S 15 R 124/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 124/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1111/14
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung einer nach dem Tod des Berech-tigten weiter gezahlten Rente.

Der Rentenberechtigte, Herr B., verstarb am XX.XX.2012. Die Beklagte brachte noch die Rente für den Monat Juni 2011 zur Auszahlung. Der Zufluss auf dem Konto in Höhe von EUR 1.049,20 ist mit dem 31.05.2012 verbucht. Bereits am 1.6.2012 hatte die Beklagte Kenntnis vom Tod des Rentners erlangt. Im Juni bis August 2012 erfüllte sie verschiedene Lastschriften aus dem Konto. Das Konto wurde am 6.8.2012 aufgelöst; der Erbin, Frau B.- B., wurden 17.538,40 EUR gutgeschrieben.

Am 13.8.2012 forderte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.041,55 EUR zurück. Die Beklagte erwiderte, dass das Konto am 6.8.2012 aufgelöst worden sei. Einen Rentenrückruf habe die Beklagte bisher noch nicht erhalten. Sie fügte eine Aufstellung der gesamten Kontobewegungen zwischen Rentengutschrift und Rückforderungsverlangen vom 13.08.2012 an. Mit Bescheid vom 2.10.2012 forderte die Klägerin den streitigen Betrag unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 3.6.2009 zurück (B 5 R 120/07). Da entscheidend auf die Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten abzustellen sei, seien die ab dem 15.6.2012 vorgenommenen Verfügungen nicht anspruchsmindernd. Die Beklagte könne sich nicht auf Auszahlung berufen.

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 22.10.2012 darauf hin, dass sich die Klägerin nicht der Handlungsform eines Verwaltungsakts bedienen durfte. Sie verwies weiter auf einige erstinstanzliche Entscheidungen der Sozialgerichte Köln, Stuttgart und München.

Die Klägerin erhob Leistungsklage zum Sozialgericht Berlin. Mit Beschluss vom 21.1.2013 wurde der Rechtsstreit an das Sozialgericht München verwiesen.

Die Klägerin verweist auf eine ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI gegen das Geldinstitut "vorrangig" sei. Er mindere sich nur, soweit anderweitig über das Konto verfügt worden sei. Eine anderweitige Verfügung, die den Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut mindert, liege allerdings dann nicht vor, wenn das Geldinstitut zum Zeitpunkt der Ausführung der Verfügung bereits Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hatte oder grob fahrlässig nicht hatte (Urteil des BSG vom 03.06.2009, a.a.O.). Vorliegend habe sich die Beklagte hinsichtlich der Verfügungen ab dem 1.6.2013 auf Auszahlung berufen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie aber nach eigenen Angaben bereits Kenntnis vom Tod des Berechtigten gehabt. Die Verfügungen ab diesem Zeitpunkt seien somit keine den Rücküberweisungsanspruch mindernde "anderweitige Verfügungen". Die Beklagte könne sich daher insoweit nicht auf Auszahlung berufen.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.041,55 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

§ 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI stelle bezüglich der Frage, ob ein Rückzahlungsanspruch aufgrund von Verfügungen über das Guthaben besteht, allein auf den Zeitpunkt "bei Eingang der Rückforderung" ab. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung bestehe somit nach die-ser Vorschrift nicht. Die Entstehungsgeschichte des § 118 SGB VI beweise, dass der Ge-setzgeber in Übereinstimmung mit den Rentenversicherungsträgern und den Geldinstituten weiterhin die vor Inkrafttreten des SGB VI übliche Praxis habe legitimieren wollen, wonach es für die Haftung des Geldinstitutes ausschließlich auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung ankommen könne. Genauso wie diese historische Auslegung könne auch die grammatikalische Auslegung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI mit dem schlichten Wortlaut "bei Eingang der Rückforderung" zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Gesetzgeber habe an die Möglichkeit von Ausnahmen hierzu durchaus gedacht, als solche Ausnahmen jedoch abschließend die Variante formuliert, "dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann". Regele der Gesetzgeber die Tatbestandsvoraussetzungen und die Ausnahmen in einem Satz, so bleibe kein Raum für die Annahme, er habe noch weitere Ausnahmen im Sinn gehabt. Jeder Satz des § 118 Abs. 3 SGB VI habe seine eigene Ziel- und Zwecksetzung; sie könnten daher nicht miteinander vermengt werden. Zur Stützung ihrer Auffassung zitiert die Beklagte das BSG mit dem Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 48/07 R. § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI diene hiernach zum einen der Bewahrung der Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten, zum ande-ren aber auch einem typisierenden Interessenausgleich zwischen Rentenversicherungsträger und Geldinstitut. Das Geldinstitut solle weder aus der ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei ordnungsgemäßer Kontoführung wirtschaftliche Nachteile befürchten müssen. Soweit das Geldinstitut vor Eingang des Rückforderungsverlangens in seiner Funktion als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittel im Rahmen üblicher Kontoführung anderweitige Verfügungen ausgeführt hat, solle es den Verlust des Rentenversicherungsträgers nicht aus eigenem Vermögen ersetzen müssen (weitere Fundstellen BSG 22.04.2008 B 5a/4 R 65/07 R und B 5a R 120/07 R).

Vor Eingang der Rückforderung sei die Bank zur Ermittlung des zurückzuüberweisenden Betrags und zur Einleitung der hierzu erforderlichen Schritte nicht verpflichtet und aus verschiedenen praktischen Gründen auch nicht fähig. Die andere Rechtsauffassung würde der Beklagten enorme Prüfpflichten auferlegen, die in Zeiten eines auf Geschwindigkeit angelegten bargeldlosen Zahlungsverkehrs schlichtweg unerfüllbar seien. Sie verweist weiter auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3.2.2011 (Az. L 19 R 333/05, juris unter Rn. 32).

Es bedürfe einer Vereinbarung oder einer gesetzlichen Vorschrift, damit das Geldinstitut ohne Auftrag des Kontoinhabers die Rücküberweisung der Rente vornehmen könne. Deshalb sei dieser Vorbehalt "im Sinne des immer wieder zitierten Sonderrechts des Staates" in den Gesetzestext aufgenommen worden. Dieses "privatrechtsverdrängende öffentliche Sonderrecht des Staates" habe jedoch zum Tatbestand "Kenntnis vom Tod" keine Ausführungen gemacht. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung unterstelle, dass die Geldinstitute regelmäßig erst mit Eingang des Rücküberweisungsverlangens Kenntnis vom Tod der Rentenempfänger erfahren würden. Diese Annahme sei lebensfremd und könne zur Urteilsfindung nicht herangezogen werden.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des streitigen Betrags.

Unstreitig ist die Rentenzahlung für den verstorbenen Rentenberechtigten B. für den Monat Juni 2012 zu Unrecht erbracht. Der zugrundeliegende Rentenbescheid hat nach § 39 Abs. 2 SGB X mit dem Tod des Rentners seine Erledigung "auf andere Weise" gefunden. Die Vergünstigung der Rentenzahlung über den Todestag hinaus endet nach § 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI mit dem Ende des Sterbemonat.

Die Beklagte hat unstreitig vor Eingang des Rückforderungsverlangens (vgl. § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI) der Klägerin vom 13.8.2012 bereits anderweitige Verfügungen ausgeführt, die dazu führten, dass auf dem Konto der Beklagten, auf das die überzahlte Rente einging, kein Guthaben mehr vorhanden war. Denn das Konto ist bereits zum 6.8.2012 aufgelöst worden. Demzufolge besteht nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 118 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 SGB VI keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücküberweisung. Die Klägerin muss sich insbesondere an die Erbin halten (§ 118 Abs. 4 SGB VI).

Die erkennende Kammer folgt nicht der entgegenstehenden Rechtsauffassung, dass die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen die Gutgläubigkeit des Geldinstituts voraus-setzen würde (vgl. KassKomm-Körner, § 118 SGB VI, Rn. 22 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R). Diese Rechtsauffassung findet im Wortlaut des Gesetzes keine Entsprechung. Angesichts des insoweit klaren Wortlauts in § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI besteht kein Raum für eine darüber hinausgehende erweiternde Auslegung (vgl zum Wortlaut einer Rechtsvorschrift als Grenze der Auslegung allgemein Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, S 143 f; Zippelius, Juristische Methodenlehre, 9. Aufl 2005, S 47 mwN; zum Ausscheiden der Auslegung einer Norm gegen ihren eindeutigen Wortlaut und den erkennbaren entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers zB BVerfGE 98, 17, 45 mwN). Der Gesetzgeber stellt auf den Eingang des Rückforderungsverlangens ab. Hätte der Gesetzgeber auf die Kenntnis vom Tod abstellen wollen, hätte er dies so formulieren können und müssen. Die Ausführungen des BSG (aaO):

Bis zum Eingang des Rücküberweisungsverlangens weiß das Geldinstitut typischerweise weder vom Ableben des Kontoinhabers noch vom Vorbehalt zugunsten des Rentenversicherungsträgers. Die vom Gesetz ausdrücklich vorgeschriebene Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen bis zu diesem Zeitpunkt kann nur so zu verstehen sein, dass sie auf der (unterstellten) Unkenntnis des Geldinstituts beruht.

vermögen insoweit nicht zu überzeugen. Die Vielzahl an streitigen Fällen zeigt, dass das Geldinstitut gerade nicht "typischerweise" erst mit Eingang des Rücküberweisungsverlan-gens vom Ableben des Kontoinhabers weiß. Es ist daher nicht überzeugend (und war im vom BSG entschiedenen Fall im übrigen auch nicht streiterheblich), dass der Gesetzgeber eine Unkenntnis des Geldinstituts unterstellen wollte.

Nach Ansicht der erkennenden Kammer vermag die andere Auffassung auch aus weiteren rechtlichen und praktischen Gesichtspunkten nicht zu überzeugen. Die Beklagte konnte vor Eingang des Rückforderungsverlangens nicht wissen, ob die Forderung der Klägerin nicht bereits auf anderem Wege als über das Konto, auf das die Rente eingezahlt wurde, vom Erben oder von sonstigen Dritten beglichen wurde. Erst mit dem Rückforderungsverlangen weiß die Beklagte positiv, dass eine nicht erloschene Rentenrückforderung besteht.

Die gegenteilige Auffassung würde die Beklagte ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod dazu zwingen zu spekulieren, dass die Forderung noch besteht, und entgegen ihren zivil-rechtlichen Verpflichtungen "ins Blaue hinein" Verfügungen nicht auszuführen, ohne über-haupt wissen zu können, ob ein Rückforderungsverlangen noch eingehen wird. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie ihn das BSG selbst feststellte, nicht vereinbar. § 118 SGB VI regelt eine Risikoverteilung im Rahmen eines typisierten Interessenausgleichs zwischen Rentenversicherungsträger und Geldinstitut (vgl BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34; s auch Schmitt SGb 1999, 646, 647). Das Geldinstitut sollte einen eventuellen wirtschaftlichen Vorteil, den es sich auf Grund der rechtsgrundlosen Rentenüberweisung gutgläubig zu verschaffen vermochte, wieder herausgeben. Es sollte aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung auch keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (BSG, Urteil vom 22. April 2008 – B 5a/4 R 79/06 R).

Genau diesen wirtschaftlichen Nachteil muss das Geldinstitut aber aufgrund der extensiven, den klaren Wortlaut der Vorschrift überschreitenden Auslegung befürchten. Denn die Befolgung dieser Auffassung führte dazu, dass die Rentenversicherung gezwungen ist, sich wie beim hier zu entscheidenden Fall an das Geldinstitut zu halten (der Anspruch gegen den Erben ist subsidiär), obwohl ein Guthaben nicht mehr vorhanden ist. Die Folge ist, dass das Geldinstitut die Rente aus eigenem Vermögen zurückzahlen müsste, teils obwohl die Erben ihrerseits die Erfüllung der Forderung anbieten. Dies führte bereits in einem anderen von der Kammer zu entscheidenden Fall zu der absurden Konstellation, dass die Rentenversicherung das Erfüllungsangebot des Erben ablehnte und das Geld des Erben zurücküberwies.

Der Beklagten ist auch darin zu folgen, dass die andere Rechtsauffassung zu großen Problemen in der praktischen Anwendung führt. Die Beklagte wäre gezwungen, ab Kenntnis vom Tod eines Kontoinhabers zu prüfen, ob dieser Rentenbezieher und eine Rente für die Zeit nach Ablauf des Todesmonats eingegangen sind. Bei Bejahung dieser Fragen müsste das Konto überwacht werden in Erwartung eines eventuellen Rückforde-rungsverlangens, welches wie der zu entscheidende Fall zeigt auch erst lange nach dem Tod des Versicherten (vorliegend zweieinhalb Monate!) oder gar nicht erfolgen kann. Verfügungen müssten zivilrechtswidrig zurückgehalten werden. Um sich hiervor zu schützen, müsste die Beklagte selbst aktiv werden und bei der Klägerin anfragen, ob diese ein Rückforderungsverlangen stellen wird. All das ginge weit über die Pflichten eines reinen Zahlungsmittlers hinaus.

Diese Probleme entstehen hingegen nicht, wenn dem Wortlaut gemäß auf den Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens abgestellt wird. Die Beklagte hat dann nur zu prüfen, ob nach Abzug der Verfügungen - ggf. unter Berücksichtigung von § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI - ein (im Falle von S. 4 ggf. fiktives) Guthaben besteht und falls ja, aus diesem Guthaben die Rente zurückzuzahlen (vgl. hierzu die sehr anschauliche Beschreibung im Urteil des Sozialgerichts München vom 17.7.2014, S 30 R 48/13). Haben die Erben inzwischen ebenfalls den streitigen Betrag der Rentenversicherung angewiesen, wird die Überzahlung im Verhältnis Rentenversicherung/Erbe abgewickelt. Besteht wie vorliegend kein Guthaben, muss sich die Klägerin insbesondere an die Erben halten.

Es ist vor dem Hintergrund der vielen anhängigen Streitsachen unverständlich, dass die Klägerin nicht die Möglichkeit der Sprungrevision (ermöglicht am 17.7.2014, Urteil des Sozialgerichts München, S 30 R 48/13) nutzte, damit diese Rechtsfrage einer schnellen höchstrichterlichen Klärung zugeführt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtskraft
Aus
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