in C. tätig gewesen. Für die Bewertung dieser Zeiten müsse gewürdigt werden, dass er die für sein Studium erarbeiteten und geübten Musikstücke auch im Rahmen seiner Nebentätigkeiten gespielt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 6. August 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Erwerbsminderungsrente zu gewähren, indem bei der Rentenberechnung statt der Arbeitsausfalltage vom 8. September 1980 bis 31. Dezember 1980, 24. Oktober 1981 bis 31. Dezember 1981, 16. Juni 1983 bis 31. Dezember 1983 und 23. September 1985 bis 31. Dezember 1985 Pflichtbeitragszeiten mit Entgeltpunkten entsprechend dem seinerzeit gezahlten Verletztengeld in Höhe seines damaligen vollen Gehalts sowie für die Zeiten vom 1. Februar 1970 bis 31. August 1972 und 1. Januar 1973 bis 31. Oktober 1977 zusätzliche Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, auf die beigezogene Gerichtakte L 5 R 390/16 sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 155 Abs. 3 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG) entschieden werden konnte, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Anders als noch im erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kassel steht vorliegend nicht mehr die Vormerkung (Feststellung) rentenrechtlicher Zeiten gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI im Streit, sondern die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für weitere Pflichtbeitragszeiten. Dieses Klageziel verfolgt der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 56 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 23/14 R - juris Rdnr. 12 m. w. N.).
Angefochten ist insoweit allein noch der Rentenbescheid der Beklagten vom 6. August 2015. Der Vormerkungsbescheid vom 10. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2011 (§ 95 SGG) ist hingegen nicht mehr streitgegenständlich, weil er durch jenen Rentenbescheid im Sinne von § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 SGG ersetzt wurde, der somit kraft Gesetzes zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist. Die im ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 10. Juni 2010 getroffenen Feststellungen zu den im Versicherungsverlauf des Klägers gespeicherten Daten sind vollumfänglich in den Erwerbsminderungsrentenbescheid übernommen worden, wodurch der Vormerkungsbescheid seine Funktion der Beweissicherung für künftige Leistungsfeststellungsverfahren erfüllt und damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren hat (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2005, B 4 RA 21/04 R - juris Rdnr. 41; Hessisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2012, L 5 R 323/11 - juris Rdnr. 42). Jener Bescheid hat sich daher "auf andere Weise" im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt und darf durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung der bisher ergangene Verwaltungsakt gerade gedient hatte. Auf eine Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011, B 5 R 36/11 R = SozR 4-2600 § 248 Nr. 1). Nach Erlass eines Rentenbescheides besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid. Ein solches Verfahren ist mithin unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 118/08 R - juris Rdnr. 16 m. w. N.). Bei einem im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid, der - wie vorliegend - den mit der Klage angefochtenen Bescheid vollumfänglich ersetzt, ist das Urteil wie die Berufung wirkungslos geworden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2009, L 13 R 1631/08 - juris Rdnr. 16 m. w. N.; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 101. Lfg. 2016, § 96 Anm. 2a). Es bedarf dann nur noch der Klage gegen den neuen Bescheid (vgl. Behrend, in: Hennig, SGG, Stand: Juni 2017, § 96 Rdnr. 100). Hierüber entscheidet das Landessozialgericht als erste Instanz (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1963, 2 RU 35/60 = BSGE 18, 231; BSG, Urteil vom 27. Januar 1999, B 4 RA 20/98 R = SozR 3-2400 § 18b Nr. 1; BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 37/04 R - juris Rdnr. 22 m. w. N.).
Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn es sich nicht um einen endgültigen Rentenbescheid, sondern um einen vorläufigen Bescheid handelt, der nur Rentenvorschüsse unter dem zumindest sinngemäßen Vorbehalt gewährt, dass für die Rentenhöhe letztlich das Ergebnis des Vormerkungsverfahrens maßgebend sei (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007, B 5b/8 KN 2/06 R - juris Rdnr. 10 m. w. N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend aber offenkundig nicht gegeben.
In Anbetracht dessen ist der Rentenbescheid vom 6. August 2015 kraft Gesetzes zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden, allerdings nur in Bezug auf die Rentenhöhe, mithin dem Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (sog. Monatsbetrag der Rente, § 64 SGB VI). Nicht angefochten ist hingegen der - sich unter Berücksichtigung der Hinzuverdienste des Klägers (§ 96a SGB VI) ergebende - monatliche Zahlbetrag der Rente, der einen eigenständigen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2013, B 4 RA 35/02 R = SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10). Deshalb ist letztlich auch der Bescheid vom 2. März 2017, mit dem die Beklagte die Erwerbsminderungsrente des Klägers wegen geänderter Hinzuverdienste neu berechnet hat, nicht gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Das sieht offenkundig auch der Kläger so, der wegen der aus seiner Sicht unrechtmäßigen Berücksichtigung rentenschädlicher Hinzuverdienste sowohl gegen den Rentenbescheid vom 6. August 2015 als auch gegen den Neuberechnungsbescheid vom 2. März 2017 gesondert Widerspruch erhoben hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für weitere Pflichtbeitragszeiten.
Für die Zeiten vom 8. September 1980 bis 31. Dezember 1980, 24. Oktober 1981 bis 31. Dezember 1981, 16. Juni 1983 bis 31. Dezember 1983 und 23. September 1985 bis 31. Dezember 1985 sind dem Kläger keine Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten gutzuschreiben. Diese Zeiten sind vielmehr als Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen. Obwohl sich der Wehrdienstunfall des Klägers bereits am 13. August 1979 in der ehemaligen DDR ereignet hatte und die hier streitigen Zeiten ausnahmslos im dortigen Hoheitsgebiet zurückgelegt worden sind, ist die Rentenhöhe ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI zu bestimmen. Dies folgt aus § 300 Abs. 1 SGB VI, wonach Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die frühere Rechtslage in der ehemaligen DDR ist mithin für die aktuelle Rentenberechnung des Klägers ohne jeden Belang. Eine für ihn günstigere Rechtsfolge lässt sich auch nicht den einschlägigen Regelungen des Einigungsvertrags (EinigVtr) entnehmen (vgl. Art. 8 und Art. 30 Abs. 5 EinigVtr sowie die Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung, Abschnitte I bis III).
Wie die im Sozialversicherungsausweis des Klägers eingetragenen Arbeitsausfalltage rentenrechtlich zu behandeln sind, ist in § 252a Abs. 2 SGB VI geregelt.
Nach § 252a Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist (§ 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt allerdings nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente (§ 252a Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
Daran gemessen hat die Beklagte die streitigen Zeiten sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach zutreffend als Anrechnungszeiten gemäß § 252a Abs. 2 SGB VI berücksichtigt. Dass ihr insoweit ein Fehler unterlaufen sein könnte, ist nicht ersichtlich geworden und lässt sich vor allem auch nicht der vom Kläger zuletzt vorgelegten Kopie des Sozialversicherungsausweises entnehmen.
Soweit der Kläger meint, dass diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten zu bewerten seien und hierfür Entgeltpunkte berücksichtigt werden müssten, kann sich dem der Senat nicht anschließen.
Rentenwirksame Entgeltpunkte werden gemäß §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 1 SGB VI unter anderem für Beitragszeiten gebildet. Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind allerdings auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Dabei stellt § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI solche Zeiten mit bundesrechtlichen Beitragszeiten gleich, in denen Beiträge zu einem System der Rentenversicherung in der ehemaligen DDR vor Inkrafttreten des Bundesrechts gezahlt wurden.
Für die hier streitigen Zeiten fehlt es aber an eben einer solchen Beitragsentrichtung. Dabei kann offen bleiben, wie hoch das Gehalt des Klägers während der Arbeitsausfalltage tatsächlich gewesen war. Entscheidend ist vielmehr, dass in der ehemaligen DDR zwar die Sozialpflichtversicherung unter anderem durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht unterbrochen wurde (§ 3 Buchst. a Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977, GBl. I, S. 373), dass aber gemäß § 17 SVO für Arbeitstage, an denen der Werktätige aus den in § 3 SVO genannten Gründen keinen Arbeitsverdienst erzielt hatte, auch keine Beitragspflicht bestand. Daraus folgt zugleich, dass für Arbeitsausfalltage auch keine Beitragszeiten im Sinne von § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zurückgelegt worden sein können.
Vor diesem Hintergrund ist es denknotwendig ausgeschlossen, dass für die vom Kläger geltend gemachten Arbeitsunfähigkeitszeiten infolge des Wehrdienstunfalles Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge zu berücksichtigen sind. Mangels (eigener) Beitragsleistung kann sich der Kläger dabei nicht auf einen etwaigen Besitzstandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat. Auch im Übrigen sind die zur Anwendung gelangten Vorschriften nach Auffassung des Senats nicht verfassungswidrig. Indem dem Kläger für die Arbeitsausfalltage keine Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben werden, wird insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine Gleichbehandlung mit Beziehern von Verletztengeld in den "alten" Bundesländern kann der Kläger schon deshalb nicht für sich beanspruchen, weil diese - anders als er in der ehemaligen DDR - versicherungspflichtig sind (§ 3 Nr. 3 SGB VI) und für sie Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (vgl. §§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI; § 176 SGB VI). Im Gegenteil, die vom Kläger vertretene Auffassung würde geradezu einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten, weil ihm dann Entgeltpunkte für Zeiten gutgeschrieben würden, obwohl mangels Beitragspflicht tatsächlich keine Beiträge gezahlt worden sind.
Der Kläger kann darüber hinaus auch keine höhere Rente wegen Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten vom 1. Februar 1970 bis 31. August 1972 und 1. Januar 1973 bis 31. Oktober 1977 beanspruchen.
Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 werden gemäß § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Verdienst zählen dabei nach § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden sind.
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger vom 1. Februar 1970 bis 31. August 1972 und vom 1. Januar 1973 bis 31. Oktober 1977 tatsächlich höhere beitragspflichtige Verdienste erzielt hatte als bislang von der Beklagten in Ansatz gebracht worden ist. Höhere Verdienste können weder vermutet werden, noch sind sie vom Kläger glaubhaft gemacht worden.
Sind nach den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird gemäß § 286c Satz 1 SGB VI vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Diese Vermutung kommt vorliegend indes nicht zum Tragen, weil eine ordnungsgemäße Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift seit dem Jahr 1962 ausschließlich im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) und zuvor im Versicherungs- bzw. Versichertenausweis erfolgte (vgl. Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 95. Erg.-Lfg. 2017, § 286c SGB VI Rdnr. 3 m. w. N.; Böttiger, in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand: 4. Januar 2017, § 286c SGB VI Rdnr. 19). Zur Stütze seines Klagebegehrens beruft sich aber nicht einmal der Kläger selbst auf die Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis. Demgegenüber vermögen seine umfangreichen Ausführungen und die von ihm in Bezug genommenen Unterlagen die Vermutung des § 286c SGB VI offenkundig nicht auszulösen.
Ebenso wenig reichen diese Ausführungen und Unterlagen als Mittel der Glaubhaftmachung aus.
Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind gemäß § 286b Satz 1 SGB VI die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. Dass gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen (§ 286b Satz 2 SGB VI).
Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Zwar können somit - durchaus auch "vernünftige" - Zweifel bestehen bleiben, es muss für eine Glaubhaftmachung jedoch mehr dafür als dagegen sprechen, dass sich der fragliche Vorgang letztlich so zugetragen hat, wie dies behauptet wird. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger eine Glaubhaftmachung (höherer) beitragspflichtiger Verdienste vom 1. Februar 1970 bis 31. August 1972 und vom 1. Januar 1973 bis 31. Oktober 1977 nicht gelungen. Zu Recht hat die Beklagte insoweit anhand des vom Kläger eingereichten Bescheides für Steuer und Sozialabgaben 1976 bislang Pflichtbeitragszeiten lediglich vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1976 berücksichtigt sowie hierbei Entgelte von 2.970 Mark (für das Jahr 1974), 1.023 Mark (für das Jahr 1975) und 2.832 Mark (für das Jahr 1976) in Ansatz gebracht. Weitergehende beitragspflichtige Verdienste hat der Kläger allerdings weder durch Unterlagen noch durch seine Ausführungen glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass ihm vom katholischen Pfarramt C. unter dem 10. September 1996 bescheinigt worden ist, dass er in den Jahren 1973 bis 1975 ein monatliches Honorar von 150 Mark und in den Jahren 1975 bis 1977 ein solches von 250 Mark erhalten hatte, reicht hierfür nicht aus, weil damit eine Beitragsentrichtung gerade nicht bescheinigt wird. § 286b Satz 1 SGB VI verlangt aber nicht nur eine Glaubhaftmachung des erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, sondern auch, dass hiervon entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Eben hierzu verhält sich die Bescheinigung vom 10. September 1996 indessen nicht einmal ansatzweise.
Die Ausführungen des Klägers reichen zur Glaubhaftmachung ebenfalls nicht aus. Soweit er vorträgt, von Februar 1970 bis August 1972 als Chorpräfekt beim DZ. Chor eine Lehrtätigkeit ausgeübt zu haben, wofür Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt worden seien, mag dies zwar durchaus möglich sein. Für eine Glaubhaftmachung genügt dies aber jedenfalls deshalb nicht, weil letztlich unklar bleibt, welches Arbeitsentgelt der Kläger hierbei erzielt hatte und in welcher Höhe Beiträge gezahlt wurden. Soweit der Kläger außerdem noch geltend macht, er sei neben seinem Kirchenmusikstudium von Januar 1973 bis Oktober 1977 als Kantor und Organist an der römisch-katholischen Kirche in C. tätig gewesen und es müsse insoweit gewürdigt werden, dass er die für sein Studium erarbeiteten und geübten Musikstücke auch im Rahmen seiner Nebentätigkeiten gespielt habe, erschließt sich dem Senat schon nicht, inwiefern hiermit eine Glaubhaftmachung im Sinne von § 286b SGB VI gelingen sollte. Eine weitergehende Erörterung erübrigt sich daher.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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