Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5029/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2013 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der am XX.XX. 1978 geborene Kläger erlitt nach seinen Angaben am 10. September 2011 einen Unfall im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter (Flächenbestand 1,61 ha Haus/Hof; zwei Miniponys. Hauptberuflich war der Kläger als Zimmerer bei der Fa. W. beschäftigt.
Einer Schadensmeldung der Versicherungsmakler D. GmbH vom 8. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger den Kopf beim Aufstellen eines Ponystadels im land-wirtschaftlichen Betrieb angeschlagen habe. Ergebnis sei, dass er massive Schwindelan-fälle habe. Er beziehe eine Berufsunfähigkeitsleistung einer privaten Versicherung. Hin-gewiesen wird auf den Befundbericht des Klinikums der Universität München (Deutsches Schwindelzentrum vom 5. Oktober 2012). In der bei der Beklagten am 24. Oktober 2012 eingegangenen Unfallanzeige heißt es, der Kläger habe sich am 10. September 2011 beim Aufrichten eines Ponystalles heftig den Kopf angestoßen. Die Folge seien Schwindelattacken. Der Kläger sei im Rahmen der Familienhilfe tätig gewesen. Zuerst habe der Hausarzt Dr. E. von dem Unfall Kenntnis genommen. Der Kläger selbst gab am 22. Oktober 2012 an, beim Aufstellen eines Pferdestalls habe er sich heftig den Kopf an einem Balken angestoßen.
Die Mutter des Klägers führte auf die Fragen der Beklagten aus, ihr Sohn habe schon frü-her im Unternehmen ausgeholfen. Im Jahr vor dem Unfall habe er immer Hilfeleistungen für die Familie erbracht, aber nicht mehr als an 21 Tagen im Jahre vor dem Unfall. Die Hilfeleistung sei am Unfalltag nur ausnahmsweise geschehen. Der Kläger sei bis zum Ein-tritt des Unfalls ca. zwei Stunden tätig gewesen, die Fertigstellung des Stalls hätte ca. 14 Stunden gedauert. Er habe die Hilfeleistung nicht von einer Entschädigung oder Bezahlung abhängig gemacht. Ihm seien zu der ausgeführten Tätigkeit kein Auftrag und keine Weisung erteilt worden. Es habe sich um eine Hilfeleistung im Rahmen der Familie gehandelt. Die Tätigkeit habe ihrem Willen entsprochen, weil der Kläger den Beruf als Zimmerer ausübe. Ohne die Tätigkeit des Klägers hätte ein anderer die Tätigkeit ausführen müssen. Eine Entlohnung sei nicht vereinbart worden. Der Kläger habe öfter im Rahmen der Familienhilfe Zimmererarbeiten geleistet. Arbeitsgeräte habe der Kläger nicht mitgeführt. Es sollte ein Schuppen, der bisher als Einhausung der Müllcontainer genutzt worden sei, zu einem Ponystall umgebaut werden. Insgesamt hätten vier Personen (Familie) mitgeholfen.
Mit Bescheid vom 6. November 2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeits-unfalls ab. Die vom Kläger verrichtete Tätigkeit stelle eine Gefälligkeitsleistung dar. Sie stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Im Widerspruchsverfahren argumentierte der Kläger, er sei wie ein Beschäftigter tätig ge-wesen. Einem Versicherungsschutz stehe nicht entgegen, dass unter Verwandten eine größere Bereitschaft zu Freundschafts- und Gefälligkeitsleistungen bestehe. Die Arbeiten seien nicht durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt gewesen. Eine Gefälligkeit aufgrund verwandtschaftlicher Verhältnisse im vorliegenden Umfang hätte nicht erwartet werden können, auch nicht im Rahmen eines Mutter-Sohn-Verhältnisses. Die Arbeit würde in der Regel durch Hinzuziehung von Fachleuten, damit in einem Auftraggeber-Auftragnehmerverhältnis, durchgeführt. Er habe für die Arbeit Urlaub beantragt. Der Aufbau des Ponystalls sei aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse als Zimmermann erfolgt. Hätte er nicht den Aufbau des Ponystalls übernommen, hätte seine Mutter die Arbeiten durch eine Fremdfirma durchführen lassen müssen. Der Kläger sei durch den Ehemann der Betriebsinhaberin (Vater des Klägers) unterstützt worden. Es handele sich bei der Tätigkeit um eine solche mit erhöhter Gefährlichkeit. Hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Ausführung habe eine Weisungsgebundenheit vorgelegen. Er lebe dauerhaft bei seiner Freundin und stehe weder in persönlicher noch in finanzieller Abhängigkeit zu seiner Mutter.
Auf weitere Fragen der Beklagten erklärte der Kläger, für die Errichtung des Ponystalls seien das Erstellen der Konstruktionen für die Wandverschalung und das Vordach, das Anbringen der Wandverkleidung sowie das Aufbringen des Blechdachs auf die Vordach-konstruktion vom Kläger und dessen Vater durchgeführt worden, das Gießen des Fundaments durch den Vater des Klägers. Aufgrund der fachlichen Kenntnisse seien die Holzkonstruktionen zu ca. 70 Prozent vom Kläger erledigt worden. Dem Kläger habe das haushaltsübliche Werkzeug wie Zollstock, Hammer etc. gehört, größere Sägen oder sonstiges spezifisches Werkzeug seien von seinem Arbeitgeber geliefert worden. Die Mutter habe Anweisungen hinsichtlich des Zeitpunkts und des Aussehens des Objekts erteilt. Der Kläger habe aufgrund seiner Fachkenntnisse Vorschläge zur Konstruktion der Wand und des Vordachs unterbreitet. Beteiligt seien Vater und Bruder des Klägers gewesen. Bei der Ausführung seien keine näheren Anweisungen nötig gewesen, da Vater und Bruder selbst über hinreichendes handwerkliches Geschick verfügen würden. Das Unfallrisiko sei als mittel einzuschätzen. Da es sich um Arbeiten mit Holz und um die Erstellung einer Dachkonstruktion gehandelt habe, seien die beruflichen Kenntnisse des Klägers von Vorteil gewesen. Die Arbeiten seien mit körperlichem Einsatz über das normale Maß hinaus verbunden gewesen, da neben dem Anheben von Holzbalken auch eine Schwindelfreiheit notwendig gewesen sei. Er habe von der Mutter ca. einen Monat vor Beginn der Arbeiten den Auftrag zum Aufstellen des Ponystalls erhalten. Der Unfall habe sich beim Anbringen der letzten Platte des Blechdachs ereignet. Der Kläger wohne bei seiner Freundin, so dass sich der Kontakt zur Mutter auf das Übliche beschränke. So finde sich die Familie in unregelmäßigen Abständen bei der Mutter zum Kaffee trinken oder zum sonntäglichen Mittagessen ein. Da der Kläger einen eigenen Haushalt führe, würden in der Regel keine gegenseitigen Hilfeleistungen erbracht. Er habe sich nach dem Unfall erstmals am Montag (12. September 2012) in hausärztliche Behandlung begeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses versichert gewesen. Er sei wie ein Unternehmer tätig geworden. Dem Kläger habe aufgrund seiner Fachkenntnisse die Leitung der gesamten Arbeiten bei federführender Mitarbeit oblegen. Die Betriebsunternehmerin hätte die Arbeiten durch eine Fremdfirma durchführen lassen müssen, hätte der Kläger den Aufbau des Ponystalls nicht übernommen. Das benötigte Werkzeug wie Zollstock, Hammer etc. habe dem Kläger gehört, größere Sägen oder sonstiges spezifisches Werkzeug seien von dessen Arbeitgeber geliefert worden. Es entspreche nicht dem Tätigwerden eines abhängig Beschäftigten, dass er Vorschläge zur Konstruktion unter-breite und lediglich Anweisungen hinsichtlich des Zeitpunkts, der Fertigstellung sowie des Aussehen des Objekts erhalte. Es sei ein Auftragsverhältnis mit Werkvertragscharakter zustande gekommen. Ein solches Tätigwerden gleiche einem unternehmerischen Einsatz und nicht der Tätigkeit eines Arbeitnehmers.
Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage beantragte der Kläger festzu-stellen, dass der Unfall vom 10. September 2011 ein Arbeitsunfall ist. Er habe sich beim Aufbringen der Dachabdeckung des Ponystalls an einem Holzbalken gestoßen und sei anschließend zwei Meter tief gestürzt. Seitdem leide er an regelmäßig auftretenden Dreh-schwindelattacken, die die Ausübung seines Berufs unmöglich machten. Er sei wie ein Beschäftigter tätig geworden. Der Ponystall sei nach den Weisungen und Vorstellungen der Mutter errichtet worden. Er habe für die Zeit des Aufbaus Urlaub beantragt. Er sei hin-sichtlich Umfang und Zeitpunkt der Ausführung der Tätigkeit weisungsgebunden gewesen. Er habe die Tätigkeit im Interesse der Mutter durchgeführt. Diese sei nicht von einem verwandtschaftlichen Verhältnis geprägt und aufgrund des Umfangs und der tendenziellen Gefährlichkeit nicht im Rahmen verwandtschaftlicher Verhältnisse zu erwarten gewesen. Die Hilfeleistung unter Verwandten schließe eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht aus. Einem Versicherungsschutz stehe nicht entgegen, dass unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsleistungen größer sei. Beigefügt sind der Kurzarztbrief des Klinikums der Universität München vom 9. Oktober 2012 und der Reha-Bericht vom 21. März 2013, dem zu entnehmen ist (Eigenanamnese), dass der Kläger einen ersten Unfall im Februar 2010 erlitt, als er von einem Traktor-Anhänger beim Holzmachen aus zwei Metern Höhe stürzte. Er habe sich damals den Kopf gestoßen. Eine anschließende Commotio cerebri sei folgenlos verheilt. Ein zweiter Unfall, Sturz wiederum aus zwei Metern Höhe zu Hause bei Instandhaltungsarbeiten, sei am 11. September 2011 aufgetreten. Er habe sich dabei mit dem Kopf auf einen Balken aufgeschlagen. Weiter ist dort ausgeführt, soweit zu eruieren, Schädelhirntrauma mit Commotio, seitdem Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns. Seit diesem Unfall würden ca. drei- bis viermal pro Woche persistierende Drehschwindelattacken von zwei bis drei Minuten auftreten.
Das SG zog zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die vorliegenden medizinischen Befunde bei. Eine Kernspintomographie des Kopfes vom 7. Oktober 2011 ergab einen umschriebenen, posttraumatischen, kortikalen, subkortikalen Hirnparenchymdefekt fron-tobasal links mit angrenzender Marklagergliose und vergleichbare, deutlich kleinere Läsion auch rechts frontobasal. Gegenüber der Voruntersuchung vom April 2010 würden sich keine Befundänderungen ergeben. Diese Kernspintomographie des Kopfes vom 27. April 2010 erfolgte aufgrund der klinischen Angaben Z. n. Commotio cerebri, anhaltende Anosmie. Dem Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. vom 18. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass der Kläger vor einem Jahr von einem Wagen gestürzt und links betont auf die Stirn gefallen sei, wobei er sich eine Hirnkontusion zugezogen und seither eine deutliche Einschränkung von Geruchs- und Geschmacksempfinden habe. Damals habe er zwei bis drei Monate unter Schwindel gelitten. Nunmehr habe er seit ca. einem Monat erneut ganz ähnliche Schwindelbeschwerden. In der "fachärztlichen Bescheinigung zur privaten Unfallversicherung" des Dr. F. vom 1. Juni 2012 heißt es zur Frage, wie sich der Unfall ereignet habe: "Aus der Hocke aufgestanden, hat sich heftig den Kopf an einem Balken angestoßen, ganz kurze Bewusstlosigkeit, seither bewegungsinduzierte Schwindelattacken." Bei dem Kardiologen Dr. H. gab der Kläger an, nach der Hirnkontusion durch den Sturz von einem Anhänger sei kein Schwindel aufgetreten (Befundbericht vom 27. April 2012). Dr. E. führte aus, der Kläger habe sich bezüglich des Un-falls vom 10. September 2011 erstmalig am 16. September 2011 in seine Sprechstunde begeben. Dieser habe ihm erzählt, dass er sich den Kopf angeschlagen hatte. Seitdem habe er wieder Schwindel. Bei der Untersuchung habe sich eine tastbare Prellmarke sowie eine prompte, isokore und seitengleiche Pupillenreaktion gefunden. Da der Schwindel im Laufe der nächsten Wochen zugenommen habe, habe er den Kläger zum MRT Schädel am 7. Oktober 2011 überwiesen. Es habe eine Commotio cerebri im Februar 2010 und September 2011 gegeben.
Eine von Seiten des Klägers beantragte Einvernahme der Mutter des Klägers konnte aufgrund der Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts nicht durchgeführt werden. Auch der Vater des Klägers machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, er sei gelernter Zimmerer und habe auch Dachdeckerarbeiten mitgemacht. Er sei aus einer Höhe von ca. zwei Metern gestürzt und mit dem Kopf an den Balken gestoßen. Er sei ein paar Minuten bewusstlos gewesen, dann sei ihm schlecht gewesen. Er habe sich am Montag nach dem Unfall bei Dr. E. vorgestellt. Nach seinem ersten Unfall habe er auch schon Schwindelanfälle gehabt, jetzt nach dem zweiten Unfall seien die Schwindelanfälle anderer Art und heftiger. Er wohne bei seiner Freundin mit Zweitwohnsitz. Er sei von den Eltern gebeten worden, den Ponystall aufzustellen, weil er von Beruf Zimmermann sei. Für ihn sei das keine schwierige Tätigkeit gewesen. Vater und Bruder hätten geholfen. In zwei Tagen sei so ein Stall fertig. Er habe nur gelegentlich bei der Mutter geholfen. Wenn er nicht die Arbeit verrichtet hätte, hätte eine Fachfirma beauftragt werden müssen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall vom 10. September 2011 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des SG sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2013, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den vom Kläger angegebenen Unfall vom 10. September 2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat am 10. September 2011 keinen Arbeitsunfall erlitten.
Zulässig ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Begehrt ein Versicherter die von einem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage unmittelbar eine gerichtliche, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare, Feststellung erlangen.
Aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Unfallhergang, zu Vorerkrankungen, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung oder auch der verspäteten Unfallanzeige bestehen gewisse Zweifel am zuletzt vorgetragenen Sachverhalt, die auch wegen der Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts von Mutter und Vater des Klägers nicht näher aufzuklären sind. Erst am 8. Oktober 2012, also über ein Jahr nach dem vor-getragenen Ereignis, erging die Meldung über einen Unfall an die Beklagte. Das Ereignis wird nicht einheitlich beschrieben. Zunächst wird davon gesprochen, der Kläger habe sich an einem Balken den Kopf angestoßen. Von einem Sturz wird dabei nicht berichtet. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, sich an einem Holzbalken gestoßen zu haben und anschließend zwei Meter tief gestürzt zu sein. Im Reha-Bericht vom 21. März 2013 heißt es, dass der Kläger am 11. September 2012, also einen Tag später als vom Kläger angegeben, den Sturz zu Hause, und zwar bei Instandhaltungsarbeiten, erlitt. Dr. F. gab gegenüber der privaten Unfallversicherung an, der Kläger sei aus der Hocke aufgestanden und hat sich heftig den Kopf an einem Balken angestoßen. Von einem Sturz wird nicht berichtet. Von einem Unfall hat nach der Unfallanzeige zuerst der Hausarzt Kenntnis genommen. Ein unmittelbarer Beobachter war nach diesen Angaben nicht anwesend. Nach den Angaben des Dr. E. war der Kläger nicht, wie er behauptet, am auf den Unfalltag folgenden Montag (12. September 2012), sondern erst später (16. September 2012) erstmals in ärztlicher Behandlung. Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Kläger einen ersten Unfall bereits im Februar 2010 erlitt, als er von einem Traktor-Anhänger beim Holzmachen aus zwei Meter Höhe stürzte und sich eine Kopfverletzung zuzog, die zu Schwindelattacken führte. Laut Reha-Bericht vom 21. März 2013 gab der Kläger an, der zweite Unfall habe zu einem Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns geführt. Dagegen ist dem Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. vom 18. Oktober 2011 zu entnehmen, dass sich der Kläger bei dem ersten Unfall eine Hirnkontusion zugezogen habe und er seither eine deutliche Einschränkung von Geruchs- und Geschmacksempfinden habe. Außerdem gab er an, dass er nach dem zweiten Unfall erneut ganz ähnliche Schwindelbeschwerden habe, entgegen den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach die Schwindelanfälle anderer Art und heftiger dargestellt werden. Eine Kernspintomographie des Kopfes vom 7. Oktober 2011 gegenüber der Voruntersuchung vom April 2010 aufgrund des ersten Unfalls ergab keine Befundänderung.
Das Gericht geht trotz eines nicht eindeutig zu klärenden Sachverhalts aufgrund wider-sprüchlicher Angaben davon aus, dass sich am 10. September 2011 ein Unfallereignis im Zusammenhang mit dem Aufstellen eines Pferdestalls ereignet hat, das zu einem Angestoßen des Kopfes geführt hat. Der Kläger erlitt bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Unfall mit Hirnkontusion, der zu Schwindelanfällen führte. Über die Folgen des hier unter-stellten Unfalls vom 10. September 2011 ist jedoch in Rahmen dieser Feststellungsklage nicht zu entscheiden.
Ein Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls ist nicht gegeben, denn der Kläger stand bei dem hier unterstelltem Unfallereignis bei Zugrundelegung der Angaben im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren jedenfalls nicht unter Versicherungsschutz.
Gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
Eine versicherte Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegt nicht vor. Denn eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen dem Kläger und seiner Mutter als Unternehmerin war nicht gegeben. Der Kläger unterlag auch unstreitig keinem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassen-den Weisungsrecht, welches ein Abhängigkeitsverhältnis kennzeichnen würde.
Der Kläger war auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert. Diese Vorschrift setzt zwar keine persönliche Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber voraus, denn eine versi-cherte Tätigkeit liegt hiernach bereits vor, sofern eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unter-nehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zurückzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Zudem muss eine solche Tätigkeit nach den konkreten Umständen eine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sein (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Dezember 2006, Az.: L 17 U 166/04 mwN).
Zwar ist nach den hier vorliegenden Angaben davon auszugehen, dass die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers dem Unternehmen seiner Mutter zu dienen bestimmt war und auch den Willen der Mutter entsprach. Es konnte auch diese Tätigkeit von einer Person in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden. Allerdings war die Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wurde. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung kommt es hierbei nicht auf die unmittelbar zum Unfall führende Tätigkeit an, sondern auf das Gesamtbild der tatsächlichen oder beabsichtigten Tätigkeit (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 8; KassKomm-Ricke, § 2 SGB VII, Rdnr. 104). Zu beachten ist, dass nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet wird (BSG, Urteil vom 20. Januar 1987, Az.: 2 RU 15/86; Bayerisches Landessozialgericht, aaO). Handelt es sich um unternehmerähnliche Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten, die der Erfüllung eines Werk- oder selbstständigen Dienstvertrages ähnlich sind, sind diese nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert. Indizien für Unternehmerähnlichkeit sind die Gestellung des Arbeitsgeräts, die Einbringung umfangreichen Fachwissens, Planungs- und Leitungsfunktion oder auch die Notwendigkeit, die ausgeführte Arbeit andernfalls an eine Fachfirma zu vergeben (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2005, Az.: L 6 U 190/04 mwN; KassKomm-Ricke, § 2 SGB VII Rdnr. 107c mwN).
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Die die Tätigkeit des Klägers kennzeichnenden Merkmale sprechen für eine unternehmerähnliche Tätigkeit. Der Kläger stellte sein Fachwissen und seine Fertigkeiten als Zimmerer und Dachdecker zur Verfügung. Er übte eine Planungs- und Leitungsfunktion aus und stellte die Arbeitsgeräte, die in seinem Eigentum standen oder ihm von seinem Arbeitgeber, der Fa. W., leihweise zur Verfügung gestellt wurden. Unstreitig ist, dass die Arbeiten ohne das berufliche Fachwissen des Klägers nicht hätten verrichtet werden können. Mehrfach wurde bestätigt, dass zur Ausführung der Arbeiten eine Fachfirma hätte beauftragt werden müssen. Es ist auch davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt der Kläger alleine arbeitete, denn vom Unfall hat nach der Unfallanzeige zuerst der Hausarzt Kenntnis erlangt. Die Mitarbeit des Vaters erfolgte hinsichtlich des Aufbaus nur in Form von Hilfstätigkeiten, jedenfalls nicht in einer von der Mutter als Betriebsinhaberin abgeleiteten Leitungsfunktion. Die dem Kläger übertragene Tätigkeit erfüllte somit die Voraussetzungen eines Auftrags gemäß § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Werkvertragscharakter. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger, wie für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer typisch, lag jedenfalls nicht vor. Der Kläger konnte die Ausführung der Arbeiten frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen. Wünsche eines Auftraggebers zum Zeitrahmen eines Vorhabens und zur Ausgestaltung des Werks als solches werden regelmäßig an den unternehmerisch Tätigen herangetragen und haben mit einem Weisungsrecht, dem ein Arbeitnehmer typischerweise unterliegt, nichts gemeinsam. Der Kläger stellte somit nicht seine Arbeitskraft der Mutter als Auftraggeberin zur Verfügung, sondern arbeitete zur Erfüllung des konkreten Auftrags bzw. Herstellung des Werks völlig eigenverantwortlich. Die Umstände sprechen somit ganz überwiegend für das Vorliegen einer Tätigkeit mit unternehmerähnlichem Gepräge.
Der Kläger hat auch die Arbeiten als eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten verrichtet, die Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII ausschließt. Zutreffend ist zwar, dass grundsätzlich auch Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste Versicherungsschutz begründen können. Denn es gibt keinen Grund, Tätigkeiten, die auf rein ideellen Motiven beruhen, anders zu behandeln als solche, denen wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen. Voraussetzung ist jedoch, dass die zum Unfall führende Tätigkeit ihrer Art und den Umständen nach, unter denen sie tatsächlich geleistet wurde, einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, also arbeitnehmerähnlich ist. Nicht arbeitnehmerähnlich sind Tätigkeiten, die wesentlich von persönlichen Beziehungen der unterschiedlichsten Art geprägt sind (KassKomm-Ricke § 2 SGB VII Rdnr. 108 f. mwN), die insofern nicht dem Erwerbsleben zugerechnet werden können. Hierzu gehören Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten, Eheleuten, Freunden oder Nachbarn. Für die Abgrenzung von Gefälligkeitstätigkeiten zu arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten ist damit maßgebend, ob die Tätigkeit nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, insbesondere Umfang, Zeitdauer der Tätigkeit, Stärke verwandtschaftlicher Beziehungen wegen familiärer Bindungen verrichtet wurde oder die Tätigkeit den familiären Rahmen sprengen würde.
Der Umfang bzw. die Schwierigkeit des Bauvorhabens, die hierfür vorgesehene Zeitdauer der Tätigkeit und die sehr enge verwandtschaftliche Beziehung des Klägers zur Unter-nehmerin lassen keine rechtliche Bewertung zu, die eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit rechtfertigen könnte. Der Zeitaufwand von ca. zwei Tagen, wie der Kläger im Zuge der mündlichen Verhandlung angab, spricht nicht gegen eine rein familiäre Gefälligkeit (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 657 Nr. 1; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 SGB VII, Anm. 34.19), auch nicht der hier vorliegende Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, dass es für ihn als gelernter Zimmerer gerade keine schwierige Arbeit war. Auf die Frage, ob die Gefährlichkeit der Ar-beit bei der Bewertung eine Rolle spielt, kommt es damit nicht an. Jedenfalls ist hierbei aber auch die Intensität der jeweiligen Beziehung zu berücksichtigen (vgl. KassKomm-Ricke § 2 SGB VII Rdnr. 109). Maßgebend ist insbesondere, dass der Kläger geholfen hat, weil die Hilfe gerade seiner Mutter zugute kam. Es gilt der Grundsatz, je enger eine verwandtschaftliche Beziehung ist, umso eher erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr Gepräge allein durch die familiäre Beziehung erhalten. Die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers war nach den Angaben maßgebend durch enge familiäre Beziehungen geprägt. Sämtliche Aussagen des Klägers und seiner Mutter im Verwaltungsverfahren sprechen für ein gutes familiäres Verhältnis. Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz bei seinen Eltern, auch wenn er angab, bei seiner Freundin zu wohnen. Der Kontakt zur Mutter wird als üblich bezeichnet. Die Familie findet sich bei der Mutter in unregelmäßigen Abständen zum Kaffee trinken oder zum sonntäglichen Mittagessen ein. Der Kläger wurde von seiner Mutter gebeten, den Ponystall zu errichten, wozu er offenbar bereitwillig Urlaubstage einsetzte. Mehrmals wurde im Zuge der Ermittlungen betont, dass der Kläger im Rahmen der Familienhilfe tätig wurde. Eine Entlohnung war nicht vorgesehen. Der Kläger hat offenbar auch bereits in der Vergangenheit, für ihn offenbar selbstverständlich, seine Arbeitskraft für Tätigkeiten seines Berufs zur Verfügung gestellt.
Das Gesamtbild der Umstände, die zum Unfall führten, schließen somit eine arbeitneh-merähnliche Tätigkeit und somit die Anwendung des § 2 Abs. 2 SGB VII aus. Sowohl die Merkmale einer unternehmerähnlichen als auch einer durch die familienhafte Beziehung geprägten Verrichtung können die Voraussetzungen einer versicherten Tätigkeit und somit eines Arbeitsunfalls nicht begründen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 24. April 2013 war somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der am XX.XX. 1978 geborene Kläger erlitt nach seinen Angaben am 10. September 2011 einen Unfall im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter (Flächenbestand 1,61 ha Haus/Hof; zwei Miniponys. Hauptberuflich war der Kläger als Zimmerer bei der Fa. W. beschäftigt.
Einer Schadensmeldung der Versicherungsmakler D. GmbH vom 8. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger den Kopf beim Aufstellen eines Ponystadels im land-wirtschaftlichen Betrieb angeschlagen habe. Ergebnis sei, dass er massive Schwindelan-fälle habe. Er beziehe eine Berufsunfähigkeitsleistung einer privaten Versicherung. Hin-gewiesen wird auf den Befundbericht des Klinikums der Universität München (Deutsches Schwindelzentrum vom 5. Oktober 2012). In der bei der Beklagten am 24. Oktober 2012 eingegangenen Unfallanzeige heißt es, der Kläger habe sich am 10. September 2011 beim Aufrichten eines Ponystalles heftig den Kopf angestoßen. Die Folge seien Schwindelattacken. Der Kläger sei im Rahmen der Familienhilfe tätig gewesen. Zuerst habe der Hausarzt Dr. E. von dem Unfall Kenntnis genommen. Der Kläger selbst gab am 22. Oktober 2012 an, beim Aufstellen eines Pferdestalls habe er sich heftig den Kopf an einem Balken angestoßen.
Die Mutter des Klägers führte auf die Fragen der Beklagten aus, ihr Sohn habe schon frü-her im Unternehmen ausgeholfen. Im Jahr vor dem Unfall habe er immer Hilfeleistungen für die Familie erbracht, aber nicht mehr als an 21 Tagen im Jahre vor dem Unfall. Die Hilfeleistung sei am Unfalltag nur ausnahmsweise geschehen. Der Kläger sei bis zum Ein-tritt des Unfalls ca. zwei Stunden tätig gewesen, die Fertigstellung des Stalls hätte ca. 14 Stunden gedauert. Er habe die Hilfeleistung nicht von einer Entschädigung oder Bezahlung abhängig gemacht. Ihm seien zu der ausgeführten Tätigkeit kein Auftrag und keine Weisung erteilt worden. Es habe sich um eine Hilfeleistung im Rahmen der Familie gehandelt. Die Tätigkeit habe ihrem Willen entsprochen, weil der Kläger den Beruf als Zimmerer ausübe. Ohne die Tätigkeit des Klägers hätte ein anderer die Tätigkeit ausführen müssen. Eine Entlohnung sei nicht vereinbart worden. Der Kläger habe öfter im Rahmen der Familienhilfe Zimmererarbeiten geleistet. Arbeitsgeräte habe der Kläger nicht mitgeführt. Es sollte ein Schuppen, der bisher als Einhausung der Müllcontainer genutzt worden sei, zu einem Ponystall umgebaut werden. Insgesamt hätten vier Personen (Familie) mitgeholfen.
Mit Bescheid vom 6. November 2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeits-unfalls ab. Die vom Kläger verrichtete Tätigkeit stelle eine Gefälligkeitsleistung dar. Sie stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Im Widerspruchsverfahren argumentierte der Kläger, er sei wie ein Beschäftigter tätig ge-wesen. Einem Versicherungsschutz stehe nicht entgegen, dass unter Verwandten eine größere Bereitschaft zu Freundschafts- und Gefälligkeitsleistungen bestehe. Die Arbeiten seien nicht durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt gewesen. Eine Gefälligkeit aufgrund verwandtschaftlicher Verhältnisse im vorliegenden Umfang hätte nicht erwartet werden können, auch nicht im Rahmen eines Mutter-Sohn-Verhältnisses. Die Arbeit würde in der Regel durch Hinzuziehung von Fachleuten, damit in einem Auftraggeber-Auftragnehmerverhältnis, durchgeführt. Er habe für die Arbeit Urlaub beantragt. Der Aufbau des Ponystalls sei aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse als Zimmermann erfolgt. Hätte er nicht den Aufbau des Ponystalls übernommen, hätte seine Mutter die Arbeiten durch eine Fremdfirma durchführen lassen müssen. Der Kläger sei durch den Ehemann der Betriebsinhaberin (Vater des Klägers) unterstützt worden. Es handele sich bei der Tätigkeit um eine solche mit erhöhter Gefährlichkeit. Hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Ausführung habe eine Weisungsgebundenheit vorgelegen. Er lebe dauerhaft bei seiner Freundin und stehe weder in persönlicher noch in finanzieller Abhängigkeit zu seiner Mutter.
Auf weitere Fragen der Beklagten erklärte der Kläger, für die Errichtung des Ponystalls seien das Erstellen der Konstruktionen für die Wandverschalung und das Vordach, das Anbringen der Wandverkleidung sowie das Aufbringen des Blechdachs auf die Vordach-konstruktion vom Kläger und dessen Vater durchgeführt worden, das Gießen des Fundaments durch den Vater des Klägers. Aufgrund der fachlichen Kenntnisse seien die Holzkonstruktionen zu ca. 70 Prozent vom Kläger erledigt worden. Dem Kläger habe das haushaltsübliche Werkzeug wie Zollstock, Hammer etc. gehört, größere Sägen oder sonstiges spezifisches Werkzeug seien von seinem Arbeitgeber geliefert worden. Die Mutter habe Anweisungen hinsichtlich des Zeitpunkts und des Aussehens des Objekts erteilt. Der Kläger habe aufgrund seiner Fachkenntnisse Vorschläge zur Konstruktion der Wand und des Vordachs unterbreitet. Beteiligt seien Vater und Bruder des Klägers gewesen. Bei der Ausführung seien keine näheren Anweisungen nötig gewesen, da Vater und Bruder selbst über hinreichendes handwerkliches Geschick verfügen würden. Das Unfallrisiko sei als mittel einzuschätzen. Da es sich um Arbeiten mit Holz und um die Erstellung einer Dachkonstruktion gehandelt habe, seien die beruflichen Kenntnisse des Klägers von Vorteil gewesen. Die Arbeiten seien mit körperlichem Einsatz über das normale Maß hinaus verbunden gewesen, da neben dem Anheben von Holzbalken auch eine Schwindelfreiheit notwendig gewesen sei. Er habe von der Mutter ca. einen Monat vor Beginn der Arbeiten den Auftrag zum Aufstellen des Ponystalls erhalten. Der Unfall habe sich beim Anbringen der letzten Platte des Blechdachs ereignet. Der Kläger wohne bei seiner Freundin, so dass sich der Kontakt zur Mutter auf das Übliche beschränke. So finde sich die Familie in unregelmäßigen Abständen bei der Mutter zum Kaffee trinken oder zum sonntäglichen Mittagessen ein. Da der Kläger einen eigenen Haushalt führe, würden in der Regel keine gegenseitigen Hilfeleistungen erbracht. Er habe sich nach dem Unfall erstmals am Montag (12. September 2012) in hausärztliche Behandlung begeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses versichert gewesen. Er sei wie ein Unternehmer tätig geworden. Dem Kläger habe aufgrund seiner Fachkenntnisse die Leitung der gesamten Arbeiten bei federführender Mitarbeit oblegen. Die Betriebsunternehmerin hätte die Arbeiten durch eine Fremdfirma durchführen lassen müssen, hätte der Kläger den Aufbau des Ponystalls nicht übernommen. Das benötigte Werkzeug wie Zollstock, Hammer etc. habe dem Kläger gehört, größere Sägen oder sonstiges spezifisches Werkzeug seien von dessen Arbeitgeber geliefert worden. Es entspreche nicht dem Tätigwerden eines abhängig Beschäftigten, dass er Vorschläge zur Konstruktion unter-breite und lediglich Anweisungen hinsichtlich des Zeitpunkts, der Fertigstellung sowie des Aussehen des Objekts erhalte. Es sei ein Auftragsverhältnis mit Werkvertragscharakter zustande gekommen. Ein solches Tätigwerden gleiche einem unternehmerischen Einsatz und nicht der Tätigkeit eines Arbeitnehmers.
Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage beantragte der Kläger festzu-stellen, dass der Unfall vom 10. September 2011 ein Arbeitsunfall ist. Er habe sich beim Aufbringen der Dachabdeckung des Ponystalls an einem Holzbalken gestoßen und sei anschließend zwei Meter tief gestürzt. Seitdem leide er an regelmäßig auftretenden Dreh-schwindelattacken, die die Ausübung seines Berufs unmöglich machten. Er sei wie ein Beschäftigter tätig geworden. Der Ponystall sei nach den Weisungen und Vorstellungen der Mutter errichtet worden. Er habe für die Zeit des Aufbaus Urlaub beantragt. Er sei hin-sichtlich Umfang und Zeitpunkt der Ausführung der Tätigkeit weisungsgebunden gewesen. Er habe die Tätigkeit im Interesse der Mutter durchgeführt. Diese sei nicht von einem verwandtschaftlichen Verhältnis geprägt und aufgrund des Umfangs und der tendenziellen Gefährlichkeit nicht im Rahmen verwandtschaftlicher Verhältnisse zu erwarten gewesen. Die Hilfeleistung unter Verwandten schließe eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht aus. Einem Versicherungsschutz stehe nicht entgegen, dass unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsleistungen größer sei. Beigefügt sind der Kurzarztbrief des Klinikums der Universität München vom 9. Oktober 2012 und der Reha-Bericht vom 21. März 2013, dem zu entnehmen ist (Eigenanamnese), dass der Kläger einen ersten Unfall im Februar 2010 erlitt, als er von einem Traktor-Anhänger beim Holzmachen aus zwei Metern Höhe stürzte. Er habe sich damals den Kopf gestoßen. Eine anschließende Commotio cerebri sei folgenlos verheilt. Ein zweiter Unfall, Sturz wiederum aus zwei Metern Höhe zu Hause bei Instandhaltungsarbeiten, sei am 11. September 2011 aufgetreten. Er habe sich dabei mit dem Kopf auf einen Balken aufgeschlagen. Weiter ist dort ausgeführt, soweit zu eruieren, Schädelhirntrauma mit Commotio, seitdem Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns. Seit diesem Unfall würden ca. drei- bis viermal pro Woche persistierende Drehschwindelattacken von zwei bis drei Minuten auftreten.
Das SG zog zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die vorliegenden medizinischen Befunde bei. Eine Kernspintomographie des Kopfes vom 7. Oktober 2011 ergab einen umschriebenen, posttraumatischen, kortikalen, subkortikalen Hirnparenchymdefekt fron-tobasal links mit angrenzender Marklagergliose und vergleichbare, deutlich kleinere Läsion auch rechts frontobasal. Gegenüber der Voruntersuchung vom April 2010 würden sich keine Befundänderungen ergeben. Diese Kernspintomographie des Kopfes vom 27. April 2010 erfolgte aufgrund der klinischen Angaben Z. n. Commotio cerebri, anhaltende Anosmie. Dem Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. vom 18. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass der Kläger vor einem Jahr von einem Wagen gestürzt und links betont auf die Stirn gefallen sei, wobei er sich eine Hirnkontusion zugezogen und seither eine deutliche Einschränkung von Geruchs- und Geschmacksempfinden habe. Damals habe er zwei bis drei Monate unter Schwindel gelitten. Nunmehr habe er seit ca. einem Monat erneut ganz ähnliche Schwindelbeschwerden. In der "fachärztlichen Bescheinigung zur privaten Unfallversicherung" des Dr. F. vom 1. Juni 2012 heißt es zur Frage, wie sich der Unfall ereignet habe: "Aus der Hocke aufgestanden, hat sich heftig den Kopf an einem Balken angestoßen, ganz kurze Bewusstlosigkeit, seither bewegungsinduzierte Schwindelattacken." Bei dem Kardiologen Dr. H. gab der Kläger an, nach der Hirnkontusion durch den Sturz von einem Anhänger sei kein Schwindel aufgetreten (Befundbericht vom 27. April 2012). Dr. E. führte aus, der Kläger habe sich bezüglich des Un-falls vom 10. September 2011 erstmalig am 16. September 2011 in seine Sprechstunde begeben. Dieser habe ihm erzählt, dass er sich den Kopf angeschlagen hatte. Seitdem habe er wieder Schwindel. Bei der Untersuchung habe sich eine tastbare Prellmarke sowie eine prompte, isokore und seitengleiche Pupillenreaktion gefunden. Da der Schwindel im Laufe der nächsten Wochen zugenommen habe, habe er den Kläger zum MRT Schädel am 7. Oktober 2011 überwiesen. Es habe eine Commotio cerebri im Februar 2010 und September 2011 gegeben.
Eine von Seiten des Klägers beantragte Einvernahme der Mutter des Klägers konnte aufgrund der Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts nicht durchgeführt werden. Auch der Vater des Klägers machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, er sei gelernter Zimmerer und habe auch Dachdeckerarbeiten mitgemacht. Er sei aus einer Höhe von ca. zwei Metern gestürzt und mit dem Kopf an den Balken gestoßen. Er sei ein paar Minuten bewusstlos gewesen, dann sei ihm schlecht gewesen. Er habe sich am Montag nach dem Unfall bei Dr. E. vorgestellt. Nach seinem ersten Unfall habe er auch schon Schwindelanfälle gehabt, jetzt nach dem zweiten Unfall seien die Schwindelanfälle anderer Art und heftiger. Er wohne bei seiner Freundin mit Zweitwohnsitz. Er sei von den Eltern gebeten worden, den Ponystall aufzustellen, weil er von Beruf Zimmermann sei. Für ihn sei das keine schwierige Tätigkeit gewesen. Vater und Bruder hätten geholfen. In zwei Tagen sei so ein Stall fertig. Er habe nur gelegentlich bei der Mutter geholfen. Wenn er nicht die Arbeit verrichtet hätte, hätte eine Fachfirma beauftragt werden müssen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall vom 10. September 2011 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des SG sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2013, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den vom Kläger angegebenen Unfall vom 10. September 2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat am 10. September 2011 keinen Arbeitsunfall erlitten.
Zulässig ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Begehrt ein Versicherter die von einem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage unmittelbar eine gerichtliche, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare, Feststellung erlangen.
Aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Unfallhergang, zu Vorerkrankungen, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung oder auch der verspäteten Unfallanzeige bestehen gewisse Zweifel am zuletzt vorgetragenen Sachverhalt, die auch wegen der Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts von Mutter und Vater des Klägers nicht näher aufzuklären sind. Erst am 8. Oktober 2012, also über ein Jahr nach dem vor-getragenen Ereignis, erging die Meldung über einen Unfall an die Beklagte. Das Ereignis wird nicht einheitlich beschrieben. Zunächst wird davon gesprochen, der Kläger habe sich an einem Balken den Kopf angestoßen. Von einem Sturz wird dabei nicht berichtet. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, sich an einem Holzbalken gestoßen zu haben und anschließend zwei Meter tief gestürzt zu sein. Im Reha-Bericht vom 21. März 2013 heißt es, dass der Kläger am 11. September 2012, also einen Tag später als vom Kläger angegeben, den Sturz zu Hause, und zwar bei Instandhaltungsarbeiten, erlitt. Dr. F. gab gegenüber der privaten Unfallversicherung an, der Kläger sei aus der Hocke aufgestanden und hat sich heftig den Kopf an einem Balken angestoßen. Von einem Sturz wird nicht berichtet. Von einem Unfall hat nach der Unfallanzeige zuerst der Hausarzt Kenntnis genommen. Ein unmittelbarer Beobachter war nach diesen Angaben nicht anwesend. Nach den Angaben des Dr. E. war der Kläger nicht, wie er behauptet, am auf den Unfalltag folgenden Montag (12. September 2012), sondern erst später (16. September 2012) erstmals in ärztlicher Behandlung. Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Kläger einen ersten Unfall bereits im Februar 2010 erlitt, als er von einem Traktor-Anhänger beim Holzmachen aus zwei Meter Höhe stürzte und sich eine Kopfverletzung zuzog, die zu Schwindelattacken führte. Laut Reha-Bericht vom 21. März 2013 gab der Kläger an, der zweite Unfall habe zu einem Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns geführt. Dagegen ist dem Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. vom 18. Oktober 2011 zu entnehmen, dass sich der Kläger bei dem ersten Unfall eine Hirnkontusion zugezogen habe und er seither eine deutliche Einschränkung von Geruchs- und Geschmacksempfinden habe. Außerdem gab er an, dass er nach dem zweiten Unfall erneut ganz ähnliche Schwindelbeschwerden habe, entgegen den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach die Schwindelanfälle anderer Art und heftiger dargestellt werden. Eine Kernspintomographie des Kopfes vom 7. Oktober 2011 gegenüber der Voruntersuchung vom April 2010 aufgrund des ersten Unfalls ergab keine Befundänderung.
Das Gericht geht trotz eines nicht eindeutig zu klärenden Sachverhalts aufgrund wider-sprüchlicher Angaben davon aus, dass sich am 10. September 2011 ein Unfallereignis im Zusammenhang mit dem Aufstellen eines Pferdestalls ereignet hat, das zu einem Angestoßen des Kopfes geführt hat. Der Kläger erlitt bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Unfall mit Hirnkontusion, der zu Schwindelanfällen führte. Über die Folgen des hier unter-stellten Unfalls vom 10. September 2011 ist jedoch in Rahmen dieser Feststellungsklage nicht zu entscheiden.
Ein Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls ist nicht gegeben, denn der Kläger stand bei dem hier unterstelltem Unfallereignis bei Zugrundelegung der Angaben im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren jedenfalls nicht unter Versicherungsschutz.
Gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
Eine versicherte Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegt nicht vor. Denn eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen dem Kläger und seiner Mutter als Unternehmerin war nicht gegeben. Der Kläger unterlag auch unstreitig keinem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassen-den Weisungsrecht, welches ein Abhängigkeitsverhältnis kennzeichnen würde.
Der Kläger war auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert. Diese Vorschrift setzt zwar keine persönliche Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber voraus, denn eine versi-cherte Tätigkeit liegt hiernach bereits vor, sofern eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unter-nehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zurückzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Zudem muss eine solche Tätigkeit nach den konkreten Umständen eine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sein (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Dezember 2006, Az.: L 17 U 166/04 mwN).
Zwar ist nach den hier vorliegenden Angaben davon auszugehen, dass die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers dem Unternehmen seiner Mutter zu dienen bestimmt war und auch den Willen der Mutter entsprach. Es konnte auch diese Tätigkeit von einer Person in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden. Allerdings war die Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wurde. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung kommt es hierbei nicht auf die unmittelbar zum Unfall führende Tätigkeit an, sondern auf das Gesamtbild der tatsächlichen oder beabsichtigten Tätigkeit (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 8; KassKomm-Ricke, § 2 SGB VII, Rdnr. 104). Zu beachten ist, dass nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet wird (BSG, Urteil vom 20. Januar 1987, Az.: 2 RU 15/86; Bayerisches Landessozialgericht, aaO). Handelt es sich um unternehmerähnliche Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten, die der Erfüllung eines Werk- oder selbstständigen Dienstvertrages ähnlich sind, sind diese nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert. Indizien für Unternehmerähnlichkeit sind die Gestellung des Arbeitsgeräts, die Einbringung umfangreichen Fachwissens, Planungs- und Leitungsfunktion oder auch die Notwendigkeit, die ausgeführte Arbeit andernfalls an eine Fachfirma zu vergeben (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2005, Az.: L 6 U 190/04 mwN; KassKomm-Ricke, § 2 SGB VII Rdnr. 107c mwN).
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Die die Tätigkeit des Klägers kennzeichnenden Merkmale sprechen für eine unternehmerähnliche Tätigkeit. Der Kläger stellte sein Fachwissen und seine Fertigkeiten als Zimmerer und Dachdecker zur Verfügung. Er übte eine Planungs- und Leitungsfunktion aus und stellte die Arbeitsgeräte, die in seinem Eigentum standen oder ihm von seinem Arbeitgeber, der Fa. W., leihweise zur Verfügung gestellt wurden. Unstreitig ist, dass die Arbeiten ohne das berufliche Fachwissen des Klägers nicht hätten verrichtet werden können. Mehrfach wurde bestätigt, dass zur Ausführung der Arbeiten eine Fachfirma hätte beauftragt werden müssen. Es ist auch davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt der Kläger alleine arbeitete, denn vom Unfall hat nach der Unfallanzeige zuerst der Hausarzt Kenntnis erlangt. Die Mitarbeit des Vaters erfolgte hinsichtlich des Aufbaus nur in Form von Hilfstätigkeiten, jedenfalls nicht in einer von der Mutter als Betriebsinhaberin abgeleiteten Leitungsfunktion. Die dem Kläger übertragene Tätigkeit erfüllte somit die Voraussetzungen eines Auftrags gemäß § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Werkvertragscharakter. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger, wie für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer typisch, lag jedenfalls nicht vor. Der Kläger konnte die Ausführung der Arbeiten frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen. Wünsche eines Auftraggebers zum Zeitrahmen eines Vorhabens und zur Ausgestaltung des Werks als solches werden regelmäßig an den unternehmerisch Tätigen herangetragen und haben mit einem Weisungsrecht, dem ein Arbeitnehmer typischerweise unterliegt, nichts gemeinsam. Der Kläger stellte somit nicht seine Arbeitskraft der Mutter als Auftraggeberin zur Verfügung, sondern arbeitete zur Erfüllung des konkreten Auftrags bzw. Herstellung des Werks völlig eigenverantwortlich. Die Umstände sprechen somit ganz überwiegend für das Vorliegen einer Tätigkeit mit unternehmerähnlichem Gepräge.
Der Kläger hat auch die Arbeiten als eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten verrichtet, die Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII ausschließt. Zutreffend ist zwar, dass grundsätzlich auch Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste Versicherungsschutz begründen können. Denn es gibt keinen Grund, Tätigkeiten, die auf rein ideellen Motiven beruhen, anders zu behandeln als solche, denen wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen. Voraussetzung ist jedoch, dass die zum Unfall führende Tätigkeit ihrer Art und den Umständen nach, unter denen sie tatsächlich geleistet wurde, einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, also arbeitnehmerähnlich ist. Nicht arbeitnehmerähnlich sind Tätigkeiten, die wesentlich von persönlichen Beziehungen der unterschiedlichsten Art geprägt sind (KassKomm-Ricke § 2 SGB VII Rdnr. 108 f. mwN), die insofern nicht dem Erwerbsleben zugerechnet werden können. Hierzu gehören Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten, Eheleuten, Freunden oder Nachbarn. Für die Abgrenzung von Gefälligkeitstätigkeiten zu arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten ist damit maßgebend, ob die Tätigkeit nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, insbesondere Umfang, Zeitdauer der Tätigkeit, Stärke verwandtschaftlicher Beziehungen wegen familiärer Bindungen verrichtet wurde oder die Tätigkeit den familiären Rahmen sprengen würde.
Der Umfang bzw. die Schwierigkeit des Bauvorhabens, die hierfür vorgesehene Zeitdauer der Tätigkeit und die sehr enge verwandtschaftliche Beziehung des Klägers zur Unter-nehmerin lassen keine rechtliche Bewertung zu, die eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit rechtfertigen könnte. Der Zeitaufwand von ca. zwei Tagen, wie der Kläger im Zuge der mündlichen Verhandlung angab, spricht nicht gegen eine rein familiäre Gefälligkeit (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 657 Nr. 1; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 SGB VII, Anm. 34.19), auch nicht der hier vorliegende Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, dass es für ihn als gelernter Zimmerer gerade keine schwierige Arbeit war. Auf die Frage, ob die Gefährlichkeit der Ar-beit bei der Bewertung eine Rolle spielt, kommt es damit nicht an. Jedenfalls ist hierbei aber auch die Intensität der jeweiligen Beziehung zu berücksichtigen (vgl. KassKomm-Ricke § 2 SGB VII Rdnr. 109). Maßgebend ist insbesondere, dass der Kläger geholfen hat, weil die Hilfe gerade seiner Mutter zugute kam. Es gilt der Grundsatz, je enger eine verwandtschaftliche Beziehung ist, umso eher erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr Gepräge allein durch die familiäre Beziehung erhalten. Die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers war nach den Angaben maßgebend durch enge familiäre Beziehungen geprägt. Sämtliche Aussagen des Klägers und seiner Mutter im Verwaltungsverfahren sprechen für ein gutes familiäres Verhältnis. Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz bei seinen Eltern, auch wenn er angab, bei seiner Freundin zu wohnen. Der Kontakt zur Mutter wird als üblich bezeichnet. Die Familie findet sich bei der Mutter in unregelmäßigen Abständen zum Kaffee trinken oder zum sonntäglichen Mittagessen ein. Der Kläger wurde von seiner Mutter gebeten, den Ponystall zu errichten, wozu er offenbar bereitwillig Urlaubstage einsetzte. Mehrmals wurde im Zuge der Ermittlungen betont, dass der Kläger im Rahmen der Familienhilfe tätig wurde. Eine Entlohnung war nicht vorgesehen. Der Kläger hat offenbar auch bereits in der Vergangenheit, für ihn offenbar selbstverständlich, seine Arbeitskraft für Tätigkeiten seines Berufs zur Verfügung gestellt.
Das Gesamtbild der Umstände, die zum Unfall führten, schließen somit eine arbeitneh-merähnliche Tätigkeit und somit die Anwendung des § 2 Abs. 2 SGB VII aus. Sowohl die Merkmale einer unternehmerähnlichen als auch einer durch die familienhafte Beziehung geprägten Verrichtung können die Voraussetzungen einer versicherten Tätigkeit und somit eines Arbeitsunfalls nicht begründen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 24. April 2013 war somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
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