Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 244/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin von dem Beklagten die Gewährung eines Ausgleichsbetrages gemäß § 51 PflegeVG in Höhe von 292,14 EUR monatlich beanspruchen kann.
Die Klägerin wurde am 00.00.1964 geboren. Sie leidet an einer rheumatoiden Polyarthritis mit Betroffensein sämtlicher Gliedmaßen. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Nachteilsausgleichen G, aG, H, B und RF. Am 22.07.1987 zog sie aus der DDR in die BRD und bezieht seit Antragstellung am 27.07.1987 Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form von Pflegegeld gemäß § 69 BSHG bzw. seit 2005 nach dem SGB XII. Das Pflegegeld betrug am 31.03.1995 monatlich 1.031 DM (527,14 EUR). Von der Pflegeversicherung bezieht die Klägerin seit dem 01.01.2012 Pflegegeld in Höhe von 235 EUR nach der Pflegestufe 1. Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrer Mutter Miteigentümerin einer Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 120 qm, die sie mit dieser auch gemeinsam bewohnt. Die Doppelhaushälfte wurde von der Klägerin und ihrer Mutter im Jahr 2003 zu einem Kaufpreis von 190.000 EUR erworben. Die Immobilie ist noch belastet. Auf insgesamt drei Darlehensverträge bei der Dbank entfielen im Jahr 2011 Zinsen in Höhe von 5.241,27 EUR (Kontonummer 0000000000), 528,93 EUR (Kontonummer 000000000) und 1.846,50 EUR (Kontonummer 000000000). Weiter war Grundsteuer in Höhe von 135,12 EUR, Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 89,03 EUR, Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 172,20 EUR, Schornsteinfegergebühren in Höhe von 30 EUR sowie Wasserkosten in Höhe von 95,10 EUR zu entrichten. Die Klägerin ist erwerbstätig als Industriekauffrau bei der Firma C. Der Nettoverdienst belief sich im Jahr 2011 auf 26.996,19 EUR.
Mit Bescheid vom 21.02.2012 setzte der Beklagte den Ausgleichsbetrag nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. Art. 51 PflegeVG auf monatlich 29,63 EUR fest. Die Klägerin erhalte seit dem 01.01.2012 einen monatlichen Ausgleichsbetrag von 292,14 EUR. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. Art. 51 PflegeVG sei das Einkommen des Hilfesuchenden auf den Ausgleichsbetrag anzurechnen, soweit es die maßgebende Einkommensgrenze übersteige. Aus der vorliegenden Verdienstbescheinigung für das Jahr 2011 gehe hervor, dass sich das Einkommen der Klägerin erhöht habe. Die Einkommensfreigrenze werde ab dem 01.03.2012 um rund 263 EUR überschritten. Ab diesem Monat werde daher der Ausgleichsbetrag auf 29,63 EUR festgesetzt. Hiergegen legte die Klägerin am 19.03.2012 Widerspruch ein. Ausgehend von einer Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers für die Zeit vom 01.03.2011 bis 29.02.2012 betrage der Nettoverdienst nicht 2.262,97 EUR, sondern 2.255,14 EUR monatlich. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin aus der Kirche ausgetreten sei und nicht mehr in der Betriebskantine zu Mittag esse, um ein höheres Nettoeinkommen zu erzielen. Dies könne nun nicht in der Weise bestraft werden, dass ihr der Ausgleichsbetrag gekürzt werde. Zudem seien weitere Positionen vom Einkommen der Klägerin abzusetzen. Soweit Fahrtkosten mit 161,20 EUR berücksichtigt seien, sei dieser Betrag zu niedrig, da es für die Klägerin unerlässlich sei, mit dem PKW zur Arbeit zu fahren. Die Klägerin müsse zudem ein neues Auto anschaffen, für das die monatlichen Raten noch nicht feststünden. Zudem seien Reparaturkosten für den bisherigen Wagen in Höhe von 1.974,86 EUR, Kosten für Service und TÜV in Höhe von 186,39 EUR sowie Benzinkosten in Höhe von durchschnittlich 480 EUR zu berücksichtigen, sodass eine monatliche Belastung von 260 EUR verbleibe. Dem Grundbetrag von 1.532,85 EUR seien die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 439,42 EUR hinzuzurechnen, sodass der Freibetrag von 1.972,27 EUR höher liege als das relevante Einkommen in Höhe von 1.821,46 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und entschied zudem, dass ab dem 01.10.2012 kein Anspruch auf Hilfe zur Pflege mehr bestehe. Nach der Verdienstbescheinigung für das Jahr 2011 habe die Klägerin ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 26.996,19 EUR erzielt. Weiter habe sie im selben Jahr eine Steuererstattung in Höhe von 1.335,50 EUR bzw. 111,29 EUR monatlich erzielt. Dies ergebe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.374,26 EUR. Die Kirchensteuer könne nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich anfalle. Anerkannt worden seien die angemessenen Kosten für eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 5 EUR und für eine Hausratversicherung in Höhe von 2,28 EUR monatlich. Die monatliche Pauschale für Arbeitsmittel in Höhe von 5,20 EUR sei berücksichtigt worden. Bezüglich des PKW wurde der Betrag von 5,20 EUR monatlich pro Entfernungskilometer, mithin 161,20 EUR, abgesetzt. Darüber hinausgehende Aufwendungen seien nicht abziehbar. Das Einkommen betrage damit 2.200,58 EUR monatlich. Der Höchstgrundbetrag nach Art. 51 PflegeVG betrage 1.532,85 EUR. Hierzu seien die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 347,40 EUR zu addieren, welche hälftig auf die Klägerin und ihre Mutter aufzuteilen seien. Die monatliche Einkommensgrenze liege damit bei 1.532,85 EUR zzgl. 347,40 EUR monatlich, insgesamt 1.880,25 EUR monatlich. Die Differenz betrage 320,33 EUR für den Einkommenseinsatz, sodass der Ausgleichsbetrag von 292,63 EUR nicht mehr gezahlt werden könne. Vielmehr belaufe sich der Ausgleichsbetrag auf Null.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.09.2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Neben den Fahrtkosten seien weitere berufsbedingte Abzüge vom Einkommen zu tätigen. Da die Klägerin in ihrer Beweglichkeit erheblich eingeschränkt sei, sei sie unbedingt auf das Auto angewiesen. Dieses müsse zudem speziell umgebaut werden. Es erscheine grob unbillig, diese Kosten bereits als mit dem Grundbetrag abgegolten anzusehen. Die Klägerin müsse sämtliche Wege mit dem Auto zurücklegen und habe daher keine Möglichkeit, Fahrtkosten einzusparen. Es sei zudem eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten. Eine Kürzung bzw. Streichung des Ausgleichsbetrages würde sie weiter demotivieren. Zwischenzeitlich habe die Klägerin einen PKW B B0 Cabriolet erworben. Die Rentenversicherung habe hierzu mit Bescheid vom 02.01.2012 Kraftfahrzeughilfe in Höhe von 7.560 EUR gewährt. Weiter seien die behinderungsbedingten Umbauten mit 18.357,55 EUR bezuschusst worden. Bei dem PKW handele es sich um einen normalen Kleinwagen der Golfklasse. Diesbezüglich werde auch auf die fachliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 14.12.2011 verwiesen. Das Cabriolet habe die Klägerin gewählt, weil die Fahrt mit dem Cabrio für sie den Spaziergang an der frischen Luft ersetze. Die laufenden Kosten habe sie jedoch selbst zu tragen. Hier seien monatliche Darlehensraten von 259,38 EUR aufzubringen. Weiter habe sie Zuzahlungen zu Medikamenten in Höhe von 148,83 EUR monatlich aufzubringen. Die Klägerin überreicht eine Aufstellung über ihre monatlichen Belastungen als Anlage zum Schriftsatz vom 29.05.2013, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Desweiteren seien auch höhere Unterkunftskosten zu berücksichtigen. So seien auch in vorangegangenen Zeiträumen 439,42 EUR monatlich als Unterkunftskosten berücksichtigt worden. Die Höhe der Kosten habe sich nicht verändert. Es dürfe auch bezweifelt werden, ob die von dem Beklagten vorgenommene reformatio in peius im Widerspruchsbescheid rechtmäßig gewesen sei. Äußerungen des Sachbearbeiters ließen darauf schließen, dass die Klägerin mürbe gemacht und schikaniert werden solle.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 zu verurteilen, ihr einen monatlichen Ausgleichsbetrag gem. Art. 51 PflegeVG in Höhe von 292,14 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Weitere Kosten für das Kfz seien nicht in Abzug zu bringen. Mit dem Nachteilsausgleich "aG" könne die Klägerin die Befreiung von der Kfz-Steuer erlangen. Mit dem Nachteilsausgleich "RF" sei sie von den Rundfunkgebühren befreit. Anzumerken sei, dass die Klägerin mit dem Grundfreibetrag von 1.532,85 EUR erheblich besser stünde, als es nach heutiger Rechtslage mit einem aktuellen Freibetrag von 764 EUR überhaupt möglich sei. Ausdrücklich werde nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Schaffung des sogenannten Ausgleichsbetrages im Jahr 1995 um eine Besitzstandswahrung in der Sozialhilfe gehandelt habe. Selbst wenn mit dem Kfz weitere Fahrtkosten verbunden seien, wäre es geboten, diese über den erhöhten Grundbetrag als abgegolten anzusehen. Von dem Einkommen seien weiter angemessene Kosten der Haftpflichtversicherung sowie angemessene Kosten für eine Hausratversicherung abgesetzt worden. Weitere Einkommensbereinigungen seien nicht berücksichtigungsfähig. Die Einkommensgrenze berechne sich aus dem Grundfreibetrag sowie den angemessenen Unterkunftskosten. Es werde darauf hingewiesen, dass Tilgungsleistungen nicht berücksichtigt werden könnten. Die Zinsaufwendungen beliefen sich im Jahr 2011 auf 7.616,70 EUR. Hierzu seien die Nebenkosten zu addieren, hier Grundsteuer B, Straßenreinigungsgebühren, Kanalbenutzungsgebühren, Gebäudeversicherung und Schornsteinfeger sowie Hauswasser. Insgesamt seien die Kosten hälftig zu teilen, da auch die Mutter der Klägerin die Doppelhaushälfte bewohne. Auf die Klägerin entfielen somit monatlich 347,40 EUR Unterkunftskosten. Die monatliche Einkommensgrenze liege somit bei 1.880,25 EUR. Da das zu berücksichtigende Einkommen hierüber liege, sei der Ausgleichsbetrag Null. Weiter werde noch im Zusammenhang mit dem berücksichtigungsfähigen Vermögen darauf hingewiesen, dass die Klägerin einen neu angeschafften B B0 Cabrio zu einem Kaufpreis von fast 32.000 EUR erworben habe, welcher weit über den angemessenen Werten eines für die Ausübung einer Berufstätigkeit angemessenen Kfz liege. Die behinderungsbedingten Umbauten seien von der Rentenversicherung übernommen worden und damit vollständig erfasst. Die Herabsetzung des Ausgleichsbetrages im Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig, da die Klägerin durch ihren Widerspruch selbst die Bestandskraft des Bescheides verhindert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 21.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da der Bescheid rechtmäßig ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung eines monatlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von 292,14 EUR oder eines geringeren Betrages gemäß Art. 51 PflegeVG.
Anspruchsgrundlage für den Ausgleichsbetrag ist Art. 51 PflegeVG. Gemäß Art. 51 Abs. 1 PflegeVG erhalten Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31. März 1995 nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Pflegegeld vom Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. Gemäß Art. 51 Abs. 2 PflegeVG ist Voraussetzung für die Leistung nach Absatz 1 nicht, dass Pflegebedürftigkeit oder mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder des Bundessozialhilfegesetzes vorliegt (Nr. 1) oder bis zum 31. März 1995 Pflegegeld nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geleistet wurde (Nr. 2). Gemäß Art. 51 Abs. 3 PflegeVG sind bei Festsetzung der Leistung nach Absatz 1 die am 31. März 1995 maßgebenden Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 des BSHG und die zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Beträge der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des BSHG zugrunde zu legen; im Übrigen sind die geltenden Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Die Leistung nach Absatz 1 mindert sich gemäß Art. 51 Abs. 4 PflegeVG um den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI (Nr. 1), den Wert der Sachleistung nach § 36 SGB XI (Nr. 2), den Wert der Kombinationsleistung nach § 38 oder 41 SGB XI (Nr. 3), den Betrag des Pflegegeldes nach § 69 a BSGH (Nr. 4) und die Kostenübernahme nach § 69 b Abs. 1 S. 2 BSHG (Nr. 5).
Die Klägerin war am 31.03.1995 und ist weiterhin pflegebedürftig im Sinne des § 69 BSHG. Sie bezog am 31.03.1995 Pflegegeld nach § 69 BSHG in Höhe von 1.031 DM (527,14 EUR). Anspruch auf ein Pflegegeld gemäß § 57 SGB V bestand nicht. Hiervon ist das gemäß § 37 SGB XI gewährte Pflegegeld in Abzug zu bringen, dass seit dem 01.01.2012 in Höhe von 235 EUR monatlich gezahlt wird. Der sich hieraus ergebende Differenzbetrag von 292,14 EUR ist der mögliche Ausgleichsbetrag, den die Klägerin gemäß Art. 51 PflegeVG beanspruchen kann.
Die Klägerin ist aber nicht bedürftig im Sinne des Art. 51 Abs. 3 PflegeVG in Verbindung mit den Vorschriften des SGB XII. Die Besitzstandsregelung des Art. 51 PflegeVG greift nur solange, wie Sozialhilfebedürftigkeit vorliegt. Die Sozialhilfebedürftigkeit bemisst sich gemäß Art. 51 Abs. 3 PflegeVG nach den Grundbeträgen der Einkommensgrenzen (§§ 79, 81 BSHG) und Barbetragsgrenzen (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. der dazu erlassenen Verordnung), die am 31. März 1995 gegolten haben, einerseits, und nach den jeweiligen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen einschließlich der aktuellen Kosten der Unterkunft andererseits (Shellhorn in Schellhorn / Schellhorn / Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 64 Rn. 32). Im Übrigen finden die Vorschriften der Sozialhilfe auf Leistungen nach der Besitzstandsregelung des Art. 51 PflegeVG Anwendung (vgl. Schellhorn, a.a.O.).
Die für die Klägerin im Rahmen der Besitzstandsregelung maßgebliche Einkommensgrenze beläuft sich hier auf insgesamt 1.880,26 EUR. Hierbei ist zunächst gemäß § 81 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31.03.1995 geltenden Fassung der Grundfreibetrag beim Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 BSHG in Höhe von 1.532,86 EUR zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind aktuelle Kosten der Unterkunft in Höhe von 347,40 EUR nach den Vorschriften des SGB XII zu berücksichtigen.
Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Bei Mietwohnungen bestehen die tatsächlichen Unterkunftskosten in der Regel aus dem Mietzins sowie den Mietnebenkosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben oder vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden, soweit Beträge hierfür nicht bereits in der Regelleistung enthalten sind. Zu den Unterkunftskosten für selbstgenutzte Eigenheime oder Eigentumswohnungen zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, wie Schuldzinsen, Grundsteuern und dauernde Lasten, Steuern auf Grundbesitz, sonstige öffentliche Ausgaben, Erbbauzinsen und der Erhaltungsaufwand. Die Unterkunftskosten sind abhängig von der Anzahl der Bewohner der Immobilie kopfanteilig zu verteilen. Hier belaufen sich die tatsächlichen, im Rahmen des SGB XII berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft auf insgesamt 694,80 EUR. Da die Immobilie noch von der Mutter der Klägerin bewohnt wird, sind diese hälftig in Höhe von 347,40 EUR als Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen. Hierbei waren zunächst die Darlehenszinsen für alle drei Darlehen in die Berechnung einzustellen, die sich im Jahr 2011 auf insgesamt 7.616,70 EUR jährlich, mithin 634,73 EUR monatlich belaufen. Hierzu war die Grundsteuer mit 135,12 EUR jährlich, Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 89,03 EUR jährlich, Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 172,20 EUR jährlich, Kosten für den Schornsteinfeger in Höhe von 30 EUR sowie für Wasser in Höhe von 95,10 EUR hinzuzurechnen, insgesamt 720,83 EUR jährlich, mithin 60,07 EUR monatlich. Hieraus errechnet sich der Betrag in Höhe von 694,80 EUR monatlich, wovon 347,40 EUR auf die Klägerin entfallen.
Soweit die Klägerin höhere Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie aufführt, sind diese nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Insbesondere sind nicht die Darlehensraten in voller Höhe zu berücksichtigen, da hierin auch Tilgungsleistungen enthalten sind, die grundsätzlich keinen sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Bedarf darstellen. Die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen als Unterkunftskosten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn die Übernahme zur Erhaltung des Wohneigentums erforderlich ist und die Finanzierung im Zeitpunkt des Bezuges der Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2014, Az.: B 14 AS 42/13 R). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere ist die Finanzierung nicht weitgehend abgeschlossen; die Darlehen valutieren vielmehr noch mit einem Gesamtbetrag von über 150.000 EUR.
Der Einkommensgrenze von 1.880,26 EUR steht ein jedenfalls anrechenbares Einkommen von 2.177,05 EUR gegenüber, sodass die Einkommensgrenze um 296,79 EUR überschritten wird. Der Bedarf in Gestalt des Ausgleichsbetrages von 292,14 EUR ist damit vollständig gedeckt.
Die Einkommensberechnung richtet sich nach § 82 SGB XII. Zum Einkommen gehören gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld gemäß § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird. Von dem Einkommen sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII abzusetzen auf das Einkommen entrichtete Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2), Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten (Nr. 3), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 4), das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches (Nr. 5).
Als Einkommen ist hierbei zunächst das Erwerbseinkommen der Klägerin zu berücksichtigen, welches sich auf 26.996,19 EUR netto jährlich, mithin 2.262,67 EUR netto monatlich, beläuft. Desweiteren ist als Einkommen eine der Klägerin im Oktober 2011 erhaltene Steuererstattung in Höhe von insgesamt 1.335,50 EUR zu berücksichtigen, die gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen ist. Soweit der Beklagte hier einen Zeitraum von zwölf Monaten gewählt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Dem monatlichen Einkommen sind somit aus der Steuererstattung 111,29 EUR hinzuzurechnen.
Gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII sind von dem Einkommen insgesamt maximal 196,91 EUR in Abzug zu bringen. Die von der Klägerin geleisteten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind durch die Berücksichtigung der Nettobeträge bereits vom Einkommen abgesetzt. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie aus der Kirche ausgetreten sei, was ihr nun nicht zum Nachteil gereichen dürfe, kann diesbezüglich keine Einkommensabsetzung erfolgen. Vom Einkommen sind gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII nur tatsächlich entrichtete Steuern abzuziehen. Durch den Austritt aus der Kirche fällt die Kirchensteuer tatsächlich nicht mehr an, sodass ein Abzug des Betrages auch nicht erfolgen kann.
Weiter hat die Kammer im Rahmen des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII angemessene Versicherungsbeiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 20,13 EUR monatlich, die private Haftpflichtversicherung in Höhe von 5 EUR monatlich sowie die Hausratversicherung in Höhe von 2,28 EUR monatlich in Abzug gebracht. Soweit die Beklagte die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht in ihre Berechnung eingestellt hat, hält die Kammer deren Berücksichtigung vor dem Hintergrund, dass die Klägerin auf ihr Kfz behinderungsbedingt angewiesen ist, und dieses für sozialhilferechtlich anerkennenswerte Zwecke genutzt wird, hier für angemessen. Der Beitrag beläuft sich ausweislich der in der Akte befindlichen Beitragsrechnung auf 120,75 EUR halbjährlich, mithin 20,13 EUR monatlich.
Desweiteren hat die Kammer die mit der Einkommenserzielung notwendigen Ausgaben in Höhe von 166,40 EUR berücksichtigt. Hierin sind zunächst notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 5,20 EUR gemäß § 3 Abs. 5 der VO zu § 82 SGB XII berücksichtigt. Höhere Ausgaben wurden nicht nachgewiesen. Ferner sind für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer Entfernung von 31 km insgesamt 161,20 EUR zu berücksichtigen. Gemäß § 3 Abs. 6 der VO zu § 82 SGB XII sind bei Benutzung eines Kraftwagens 5,20 EUR für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, zu berücksichtigen. Hieraus errechnet sich der Betrag von 161,20 EUR. Weiter hat die Kammer zugunsten der Klägerin den Beitrag zum VdK in Höhe von 30 EUR jährlich, 2,50 EUR monatlich, vom Einkommen in Abzug gebracht, wobei dahinstehen kann, ob es sich hierbei tatsächlich um einen Berufsverband handelt, dessen Beiträge in Abzug gebracht werden können. Dies führt jedenfalls zu keinem anderen Ergebnis.
Weitere Beträge sind nicht vom Einkommen absetzbar. Zunächst sind keine weiteren Beträge für die PKW-Nutzung vom Einkommen in Abzug zu bringen. Mit der Berücksichtigung des Pauschbetrages gemäß § 3 Abs. 5 der VO zu § 82 SGB XII sind die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Soweit die Klägerin darauf verweist, höhere Kosten für ihr Kfz aufbringen zu müssen, da sie sämtliche Wege mit dem Kfz zurücklegen müsse, sind diese Mehrkosten bereits mit dem erhöhten Einkommensfreibetrag abgegolten, in dem bereits berücksichtigt ist, dass behinderte Leistungsberechtigte gegenüber nichtbehinderten Leistungsberechtigten einen erhöhten, deutlich über dem Regelsatz liegenden Bedarf haben. Dass die Klägerin Bedarfe hätte, die noch hierüber hinaus gehen, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind weitere Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit der Anschaffung des Kraftfahrzeuges. Die Anschaffung des PKW B B0 Cabriolet wurde durch die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe mit einem Betrag von 7.650 EUR durch die Deutsche Rentenversicherung gefördert, die zudem den behinderungsbedingten Umbau durch Leistungen der Kraftfahrzeughilfe finanziert hat. Über die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe hinaus verbleibt kein behinderungsbedingter Bedarf, der eine weitere Einkommensabsetzung erfordern würde.
Weitere Absetzbeträge sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kosten für die private Rechtsschutzversicherung sowie die Verkehrsrechtsschutzversicherung sind nicht vom Einkommen in Abzug zu bringen, da notwendige Prozesskosten für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII über die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden. Auch die Beiträge für den Verein "mobil mit Behinderung" sowie den ADAC sind nicht vom Einkommen abzusetzen. Soweit die Klägerin auf Zuzahlungen für Arztbesuche und Medikamente verweist, sind diese von den Regelungen des SGB V erfasst. Verbleibende Bedarfe sind aus dem Einkommensfreibetrag zu decken. Die weiteren in der Aufstellung der Klägerin enthaltenen Kosten sind ebenfalls über den Einkommensfreibetrag abgegolten.
Der Beklagte war auch berechtigt, die Gewährung des Ausgleichsbetrages in Höhe von zunächst 29,63 EUR monatlich im Widerspruchsbescheid aufzuheben und zu entscheiden, dass ab dem 01.10.2012 kein Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichsbetrages mehr besteht. Zwar sind auch bei einer Änderung eines angefochtenen Bescheides im Widerspruchsverfahren die §§ 45 ff SGB X zu beachten; diese Voraussetzungen liegen hier aber vor. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Da hier nur eine Aufhebung der Bewilligungsentscheiung für die Zukunft erfolgt, waren Leistungen noch nicht verbraucht. Dass die Klägerin im Hinblick auf die Gewährung des Ausgleichsbetrages in Höhe von 29,63 EUR Vermögensdispositionen getroffen hat, die nicht rückgängig zu machen sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Da hier nicht ersichtlich ist, inwiefern die Klägerin Dispositionen in die Zukunft im Hinblick auf die gewährte Leistung getroffen hat, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Rücknahme der rechtswidrig gewährten Leistung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin von dem Beklagten die Gewährung eines Ausgleichsbetrages gemäß § 51 PflegeVG in Höhe von 292,14 EUR monatlich beanspruchen kann.
Die Klägerin wurde am 00.00.1964 geboren. Sie leidet an einer rheumatoiden Polyarthritis mit Betroffensein sämtlicher Gliedmaßen. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Nachteilsausgleichen G, aG, H, B und RF. Am 22.07.1987 zog sie aus der DDR in die BRD und bezieht seit Antragstellung am 27.07.1987 Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form von Pflegegeld gemäß § 69 BSHG bzw. seit 2005 nach dem SGB XII. Das Pflegegeld betrug am 31.03.1995 monatlich 1.031 DM (527,14 EUR). Von der Pflegeversicherung bezieht die Klägerin seit dem 01.01.2012 Pflegegeld in Höhe von 235 EUR nach der Pflegestufe 1. Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrer Mutter Miteigentümerin einer Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 120 qm, die sie mit dieser auch gemeinsam bewohnt. Die Doppelhaushälfte wurde von der Klägerin und ihrer Mutter im Jahr 2003 zu einem Kaufpreis von 190.000 EUR erworben. Die Immobilie ist noch belastet. Auf insgesamt drei Darlehensverträge bei der Dbank entfielen im Jahr 2011 Zinsen in Höhe von 5.241,27 EUR (Kontonummer 0000000000), 528,93 EUR (Kontonummer 000000000) und 1.846,50 EUR (Kontonummer 000000000). Weiter war Grundsteuer in Höhe von 135,12 EUR, Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 89,03 EUR, Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 172,20 EUR, Schornsteinfegergebühren in Höhe von 30 EUR sowie Wasserkosten in Höhe von 95,10 EUR zu entrichten. Die Klägerin ist erwerbstätig als Industriekauffrau bei der Firma C. Der Nettoverdienst belief sich im Jahr 2011 auf 26.996,19 EUR.
Mit Bescheid vom 21.02.2012 setzte der Beklagte den Ausgleichsbetrag nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. Art. 51 PflegeVG auf monatlich 29,63 EUR fest. Die Klägerin erhalte seit dem 01.01.2012 einen monatlichen Ausgleichsbetrag von 292,14 EUR. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. Art. 51 PflegeVG sei das Einkommen des Hilfesuchenden auf den Ausgleichsbetrag anzurechnen, soweit es die maßgebende Einkommensgrenze übersteige. Aus der vorliegenden Verdienstbescheinigung für das Jahr 2011 gehe hervor, dass sich das Einkommen der Klägerin erhöht habe. Die Einkommensfreigrenze werde ab dem 01.03.2012 um rund 263 EUR überschritten. Ab diesem Monat werde daher der Ausgleichsbetrag auf 29,63 EUR festgesetzt. Hiergegen legte die Klägerin am 19.03.2012 Widerspruch ein. Ausgehend von einer Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers für die Zeit vom 01.03.2011 bis 29.02.2012 betrage der Nettoverdienst nicht 2.262,97 EUR, sondern 2.255,14 EUR monatlich. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin aus der Kirche ausgetreten sei und nicht mehr in der Betriebskantine zu Mittag esse, um ein höheres Nettoeinkommen zu erzielen. Dies könne nun nicht in der Weise bestraft werden, dass ihr der Ausgleichsbetrag gekürzt werde. Zudem seien weitere Positionen vom Einkommen der Klägerin abzusetzen. Soweit Fahrtkosten mit 161,20 EUR berücksichtigt seien, sei dieser Betrag zu niedrig, da es für die Klägerin unerlässlich sei, mit dem PKW zur Arbeit zu fahren. Die Klägerin müsse zudem ein neues Auto anschaffen, für das die monatlichen Raten noch nicht feststünden. Zudem seien Reparaturkosten für den bisherigen Wagen in Höhe von 1.974,86 EUR, Kosten für Service und TÜV in Höhe von 186,39 EUR sowie Benzinkosten in Höhe von durchschnittlich 480 EUR zu berücksichtigen, sodass eine monatliche Belastung von 260 EUR verbleibe. Dem Grundbetrag von 1.532,85 EUR seien die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 439,42 EUR hinzuzurechnen, sodass der Freibetrag von 1.972,27 EUR höher liege als das relevante Einkommen in Höhe von 1.821,46 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und entschied zudem, dass ab dem 01.10.2012 kein Anspruch auf Hilfe zur Pflege mehr bestehe. Nach der Verdienstbescheinigung für das Jahr 2011 habe die Klägerin ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 26.996,19 EUR erzielt. Weiter habe sie im selben Jahr eine Steuererstattung in Höhe von 1.335,50 EUR bzw. 111,29 EUR monatlich erzielt. Dies ergebe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.374,26 EUR. Die Kirchensteuer könne nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich anfalle. Anerkannt worden seien die angemessenen Kosten für eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 5 EUR und für eine Hausratversicherung in Höhe von 2,28 EUR monatlich. Die monatliche Pauschale für Arbeitsmittel in Höhe von 5,20 EUR sei berücksichtigt worden. Bezüglich des PKW wurde der Betrag von 5,20 EUR monatlich pro Entfernungskilometer, mithin 161,20 EUR, abgesetzt. Darüber hinausgehende Aufwendungen seien nicht abziehbar. Das Einkommen betrage damit 2.200,58 EUR monatlich. Der Höchstgrundbetrag nach Art. 51 PflegeVG betrage 1.532,85 EUR. Hierzu seien die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 347,40 EUR zu addieren, welche hälftig auf die Klägerin und ihre Mutter aufzuteilen seien. Die monatliche Einkommensgrenze liege damit bei 1.532,85 EUR zzgl. 347,40 EUR monatlich, insgesamt 1.880,25 EUR monatlich. Die Differenz betrage 320,33 EUR für den Einkommenseinsatz, sodass der Ausgleichsbetrag von 292,63 EUR nicht mehr gezahlt werden könne. Vielmehr belaufe sich der Ausgleichsbetrag auf Null.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.09.2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Neben den Fahrtkosten seien weitere berufsbedingte Abzüge vom Einkommen zu tätigen. Da die Klägerin in ihrer Beweglichkeit erheblich eingeschränkt sei, sei sie unbedingt auf das Auto angewiesen. Dieses müsse zudem speziell umgebaut werden. Es erscheine grob unbillig, diese Kosten bereits als mit dem Grundbetrag abgegolten anzusehen. Die Klägerin müsse sämtliche Wege mit dem Auto zurücklegen und habe daher keine Möglichkeit, Fahrtkosten einzusparen. Es sei zudem eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten. Eine Kürzung bzw. Streichung des Ausgleichsbetrages würde sie weiter demotivieren. Zwischenzeitlich habe die Klägerin einen PKW B B0 Cabriolet erworben. Die Rentenversicherung habe hierzu mit Bescheid vom 02.01.2012 Kraftfahrzeughilfe in Höhe von 7.560 EUR gewährt. Weiter seien die behinderungsbedingten Umbauten mit 18.357,55 EUR bezuschusst worden. Bei dem PKW handele es sich um einen normalen Kleinwagen der Golfklasse. Diesbezüglich werde auch auf die fachliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 14.12.2011 verwiesen. Das Cabriolet habe die Klägerin gewählt, weil die Fahrt mit dem Cabrio für sie den Spaziergang an der frischen Luft ersetze. Die laufenden Kosten habe sie jedoch selbst zu tragen. Hier seien monatliche Darlehensraten von 259,38 EUR aufzubringen. Weiter habe sie Zuzahlungen zu Medikamenten in Höhe von 148,83 EUR monatlich aufzubringen. Die Klägerin überreicht eine Aufstellung über ihre monatlichen Belastungen als Anlage zum Schriftsatz vom 29.05.2013, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Desweiteren seien auch höhere Unterkunftskosten zu berücksichtigen. So seien auch in vorangegangenen Zeiträumen 439,42 EUR monatlich als Unterkunftskosten berücksichtigt worden. Die Höhe der Kosten habe sich nicht verändert. Es dürfe auch bezweifelt werden, ob die von dem Beklagten vorgenommene reformatio in peius im Widerspruchsbescheid rechtmäßig gewesen sei. Äußerungen des Sachbearbeiters ließen darauf schließen, dass die Klägerin mürbe gemacht und schikaniert werden solle.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 zu verurteilen, ihr einen monatlichen Ausgleichsbetrag gem. Art. 51 PflegeVG in Höhe von 292,14 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Weitere Kosten für das Kfz seien nicht in Abzug zu bringen. Mit dem Nachteilsausgleich "aG" könne die Klägerin die Befreiung von der Kfz-Steuer erlangen. Mit dem Nachteilsausgleich "RF" sei sie von den Rundfunkgebühren befreit. Anzumerken sei, dass die Klägerin mit dem Grundfreibetrag von 1.532,85 EUR erheblich besser stünde, als es nach heutiger Rechtslage mit einem aktuellen Freibetrag von 764 EUR überhaupt möglich sei. Ausdrücklich werde nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Schaffung des sogenannten Ausgleichsbetrages im Jahr 1995 um eine Besitzstandswahrung in der Sozialhilfe gehandelt habe. Selbst wenn mit dem Kfz weitere Fahrtkosten verbunden seien, wäre es geboten, diese über den erhöhten Grundbetrag als abgegolten anzusehen. Von dem Einkommen seien weiter angemessene Kosten der Haftpflichtversicherung sowie angemessene Kosten für eine Hausratversicherung abgesetzt worden. Weitere Einkommensbereinigungen seien nicht berücksichtigungsfähig. Die Einkommensgrenze berechne sich aus dem Grundfreibetrag sowie den angemessenen Unterkunftskosten. Es werde darauf hingewiesen, dass Tilgungsleistungen nicht berücksichtigt werden könnten. Die Zinsaufwendungen beliefen sich im Jahr 2011 auf 7.616,70 EUR. Hierzu seien die Nebenkosten zu addieren, hier Grundsteuer B, Straßenreinigungsgebühren, Kanalbenutzungsgebühren, Gebäudeversicherung und Schornsteinfeger sowie Hauswasser. Insgesamt seien die Kosten hälftig zu teilen, da auch die Mutter der Klägerin die Doppelhaushälfte bewohne. Auf die Klägerin entfielen somit monatlich 347,40 EUR Unterkunftskosten. Die monatliche Einkommensgrenze liege somit bei 1.880,25 EUR. Da das zu berücksichtigende Einkommen hierüber liege, sei der Ausgleichsbetrag Null. Weiter werde noch im Zusammenhang mit dem berücksichtigungsfähigen Vermögen darauf hingewiesen, dass die Klägerin einen neu angeschafften B B0 Cabrio zu einem Kaufpreis von fast 32.000 EUR erworben habe, welcher weit über den angemessenen Werten eines für die Ausübung einer Berufstätigkeit angemessenen Kfz liege. Die behinderungsbedingten Umbauten seien von der Rentenversicherung übernommen worden und damit vollständig erfasst. Die Herabsetzung des Ausgleichsbetrages im Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig, da die Klägerin durch ihren Widerspruch selbst die Bestandskraft des Bescheides verhindert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 21.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da der Bescheid rechtmäßig ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung eines monatlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von 292,14 EUR oder eines geringeren Betrages gemäß Art. 51 PflegeVG.
Anspruchsgrundlage für den Ausgleichsbetrag ist Art. 51 PflegeVG. Gemäß Art. 51 Abs. 1 PflegeVG erhalten Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31. März 1995 nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Pflegegeld vom Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. Gemäß Art. 51 Abs. 2 PflegeVG ist Voraussetzung für die Leistung nach Absatz 1 nicht, dass Pflegebedürftigkeit oder mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder des Bundessozialhilfegesetzes vorliegt (Nr. 1) oder bis zum 31. März 1995 Pflegegeld nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geleistet wurde (Nr. 2). Gemäß Art. 51 Abs. 3 PflegeVG sind bei Festsetzung der Leistung nach Absatz 1 die am 31. März 1995 maßgebenden Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 des BSHG und die zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Beträge der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des BSHG zugrunde zu legen; im Übrigen sind die geltenden Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Die Leistung nach Absatz 1 mindert sich gemäß Art. 51 Abs. 4 PflegeVG um den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI (Nr. 1), den Wert der Sachleistung nach § 36 SGB XI (Nr. 2), den Wert der Kombinationsleistung nach § 38 oder 41 SGB XI (Nr. 3), den Betrag des Pflegegeldes nach § 69 a BSGH (Nr. 4) und die Kostenübernahme nach § 69 b Abs. 1 S. 2 BSHG (Nr. 5).
Die Klägerin war am 31.03.1995 und ist weiterhin pflegebedürftig im Sinne des § 69 BSHG. Sie bezog am 31.03.1995 Pflegegeld nach § 69 BSHG in Höhe von 1.031 DM (527,14 EUR). Anspruch auf ein Pflegegeld gemäß § 57 SGB V bestand nicht. Hiervon ist das gemäß § 37 SGB XI gewährte Pflegegeld in Abzug zu bringen, dass seit dem 01.01.2012 in Höhe von 235 EUR monatlich gezahlt wird. Der sich hieraus ergebende Differenzbetrag von 292,14 EUR ist der mögliche Ausgleichsbetrag, den die Klägerin gemäß Art. 51 PflegeVG beanspruchen kann.
Die Klägerin ist aber nicht bedürftig im Sinne des Art. 51 Abs. 3 PflegeVG in Verbindung mit den Vorschriften des SGB XII. Die Besitzstandsregelung des Art. 51 PflegeVG greift nur solange, wie Sozialhilfebedürftigkeit vorliegt. Die Sozialhilfebedürftigkeit bemisst sich gemäß Art. 51 Abs. 3 PflegeVG nach den Grundbeträgen der Einkommensgrenzen (§§ 79, 81 BSHG) und Barbetragsgrenzen (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. der dazu erlassenen Verordnung), die am 31. März 1995 gegolten haben, einerseits, und nach den jeweiligen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen einschließlich der aktuellen Kosten der Unterkunft andererseits (Shellhorn in Schellhorn / Schellhorn / Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 64 Rn. 32). Im Übrigen finden die Vorschriften der Sozialhilfe auf Leistungen nach der Besitzstandsregelung des Art. 51 PflegeVG Anwendung (vgl. Schellhorn, a.a.O.).
Die für die Klägerin im Rahmen der Besitzstandsregelung maßgebliche Einkommensgrenze beläuft sich hier auf insgesamt 1.880,26 EUR. Hierbei ist zunächst gemäß § 81 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31.03.1995 geltenden Fassung der Grundfreibetrag beim Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 BSHG in Höhe von 1.532,86 EUR zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind aktuelle Kosten der Unterkunft in Höhe von 347,40 EUR nach den Vorschriften des SGB XII zu berücksichtigen.
Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Bei Mietwohnungen bestehen die tatsächlichen Unterkunftskosten in der Regel aus dem Mietzins sowie den Mietnebenkosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben oder vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden, soweit Beträge hierfür nicht bereits in der Regelleistung enthalten sind. Zu den Unterkunftskosten für selbstgenutzte Eigenheime oder Eigentumswohnungen zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, wie Schuldzinsen, Grundsteuern und dauernde Lasten, Steuern auf Grundbesitz, sonstige öffentliche Ausgaben, Erbbauzinsen und der Erhaltungsaufwand. Die Unterkunftskosten sind abhängig von der Anzahl der Bewohner der Immobilie kopfanteilig zu verteilen. Hier belaufen sich die tatsächlichen, im Rahmen des SGB XII berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft auf insgesamt 694,80 EUR. Da die Immobilie noch von der Mutter der Klägerin bewohnt wird, sind diese hälftig in Höhe von 347,40 EUR als Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen. Hierbei waren zunächst die Darlehenszinsen für alle drei Darlehen in die Berechnung einzustellen, die sich im Jahr 2011 auf insgesamt 7.616,70 EUR jährlich, mithin 634,73 EUR monatlich belaufen. Hierzu war die Grundsteuer mit 135,12 EUR jährlich, Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 89,03 EUR jährlich, Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 172,20 EUR jährlich, Kosten für den Schornsteinfeger in Höhe von 30 EUR sowie für Wasser in Höhe von 95,10 EUR hinzuzurechnen, insgesamt 720,83 EUR jährlich, mithin 60,07 EUR monatlich. Hieraus errechnet sich der Betrag in Höhe von 694,80 EUR monatlich, wovon 347,40 EUR auf die Klägerin entfallen.
Soweit die Klägerin höhere Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie aufführt, sind diese nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Insbesondere sind nicht die Darlehensraten in voller Höhe zu berücksichtigen, da hierin auch Tilgungsleistungen enthalten sind, die grundsätzlich keinen sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Bedarf darstellen. Die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen als Unterkunftskosten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn die Übernahme zur Erhaltung des Wohneigentums erforderlich ist und die Finanzierung im Zeitpunkt des Bezuges der Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2014, Az.: B 14 AS 42/13 R). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere ist die Finanzierung nicht weitgehend abgeschlossen; die Darlehen valutieren vielmehr noch mit einem Gesamtbetrag von über 150.000 EUR.
Der Einkommensgrenze von 1.880,26 EUR steht ein jedenfalls anrechenbares Einkommen von 2.177,05 EUR gegenüber, sodass die Einkommensgrenze um 296,79 EUR überschritten wird. Der Bedarf in Gestalt des Ausgleichsbetrages von 292,14 EUR ist damit vollständig gedeckt.
Die Einkommensberechnung richtet sich nach § 82 SGB XII. Zum Einkommen gehören gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld gemäß § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird. Von dem Einkommen sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII abzusetzen auf das Einkommen entrichtete Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2), Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten (Nr. 3), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 4), das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches (Nr. 5).
Als Einkommen ist hierbei zunächst das Erwerbseinkommen der Klägerin zu berücksichtigen, welches sich auf 26.996,19 EUR netto jährlich, mithin 2.262,67 EUR netto monatlich, beläuft. Desweiteren ist als Einkommen eine der Klägerin im Oktober 2011 erhaltene Steuererstattung in Höhe von insgesamt 1.335,50 EUR zu berücksichtigen, die gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen ist. Soweit der Beklagte hier einen Zeitraum von zwölf Monaten gewählt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Dem monatlichen Einkommen sind somit aus der Steuererstattung 111,29 EUR hinzuzurechnen.
Gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII sind von dem Einkommen insgesamt maximal 196,91 EUR in Abzug zu bringen. Die von der Klägerin geleisteten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind durch die Berücksichtigung der Nettobeträge bereits vom Einkommen abgesetzt. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie aus der Kirche ausgetreten sei, was ihr nun nicht zum Nachteil gereichen dürfe, kann diesbezüglich keine Einkommensabsetzung erfolgen. Vom Einkommen sind gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII nur tatsächlich entrichtete Steuern abzuziehen. Durch den Austritt aus der Kirche fällt die Kirchensteuer tatsächlich nicht mehr an, sodass ein Abzug des Betrages auch nicht erfolgen kann.
Weiter hat die Kammer im Rahmen des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII angemessene Versicherungsbeiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 20,13 EUR monatlich, die private Haftpflichtversicherung in Höhe von 5 EUR monatlich sowie die Hausratversicherung in Höhe von 2,28 EUR monatlich in Abzug gebracht. Soweit die Beklagte die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht in ihre Berechnung eingestellt hat, hält die Kammer deren Berücksichtigung vor dem Hintergrund, dass die Klägerin auf ihr Kfz behinderungsbedingt angewiesen ist, und dieses für sozialhilferechtlich anerkennenswerte Zwecke genutzt wird, hier für angemessen. Der Beitrag beläuft sich ausweislich der in der Akte befindlichen Beitragsrechnung auf 120,75 EUR halbjährlich, mithin 20,13 EUR monatlich.
Desweiteren hat die Kammer die mit der Einkommenserzielung notwendigen Ausgaben in Höhe von 166,40 EUR berücksichtigt. Hierin sind zunächst notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 5,20 EUR gemäß § 3 Abs. 5 der VO zu § 82 SGB XII berücksichtigt. Höhere Ausgaben wurden nicht nachgewiesen. Ferner sind für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer Entfernung von 31 km insgesamt 161,20 EUR zu berücksichtigen. Gemäß § 3 Abs. 6 der VO zu § 82 SGB XII sind bei Benutzung eines Kraftwagens 5,20 EUR für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, zu berücksichtigen. Hieraus errechnet sich der Betrag von 161,20 EUR. Weiter hat die Kammer zugunsten der Klägerin den Beitrag zum VdK in Höhe von 30 EUR jährlich, 2,50 EUR monatlich, vom Einkommen in Abzug gebracht, wobei dahinstehen kann, ob es sich hierbei tatsächlich um einen Berufsverband handelt, dessen Beiträge in Abzug gebracht werden können. Dies führt jedenfalls zu keinem anderen Ergebnis.
Weitere Beträge sind nicht vom Einkommen absetzbar. Zunächst sind keine weiteren Beträge für die PKW-Nutzung vom Einkommen in Abzug zu bringen. Mit der Berücksichtigung des Pauschbetrages gemäß § 3 Abs. 5 der VO zu § 82 SGB XII sind die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Soweit die Klägerin darauf verweist, höhere Kosten für ihr Kfz aufbringen zu müssen, da sie sämtliche Wege mit dem Kfz zurücklegen müsse, sind diese Mehrkosten bereits mit dem erhöhten Einkommensfreibetrag abgegolten, in dem bereits berücksichtigt ist, dass behinderte Leistungsberechtigte gegenüber nichtbehinderten Leistungsberechtigten einen erhöhten, deutlich über dem Regelsatz liegenden Bedarf haben. Dass die Klägerin Bedarfe hätte, die noch hierüber hinaus gehen, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind weitere Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit der Anschaffung des Kraftfahrzeuges. Die Anschaffung des PKW B B0 Cabriolet wurde durch die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe mit einem Betrag von 7.650 EUR durch die Deutsche Rentenversicherung gefördert, die zudem den behinderungsbedingten Umbau durch Leistungen der Kraftfahrzeughilfe finanziert hat. Über die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe hinaus verbleibt kein behinderungsbedingter Bedarf, der eine weitere Einkommensabsetzung erfordern würde.
Weitere Absetzbeträge sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kosten für die private Rechtsschutzversicherung sowie die Verkehrsrechtsschutzversicherung sind nicht vom Einkommen in Abzug zu bringen, da notwendige Prozesskosten für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII über die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden. Auch die Beiträge für den Verein "mobil mit Behinderung" sowie den ADAC sind nicht vom Einkommen abzusetzen. Soweit die Klägerin auf Zuzahlungen für Arztbesuche und Medikamente verweist, sind diese von den Regelungen des SGB V erfasst. Verbleibende Bedarfe sind aus dem Einkommensfreibetrag zu decken. Die weiteren in der Aufstellung der Klägerin enthaltenen Kosten sind ebenfalls über den Einkommensfreibetrag abgegolten.
Der Beklagte war auch berechtigt, die Gewährung des Ausgleichsbetrages in Höhe von zunächst 29,63 EUR monatlich im Widerspruchsbescheid aufzuheben und zu entscheiden, dass ab dem 01.10.2012 kein Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichsbetrages mehr besteht. Zwar sind auch bei einer Änderung eines angefochtenen Bescheides im Widerspruchsverfahren die §§ 45 ff SGB X zu beachten; diese Voraussetzungen liegen hier aber vor. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Da hier nur eine Aufhebung der Bewilligungsentscheiung für die Zukunft erfolgt, waren Leistungen noch nicht verbraucht. Dass die Klägerin im Hinblick auf die Gewährung des Ausgleichsbetrages in Höhe von 29,63 EUR Vermögensdispositionen getroffen hat, die nicht rückgängig zu machen sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Da hier nicht ersichtlich ist, inwiefern die Klägerin Dispositionen in die Zukunft im Hinblick auf die gewährte Leistung getroffen hat, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Rücknahme der rechtswidrig gewährten Leistung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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