Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 143/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 45/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Vermögen - Kraftfahrzeug - Verkehrswert - Rückkaufswert - Lebensversicherung
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005.
Der am ... 19 ... geborene Kläger ist als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt. Er hatte zuletzt bis 26. Januar 2003 Arbeitslosengeld sowie bis 26. Januar 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen. Von Mai bis Oktober 2004 war er im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig gewesen.
Der Kläger lebte im streitigen Zeitraum mit seinen Eltern in deren Eigenheim mit einer Größe von 139 m². Nach seinen Angaben bewohnte er davon 49 m², Küche und Bad wurden gemeinsam genutzt. An den Hauswirtschaftskosten beteiligte er sich mit 120,00 EUR/Monat. Der Wohnraum wurde ihm während der Zeit der Arbeitslosigkeit kostenlos zur Verfügung gestellt.
Er war im streitigen Zeitraum Eigentümer eines Kraftfahrzeugs (Kfz) Audi A 6 2,5 TDI Avant mit umfangreicher Zusatzausstattung (Erstzulassung am 14. Juni 1999, Erwerb am 22. Juli 2003). Die Laufleistung habe 200.000 km betragen.
Der Kläger beantragte am 27. Oktober 2004 Leistungen nach dem SGB II und gab zu seinem Vermögen an, auf dem Girokonto befinde sich ein Betrag von 130,95 EUR. Eine Wertanlage habe einen Wert von 1.864,00 EUR. Für eine Lebensversicherung seien ca. 5.100,00 EUR einbezahlt worden, im Jahre 2020 werde der Rückkaufbetrag ca. 13.000 EUR betragen. Das Kfz habe einen geschätzten Wert von ca. 16.000 EUR. Beigefügt waren ein Kontoauszug der D. V. vom 30. Dezember 2003 über einen "Sonstigen Fonds" mit einer Guthabensumme von 1.864,29 EUR, ferner von der D.-Lebensversicherungsverein a.G. eine "Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen" vom 24. Februar 1999 zu einer Versicherungsnummer 72443030.9. Weiter legte der Kläger von seinen Eltern jeweils Gehaltsabrechnungen für Oktober bzw. November 2004 vor. Danach hatte der Vater ein Bruttogehalt von 3.717,39 EUR mit einem Auszahlungsbetrag von 2.376,04 EUR (2.881,14 EUR netto abzgl. Kfz und betriebliche Direktversicherung). Die Mutter hatte ein Bruttogehalt von 2.664,49 EUR mit einem Auszahlungsbetrag von 2.144,30 EUR.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. November 2004 mit der Begründung ab, mit den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen sei der Kläger nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Dabei legte sie als einzusetzendes Vermögen 5.078,95 EUR (11.228,95 EUR (Girokonto: 130,95 EUR, Fonds: 1864,00 EUR, Kfz: 9.234,00 EUR) abzgl. Freibetrag 6.150 EUR) zugrunde. Einen Rückkaufwert der Lebensversicherung berücksichtigte sie nicht.
In seinen dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei schwerbehindert und könne seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben. Er habe für die Alterversorgung einen mühsam ersparten Betrag angelegt, der als Vermögen aufgeführt werde. Der Freibetrag sei gar nicht berücksichtigt worden. Ferner hat er eine "Gebrauchtfahrzeug Bewertung nach DAT-SYSTEM" des Autohauses S. vom 17. März 2005 vorgelegt. Danach betrage der Händlereinkaufswert des Kfz 8.025,00 EUR. Zu Vorschäden war angeführt: "unbekannt". Die Beklagte führte selbst eine Ermittlung nach dem DAT-SYSTEM durch und ermittelte einen aktuellen Händlereinkaufswert inklusive Mehrwertsteuer und Serienbereifung von 9.633,00 EUR. Sie wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2005 als unbegründet zurück. Nicht als Vermögen sei ein angemessenes Kraftfahrzeug mit einem Verkaufserlös von höchstens 5.000,00 EUR zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei allenfalls ein Mittelklassewagen mit durchschnittlicher Motorisierung als angemessen anzusehen, nicht jedoch das Fahrzeug des Klägers. Der die Angemessenheit übersteigende Wert in Höhe von 4.633,00 EUR sei anzurechnen. Ferner besitze er verwertbare Vermögensstände in Form eines Fonds und eines Guthabens auf dem Girokonto. Von dem Gesamtvermögen von 6.627,95 EUR seien Freibeträge in Höhe von 6.150,00 EUR abzusetzen. Da das verwertbare Vermögen diesen Freibetrag übersteige, bestehe keine Bedürftigkeit. Außerdem ergebe sich die mangelnde Hilfebedürftigkeit aus der Anrechenbarkeit der monatlichen Einnahmen der Eltern gemäß § 9 Abs. 5 SGB II. Auch ohne detaillierte Berechnung könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger in ausreichender Höhe von den Eltern unterstützt werde könnte.
Dagegen hat der Kläger am 26. April 2005 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Sein Kfz sei wegen des Alters, der hohen Laufleistung und des geringen Verbrauchs angemessen. Die von der Beklagten gezogene Grenze von 5.000,00 EUR sei willkürlich. Die Angabe eines Wertes von 16.000,00 EUR in dem Antrag vom 27. Oktober 2004 habe sich auf die Frage nach dem Anschaffungspreis bezogen. Die Vermutung einer Unterstützung durch die Eltern sei widerlegt. Abzüglich der Beträge für Kranken- und Rentenversicherung, Hauskredittilgung, Nebenkosten des Einfamilienhauses, Beiträge für Versicherungen und Aufwendungen für tägliche Fahrten zur Arbeit verblieben den Eltern gemeinsam nur ca. 2.000,00 EUR.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits die Aufhebung der Bescheide und Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts ohne Berücksichtigung des genutzten Kfz beantragt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Juni 2006 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Januar 2005, da er nicht hilfebedürftig sei. Entgegen seiner Auffassung habe die Beklagte bei der Beurteilung eines "angemessenen Kfz" keinen Ermessensspielraum; es handele sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es sei nicht zu beanstanden, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Angemessenheitsgrenze von 5.000,00 EUR festzulegen. Bei der vorzunehmenden individuellen Prüfung lägen keine Gründe dafür vor, ein derart großes Kfz mit einem Wert von ca. 9.000,00 EUR als angemessen anzusehen. Auf die Wirtschaftlichkeit eines Dieselmotors sei nicht abzustellen. Die Mobilität könne auch mit einem angemessenen Kraftfahrzeug gewahrt werden, das der Kläger sich für den Fall einer Beschäftigungsaufnahme kurzfristig zulegen könne. Hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens und der Freibeträge hat das Sozialgericht auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Im Übrigen gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger die Vermutung der Unterstützung durch seine Eltern nicht widerlegt habe. Selbst unter Berücksichtigung der vorgebrachten Verpflichtungen verblieben den Eltern ca. 2.100,00 EUR, von denen der Bedarf des Klägers in Höhe von 331,00 EUR/Monat hätte gedeckt werden können.
Gegen das ihm am 5. Juli 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. August 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die herangezogene Wertgrenze von 5.000,00 EUR sei falsch, und es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Verschiedene Sozialgerichte in Deutschland hätten unterschiedliche - höhere - Angemessenheitsbeträge herangezogen.
Auf rechtliche Hinweise des Berichterstatters vom 12. und 23. März sowie vom 6. Mai 2009 hat der Kläger ausgeführt, die Vermutung, dass er von seinen Eltern unterhalten werden konnte, habe aus tatsächlichen Gründen nicht zugetroffen. Die jetzt geforderten Nachweise (absetzbare Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II, Kosten der Unterkunft und Heizung, Nachweise über den Kilometerstand des PKW, Belege für den Wert des Fondguthabens, alle Kontoauszüge des Girokontos und Rückkaufwert der Lebensversicherung, jeweils im streitigen Zeitraum) seien bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Es seien keine weiteren Unterlagen mehr vorhanden. Das Fahrzeug sei vor einigen Jahren verkauft worden, Unterlagen lägen nicht mehr vor. Der Kläger hat eine weitere "Gebrauchtfahrzeug Bewertung nach DAT-SYSTEM" des Autohauses S. vom 25. Juni 2005 vorgelegt, wonach der Händlereinkaufswert 7.425,00 EUR betrage. Wiederum war zu Vorschaden angeführt: "unbekannt". Nach der beigefügten Berechnung ist ein Marktwert nach DAT-Marktspiegel von 12.525,00 EUR abzüglich 2.104,47 EUR wegen der überdurchschnittlichen Laufleistung und zzgl. 1.100,00 EUR für die Sonderausstattung zugrunde gelegt worden. Eine "Wertminderung durch Unfall" ist mit 1.376,00 EUR angesetzt, was einen Grundwert von 10.145,00 EUR ergeben hat. Ferner sind ein Korrekturfaktor von 90% (=1.014,50 EUR) sowie eine Handelsspanne inkl. Mehrwertsteuer von 1.704,00 EUR abgesetzt worden. Eine weitere "Gebrauchtfahrzeug Bewertung nach DAT-SYSTEM" des Autohauses Marks vom 20. Juli 2005 weist als Vorschaden einen "reparierten Schaden" sowie einen Händlereinkaufswert von 7.550,00 EUR mit vergleichbaren Berechungsschritten aus. Unter dem 8. Juli 2009 ist der Kläger nochmals erfolglos um Vorlage aller angeforderten Unterlagen gebeten worden.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2004 in der Gestallt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Januar bis 31. März 2005 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden.
Sie ist auch zulässig gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst-, oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Hier begehrt der Kläger – mindestens – die Bewilligung der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II von seinerzeit 331,00 EUR/Monat für die Monate Januar bis März 2005.
2. Richtige Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs.1 Satz 1 und Abs. 4 SGG. Eine Verpflichtungsbescheidungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, die der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren verfolgt hat, ist nicht zulässig. Diese setzt voraus, dass die Beklagte ein Ermessen hinsichtlich der Höhe der begehrten Leistungen bzw. ein Auswahlermessen hinsichtlich der Art der begehrten Leistung hat (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 77/08 R (10)). Die Frage der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen in Form des Regelsatzes ist jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht einer Ermessensentscheidung zugänglich.
Zulässig ist der Klageantrag auf Erlass eines Grundurteils im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne konkrete Formulierung eines eingeklagten Zahlbetrages (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14/7b AS 8/07 (11); BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R (15)).
3. Der Senat durfte über die Sache entscheiden, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits niemand erschienen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in der ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 24. September 2009 und damit unter Einhaltung der Ladungsfrist des § 110 Abs. 1 SGG zugegangenen Terminsladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Falle seines Ausbleibens hingewiesen worden. Durch die Umladung vom 26. Oktober 2009 ist keine neue Frist in Gang gesetzt worden (BFH, Beschluss vom 31. März 2006, IV B 138/04; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 1997, 3 U 235/96, juris)
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2005 hat.
1. Gegenstand vorliegenden Berufungsverfahrens ist allein der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2005. Zwar ist grundsätzlich bei Komplettablehnungen ohne eine zeitliche Begrenzung der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung einer Tatsacheninstanz bzw. der Zeitraum bis zur erneuten Leistungsablehnung zu prüfen (BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 45/06 R (27)). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Zeitraum von dem Kläger ausdrücklich begrenzt worden ist. Hier hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. April 2009 den ursprünglichen Klageantrag auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 beschränkt. Dies war auch sachgerecht, da er im Anschluss eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und auch bei der Beklagten keine weiteren Leistungsanträge mehr gestellt hat.
2. Dem Kläger standen im streitigen Zeitraum keine Leistungen nach dem SGB II zu.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 gültigen Fassung Personen, die das 5. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Senat geht auch davon aus, dass er erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II gewesen. Zwar hat der Kläger im Widerspruch darauf hingewiesen, aufgrund seiner Behinderung seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können. Für die Frage der Erwerbsfähigkeit ist jedoch – anders als etwa bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit – auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abzustellen. Er hat auch im 2. Halbjahr 2004 an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilgenommen und ab 1. April 2005 dauerhaft eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Daher bestehen keine Zweifel an der Erwerbsfähigkeit. Der Kläger war jedoch nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II.
3. Der Bedarf des Klägers betrug im streitigen Zeitraum monatlich 331,00 EUR gemäß § 20 Abs. 1 SGB II. Kosten der Unterkunft und Heizung waren ihm nach seinen eigenen Angaben in der Zeit nicht entstanden. Ein Anspruch auf Leistungen in Form von Mehrbedarfen wegen der Behinderung (nicht: "Schwerbehinderung") mit einem GdB von 30 bestand nicht. Insbesondere waren dem Kläger keine sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen i.S.v. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II bewilligt worden. Der Kläger hat auch keinen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen i.S.v. § 21 Abs. 5 SGB II geltend gemacht; ein solcher ist auch aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten nicht ersichtlich.
4.a. Als Vermögen waren zunächst – bei Zugrundelegung der Angaben des Klägers – das Barvermögen auf dem Girokonto in Höhe von 130,95 EUR sowie das Fonds-Guthaben in Höhe von 1.864,29 EUR zu berücksichtigen.
Der Senat hat schließt zwar nicht aus, dass sich das lediglich zum Stand 30. Dezember 2003 in Höhe von 1.864,29 EUR nachgewiesene Fonds-Guthaben bis zum streitigen Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 erhöht hatte. Der Kläger hatte seinem Antrag keine aktuellen Belege beigefügt. Die Darstellung im Gerichtsverfahren, sämtliche Unterlagen nach einer Ablaufzeit von drei Jahren zu vernichten, ist nicht plausibel. Es wäre zumindest die Möglichkeit in Betracht gekommen, eine Bescheinigung der Deutschen Vermögensberatung vorzulegen. Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat im Folgenden aber die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben.
b.aa. Als Vermögenswert des Kfz geht der Senat von einem Verkehrswert i.H.v. 12.451,48 EUR in dem hier streitigen Zeitraum aus.
Dieser lässt sich anhand der vom Kläger vorgelegten "Gebrauchtfahrzeug Bewertung nach DAT-SYSTEM" des Autohauses Sixtus vom 25. Juli 2005 ermitteln. Danach betrug zu diesem Zeitpunkt der "Verkaufswert nach DAT-Marktspiegel" unter Berücksichtigung von Laufleistung (mittlerweile 210.000 km) und Sonderausstattung 11.520,53 EUR (12.525,00 EUR - 2.104,47 EUR + 1.100,00 EUR). Nach der vorgelegten Bewertung vom 20. Juli 2005 des Autohauses Marks hätte der Verkaufswert sogar 12.143,52 EUR betragen (wegen einer Höhertaxierung der Sonderausstattung).
Eine "Wertminderung durch Unfall" i.H.v. 1.376,00 EUR in den Bewertungen der beiden Autohäuser kann deshalb nicht anerkannt werden, weil in der vom Kläger vorgelegten Bewertungen des Autohauses Sixtus vom 17. März und vom 25. Juli 2005 zu Vorschaden "unbekannt" vermerkt war. Lediglich das Autohaus Marks hatte einen "reparierten Vorschaden" genannt, der - die Richtigkeit der Angaben des Autohauses Sixtus vom 17. März 2005 unterstellt - in der Zeit nach dem 31. März 2005 entstanden sein muss. Ob überhaupt ein zur Wertminderung führender Unfallschaden vorgelegen hat, ist wegen der Widersprüchlichkeit der Angaben schon zweifelhaft. Ein solcher ist bis zum 31. März 2005 jedenfalls nicht nachgewiesen; der Kläger selbst sieht sich nicht in der Lage, irgendwelche Unterlagen vorzulegen.
Auch der "Korrekturfaktor" von 90% bzw. 89% (Abzug von 1.014,50 EUR bzw. 1.184,48 EUR), der ausweislich der Markierung manuell von dem Bearbeiter eingefügt worden ist, ist nicht nachvollziehbar und findet daher keinen Eingang in die Ermittlung des Verkehrswertes.
Die weiteren Berechnungsschritte in den Berechnungsbögen vom 20. und 25. Juli 2005 zur Ermittlung eines Händlereinkaufswertes inkl. Mehrwertsteuer legt der Senat ebenfalls nicht zugrunde. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Der richtige Maßstab zur Ermittlung des Verkehrswertes eines PKW ist der von einem privaten Veräußerer aktuell erzielbare Preis (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7 b AS 66/06 R (17)). Gemäß des Grundsatzes in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen, hält es der Senat für sachgerecht, für die Wertermittlung den bei einem Verkauf des Kfz auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt erzielbaren Kaufpreis anzusetzen. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch für den Senat nicht ersichtlich, dass das Kfz zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich an Händler hätte verkauft werden können (z.B. zur Weiterveräußerung in Exportländer wegen Unverkäuflichkeit auf dem deutschen Markt).
Unter Zugrundelegung eines von dem Autohaus Sixtus angegebenen Händlereinkaufswerts in Höhe von 7.425,00 EUR am 25. Juli 2005 und in Höhe von 8.025,00 EUR am 17. März 2005 erhöht sich der "Verkaufswert nach DAT-Marktspiegel" - auf den Zeitpunkt 17. März 2005 bezogen - auf 12.451,48 EUR. Da der Kläger die Wertermittlung vom 17. März 2005 nur unvollständig vorgelegt hatte, durfte der Senat zur Feststellung des Verkehrswerts im März 2005 das Verhältnis der Händlereinkaufswerte vom 17. März und 25. Juli 2005 in Relation setzen und den Verkehrswert vom 25. Juli 2005 "hochrechnen".
bb. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Angemessenheit eines PKW im Sinne von § 12 Abs. 3 Ziffer 2 SGB II nicht auf einen Wert von 5.000,00 EUR, sondern auf einen Wert von 7.500,00 EUR abzustellen (BSG, Urteil vom 6. September 2007, a.a.O.).
Offen lassen kann der Senat, ob nur der den angemessenen Wert von 7.500,00 EUR übersteigende Betrag auf den Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II anzurechnen ist (so BSG, Urteil vom 6. September 2007, a.a.O.(19)), oder ob der PKW immer dann nicht privilegiert und damit insgesamt als Vermögen zu verwerten ist, wenn er die Angemessenheit überschreitet (so BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R (42)). Zugunsten des Klägers geht der Senat hier von einer Anrechenbarkeit nur des die Angemessenheitsgrenze überschreitenden Betrages in Höhe von 4.951,48 EUR aus.
c. Der Senat legt hinsichtlich des als Vermögen einzusetzenden Rückkaufwerts der Lebensversicherung die nach Angaben des Klägers bis zur Antragstellung einbezahlten 5.100,00 EUR zugrunde.
Der Kläger hat weder während des Verwaltungs- noch des Klageverfahrens Belege über die Höhe des Rückkaufwerts vorgelegt. Die vorgelegte "Tabelle der Rückkaufwerte und beitragsfreien Versicherungssummen" vom 24. Februar 1999 ist als Beweismittel für einen Rückkaufwert schon deshalb nicht geeignet, weil sie keinen Rückschluss darauf zulässt, ob sie sich auf die Lebensversicherung des Klägers bezieht. Zum anderen lässt sich auch aus der Tabelle nicht einmal ein mutmaßlicher Rückkaufwert entnehmen. Die für das Jahr 2005 ausgewiesene "beitragsfreie Versicherungssumme" von 4.922,00 DM, die einem Rückkaufwert von 1.505,00 DM entsprechen würde, stimmt nicht mit den Angaben eines Einzahlungsbetrages von 5.100,00 EUR überein.
Der Kläger hat einen geringeren Rückkaufwert auch nicht glaubhaft gemacht, denn er hat in seinem Antrag lediglich angegeben, im Jahre 2020 werde ein Rückkaufwert von ca. 13.000,00 EUR vorliegen.
Daher lässt sich auch nicht feststellen, ob die Lebensversicherung wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit nicht als Vermögen einzusetzen war. Dies verlangt einen Vergleich des Verkehrswerts mit dem Substanzwert, also des Rückkaufwerts mit den einbezahlten Beträgen (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 (36)). Kein Grund für eine Unzumutbarkeit der Verwertung des Rückkaufwerts ist jedenfalls die Kurzzeitigkeit des Leistungsbezugs (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 66/06 R (24)).
Ob Hilfebedarf vorliegt, weil der Lebensunterhalt nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen gesichert werden kann, obliegt nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast dem Antragsteller. Dieser hat die Beweislast dafür zu tragen, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt sind, also auch dafür, dass er hilfebedürftig ist (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08 R (19)). Bezogen auf die Kapitallebensversicherung bedeutet dies: Der Kläger hat erklärt, einen Vermögenswert zu besitzen, der allein aufgrund seíner Einzahlungen (ohne Zinsen) einen Wert von 5.100,00 EUR besitzt. Soweit nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 (36)) die Verwertbarkeit eines Vermögensgegen-stands bei offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt SGB II ausscheidet, hat der Kläger die für eine solche Feststellung erforderlichen Tatsachen dazulegen und zu beweisen. Einen Beleg über den Rückkaufwert der Lebensversicherung hat er indes nicht vorgelegt. Die vorgebliche Vernichtung der Belege kann auch hier dahin stehen, da der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, sich von seinem Vertragspartner eine Bestätigung über die Höhe des seinerzeitigen Rückkaufwerts ausstellen zu lassen.
Der Senat war nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht in der Lage festzustellen, dass im streitigen Zeitraum ein möglicher Rückkaufwert weniger als die einbezahlte Summe betrug. Die Kapitallebensversicherung war daher zum Wert der von dem Kläger einbezahlten Beiträge als Vermögen zu berücksichtigen.
d. Schon unter Außerachtlassung des Rückkaufwerts der Lebensversicherung lagen somit Vermögenswerte im Sinne von § 12 SGB II in Höhe von mindestens 6.946,72 EUR (KfZ: 4.951,48 EUR + Girokonto: 130,95 EUR + Fonds: 1.864,29 EUR) vor. Unter Berücksichtigung des Werts der Lebensversicherung mit einem Betrag von 5.100 EUR erhöht sich das einzusetzende Vermögen auf 12.046,72 EUR.
e. Der vom Vermögen abzusetzende Betrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung lag für den Kläger im streitigen Zeitraum bei 6.150,00 EUR. Er hatte am 27. Januar 2005 dass 27. Lebensjahr vollendet, weshalb ein Freibetrag von 5.400,00 EUR (27x200,00 EUR) sowie der Betrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR als Freibetrag anzusetzen waren.
Der dem Kläger in jedem Monat des streitigen Zeitraums zumutbar aus seinem Vermögen einzusetzende Betrag lag somit bei 796,72 EUR (ohne Rückkaufwert der Lebensversicherung) bzw. 5.896,72 EUR (mit Rückkaufwert der Lebensversicherung). Damit konnte er seinen Bedarf von 331,00 EUR /Monat decken und war somit nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes. 5. Der Senat konnte daher offen lassen, ob der Kläger mit seinen Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hat (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 68/07 R (13)), und falls ja, ob er die gesetzliche Vermutung des Erhalts von Leistungen seiner Eltern gemäß § 9 Abs. 5 SGB II widerlegt hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen hier nicht vor. Der Senat weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005.
Der am ... 19 ... geborene Kläger ist als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt. Er hatte zuletzt bis 26. Januar 2003 Arbeitslosengeld sowie bis 26. Januar 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen. Von Mai bis Oktober 2004 war er im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig gewesen.
Der Kläger lebte im streitigen Zeitraum mit seinen Eltern in deren Eigenheim mit einer Größe von 139 m². Nach seinen Angaben bewohnte er davon 49 m², Küche und Bad wurden gemeinsam genutzt. An den Hauswirtschaftskosten beteiligte er sich mit 120,00 EUR/Monat. Der Wohnraum wurde ihm während der Zeit der Arbeitslosigkeit kostenlos zur Verfügung gestellt.
Er war im streitigen Zeitraum Eigentümer eines Kraftfahrzeugs (Kfz) Audi A 6 2,5 TDI Avant mit umfangreicher Zusatzausstattung (Erstzulassung am 14. Juni 1999, Erwerb am 22. Juli 2003). Die Laufleistung habe 200.000 km betragen.
Der Kläger beantragte am 27. Oktober 2004 Leistungen nach dem SGB II und gab zu seinem Vermögen an, auf dem Girokonto befinde sich ein Betrag von 130,95 EUR. Eine Wertanlage habe einen Wert von 1.864,00 EUR. Für eine Lebensversicherung seien ca. 5.100,00 EUR einbezahlt worden, im Jahre 2020 werde der Rückkaufbetrag ca. 13.000 EUR betragen. Das Kfz habe einen geschätzten Wert von ca. 16.000 EUR. Beigefügt waren ein Kontoauszug der D. V. vom 30. Dezember 2003 über einen "Sonstigen Fonds" mit einer Guthabensumme von 1.864,29 EUR, ferner von der D.-Lebensversicherungsverein a.G. eine "Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen" vom 24. Februar 1999 zu einer Versicherungsnummer 72443030.9. Weiter legte der Kläger von seinen Eltern jeweils Gehaltsabrechnungen für Oktober bzw. November 2004 vor. Danach hatte der Vater ein Bruttogehalt von 3.717,39 EUR mit einem Auszahlungsbetrag von 2.376,04 EUR (2.881,14 EUR netto abzgl. Kfz und betriebliche Direktversicherung). Die Mutter hatte ein Bruttogehalt von 2.664,49 EUR mit einem Auszahlungsbetrag von 2.144,30 EUR.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. November 2004 mit der Begründung ab, mit den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen sei der Kläger nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Dabei legte sie als einzusetzendes Vermögen 5.078,95 EUR (11.228,95 EUR (Girokonto: 130,95 EUR, Fonds: 1864,00 EUR, Kfz: 9.234,00 EUR) abzgl. Freibetrag 6.150 EUR) zugrunde. Einen Rückkaufwert der Lebensversicherung berücksichtigte sie nicht.
In seinen dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei schwerbehindert und könne seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben. Er habe für die Alterversorgung einen mühsam ersparten Betrag angelegt, der als Vermögen aufgeführt werde. Der Freibetrag sei gar nicht berücksichtigt worden. Ferner hat er eine "Gebrauchtfahrzeug Bewertung nach DAT-SYSTEM" des Autohauses S. vom 17. März 2005 vorgelegt. Danach betrage der Händlereinkaufswert des Kfz 8.025,00 EUR. Zu Vorschäden war angeführt: "unbekannt". Die Beklagte führte selbst eine Ermittlung nach dem DAT-SYSTEM durch und ermittelte einen aktuellen Händlereinkaufswert inklusive Mehrwertsteuer und Serienbereifung von 9.633,00 EUR. Sie wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2005 als unbegründet zurück. Nicht als Vermögen sei ein angemessenes Kraftfahrzeug mit einem Verkaufserlös von höchstens 5.000,00 EUR zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei allenfalls ein Mittelklassewagen mit durchschnittlicher Motorisierung als angemessen anzusehen, nicht jedoch das Fahrzeug des Klägers. Der die Angemessenheit übersteigende Wert in Höhe von 4.633,00 EUR sei anzurechnen. Ferner besitze er verwertbare Vermögensstände in Form eines Fonds und eines Guthabens auf dem Girokonto. Von dem Gesamtvermögen von 6.627,95 EUR seien Freibeträge in Höhe von 6.150,00 EUR abzusetzen. Da das verwertbare Vermögen diesen Freibetrag übersteige, bestehe keine Bedürftigkeit. Außerdem ergebe sich die mangelnde Hilfebedürftigkeit aus der Anrechenbarkeit der monatlichen Einnahmen der Eltern gemäß § 9 Abs. 5 SGB II. Auch ohne detaillierte Berechnung könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger in ausreichender Höhe von den Eltern unterstützt werde könnte.
Dagegen hat der Kläger am 26. April 2005 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Sein Kfz sei wegen des Alters, der hohen Laufleistung und des geringen Verbrauchs angemessen. Die von der Beklagten gezogene Grenze von 5.000,00 EUR sei willkürlich. Die Angabe eines Wertes von 16.000,00 EUR in dem Antrag vom 27. Oktober 2004 habe sich auf die Frage nach dem Anschaffungspreis bezogen. Die Vermutung einer Unterstützung durch die Eltern sei widerlegt. Abzüglich der Beträge für Kranken- und Rentenversicherung, Hauskredittilgung, Nebenkosten des Einfamilienhauses, Beiträge für Versicherungen und Aufwendungen für tägliche Fahrten zur Arbeit verblieben den Eltern gemeinsam nur ca. 2.000,00 EUR.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits die Aufhebung der Bescheide und Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts ohne Berücksichtigung des genutzten Kfz beantragt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Juni 2006 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Januar 2005, da er nicht hilfebedürftig sei. Entgegen seiner Auffassung habe die Beklagte bei der Beurteilung eines "angemessenen Kfz" keinen Ermessensspielraum; es handele sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es sei nicht zu beanstanden, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Angemessenheitsgrenze von 5.000,00 EUR festzulegen. Bei der vorzunehmenden individuellen Prüfung lägen keine Gründe dafür vor, ein derart großes Kfz mit einem Wert von ca. 9.000,00 EUR als angemessen anzusehen. Auf die Wirtschaftlichkeit eines Dieselmotors sei nicht abzustellen. Die Mobilität könne auch mit einem angemessenen Kraftfahrzeug gewahrt werden, das der Kläger sich für den Fall einer Beschäftigungsaufnahme kurzfristig zulegen könne. Hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens und der Freibeträge hat das Sozialgericht auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Im Übrigen gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger die Vermutung der Unterstützung durch seine Eltern nicht widerlegt habe. Selbst unter Berücksichtigung der vorgebrachten Verpflichtungen verblieben den Eltern ca. 2.100,00 EUR, von denen der Bedarf des Klägers in Höhe von 331,00 EUR/Monat hätte gedeckt werden können.
Gegen das ihm am 5. Juli 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. August 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die herangezogene Wertgrenze von 5.000,00 EUR sei falsch, und es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Verschiedene Sozialgerichte in Deutschland hätten unterschiedliche - höhere - Angemessenheitsbeträge herangezogen.
Auf rechtliche Hinweise des Berichterstatters vom 12. und 23. März sowie vom 6. Mai 2009 hat der Kläger ausgeführt, die Vermutung, dass er von seinen Eltern unterhalten werden konnte, habe aus tatsächlichen Gründen nicht zugetroffen. Die jetzt geforderten Nachweise (absetzbare Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II, Kosten der Unterkunft und Heizung, Nachweise über den Kilometerstand des PKW, Belege für den Wert des Fondguthabens, alle Kontoauszüge des Girokontos und Rückkaufwert der Lebensversicherung, jeweils im streitigen Zeitraum) seien bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Es seien keine weiteren Unterlagen mehr vorhanden. Das Fahrzeug sei vor einigen Jahren verkauft worden, Unterlagen lägen nicht mehr vor. Der Kläger hat eine weitere "Gebrauchtfahrzeug Bewertung nach DAT-SYSTEM" des Autohauses S. vom 25. Juni 2005 vorgelegt, wonach der Händlereinkaufswert 7.425,00 EUR betrage. Wiederum war zu Vorschaden angeführt: "unbekannt". Nach der beigefügten Berechnung ist ein Marktwert nach DAT-Marktspiegel von 12.525,00 EUR abzüglich 2.104,47 EUR wegen der überdurchschnittlichen Laufleistung und zzgl. 1.100,00 EUR für die Sonderausstattung zugrunde gelegt worden. Eine "Wertminderung durch Unfall" ist mit 1.376,00 EUR angesetzt, was einen Grundwert von 10.145,00 EUR ergeben hat. Ferner sind ein Korrekturfaktor von 90% (=1.014,50 EUR) sowie eine Handelsspanne inkl. Mehrwertsteuer von 1.704,00 EUR abgesetzt worden. Eine weitere "Gebrauchtfahrzeug Bewertung nach DAT-SYSTEM" des Autohauses Marks vom 20. Juli 2005 weist als Vorschaden einen "reparierten Schaden" sowie einen Händlereinkaufswert von 7.550,00 EUR mit vergleichbaren Berechungsschritten aus. Unter dem 8. Juli 2009 ist der Kläger nochmals erfolglos um Vorlage aller angeforderten Unterlagen gebeten worden.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2004 in der Gestallt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Januar bis 31. März 2005 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden.
Sie ist auch zulässig gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst-, oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Hier begehrt der Kläger – mindestens – die Bewilligung der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II von seinerzeit 331,00 EUR/Monat für die Monate Januar bis März 2005.
2. Richtige Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs.1 Satz 1 und Abs. 4 SGG. Eine Verpflichtungsbescheidungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, die der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren verfolgt hat, ist nicht zulässig. Diese setzt voraus, dass die Beklagte ein Ermessen hinsichtlich der Höhe der begehrten Leistungen bzw. ein Auswahlermessen hinsichtlich der Art der begehrten Leistung hat (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 77/08 R (10)). Die Frage der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen in Form des Regelsatzes ist jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht einer Ermessensentscheidung zugänglich.
Zulässig ist der Klageantrag auf Erlass eines Grundurteils im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne konkrete Formulierung eines eingeklagten Zahlbetrages (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14/7b AS 8/07 (11); BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R (15)).
3. Der Senat durfte über die Sache entscheiden, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits niemand erschienen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in der ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 24. September 2009 und damit unter Einhaltung der Ladungsfrist des § 110 Abs. 1 SGG zugegangenen Terminsladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Falle seines Ausbleibens hingewiesen worden. Durch die Umladung vom 26. Oktober 2009 ist keine neue Frist in Gang gesetzt worden (BFH, Beschluss vom 31. März 2006, IV B 138/04; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 1997, 3 U 235/96, juris)
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2005 hat.
1. Gegenstand vorliegenden Berufungsverfahrens ist allein der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2005. Zwar ist grundsätzlich bei Komplettablehnungen ohne eine zeitliche Begrenzung der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung einer Tatsacheninstanz bzw. der Zeitraum bis zur erneuten Leistungsablehnung zu prüfen (BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 45/06 R (27)). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Zeitraum von dem Kläger ausdrücklich begrenzt worden ist. Hier hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. April 2009 den ursprünglichen Klageantrag auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 beschränkt. Dies war auch sachgerecht, da er im Anschluss eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und auch bei der Beklagten keine weiteren Leistungsanträge mehr gestellt hat.
2. Dem Kläger standen im streitigen Zeitraum keine Leistungen nach dem SGB II zu.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 gültigen Fassung Personen, die das 5. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Senat geht auch davon aus, dass er erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II gewesen. Zwar hat der Kläger im Widerspruch darauf hingewiesen, aufgrund seiner Behinderung seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können. Für die Frage der Erwerbsfähigkeit ist jedoch – anders als etwa bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit – auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abzustellen. Er hat auch im 2. Halbjahr 2004 an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilgenommen und ab 1. April 2005 dauerhaft eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Daher bestehen keine Zweifel an der Erwerbsfähigkeit. Der Kläger war jedoch nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II.
3. Der Bedarf des Klägers betrug im streitigen Zeitraum monatlich 331,00 EUR gemäß § 20 Abs. 1 SGB II. Kosten der Unterkunft und Heizung waren ihm nach seinen eigenen Angaben in der Zeit nicht entstanden. Ein Anspruch auf Leistungen in Form von Mehrbedarfen wegen der Behinderung (nicht: "Schwerbehinderung") mit einem GdB von 30 bestand nicht. Insbesondere waren dem Kläger keine sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen i.S.v. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II bewilligt worden. Der Kläger hat auch keinen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen i.S.v. § 21 Abs. 5 SGB II geltend gemacht; ein solcher ist auch aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten nicht ersichtlich.
4.a. Als Vermögen waren zunächst – bei Zugrundelegung der Angaben des Klägers – das Barvermögen auf dem Girokonto in Höhe von 130,95 EUR sowie das Fonds-Guthaben in Höhe von 1.864,29 EUR zu berücksichtigen.
Der Senat hat schließt zwar nicht aus, dass sich das lediglich zum Stand 30. Dezember 2003 in Höhe von 1.864,29 EUR nachgewiesene Fonds-Guthaben bis zum streitigen Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 erhöht hatte. Der Kläger hatte seinem Antrag keine aktuellen Belege beigefügt. Die Darstellung im Gerichtsverfahren, sämtliche Unterlagen nach einer Ablaufzeit von drei Jahren zu vernichten, ist nicht plausibel. Es wäre zumindest die Möglichkeit in Betracht gekommen, eine Bescheinigung der Deutschen Vermögensberatung vorzulegen. Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat im Folgenden aber die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben.
b.aa. Als Vermögenswert des Kfz geht der Senat von einem Verkehrswert i.H.v. 12.451,48 EUR in dem hier streitigen Zeitraum aus.
Dieser lässt sich anhand der vom Kläger vorgelegten "Gebrauchtfahrzeug Bewertung nach DAT-SYSTEM" des Autohauses Sixtus vom 25. Juli 2005 ermitteln. Danach betrug zu diesem Zeitpunkt der "Verkaufswert nach DAT-Marktspiegel" unter Berücksichtigung von Laufleistung (mittlerweile 210.000 km) und Sonderausstattung 11.520,53 EUR (12.525,00 EUR - 2.104,47 EUR + 1.100,00 EUR). Nach der vorgelegten Bewertung vom 20. Juli 2005 des Autohauses Marks hätte der Verkaufswert sogar 12.143,52 EUR betragen (wegen einer Höhertaxierung der Sonderausstattung).
Eine "Wertminderung durch Unfall" i.H.v. 1.376,00 EUR in den Bewertungen der beiden Autohäuser kann deshalb nicht anerkannt werden, weil in der vom Kläger vorgelegten Bewertungen des Autohauses Sixtus vom 17. März und vom 25. Juli 2005 zu Vorschaden "unbekannt" vermerkt war. Lediglich das Autohaus Marks hatte einen "reparierten Vorschaden" genannt, der - die Richtigkeit der Angaben des Autohauses Sixtus vom 17. März 2005 unterstellt - in der Zeit nach dem 31. März 2005 entstanden sein muss. Ob überhaupt ein zur Wertminderung führender Unfallschaden vorgelegen hat, ist wegen der Widersprüchlichkeit der Angaben schon zweifelhaft. Ein solcher ist bis zum 31. März 2005 jedenfalls nicht nachgewiesen; der Kläger selbst sieht sich nicht in der Lage, irgendwelche Unterlagen vorzulegen.
Auch der "Korrekturfaktor" von 90% bzw. 89% (Abzug von 1.014,50 EUR bzw. 1.184,48 EUR), der ausweislich der Markierung manuell von dem Bearbeiter eingefügt worden ist, ist nicht nachvollziehbar und findet daher keinen Eingang in die Ermittlung des Verkehrswertes.
Die weiteren Berechnungsschritte in den Berechnungsbögen vom 20. und 25. Juli 2005 zur Ermittlung eines Händlereinkaufswertes inkl. Mehrwertsteuer legt der Senat ebenfalls nicht zugrunde. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Der richtige Maßstab zur Ermittlung des Verkehrswertes eines PKW ist der von einem privaten Veräußerer aktuell erzielbare Preis (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7 b AS 66/06 R (17)). Gemäß des Grundsatzes in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen, hält es der Senat für sachgerecht, für die Wertermittlung den bei einem Verkauf des Kfz auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt erzielbaren Kaufpreis anzusetzen. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch für den Senat nicht ersichtlich, dass das Kfz zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich an Händler hätte verkauft werden können (z.B. zur Weiterveräußerung in Exportländer wegen Unverkäuflichkeit auf dem deutschen Markt).
Unter Zugrundelegung eines von dem Autohaus Sixtus angegebenen Händlereinkaufswerts in Höhe von 7.425,00 EUR am 25. Juli 2005 und in Höhe von 8.025,00 EUR am 17. März 2005 erhöht sich der "Verkaufswert nach DAT-Marktspiegel" - auf den Zeitpunkt 17. März 2005 bezogen - auf 12.451,48 EUR. Da der Kläger die Wertermittlung vom 17. März 2005 nur unvollständig vorgelegt hatte, durfte der Senat zur Feststellung des Verkehrswerts im März 2005 das Verhältnis der Händlereinkaufswerte vom 17. März und 25. Juli 2005 in Relation setzen und den Verkehrswert vom 25. Juli 2005 "hochrechnen".
bb. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Angemessenheit eines PKW im Sinne von § 12 Abs. 3 Ziffer 2 SGB II nicht auf einen Wert von 5.000,00 EUR, sondern auf einen Wert von 7.500,00 EUR abzustellen (BSG, Urteil vom 6. September 2007, a.a.O.).
Offen lassen kann der Senat, ob nur der den angemessenen Wert von 7.500,00 EUR übersteigende Betrag auf den Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II anzurechnen ist (so BSG, Urteil vom 6. September 2007, a.a.O.(19)), oder ob der PKW immer dann nicht privilegiert und damit insgesamt als Vermögen zu verwerten ist, wenn er die Angemessenheit überschreitet (so BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R (42)). Zugunsten des Klägers geht der Senat hier von einer Anrechenbarkeit nur des die Angemessenheitsgrenze überschreitenden Betrages in Höhe von 4.951,48 EUR aus.
c. Der Senat legt hinsichtlich des als Vermögen einzusetzenden Rückkaufwerts der Lebensversicherung die nach Angaben des Klägers bis zur Antragstellung einbezahlten 5.100,00 EUR zugrunde.
Der Kläger hat weder während des Verwaltungs- noch des Klageverfahrens Belege über die Höhe des Rückkaufwerts vorgelegt. Die vorgelegte "Tabelle der Rückkaufwerte und beitragsfreien Versicherungssummen" vom 24. Februar 1999 ist als Beweismittel für einen Rückkaufwert schon deshalb nicht geeignet, weil sie keinen Rückschluss darauf zulässt, ob sie sich auf die Lebensversicherung des Klägers bezieht. Zum anderen lässt sich auch aus der Tabelle nicht einmal ein mutmaßlicher Rückkaufwert entnehmen. Die für das Jahr 2005 ausgewiesene "beitragsfreie Versicherungssumme" von 4.922,00 DM, die einem Rückkaufwert von 1.505,00 DM entsprechen würde, stimmt nicht mit den Angaben eines Einzahlungsbetrages von 5.100,00 EUR überein.
Der Kläger hat einen geringeren Rückkaufwert auch nicht glaubhaft gemacht, denn er hat in seinem Antrag lediglich angegeben, im Jahre 2020 werde ein Rückkaufwert von ca. 13.000,00 EUR vorliegen.
Daher lässt sich auch nicht feststellen, ob die Lebensversicherung wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit nicht als Vermögen einzusetzen war. Dies verlangt einen Vergleich des Verkehrswerts mit dem Substanzwert, also des Rückkaufwerts mit den einbezahlten Beträgen (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 (36)). Kein Grund für eine Unzumutbarkeit der Verwertung des Rückkaufwerts ist jedenfalls die Kurzzeitigkeit des Leistungsbezugs (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 66/06 R (24)).
Ob Hilfebedarf vorliegt, weil der Lebensunterhalt nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen gesichert werden kann, obliegt nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast dem Antragsteller. Dieser hat die Beweislast dafür zu tragen, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt sind, also auch dafür, dass er hilfebedürftig ist (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08 R (19)). Bezogen auf die Kapitallebensversicherung bedeutet dies: Der Kläger hat erklärt, einen Vermögenswert zu besitzen, der allein aufgrund seíner Einzahlungen (ohne Zinsen) einen Wert von 5.100,00 EUR besitzt. Soweit nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 (36)) die Verwertbarkeit eines Vermögensgegen-stands bei offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt SGB II ausscheidet, hat der Kläger die für eine solche Feststellung erforderlichen Tatsachen dazulegen und zu beweisen. Einen Beleg über den Rückkaufwert der Lebensversicherung hat er indes nicht vorgelegt. Die vorgebliche Vernichtung der Belege kann auch hier dahin stehen, da der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, sich von seinem Vertragspartner eine Bestätigung über die Höhe des seinerzeitigen Rückkaufwerts ausstellen zu lassen.
Der Senat war nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht in der Lage festzustellen, dass im streitigen Zeitraum ein möglicher Rückkaufwert weniger als die einbezahlte Summe betrug. Die Kapitallebensversicherung war daher zum Wert der von dem Kläger einbezahlten Beiträge als Vermögen zu berücksichtigen.
d. Schon unter Außerachtlassung des Rückkaufwerts der Lebensversicherung lagen somit Vermögenswerte im Sinne von § 12 SGB II in Höhe von mindestens 6.946,72 EUR (KfZ: 4.951,48 EUR + Girokonto: 130,95 EUR + Fonds: 1.864,29 EUR) vor. Unter Berücksichtigung des Werts der Lebensversicherung mit einem Betrag von 5.100 EUR erhöht sich das einzusetzende Vermögen auf 12.046,72 EUR.
e. Der vom Vermögen abzusetzende Betrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung lag für den Kläger im streitigen Zeitraum bei 6.150,00 EUR. Er hatte am 27. Januar 2005 dass 27. Lebensjahr vollendet, weshalb ein Freibetrag von 5.400,00 EUR (27x200,00 EUR) sowie der Betrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR als Freibetrag anzusetzen waren.
Der dem Kläger in jedem Monat des streitigen Zeitraums zumutbar aus seinem Vermögen einzusetzende Betrag lag somit bei 796,72 EUR (ohne Rückkaufwert der Lebensversicherung) bzw. 5.896,72 EUR (mit Rückkaufwert der Lebensversicherung). Damit konnte er seinen Bedarf von 331,00 EUR /Monat decken und war somit nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes. 5. Der Senat konnte daher offen lassen, ob der Kläger mit seinen Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hat (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 68/07 R (13)), und falls ja, ob er die gesetzliche Vermutung des Erhalts von Leistungen seiner Eltern gemäß § 9 Abs. 5 SGB II widerlegt hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen hier nicht vor. Der Senat weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
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