S 17 R 5626/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 5626/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Säumniszuschläge wegen verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge zahlen muss.

Die Versicherte war von 16.09.1996 bis 14.09.1998 beim Kläger in einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis als Lehramtsanwärterin beschäftigt. Die Nachversicherung für diese Beschäftigungszeit wurde im März 2004 durchgeführt. Mit Schreiben vom 22.03.2004 (Eingang 31.03.2004) wurden der Beklagten die Nachversicherungsdaten mitgeteilt, die Wertstellung der Nachversicherungsschuld in Höhe von 7617,57 (14180,02 DM) erfolgte am 25.03.2004.

Mit Bescheid vom 04.10.2004 machte die Beklagte Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 4640,00 EUR geltend und forderte den Kläger zur Überweisung dieses Betrags unter Angabe der Versicherungsnummer auf. Auf der Basis eines Fälligkeitstags am 15.12.1998 wurden der Berechnung 64 Monate Säumnis zugrunde gelegt.

Am 15.10.2004 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Klage ein und erhob die Einrede der Verjährung. Zur Anwendung komme die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV); bei Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge am 15.09.1998 sei Verjährung am 31.12.2002 eingetreten.

Auf den Vorhalt der Beklagten, dass der Anspruch auf den Säumniszuschlag auf verspätet gezahlte Pflichtbeiträge in 30 Jahren verjähre, weil die entsprechenden Beiträge bedingt vorsätzlich vorenthalten worden seien, macht der Kläger geltend, dass ein vorsätzliches bzw. bedingt vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge nicht vorliege. Dazu wird unter Bezugnahme auf die als Anlagen beigefügten Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 10.12.2004 und vom 07.02.2005 folgender Sachverhalt geschildert:

Für die Entscheidung, ob ein Aufschubgrund besteht, sei in diesem Fall die Regierung von Oberbayern zuständig gewesen (Verordnung über Zuständigkeiten für die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung vom 02.03.1993). Wenn geklärt sei, dass ein Aufschubgrund nicht besteht, erfolge die Weiterleitung des Vorgangs an die Bezügestelle zur Durchführung der Nachversicherung. Die bei der Regierung von Oberbayern für die Nachversicherung zuständige Sachbearbeiterin leide seit Jahren an einer schweren psychischen Erkrankung, die sich in den zurückliegenden Jahren schleichend verschlechtert habe. Aufgrund der psychischen Erkrankung hätten sich bei ihr auch ohne gehäufte Fehlzeiten wegen Krankheit große Bearbeitungsrückstände angesammelt. In den letzten Jahren seien bei ihr folgende Fehltage wegen Krankheit angefallen: im Jahr 2000 neun Krankheitstage, in 2001 zwei Krankheitstage, in 2002 sieben Krankheitstage, im Jahr 2003 110 Krankheitstage (seit 17.09.2003 durchgehend erkrankt). Anlässlich erfolgter Rückfragen durch ihre Vorgesetzten betreffend den Arbeitsanfall sei von der Sachbearbeiterin stets erklärt worden, dass sie auf dem Laufenden sei und es sich bei den ihr vorliegenden Vorgängen um Wiedervorlagen handele. Da sich die psychische Erkrankung schleichend verschlechtert hätte, seien Umfang und Ausmaß der bestehenden Bearbeitungsrückstände von den Vorgesetzten verkannt und erst im Herbst 2003 festgestellt worden, als wegen der eingetretenen Dauererkrankung der Sachbearbeiterin eine Umorganisation des Arbeitsplatzes erfolgte. Bei den regelmäßig erfolgten Nachfragen zum Bearbeitungsstand habe es keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass die Aussagen der Sachbearbeiterin hierzu, nämlich dass sie auf dem Laufenden sei, nicht zutreffend sein sollten. Deshalb sei auch keine Kontrolle erfolgt, ob diese Aussagen der zuständigen Sachbearbeiterin tatsächlich zutreffend waren. Für eine Überprüfung habe auch deshalb kein Anlass bestanden, weil die Nachversicherungsvorgänge von der Sachbearbeiterin an ihrem Arbeitsplatz geordnet und strukturiert verwaltet wurden, der äußere Anschein somit keinen Anlass geboten habe, die Vorgänge zu überprüfen.

Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass die erst verspätet erfolgte Nachversicherung allenfalls auf einem möglicherweise auch grob fahrlässigen Organisationsverschulden seitens der Regierung von Oberbayern beruhen könne; dies reiche aber für Vorsatz im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht aus. Zum Vorsatz gehöre ein Wissens- und ein Willenselement. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 30.03.2000 (B 12 KR 14/99) ausgeführt, dass zum Vorsatz das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestands festgestellt werden müsse, d.h. anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden müsse. Im Zweifel trage der Versicherungsträger die Feststellung- bzw. Beweislast für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands des Vorsatzes. Die Beklagte könne also nicht, so wie im vorliegenden und in zahlreichen anderen Fällen, pauschal und generell, vom Vorliegen einer 30jährigen Verjährungsfrist ausgehen. Dass deren Auffassung nicht zutreffen könne, ergäbe sich schon daraus, dass andernfalls die vom Gesetzgeber in § 25 Abs. 1 SGB IV ausdrücklich vorgenommene Unterscheidung, was die Dauer der Verjährungsfrist bei vorsätzlichem bzw. lediglich fahrlässigem Vorenthalten der Beitragszahlung anbelange, keinen Sinn machen würde.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 04.10.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Für die Frage der Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist kommt es aus ihrer Sicht nicht auf die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls an. Im Ergebnis spiele es deshalb keine Rolle, aus welchen Gründen die Nachversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt worden seien. Die Klägerin könne sich in ihrer Funktion als Arbeitgeber nicht auf die Krankheit einer Mitarbeiterin zurückziehen. Die Grundsätze im Urteil des BSG vom 30.03.2000 seien erkennbar auf private Arbeitgeber ausgerichtet. Die Frage nach den Anforderungen an den Tatbestand des vorsätzlichen Vorenthaltens von Beiträgen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern bedürfe als Rechtsfrage noch höchstrichterlicher Entscheidung. Die Beklagte sei der Auffassung, dass bei öffentlichen Arbeitgebern, insbesondere bei der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen, der Arbeitgeber im Ganzen zu betrachten sei. Ob der einzelne Sachbearbeiter fahrlässig oder vorsätzlich handele, sei insoweit nicht von Bedeutung. Entscheidend sei die Außenwirkung. Der Arbeitgeber handele bedingt vorsätzlich, wenn er nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Beschäftigten noch keine Entscheidung über den Aufschub der Nachversicherung oder die Zahlung der Beiträge getroffen hat. Der bedingte Vorsatz werde durch die Tatsache begründet, dass er zu diesem Zeitpunkt von der Möglichkeit der Beitragspflicht ausgehen muss und die rechtswidrige Unterlassung der Beitragszahlung billigend in Kauf nimmt (BSG vom 21.06.1990, 12 RK 13/89).

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Beklagtenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Erhebt ein Land Klage, muss ein Vorverfahren nicht durchgeführt werden (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Klage ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 04.10.2004 ist rechtmäßig. Der Kläger muss die geforderten Säumniszuschläge zahlen, die von ihm erhobene Einrede der Verjährung hat keinen Erfolg.

Die Beklagte hat gegen den Kläger Anspruch auf Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 4640 EUR. Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Diese Regelung ist auch im Fall verspätet entrichteter Nachversicherungsbeiträge anwendbar (BSG vom 12.02.2004, B 13 RJ 28/03 mit ausführlicher und zutreffender Begründung). Die Nachversicherungsbeiträge wurden nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags am 15.09.1998 beglichen, sondern erst im März 2004. Berechnung und Höhe der erhobenen Säumniszuschläge sind nicht streitig und diesbezügliche Fehler nicht ersichtlich. Keiner Vertiefung bedarf die Frage, ob die Beklagte zu Recht auf den 15.12.1998 als dem für die Säumniszuschlags-Berechnung maßgeblichen Fälligkeitstag abgestellt hat oder ob richtigerweise der 15.09.1998 (bei unversorgtem Ausscheiden der Versicherten am 14.09.1998) hätte zugrunde gelegt werden müssen. Streitgegenstand sind nur die mit Bescheid vom 04.10.2004 geltend gemachten Säumniszuschläge.

Die Erhebung der Säumniszuschläge ist nicht durch § 24 Abs. 2 SGB IV ausgeschlossen. Diese Vorschrift lautet: "Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte." Möglicherweise wird man die Anwendung dieser Regelung bei Nachversicherungsfällen nicht schon daran scheitern lassen können, dass hier die Beitragsschuld typischerweise nicht durch Bescheid der Beklagten als Beitragsgläubigerin festgestellt wird, sondern die Nachversicherungsbeiträge vom Beitragsschuldner selbst ermittelt und eigeninitiativ gezahlt werden (§ 184 Abs. 1 und 3, § 185 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI). Dies kann aber dahingestellt bleiben. Die Rechtsfolge des § 24 Abs. 2 SGB IV tritt jedenfalls deswegen nicht ein, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Im Fall des unversorgten Ausscheidens eines Beschäftigten aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis hat der Nachversicherungsschuldner regelmäßig Kenntnis von seiner Zahlungspflicht. Diffizile Rechtsfragen wie sie oftmals bei sozialversicherungsrechtlichen Beitragsansprüchen gegenüber privaten Arbeitgeben entstehen und zu klären sind, gibt es bei der Nachversicherung grundsätzlich nicht. Im Angelegenheiten der Nachversicherung sind Unklarheiten und daraus resultierend eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht noch am ehesten vorstellbar im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens von Aufschubgründen (dazu BSG vom 12.02.2004, B 13 RJ 28/03), was bei vorliegendem Sachverhalt aber keine Rolle spielt.

Der Durchsetzung des Anspruchs auf Säumniszuschläge steht auch nicht die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich hier nicht nach der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, sondern nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wonach Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, verjähren.

Ansprüche auf Beiträge im Sinn des § 25 SGB IV sind auch Ansprüche auf Nebenleistungen (Nebenforderungen) wie Säumniszuschläge, Verzugszinsen, Mahngebühren, Kosten der Vollstreckung. Die Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist auf Nebenforderungen setzt nicht voraus, dass die Nebenforderungen vorsätzlich vorenthalten worden sein müssten. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beitragsansprüche vorsätzlich vorenthalten wurden (vgl. BSG vom 08.04.1992, 10 RAr 5/91).

Nach dem vom Kläger geschilderten, von der Beklagten nicht bestrittenen und vom Gericht zugrunde gelegten Sachverhalt liegt eine vorsätzliche Vorenthaltung von Beiträgen vor. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die bei der Regierung von Oberbayern für Nachversicherungsangelegenheiten zuständige Sachbearbeiterin Nachversicherungsbeiträge bedingt vorsätzlich vorenthalten hat. Der Kläger muss sich dieses Verhalten zuzurechnen lassen.

Für Vorsatz im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Dabei reicht es für das Eingreifen der 30jährigen Verjährungsfrist aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Fahrlässigkeit, auch in den Erscheinungsformen der bewussten oder der groben Fahrlässigkeit, genügt nicht. Notwendig ist die Feststellung des inneren (subjektiven) Tatbestands des Vorsatzes; er muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner individuell ermittelt werden (BSG vom 30.03.2000. B 12 KR 14/99 R; BSG vom 21.06.1990, 12 RK 13/89).

Der Fehler liegt hier auf der Ebene der Sachbearbeitung, wo die Beitragspflicht als solche der dafür zuständigen Person selbstverständlich bekannt war. Sie hat die erheblich verzögerte Abführung der Nachversicherungsbeiträge verursacht und auch billigend in Kauf genommen (bedingter Vorsatz). Die Elemente des Vorsatzes, Wissen und Wollen bzw. billigende Inkaufnahme des rechtswidrigen Erfolgs, lassen sich konkret und individuell feststellen. Im Aufgabenbereich der Sachbearbeiterin hatten sich erhebliche Bearbeitungsrückstände gebildet, die mehrere Jahre zurückreichten, wie die vorliegende Sachverhaltsgestaltung zeigt (Fälligkeit der Nachversicherung im Herbst 1998, Umorganisation des Arbeitsplatzes im Herbst 2003). Auf Nachfrage der Vorgesetzten teilte die Sachbearbeiterin stets mit, dass sie auf dem Laufenden sei. Dabei muss ihr klar gewesen und bei jeder Nachfrage erneut bewusst geworden sein, dass es in ihrem Arbeitsbereich eine Vielzahl nicht erledigter Nachversicherungsfälle gab und für diese unerledigten Fälle jeweils das weitere Verfahren, nämlich Weiterleitung an die Bezügestelle zur Berechnung und Überweisung der Nachversicherungsbeiträge, blockiert war. Dies nahm sie billigend in Kauf, statt ihre Vorgesetzten zu informieren und um Hilfe zu bitten. Auf die Beweggründe für ihr Verhalten kommt es nicht an. Rechtlich unerheblich ist auch die schleichende psychische Erkrankung der Sachbearbeiterin. Denn der geschilderte Sachverhalt bietet keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie in den Jahren vor 2003 und schon Ende der 90iger Jahre unzurechnungsfähig gewesen wäre.

Das Verschulden der Sachbearbeiterin, hier in Form des bedingten Vorsatzes, muss sich der Kläger gemäß § 278 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen. Danach hat der Schuldner ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, im gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Der Kläger hat sich zur Erfüllung seiner Nachversicherungs-Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten dieser Sachbearbeiterin als Erfüllungsgehilfin bedient. § 278 BGB ist anwendbar, weil zwischen dem Kläger als Beitragsschuldner und der Beklagten als Beitragsgläubigerin ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht. Im Rahmen der Nachversicherung trifft den Arbeitgeber eines unversorgt ausscheidenden Beschäftigten die Hauptpflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger, die im Regelfall sofort fällig werdenden Nachversicherungsbeiträge zu tragen und unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen (§§ 181 Abs. 5, 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; BSG vom 29.07.1997, 4 RA 107/95).

Bei diesen Gegebenheiten kommt es auf die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob ein bedingt vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen im Verhalten der Vorgesetzten (Organisationsverschulden) zu sehen ist, nicht an.

Im Übrigen ist im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten ergänzend Folgendes anzumerken:

Die Erläuterungen des BSG im Urteil vom 30.03.2000 (B 12 KR 14/99) sind, wie der Kläger zu Recht ausführt, auch dann maßgeblich, wenn es um die Verjährung von Nachversicherungsschulden geht.

Nicht zutreffend ist die These der Beklagten, für die Frage der Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist komme es nicht auf die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls an. Ebensowenig richtig sein kann die Annahme, ein bedingt vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen liege stets vor, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Beschäftigten noch keine Entscheidung über den Aufschub der Nachversicherung oder die Zahlung der Beiträge getroffen hat. Schon gar nicht nachvollziehbar ist die Argumentation, bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, insbesondere bei der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen, sei der Arbeitgeber im Ganzen zu betrachten. Würde man nach Maßgabe der Auffassung der Beklagten verfahren, würde Vorsatz unterstellt bzw. fingiert werden, nicht aber festgestellt werden. Dies wäre mit der Ausgestaltung des § 25 Abs. 1 SGB IV nicht vereinbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Zu beachten ist § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (Kostenfreiheit für den Kläger).

Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die Kammer der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Rechtskraft
Aus
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