S 29 KR 510/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
29
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 29 KR 510/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2013 die Kosten für die "Yale-Bandage" laut ärztlicher Verordnung durch Dr. D. vom 7. Januar 2013 zu übernehmen.

II. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger durch die Beklagte zu erstatten.

III. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für eine so genannte "Yale Bandage" wegen Coxarthrose links bei Zustand nach TEP.

Nach Implantation einer Hüft-Totalendoprothese in minimal-invasiver Technik nach Yale wurde durch den Orthopäden Dr. D., D-Stadt, am 7. Januar 2013 eine Verordnung für eine so genannte Yale-Bandage ausgestellt. Der Kostenaufwand beträgt insgesamt 307,41 EUR.

Die Beklagte schaltete den MDK ein, der in seiner Stellungnahme vom 7. März 2013 eine Kostenübernahme nicht befürwortete, da er das begehrte Hilfsmittel medizinisch nicht für notwendig hielt. Mit Bescheid vom 7. März 2013 lehnte daher die Beklagte die Übernahme der Kosten ab.

Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 18. April 2013 zurückgewiesen.

2. Mit der am 8. Mai 2013 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Mit Beweisanordnung vom 4. Juni 2013 wurde der Orthopäde Dr. C., C-Stadt, zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt.

In seinem Gutachten vom 11. Juli 2013, das auf den Ergebnissen einer ambulanten Untersuchung vom 9. Juli 2013 basiert, gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass nach der durchgeführten Operation die Nachbehandlung mit der Yale-Bandage zwingend sei. Bei dem 74 jährigen Kläger sei vor einem halben Jahr eine Endoprothese links implantiert worden und dabei sei ein neu entwickelter Doppelzugang zum Hüftgelenk angewendet worden, der an der amerikanischen Yale-Universität entwickelt worden sei. Durch diese Operationsmethode würden operationsbedingte Schäden an der Muskulatur gering gehalten. Der Erfahrungsschatz mit dieser Art von Operation sei noch sehr gering, so dass ein verantwortungsvoller Operator in dieser Situation eine zusätzliche Vorbeugung gegen eine TEP-Luxation zwingend habe durchführen müssen. Ein Abweichen von dieser Vorgehensweise müsse als kunstfehlerhaft eingestuft werden.

Nach einem weiteren Gutachten des MDK vom 1. August 2013, das der Beklagte in Reaktion auf das gerichtliche Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hatte, besteht weder pauschal für die angewandte minimalinvasive Hüftendoprothesentechnik nach Yale noch unter Würdigung des Verlaufs im vorliegenden Einzelfall eine medizinische Notwendigkeit für eine zusätzliche externe Stabilisierung mit einer Hüfttbandage oder Hüftgelenksorhese.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. August 2013 machte der gerichtliche Sachverständige Dr. C. deutlich, dass nicht verständlich sei wieso eine zusätzliche externe Stabilisierung medizinisch nicht begründbar sein solle. Immerhin handele es sich bei der TEP-Luxation um eine auch bei Standardoperationen keineswegs seltene und besonders ärgerliche Komplikation. Die Argumentation des MDK entspreche nicht mehr dem aktuellen Stand der Kenntnisse.

3. Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 7. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für eine "Yale-Hüfttbandage" zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Akteninhalt verwiesen. Der Kammer haben die Beklagtenakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist zulässig, da das sachlich (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG) und örtlich (§ 57 Abs. 1 SGG) zuständige Sozialgericht München angerufen, das gesetzlich vorgesehene (§ 78 SGG) Vorverfahren durchgeführt wurde und fristgerecht (§ 87 Abs. 2 SGG) Klage erhoben worden ist. Vorliegend konnte das Gericht einen Gerichtsbescheid erlassen, da gemäß § 105 Absatz 1 Satz 1 SGG die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies und der Sachverhalt geklärt war. Die Beteiligten wurden ordnungsgemäß gehört, bzw. haben sich vorab mit einem Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

2. Der Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder sonst wie ausgeschlossen sind (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB V). Dabei müssen die Leistungen der Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 Abs. 1 S. 1 SGB V).

3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend für das begehrte Hilfsmittel erfüllt.

Dass das Hilfsmittel nicht zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens er gehört, bedarf hier keiner weiteren Erläuterung. Aber auch im Übrigen hat die durch das Gericht durchgeführte Beweisaufnahme insbesondere in Gestalt des Gutachtens des Orthopäden Dr. C. das Ergebnis gebracht, dass die begehrte Yale-Bandage medizinisch notwendig ist, um allgemein aber insbesondere auch bei der aus Amerika übernommenen Operationsmethode Komplikationen durch eine TEP-Luxation zu unterbinden. Dies dient der Sicherung des Erfolges der durchgeführten Krankenbehandlung (Operation). Die von der Beklagten vorgetragene Argumentation, insbesondere diejenige des MDK ist vom Gericht nicht ausreichend nachvollziehbar. Es erscheint medizinisch sinnvoll, den Erfolg einer Operation vor häufigen Komplikationsfolgen abzusichern. Der gerichtliche Sachverständige spricht in diesem Fall sogar von einem Erfordernis der ärztlichen Kunst nach dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an und hatte daher der Klage mit der Kostenfolge aus § 193 SGG in vollem Umfang stattzugeben.

4. Bei der infrage stehenden Summe von 307,41 EUR wird die Berufungssumme nicht erreicht (§ 144 Abs. 1 SGG). Gründe im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG, die Berufung dennoch zuzulassen liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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