S 1 U 5106/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5106/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht zur gesetzlichen Landwirtschaftlichen Unfallversicherung streitig.

Die Beklagte erreichte am 05.01.2001 die Mitteilung vom Verkauf einer Waldfläche von 34,13 ha an den Kläger. Der daraufhin verfasste Zuständigkeitsbescheid der Beklagten vom 30.01.2001 wurde dem Kläger nicht zugestellt. Mit Beitragsbescheiden vom 31.01.2001 für die Umlage 1999 und vom 14.02.2001 für die Umlage 2000 machte die Beklagte Beiträge in Höhe von 185,36 DM bzw. 187,81 DM geltend.

Mit Antrag vom 07.05.2003 beantragte der Kläger, den Feststellungsbescheid über die Versicherungspflicht sowie sämtliche Beitragsbescheide gemäß § 44 SGB X aufzuheben.

Mit Bescheid vom 19.05.2003 stellt die Beklagte fest, dass nach Überprüfung der Zuständigkeitsbescheid nicht versandt worden sei und dieser in der Anlage (ebenfalls mit Datum 19.05.2003) zugehe. Die ergangenen Beitragsbescheide entsprächen der Sach- und Rechtslage.

Nach einer weiteren Änderungsmitteilung vom 10.01.1996 war der Beklagten von dem Mitglied W. W. der am 17.05.1995 erfolgte Verkauf von einer Waldfläche von 0,69 ha an den Kläger mitgeteilt worden. Diese nunmehr in die Versicherungsakte des Klägers gelangte Meldung führte zum Änderungsbescheid vom 11.06.2003, mit der eine Zuständigkeit der Beklagten bereits ab 17.05.1995 festgestellt wurde.

Mit Widerspruchsschreiben vom 17.06.2003 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 19.05.2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit, sowie gegen den Bescheid vom 19.05.2003 über den Beginn der Zuständigkeit der Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Beklagten als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Klage vom 19.11.2003; er gehe in seiner Freizeit dem Jagdsport nach. Zu diesem Zweck habe er verschiedene Waldgrundstücke im Bundesland Brandenburg sowie in Sachsen-Anhalt gepachtet bzw. käuflich erworben. Das Betreiben einer Jagd falle nicht unter den landwirtschaftlichen Unternehmensbegriff.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 19.05.2003 über die Ablehnung eines Zugunstenbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beitragsbescheide vom 31.01.2001 und 14.02.2001 aufzuheben; ferner, den Zuständigkeitsbescheid vom 19.05.2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.06.2003 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Beigezogen war die Verwaltungsakte der Beklagten; wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die beigezogene Akte und auf die Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.

Mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage begehrt der Kläger einen Zugunstenbescheid nach § 44 SGB X, der ihm bezüglich der früheren Beitragsbescheide vom 31.01.2001 und 14.02.2001 mit Bescheid vom 19.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2003 abgelehnt wurde. Mit einer isolierten Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen den (nachgeholten) Zuständigkeitsbescheid vom 19.05.2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2003. Die nachfolgenden Beitragsbescheide sind nicht gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden, da diese vorangegangenen Bescheide zur Zuständigkeit bzw. früheren Beitragsbescheiden nichts ändern noch ersetzen (vgl. BSG vom 24.06.2003, BSGE 91, 128).

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Beklagte hat in ihren Widerspruchsbescheid vom 27.10.2003 die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre angefochtenen Bescheide richtigerweise dargelegt und die Richtigkeit ihrer Beitragsbescheide vom 31.01.2001 und 14.02.2001 sowie die Richtigkeit der vorgenommenen Veranlagung zutreffend begründet.

Das erkennende Gericht schließt sich diesen richtigen Ausführungen im Widerspruchsbescheid in vollem Umfang an und nimmt auf sie gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug.

Im Hinblick auf das Vorbringen im Klageverfahren ist folgendes ergänzend auszuführen: Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfasst die Landwirtschaftliche Unfallversicherung u.a. Unternehmen der Forstwirtschaft. Die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft setzt grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG vom 28.09.1999, SozR 3-2200 § 776 RVO; Bayerisches LSG vom 17.10.2001 - L 2 U 219/99). Dabei kann die Bearbeitung entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen (als sogenanntes Nachhaltsunternehmen oder aussetzendes Unternehmen). Irgenwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens (BSG vom 28.09.1999, a.a.O.).

Entsprechend dieser Besonderheit wird bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen die forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer grundsätzlich vermutet.

Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung setzt für das Vorliegen eines Unternehmens keine Gewinnerzielungsabsicht voraus und stellt nicht wie das Einkommenssteuerrecht auf die Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr ab. Das Unternehmen muss auch nicht nach den Maßstäben des Baurechts nachhaltig und mit einer Dauer berechneten oder auf Dauer lebensfähigen Planung und Nutzung größerer Waldflächen mit einer gewissen Intensität betrieben werden (BSG vom 28.09.1999, a.a.O.). Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung will allein die möglichen Risiken forstwirtschaftlicher Arbeiten, d.h. auch die Kontrolle des Waldzustandes und die zum Teil gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Verhütung von Waldschäden soweit wie möglich abdecken. Deshalb stellt sie auf die umfassende Organisationseinheit "Unternehmen" ab, ohne in § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII untere Grenzen irgendwelcher Art festzulegen.

Soweit der Kläger geltend macht, die Waldgrundstücke gekauft oder gepachtet zu haben, um in seiner Freizeit dem Jagdsport nachzugehen, so ist ein solches Motiv für die Einordung als forstwirtschaftliches Unternehmen unbeachtlich (vgl. Bereiter-Hahn-Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Anmerkung 4 ff. zu § 123 SGB VII). Zu Recht weist die Beklagte auch in ihrer Klageerwiderung darauf hin, dass ein forstwirtschaftliches Unternehmen und ein Jagdunternehmen eigenständige jeweils der Versicherungspflicht unterliegende Unternehmen sind, wobei forstwirtschaftliche Unternehmen die in den landesrechtlichen Waldgesetzen näher bestimmten Aufgaben der Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes betreffen, während die Jagd in Ausübung des Jagdrechts auf Wildhege, die Jagdausübung selbst und die Aneigung der Jagdbeute ausgerichtet ist. Dass beides auf gleichem Grund und Boden erfolgt, ist dabei für die Unterscheidung unerheblich.

Da somit die Entscheidungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden sind, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 VwGO.
Rechtskraft
Aus
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