Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AL 80/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AL 31/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 625,00 Euro streitig.
Der am 1963 geborene Kläger nahm in der Zeit vom 07.04.2003 bis 10.12.2003 an einer von der Beklagten geförderten Maßnahme teil. Bestandteil dieser Maßnahme war u.a. ein betriebliches Praktikum in der Zeit vom 03.11.2003 bis 10.12.2003, wobei die Teilnehmer den Praktikumsplatz selber suchen mussten.
Am 20.01.2006 beantragte der Kläger dann Erstattung seiner Bewerbungskosten für diesen Praktikumsplatz in Höhe von 625,00 Euro für 125 Bewerbungen.
Mit Bescheid vom 23.02.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Der hiergegen rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 als unbegründet zurückgewiesen:
Bewerbungskosten seien in den bewilligten Lehrgangskosten bereits enthalten, da lt. Auskunft des Maßnahmeträgers während der Maßnahme die Möglichkeit bestanden habe, kostenlos sich auf einen Praktikumsplatz zu bewerben.
Mit der am 11.05.2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Erstat-tung der Bewerbungskosten in voller Höhe weiter.
Er ist der Ansicht, dass die Bewerbungskosten neben den Lehrgangskosten zusätzlich erstattet werden müssten. Zwar sei es möglich gewesen, aus der Maßnahme heraus Telefonate von der Rezeption aus zu führen und sich telefonisch auf einen Praktikumsplatz so zu bewerben. Nach seiner Auffassung habe es aber an der Rezeption an der dafür erforderlichen Diskretion gefehlt und außerdem hätte dieses den Unterricht gestört.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheides vom 09.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Be-werbungskosten in Höhe von 625,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich zum einen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Zum anderen verweist sie auf § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach Leistungen der Arbeitsförderung, wozu auch die Bewerbungskosten zählten, nur erbracht werden könnten, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Der Kläger habe hier aber den Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten über zwei Jahre später nach dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt. Hilfsweise beruft sie sich darüber hinaus auch noch auf § 46 Abs. 1 SGB llI, wonach Bewerbungskosten nur bis zu einem Betrag von höchstens 260,00 Euro jährlich übernommen werden könnten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wird durch den Bescheid vom 23.02.2006 der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 nicht in seinen Rechten beschwert im Sinne des § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da dieser rechtmäßig ist. Denn die Beklagte hat zu Recht die Erstattung der von dem Kläger am 20.01.2006 beantragten Bewerbungskosten abgelehnt. Dies folgt aus §§ 46 Abs. 1, 324 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III).
Nach § 46 Abs. 1 SGB III können Bewerbungskosten jährlich in Höhe bis zu 260,00 Euro erstattet werden. Nach § 324 Abs. 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Agentur für Arbeit zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zulassen.
Zur Leistung der Arbeitsförderung im Sinne von § 324 SGB III gehören auch die in § 46 Abs. 1 SGB III normierten Bewerbungskosten. Der Antrag auf Bewilligung von Bewerbungskosten ist daher gemäß § 324 Abs. 1 SGB III vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragen. Dies bedeutet, dass der Antrag zu stellen ist, bevor die Bewerbungen geschrieben werden. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hat für die in der Zeit vor November 2003 angefallenen Bewerbungskosten für sein ab 03.11.2003 zu absolvierendes Praktikum einen Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten erst am 20.01.2006 und damit über zwei Jahre später gestellt.
Die Beklagte war aber auch nicht verpflichtet, zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zuzulassen gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Denn die Voraussetzungen einer unbilligen Härte liegen hier bereits nicht vor. Die Zulassung der verspäteten Antragstellung bedeutet, dass der Antragsteller so zu stellen ist, als habe er den Antrag rechtzeitig gestellt. Die Regelung ist daher der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 27 SGB X vergleichbar, die durch die Vorschrift des § 27 Abs. 5 SGB X ausgeschlossen wird. Wie bei dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt jedoch auch die nachträglich Zulassung wegen unbilliger Härten voraus, dass der Antragsteller die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten hat, wobei er sich das Verschulden eines Vertreters zurechnen lassen muss. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hat weder dargelegt, noch ergibt sich aus dem Inhalt der Akten, dass er die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger unverschuldet den Antrag erst über zwei Jahre später gestellt hat.
Die Beklagte hat daher im Ergebnis zu Recht die Erstattung der von dem Kläger am 20.01.2006 beantragten Kosten für die Bewerbungen auf den Praktikumsplatz für die Zeit vom 03.11.2003 bis 10.12.2003 abgelehnt.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 ist aber auch aus anderen Gründen nicht rechtswidrig. Zwar hat die Beklagte den Antrag des Klägers in ihrem Bescheid vom 23.02.2006 und Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 zunächst mit der Begründung abgelehnt, die Bewerbungskosten seien in den bewilligten Lehrgangskosten bereits enthalten. Allein durch diese Begründung wird der Bescheid jedoch nicht rechtswidrig, da die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Begründung ihres Bescheides ändern bzw. ergänzen kann. Dies ist hier der Fall.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.06.2006 die Begründung für die Ablehnung der Bewerbungskosten dahingehend ergänzt, dass der Kläger den Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten verspätet gestellt hat und sich auf § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III berufen. Eine solche nachträgliche Änderung der Begründung des Bescheides ist auch zulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 625,00 Euro streitig.
Der am 1963 geborene Kläger nahm in der Zeit vom 07.04.2003 bis 10.12.2003 an einer von der Beklagten geförderten Maßnahme teil. Bestandteil dieser Maßnahme war u.a. ein betriebliches Praktikum in der Zeit vom 03.11.2003 bis 10.12.2003, wobei die Teilnehmer den Praktikumsplatz selber suchen mussten.
Am 20.01.2006 beantragte der Kläger dann Erstattung seiner Bewerbungskosten für diesen Praktikumsplatz in Höhe von 625,00 Euro für 125 Bewerbungen.
Mit Bescheid vom 23.02.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Der hiergegen rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 als unbegründet zurückgewiesen:
Bewerbungskosten seien in den bewilligten Lehrgangskosten bereits enthalten, da lt. Auskunft des Maßnahmeträgers während der Maßnahme die Möglichkeit bestanden habe, kostenlos sich auf einen Praktikumsplatz zu bewerben.
Mit der am 11.05.2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Erstat-tung der Bewerbungskosten in voller Höhe weiter.
Er ist der Ansicht, dass die Bewerbungskosten neben den Lehrgangskosten zusätzlich erstattet werden müssten. Zwar sei es möglich gewesen, aus der Maßnahme heraus Telefonate von der Rezeption aus zu führen und sich telefonisch auf einen Praktikumsplatz so zu bewerben. Nach seiner Auffassung habe es aber an der Rezeption an der dafür erforderlichen Diskretion gefehlt und außerdem hätte dieses den Unterricht gestört.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheides vom 09.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Be-werbungskosten in Höhe von 625,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich zum einen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Zum anderen verweist sie auf § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach Leistungen der Arbeitsförderung, wozu auch die Bewerbungskosten zählten, nur erbracht werden könnten, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Der Kläger habe hier aber den Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten über zwei Jahre später nach dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt. Hilfsweise beruft sie sich darüber hinaus auch noch auf § 46 Abs. 1 SGB llI, wonach Bewerbungskosten nur bis zu einem Betrag von höchstens 260,00 Euro jährlich übernommen werden könnten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wird durch den Bescheid vom 23.02.2006 der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 nicht in seinen Rechten beschwert im Sinne des § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da dieser rechtmäßig ist. Denn die Beklagte hat zu Recht die Erstattung der von dem Kläger am 20.01.2006 beantragten Bewerbungskosten abgelehnt. Dies folgt aus §§ 46 Abs. 1, 324 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III).
Nach § 46 Abs. 1 SGB III können Bewerbungskosten jährlich in Höhe bis zu 260,00 Euro erstattet werden. Nach § 324 Abs. 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Agentur für Arbeit zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zulassen.
Zur Leistung der Arbeitsförderung im Sinne von § 324 SGB III gehören auch die in § 46 Abs. 1 SGB III normierten Bewerbungskosten. Der Antrag auf Bewilligung von Bewerbungskosten ist daher gemäß § 324 Abs. 1 SGB III vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragen. Dies bedeutet, dass der Antrag zu stellen ist, bevor die Bewerbungen geschrieben werden. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hat für die in der Zeit vor November 2003 angefallenen Bewerbungskosten für sein ab 03.11.2003 zu absolvierendes Praktikum einen Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten erst am 20.01.2006 und damit über zwei Jahre später gestellt.
Die Beklagte war aber auch nicht verpflichtet, zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zuzulassen gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Denn die Voraussetzungen einer unbilligen Härte liegen hier bereits nicht vor. Die Zulassung der verspäteten Antragstellung bedeutet, dass der Antragsteller so zu stellen ist, als habe er den Antrag rechtzeitig gestellt. Die Regelung ist daher der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 27 SGB X vergleichbar, die durch die Vorschrift des § 27 Abs. 5 SGB X ausgeschlossen wird. Wie bei dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt jedoch auch die nachträglich Zulassung wegen unbilliger Härten voraus, dass der Antragsteller die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten hat, wobei er sich das Verschulden eines Vertreters zurechnen lassen muss. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hat weder dargelegt, noch ergibt sich aus dem Inhalt der Akten, dass er die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger unverschuldet den Antrag erst über zwei Jahre später gestellt hat.
Die Beklagte hat daher im Ergebnis zu Recht die Erstattung der von dem Kläger am 20.01.2006 beantragten Kosten für die Bewerbungen auf den Praktikumsplatz für die Zeit vom 03.11.2003 bis 10.12.2003 abgelehnt.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 ist aber auch aus anderen Gründen nicht rechtswidrig. Zwar hat die Beklagte den Antrag des Klägers in ihrem Bescheid vom 23.02.2006 und Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 zunächst mit der Begründung abgelehnt, die Bewerbungskosten seien in den bewilligten Lehrgangskosten bereits enthalten. Allein durch diese Begründung wird der Bescheid jedoch nicht rechtswidrig, da die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Begründung ihres Bescheides ändern bzw. ergänzen kann. Dies ist hier der Fall.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.06.2006 die Begründung für die Ablehnung der Bewerbungskosten dahingehend ergänzt, dass der Kläger den Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten verspätet gestellt hat und sich auf § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III berufen. Eine solche nachträgliche Änderung der Begründung des Bescheides ist auch zulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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