S 30 R 1473/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 R 1473/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 28.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2017 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht für den Zeitraum Januar bis März 2014. Die 1977 geborene Klägerin beantragte am 24.03.2016 bei der Beklagten diese Befreiung wegen ihrer Eigenschaft als Syndikusrechtsanwältin und als Rechtsanwältin bei der C. GmbH A-Stadt in der Zeit von 01.01.2014 bis 30.09.2014.

Für diese Tätigkeit habe sie einen Befreiungsantrag gestellt, gegen dessen Ablehnung sie Widerspruch und Klage erhoben habe. Die Klage ruhe derzeit. Zwischen 01.10.2014 und 31.12.2014 sei sie arbeitslos gewesen. Seit 01.01.2015 sei sie Syndikusanwältin und Rechtsanwältin bei der D. GmbH.

Am 08.04.2016 bestätigte die Beklagte der Klägerin den Eingang ihres Befreiungsantrages nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über ihre Zulassung als Syndikusanwältin nach § 46 a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) liege aber noch nicht vor. Nach Vorlage entsprechender Unterlagen sprach die Rechtsanwaltskammer A-Stadt mit Bescheid vom 30.06.2016 die Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin aus. Daraufhin erteilte die Beklagte mit Bescheiden vom 04.11.2016 die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4 b SGB VI für die Zeiträume 01.04.2014 bis 30.09.2014 und 01.01.2015 bis 12.08.2016. Die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge wurden nach § 286 f SGB VI der berufsständischen Versorgungseinrichtung zugesprochen. Mit Bescheid vom 28.11.2016 hingegen wurde die Befreiung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 abgelehnt. Die Klägerin habe in dieser Zeit keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt. Die Klägerin erhob Widerspruch mit dem Begehren einer Befreiung nach § 231 Abs. 4 SGB VI. Sie wendete sich gegen die Aussage, von 01.01.2014 bis 31.03.2014 keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge gezahlt zu haben. Das Bundesverfassungsgericht habe am 19.07.2016 - BvR 2584/14 - ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Zahlung der Pflichtbeiträge in das Versorgungswerk um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne von § 231 Abs. 4 Satz 4 SGB VI handelt. Die Klägerin wies nach, dass sie am 05.08.2014 von der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung für die Zeit von 01.01. bis 01.03.2014 mit einer Beitragsschuld von monatlich EUR 224,90 veranlagt worden war.

Mit Schreiben vom 22.12.2016 erläuterte die Beklagte die Rechtslage. Voraussetzung für eine rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4 b SGB VI in Zeiten vor 01.04.2014 sei, dass für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge aufgrund der Beschäftigung gezahlt wurden, für die die Befreiung begehrt wird. Die Klägerin hielt an ihrer Auffassung fest, die gezahlten Mindestbeiträge müssten für die Befreiung genügen. Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht und zitierte das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung 1 BvR 2534/14 vom 19.07.2016, wonach auch die Mindestbeiträge in Höhe von 10 % des Regelpflichtbeitrages einkommensbezogene Pflichtbeiträge seien. Mit Bescheid vom 03.05.2017 wurden die Beiträge der Klägerin zur Gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeiträume 01.04.2014 bis 30.09.2014 und 01.01.2015 bis 12.08.2016 als zu Unrecht gezahlt beanstandet. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2017 zurückgewiesen. Alle Voraussetzungen für die Befreiung der Klägerin für den streitigen Zeitraum wurden bejaht außer der Zahlung einkommensgerechter Pflichtbeiträge. Das BVerfG habe mit seinem Beschluss vom 19.07.2016 keine materiellrechtliche Entscheidung getroffen, die eine Bindungswirkung entfalten könnte. Darüber hinaus knüpfe § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI an § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an, der als Voraussetzung der Befreiung zu Gunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung die Zahlung einkommensbezogener Pflichtbeiträge fordere. Dass hierzu nicht Beiträge aus einer neben der zu befreienden Beschäftigung ausgeübten selbstständigen Tätigkeit gehören sowie Mindestbeiträge, die keinen unmittelbaren Bezug zum Einkommen haben, sondern sich pauschal als prozentualer Anteil des auf der Grundlage des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung ermittelten Regelbeitrages ergeben, sei bislang unbestritten. Auf solche Beiträge habe auch das Bundesverfassungsgericht erkennbar nicht abgestellt.

Die Klage hält am Begehren der Befreiung der Klägerin für die Zeit von 01.01.2014 bis 31.03.2014 fest. Die Klagebegründung bezieht sich auf den Beitragsbescheid des Versorgungswerks vom 04.03.2014, der die Beiträge für die streitigen Monate vorläufig mit EUR 0,00 festgesetzt hatte. Diese Beiträge habe die Klägerin gezahlt. Sie seien nach der Rechtsprechung des BVerfG als einkommensbezogene Pflichtbeiträge anzusehen.

Außerdem seien die von der Klägerin bzw. ihrem damaligen Arbeitgeber gezahlten Beiträge an die Beklagte als einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 SGB VI anzusehen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2017 zu verurteilen, sie für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Nach einer 2014 durch überraschende Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) entstandenen Unsicherheit über die versicherungsrechtliche Behandlung von Rechtsanwälten bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern (Syndikusanwälte) hat der Gesetzgeber durch Gesetz vom 21.12.2015 den § 231 SGB VI durch die Absätze 4 a - 4 d ergänzt. Der gegenwärtige Rechtsstreit reduziert sich auf § 231 Abs. 4 b Satz 4 mit dem Wortlaut: die Befreiung wirkt ... auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden.

Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes können dies selbstverständlich nicht Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung sein. Ganz offenkundig will der Gesetzgeber der Lückenlosigkeit einer einkommensgerechten Versorgung sicherstellen. Wer neben einer nach dem SGB VI versicherten Tätigkeit nur symbolische anwartschaftserhaltende Beiträge zu einem Versorgungswerk entrichtet hat, soll die Versicherungspflicht nach dem SGB VI für die entsprechende Zeit nicht annullieren können. Dem BVerfG ist selbstverständlich darin zuzustimmen, dass bei geringen anwaltlichen Einkünften ein entsprechend niedriger Beitrag oder auch der Mindestbeitrag als einkommensgerecht im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann. Vorliegend hat die Klägerin jedoch im ersten Quartal 2014 ein Einkommen von EUR 17.850,00 erzielt, mithin einen Betrag in der mehr als doppelten Höhe des Durchschnittseinkommens aller Versicherten, das 2014 laut Anlage 1 zu SGB VI in Höhe von 34.514 Euro im gesamten Jahr lag. Diesem Einkommen entsprach weder der anwaltlich vorgetragene Beitrag zum Versorgungswerk in Höhe von EUR 0,00 noch der im August 2014 nachgezahlte Beitrag von monatlich EUR 224,90. Die mit diesem Ergebnis eintretende Belastung für die Klägerin hält sich in Grenzen. Die Rentenbeiträge für Januar bis März 2014 werden im Versicherungsfall mit anderen Beitragszeiten zu addieren sein. Wenn die Wartezeit für eine Rente nicht erfüllt werden sollte, steht der Klägerin eine Beitragserstattung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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