Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 96/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 05.06.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2014 wird teilweise aufgehoben soweit durch ihn ein Betrag von mehr als 2.208,00 EUR zur Erstattung durch die Klägerin festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Widerspruchsverfahren zu 30 % und für das Klageverfahren zu 10 %.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten sich über die Rechtmäßigkeit einer endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsentscheidung bezüglich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Klägerin erhielt auf einen entsprechenden Weiterbewilligungsantrag hin mit Bewilligungsbescheid vom 21.08.2013 Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre beiden Kinder (geborenen 00.00.2000 und 00.00.2003) für September 2013 bis Februar 2014 bewilligt. Ein drittes Kind (geboren 00.00.1988) erhielt nach Vollendung des 25. Lebensjahres bereits keine Leistungen mehr in Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin. Bei der Leistungsgewährung wurden die Regelbedarfe in gesetzlicher Höhe berücksichtigt sowie Unterkunftskosten von 429,75 EUR warm (¾ ausgehend von insgesamt 573,00 EUR warm). Die Bewilligung erfolgte als vorläufige Bewilligung von Leistungen. Entsprechend war der Bescheid mit der Überschrift "vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" überschrieb. Die Vorläufigkeit begründete der Beklagte mit Einkommen der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit. Der Bescheid enthielt Hinweise auf eine abschließende Entscheidung, dass diese erfolge wenn das abschließende Einkommen feststehe und dass vorläufig zu viel gezahlte Leistungen zu erstatten sind.
Bei der vorläufigen Bewilligung ging der Beklagte von einem Einkommen der Klägerin von 615,00 EUR aus und rechnete nach Abzug des Freibetrages von 203,00 EUR einen Betrag von 412,00 EUR monatlich leistungsmindernd auf den Anspruch an. Weiterhin wurde das Kindergeld von je 184,00 EUR für die beiden Kinder sowie für das jüngste Kind Unterhaltsvorschuss von 180,00 EUR monatlich leistungsmindernd berücksichtigt. Die Höhe des vorläufigen Einkommens aus Selbstständigkeit entnahm der Beklagte den Angaben der Klägerin welche einen prognostischen Gewinn von 3.682,92 EUR im Bewilligungsabschnitt angab. Die Klägerin erhielt vorläufig Leistungen ausgehend von 219,88 EUR Regelbedarf mit Mehrbedarf für Alleinerziehende und 143,25 EUR Kosten der Unterkunft.
Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 erfolgte eine Änderung der Bewilligung für Januar und Februar 2014. Nunmehr wurden der Klägerin 234,49 EUR Regelbedarf und weiterhin 143,25 EUR Kosten der Unterkunft bewilligt. Der Bescheid enthielt die Begründung, dass die Änderung auf der Neufestsetzung der Regelbedarfe beruht. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid mehrere nummerierte Hinweise. Unter der Nummer 4 ist aufgeführt, dass soweit die Leistungen bisher vorläufig bewilligt wurden die Vorläufigkeit bestehen bleibt und überzahlte Beträge zurückzuzahlen seien.
Mit Bescheid vom 11.12.2013 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Betriebskostenabrechnung 2012 vom 20.08.2013 in Höhe von 983,42 EUR. Die Bewilligung erfolgte ohne Vermerk zur Vorläufigkeit und Angabe zum Zeitraum für den die Leistung gewährt wurde.
In der Folgezeit reichte die Klägerin eine abschließende Erklärung zu den Einnahmen und Ausgaben ihrer Selbständigkeit von September 2013 bis Februar 2014 ein. Hierin gab sie Einnahmen von 12.911,30 EUR und Ausgaben von 2.913,88 EUR an und errechnete einen Gewinn von 9.997,42 EUR. Der Beklagte ermittelte nach Durchsicht der Ausgabenaufstellungen der Klägerin Ausgaben von 3.057,61 EUR bei identischen Einnahmen.
Mit Bescheid vom 05.06.2014 setzte der Beklagte die Leistungen für die Klägerin und die beiden Kinder für September 2013 bis Februar 2014 auf 0,00 EUR fest. Hierbei ging er von anrechenbaren Einkommen der Klägerin von monatlich 1.642,31 EUR abzüglich 330,00 EUR Freibetrag aus. Von der Klägerin forderte er eine Erstattung von zusammen 3.495,28 EUR Leistungen nach dem SGB II sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Von den Kindern wurden 1.223,83 EUR bzw. 671,89 EUR zur Erstattung verlangt.
Hiergegen erhoben die Klägerin und ihre Kinder Widerspruch. Diesen begründeten sie damit, dass die Vorläufigkeit im Änderungsbescheid nicht mehr enthalten gewesen sei. Die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sei rechtswidrig und Abzüge bei den Ausgaben seien zu Unrecht erfolgt.
Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens änderte der Beklagte die angefochtene Entscheidung mit Bescheid vom 14.11.2014 hinsichtlich der Erstattung teilweise ab und forderte von der Klägerin nunmehr keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr zur Erstattung. Weiterhin reduzierte sich der Erstattungsbetrag für Dezember 2013 für die Unterkunftskosten bei der Klägerin und den Kindern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2014 wies der Beklagte den Widerspruch nach Erteilung des Änderungsbescheides als unbegründet zurück und entschied, dass die Kosten zu 3/10 erstattet würden. Die endgültige Festsetzung sei rechtmäßig, da für den gesamten Zeitraum eine vorläufige Bewilligung erfolgt sei. Durch das abschließende Einkommen sei der Bedarf um mehr als 400,00 EUR gedeckt. Auch bei Berücksichtigung von Einzelnen geltend gemachten weiteren Ausgaben würde kein Leistungsanspruch bestehen.
Am 20.01.2015 hat die Klägerin anwaltlich vertreten ausschließlich in ihrem Namen Klage erhoben.
Sie sind der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig. Hierzu wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Eine eindeutige einzelfallbezogene Vorläufigkeit sei im Änderungsbescheid nicht mehr enthalten gewesen. Hierzu reichten die allgemeinen Hinweise nach der Rechtbehelfsbelehrung nicht aus. Eine zuverlässige Prognose des Einkommens sei ihr nicht möglich gewesen, da sich ihre Auftragslage jederzeit habe ändern können. Ausgaben insbesondere für Kinderbücher und Getränke seien nicht anerkannt worden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 05.06.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2014 hinsichtlich Januar und Februar 2014 aufzuheben und im Übrigen abzuändern und ihr höhere endgültige Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der Bescheid rechtmäßig sei. Mit dem Änderungsbescheid sei weiterhin eine vorläufige Bewilligung erfolgt. Bei der Einkommensprognose habe der Beklagte die Angaben der Klägerin verwandt. Selbst bei höheren Ausgaben für Kinderbücher und Getränke verbleibe kein Leistungsanspruch, da das Einkommen den Bedarf um ca. 400,00 EUR im Monat übersteige.
Im Hinblick auf Erstattungsforderungen gegenüber den Kindern der Klägerin hat der Beklagte eine Erstattungsforderung von 150,00 EUR gegenüber der Tochter sowie Erstattungsforderungen von einmal 24,00 EUR und fünfmal 34,00 EUR gegenüber dem Sohn gem. § 44 SGB X zurückgenommen.
Die Beteiligten haben schriftsätzlich übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten (2 Band und 1 Hefter) des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.
Die zulässige Klage ist nur geringfügig im tenorierten Umfang begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 05.06.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2014 ist teilweise rechtswidrig, soweit ein Betrag von mehr als 2.208,00 EUR von der Klägerin zur Erstattung verlangt wird. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten im Sinn von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Der Beklagte war gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 2 SGB III berechtigt die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von September 2013 bis Februar 2014 endgültig durch den angefochtenen Bescheid festzusetzen. Denn durch die Bescheide vom 21.08. und 23.11.2013 war lediglich eine wirksame vorläufige Bewilligung erfolgt. Der Bescheid vom 21.08.2013 war hinsichtlich der Bewilligung der Leistungen eindeutig als vorläufige Leistungsgewährung gekennzeichnet. Auch die geänderte Bewilligung durch den Bescheid vom 23.11.2013 für Januar und Februar 2014 erfolgte weiterhin als vorläufige Bewilligung. Der Inhalt des Bescheides und die Frage, ob und in welchem Umfang eine vorläufige Bewilligung erfolgt ist durch Auslegung zu bestimmen. Hierbei ist auf einen objektiven Empfängerhorizont abzustellen ausgehend von einem Empfänger dem die wesentlichen Umstände und Inhalte des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens bekannt sind (BSG, Urteile vom 16.11.1995, 4 RLw 4/94 und vom 06.04.2011, B 4 AS 119/10 R). Zwar enthält der Änderungsbescheid nicht bereits in der unmittelbaren Regelung der Höhe der Leistungen ab Januar 2014 den Hinweis auf die vorläufige Gewährung der Leistungen und anders als die vorherige Bewilligungsentscheidung ist er auch nicht als "vorläufige Bewilligung" überschrieben sondern lediglich als "Bewilligung". Jedoch ist unter Berücksichtigung des Zusatzes am Ende des Bescheides unter Ziffer 4 die geänderte Bewilligung weiterhin als vorläufige Bewilligung zu verstehen. Dies war ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont für die Klägerin auch so erkennbar. Denn sie konnte im Hinblick auf die Änderung durch den Bescheid vom 23.11.2013, die ausweislich der Begründung allein aufgrund der Erhöhung der Regelbedarf ab Januar 2014 erfolgte und dem erteilten Hinweis unter Ziffer 4, gerade nicht davon ausgehen, dass nunmehr eine endgültige Bewilligung für Januar und Februar 2014 erfolgen sollte. Die Klägerin trifft auch die Obliegenheit an sie gerichtete Bescheide zu lesen und ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen (BSG, Urteil vom 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R). Der Änderungsbescheid hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass durch ihn die bisherige Vorläufigkeit aufgehoben werden und die Leistungen nunmehr endgültig erbracht werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 31/14 R). Auch der Umstand, dass der Hinweis zur Fortdauer der Vorläufigkeit erst am Ende des Bescheides erteilt wurde führt nicht zu einer anderen Bewertung (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 119/10 R). Denn bei Kenntnisnahme des Bescheides als Ganzes war es für die Klägerin in der Gesamtbetrachtung erkennbar, dass im Hinblick auf die bisherige Vorläufigkeit und den Umstand, dass sie keine geänderte Einkommenserklärung abgegeben hatte, weiterhin eine vorläufige Leistungserbringung erfolgt. Der Umstand, dass die vorläufige Einkommensanrechnung im Vergleich zur späteren tatsächlichen Einkommensanrechnung deutlich abweicht ist vorliegend für die endgültige Festsetzung unbeachtlich. Denn die vorläufige Bewilligung ist nicht angefochten worden und daher bestandskräftig und bindend. Weiterhin beruhte die Höhe des angerechneten vorläufigen Einkommens auf den eigenen Angaben der Klägerin.
Die Festsetzung erfolgte auch rechtmäßig dahingehend, dass für die Klägerin ein Leistungsanspruch von 0,00 EUR festgesetzt wurde bzw. eine endgültige Ablehnung der Leistungsgewährung erfolgte. Denn die Klägerin war von September 2013 bis Februar 2014 nicht hilfebedürftig im Sinn von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II. Denn die Klägerin und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II lebenden Kinder konnten ihren grundsicherungsrelevanten Bedarf aus dem eigenen Einkommen im Sinn von § 11 SGB II vollständig decken. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft betrug in September bis Dezember 2013 monatlich 1.459,27 EUR. Er setzte sich aus den Regelbedarfen von 382,00 EUR für die Klägerin und von je 255,00 EUR für die beiden unter 25 Jahre alten Kinder zusammen sowie dem Mehrbedarf für Alleinerziehende von 137,52 EUR (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Weiterhin waren die kopfteiligen Unterkunftskosten (hierzu BSG, Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 13/06 R; BSG, Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 7/07 R; BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R) von 429,75 EUR (3/4 von 573,00 EUR) zu berücksichtigen.
Ab Januar 2014 betrug der Bedarf dann 1.483,51 EUR da die Regelbedarfe nun um einmal 9,00 EUR und zweimal 6,00 EUR gestiegen waren sowie der Mehrbedarf für Alleinerziehende nun 140,76 EUR betrug. Dies ergab einen um 24,24 EUR gestiegenen Bedarf gegenüber Dezember 2013. Als Einkommen standen neben dem Kindergeld für die beiden Kinder von je 184,00 EUR und dem Unterhaltsvorschuss von 180,00 EUR noch das Einkommen der Klägerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit zur Verfügung. Nach Berücksichtigung der Einkommen aus Unterhaltsvorschuss und Kindergeld verbleibt zunächst ein nicht gedeckter Bedarf bei der Klägerin von 662,77 EUR (September bis Dezember 2013) bzw. von 675,01 EUR (Januar bis Februar 2014) und bei den Kindern von 214,25 EUR bzw. 34,25 EUR (September bis Dezember 2013) sowie von 220,25 EUR bzw. 40,25 EUR (Januar bis Februar 2014). Dieser ungedeckte Restbedarf der Klägerin und ihrer beiden Kinder von 911,27 EUR für September bis Dezember 2013 und von 935,51 EUR war jedoch vollständig vom anrechenbaren Einkommen der Klägerin gedeckt.
Die Einnahmen der Klägerin betrugen unstreitig 12.911,50 EUR von September 2013 bis Februar 2014. Die von der Klägerin angegebenen Betriebsausgaben betrugen 2.913,88 EUR. Der Beklagte errechnete Betriebsausgaben von 3.057,61 EUR nachdem er von der Klägerin selbst vorgenommene Absetzungen nicht übernahm. Letztlich kann die Frage, ob noch weitere Absetzungen vorgenommen werden müssten jedoch offen bleiben. Denn es handelt sich lediglich um Ausgaben im Bereich von ca. 150,00 EUR, die von der Klägerin über Nachweise geltend gemacht wurden und in der Berechnung des Beklagten keine Berücksichtigung fanden. Selbst bei Betriebsausgaben von insgesamt 3.911,50 EUR, deutlich mehr als von der Klägerin angegeben und nachgewiesen, würde sich ein Gewinn von 9.000,00 EUR ergeben. Monatlich wären dies dann 1.500,00 EUR (§ 3 Abs. 4 ALG-II VO). Nach Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 100,00 EUR (Abs. 2) und von 230,00 EUR (Abs. 3) verbliebe dann ein anrechenbarer Betrag von 1.170,00 EUR monatlich. Hierdurch wird der verbliebene Bedarf nach Berücksichtigung von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss von 911,27 EUR bzw. 935,51 EUR mehr als deutlich gedeckt. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht insofern aufgrund der Bedarfsdeckung durch das eigene verfügbare Einkommen bei der Klägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern nicht.
Die Voraussetzung des Erstattungsanspruches gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III liegt auch vor. Denn nach der endgültigen Entscheidung stehen der Klägerin geringere Leistungen zu als ihr zunächst vorläufig bewilligt wurden.
Vorläufig erhielt die Klägerin je 219,88 EUR monatlich für den Regelbedarf und den Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie 143,25 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung in September bis Dezember 2014 sowie 234,49 EUR Regelbedarf und Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie 143,25 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung in Januar und Februar 2014. Endgültig erfolgte keine Bewilligung von Leistungen. Hieraus ergibt sich ein rechnerischer Erstattungsbetrag von monatlich 219,88 Regelbedarf und Mehrbedarf für Alleinerziehende in September bis Dezember 2013 sowie von je 234,49 EUR für Januar und Februar 2014 und weiterhin ein Erstattungsbetrag von monatlich 143,25 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung für September 2013 bis Februar 2014. Soweit darüber hinaus mit dem angefochtenen Bescheid ein Betrag von 276,93 EUR anstelle von 142,25 EUR für Dezember 2013 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung zur Erstattung festgesetzt wurde ist dies nicht rechtmäßig. Denn vorläufig waren lediglich 143,25 EUR für Dezember 2013 bewilligt worden. Entsprechend war der Erstattungsbetrag von 2.341,68 EUR um 133,68 EUR auf 2.208,00 EUR herabzusetzen. Ermessen war hinsichtlich der Erstattungsforderung nicht auszuüben (vgl. BSG SozR 3-4100 § 147 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Sie trägt dem Umfang des Obsiegens der Klägerin im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren Rechnung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten sich über die Rechtmäßigkeit einer endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsentscheidung bezüglich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Klägerin erhielt auf einen entsprechenden Weiterbewilligungsantrag hin mit Bewilligungsbescheid vom 21.08.2013 Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre beiden Kinder (geborenen 00.00.2000 und 00.00.2003) für September 2013 bis Februar 2014 bewilligt. Ein drittes Kind (geboren 00.00.1988) erhielt nach Vollendung des 25. Lebensjahres bereits keine Leistungen mehr in Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin. Bei der Leistungsgewährung wurden die Regelbedarfe in gesetzlicher Höhe berücksichtigt sowie Unterkunftskosten von 429,75 EUR warm (¾ ausgehend von insgesamt 573,00 EUR warm). Die Bewilligung erfolgte als vorläufige Bewilligung von Leistungen. Entsprechend war der Bescheid mit der Überschrift "vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" überschrieb. Die Vorläufigkeit begründete der Beklagte mit Einkommen der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit. Der Bescheid enthielt Hinweise auf eine abschließende Entscheidung, dass diese erfolge wenn das abschließende Einkommen feststehe und dass vorläufig zu viel gezahlte Leistungen zu erstatten sind.
Bei der vorläufigen Bewilligung ging der Beklagte von einem Einkommen der Klägerin von 615,00 EUR aus und rechnete nach Abzug des Freibetrages von 203,00 EUR einen Betrag von 412,00 EUR monatlich leistungsmindernd auf den Anspruch an. Weiterhin wurde das Kindergeld von je 184,00 EUR für die beiden Kinder sowie für das jüngste Kind Unterhaltsvorschuss von 180,00 EUR monatlich leistungsmindernd berücksichtigt. Die Höhe des vorläufigen Einkommens aus Selbstständigkeit entnahm der Beklagte den Angaben der Klägerin welche einen prognostischen Gewinn von 3.682,92 EUR im Bewilligungsabschnitt angab. Die Klägerin erhielt vorläufig Leistungen ausgehend von 219,88 EUR Regelbedarf mit Mehrbedarf für Alleinerziehende und 143,25 EUR Kosten der Unterkunft.
Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 erfolgte eine Änderung der Bewilligung für Januar und Februar 2014. Nunmehr wurden der Klägerin 234,49 EUR Regelbedarf und weiterhin 143,25 EUR Kosten der Unterkunft bewilligt. Der Bescheid enthielt die Begründung, dass die Änderung auf der Neufestsetzung der Regelbedarfe beruht. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid mehrere nummerierte Hinweise. Unter der Nummer 4 ist aufgeführt, dass soweit die Leistungen bisher vorläufig bewilligt wurden die Vorläufigkeit bestehen bleibt und überzahlte Beträge zurückzuzahlen seien.
Mit Bescheid vom 11.12.2013 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Betriebskostenabrechnung 2012 vom 20.08.2013 in Höhe von 983,42 EUR. Die Bewilligung erfolgte ohne Vermerk zur Vorläufigkeit und Angabe zum Zeitraum für den die Leistung gewährt wurde.
In der Folgezeit reichte die Klägerin eine abschließende Erklärung zu den Einnahmen und Ausgaben ihrer Selbständigkeit von September 2013 bis Februar 2014 ein. Hierin gab sie Einnahmen von 12.911,30 EUR und Ausgaben von 2.913,88 EUR an und errechnete einen Gewinn von 9.997,42 EUR. Der Beklagte ermittelte nach Durchsicht der Ausgabenaufstellungen der Klägerin Ausgaben von 3.057,61 EUR bei identischen Einnahmen.
Mit Bescheid vom 05.06.2014 setzte der Beklagte die Leistungen für die Klägerin und die beiden Kinder für September 2013 bis Februar 2014 auf 0,00 EUR fest. Hierbei ging er von anrechenbaren Einkommen der Klägerin von monatlich 1.642,31 EUR abzüglich 330,00 EUR Freibetrag aus. Von der Klägerin forderte er eine Erstattung von zusammen 3.495,28 EUR Leistungen nach dem SGB II sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Von den Kindern wurden 1.223,83 EUR bzw. 671,89 EUR zur Erstattung verlangt.
Hiergegen erhoben die Klägerin und ihre Kinder Widerspruch. Diesen begründeten sie damit, dass die Vorläufigkeit im Änderungsbescheid nicht mehr enthalten gewesen sei. Die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sei rechtswidrig und Abzüge bei den Ausgaben seien zu Unrecht erfolgt.
Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens änderte der Beklagte die angefochtene Entscheidung mit Bescheid vom 14.11.2014 hinsichtlich der Erstattung teilweise ab und forderte von der Klägerin nunmehr keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr zur Erstattung. Weiterhin reduzierte sich der Erstattungsbetrag für Dezember 2013 für die Unterkunftskosten bei der Klägerin und den Kindern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2014 wies der Beklagte den Widerspruch nach Erteilung des Änderungsbescheides als unbegründet zurück und entschied, dass die Kosten zu 3/10 erstattet würden. Die endgültige Festsetzung sei rechtmäßig, da für den gesamten Zeitraum eine vorläufige Bewilligung erfolgt sei. Durch das abschließende Einkommen sei der Bedarf um mehr als 400,00 EUR gedeckt. Auch bei Berücksichtigung von Einzelnen geltend gemachten weiteren Ausgaben würde kein Leistungsanspruch bestehen.
Am 20.01.2015 hat die Klägerin anwaltlich vertreten ausschließlich in ihrem Namen Klage erhoben.
Sie sind der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig. Hierzu wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Eine eindeutige einzelfallbezogene Vorläufigkeit sei im Änderungsbescheid nicht mehr enthalten gewesen. Hierzu reichten die allgemeinen Hinweise nach der Rechtbehelfsbelehrung nicht aus. Eine zuverlässige Prognose des Einkommens sei ihr nicht möglich gewesen, da sich ihre Auftragslage jederzeit habe ändern können. Ausgaben insbesondere für Kinderbücher und Getränke seien nicht anerkannt worden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 05.06.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2014 hinsichtlich Januar und Februar 2014 aufzuheben und im Übrigen abzuändern und ihr höhere endgültige Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der Bescheid rechtmäßig sei. Mit dem Änderungsbescheid sei weiterhin eine vorläufige Bewilligung erfolgt. Bei der Einkommensprognose habe der Beklagte die Angaben der Klägerin verwandt. Selbst bei höheren Ausgaben für Kinderbücher und Getränke verbleibe kein Leistungsanspruch, da das Einkommen den Bedarf um ca. 400,00 EUR im Monat übersteige.
Im Hinblick auf Erstattungsforderungen gegenüber den Kindern der Klägerin hat der Beklagte eine Erstattungsforderung von 150,00 EUR gegenüber der Tochter sowie Erstattungsforderungen von einmal 24,00 EUR und fünfmal 34,00 EUR gegenüber dem Sohn gem. § 44 SGB X zurückgenommen.
Die Beteiligten haben schriftsätzlich übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten (2 Band und 1 Hefter) des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.
Die zulässige Klage ist nur geringfügig im tenorierten Umfang begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 05.06.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2014 ist teilweise rechtswidrig, soweit ein Betrag von mehr als 2.208,00 EUR von der Klägerin zur Erstattung verlangt wird. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten im Sinn von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Der Beklagte war gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 2 SGB III berechtigt die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von September 2013 bis Februar 2014 endgültig durch den angefochtenen Bescheid festzusetzen. Denn durch die Bescheide vom 21.08. und 23.11.2013 war lediglich eine wirksame vorläufige Bewilligung erfolgt. Der Bescheid vom 21.08.2013 war hinsichtlich der Bewilligung der Leistungen eindeutig als vorläufige Leistungsgewährung gekennzeichnet. Auch die geänderte Bewilligung durch den Bescheid vom 23.11.2013 für Januar und Februar 2014 erfolgte weiterhin als vorläufige Bewilligung. Der Inhalt des Bescheides und die Frage, ob und in welchem Umfang eine vorläufige Bewilligung erfolgt ist durch Auslegung zu bestimmen. Hierbei ist auf einen objektiven Empfängerhorizont abzustellen ausgehend von einem Empfänger dem die wesentlichen Umstände und Inhalte des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens bekannt sind (BSG, Urteile vom 16.11.1995, 4 RLw 4/94 und vom 06.04.2011, B 4 AS 119/10 R). Zwar enthält der Änderungsbescheid nicht bereits in der unmittelbaren Regelung der Höhe der Leistungen ab Januar 2014 den Hinweis auf die vorläufige Gewährung der Leistungen und anders als die vorherige Bewilligungsentscheidung ist er auch nicht als "vorläufige Bewilligung" überschrieben sondern lediglich als "Bewilligung". Jedoch ist unter Berücksichtigung des Zusatzes am Ende des Bescheides unter Ziffer 4 die geänderte Bewilligung weiterhin als vorläufige Bewilligung zu verstehen. Dies war ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont für die Klägerin auch so erkennbar. Denn sie konnte im Hinblick auf die Änderung durch den Bescheid vom 23.11.2013, die ausweislich der Begründung allein aufgrund der Erhöhung der Regelbedarf ab Januar 2014 erfolgte und dem erteilten Hinweis unter Ziffer 4, gerade nicht davon ausgehen, dass nunmehr eine endgültige Bewilligung für Januar und Februar 2014 erfolgen sollte. Die Klägerin trifft auch die Obliegenheit an sie gerichtete Bescheide zu lesen und ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen (BSG, Urteil vom 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R). Der Änderungsbescheid hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass durch ihn die bisherige Vorläufigkeit aufgehoben werden und die Leistungen nunmehr endgültig erbracht werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 31/14 R). Auch der Umstand, dass der Hinweis zur Fortdauer der Vorläufigkeit erst am Ende des Bescheides erteilt wurde führt nicht zu einer anderen Bewertung (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 119/10 R). Denn bei Kenntnisnahme des Bescheides als Ganzes war es für die Klägerin in der Gesamtbetrachtung erkennbar, dass im Hinblick auf die bisherige Vorläufigkeit und den Umstand, dass sie keine geänderte Einkommenserklärung abgegeben hatte, weiterhin eine vorläufige Leistungserbringung erfolgt. Der Umstand, dass die vorläufige Einkommensanrechnung im Vergleich zur späteren tatsächlichen Einkommensanrechnung deutlich abweicht ist vorliegend für die endgültige Festsetzung unbeachtlich. Denn die vorläufige Bewilligung ist nicht angefochten worden und daher bestandskräftig und bindend. Weiterhin beruhte die Höhe des angerechneten vorläufigen Einkommens auf den eigenen Angaben der Klägerin.
Die Festsetzung erfolgte auch rechtmäßig dahingehend, dass für die Klägerin ein Leistungsanspruch von 0,00 EUR festgesetzt wurde bzw. eine endgültige Ablehnung der Leistungsgewährung erfolgte. Denn die Klägerin war von September 2013 bis Februar 2014 nicht hilfebedürftig im Sinn von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II. Denn die Klägerin und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II lebenden Kinder konnten ihren grundsicherungsrelevanten Bedarf aus dem eigenen Einkommen im Sinn von § 11 SGB II vollständig decken. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft betrug in September bis Dezember 2013 monatlich 1.459,27 EUR. Er setzte sich aus den Regelbedarfen von 382,00 EUR für die Klägerin und von je 255,00 EUR für die beiden unter 25 Jahre alten Kinder zusammen sowie dem Mehrbedarf für Alleinerziehende von 137,52 EUR (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Weiterhin waren die kopfteiligen Unterkunftskosten (hierzu BSG, Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 13/06 R; BSG, Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 7/07 R; BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R) von 429,75 EUR (3/4 von 573,00 EUR) zu berücksichtigen.
Ab Januar 2014 betrug der Bedarf dann 1.483,51 EUR da die Regelbedarfe nun um einmal 9,00 EUR und zweimal 6,00 EUR gestiegen waren sowie der Mehrbedarf für Alleinerziehende nun 140,76 EUR betrug. Dies ergab einen um 24,24 EUR gestiegenen Bedarf gegenüber Dezember 2013. Als Einkommen standen neben dem Kindergeld für die beiden Kinder von je 184,00 EUR und dem Unterhaltsvorschuss von 180,00 EUR noch das Einkommen der Klägerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit zur Verfügung. Nach Berücksichtigung der Einkommen aus Unterhaltsvorschuss und Kindergeld verbleibt zunächst ein nicht gedeckter Bedarf bei der Klägerin von 662,77 EUR (September bis Dezember 2013) bzw. von 675,01 EUR (Januar bis Februar 2014) und bei den Kindern von 214,25 EUR bzw. 34,25 EUR (September bis Dezember 2013) sowie von 220,25 EUR bzw. 40,25 EUR (Januar bis Februar 2014). Dieser ungedeckte Restbedarf der Klägerin und ihrer beiden Kinder von 911,27 EUR für September bis Dezember 2013 und von 935,51 EUR war jedoch vollständig vom anrechenbaren Einkommen der Klägerin gedeckt.
Die Einnahmen der Klägerin betrugen unstreitig 12.911,50 EUR von September 2013 bis Februar 2014. Die von der Klägerin angegebenen Betriebsausgaben betrugen 2.913,88 EUR. Der Beklagte errechnete Betriebsausgaben von 3.057,61 EUR nachdem er von der Klägerin selbst vorgenommene Absetzungen nicht übernahm. Letztlich kann die Frage, ob noch weitere Absetzungen vorgenommen werden müssten jedoch offen bleiben. Denn es handelt sich lediglich um Ausgaben im Bereich von ca. 150,00 EUR, die von der Klägerin über Nachweise geltend gemacht wurden und in der Berechnung des Beklagten keine Berücksichtigung fanden. Selbst bei Betriebsausgaben von insgesamt 3.911,50 EUR, deutlich mehr als von der Klägerin angegeben und nachgewiesen, würde sich ein Gewinn von 9.000,00 EUR ergeben. Monatlich wären dies dann 1.500,00 EUR (§ 3 Abs. 4 ALG-II VO). Nach Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 100,00 EUR (Abs. 2) und von 230,00 EUR (Abs. 3) verbliebe dann ein anrechenbarer Betrag von 1.170,00 EUR monatlich. Hierdurch wird der verbliebene Bedarf nach Berücksichtigung von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss von 911,27 EUR bzw. 935,51 EUR mehr als deutlich gedeckt. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht insofern aufgrund der Bedarfsdeckung durch das eigene verfügbare Einkommen bei der Klägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern nicht.
Die Voraussetzung des Erstattungsanspruches gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III liegt auch vor. Denn nach der endgültigen Entscheidung stehen der Klägerin geringere Leistungen zu als ihr zunächst vorläufig bewilligt wurden.
Vorläufig erhielt die Klägerin je 219,88 EUR monatlich für den Regelbedarf und den Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie 143,25 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung in September bis Dezember 2014 sowie 234,49 EUR Regelbedarf und Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie 143,25 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung in Januar und Februar 2014. Endgültig erfolgte keine Bewilligung von Leistungen. Hieraus ergibt sich ein rechnerischer Erstattungsbetrag von monatlich 219,88 Regelbedarf und Mehrbedarf für Alleinerziehende in September bis Dezember 2013 sowie von je 234,49 EUR für Januar und Februar 2014 und weiterhin ein Erstattungsbetrag von monatlich 143,25 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung für September 2013 bis Februar 2014. Soweit darüber hinaus mit dem angefochtenen Bescheid ein Betrag von 276,93 EUR anstelle von 142,25 EUR für Dezember 2013 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung zur Erstattung festgesetzt wurde ist dies nicht rechtmäßig. Denn vorläufig waren lediglich 143,25 EUR für Dezember 2013 bewilligt worden. Entsprechend war der Erstattungsbetrag von 2.341,68 EUR um 133,68 EUR auf 2.208,00 EUR herabzusetzen. Ermessen war hinsichtlich der Erstattungsforderung nicht auszuüben (vgl. BSG SozR 3-4100 § 147 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Sie trägt dem Umfang des Obsiegens der Klägerin im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren Rechnung.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved