S 18 AS 324/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 324/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 25.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2014 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger 56,75 EUR für die Zeit vom 04.09.2013 bis 30.09.2013, 134,77 EUR für Oktober 2013, 70,93 EUR für November 2013 und 113,49 EUR für Dezember 2013 zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 04.09. bis 31.12.2013 streitig für Zeiten, in denen sich der Kläger im Haushalt seiner Mutter aufhielt.

Der am 00.00.1996 geborene Kläger bezog zunächst gemeinsam mit seiner Mutter Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten.

Mit Bescheid vom 26.06.2013 war eine vorläufige Bewilligungsentscheidung für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2013 erfolgt. Hierbei erfolgte die vorläufige Leistungsgewährung unter Anrechnung von Kindergeld für den Kläger von 184,00 EUR sowie einem Einkommen der Mutter des Klägers von 399,00 EUR abzüglich eines Freibetrages von 159,80 EUR.

Beim Kläger liegt ein GdB von 100 vor. Aufgrund seiner Hörschädigung gewährte der Beigeladene dem Kläger für die Zeit ab dem 03.09.2013 Leistungen für die Betreuung im Internat für Hörgeschädigte in F. Die Bewilligung erfolgte durch den Beigeladenen mit Bescheid vom 20.08.2013 auf Grundlage von § 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) als Hilfe zur angemessenen Schulbildung.

Im Rahmen dieses Bescheides bewilligte der Beigeladene für den Kläger zugleich dem Grunde nach einen Geldbetrag zur freien Verfügung. Über die Höhe des Betrages im Einzelnen sollte der Kläger durch das Internat informiert werden.

Ab dem 04.09.2013 besuchte der Kläger im Rahmen der Leistungsgewährung des Beigeladenen das vorbenannte Internat für Gehörlose in F.

Mit Änderungsbescheid bereits vom 20.08.2013 änderte der Beklagte die zuvor erfolgte Leistungsgewährung nach dem SGB II und bewilligte ab dem 04.09.2013 lediglich noch Leistungen nach dem SGB II für die Mutter des Klägers, jedoch nicht für den Kläger selbst. Hierbei berücksichtigte der Beklagte die vollen Kosten der Unterkunft als Bedarf der Mutter.

Nach erneuter Vorsprache der Mutter des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2013 die Gewährung von Leistungen für den Kläger für die Dauer der Aufenthalte bei der Mutter in Q an den Wochenenden und den Schulferien ab. Dies begründete der Beklagte mit einer fehlenden Zuständigkeit, da für die Leistungsgewährung der Beigeladene gemäß § 97 SGB XII zuständig sei.

Am 16.12.2013 beantragte die Mutter des Klägers unter Angabe auch des Klägers in ihrem Fortzahlungsantrag die Fortzahlung von SGB II-Leistungen ab Januar 2014.

Mit Bescheid vom 17.12.2013 erfolgte eine vorläufige Bewilligungsentscheidung nach dem SGB II für Januar bis Juni 2014. Hierbei erfolgte erneut lediglich eine Gewährung von SGB II-Leistungen für die Mutter des Klägers.

Am 23.12.2013 ging ein Widerspruch der Mutter des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.11.2013 hinsichtlich der Gewährung von SGB II-Leistungen für den Kläger beim Beklagten ein.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2014 als unbegründet zurück.

Dies begründete der Beklagte damit, dass ein Anspruch des Klägers aufgrund eines Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ausscheide. Auch sei durch die Leistungen des Beigeladenen durch die Unterbringung im Internat sowohl der Lebensunterhalt als auch die Unterkunft sichergestellt, so dass kein Hilfebedarf bestünde. Ein Fall einer so genannten temporären Bedarfsgemeinschaft liege nicht vor.

Hiergegen hat der Kläger, zunächst vertreten durch die Mutter, am 24.02.2014 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 20.11.2014 hat das Sozialgericht den Landschaftsverband X-M zum Verfahren beigeladenen. Gegen die Folgebewilligung für Januar bis Juni 2014 wurde zunächst kein Widerspruch erhoben, jedoch erfolgte am 15.09.2015 ein Überprüfungsantrag. Hinsichtlich der Bewilligungsentscheidung für Juli bis Dezember 2014 ist ein Widerspruchsverfahren anhängig. Für die Bewilligungsentscheidung für Januar bis Juni 2015 und August bis Dezember 2015 ist wiederum ein Überprüfungsantrag gestellt worden, hinsichtlich der Bewilligungsentscheidung für Juli 2015 ist ein Widerspruchsverfahren anhängig.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf anteilige Leistungen für die Tage des Aufenthaltes bei seiner Mutter am Wochenende und in den Ferien zustehen würde. Im Fall seines Aufenthaltes bei seiner Mutter sei er Teil der gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft. Durch den Beigeladenen erhalte er an Barbeträgen lediglich 41,33 EUR für die Zeiten des Aufenthaltes im Internat. Ab der Volljährigkeit im Mai 2014 habe sich dieser Betrag auf 70,38 EUR erhöht. Die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II lägen nicht vor. Er habe entsprechend einen Anspruch für jeden Tag des Aufenthaltes in der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter von 1/30stel des Regelbedarfes unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes von 35 % aufgrund der Erbringung von Eingliederungsleistungen an ihn. Die Zeiten der tatsächlichen Anwesenheit im Haushalt der Mutter seien mit der Situation einer temporären Bedarfsgemeinschaft vergleichbar. Bei dem Besuch der Schule handele es sich um keine vollstationäre Unterbringung im Sinne des Gesetzes.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2013 sowie des Änderungsbescheides vom 20.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2014 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum 04.09.2013 bis 31.12.2013 für Zeiten, in denen er sich im Haushalt der Mutter aufhielt, Leistungen nach dem SGB II ohne Leistungen für die Kosten der Unterkunft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.

Er ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung im Ergebnis rechtmäßig sei. Zwar liege im Fall des Klägers nicht die Voraussetzung des § 7 Abs. 4 SGB II vor, jedoch könne kein Anspruch nach dem SGB II bestehen. Allenfalls sei ein weiterer Anspruch nach dem SGB XII gegenüber dem Beigeladenen denkbar. Die Voraussetzungen einer temporären Bedarfsgemeinschaft bestünden nicht. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem 30.04.2014 volljährig geworden sei. Soweit ein Leistungsanspruch bestünde, seien als Einkommen der geleistete Barbetrag seitens des Beigeladenen sowie das Kindergeld entsprechend bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Soweit ein Anspruch dem Grunde nach bestehen würde, sei hierbei auch der Mehrbedarf von 35 % aufgrund der erhaltenen Eingliederungsleistungen zu berücksichtigen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er ist der Ansicht, dass eine Zuständigkeit durch ihn für die Zeiten der Abwesenheit von der Schule nicht bestehen könne. Bei dem angesprochenen Internat handele es sich um keine vollstationäre Unterbringung mit Betreuung. Der Barbetrag sei entsprechend auch nur anteilig für 5 Tage/Woche für die Dauer der Anwesenheit in der Schule gezahlt worden. Grundsätzlich sei es so, dass es sich bei der Schule in F um keine internatsmäßige Unterbringung mit vollzeitiger und umfassender Betreuung handele, sondern die Schule werde auch ganz regulär von so genannten Fahrschülern besucht. Dies seien Schüler, denen eine tägliche Hin- und Rückfahrt zur Schule zumutbar sei. Eine Unterbringung vor Ort, wie im Fall des Klägers, erfolge lediglich dann, wenn aufgrund der Entfernung vom eigentlichen Wohnort die tägliche Anfahrt zur Schule unzumutbar sei. Auch in diesen Fällen erfolge keine Rund-um-die-Uhr-Betreuung, sondern nur eine punktuelle Betreuung hinsichtlich von Essenszeiten oder Schulaufgaben.

Hinsichtlich der tatsächlichen Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten sowie der Tage von An-und Abreise zur Schule wird auf den Anwesenheitsnachweis für das Jahr 2013, Bl. 6 der Gerichtsakte, ergänzend Bezug genommen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten (2 Band). Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 25.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinn von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Zeitlich erfasst die Klage den Bewilligungszeitraum vom 04.09.2013 bis 31.12.2013. Dies entspricht dem gestellten Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2013. Soweit die im angefochtenen Bescheid getroffene ablehnende Entscheidung hinsichtlich eines Leistungsanspruches des Klägers unbefristet war, ist darüber hinaus durch die Bescheidung des Fortzahlungsantrages vom 16.12.2013, der ausdrücklich durch die Mutter gestellt, aber auch den Kläger mit erfasste, eine Zäsur durch die Entscheidung vom 17.12.2013 eingetreten. Denn in der vorläufigen Bewilligung von Leistungen für die Mutter des Klägers für Januar bis Juni 2014 war zugleich auch die Ablehnung der Leistungsgewährung für den Kläger ab Januar 2014 enthalten.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den vorgenannten Zeitraum im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.

1. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich Leistungsberechtigter nach dem SGB II. Gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II konnte er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, welche unstreitig nach § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtig ist (15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht, erwerbsfähig, hilfebedürftig und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland), eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bilden.

Der Kläger bildete an den Tagen, an denen er sich für mehr als 12 Stunden im Haushalt seiner Mutter in Q aufgehalten hat, mit ihr eine sog. "temporäre Bedarfsgemeinschaft". Die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II erfordert bereits nach ihrem Wortlaut ("dem Haushalt angehörend") kein dauerhaftes Leben der unverheirateten Kinder im Haushalt des jeweiligen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, mit dem es eine Bedarfsgemeinschaft bilden soll. Ausreichend ist ein dauerhafter Zustand in der Form, dass eine gewisse Regelmäßigkeit des Wohnens gegenüber nur sporadischen Besuchen vorliegt. Für die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft ist dann erforderlich, dass der Aufenthalt an dem jeweiligen Tag mehr als 12 Stunden umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R). Da der Kläger regelmäßig an Wochenenden, Ferien und zu Feiertagen zu seiner Mutter nach Q zurückkehrte, lag die erforderliche Regelmäßigkeit für die Annahme der Haushaltsangehörigkeit vor.

Entscheidend ist nicht, dass der Kläger sich nicht ständig oder zeitlich überwiegend bei seiner Mutter in Q aufhielt. Gegenüber der zeitlichen Komponente ist ausschlaggebend, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers weiterhin bei seiner Mutter bestand. Die bloße räumliche Trennung von der Mutter an den Schultagen bewirkte für sich allein keine Auflösung der familiären Bindungen, da der Kläger, wie sich aus der Anwesenheitsliste der Schule ergibt, an schulfreien Wochenenden, Feiertagen und den Ferien ständig zu seiner Mutter zurückkehrte. Insofern stellt der Schulbesuch und der Aufenthalt in F nur einen Teilbereich des Lebens dar. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch die Lebensbeziehung des familiären Bezuges zur Mutter in Q (vgl. hierzu auch SG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2009, S 16 AS 1115/08 m.w.N.). Dies dürfte insbesondere auch unabhängig vom Alter des Klägers, ohne dass es für den vorliegenden Zeitraum entscheidend ist, noch nach seinem 18. Geburtstag gelten. Für die weitergehende Einbeziehung des Klägers in die Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter spricht insofern insbesondere die leistungsrechtliche Regelung des § 22 Abs. 2a SGB II bezüglich des Auszuges von unter 25 jährigen Hilfebedürftigen aus der elterlichen Wohnung während des Bezuges von SGB II-Leistungen.

Der Kläger war auch hilfebedürftig im Sinn von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II. Denn durch das für ihn gezahlte Kindergeld (zur Anrechenbarkeit vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II) war sein Lebensunterhalt nicht vollständig sichergestellt. Die als Taschengeld bezeichneten Barbeträge, die der Beigeladene dem Kläger durch die Schule monatlich im Umfang von 41,33 EUR zur Verfügung stellte, sind im Rahmen des Anspruches nach dem SGB II vorliegend nicht zu berücksichtigen. Die Zahlung des Barbetrages erfolgte auf Veranlassung des Beigeladenen lediglich anteilig für die Tage, in denen der Kläger sich in der Schule in F befand. Für diese Tage besteht nach den vorgenannten Ausführungen kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da der Kläger an diesen Tagen die Leistungsvoraussetzungen aus § 7 SGB II nicht erfüllte. Die für diese Tage vom Beigeladenen nach dem SGB XII gezahlten Beträge sind daher in entsprechender Anwendung des § 11 a Abs. 1 Nr. 1 SGB II nicht als Einkommen nach dem SGB II zu berücksichtigen und können daher den Hilfebedarf des Klägers unabhängig von dessen konkreter monatlicher Höhe nicht mindern oder ausschließen. Nach dem Wortlaut von § 11 a Abs. 1 Nr. 1 SGB II bezieht sich die Privilegierung zwar nur auf Leistungen nach dem SGB II selbst, jedoch hat das BSG bereits entschieden, dass Nachzahlungen nach dem AsylbLG in entsprechender Anwendung auf SGB II Leistungen nicht angerechnet werden dürfen (BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 17/14 R). Entsprechendes muss dann hier gelten für Leistungen des Beigeladenen für Zeiträume, in denen ein Anspruch nach dem SGB II gegenüber dem Beklagten nach den vorgenannten Ausführungen nicht in Betracht kommen. Denn andernfalls würde bei einer Berücksichtigung des Barbetrages als bedarfsminderndes Einkommen im Sinn des SGB II die Gefahr einer Unterdeckung des Existenzminimums des Klägers bestehen. Eine weitergehende Deckung des Hilfebedarfes des Klägers im Sinn von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II durch die ihm gewährten Leistung seitens des Beigeladenen scheidet im Hinblick auf die Leistungen der Hilfe zur angemessenen Schulbildung aus. Hierdurch werden lediglich der besondere pädagogische Bedarf des Klägers sowie der Bedarf an Lebensunterhalt und Unterkunft für die Tage des tatsächlichen Aufenthalts in F abgedeckt. Die Bedarfe für die Tage des Aufenthalts im Haushalt der Mutter sind gerade nicht erfasst.

Der grundsätzliche Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen. Denn bei der von ihm besuchten Schule bzw. der internatsähnlichen Unterbringung handelt es sich nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinn des § 7 Abs. 4 SGB II. Eine stationäre Einrichtung liegt in der ab dem 01.08.2006 geltenden Gesetzesfassung dann vor, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt (BSG, Urteil vom 05.06.2014, B 4 AS 32/13 R). Dies ist vorliegend für die Tage, an denen der Kläger nicht die Schule besucht sondern sich bei seiner Mutter in Q aufhält, nicht der Fall. Dies stimmt auch mit den Darstellungen des Beigeladenen überein, der dargelegt hat, dass keine vollzeitige und umfassende Betreuung erfolgt. Aufgrund der Entfernung zwischen Q und F ist ein Besuch der Schule durch den Kläger als Fahrschüler nicht möglich. Entsprechend erfolgt die Unterbringung vor Ort durch den Beigeladenen zur Sicherstellung der Hilfeerbringung zur Erlangung der angemessenen Schulbildung. Eine umfassende Übernahme der Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und Integration des Klägers erfolgt hierdurch gerade nicht.

2. Hinsichtlich der Höhe des Leistungsanspruches nach dem SGB II besteht ein Anspruch des Klägers für die Zeit vom 04. bis 30. September 2013 von 56,75 EUR, für Oktober 2013 von 134,77 EUR, für November 2013 von 70,93 EUR und für Dezember 2013 von 113,49 EUR.

Für jeden Tag eines Monats, an dem der Kläger sich mehr als 12 Stunden im Haushalt der Mutter aufhält (hierzu siehe oben), besteht ein Anspruch in Höhe von einem Dreißigstel des Monatsanspruches des Klägers (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 und 2 SGB II). Der monatliche Bedarf des Klägers setzt sich aus dem Regelbedarf von monatlich 289,00 EUR im hier streitigen Zeitraum im Jahr 2013, dem Mehrbedarf von 35 % des Regelbedarfes (§ 21 Abs. 4 bzw. § 23 Nr. 2 SGB II) und dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II zusammen. Der Anspruch auf den Mehrbedarf von 35 % besteht, da der Kläger als behinderte Person Eingliederungsleistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII erhält. Der Anspruch auf den Mehrbedarf für Warmwasser folgt daraus, dass es sich bei der Wohnung der Mutter um eine Wohnung mit dezentraler Warmwasserversorgung handelt. Monatlich besteht so ein Bedarf von 289,00 EUR Regelbedarf, 101,15 EUR Mehrbedarf sowie 6,65 EUR Mehrbedarf für Warmwasser beim Kläger. Dem Gesamtbedarf von 396,80 EUR sind nicht noch Unterkunftskosten hinzuzurechnen, da dies vom Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht erfasst ist und die Unterkunftskosten vollständig als Bedarf der Mutter des Klägers berücksichtigt wurden.

Als Einkommen ist das für den Kläger gezahlte Kindergeld von 184,00 EUR bedarfsmindernd zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Weiteres Einkommen welches zu berücksichtigen wäre (hierzu siehe oben) liegt nicht vor. Es verbleibt so ein ungedeckter Bedarf für einen vollen Monat von 212,80 EUR.

Ausgehend vom bereits zuvor dargestellten Grundsatz, dass ein Anspruch des Klägers in der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter an den Tagen besteht, an denen er sich mehr als 12 Stunden bei der Mutter aufhält, besteht für die Tage am Wochenende, in den Ferien und an Feiertagen, an denen sich der Kläger vollständig in Q aufhält ein Anspruch nach dem SGB II. Weiterhin an den Tagen, an denen der Kläger wieder von Q nach F fährt, da davon ausgegangen werden kann, dass diese Fahrten jeweils nach 12 Uhr am Mittag angetreten wurden. Die Tage, an denen der Kläger aus F nach Q fuhr, können nicht berücksichtigt werden, da nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger nach Schulschluss bereits um vor 12 Uhr am Mittag wieder in Q war.

Ausgehend von den im Anwesenheitsnachweis der Schule dokumentierten Zeiten ergeben sich so 8 Tage mit einem Anspruch nach dem SGB II ab dem 04. September 2013. 8/30 von 212,80 EUR ergeben einen Anspruch von 56,75 EUR für September 2013, der zu dem bereits mit dem Änderungsbescheid vom 20.08.2013 für den Kläger bewilligten Betrag für die Zeit bis 03.09.2013 hinzukommt. Für Oktober 2013 ergeben sich 19 Tage SGB II-Anspruch, dies sind 134,77 EUR (19/30 von 212,80 EUR). Für November 2013 ergeben sich 10 Tage SGB II-Anspruch, dies sind 70,93 EUR (10/30 von 212,80 EUR). Für Dezember 2013 ergeben sich 16 Tage SGB II-Anspruch, dies sind 113,49 EUR (16/30 von 212,80 EUR).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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