Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
38
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 38 KA 1792/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 100/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, nachfolgend bezeichnete Daten zum Zwecke der Abrechnung, Qualitätssicherung oder für Forschungszwecke im Regelfall an die Beklagte zu übermitteln, so wie sie durch "emDoc" seitens der Beklagten derzeit erhoben werden: Nummer des Kreisverbands, Wache des Rettungswagens, Alarmzeit, Zeit des Einsatzendes, Postleitzahl, Einsatzstraße, Einsatzort, Auftragsnummer der Leitstelle für den Rettungswagen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
Der Kläger ist Vertragsarzt und als Psychosomatiker und Psychotherapeut tätig. Er wandte sich mit seiner Klage zunächst gegen Ziff. II. des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 (Honorarbescheid für das Quartal 1/2014; Kürzung des Honorars für erbrachte Leistungen im Notarztdienst aufgrund eines Verwaltungskostenansatzes von 2,5 %). Insoweit wurde die Klage in der mündlichen Verhandlung am 21.06.2017 zurückgenommen. Aufrechterhalten wurde dagegen die Klage bezüglich der Datenerhebung im Rahmen von "emDoc" (emergency documentation). Zur Begründung der Klage trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, die Daten würden in unzulässiger Weise ohne gesetzliche Grundlage erhoben. Der Umfang der Datenerhebung und Speicherung sei weder von § 295 SGB V, noch von Art. 46 Abs. 3 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) gedeckt. Die "emDoc"-Datenerhebung verstoße gegen die Grundsätze der Datensparsamkeit, der Datenvermeidbarkeit, der Zweckbindung, der Erforderlichkeit und der Transparenz. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden, obwohl in einem anderen Klageverfahren eine beidseitige Erledigterklärung erfolgt sei. Denn der Kläger wehre sich in diesem Verfahren gegen die übermäßige Datenerhebung. In Erwiderung berichtete die Beklagte zunächst über die Etablierung von "emDoc" und die Hintergründe. Ziel von "emDoc" sei es gewesen, zu einer flexiblen Dokumentation zu gelangen und die Abrechnungsdaten zu erfassen. Dabei sei auch der Tatsache Rechnung getragen worden, dass 2/3 der Notärzte Nicht- Vertragsärzte seien. Die Rechnungslegung erfolge mit der ZAST (Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst Bayern GmbH). "emDoc" habe es auch ermöglicht, eine online-Dienstplanung zu etablieren und die Ver-waltungsabläufe zu straffen. Durch "emDoc" werde der gesetzliche Auftrag aus Art. 46 Abs. 2 BayRDG umgesetzt. Die Befugnis für die Beklagte folge aus Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BayRDG. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die beidseitige Erledigterklärung in einem anderen Klageverfahren mit dem gleichen Klagegegenstand (S 21 KA 884/10). Deshalb sei die Klage unzulässig. In der mündlichen Verhandlung am 01.12.2016 wurde das Verfahren vertagt und der Beklagten aufgegeben, die Notwendigkeit der Datenerhebung im Rahmen des Notarztdienstes nach "emDoc" im Einzelnen aufzuzeigen. Hierzu äußerte sich die Beklagte mit Schreiben vom 07.03.2017. Sie führte zunächst allgemein aus, "emDoc" diene der Abrechnung ärztlicher Leistungen sowie der Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation und dem Qualitätsmanagement. Was die Abrechnungen ärztlicher Leistungen und deren Abrechnungsprüfung betreffe, sei auf Art. 35 Abs. 4 S. 2 und Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 BayRDG hinzuweisen. Die Verpflichtung des Notarztes zur Dokumentation ergebe sich aus §§ 294, 295 Abs. 1 Nr. 2, 3 S. 2-4, Abs. 1a, Abs. 4 S. 1 SGB V. Im Einzelnen führte die Beklagte wie folgt aus: - Einsatzdatum, Einsatzzeit:
Diese Angabe entspricht dem Behandlungsdatum und dem Zeitpunkt des Beginns eines Notarzteinsatzes. Die Angabe dieser Daten ist - wie oben beschrieben- nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V sowie zur Ermittlung der abrechnungsrelevanten Gebührenordnungsposition erforderlich, s. hierzu "Alarmierungszeiten"
- Kreisverbandsnummer, Wache, Auftragsnummer der ILS(T) für den RTW:
Diese Angaben sind abrechnungsrelevant, da sie der Verifizierung des Einsatzes dienen. In der Regel sind dem Notarzt die Kreisverbandsnummer und die Nummer der Wache bekannt, da er ständig mit denselben Kräften zusammenarbeitet und sich diese Nummern nicht ändern. Im Ausnahmefall sind diese Angaben beim "fremden" Rettungsdienstpersonal zu erfragen.
- Standort:
Hier ist der Notarztstandort gemeint. Diese Angabe ist zur Ermittlung der Betriebsstättennummer und damit der Zuordnung der Abrechnung zu einem Notarzt erforderlich. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ein Abgleich mit dem Dienstplan. Der Notarzt muss zum Zeitpunkt des Einsatzes im Dienstplan stehen, bzw. im Falle eines Zweitnotarzteinsatzes darf er nicht im Dienstplan stehen. Die Vergütungssystematik im Notarztdienst seit 2016 erfordert zusätzlich den Abzug einer Stunde von der Bereitschaftszeit je Notarzteinsatz am Notarztstandort.
- PLZ/Einsatzort/ Einsatzstraße:
Es handelt sich hierbei um eine abrechnungsrelevante Angabe, um den Notarzteinsatz zu verifizieren, da die Patientenbehandlung in der Regel außerhalb der Praxisräume erfolgt. Darüber hinaus sind diese Angaben insbesondere für Zwecke der Bedarfsfeststellung unabdingbar.
- Alarmierungszeiten:
Alarmanfang, Ende: Die Daten "Alarmanfang" werden automatisch aus der Spalte "Einsatzzeit" übernommen. Der Notarzt trägt zusätzlich im Feld "Ende" den Zeitpunkt der Beendigung des Einsatzes ein. Sowohl die Zeit des Einsatzbeginns als auch die Einsatzdauer sind honorarrelevant, da diese Angabe dieser Daten zur Ermittlung der abrechnungsrelevanten Gebührenordnungsposition erforderlich sind.
- Zweitnotarzt:
Diese Daten werden für die Ermittlung eines honorarrelevanten Zweitnotarztzuschlages verwendet, die Angaben sind nicht obligatorisch.
- Unterbrechung Sprechstunde:
Dieses Feld ist mit "nein" vorbelegt. Die Angaben in diesem Feld sind nicht obligatorisch.
- Privatversichert:
Im Sinne des Qualitätsmanagements ist die Erfassung sämtlicher Notarzteinsätze über "emDoc" vorgesehen. Um in "emDoc" erfasste Einsätze bei Privatversicherten von der Abrechnung gesetzlich Versicherter über die KVB auszuschließen, ist in diesem Feld die Einsatzdokumentation entsprechend zu kennzeichnen. Bis zur operativen Umsetzung des Qualitätsmanagements ist die Erfassung von Einsätzen bei Privatversicherten in "emDoc" freiwillig.
- Patientendaten:
Geschlecht, Vorname, Name, Geburtsdatum, Kasse, Institutionskennzei-chen, ICD1: Es handelt sich hierbei um abrechnungsrelevante Daten zum Patienten, seiner Versicherung und die Diagnose.
Nach Ansicht des Prozessbevollmächtigten ist die Erforderlichkeit der Datenerhebung nach wie vor fraglich. Im Einzelnen bezweifle er die Notwendigkeit der Datenerhebung, betreffend die Einsatzzeit, die Kreisverbandsnummer, die Wache, die Auftragsnummer des Rettungstransportwagens, die PLZ, den Einsatzort und die Alarmierungszeit.
In der mündlichen Verhandlung beantragte der Prozessbevollmächtigte, festzu-stellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, nachfolgend bezeichnete Daten zum Zwecke der Abrechnung, Qualitätssicherung oder für Forschungszwecke im Regelfall an die Beklagte zu übermitteln, so wie sie durch "emDoc" seitens der Beklagten derzeit erhoben werden: Nummer des Kreisverbands, Wache des Rettungswagen, Alarmzeit, Zeit des Einsatzendes, Postleitzahl, Einsatzort, Auftrags-nummer der Leitstelle für den Rettungswagen. Die Vertreterinnen der Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschriften vom 01.12.2016 und 21.06.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zum Sozialgericht eingelegte Klage ist zulässig und erweist sich auch als be-gründet. Es handelt sich um eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Ziff. 1 SGG. Danach kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die Rechtsbeziehungen zwischen Personen und Gegenständen, die sich aus einen Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 4 zu § 55). Der Kläger ist Vertragsarzt und nimmt am Notarztdienst teil. Zwischen den Betei-ligten ist strittig, ob der Kläger verpflichtet ist, im Rahmen von "emDoc" Angaben über die Nummer des Kreisverbands, die Wache des Rettungswagens, Alarmzeit, Zeit des Einsatzendes, Postleitzahl, Einsatzort und Auftragsnummer der Leitstelle für den Rettungswagen zu machen. Es geht somit um ein konkretes Rechtsverhältnis. Die Feststellungsklage nach § 55 SGG ist grundsätzlich subsidiär gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Kläger kann hier aber seine Rechte nicht durch eine andere Klageart verfolgen, so dass die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage keine Rolle spielt. Auch ist ein Feststellungsinteresse vorhanden, weil der Kläger auch künftig am Notarztdienst teilnimmt und insofern eine Wiederholungsgefahr besteht. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt ebenfalls vor. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 21 KA 884/10 in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2013 einvernehmlich für erledigt erklärt wurde. Dort war Gegenstand die Abhängigkeit der Abrechnung von der Eingabe von Daten in die online- EDV-Anwendung von "emDoc". Der Kläger macht geltend, es gehe hier nicht darum, sondern um eine übermäßige Datenerhebung durch die Beklagte. Das Gericht ist der Auffassung, dass zwischen dem Verfahren unter dem Aktenzeichen S 21 KA 884/10 und dem Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1792/14 sehr wohl ein Zusammenhang besteht. Dies hindert den Kläger aber nicht daran, erneut eine Klage zu erheben, da der Beschluss über die übereinstimmende Erledigterklärung keinerlei materielle Rechtskraft erlangt und das Gericht nicht über den Anspruch entschieden hat. Derselbe prozessuale Anspruch kann deshalb nochmals mit der Klage geltend gemacht werden (vgl. Thomas/Putzo, Komment. zur ZPO, Rn 50 zu § 91a). Die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Ziff. 1 SGG ist auch begründet. Vorab ist anzumerken, dass durch das Gericht nicht zu beurteilen war, ob die Datenerhebung im Rahmen des Rettungswageneinsatzes rechtens, insbesondere mit dem Datenschutz zu vereinbaren ist. Unstrittig dürfte sein, dass auch für den Notarzt eine Dokumentationspflicht besteht und mit "emDoc" der gesetzliche Auftrag der Dokumentation in Art. 46 Abs. 1 BayRDG umgesetzt werden kann. Danach hat der Notarzt die Pflicht, die Eins-ätze und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren. Die Dokumentation hat nach Art. 46 Abs. 3 BayRDG nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen. Gemäß Art. 34 Abs. 8 BayRDG ist für den Vollzug der Abs. 2-7 und des Art. 35 (insbesondere Vollzug der Benutzungsentgeltvereinbarung) eine Zentrale Abrechnungsstelle eingeschaltet, die auch Auszahlungen auf die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten oder rechtskräftig festgesetzten Kosten der Leistungserbringung an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns vornimmt (vgl. § 34 Abs. 8 Ziff. 5 BayRDG). Die Einführung von "emDoc" soll insbesondere dazu dienen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation (Art. 46 BayRDG) und deren Einheitlichkeit (Art. 46 Abs. 3 BayRDG) sichergestellt wird. Ferner soll sie dem Qualitätsmanagement dienen. Wie die Dokumentation im Einzelnen für den Notarzt im Detail aussehen soll, ist allerdings gesetzlich nicht geregelt. Hierfür finden sich weder im Bayerischen Rettungsdienstgesetz (Art. 46, 47 BayRDG), noch in §§ zu 285, 294, 295 SGB V entsprechende Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob die Grund-sätze der sog. Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG Entscheidung vom 08.08.1978, Az. 2 BvL 8/77) und das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83) eingehalten wurden. Abgesehen davon ist die Zulässigkeit der Dokumentation nicht unbegrenzt, soweit es sich um die Erfassung personenbezogener Daten handelt. Nach Art. 47 Abs. 1 BayRDG dürfen personenbezogene Daten unter anderem nur erhoben werden, wenn dies für rettungsdienstliche Aufgaben (Art. 47 Abs. 1 Ziff. 1-6 BayRDG) oder für Zwecke der wissenschaftlichen notfallmedizinischen Forschung erforderlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. Damit wird wie in anderen gesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 67 a SGB X, § 284 Abs. 1 S. 1 SGB V, § 285 Abs. 1 und 2 SGB V) die Zulässigkeit der Erhebung von der Daten von der Erforderlichkeit abhängig gemacht. Die Erforderlichkeit der Datenerhebung nach Art. 47 Abs. 1 BayRDG ist von dem Grundsatz der Datensparsamkeit zu unterscheiden. Letzterer ist ausdrücklich in § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) genannt. Dieser Grundsatz der Datensparsamkeit gilt jedoch im Zusammenhang mit der Erhebung von Daten im Rahmen des Rettungsdienstes (BayRDG) nicht. Nach § 1 Abs. 3 BDSG gehen zwar nur andere Rechtsvorschriften des Bundes den Vorschriften des BDSG vor. Ein Nachrang gegenüber Landesgesetzen besteht somit nicht. Jedoch sind die allgemeinen Datenschutzregeln des § 285 Abs. 2 SGB V, die sich ebenfalls auf die Zulässigkeit der Erhebung personenbezogener Daten durch die Kassenärztliche Vereinigung beziehen und ebenfalls wie Art. 47 BayRDG auf die Erforderlichkeit, nicht aber die Datensparsamkeit abstellen, sowie die Datenschutzregeln des § 35 SGB I i.V.m. §§ 67 ff. SGB X heranzuziehen, so dass eine Anwendung von § 3a BDSG ausscheidet (vgl. LSG Baden-Württem-berg, Urteil vom 21.06.2016, L 11 KR 2510/15). Nach Auffassung des Gerichts bestehen gegen die Dokumentation, wie sie in der aktuellen Fassung (Kurz-Fassung) vorgesehen ist, rechtliche Bedenken, insbesondere vor dem Hintergrund datenschutzrechtlicher Aspekte. Zwar hat der Datenschutzbeauftragte in seiner Stellungnahme vom 12.01.2010 zum Projekt ("emDoc") die Auffassung geäußert, "die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten durch die KVB im Rahmen des Projekts "emDoc" kön-ne zur Erfüllung rettungsdienstlicher Aufgaben im Ergebnis als erforderlich angesehen werden. Außerdem wurde auf die Begründung zur Novelle des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes hingewiesen. Dort sei zum Ausdruck gebracht worden, dass der Gesetzgeber eine Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zu den in Art. 47 genannten Zwecken für zulässig erachte, weil andernfalls ein zweiter Datensatz notwendig wäre und dies in der Praxis einen erheblichen Zeitaufwand bedeuten würde (siehe Landtags-Drucksache 15/10391, Anmerkungen zu Art. 47 – Datenschutz). Die Stellungnahme bezieht sich jedoch nicht auf die aktuelle Kurz-Fassung von "emDoc". Außerdem ist sie für das Gericht nicht bindend. Die Beklagte beruft sich insbesondere darauf, die in "emDoc" vorgesehenen Da-ten seien im Hinblick auf die Abrechnung der erbrachten Leistungen bzw. aus Gründen der Qualitätssicherung notwendig. Damit beruft sie sich auf Art. 47 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. auf Art. 47 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Art. 45 BayRDG. Fraglich scheint zu-nächst, ob es sich bei den Angaben über die Einsatzzeit, die Kreisverbandsnummer, die Wache, die Auftragsnummer des Rettungstransportwagens, die PLZ, den Einsatzort und die Alarmierungszeit um personenbezogene Daten handelt. Denn ein direkter Zusammenhang mit einer bestimmten Person besteht nicht. Es reicht aber aus, dass es sich um personenbeziehbare Daten handelt (vgl. Kassler Kommentar, Komment. zum SGB, Rn 5 zu § 284 SGB V). Personenbeziehbare Daten sind personenbezogenen Daten gleichzusetzen. Kann beispielsweise durch Zusammenfügen von Daten auf eine bestimmte Person geschlossen werden, liegen personenbeziehbare Daten vor. Die geforderten Pflichtangaben in "emDoc" lassen nach Auffassung des Gerichts in Gesamtschau befürchten, dass eine Identifizierung möglich ist. Soweit sich die Beklagte auf Gründe der Qualitätssicherung (Art. 47 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Art. 45 BayRDG) bezieht, lässt sich daraus aktuell eine Erforderlichkeit nicht herleiten. Denn die Beteiligten haben übereinstimmend angegeben, dass eine Dokumentation aus Gründen der Qualitätssicherung bis zur Neuregelung von "emDoc" ausgesetzt wurde. Insofern widerspricht sich die Beklagte, wenn sie sich auf Gründe der Qualitätssicherung beruft. Somit ist zu prüfen, ob die Dokumentation personenbeziehbarer Daten, die vom Kläger abverlangt wird, aus sonstigen rettungsdienstlichen Gründen – mit Aus-nahme der Gründe der Qualitätssicherung – erforderlich ist. Die Beklagte hält die Erhebung der Daten insbesondere zur Abrechnung der erbrachten Leistungen (Art. 47 Abs. 1 Ziff. 2 BayRDG) oder für Zwecke der wissenschaftlichen notfallme-dizinischen Forschung für erforderlich. Auch nach der hierzu von der Beklagten vom Gericht ausdrücklich angeforderten und abgegebenen Stellungnahme ist nicht nachvollziehbar, warum die Angaben, die vom Kläger abverlangt werden und von ihm beanstandet werden, zur Abrechnung der im Notarztdienst erbrachten Leistungen erforderlich sein sollen. Bedeutsam ist, dass auch im Datenschutzrecht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt. Der in Art. 47 BayRDG formulierte Datenschutz als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts von Art. 2, 1 Grundgesetz verlangt, dass die Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinreichend aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigen Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfG 65, 1,41 f.; 56, 37, 41ff.). Auszuschließen und mit Datenschutzrecht nicht vereinbar ist, wenn personenbezogene Daten zu noch nicht bestimmbaren Zwecken, quasi auf Vorrat gesammelt werden (vgl. Kassler Kommentar, Komment. zum SGB, Rn 7 zu § 284). Die obligatorischen Angaben über die Nummer des Kreisverbands, Wache des Rettungswagen, Postleitzahl, Einsatzort, Auftragsnummer der Leitstelle für den Rettungswagen dienen nach Auffassung des Gerichts nicht der Abrechnung der Leistungen des Notarztes, sondern vielmehr, wie von der Beklagten eingeräumt wird, allenfalls dem Datenabgleich bei der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst Bayern GmbH (ZAST). Die Aufgabe der ZAST, einer juristischen Person des Privatrechts besteht nach Art. 34 Abs. 8 BayRDG u.a. darin, die Abrechnung der Einsätze aller Durchführenden des öffentlichen Rettungsdienstes gegenüber den Kostenträgern durchzuführen. So sind auch Auszahlungen an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns vorzunehmen. Ein Abgleich der Daten des Notarztes einerseits und der sonstigen Durchführenden des Rettungsdienstes ist aber speziell zur Abrechnung der Leistungen des Notarztes nicht erforderlich und nicht von Art. 47 Abs. 1 BayRDG bzw. §§ 285 Abs. 2, 295 Abs. 1 SGB V gedeckt. Letztendlich führt die "Zwischenschaltung" der ZAST, die gesetzlich zwar in Art. 34 Abs. 8 BayRDG vorgesehen ist, dazu, dass ein "Mehr" an Daten u.U. erforderlich ist. Diese "Zwischenschaltung" rechtfertigt aber nicht das Erfordernis der Erhebung dieser Daten. Im Gegenteil! Je mehr Stellen die Daten zugänglich gemacht werden bzw. zugänglich zu machen sind, umso mehr besteht die Gefahr des Datenmissbrauchs. Deshalb sind bei dieser Konstellation an die Erforderlichkeit der Datenerhebung äußerst strenge Maßstäbe zu stellen. Im Übrigen erscheint die Aussage der Beklagten, die Angaben dienten der "Verifizierung" des Einsatzes, sehr pauschal, zumal auch Art. 47 Abs. 1 Ziff. 2 BayRDG nicht von einer "Verifizierung", sondern von der "Abwicklung" des Einsatzes spricht. Davon abgesehen kann es nicht Aufgabe des Notarztes sein, im Nachhinein ihm zunächst nicht bekannte Daten (Kreisverbandsnummer, Nummer der Rettungswache) zu erfragen. Ebensowenig besteht eine Erforderlichkeit der Angaben über Alarmzeit und Zeit des Einsatzendes, Postleitzahl und Einsatzort zu Abrechnungszwecken. Diese Angaben mögen bestimmte Vergütungszuschläge auslösen, sind aber nicht abrechnungsrelevant. Wenn hierzu keine Angaben gemacht werden, entfällt ein etwaiger Zuschlag. Gegen eine freiwillige Angabe – wenn also der Notarzt auch Zuschläge abrechnen will - bestehen aber keine rechtlichen Bedenken. Schließlich sind die Angaben zur Postleitzahl und zum Einsatzort nicht abrechnungsnotwendig. Denn die Vergütung der im Notarztdienst zu erbringenden Leistungen hängt davon nicht ab. Auch ist nicht erkennbar, warum die Angaben dem Zweck der wissenschaftlichen notfallmedizinischen Forschung dienen sollen. Diesbezüglich wurde auch von der Beklagten nichts vorgetragen. Aus den genannten Gründen, war zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
Der Kläger ist Vertragsarzt und als Psychosomatiker und Psychotherapeut tätig. Er wandte sich mit seiner Klage zunächst gegen Ziff. II. des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 (Honorarbescheid für das Quartal 1/2014; Kürzung des Honorars für erbrachte Leistungen im Notarztdienst aufgrund eines Verwaltungskostenansatzes von 2,5 %). Insoweit wurde die Klage in der mündlichen Verhandlung am 21.06.2017 zurückgenommen. Aufrechterhalten wurde dagegen die Klage bezüglich der Datenerhebung im Rahmen von "emDoc" (emergency documentation). Zur Begründung der Klage trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, die Daten würden in unzulässiger Weise ohne gesetzliche Grundlage erhoben. Der Umfang der Datenerhebung und Speicherung sei weder von § 295 SGB V, noch von Art. 46 Abs. 3 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) gedeckt. Die "emDoc"-Datenerhebung verstoße gegen die Grundsätze der Datensparsamkeit, der Datenvermeidbarkeit, der Zweckbindung, der Erforderlichkeit und der Transparenz. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden, obwohl in einem anderen Klageverfahren eine beidseitige Erledigterklärung erfolgt sei. Denn der Kläger wehre sich in diesem Verfahren gegen die übermäßige Datenerhebung. In Erwiderung berichtete die Beklagte zunächst über die Etablierung von "emDoc" und die Hintergründe. Ziel von "emDoc" sei es gewesen, zu einer flexiblen Dokumentation zu gelangen und die Abrechnungsdaten zu erfassen. Dabei sei auch der Tatsache Rechnung getragen worden, dass 2/3 der Notärzte Nicht- Vertragsärzte seien. Die Rechnungslegung erfolge mit der ZAST (Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst Bayern GmbH). "emDoc" habe es auch ermöglicht, eine online-Dienstplanung zu etablieren und die Ver-waltungsabläufe zu straffen. Durch "emDoc" werde der gesetzliche Auftrag aus Art. 46 Abs. 2 BayRDG umgesetzt. Die Befugnis für die Beklagte folge aus Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BayRDG. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die beidseitige Erledigterklärung in einem anderen Klageverfahren mit dem gleichen Klagegegenstand (S 21 KA 884/10). Deshalb sei die Klage unzulässig. In der mündlichen Verhandlung am 01.12.2016 wurde das Verfahren vertagt und der Beklagten aufgegeben, die Notwendigkeit der Datenerhebung im Rahmen des Notarztdienstes nach "emDoc" im Einzelnen aufzuzeigen. Hierzu äußerte sich die Beklagte mit Schreiben vom 07.03.2017. Sie führte zunächst allgemein aus, "emDoc" diene der Abrechnung ärztlicher Leistungen sowie der Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation und dem Qualitätsmanagement. Was die Abrechnungen ärztlicher Leistungen und deren Abrechnungsprüfung betreffe, sei auf Art. 35 Abs. 4 S. 2 und Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 BayRDG hinzuweisen. Die Verpflichtung des Notarztes zur Dokumentation ergebe sich aus §§ 294, 295 Abs. 1 Nr. 2, 3 S. 2-4, Abs. 1a, Abs. 4 S. 1 SGB V. Im Einzelnen führte die Beklagte wie folgt aus: - Einsatzdatum, Einsatzzeit:
Diese Angabe entspricht dem Behandlungsdatum und dem Zeitpunkt des Beginns eines Notarzteinsatzes. Die Angabe dieser Daten ist - wie oben beschrieben- nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V sowie zur Ermittlung der abrechnungsrelevanten Gebührenordnungsposition erforderlich, s. hierzu "Alarmierungszeiten"
- Kreisverbandsnummer, Wache, Auftragsnummer der ILS(T) für den RTW:
Diese Angaben sind abrechnungsrelevant, da sie der Verifizierung des Einsatzes dienen. In der Regel sind dem Notarzt die Kreisverbandsnummer und die Nummer der Wache bekannt, da er ständig mit denselben Kräften zusammenarbeitet und sich diese Nummern nicht ändern. Im Ausnahmefall sind diese Angaben beim "fremden" Rettungsdienstpersonal zu erfragen.
- Standort:
Hier ist der Notarztstandort gemeint. Diese Angabe ist zur Ermittlung der Betriebsstättennummer und damit der Zuordnung der Abrechnung zu einem Notarzt erforderlich. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ein Abgleich mit dem Dienstplan. Der Notarzt muss zum Zeitpunkt des Einsatzes im Dienstplan stehen, bzw. im Falle eines Zweitnotarzteinsatzes darf er nicht im Dienstplan stehen. Die Vergütungssystematik im Notarztdienst seit 2016 erfordert zusätzlich den Abzug einer Stunde von der Bereitschaftszeit je Notarzteinsatz am Notarztstandort.
- PLZ/Einsatzort/ Einsatzstraße:
Es handelt sich hierbei um eine abrechnungsrelevante Angabe, um den Notarzteinsatz zu verifizieren, da die Patientenbehandlung in der Regel außerhalb der Praxisräume erfolgt. Darüber hinaus sind diese Angaben insbesondere für Zwecke der Bedarfsfeststellung unabdingbar.
- Alarmierungszeiten:
Alarmanfang, Ende: Die Daten "Alarmanfang" werden automatisch aus der Spalte "Einsatzzeit" übernommen. Der Notarzt trägt zusätzlich im Feld "Ende" den Zeitpunkt der Beendigung des Einsatzes ein. Sowohl die Zeit des Einsatzbeginns als auch die Einsatzdauer sind honorarrelevant, da diese Angabe dieser Daten zur Ermittlung der abrechnungsrelevanten Gebührenordnungsposition erforderlich sind.
- Zweitnotarzt:
Diese Daten werden für die Ermittlung eines honorarrelevanten Zweitnotarztzuschlages verwendet, die Angaben sind nicht obligatorisch.
- Unterbrechung Sprechstunde:
Dieses Feld ist mit "nein" vorbelegt. Die Angaben in diesem Feld sind nicht obligatorisch.
- Privatversichert:
Im Sinne des Qualitätsmanagements ist die Erfassung sämtlicher Notarzteinsätze über "emDoc" vorgesehen. Um in "emDoc" erfasste Einsätze bei Privatversicherten von der Abrechnung gesetzlich Versicherter über die KVB auszuschließen, ist in diesem Feld die Einsatzdokumentation entsprechend zu kennzeichnen. Bis zur operativen Umsetzung des Qualitätsmanagements ist die Erfassung von Einsätzen bei Privatversicherten in "emDoc" freiwillig.
- Patientendaten:
Geschlecht, Vorname, Name, Geburtsdatum, Kasse, Institutionskennzei-chen, ICD1: Es handelt sich hierbei um abrechnungsrelevante Daten zum Patienten, seiner Versicherung und die Diagnose.
Nach Ansicht des Prozessbevollmächtigten ist die Erforderlichkeit der Datenerhebung nach wie vor fraglich. Im Einzelnen bezweifle er die Notwendigkeit der Datenerhebung, betreffend die Einsatzzeit, die Kreisverbandsnummer, die Wache, die Auftragsnummer des Rettungstransportwagens, die PLZ, den Einsatzort und die Alarmierungszeit.
In der mündlichen Verhandlung beantragte der Prozessbevollmächtigte, festzu-stellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, nachfolgend bezeichnete Daten zum Zwecke der Abrechnung, Qualitätssicherung oder für Forschungszwecke im Regelfall an die Beklagte zu übermitteln, so wie sie durch "emDoc" seitens der Beklagten derzeit erhoben werden: Nummer des Kreisverbands, Wache des Rettungswagen, Alarmzeit, Zeit des Einsatzendes, Postleitzahl, Einsatzort, Auftrags-nummer der Leitstelle für den Rettungswagen. Die Vertreterinnen der Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschriften vom 01.12.2016 und 21.06.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zum Sozialgericht eingelegte Klage ist zulässig und erweist sich auch als be-gründet. Es handelt sich um eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Ziff. 1 SGG. Danach kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die Rechtsbeziehungen zwischen Personen und Gegenständen, die sich aus einen Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 4 zu § 55). Der Kläger ist Vertragsarzt und nimmt am Notarztdienst teil. Zwischen den Betei-ligten ist strittig, ob der Kläger verpflichtet ist, im Rahmen von "emDoc" Angaben über die Nummer des Kreisverbands, die Wache des Rettungswagens, Alarmzeit, Zeit des Einsatzendes, Postleitzahl, Einsatzort und Auftragsnummer der Leitstelle für den Rettungswagen zu machen. Es geht somit um ein konkretes Rechtsverhältnis. Die Feststellungsklage nach § 55 SGG ist grundsätzlich subsidiär gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Kläger kann hier aber seine Rechte nicht durch eine andere Klageart verfolgen, so dass die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage keine Rolle spielt. Auch ist ein Feststellungsinteresse vorhanden, weil der Kläger auch künftig am Notarztdienst teilnimmt und insofern eine Wiederholungsgefahr besteht. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt ebenfalls vor. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 21 KA 884/10 in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2013 einvernehmlich für erledigt erklärt wurde. Dort war Gegenstand die Abhängigkeit der Abrechnung von der Eingabe von Daten in die online- EDV-Anwendung von "emDoc". Der Kläger macht geltend, es gehe hier nicht darum, sondern um eine übermäßige Datenerhebung durch die Beklagte. Das Gericht ist der Auffassung, dass zwischen dem Verfahren unter dem Aktenzeichen S 21 KA 884/10 und dem Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1792/14 sehr wohl ein Zusammenhang besteht. Dies hindert den Kläger aber nicht daran, erneut eine Klage zu erheben, da der Beschluss über die übereinstimmende Erledigterklärung keinerlei materielle Rechtskraft erlangt und das Gericht nicht über den Anspruch entschieden hat. Derselbe prozessuale Anspruch kann deshalb nochmals mit der Klage geltend gemacht werden (vgl. Thomas/Putzo, Komment. zur ZPO, Rn 50 zu § 91a). Die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Ziff. 1 SGG ist auch begründet. Vorab ist anzumerken, dass durch das Gericht nicht zu beurteilen war, ob die Datenerhebung im Rahmen des Rettungswageneinsatzes rechtens, insbesondere mit dem Datenschutz zu vereinbaren ist. Unstrittig dürfte sein, dass auch für den Notarzt eine Dokumentationspflicht besteht und mit "emDoc" der gesetzliche Auftrag der Dokumentation in Art. 46 Abs. 1 BayRDG umgesetzt werden kann. Danach hat der Notarzt die Pflicht, die Eins-ätze und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren. Die Dokumentation hat nach Art. 46 Abs. 3 BayRDG nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen. Gemäß Art. 34 Abs. 8 BayRDG ist für den Vollzug der Abs. 2-7 und des Art. 35 (insbesondere Vollzug der Benutzungsentgeltvereinbarung) eine Zentrale Abrechnungsstelle eingeschaltet, die auch Auszahlungen auf die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten oder rechtskräftig festgesetzten Kosten der Leistungserbringung an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns vornimmt (vgl. § 34 Abs. 8 Ziff. 5 BayRDG). Die Einführung von "emDoc" soll insbesondere dazu dienen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation (Art. 46 BayRDG) und deren Einheitlichkeit (Art. 46 Abs. 3 BayRDG) sichergestellt wird. Ferner soll sie dem Qualitätsmanagement dienen. Wie die Dokumentation im Einzelnen für den Notarzt im Detail aussehen soll, ist allerdings gesetzlich nicht geregelt. Hierfür finden sich weder im Bayerischen Rettungsdienstgesetz (Art. 46, 47 BayRDG), noch in §§ zu 285, 294, 295 SGB V entsprechende Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob die Grund-sätze der sog. Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG Entscheidung vom 08.08.1978, Az. 2 BvL 8/77) und das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83) eingehalten wurden. Abgesehen davon ist die Zulässigkeit der Dokumentation nicht unbegrenzt, soweit es sich um die Erfassung personenbezogener Daten handelt. Nach Art. 47 Abs. 1 BayRDG dürfen personenbezogene Daten unter anderem nur erhoben werden, wenn dies für rettungsdienstliche Aufgaben (Art. 47 Abs. 1 Ziff. 1-6 BayRDG) oder für Zwecke der wissenschaftlichen notfallmedizinischen Forschung erforderlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. Damit wird wie in anderen gesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 67 a SGB X, § 284 Abs. 1 S. 1 SGB V, § 285 Abs. 1 und 2 SGB V) die Zulässigkeit der Erhebung von der Daten von der Erforderlichkeit abhängig gemacht. Die Erforderlichkeit der Datenerhebung nach Art. 47 Abs. 1 BayRDG ist von dem Grundsatz der Datensparsamkeit zu unterscheiden. Letzterer ist ausdrücklich in § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) genannt. Dieser Grundsatz der Datensparsamkeit gilt jedoch im Zusammenhang mit der Erhebung von Daten im Rahmen des Rettungsdienstes (BayRDG) nicht. Nach § 1 Abs. 3 BDSG gehen zwar nur andere Rechtsvorschriften des Bundes den Vorschriften des BDSG vor. Ein Nachrang gegenüber Landesgesetzen besteht somit nicht. Jedoch sind die allgemeinen Datenschutzregeln des § 285 Abs. 2 SGB V, die sich ebenfalls auf die Zulässigkeit der Erhebung personenbezogener Daten durch die Kassenärztliche Vereinigung beziehen und ebenfalls wie Art. 47 BayRDG auf die Erforderlichkeit, nicht aber die Datensparsamkeit abstellen, sowie die Datenschutzregeln des § 35 SGB I i.V.m. §§ 67 ff. SGB X heranzuziehen, so dass eine Anwendung von § 3a BDSG ausscheidet (vgl. LSG Baden-Württem-berg, Urteil vom 21.06.2016, L 11 KR 2510/15). Nach Auffassung des Gerichts bestehen gegen die Dokumentation, wie sie in der aktuellen Fassung (Kurz-Fassung) vorgesehen ist, rechtliche Bedenken, insbesondere vor dem Hintergrund datenschutzrechtlicher Aspekte. Zwar hat der Datenschutzbeauftragte in seiner Stellungnahme vom 12.01.2010 zum Projekt ("emDoc") die Auffassung geäußert, "die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten durch die KVB im Rahmen des Projekts "emDoc" kön-ne zur Erfüllung rettungsdienstlicher Aufgaben im Ergebnis als erforderlich angesehen werden. Außerdem wurde auf die Begründung zur Novelle des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes hingewiesen. Dort sei zum Ausdruck gebracht worden, dass der Gesetzgeber eine Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zu den in Art. 47 genannten Zwecken für zulässig erachte, weil andernfalls ein zweiter Datensatz notwendig wäre und dies in der Praxis einen erheblichen Zeitaufwand bedeuten würde (siehe Landtags-Drucksache 15/10391, Anmerkungen zu Art. 47 – Datenschutz). Die Stellungnahme bezieht sich jedoch nicht auf die aktuelle Kurz-Fassung von "emDoc". Außerdem ist sie für das Gericht nicht bindend. Die Beklagte beruft sich insbesondere darauf, die in "emDoc" vorgesehenen Da-ten seien im Hinblick auf die Abrechnung der erbrachten Leistungen bzw. aus Gründen der Qualitätssicherung notwendig. Damit beruft sie sich auf Art. 47 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. auf Art. 47 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Art. 45 BayRDG. Fraglich scheint zu-nächst, ob es sich bei den Angaben über die Einsatzzeit, die Kreisverbandsnummer, die Wache, die Auftragsnummer des Rettungstransportwagens, die PLZ, den Einsatzort und die Alarmierungszeit um personenbezogene Daten handelt. Denn ein direkter Zusammenhang mit einer bestimmten Person besteht nicht. Es reicht aber aus, dass es sich um personenbeziehbare Daten handelt (vgl. Kassler Kommentar, Komment. zum SGB, Rn 5 zu § 284 SGB V). Personenbeziehbare Daten sind personenbezogenen Daten gleichzusetzen. Kann beispielsweise durch Zusammenfügen von Daten auf eine bestimmte Person geschlossen werden, liegen personenbeziehbare Daten vor. Die geforderten Pflichtangaben in "emDoc" lassen nach Auffassung des Gerichts in Gesamtschau befürchten, dass eine Identifizierung möglich ist. Soweit sich die Beklagte auf Gründe der Qualitätssicherung (Art. 47 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Art. 45 BayRDG) bezieht, lässt sich daraus aktuell eine Erforderlichkeit nicht herleiten. Denn die Beteiligten haben übereinstimmend angegeben, dass eine Dokumentation aus Gründen der Qualitätssicherung bis zur Neuregelung von "emDoc" ausgesetzt wurde. Insofern widerspricht sich die Beklagte, wenn sie sich auf Gründe der Qualitätssicherung beruft. Somit ist zu prüfen, ob die Dokumentation personenbeziehbarer Daten, die vom Kläger abverlangt wird, aus sonstigen rettungsdienstlichen Gründen – mit Aus-nahme der Gründe der Qualitätssicherung – erforderlich ist. Die Beklagte hält die Erhebung der Daten insbesondere zur Abrechnung der erbrachten Leistungen (Art. 47 Abs. 1 Ziff. 2 BayRDG) oder für Zwecke der wissenschaftlichen notfallme-dizinischen Forschung für erforderlich. Auch nach der hierzu von der Beklagten vom Gericht ausdrücklich angeforderten und abgegebenen Stellungnahme ist nicht nachvollziehbar, warum die Angaben, die vom Kläger abverlangt werden und von ihm beanstandet werden, zur Abrechnung der im Notarztdienst erbrachten Leistungen erforderlich sein sollen. Bedeutsam ist, dass auch im Datenschutzrecht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt. Der in Art. 47 BayRDG formulierte Datenschutz als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts von Art. 2, 1 Grundgesetz verlangt, dass die Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinreichend aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigen Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfG 65, 1,41 f.; 56, 37, 41ff.). Auszuschließen und mit Datenschutzrecht nicht vereinbar ist, wenn personenbezogene Daten zu noch nicht bestimmbaren Zwecken, quasi auf Vorrat gesammelt werden (vgl. Kassler Kommentar, Komment. zum SGB, Rn 7 zu § 284). Die obligatorischen Angaben über die Nummer des Kreisverbands, Wache des Rettungswagen, Postleitzahl, Einsatzort, Auftragsnummer der Leitstelle für den Rettungswagen dienen nach Auffassung des Gerichts nicht der Abrechnung der Leistungen des Notarztes, sondern vielmehr, wie von der Beklagten eingeräumt wird, allenfalls dem Datenabgleich bei der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst Bayern GmbH (ZAST). Die Aufgabe der ZAST, einer juristischen Person des Privatrechts besteht nach Art. 34 Abs. 8 BayRDG u.a. darin, die Abrechnung der Einsätze aller Durchführenden des öffentlichen Rettungsdienstes gegenüber den Kostenträgern durchzuführen. So sind auch Auszahlungen an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns vorzunehmen. Ein Abgleich der Daten des Notarztes einerseits und der sonstigen Durchführenden des Rettungsdienstes ist aber speziell zur Abrechnung der Leistungen des Notarztes nicht erforderlich und nicht von Art. 47 Abs. 1 BayRDG bzw. §§ 285 Abs. 2, 295 Abs. 1 SGB V gedeckt. Letztendlich führt die "Zwischenschaltung" der ZAST, die gesetzlich zwar in Art. 34 Abs. 8 BayRDG vorgesehen ist, dazu, dass ein "Mehr" an Daten u.U. erforderlich ist. Diese "Zwischenschaltung" rechtfertigt aber nicht das Erfordernis der Erhebung dieser Daten. Im Gegenteil! Je mehr Stellen die Daten zugänglich gemacht werden bzw. zugänglich zu machen sind, umso mehr besteht die Gefahr des Datenmissbrauchs. Deshalb sind bei dieser Konstellation an die Erforderlichkeit der Datenerhebung äußerst strenge Maßstäbe zu stellen. Im Übrigen erscheint die Aussage der Beklagten, die Angaben dienten der "Verifizierung" des Einsatzes, sehr pauschal, zumal auch Art. 47 Abs. 1 Ziff. 2 BayRDG nicht von einer "Verifizierung", sondern von der "Abwicklung" des Einsatzes spricht. Davon abgesehen kann es nicht Aufgabe des Notarztes sein, im Nachhinein ihm zunächst nicht bekannte Daten (Kreisverbandsnummer, Nummer der Rettungswache) zu erfragen. Ebensowenig besteht eine Erforderlichkeit der Angaben über Alarmzeit und Zeit des Einsatzendes, Postleitzahl und Einsatzort zu Abrechnungszwecken. Diese Angaben mögen bestimmte Vergütungszuschläge auslösen, sind aber nicht abrechnungsrelevant. Wenn hierzu keine Angaben gemacht werden, entfällt ein etwaiger Zuschlag. Gegen eine freiwillige Angabe – wenn also der Notarzt auch Zuschläge abrechnen will - bestehen aber keine rechtlichen Bedenken. Schließlich sind die Angaben zur Postleitzahl und zum Einsatzort nicht abrechnungsnotwendig. Denn die Vergütung der im Notarztdienst zu erbringenden Leistungen hängt davon nicht ab. Auch ist nicht erkennbar, warum die Angaben dem Zweck der wissenschaftlichen notfallmedizinischen Forschung dienen sollen. Diesbezüglich wurde auch von der Beklagten nichts vorgetragen. Aus den genannten Gründen, war zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.
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