S 14 U 135/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 14 U 135/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger streitet um Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletztenrente, Pflegegeld) wegen eines am 05.01.1990 erlittenen Unfalles unter Anerkennung dessen als Arbeitsunfall.

Der am 00.00.1943 geborene Kläger hat in der Vergangenheit mehrere Unfälle erlitten, bei welchen jeweils das linke Knie betroffen war. Er erlitt am 28.07.1961 einen in die Zuständigkeit der seinerzeitigen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft fallenden Arbeitsunfall, als ein schweres Rohr beim Anbohren vom Bohrtisch abrutschte und gegen sein linkes Knie schlug. Einen weiteren Unfall erlitt er am 13.02.1963, als er infolge Glätte auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad zu Fall kam und auf das linke Knie stürzte; dieser Unfall fiel in die Zuständigkeit der seinerzeitigen Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik. Zum Dritten verunfallte der Kläger am 03.02.1966, als er in eine Rauferei mit Arbeitskollegen geriet und wiederum am linken Knie betroffen wurde. Zum letzten verunglückte der Kläger, welcher seit April 1986 arbeitslos und im laufenden Leistungsbezug stand, am 05.01.1990 als Teilnehmer einer vom Arbeitsamt Bielefeld veranlassten Integrationsmaßnahme auf dem Weg zur Fortbildungsstätte, dem F Bildungswerk e. V., als er wiederum bei Glätte ausrutschte und auf das linke Knie und die linke hintere Körperseite fiel, wobei er eine Rückenprellung links und Prellung des linken Kniegelenkes sich zuzog (Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. I, C, vom 05.01.1990); knöcherne Verletzungen wurden ausgeschlossen, belegt wurden arthrotische Veränderungen der Kniescheibe bzw. Verschmälerungen des Zwischenwirbelraumes im Lendenwirbelsäulensegment L4/5.

Nachdem die Beklagte in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Detmold (Az. S 14 U 137/94) im Juli 1995 geklärt hatte, sie werde dem Kläger einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über die Anerkennung als Arbeitsunfall erteilen und insoweit nachfolgend einen Befundbericht des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Q, C, (vom 31.07.1995) eingeholt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 08.02.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.1997 die Gewährung von Verletztenrente mit der Begründung ab, der Arbeitsunfall habe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade nicht hinterlassen; die vorliegenden Befundberichte belegten eine folgenlose Ausheilung der erlittenen Prellungen. Eine hiergegen vor dem Sozialgericht Detmold erhobene Klage (Az. S 14 U 218/96) wies das Gericht durch Urteil vom 08.01.1998 ab; die hiergegen vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erhobene Berufung (Az. L 5 U 16/98) wurde nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens von Dr. L, Chirurgische Klinik des Ev. K-Krankenhauses C (Gutachten vom 27.11.1998) sowie eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie N, Klinik G in C1 T (Gutachten vom 26.06.2000) mit Urteil vom 31.01.2000 zurückgewiesen.

Im Januar 2004 beantragte der Kläger Überprüfung der ihm erteilten ablehnenden Bescheide unter Gewährung von Verletztenrente sowie auch Pflegegeld wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles vom 05.01.1990. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2004 mit der Begründung ab, neue Umstände, welche Anlass für eine sachliche Überprüfung der bindenden Bescheide böten, seien nicht geltend gemacht. Die wiederum hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Detmold (Az. S 14 U 60/04) wies dieses mit Gerichtsbescheid vom 10.03.2005 ab; die hiergegen angestrengte Berufung (Az. L 17 U 82/05) nahm der Kläger im März 2006 zurück.

Der Kläger erhob am 07.05.2013 erneut Klage vor dem Sozialgericht, mit welcher er erneut die Gewährung von Verletztenrente sowie Pflegegeld wegen seines vierten, am 05.01.1990 erlittenen Unfalles unter Anerkennung dessen als Arbeitsunfall begehrt. Er vertritt die Auffassung, die Klage sei als "Sofortklage" zulässig; dies begründet er damit, dass die AOK, deren Mitglied er seinerzeit war, fehlerhaft den Unfall nicht an die zuständige Beklagte, sondern an die Metall-Berufsgenossenschaft weitergeleitet habe, wodurch ihm ein Schaden entstanden sei. Eine insoweit ebenfalls gegen die AOK vor dem Sozialgericht Detmold erhobene Klage (Az. S 3 KR 193/13) nahm der Kläger indes im März 2014 zurück.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war und die Streitsache auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies.

Die Klage ist unzulässig.

Soweit der Kläger wegen seines Arbeitsunfalles vom 05.01.1990 erneut die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente (§ 56 des 7. Buches Sozialgesetzbuch -SGB VII-) und Pflegegeld (§ 44 SGB VII) begehrt, ist eine "Sofortklage" nicht statthaft. Vielmehr war der Kläger gehalten, zuvor beim zuständigen Versicherungsträger die Gewährung dieser Leistungen zu beantragen und nach Entscheidung dessen hierüber durch Verwaltungsakt nötigenfalls ein Vorverfahren (§ 78 Abs. 1, 3 SGG) durchzuführen. Eine Direktklage auf Verurteilung zu einer Leistung ist nach § 54 Abs. 5 SGG lediglich dann zulässig, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Solche haben aber zu ergehen, soweit nach der Konzeption des Gesetzes ein Subordinationsverhältnis zwischen Sozialleistungsträger und Bürger vorliegt bzw. die Befugnis zu einer Regelung in Form eines Verwaltungsaktes gesetzlich bestimmt ist. Über die genannten Leistungsansprüche wegen eines Arbeitsunfalles hat der Unfallversicherungsträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden; im Vergleich zu diesem steht der Kläger in einem Subordinationsverhältnis (Über-Unterordnungsverhältnis). Solche liegen dann vor, wenn die Ausübung von in öffentlichem Recht gegebenen hoheitlichen Befugnissen betroffen ist.

Gemäß § 62 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung und als Rente auf unbestimmte Zeit festzusetzen bzw. festzustellen; gemäß § 44 Abs. 2 SGB VII ist im Falle der Hilfebedürftigkeit in erheblichem Umfang ein Pflegegeld unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens durch den Unfallversicherungsträger festzusetzen, d. h. der Unfallversicherungsträger hat die gesetzliche Möglichkeit und Ermächtigung, über die Gewährung und Versagung der begehrten Leistung durch Verwaltungsakt zu entscheiden. In diesem Falle hat der betroffene Bürger nur die Verpflichtungsklage, kombiniert mit einer inzident zu erhebenden Anfechtungsklage auf Aufhebung des Bescheides und Verurteilung zu einer Leistung, als statthafte Klageart zur Verfügung. Dies ergibt sich daraus, dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Hoheitsverwaltung und des Rechtsschutzes in diesem Bereich an besondere Voraussetzungen geknüpft sind (z. B. Vorverfahren) oder in anderer Hinsicht besonderen Regelungen unterworfen sind, deren Zwecksetzung nicht erreicht würde, wenn der Kläger statt der vorgesehenen Klagen auch die allgemeine Leistungsklage erheben könnte.

Unabhängig davon ist das Vorbringen des Klägers, welches wie auch in den früheren gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen sich in der stereotypen Wiederholung und Aneinanderreihung von Daten und Fakten erschöpft, die ohne Bedeutung für sein Begehren sind, unverständlich, als, wie tatbestandlich dargestellt, die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.1996 den Unfall vom 05.01.1990 als Arbeitsunfall anerkannt hat. Für eine wie vom Kläger gewünschte "förmliche Feststellung" besteht damit kein Raum.

Überdies hat, was dem Kläger aus den vorangegangenen Verfahren bekannt ist, der Arbeitsunfall vom 05.01.1990 keine substantiellen Folgen hinterlassen, an welche Entschädigungsansprüche geknüpft werden könnten. Insoweit stünde einem Erfolg seines Begehrens allein die bindende Feststellung der Beklagten mit Bescheid vom 08.02.1996 bzw. 06.01.2004 entgegen, die beim Unfall erlittenen Prellungen seien folgenlos ausgeheilt bzw. Unfallfolgen seien nicht verblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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