Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SF 234/15 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das von der Erinnerungsführerin am 02.10.2015 eingelegte Rechtsbehelfskonvolut als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Erinnerungsführerin machte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 25.09.2015 nach der Bewilligung von PKH Gebühren in Höhe von 1.987,30 Euro geltend. Festgesetzt wurden mit Beschluss vom 28.09.2015 dann 737,30 Euro. Dagegen wandte sich die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 02.10.2015. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der PKH-Nebenakte Bezug genommen.
Die Erinnerungsführerin hat im vorliegenden Einzelfall keinen Anspruch auf höhere als die festgesetzten Gebühren. Insbesondere war die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr und die Einigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr festzusetzen. Eine Erledigungsgebühr ist über die Einigungsgebühr hinaus nicht zusätzlich angefallen. Auch die begehrte Verzinsung war mangels Rechtsgrundlage nicht zuzusprechen. Auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom 28.09.2015 wird Bezug genommen.
Darüber hinaus war das von der Erinnerungsführerin eingelegte Rechtsbehelfskonvolut als unzulässig zu verwerfen. Die Erinnerungsführerin ist bereits in früheren Verfahren durch das LSG NRW auf die Notwendigkeit der Benennung eines konkreten Rechtsbehelfs durch einen Rechtsanwalt hingewiesen worden. Auf die Entscheidungen L 20 SO 466/14 B und L 20 SO 119/15 B des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird Bezug genommen.
Im Übrigen wird das von der Erinnerungsführerin am 02.10.2015 eingelegte Rechtsbehelfskonvolut als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Erinnerungsführerin machte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 25.09.2015 nach der Bewilligung von PKH Gebühren in Höhe von 1.987,30 Euro geltend. Festgesetzt wurden mit Beschluss vom 28.09.2015 dann 737,30 Euro. Dagegen wandte sich die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 02.10.2015. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der PKH-Nebenakte Bezug genommen.
Die Erinnerungsführerin hat im vorliegenden Einzelfall keinen Anspruch auf höhere als die festgesetzten Gebühren. Insbesondere war die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr und die Einigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr festzusetzen. Eine Erledigungsgebühr ist über die Einigungsgebühr hinaus nicht zusätzlich angefallen. Auch die begehrte Verzinsung war mangels Rechtsgrundlage nicht zuzusprechen. Auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom 28.09.2015 wird Bezug genommen.
Darüber hinaus war das von der Erinnerungsführerin eingelegte Rechtsbehelfskonvolut als unzulässig zu verwerfen. Die Erinnerungsführerin ist bereits in früheren Verfahren durch das LSG NRW auf die Notwendigkeit der Benennung eines konkreten Rechtsbehelfs durch einen Rechtsanwalt hingewiesen worden. Auf die Entscheidungen L 20 SO 466/14 B und L 20 SO 119/15 B des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird Bezug genommen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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