S 44 EG 20/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
44
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 44 EG 20/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Gehaltsnachzahlung, die dem Elterngeldberechtigten bei Zahlungsverzug seines Arbeitgebers später als drei Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres zufließt, ist jedenfalls dann bei der Berechnung von Elterngeld zu berücksichtigen, wenn die Zahlung sowohl im Bemessungszeitraum fällig war als auch tatsächlich noch im Bemessungszeitraum erfolgt.
I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2015 verurteilt, der Klägerin für ihren am 02.05.2014 geborenen Sohn L. höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der ihr im April 2014 in Höhe von 706,90 Euro brutto zugeflossenen Gehaltsnachzahlung zu zahlen. II. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Elterngeld nach dem Bundesselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob eine im April 2014 verspätet zugeflossene Gehaltsnachzahlung als Bemessungseinkommen zu berücksichtigen ist. Die 1982 geborene, ledige Klägerin ist die Mutter des am 02.05.2014 geborenen Kindes L.

Von Beruf ist die Klägerin Studienrätin und war vor der Geburt ihres Sohnes im Förderschuldienst verbeamtet für den Freistaat Bayern erwerbstätig.

Auf ihren Antrag vom 23.07.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 30.07.2014 antragsgemäß Elterngeld für L. für den ersten bis zwölften Lebensmonat (= Zeitraum 02.05.2014 bis 01.05.2015) in Höhe von 1.795,16 Euro monatlich, wobei sich unter Anrechnung der bis zum 27.06.2014 bezogenen beamtenrechtlichen Bezüge im ersten Lebensmonat kein Anspruch und im zweiten Lebensmonat ein anteilig gekürzter Elterngeldanspruch in Höhe von 239,36 Euro errechnete. Dabei legte der Beklagte - entsprechend den Angaben der Klägerin ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum - das im als Bemessungszeitraum festgelegten Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt (= Zeitraum von Mai 2013 bis April 2014) erzielte monatliche Durchschnittseinkommen aus der nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit der Klägerin in der Höhe zugrunde, wie vom Landesamt für Finanzen in der Verdienstbescheinigung vom 16.06.2014 ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.08.2014 Widerspruch ein und machte geltend, es sei bei der Berechnung ihres Elterngeldanspruchs fehlerhaft das im April 2014 nachverrechnete Einkommen in Höhe von 706,90 Euro nicht berücksichtigt worden. Hierbei handele es sich nicht um eine Einmalzahlung, sondern um eine Nachzahlung ihres Gehaltes. Bereits ab August 2013 habe sich aufgrund einer Stundenzahlerhöhung für sie ein höherer Bezügeanspruch ergeben. Die Regierung von Oberbayern habe es jedoch versäumt, diese Stundenzahlerhöhung rechtzeitig an das Landesamt für Finanzen zu melden. Das Landesamt habe deshalb erst im April 2014 eine Nachverrechnung für die Monate August 2013 bis März 2014 (in Höhe von insgesamt 745,12 Euro brutto = monatlich 141,38 Euro zuzüglich Sonderzahlung für Dezember 2013 in Höhe von 38,22 Euro) vorgenommen und diese Nachzahlung entsprechend der Lohnsteuerrichtlinie R 39b.2 LStR (wonach Nachzahlungen des Arbeitslohnes für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, die später als 3 Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließen, als sonstige Bezüge dem laufenden Kalenderjahr zugeordnet werden) in der Bezügemitteilung für April 2014 als sonstige Bezüge ausgewiesen. Bei dieser Zahlung handele es sich jedoch um Gehalt, welches sie regulär im Bemessungszeitraum erarbeitet habe und ihr lediglich verspätet ausbezahlt wurde. Dieser Betrag sei daher - ausgenommen der anteiligen Sonderzahlung - bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2012 zurück. Die Bezügenachzahlung könne nicht berücksichtigt werden, da diese laut der vorliegenden Bezügemitteilung für April 2014 als sonstiger Bezug im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt worden sei. Im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandelnde Einnahmen würden gemäß § 2c Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt.

Mit ihrer am 16.02.2015 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung der im April 2014 ausgezahlten Gehaltsnachzahlung.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2015 zu verurteilen, ihr für ihren am 02.05.2014 geborenen Sohn L. höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der ihr im April 2014 in Höhe von 706,90 Euro brutto zugeflossenen Gehaltsnachzahlung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist zulässig.

Die Klage erweist sich in der Sache auch als begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Berechnung ihres Elterngeldanspruchs unter Einschluss der im April verspätet zugeflossenen Gehaltsnachzahlung für die Monate August bis Dezember 2013.

Zunächst steht ohne Zweifel fest, dass die Klägerin die Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld gemäß § 1 BEEG für das am 09.09.2011 geborenen Kindes K. erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind ausweislich der Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren und im Übrigen unstreitig gegeben.

Die Höhe des Elterngeldanspruchs richtet sich nach § 2 BEEG in der im vorliegenden Verfahren für Geburten ab 01.08.2013 anzuwendenden Fassung des BEEG vom 15.02.2013 (BGBl. I 2013, S. 254). Danach wird Elterngeld i. H. v. 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus (Nr. 1) nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und aus (Nr. 2) Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die im Inland zu versteuern sind, und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG hat. Für die Bestimmung des Bemessungszeitraums sieht § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG vor, dass für die Ermittlung des, wie vorliegend erzielten, Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind. Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Beklagte den Bemessungszeitraum zutreffend auf die Kalendermonate Mai 2013 bis April 2014 festgelegt. Für die Bestimmung des maßgeblichen Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist § 2c BEEG einschlägig. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ergibt der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden nach Abs. 1 Satz 2 (in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung) Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. Für die Leistungsansprüche der Klägerin ab dem 01.01.2015 ist gemäß § 27 Abs. 1 BEEG in der Fassung der Bekanntgabe vom 27.01.2015 (BGBl I 2015, S. 33) § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in dieser Fassung anzuwenden. Danach werden Einnahmen nicht berücksichtigt, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind gemäß § 2c Abs. 2 BEEG die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.

Unter Anwendung dieser Regelungen ist im Bemessungszeitraum zur Überzeugung des Gerichts das laufende Nettoeinkommen der Klägerin einschließlich der ihr im April 2014 zugeflossenen Gehaltsnachzahlung - auch für die Monate August bis Dezember 2013 -) anzusetzen. Dies ergibt sich aus der gesetzgeberischen Entwicklung der Vorschrift des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG (§ 2 Abs. 7 Satz 2 a.F.) und der hierzu ergangenen richtungsweisenden Rechtsprechung des BSG, welcher sich das Gericht anschließt (vgl. umfassend zu Folgendem: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.02.2015, Az. L 5 EG 15/12, Juris, Rn. 21 ff.): Mit Inkrafttreten des BEEG zum 01.01.2007 hatte § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG folgende Fassung: "Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt." Nach den Motiven des Gesetzgebers soll mit dem Elterngeld das während der Betreuung und Erziehung des Kindes ausfallende Einkommen, das vorher regelmäßig erzielt worden ist, (teilweise) ersetzt werden. Insoweit ist Ziel des Elterngeldes vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl. BT-Drucks. 16/1889 Seite 2, 15; BT-Drucks. 16/2454 Seite 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl. BT-Drucks. 16/1889 Seite 2, 15; BT-Drucks. 16/2454 Seite 2). Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 16/1889) sollte auf den Einkommensbegriff des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zurückgegriffen werden. Auf Wunsch des Bundesrates wurde letztlich ein am Steuerrecht orientierter Einkommensbegriff in § 2 BEEG geregelt. Sowohl der Begründung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs als auch der späteren Beschlussempfehlung des Bundestags-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lässt sich jedoch entnehmen, dass einmalige Einnahmen (beispielhaft in der Begründung zum Entwurf werden erwähnt: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen; beispielhaft in der Beschlussempfehlung werden erwähnt: 13. und 14. Monatsgehälter, Gratifikationen und Weihnachtszuwendungen), die die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit prägen, unberücksichtigt bleiben sollen (vgl. BT-Drucks. 16/1889, Seite 21 und BT-Drucks. 16/2785, Seite 37).

Mit Urteil vom 03.12.2009 (Az. B 10 EG 3/09 R) hatte das BSG in Anwendung der ursprünglichen Fassung von § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG zu entscheiden, ob neben einem monatlichen Grundgehalt eine Umsatzbeteiligung bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen war. Das BSG ging davon aus, dass nach der Legaldefinition des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG unter "sonstige Bezüge" Arbeitslohn zu verstehen ist, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Allerdings definiert das EStG den Begriff des laufenden Arbeitslohns nicht ausdrücklich. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie die steuerrechtlichen Literatur hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass Arbeitslohn laufend ist, wenn er zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend gezahlt wird, wobei ein rein zeitliches Verständnis zu Grunde zu legen ist. Das Kriterium der regelmäßig wiederkehrenden Zahlung ist erfüllt, wenn im Kalenderjahr zumindest zwei Zahlungen erfolgen. Im Hinblick auf den für die Abgrenzung des laufenden Arbeitslohns von den sonstigen Bezügen maßgeblichen Zeitraum ist allerdings im Anwendungsbereich des BEEG nicht auf das Kalenderjahr, wie im Steuerrecht, sondern auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG i. V. m. § 2 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG gesetzlich vorgesehenen zwölfmonatigen Bemessungszeitraum abzustellen. Danach kommt es im Ergebnis für die Qualifizierung als laufender Arbeitslohn unter anderem auf eine Zahlung mit zumindest zwei Fälligkeitszeitpunkten im Bemessungszeitraum an. Bezüge, die dagegen im Bemessungszeitraum nur einmal geleistet werden, stellen sonstige Bezüge dar, auch wenn sie sich in späteren Kalenderjahren wiederholen (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2009, a. a. O., m. w. N., bestätigt durch Urteil vom 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R m. w. N.).

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2011 hat der Gesetzgeber zum 01.01.2011 den Wortlaut von § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG wie folgt geändert: "Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt." Den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung) ist zu entnehmen, dass die Neufassung unter anderem der Sicherstellung einer "verwaltungspraktikablen Feststellbarkeit von sonstigen Bezügen i. S. des Einkommensteuergesetzes" dienen sollte und insoweit im Lohnsteuerabzugsverfahren nach §§ 38a Abs. 1 Satz 3, 39b EStG als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen seien (BT-Drucks. 17/3030, Seite 48 zu Nr. 1 - § 2 - zu Buchst c - Abs. 7 - zu Buchst. bb). Hierbei ist im Gesetzentwurf ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine Abkehr von der bisherigen Rechtslage aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 03.12.2009, B 10 EG 3/09 R handelt. Dies berücksichtigend ist das Bundesozialgericht im Urteil vom 18.08.2011 (Az. B 10 EG 5/11 R) in einem obiter dictum noch davon ausgegangen, dass die Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG aus der Sicht der Bundesregierung eine inhaltliche Änderung des Gesetzes bzw. eine Neuregelung darstellt, die die bisherige ersetzt und nicht lediglich deren Inhalt verdeutlicht, wobei es nach dem neuen Wortlaut eindeutig und allein auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Einnahmen ankomme (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.02.2015, a. a. O., Juris, Rn. 22).

Hiervon ist das Bundessozialgericht allerdings mit den richtungweisenden Urteilen vom 26.03.2014 (Az. B 10 EG 7/13 R, 12/13 R und 14/13 R, Juris) wieder abgerückt und hat ausgeführt, § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG stelle durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt würden. Mangels entsprechender Definition im § 39b EStG seien die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu beachten. Laufender Arbeitslohn sei nach LStR R 39b. 2 Abs. 1 Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere: 1. Monatsgehälter, 2. Wochen- und Tagelöhne, 3. Mehrarbeitsvergütungen, 4. Zuschläge und Zulagen, 5. geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung, 6. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Zeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden, und 7. Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt. Dabei beziehe sich das Kriterium der Regelmäßigkeit nicht auf die Höhe, sondern auf die wiederholte Gewährung, im Gegensatz vor allem zur "Einmaligkeit" der Gewährung. Demgegenüber sei sonstiger Bezug nach den LStR R 39b. 2 Abs. 2 Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde. Hierzu zählten insbesondere: 13. und 14. Monatsgehälter, einmalige Abfindungen und Entschädigungen, Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden, Jubiläumszuwendungen, Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, Vergütungen für Erfindungen, Weihnachtszuwendungen und Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Zeiträume beziehen, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden (LStR R 39b 2 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8).

Davon ausgehend hat das Bundesozialgericht weiter ausgeführt, der Umstand allein, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen (Provisionen) im Lohnsteuerabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt habe, es nicht rechtfertige, diese bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt zu lassen. Insoweit sei zwar zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG durch das HBeglG 2011, die nunmehr auf die Behandlung der Einnahmen im Lohnsteuerabzugsverfahren abstelle, mehr Verwaltungspraktikabilität schaffen wollte, auch als Reaktion auf die bisherige BSG-Rechtsprechung. Diese Überlegungen hätten indessen keinen hinreichenden Eingang in den Normtext gefunden. Hätte der Gesetzgeber darauf abstellen wollen, dass es nur darauf ankomme, ob der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen tatsächlich als sonstige Bezüge behandelt habe, hätte die Norm etwa lauten müssen: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt hat." Mit einer solchen Formulierung werde präzise an das von dem Arbeitgeber im Einzelfall praktizierte Lohnsteuerabzugsverfahren angeknüpft. Die Vorschrift führte dann aber zu Ergebnissen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, weil die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Einnahmen allein von der tatsächlichen Handhabung des Arbeitgebers abhänge und Einnahmen selbst dann bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben müssten, wenn der Arbeitgeber versehentlich regelmäßiges Arbeitsentgelt unzutreffend als sonstige Bezüge behandelt habe. Eine so weitgehende Anknüpfung an das Handeln des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren und erst recht eine rechtliche Bindung der zuständigen Elterngeldstellen und Gerichte an dessen Entscheidungen sei allein aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu rechtfertigen. Praktikabilitätserwägungen seien hier nicht lediglich am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen, sondern auch unter Beachtung der besonderen Wertentscheidungen des Art. 6 Abs. 1 GG, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränkten. Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbiete es, Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969, 1 BvL 22/65). Gründe der Verwaltungspraktikabilität könnten es rechtfertigen, der Verwaltung möglichst einfache Anknüpfungspunkte an die Hand zu geben. Diese dürfen allerdings nicht zu Zufallsergebnissen führen, die sich mit den Zielen des Gesetzes - hier des BEEG - nicht mehr in Einklang bringen lassen.

Das Bundessozialgericht hält daher vom Grundsatz her nur eine Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung) für vertretbar, die sich "typisierend am normgemäßen Ablauf der Besteuerung orientiert und danach fragt, wie die einzelnen Entgeltkomponenten im Lohnsteuerabzugsverfahren zu behandeln sind" (Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 7/13 R, Juris, Rn. 29). Diesen Grundsatz schränkt das Bundessozialgericht indes noch weiter ein, indem es ausführt, unter dieser Prämisse schließe § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG Einnahmen nur insoweit von der Elterngeldberechnung aus, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt sei BSG, Urteil vom 26.03.2014, a.a.O., Rn. 30). Zweck des Elterngeldes sei es, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl. Gesetzesbegründung zum BEEG, BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbreche oder reduziere, solle einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Durch die Betreuung des Kindes sollten die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen (vgl Bericht der Bundesregierung vom 30.10.2008 über die Auswirkungen des BEEG, BT-Drucks 16/10770 S 5 f). Mit dem BEEG habe der Gesetzgeber die familienpolitischen Leistungen neu ausgerichtet und das bedürftigkeitsabhängige Erziehungsgeld durch ein verstärkt Einkommenseinbußen ersetzendes Elterngeld abgelöst. Wie auch andere Entgeltersatzleistungen sei das Elterngeld dazu bestimmt, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen teilweise zu ersetzen. Diese Funktion könne das Elterngeld nur erfüllen, wenn seiner Berechnung diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben (zur Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 32, 33 mwN). Bei der Berechnung des Elterngeldes seien daher alle dem Elterngeldberechtigten im Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt zugeflossenen laufenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Allerdings seien Provisionen bei der Berechnung des Elterngeldes dann nicht zu berücksichtigen, wenn ihre Behandlung als sonstiger Bezug darauf beruhe, dass sie als Voraus- oder Nachzahlung erfolgt seien und der reguläre Fälligkeitszeitpunkt außerhalb des Bemessungszeitraumes liege. In diesem Fall könne ihre Berücksichtigung zu einem verzerrten Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse führen, welches nach Sinn und Zweck des BEEG möglichst zu vermeiden sei.

In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG a.F. werde die lohnsteuerrechtliche Behandlung bestimmter Voraus- und Nachzahlungen als sonstige Bezüge nach LStR R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ausdrücklich angesprochen (vgl. BT-Drucks 17/3030 S. 48 zu Art. 13 Nr. 1 - § 2 Abs. 7 Satz 2). Der Gesetzgeber mache damit deutlich, dass er derartige Zahlungen nicht in die Elterngeldberechnung aufnehmen will. Das Bundessozialgericht halte dies für sachlich gerechtfertigt, weil es bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum durch die Berücksichtigung derartiger Zahlungen zu Verzerrungen und letztlich ungerechtfertigten Vorteilen des Elterngeldberechtigten kommen könnte. Das Gesetz stelle für die Ermittlung des Elterngeldes im Regelfall auf die letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes ab. Damit sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten in einem hinreichend repräsentativen, gleichzeitig aber noch überschaubaren Zeitraum abgebildet werden. Dies rechtfertige es, Entgeltkomponenten nicht zu berücksichtigen, wenn sie als Vorauszahlungen oder Nachzahlungen in den Bemessungszeitraum fallen oder bewusst dorthin verlagert werden, sodass es zu einer Kumulierung mit den im Bemessungszeitraum fristgerecht gezahlten Entgeltkomponenten kommt. In diesem Fall - Voraus- oder Nachzahlung - seien Provisionszahlungen einer Abfindung oder Jubiläumszuwendung ähnlich, die nur ganz vereinzelt oder einmalig erbracht werden und deren Berücksichtigung dazu führen könnte, dass die im Bemessungszeitraum betrachteten wirtschaftlichen Verhältnisse, an die das Elterngeld anknüpfen will, unzutreffend abgebildet würden. Insoweit sei es gerechtfertigt, § 2 Abs. 7 S 2 BEEG a.F. vor allem auch im Lichte der Gesetzesbegründung dahin auszulegen, dass Provisionen bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben, soweit sie nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den Bemessungszeitraum komme (BSG, Urteil vom 26. März 2014 - B 10 EG 7/13 R -, Rn. 38, juris)

Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Daraus resultiert für den hier vorliegenden Fall, dass die der Klägerin aufgrund des Verzugs ihres Arbeitgebers verspätet im April zugeflossenen Bezüge für die Monate August bis Dezember 2013 bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen sind. Denn bei diesen erst später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres 2013 zugeflossenen Gehaltsnachzahlungen handelt es sich zwar lohnsteuerrechtlich um sonstige Bezüge. Allerdings führt ihre Berücksichtigung für die Berechnung des Elterngeldes hier nicht zu Verzerrungen, da die Bezüge sowohl im Bemessungszeitraum fällig waren als auch im Bemessungszeitraum ausbezahlt wurden. Die vorstehend dargestellte lohnsteuerrechtlich motivierte Differenzierung zwischen den für das Jahr 2013 und den für das Jahr 2014 nachgezahlten Bezügen ist mit Blick auf den Sinn und Zweck des Elterngeldes hier also nicht gerechtfertigt. Dass allein diese - auch vom Bundessozialgericht so vorgenommene - Auslegung der Vorschrift des § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG zu sachlich gerechtfertigten und nachvollziehbaren Ergebnissen führt, lässt sich schon daran erkennen, dass anderenfalls allein die vertragswidrige Vorgehensweise des Arbeitgebers dazu führte, dass die für zeitlich später (noch im Bemessungszeitraum) liegenden Zahlungszeiträume (Januar bis März 2014) nachgezahlten Bezüge elterngeldrechtlich anders behandelt würden als die für zeitlich früher (auch noch im Bemessungszeitraum) liegende Zahlungszeiträume (August 2013 bis Dezember 2013) nachbezahlten Bezüge. Dies kann - auch nicht aus Verwaltungsvereinfachungsgründen - im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Elterngeldes jedoch ebenso wenig maßgeblich sein für die Berechnung des Elterngeldes, wie die tatsächliche steuerrechtliche Behandlung durch den Arbeitgeber. Denn hierdurch entstünden Zufallsergebnisse, welche nach der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG gerade vermieden werden sollen. Allein in den Fällen, in denen es durch die Nachzahlung bzw. Vorauszahlung von Arbeitslohn später als drei Wochen nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres erst zu einer Verschiebung der Zahlung in den Bemessungszeitraum käme, ist deren elterngeldrechtliche Berücksichtigung nicht mehr gerechtfertigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach der ab dem 01.01.2015 anzuwendenden Rechtslage. Denn bei der Neuformulierung des § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 355/14, S. 21) lediglich um eine Klarstellung, nicht um eine Neuregelung der ursprünglichen Fassung.

Im Übrigen hat der Beklagte die Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin nach Überprüfung des Gerichts rechnerisch korrekt ermittelt. Hinsichtlich der Details der Berechnung wird daher auf die Anlage zum Bescheid des Beklagten vom 01.08.2014 gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen und diese zum Gegenstand der Entscheidung gemacht.

Der Klage war nach alldem stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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