S 18 P 159/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 P 159/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites zu je ein Sechstel (1/6). Der Streitwert wird auf 1.168,11 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kosten einer Wiederholungsprüfung gem. § 114 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).

Nach einer erfolgten Prüfung der stationären Pflegeeinrichtung der Beklagten im Jahr 2008 erging am 15.12.2008 ein Maßnahmenbescheid der Landesverbände der Pflegekassen in X-M (im Folgenden: Landesverbände) gegenüber der Beklagten. Im Hinblick auf die Umsetzung der geforderten Maßnahmen war eine Bestätigung der Umsetzung bis zum 31.05.2009 festgesetzt worden.

Ende Mai 2009 erfolgte die Mitteilung der Beklagten, dass die geforderten Maßnahmen umgesetzt worden seien.

In September 2009 bat der Kläger zu 6) für die Landesverbände den MDK um eine Wiederholungsprüfung im Hinblick auf Prüfung aus 2008, möglichst im 4. Quartal. Am selben Tag erfolgte durch den MDK der Hinweis, dass eine Prüfung am 04.11.2009 vorgesehen sei. Dies wurde vom Kläger zu 6) bestätigt. Aus organisatorischen Gründen erfolgte durch den MDK die Prüfung dann am 03.11.2009.

Dieser Prüfung folgte soweit ersichtlich kein erneuter Maßnahmenbescheid der Landesverbände.

Per E-Mail vom 04.03.2010 bat der Kläger zu 6), für die Landesverbände den MDK aufgrund von Beschwerden betreffend der Pflegeeinrichtung der Beklagten um eine Anlassprüfung nach § 114 Abs. 5 Satz 1 SGB XI. Der MDK bestätigte die Durchführung der Prüfung für den 22.03.2010. In der Folgezeit fragte der MDK nach, ob eine Anlassprüfung oder eine Wiederholungsprüfung im Hinblick auf den Maßnahmenbescheid und die weiter erfolgte Beschwerde, auch mit Hinweis auf die Kostenpflicht einer Wiederholungsprüfung, erfolgen solle. Am 19.03.2010 teilte der Kläger zu 6) mit, dass eine Wiederholungsprüfung durchgeführt werden solle.

Am 22.03.2010 erfolgte durch den MDK der Krankenversicherung X-M im Auftrag der Kläger die erneute Prüfung. Die Prüfung erfolgte durch drei Gutachter in der Zeit von 09:00 Uhr bis 16:30 Uhr. Ausweislich des Prüfberichtes erfolgte die Prüfung als Wiederholungsprüfung nach Regelprüfung. Als Datum der letzten Prüfung wurde die Prüfung am 03.11.2009 angegeben. Den Zeitaufwand für die Prüfung bezifferte der MDK in der Folgezeit mit insgesamt 42,1 Stunden (1,5 Stunden Vorbereitung, 21 Stunden Durchführung der Prüfung, 7,1 Stunden Fahrtzeiten, 12,5 Stunden Erstellen des Berichts und Versand).

Der Landesverband der Pflegekassen bezifferte im Zusammenhang mit der Prüfung einen Zeitaufwand von 3,33 Stunden.

Mit Schreiben vom 20.05.2010 erteilten die Kläger der Beklagten eine Rechnung über die Kostenerstattung für eine kostenpflichtige Wiederholungsprüfung über 2.929,50 EUR, da die Beklagte eine kostenpflichtige Wiederholungsprüfung nach § 114 Abs. 5 Satz 2 SGB XI beantragt habe.

Mit Schreiben vom 01.06.2010 teilte die Beklagte hierzu mit, dass die Wiederholungsprüfung nicht beantragt worden sei, daher werde die Rechnung zur Entlastung zurückgesandt.

Am 08.06.2010 übersandten die Kläger eine erneute Rechnung über 2.929,50 EUR. Hierbei wurde angegeben, dass es sich um eine kostenpflichtige Wiederholungsprüfung nach § 114 Abs. 5 Satz 3 SGB XI auf Veranlassung der Kläger gehandelt habe.

Auch diese Rechnung sandte die Beklagte im Hinblick auf den aus ihrer Sicht unveränderten Sachverhalt zurück. Mit Schreiben vom 18.10.2010 teilte die Beklagte ergänzend mit, dass es sich um eine Anlassprüfung nach einer anonymen Anzeige gehandelt habe und nicht um eine Wiederholungsprüfung.

Mit Schreiben vom 15.07.2014 erstellten die Landesverbände eine Korrekturrechnung für die Prüfung am 22.03.2010. Der Rechnungsbetrag betrug nunmehr 1.687,11 EUR. Hiervon entfielen 1.524,63 EUR auf die Aufwendungen des MDK und 162,48 EUR auf die Aufwendungen der Landesverbände für Bruttopersonalkosten und Fahrtkosten.

Auf die korrigierte Rechnung teilte die Beklagte mit, dass sie weiter bei ihrer Ansicht verbleibe und auch die Einrede der Verjährung gegeben sei.

Eine Zahlung des geforderten Betrages durch die Beklagte erfolgte nicht.

Am 19.12.2014 haben die Kläger vor dem Sozialgericht Klage erhoben.

Sie sind der Ansicht, dass die Beklagte die geforderten Kosten zu zahlen habe. Mangels Rechtsgrundlage für einen förmlichen Verwaltungsakt sei die allgemeine Leistungsklage statthaft. Es würden die tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederholungsprüfung geltend gemacht. Dieser setzte sich aus einem Betrag von 1.473,33 EUR für Personalkosten des MDK sowie Fahrtkosten von 51,30 EUR und Aufwendungen der Landesverbände von 162,48 EUR zusammen. Die Forderung sei nicht verjährt. Das im Sozialrecht herrschenden Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung gehe den ansonsten geltenden Vorschriften des BGB vor. Ein Zinsanspruch ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen nach § 288 Abs. 2 BGB.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen Betrag von 1.687,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht die Forderung sei 3 Jahre nach der Entstehung verjährt. Auch seien Zinsen nur in gesetzlicher Höhe zulässig.

Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des übersandten Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Die Kläger können nicht mittels Verwaltungsakt die Kostenfolge aus § 114 Abs. 5 Satz 2 SGB XI durchsetzen, da es an der hierfür erforderlichen Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes fehlt. Die geltend gemachten Kosten einer Wiederholungsprüfung sind die Folge des öffentlich-rechtlichen Versorgungsvertrages nach § SGB XI. Hinsichtlich der Maßnahmenbescheid VA Befugnis in Gesetz § 115 Abs. 2 Satz 1 SGB XI Da keine Zahlung durch die Beklagte erfolgte, besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für die Leistungsklage.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Den Klägern steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Prüfung am 22.03.2010 gegen die Beklagte zu. Gem. § 114 Abs. 5 Satz 2 SGB XI in der Fassung vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2014 galt, dass im Zusammenhang mit einer zuvor durchgeführten Regel- oder Anlassprüfung von den Landesverbänden der Pflegekassen auf Kosten der Pflegeeinrichtung eine Wiederholungsprüfung veranlasst werden kann, um zu überprüfen, ob die festgestellten Qualitätsmängel durch die nach § 115 Abs. 2 SGB XI angeordneten Maßnahmen beseitigt worden sind

Vorliegend scheidet eine Kostentragungspflicht der Beklagten bereits aus, da es sich bei der Prüfung am 22.03.2010 um keine Wiederholungsprüfung im Sinn von § 114 Abs. 5 Satz 2 SGB XI a.F. gehandelt haben kann.

Denn der Prüfung ging keine Prüfung unmittelbar voraus, aufgrund derer Maßnahmen gem. § 115 Abs. 2 SGB XI angeordnet wurden. Denn nach der vorherigen Prüfung am 03.11.2009 erfolgten - soweit ersichtlich - keine Maßnahmenanordnungen. Ein Zusammenhang mit der Prüfung im Jahr 2008, die eine kostenpflichtige Wiederholungsprüfung nach § 114 Abs. 5 Satz 2 SGB XI a.F. rechtfertigen könnte, lag bei der Prüfung im März 2010 nicht mehr vor. Der Wortlaut der Norm verdeutlicht einen engen Zusammenhang zwischen der Auferlegung von Kosten der Wiederholungsprüfung und der zuvor durchführten Regel- oder Anlassprüfung. Diese erfordert, dass im Zusammenhang mit einer zuvor durchgeführten Prüfung die Wiederholungsprüfung erfolgt und dass diese erfolgt, um zu überprüfen, ob festgestellte Qualitätsmängel durch die angeordneten Maßnahmen beseitigt wurden. Die Frage des Vorliegens einer kostenpflichtigen Wiederholungsprüfung ist daher inhaltlich eng verbunden mit der vorausgegangenen Prüfung und der durch sie festgestellten Mängel. Des Weiteren ist auch eine gewisse zeitliche Nähe von Anlass- oder Regelprüfung und der daraufhin folgenden Wiederholungsprüfung erforderlich. Für diese Nähe ist auf den Prüfungszeitpunkt und nicht auf den Prüfbescheid abzustellen (vgl. SG Hannover, Urteil vom 24.01.2012, S 29 P 85/10).

Vorliegend erfolgte Anfang Oktober 2008 eine Prüfung aufgrund derer am 15.12.2008 ein Maßnahmenbescheid erfolgte. Eine erneute Prüfung erfolgte dann am 03.11.2009. Die Frage, ob es sich bei dieser Prüfung um eine kostenpflichtige Wiederholungsprüfung gehandelt hat, kann hier offen gelassen werden, da Kosten nicht für diese Prüfung begehrt werden sondern allein für die Prüfung im März 2010 gefordert werden.

Die Prüfung im März 2010 ist zeitlich, insbesondere auch aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Prüfung im November 2009, nicht mehr als Wiederholungsprüfung zu der Prüfung aus dem Oktober 2008 anzusehen. Auch inhaltlich kann eine Verbindung zwischen der Prüfung im Oktober 2008 und der Prüfung im März 2010 im Sinn einer die Kostenpflicht auslösenden Wiederholungsprüfung nicht hergestellt werden, da bereits im September 2009 seitens der Kläger ein Prüfwille hinsichtlich einer erneuten Prüfung in Bezug auf die zuvor festgestellten Mängel und deren Beseitigung bestand. Entsprechend bezog sich der Prüfauftrag (vgl. Bl. 32 des Verwaltungsvorganges) auch auf die Durchführung einer Wiederholungsprüfung.

Mangels eines bestehenden Kostenerstattungsanspruches kam es auf die weiteren Fragen der Verjährung und der Verzinsung nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO), § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Rechtskraft
Aus
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