Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 20 R 1241/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung weiterer Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in seinem Versicherungsverlauf als rentenrechtliche Zeiten.
Der am 00.00.1953 in K geborene Kläger lebt seit 1995 mit seiner Familie in Deutschland. Mit Schreiben vom 24.01.2006 beantragte er die Klärung seines bei der Beklagten geführten Versicherungskontos hinsichtlich seiner im L zurückgelegten Schul-, Studien- und Berufszeiten. Hierzu übersandte er Bescheinigungen aus dem L, aus denen sich ergibt, dass der Kläger vom 01.09.1973 bis zum 30.12.1995 als regulär beschäftigter Lehrer an der Grundschule "L1 A" in E gearbeitet hat. Daneben hat er von Oktober 1977 bis einschließlich Juni 1982 an der Pädagogischen Akademie "L2 P" in T als Fernstudent studiert. Die letzte Prüfung dieses Studiums schloss er am 28.06.1982 ab. Mit Bescheid vom 21.10.2011 stellte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers bis zum 31.12.2004 verbindlich fest. Die Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch genommen habe. Diesem Bescheid fügte die Beklagte eine Rentenauskunft bei. Aus dem dieser Rentenauskunft beigefügten Versicherungsverlauf zur Rentenauskunft vom 21.10.2011 (Anlage 2) ergibt sich, dass für die Ausbildung des Klägers im L 28 Monate Schulausbildungszeiten vom 18.03.1970 bis zum 30.06.1972 anerkannt wurden. Hierauf folgen Pflichtbeitragszeiten, die ab einschließlich Februar 2000 für in Deutschland zurückgelegte Beschäftigungszeiten anerkannt wurden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 07.11.2011 Widerspruch ein. Die Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 sei als Anrechnungszeit vorzumerken. Während dieser Zeit sei der Kläger in Vollzeit als Lehrer beschäftigt gewesen. Ferner seien auch vor dem 21.02.2000 Beschäftigungszeiten in Deutschland zurückgelegt worden, die zu berücksichtigen seien. Hierzu übersandte der Kläger einen zwischen ihm und H L3 e.K. (NE1 Franchisenehmer) geschlossenen Arbeitsvertrag mit Datum vom 01.01.2003, aus dem sich ein Beschäftigungsbeginn des Klägers am 18.02.2000 ergibt. Ferner teilte der Kläger mit, dass er zuvor bei der Gemeinde I beschäftigt gewesen sei. Mit Bescheid vom 10.11.2011 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung weiterer Zeiten ab. Eine nochmalige Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse habe ergeben, dass die Beschäftigung bei NE1 vom Arbeitgeber erst zum 21.02.2000 angemeldet worden sei. Die Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 könne nicht als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 4a SGB VI vorgemerkt werden, weil Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sind, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. Da der Kläger während dieser Zeit als Lehrer in Vollzeit tätig gewesen sei, könne der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung nicht überwogen haben. Über eine eventuelle Beschäftigung bei der Gemeinde I seien keine Nachweise vorgelegt worden. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17.11.2011 Widerspruch ein und verwies auf seine Ausführungen im Widerspruch vom 07.11.2011. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Gemeinde I mit Schreiben vom 18.01.2012 mit, dass der Kläger dort nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Er habe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen. In diesem Zusammenhang sei ihm eine gemeinnützige zusätzliche Arbeitsgelegenheit zugewiesen worden. Es habe sich zu keiner Zeit um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt. Das Schreiben der Gemeinde I übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.01.2012 in Kopie. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass es unerheblich sei, ob die Beschäftigung bei NE1 am 18.02.2000 (laut Arbeitsvertrag) oder dem vom Arbeitgeber gemeldeten Datum 21.02.2000 begonnen habe, weil aufgrund des geltenden Monatsprinzips der gesamte Monat Februar als mit Zeiten belegt gelte. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2012 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 21.10.2011 und vom 10.11.2011 zurück. Die Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 könne nicht als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 4a SGB VI vorgemerkt werden, weil Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sind, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. Da der Kläger während dieser Zeit als Lehrer in Vollzeit tätig gewesen sei, könne der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung nicht überwogen haben. Hinsichtlich des Beschäftigungsbeginns bei NE1 bestehe kein Grund zur Annahme, dass der vom Arbeitgeber gemeldete Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung ab dem 21.02.2000 nicht korrekt wäre. Die Gemeinde I habe nicht bestätigt, dass der Kläger dort in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe.
Mit seiner am 05.12.2012 erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Berücksichtigung der geltend gemachten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten.
Er beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.10.2011 in der Fassung des Bescheides vom 10.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2012 zu verurteilen, die Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung und weitere vor dem 21.02.2000 zurückgelegte Beschäftigungszeiten vorzumerken.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung aus dem Widerspruchsbescheid vom 07.11.2012 fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2011 in der Fassung des Bescheides vom 10.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der geltend gemachten Zeiten. Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Bei der geltend gemachten Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 handelt es sich jedoch nicht um eine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Nach § 58 Abs. 4a) SGB VI sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger während dieser Zeit als Lehrer in Vollzeit tätig gewesen ist. Dies ergibt sich auch unstreitig aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen. Neben einer Vollzeitbeschäftigung kann aber der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung nicht überwogen haben. Dies wurde von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Des Weiteren hat der Kläger nicht bewiesen, weitere zu berücksichtigende Beschäftigungszeiten zurückgelegt zu haben. Die Beschäftigung des Klägers bei NE1 hat die Beklagte bereits vollumfänglich im Versicherungsverlauf des Klägers vorgemerkt. Dabei kommt es nach Überzeugung des Gerichts nicht darauf an, ob der Beginn der Beschäftigung mit dem 18.02.2000 oder dem 21.02.2000 anzunehmen ist, denn aufgrund des in § 122 Abs. 1 SGB VI normierten Monatsprinzips zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat. Dementsprechend hat die Beklagte ausweislich dem der Rentenauskunft vom 21.10.2011 beigefügten Versicherungsverlauf (Anlage 2) den gesamten Monat Februar 2000 als mit Beschäftigungszeiten belegt anerkannt. Hinsichtlich des weiteren vom Kläger vorgetragenen Beschäftigungsverhältnisses bei der Gemeinde I haben die Ermittlungen nicht ergeben, dass es sich hierbei um ein zu berücksichtigendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat. Vielmehr hat der Kläger dort lediglich einen sog. Ein-Euro-Job verrichtet. Hierbei handelt es sich aber nicht um Arbeitsentgelt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern um eine Mehraufwandsentschädigung, die erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II tätig werden, also im Rahmen einer gemeinnützigen und zusätzlich geschaffenen Arbeitsgelegenheit zu ihrem Arbeitslosengeld II erhalten. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung weiterer Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in seinem Versicherungsverlauf als rentenrechtliche Zeiten.
Der am 00.00.1953 in K geborene Kläger lebt seit 1995 mit seiner Familie in Deutschland. Mit Schreiben vom 24.01.2006 beantragte er die Klärung seines bei der Beklagten geführten Versicherungskontos hinsichtlich seiner im L zurückgelegten Schul-, Studien- und Berufszeiten. Hierzu übersandte er Bescheinigungen aus dem L, aus denen sich ergibt, dass der Kläger vom 01.09.1973 bis zum 30.12.1995 als regulär beschäftigter Lehrer an der Grundschule "L1 A" in E gearbeitet hat. Daneben hat er von Oktober 1977 bis einschließlich Juni 1982 an der Pädagogischen Akademie "L2 P" in T als Fernstudent studiert. Die letzte Prüfung dieses Studiums schloss er am 28.06.1982 ab. Mit Bescheid vom 21.10.2011 stellte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers bis zum 31.12.2004 verbindlich fest. Die Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch genommen habe. Diesem Bescheid fügte die Beklagte eine Rentenauskunft bei. Aus dem dieser Rentenauskunft beigefügten Versicherungsverlauf zur Rentenauskunft vom 21.10.2011 (Anlage 2) ergibt sich, dass für die Ausbildung des Klägers im L 28 Monate Schulausbildungszeiten vom 18.03.1970 bis zum 30.06.1972 anerkannt wurden. Hierauf folgen Pflichtbeitragszeiten, die ab einschließlich Februar 2000 für in Deutschland zurückgelegte Beschäftigungszeiten anerkannt wurden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 07.11.2011 Widerspruch ein. Die Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 sei als Anrechnungszeit vorzumerken. Während dieser Zeit sei der Kläger in Vollzeit als Lehrer beschäftigt gewesen. Ferner seien auch vor dem 21.02.2000 Beschäftigungszeiten in Deutschland zurückgelegt worden, die zu berücksichtigen seien. Hierzu übersandte der Kläger einen zwischen ihm und H L3 e.K. (NE1 Franchisenehmer) geschlossenen Arbeitsvertrag mit Datum vom 01.01.2003, aus dem sich ein Beschäftigungsbeginn des Klägers am 18.02.2000 ergibt. Ferner teilte der Kläger mit, dass er zuvor bei der Gemeinde I beschäftigt gewesen sei. Mit Bescheid vom 10.11.2011 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung weiterer Zeiten ab. Eine nochmalige Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse habe ergeben, dass die Beschäftigung bei NE1 vom Arbeitgeber erst zum 21.02.2000 angemeldet worden sei. Die Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 könne nicht als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 4a SGB VI vorgemerkt werden, weil Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sind, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. Da der Kläger während dieser Zeit als Lehrer in Vollzeit tätig gewesen sei, könne der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung nicht überwogen haben. Über eine eventuelle Beschäftigung bei der Gemeinde I seien keine Nachweise vorgelegt worden. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17.11.2011 Widerspruch ein und verwies auf seine Ausführungen im Widerspruch vom 07.11.2011. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Gemeinde I mit Schreiben vom 18.01.2012 mit, dass der Kläger dort nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Er habe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen. In diesem Zusammenhang sei ihm eine gemeinnützige zusätzliche Arbeitsgelegenheit zugewiesen worden. Es habe sich zu keiner Zeit um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt. Das Schreiben der Gemeinde I übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.01.2012 in Kopie. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass es unerheblich sei, ob die Beschäftigung bei NE1 am 18.02.2000 (laut Arbeitsvertrag) oder dem vom Arbeitgeber gemeldeten Datum 21.02.2000 begonnen habe, weil aufgrund des geltenden Monatsprinzips der gesamte Monat Februar als mit Zeiten belegt gelte. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2012 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 21.10.2011 und vom 10.11.2011 zurück. Die Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 könne nicht als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 4a SGB VI vorgemerkt werden, weil Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sind, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. Da der Kläger während dieser Zeit als Lehrer in Vollzeit tätig gewesen sei, könne der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung nicht überwogen haben. Hinsichtlich des Beschäftigungsbeginns bei NE1 bestehe kein Grund zur Annahme, dass der vom Arbeitgeber gemeldete Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung ab dem 21.02.2000 nicht korrekt wäre. Die Gemeinde I habe nicht bestätigt, dass der Kläger dort in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe.
Mit seiner am 05.12.2012 erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Berücksichtigung der geltend gemachten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten.
Er beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.10.2011 in der Fassung des Bescheides vom 10.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2012 zu verurteilen, die Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung und weitere vor dem 21.02.2000 zurückgelegte Beschäftigungszeiten vorzumerken.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung aus dem Widerspruchsbescheid vom 07.11.2012 fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2011 in der Fassung des Bescheides vom 10.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der geltend gemachten Zeiten. Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Bei der geltend gemachten Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 handelt es sich jedoch nicht um eine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Nach § 58 Abs. 4a) SGB VI sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger während dieser Zeit als Lehrer in Vollzeit tätig gewesen ist. Dies ergibt sich auch unstreitig aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen. Neben einer Vollzeitbeschäftigung kann aber der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung nicht überwogen haben. Dies wurde von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Des Weiteren hat der Kläger nicht bewiesen, weitere zu berücksichtigende Beschäftigungszeiten zurückgelegt zu haben. Die Beschäftigung des Klägers bei NE1 hat die Beklagte bereits vollumfänglich im Versicherungsverlauf des Klägers vorgemerkt. Dabei kommt es nach Überzeugung des Gerichts nicht darauf an, ob der Beginn der Beschäftigung mit dem 18.02.2000 oder dem 21.02.2000 anzunehmen ist, denn aufgrund des in § 122 Abs. 1 SGB VI normierten Monatsprinzips zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat. Dementsprechend hat die Beklagte ausweislich dem der Rentenauskunft vom 21.10.2011 beigefügten Versicherungsverlauf (Anlage 2) den gesamten Monat Februar 2000 als mit Beschäftigungszeiten belegt anerkannt. Hinsichtlich des weiteren vom Kläger vorgetragenen Beschäftigungsverhältnisses bei der Gemeinde I haben die Ermittlungen nicht ergeben, dass es sich hierbei um ein zu berücksichtigendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat. Vielmehr hat der Kläger dort lediglich einen sog. Ein-Euro-Job verrichtet. Hierbei handelt es sich aber nicht um Arbeitsentgelt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern um eine Mehraufwandsentschädigung, die erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II tätig werden, also im Rahmen einer gemeinnützigen und zusätzlich geschaffenen Arbeitsgelegenheit zu ihrem Arbeitslosengeld II erhalten. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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