Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 13 KA 60/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 9 KA 7/15
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Zulässigkeit der Kürzung des Honorars eines Vertrags(zahn)arztes wegen des fehlenden Nachweises über die gemäß § 95d SGB V vorgeschriebene Fortbildung setzt keine individuelle Aufforderung durch die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung voraus.
2. Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung handelt rechtmäßig, wenn sie das Honorar eines Vertrags(zahn)arztes wegen fehlender Fortbildungsnachweise eines bei diesem angestellten (Zahn-)Arztes kürzt, ohne die Kürzung durch Quotierung auf einen auf den angestellten (Zahn-)Arzt bezogenen Anteil zu beschränken.
2. Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung handelt rechtmäßig, wenn sie das Honorar eines Vertrags(zahn)arztes wegen fehlender Fortbildungsnachweise eines bei diesem angestellten (Zahn-)Arztes kürzt, ohne die Kürzung durch Quotierung auf einen auf den angestellten (Zahn-)Arzt bezogenen Anteil zu beschränken.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.038,78 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich gegen eine Honorarkürzung wegen verspätet eingereichter Fortbildungsnachweise ihrer angestellten Zahnärztin.
Die Klägerin ist niedergelassene Vertragszahnärztin in H ... Vom ... Dezember 2008 bis ... September 2009 war die Zahnärztin A. in ihrer Vertragszahnarztpraxis zunächst als Entlastungsassistentin und ab ...2009 als angestellte Zahnärztin tätig. Frau A. war zuvor seit ...1991 in eigener Praxis im Bereich der Beklagten als Vertragszahnärztin zugelassen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 teilte die Beklagte der Zahnärztin A. mit, dass der für sie geltende Fünfjahreszeitraum für den Nachweis von 125 Fortbildungspunkten am 30. Juni 2010 ende. Sie forderte die Zahnärztin auf, schnellstmöglich die Nachweise einzureichen, da der Praxisinhaberin sonst eine Honorarkürzung drohe.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und trug zu ihrer und der gegenwärtigen schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation von Frau A. vor und kündigte an, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Fortbildungsnachweise für Frau A., ebenso wie bei ihr selbst, erst 2014 einzureichen seien. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 wandte sich Frau A. an die Beklagte und schilderte, ihre Weiterbildungsnachweise seien nicht vollständig. Dies sei aber nicht das Verschulden der Klägerin. Seit 2008 laufe ihr Insolvenzverfahren, weshalb sie sich Weiterbildungen finanziell nicht habe leisten können. Auch habe sie Online-Weiterbildungen mangels entsprechender Computerausrüstung und Internetzugangs nicht alternativ wahrnehmen können. Jahrelang habe sie erfolglos versucht, gegen die Schulden und die Insolvenz ihrer eigenen Praxis anzukämpfen. Das Erinnerungsschreiben habe sie nicht erhalten. Sie sei auch davon ausgegangen, dass sie von der Verpflichtung des Nachweises der Weiterbildung befreit sei. Seit der Anstellung habe sie an Weiterbildungen teilgenommen und 17 Fortbildungspunkte erreicht.
Am 1. Juli 2010 legte Frau A. bei der Beklagten Fortbildungsnachweise vor, die insgesamt mit 91 Punkten bewertet waren.
Mit den Schreiben vom 20. Juli 2010 und 1. Oktober 2010 kündigte die Beklagte der Klägerin daraufhin an, sie sei wegen des Fehlens der vollständigen Fortbildungsnachweise von Frau A. gesetzlich gezwungen, das Honorar ab dem 3. Quartal 2010 um 10% zu kürzen. Die von der Klägerin und Frau A. geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen Umstände, einschließlich des Statuswechsels von der zugelassenen zur angestellten Zahnärztin, erlaubten es nicht, hiervon abzusehen. Nur in dem Zeitraum als Entlastungsassistentin sei Frau A. nicht weiterbildungspflichtig gewesen. Der maßgebliche Zeitraum, in dem die Durchführung der nachzuweisenden Fortbildungen eingeräumt werde, habe sich vom 30. Juni 2009 auf den 30. Juni 2010 verlängert. Die am 21. September 2010 nachgereichten Fortbildungsnachweise (125 Punkte) seien aber nach der Frist vorgelegt worden, so dass eine Honorarkürzung im 3. Quartal 2010 um 10 % unausweichlich sei.
Mit Schreiben vom 13. September 2010 wandte die Klägerin dagegen ein, eine Kürzung dürfe nicht stattfinden, weil sie von der Beklagten nicht frühzeitig auf ihre Verpflichtung hingewiesen worden sei.
Mit der Honorarabrechnung für das 3. Quartal 2010 vom 17. Dezember 2010, übersandt mit Bescheid vom 5. Januar 2011, teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Honorar für dieses Quartal werde um 10 %, also um 4.038,77 Euro, gekürzt, weil sie die Fortbildungsnachweise für die bei ihr angestellte Zahnärztin nicht rechtzeitig bis zum 30. Juni 2010 vorgelegt habe.
Dagegen legte die Klägerin noch im selben Monat Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2011, der Klägerin zugestellt am 3. Juni 2011, zurückwies.
Mit der am Montag, den 4. Juli 2011, erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) habe eine Richtlinie zur Regelung des Fortbildungsnachweises erlassen, wonach das Honorar lediglich bezüglich des betroffenen angestellten Zahnarztes um 10 % gekürzt werden dürfe. Außerdem sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sie mindestens drei Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist individuell zur Abgabe der Fortbildungsnachweise aufzufordern und auf die drohende Honorarkürzung hinzuweisen. Hieran fehle es; Hinweise in Rundschreiben reichten nicht aus und das Schreiben vom 4. Mai 2010 habe sie nie erhalten. Deshalb sei die Honorarkürzung rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt,
den Honorarbescheid für das 3. Quartal 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2011 aufzuheben, soweit die Beklagte mit diesen Bescheiden eine Kürzung des Honorars um 10 % vorgenommen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, das Honorar der Klägerin sei ohne Material- und Laborkosten und ohne Zahnersatzleistungen um 10 % gekürzt worden. Eine weitere Reduzierung des Honorars auf einen rechnerischen Anteil von Frau A. sei gesetzlich nicht zulässig. Außerdem könne ein an der tatsächlichen Leistungserbringung gemessener Honoraranteil eines angestellten Zahnarztes nicht ermittelt werden, weil dieser seine sämtlichen Leistungen regelmäßig im Namen und für Rechnung des zugelassenen Vertragszahnarztes erbringe. Eine fiktive Teilung scheide mangels gesetzlicher Regelung aus. Insoweit müsse auch die Regelung der KZBV verstanden werden. Die gesetzliche Vorschrift schreibe auch weder eine Pflicht der Beklagten vor, die Vertragszahnärzte zur Abgabe der Fortbildungsnachweise aufzufordern, noch diese auf andere Weise auf das Fristende hinzuweisen. Lediglich die Richtlinie der KZBV fordere einen Hinweis von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Diese Verpflichtung habe nur eine verfahrensgestaltende Funktion, deren Fehlen lediglich zu einem unbeachtlichem Verfahrensfehler führen könne, eine Honorarkürzung jedoch nicht rechtwidrig werden lasse. Denn ein solcher Fehler würde die Tatsache, dass ein Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig erbracht würde, nicht beeinflussen. Nach der Satzung müsse sich jeder Vertragszahnarzt fortbilden. Die Kenntnis dieser Pflicht sei Voraussetzung für die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Unabhängig davon sei die Klägerin und die angestellte Zahnärztin mit Schreiben vom 4. Mai 2010 auf das Ende der Nachweisfrist hingewiesen worden. Darüber hinaus seien alle Vertragszahnärzte mit Rundbrief vom 10. März 2009 und den Zahnärztlichen Nachrichten 3-6/09 auf die Fortbildungsnachweisverpflichtung zum 30. Juni 2009 hingewiesen worden.
Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer entscheidet gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der für die Angelegenheiten der Vertragszahnärzte vorgesehenen Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreise der Vertragszahnärzte.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Die Beklagte hat das Honorar der Klägerin im 3. Quartal 2010 zu Recht um 10 % gekürzt. Der Honorarbescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten werden nicht insoweit aufgehoben, weil sie rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.
Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten dient § 95d Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 bis 6, Abs. 5 Sätze 1, 2 und 4 sowie Abs. 6 Sätze 1, 2 und 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung des Art. 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874) in Verbindung mit der für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verbindlichen "Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Abs. 6 SGB V" der KZBV (KZBV-Regelung). Nach diesen Vorschriften hat ein Vertragszahnarzt alle fünf Jahre gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner fachlichen Fortbildungsverpflichtung nachgekommen ist. Den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung der Zahnärzte regelt die KZBV im Einvernehmen mit der Bundeszahnärztekammer. Hierzu hat die KZBV in ihrer o. g. Regelung vorgegeben, dass der Vertragszahnarzt innerhalb des Fünfjahreszeitraumes 125 Fortbildungspunkte nachweisen muss. Die Nachweispflicht trifft nach der gesetzlichen Vorschrift Vertragszahnärzte, die bereits am 30. Juni 2004 zugelassen waren, erstmals zum 30. Juni 2009. Erbringt der Vertragszahnarzt einen Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragszahnärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragszahnarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Dies gilt entsprechend für angestellte Zahnärzte eines Vertragszahnarztes, wobei jener den Fortbildungsnachweis für die von ihm angestellten Zahnärzte zu führen hat. Die Vorschriften über die Honorarkürzung gelten ebenso, allerdings mit der Maßgabe, dass das Honorar des (anstellenden) Vertragszahnarztes gekürzt wird. Das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung für die Vertragszahnärzte regelt die KZBV.
Die Voraussetzungen für eine Kürzung sind, soweit es das vertragszahnärztliche Honorar der Klägerin für das 3. Quartal 2010 betrifft, erfüllt. Die eigene Fortbildungsnachweispflicht der Klägerin ist nicht im Streit, allerdings trifft dies nicht für die bei ihr angestellte Zahnärztin zu. Diese war am 30. Juni 2004 bereits in eigener Praxis zugelassen und anschließend zunächst weiter selbst als zugelassene Zahnärztin, später dann als angestellte Zahnärztin in der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig. Daher traf sie grundsätzlich die Pflicht, bis zum 30. Juni 2009 einen Fortbildungsnachweis zu erbringen. Die Nachweispflicht ist eine Maßnahme der Qualitätssicherung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, weshalb es – wie gesetzlich vorgesehen – nicht darauf ankommt, ob die Vertrag(zahn)ärzte als selbst zugelassene Praxisinhaber, als ermächtigte oder als angestellte (Zahn)Ärzte tätig sind. Ob die Beklagte den Zeitraum, in dem die Zahnärztin A. als genehmigte Entlastungsassistentin bei der Klägerin gearbeitet hatte, bei der Bildung des Fünfjahreszeitraumes herausnehmen durfte, kann die Kammer offen lassen, weil die Klägerin dadurch nicht beschwert ist, denn die Beklagte hat wegen dieser Zeit die Frist zur Erbringung des Nachweises zugunsten der Klägerin zeitlich um ein Jahr bis zum 30. Juni 2010 ausgedehnt.
Die Pflicht, die fachliche Fortbildung der Zahnärztin A. bis zum 30. Juni 2010 nachzuweisen, trifft nicht die zu diesem Zeitpunkt angestellte Zahnärztin, sondern die Klägerin als anstellende zugelassene Vertragszahnärztin (§ 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht nachgekommen; sie konnte es ihrem Vorbringen nach auch nicht, weil Frau A. bis zur eingeräumten Frist zum 30. Juni 2010 noch keine 125 Fortbildungspunkte erreicht hatte. Ausweislich der später eingereichten Unterlagen hat Frau A. 28 der 125 zum 1. Oktober 2010 belegten Fortbildungspunkte nach dem 30. Juni 2010 erworben.
Da die Klägerin der Beklagten vor Ablauf des 30. Juni 2010 nicht die notwendigen Fortbildungspunkte nachweisen konnte, war die Beklagte verpflichtet, das Honorar der Klägerin im 3. Quartal 2010 (1. Juli bis 30. September 2010) um 10 % zu kürzen.
Die Höhe der Kürzung ist nicht zu beanstanden. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgetragene Einwand ist unerheblich. Die Beklagte war nicht verpflichtet, vor der Kürzung einen Honoraranteil der Klägerin abzuziehen bzw. nur einen der Zahnärztin A. zuordnungsfähigen Honoraranteil um 10 % zu kürzen.
Gemäß § 95d Abs. 6 Satz 2 SGB V regelt die KZBV das Verfahren der Honorarkürzung. Diese Regelung ist nach Satz 4 der Vorschrift für die Beklagte verbindlich. Die KZBV schreibt vor, dass sich die Honorarkürzungen nur auf das Honorar desjenigen Vertragszahnarztes beziehen sollen, der seiner Fortbildungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist; dies gelte entsprechend auch für angestellte Zahnärzte eines Vertragszahnarztes (Röm. II Abs. 2 Satz 3 und 4 KZBV-Regelung). Bei Gemeinschaftspraxen und entsprechend bei Praxen mit angestellten Zahnärzten sei das Gesamthonorar durch die Anzahl der an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Vertragszahnärzte bzw. angestellten Zahnärzte zu teilen und der rechnerische Anteil des Zahnarztes, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht habe, entsprechend zu kürzen (Röm. II Absatz 3 der KZBV-Regelung).
Die Beklagte wendet diese Regelung nicht an. Die Kammer hat dies nicht zu beanstanden, weil sie diese Vorgabe, soweit sie die angestellten Vertrags(zahn)ärzte betrifft, für rechtswidrig hält. Die KZBV hat die Grenzen ihrer Regelungskompetenz überschritten, als sie die anteilige Kürzung auch für angestellte Zahnärzte vorgeschrieben hat. Das Gesetz gibt grundsätzlich den Rahmen vor, in dem die KZBV ermächtigt ist, eine Regelung nach Absatz 6 zu treffen. § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V ordnet an, dass das an den Vertrags(zahn)arzt zu zahlende Honorar aus der Vergütung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit um 10 % zu kürzen ist. Eine Quotierung sieht der Wortlaut des Gesetzes nicht vor. Nach Absatz 5 Satz 4 der Vorschrift gilt die Kürzung entsprechend bei fehlendem Nachweis eines angestellten Zahnarztes, allerdings mit der Maßgabe, dass das Honorar des (anstellenden) Vertrags(zahn)arztes zu kürzen ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers bedurfte es dieser gesonderten Maßgaberegelung, um den wesentlichen Unterschied zwischen der Fortbildungsnachweisverpflichtung und der Kürzung eines Vertrags(zahn)arztes bzw. ermächtigten (Zahn)Arztes einerseits und derselben Verpflichtung bezüglich eines angestellten (Zahn)Arztes andererseits hervorzuheben. Die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, zu Nummer 76, zu Absatz 3, S. 109, 110) geht bei Gemeinschaftspraxen und Jobsharing davon aus, dass nur das Honorar des Vertrags(zahn)arztes zu kürzen sei, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht hat. Dies leuchtet auch der Kammer in den Fällen ein, wo mehrere zugelassene Vertrags(zahn)ärzte eine Berufsausübungsgemeinschaft bilden, denn wäre dies anders, würden die übrigen zugelassenen Vertrags(zahn)ärzte der Praxis, die ihrer eigenen Pflicht nachgekommen sind, Fortbildungsnachweise rechtzeitig zu erbringen, faktisch einer Kürzung unterworfen, obwohl hierfür die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies würde zu einer unzulässigen Benachteiligung führen. Anders ist dies bei angestellten (Zahn)Ärzten zu beurteilen. Hier wollte der Gesetzgeber mit § 95d Abs. 5 Satz 4 SGB V ausdrücklich regeln, dass das gesamte vertrags(zahn)ärztliche Honorar des anstellenden Vertrags(zahn)arztes in dem Fall zu kürzen ist, wenn zwar er selbst rechtzeitig den Nachweis führen konnte, er aber seiner weiteren unmittelbaren Verpflichtung aus § 95d Abs. 5 Satz 2 SGB V nicht rechtzeitig und vollständig nachkommen kann, weil ein angestellter (Zahn)Arzt den erforderlichen Nachweis nicht beibringen kann (BT-DRS. a. a. O., zu Absatz 5, S. 111). Der Gesetzgeber wollte hier mit Blick auf die Qualitätssicherung der Versorgung ausdrücklich einen Anreiz setzen und an den Vertrags(zahn)arzt appellieren, seiner Verantwortung als Arbeitgeber, ausreichend Fortbildungsmöglichkeiten für die angestellten Zahnärzte anzubieten, gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund hätte sich die angestellte Zahnärztin in dem vorliegenden Rechtsstreit gegenüber der Beklagten auch nicht auf ihre fehlenden finanziellen Möglichkeiten berufen müssen, wenn die Klägerin ihr zumindest in dem Zeitraum seit der vollen Anstellung im September 2009 bis zum 30. Juni 2010 Gelegenheit zur Wahrnehmung von Fort- und Weiterbildungen gegeben hätte. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt:
"Bei fehlendem Fortbildungsnachweis wird der gesamte Honoraranspruch des Vertragsarztes oder des medizinischen Versorgungszentrums um 10 % bzw. 25 % reduziert, eine Quotierung zur Ermittlung des Anteils des angestellten Arztes, für den der Fortbildungsnachweis nicht erbracht wurde, findet nicht statt (Satz 4). Damit soll der Anreiz zur Überprüfung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der angestellten Ärzte erhöht werden. Das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt kann als Arbeitgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis und durch organisatorische Maßnahmen, wie z. B. das Aufstellen eines Fortbildungsplans, frühzeitig dafür Sorge tragen, dass alle bei ihm angestellten Ärzte die Fortbildungspflicht erfüllen und im Fall hartnäckiger Weigerung das Beschäftigungsverhältnis kündigen und damit die Honorarkürzungen vermeiden oder deren Laufzeit reduzieren (Satz 5)."
Das bedeutet, dass der Gesetzgeber durch Absatz 5 Satz 4 eine Reduzierung der Honorarkürzung durch Quotierung ausschließen wollte. Damit war der Spielraum, den die KZBV bei der Gestaltung der Regelung des Honorarkürzungsverfahrens hatte, ausdrücklich begrenzt. Die KZBV hat den erklärten Willen des Gesetzgebers nicht beachtet, sondern die gezogene Grenze dadurch überschritten, dass sie in ihrer Regelung eine Ausdehnung der quotierten Honorarkürzung auf Nachweismängel bei angestellten Zahnärzten vorgeschrieben hat. Damit verstößt diese Regelung gegen die Ermächtigungsgrundlage. Selbst wenn Abs. 6 Satz 4 der Vorschrift die Verbindlichkeit der Regelung für die Beklagte vorschreibt, kann die Klägerin aus der gesetzeswidrigen, untergesetzlichen Regelung keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Anwendung herleiten, wenn die Beklagte sie nicht heranzieht.
Auch das Vorbringen der Klägerin zu dem Bestehen einer Hinweispflicht der Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. In Röm. II Abs. 4 der KZBV-Regelung werden die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verpflichtet, die Vertragszahnärzte bzw. die Medizinischen Versorgungszentren vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes zur Abgabe des erforderlichen Fortbildungsnachweises aufzufordern, wobei auf die ansonsten vorzunehmenden Honorarkürzungen hinzuweisen sei. Diese Verpflichtung findet keine Stütze in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Zwar soll die KZBV bindende Regelungen zum Verfahren der Honorarkürzung aufstellen, solche dürfen aber nicht ohne weiteren gesetzlichen Anknüpfungspunkt dazu führen, dass die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge verändert oder verhindert wird. Unmissverständlich verpflichtet das Gesetz die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dazu, das Honorar zu kürzen, wenn die entsprechenden Leistungserbringer den Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig führen. Diese Rechtsfolge hängt nicht von einer vorherigen (zeitlich bestimmten) Aufforderung ab. Regelungen, die dem Ziel des Gesetzes, die Qualität der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu sichern (§ 95d Abs. 1 SGB V, vgl. auch o. a. BT-Drs., S. 109), zuwiderlaufen, überschreiten die der KZBV eingeräumte Regelungsbefugnis. In diesem Lichte ist die von ihr getroffene Regelung auszulegen. Weder ausdrücklich noch mittelbar schließt sie die Honorarkürzung bei Fehlen eines (rechtzeitigen) Hinweises seitens der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus. Sie gibt insoweit keine zusätzliche Voraussetzung vor, die eine Honorarkürzung hindern könnte, sondern beinhaltet schlicht eine Empfehlung an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Vertragszahnärzte bei der ihnen obliegenden Verpflichtung durch eine entsprechende Aufforderung zu unterstützen. Etwas anderes lässt sich hieraus für die Vertragszahnärzte nicht ableiten, zumal die KZBV-Regelung nicht einmal selbst eine konkrete Rechtsfolge für den Fall vorsieht, dass kein Hinweis erfolgte. Daher war die Beklagte, unabhängig davon, ob sie der Hinweisempfehlung der KZBV folgte, nicht daran gehindert, das Honorar der Klägerin zu kürzen.
Allerdings war die Beklagte der Vorgabe der KZBV nachgekommen, denn sie hat durch den Rundbrief vom 10. März 2009 und die "Zahnärztlichen Nachrichten" 3-6/09, die an die Vertragszahnärzte in Sachsen-Anhalt versandt worden waren, regelmäßig auf die stichtagsgebundene Fortbildungsnachweisverpflichtung zum 30. Juni 2009 hingewiesen. Dies genügte; einen Anspruch auf individuelle Benachrichtigung über die Fortbildungsverpflichtung kann die Klägerin nicht geltend machen (so bereits Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 25.09.2013 – S 13 KA 109/10, Rn 23, www.juris.de). Das Gesetz geht von einer für jeden betroffenen Vertrags(zahn)arzt leicht zu erkennenden Stichtagsregelung aus, die sich im Fünfjahresturnus, für die bereits seit 30. Juni 2004 zugelassenen Vertrags(zahn)ärzte beginnend mit dem Stichtag vom 30. Juni 2009, wiederholt. Einer individuellen Aufforderung bedarf es daher nicht; das Gesetz sieht sie nicht vor. Es obliegt dem Vertrags(zahn)arzt, Unterbrechungen anzuzeigen, wenn sie sich auf die Frist auswirken. Im Fall des Ruhens der Zulassung sieht § 95d Abs. 3 Satz 1 Zweiter Halbsatz SGB V die Unterbrechung der Frist für die Zeit des Ruhens vor. Übt ein angestellter (Zahn)Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, obliegt es dem Vertrags(zahn)arzt, nach § 95d Abs. 5 Satz 3 SGB V einen Antrag bei der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung auf Verlängerung des Fünfjahreszeitraums um die Fehlzeiten zu stellen. Dies belegt, dass zuallererst der Vertragszahnarzt seine Verpflichtung im Auge behalten muss. Fehlende unterstützende Hinweise der zuständigen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung beseitigen die Nachweispflicht nicht.
Die Klägerin war zudem ihrem Vorbringen nach selbst davon ausgegangen, dass ihre seit Dezember 2008 angestellte Zahnärztin den Nachweis ebenfalls zum 30. Juni 2009 zu erbringen hatte. Das Entgegenkommen der Beklagten, ihr eine längere Frist wegen der Tätigkeit als Entlastungsassistentin einzuräumen, entband sie nicht von ihrer Verpflichtung. Ihr oblag es, herauszufinden, wann sie den Nachweis für die Zahnärztin A. zu erbringen hat. Persönliche und wirtschaftliche Umstände der Klägerin bzw. der angestellten Zahnärztin waren in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die Klägerin hätte es ihrer angestellten Zahnärztin bis zum 30. Juni 2010 ermöglichen können, Fortbildungen wahrzunehmen. Weder das Gesetz, noch die vorgegebenen Regelungen der KZBV sehen Ausnahme- oder Befreiungstatbestände vor. Damit wird der hohe Rang unterstrichen, der dieser Maßnahme der Qualitätssicherung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung beigemessen wird. Dieser Stellenwert lässt sich auch daran ablesen, dass bei beständigem Fehlen eines Fortbildungsnachweises sogar die Zulassungsentziehung bzw. der Widerruf der Anstellungsgenehmigung droht (§ 95d Abs. 3 Satz 7 und Abs. 5 Satz 6 SGB V).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie in dem Rechtsstreit unterlegen ist.
Die Kammer hat gemäß §§ 161 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 160 Abs 2 Nr. 1 SGG die Sprungrevision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtstreits zugelassen. Wie weit die Regelungsbefugnis der KZBV bei der Honorarkürzung aus § 95b Abs. 6 SGB V reicht, ist bislang höchstrichterlich noch nicht vollständig geklärt. Ob die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundessozialgerichts vom 11. Februar 2015 (B 6 KA 19/14 R) die Rechtsfragen des vorliegenden Verfahrens beantworten, konnte die Kammer nicht klären, weil diese bei der Entscheidung noch nicht vorlagen.
Der Streitwert ergibt sich gemäß §§ 40, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) aus der mit der Klage angefochtenen Honorarkürzung in Höhe von 4.038,78 Euro.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.038,78 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich gegen eine Honorarkürzung wegen verspätet eingereichter Fortbildungsnachweise ihrer angestellten Zahnärztin.
Die Klägerin ist niedergelassene Vertragszahnärztin in H ... Vom ... Dezember 2008 bis ... September 2009 war die Zahnärztin A. in ihrer Vertragszahnarztpraxis zunächst als Entlastungsassistentin und ab ...2009 als angestellte Zahnärztin tätig. Frau A. war zuvor seit ...1991 in eigener Praxis im Bereich der Beklagten als Vertragszahnärztin zugelassen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 teilte die Beklagte der Zahnärztin A. mit, dass der für sie geltende Fünfjahreszeitraum für den Nachweis von 125 Fortbildungspunkten am 30. Juni 2010 ende. Sie forderte die Zahnärztin auf, schnellstmöglich die Nachweise einzureichen, da der Praxisinhaberin sonst eine Honorarkürzung drohe.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und trug zu ihrer und der gegenwärtigen schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation von Frau A. vor und kündigte an, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Fortbildungsnachweise für Frau A., ebenso wie bei ihr selbst, erst 2014 einzureichen seien. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 wandte sich Frau A. an die Beklagte und schilderte, ihre Weiterbildungsnachweise seien nicht vollständig. Dies sei aber nicht das Verschulden der Klägerin. Seit 2008 laufe ihr Insolvenzverfahren, weshalb sie sich Weiterbildungen finanziell nicht habe leisten können. Auch habe sie Online-Weiterbildungen mangels entsprechender Computerausrüstung und Internetzugangs nicht alternativ wahrnehmen können. Jahrelang habe sie erfolglos versucht, gegen die Schulden und die Insolvenz ihrer eigenen Praxis anzukämpfen. Das Erinnerungsschreiben habe sie nicht erhalten. Sie sei auch davon ausgegangen, dass sie von der Verpflichtung des Nachweises der Weiterbildung befreit sei. Seit der Anstellung habe sie an Weiterbildungen teilgenommen und 17 Fortbildungspunkte erreicht.
Am 1. Juli 2010 legte Frau A. bei der Beklagten Fortbildungsnachweise vor, die insgesamt mit 91 Punkten bewertet waren.
Mit den Schreiben vom 20. Juli 2010 und 1. Oktober 2010 kündigte die Beklagte der Klägerin daraufhin an, sie sei wegen des Fehlens der vollständigen Fortbildungsnachweise von Frau A. gesetzlich gezwungen, das Honorar ab dem 3. Quartal 2010 um 10% zu kürzen. Die von der Klägerin und Frau A. geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen Umstände, einschließlich des Statuswechsels von der zugelassenen zur angestellten Zahnärztin, erlaubten es nicht, hiervon abzusehen. Nur in dem Zeitraum als Entlastungsassistentin sei Frau A. nicht weiterbildungspflichtig gewesen. Der maßgebliche Zeitraum, in dem die Durchführung der nachzuweisenden Fortbildungen eingeräumt werde, habe sich vom 30. Juni 2009 auf den 30. Juni 2010 verlängert. Die am 21. September 2010 nachgereichten Fortbildungsnachweise (125 Punkte) seien aber nach der Frist vorgelegt worden, so dass eine Honorarkürzung im 3. Quartal 2010 um 10 % unausweichlich sei.
Mit Schreiben vom 13. September 2010 wandte die Klägerin dagegen ein, eine Kürzung dürfe nicht stattfinden, weil sie von der Beklagten nicht frühzeitig auf ihre Verpflichtung hingewiesen worden sei.
Mit der Honorarabrechnung für das 3. Quartal 2010 vom 17. Dezember 2010, übersandt mit Bescheid vom 5. Januar 2011, teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Honorar für dieses Quartal werde um 10 %, also um 4.038,77 Euro, gekürzt, weil sie die Fortbildungsnachweise für die bei ihr angestellte Zahnärztin nicht rechtzeitig bis zum 30. Juni 2010 vorgelegt habe.
Dagegen legte die Klägerin noch im selben Monat Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2011, der Klägerin zugestellt am 3. Juni 2011, zurückwies.
Mit der am Montag, den 4. Juli 2011, erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) habe eine Richtlinie zur Regelung des Fortbildungsnachweises erlassen, wonach das Honorar lediglich bezüglich des betroffenen angestellten Zahnarztes um 10 % gekürzt werden dürfe. Außerdem sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sie mindestens drei Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist individuell zur Abgabe der Fortbildungsnachweise aufzufordern und auf die drohende Honorarkürzung hinzuweisen. Hieran fehle es; Hinweise in Rundschreiben reichten nicht aus und das Schreiben vom 4. Mai 2010 habe sie nie erhalten. Deshalb sei die Honorarkürzung rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt,
den Honorarbescheid für das 3. Quartal 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2011 aufzuheben, soweit die Beklagte mit diesen Bescheiden eine Kürzung des Honorars um 10 % vorgenommen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, das Honorar der Klägerin sei ohne Material- und Laborkosten und ohne Zahnersatzleistungen um 10 % gekürzt worden. Eine weitere Reduzierung des Honorars auf einen rechnerischen Anteil von Frau A. sei gesetzlich nicht zulässig. Außerdem könne ein an der tatsächlichen Leistungserbringung gemessener Honoraranteil eines angestellten Zahnarztes nicht ermittelt werden, weil dieser seine sämtlichen Leistungen regelmäßig im Namen und für Rechnung des zugelassenen Vertragszahnarztes erbringe. Eine fiktive Teilung scheide mangels gesetzlicher Regelung aus. Insoweit müsse auch die Regelung der KZBV verstanden werden. Die gesetzliche Vorschrift schreibe auch weder eine Pflicht der Beklagten vor, die Vertragszahnärzte zur Abgabe der Fortbildungsnachweise aufzufordern, noch diese auf andere Weise auf das Fristende hinzuweisen. Lediglich die Richtlinie der KZBV fordere einen Hinweis von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Diese Verpflichtung habe nur eine verfahrensgestaltende Funktion, deren Fehlen lediglich zu einem unbeachtlichem Verfahrensfehler führen könne, eine Honorarkürzung jedoch nicht rechtwidrig werden lasse. Denn ein solcher Fehler würde die Tatsache, dass ein Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig erbracht würde, nicht beeinflussen. Nach der Satzung müsse sich jeder Vertragszahnarzt fortbilden. Die Kenntnis dieser Pflicht sei Voraussetzung für die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Unabhängig davon sei die Klägerin und die angestellte Zahnärztin mit Schreiben vom 4. Mai 2010 auf das Ende der Nachweisfrist hingewiesen worden. Darüber hinaus seien alle Vertragszahnärzte mit Rundbrief vom 10. März 2009 und den Zahnärztlichen Nachrichten 3-6/09 auf die Fortbildungsnachweisverpflichtung zum 30. Juni 2009 hingewiesen worden.
Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer entscheidet gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der für die Angelegenheiten der Vertragszahnärzte vorgesehenen Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreise der Vertragszahnärzte.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Die Beklagte hat das Honorar der Klägerin im 3. Quartal 2010 zu Recht um 10 % gekürzt. Der Honorarbescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten werden nicht insoweit aufgehoben, weil sie rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.
Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten dient § 95d Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 bis 6, Abs. 5 Sätze 1, 2 und 4 sowie Abs. 6 Sätze 1, 2 und 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung des Art. 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874) in Verbindung mit der für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verbindlichen "Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Abs. 6 SGB V" der KZBV (KZBV-Regelung). Nach diesen Vorschriften hat ein Vertragszahnarzt alle fünf Jahre gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner fachlichen Fortbildungsverpflichtung nachgekommen ist. Den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung der Zahnärzte regelt die KZBV im Einvernehmen mit der Bundeszahnärztekammer. Hierzu hat die KZBV in ihrer o. g. Regelung vorgegeben, dass der Vertragszahnarzt innerhalb des Fünfjahreszeitraumes 125 Fortbildungspunkte nachweisen muss. Die Nachweispflicht trifft nach der gesetzlichen Vorschrift Vertragszahnärzte, die bereits am 30. Juni 2004 zugelassen waren, erstmals zum 30. Juni 2009. Erbringt der Vertragszahnarzt einen Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragszahnärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragszahnarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Dies gilt entsprechend für angestellte Zahnärzte eines Vertragszahnarztes, wobei jener den Fortbildungsnachweis für die von ihm angestellten Zahnärzte zu führen hat. Die Vorschriften über die Honorarkürzung gelten ebenso, allerdings mit der Maßgabe, dass das Honorar des (anstellenden) Vertragszahnarztes gekürzt wird. Das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung für die Vertragszahnärzte regelt die KZBV.
Die Voraussetzungen für eine Kürzung sind, soweit es das vertragszahnärztliche Honorar der Klägerin für das 3. Quartal 2010 betrifft, erfüllt. Die eigene Fortbildungsnachweispflicht der Klägerin ist nicht im Streit, allerdings trifft dies nicht für die bei ihr angestellte Zahnärztin zu. Diese war am 30. Juni 2004 bereits in eigener Praxis zugelassen und anschließend zunächst weiter selbst als zugelassene Zahnärztin, später dann als angestellte Zahnärztin in der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig. Daher traf sie grundsätzlich die Pflicht, bis zum 30. Juni 2009 einen Fortbildungsnachweis zu erbringen. Die Nachweispflicht ist eine Maßnahme der Qualitätssicherung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, weshalb es – wie gesetzlich vorgesehen – nicht darauf ankommt, ob die Vertrag(zahn)ärzte als selbst zugelassene Praxisinhaber, als ermächtigte oder als angestellte (Zahn)Ärzte tätig sind. Ob die Beklagte den Zeitraum, in dem die Zahnärztin A. als genehmigte Entlastungsassistentin bei der Klägerin gearbeitet hatte, bei der Bildung des Fünfjahreszeitraumes herausnehmen durfte, kann die Kammer offen lassen, weil die Klägerin dadurch nicht beschwert ist, denn die Beklagte hat wegen dieser Zeit die Frist zur Erbringung des Nachweises zugunsten der Klägerin zeitlich um ein Jahr bis zum 30. Juni 2010 ausgedehnt.
Die Pflicht, die fachliche Fortbildung der Zahnärztin A. bis zum 30. Juni 2010 nachzuweisen, trifft nicht die zu diesem Zeitpunkt angestellte Zahnärztin, sondern die Klägerin als anstellende zugelassene Vertragszahnärztin (§ 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht nachgekommen; sie konnte es ihrem Vorbringen nach auch nicht, weil Frau A. bis zur eingeräumten Frist zum 30. Juni 2010 noch keine 125 Fortbildungspunkte erreicht hatte. Ausweislich der später eingereichten Unterlagen hat Frau A. 28 der 125 zum 1. Oktober 2010 belegten Fortbildungspunkte nach dem 30. Juni 2010 erworben.
Da die Klägerin der Beklagten vor Ablauf des 30. Juni 2010 nicht die notwendigen Fortbildungspunkte nachweisen konnte, war die Beklagte verpflichtet, das Honorar der Klägerin im 3. Quartal 2010 (1. Juli bis 30. September 2010) um 10 % zu kürzen.
Die Höhe der Kürzung ist nicht zu beanstanden. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgetragene Einwand ist unerheblich. Die Beklagte war nicht verpflichtet, vor der Kürzung einen Honoraranteil der Klägerin abzuziehen bzw. nur einen der Zahnärztin A. zuordnungsfähigen Honoraranteil um 10 % zu kürzen.
Gemäß § 95d Abs. 6 Satz 2 SGB V regelt die KZBV das Verfahren der Honorarkürzung. Diese Regelung ist nach Satz 4 der Vorschrift für die Beklagte verbindlich. Die KZBV schreibt vor, dass sich die Honorarkürzungen nur auf das Honorar desjenigen Vertragszahnarztes beziehen sollen, der seiner Fortbildungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist; dies gelte entsprechend auch für angestellte Zahnärzte eines Vertragszahnarztes (Röm. II Abs. 2 Satz 3 und 4 KZBV-Regelung). Bei Gemeinschaftspraxen und entsprechend bei Praxen mit angestellten Zahnärzten sei das Gesamthonorar durch die Anzahl der an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Vertragszahnärzte bzw. angestellten Zahnärzte zu teilen und der rechnerische Anteil des Zahnarztes, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht habe, entsprechend zu kürzen (Röm. II Absatz 3 der KZBV-Regelung).
Die Beklagte wendet diese Regelung nicht an. Die Kammer hat dies nicht zu beanstanden, weil sie diese Vorgabe, soweit sie die angestellten Vertrags(zahn)ärzte betrifft, für rechtswidrig hält. Die KZBV hat die Grenzen ihrer Regelungskompetenz überschritten, als sie die anteilige Kürzung auch für angestellte Zahnärzte vorgeschrieben hat. Das Gesetz gibt grundsätzlich den Rahmen vor, in dem die KZBV ermächtigt ist, eine Regelung nach Absatz 6 zu treffen. § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V ordnet an, dass das an den Vertrags(zahn)arzt zu zahlende Honorar aus der Vergütung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit um 10 % zu kürzen ist. Eine Quotierung sieht der Wortlaut des Gesetzes nicht vor. Nach Absatz 5 Satz 4 der Vorschrift gilt die Kürzung entsprechend bei fehlendem Nachweis eines angestellten Zahnarztes, allerdings mit der Maßgabe, dass das Honorar des (anstellenden) Vertrags(zahn)arztes zu kürzen ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers bedurfte es dieser gesonderten Maßgaberegelung, um den wesentlichen Unterschied zwischen der Fortbildungsnachweisverpflichtung und der Kürzung eines Vertrags(zahn)arztes bzw. ermächtigten (Zahn)Arztes einerseits und derselben Verpflichtung bezüglich eines angestellten (Zahn)Arztes andererseits hervorzuheben. Die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, zu Nummer 76, zu Absatz 3, S. 109, 110) geht bei Gemeinschaftspraxen und Jobsharing davon aus, dass nur das Honorar des Vertrags(zahn)arztes zu kürzen sei, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht hat. Dies leuchtet auch der Kammer in den Fällen ein, wo mehrere zugelassene Vertrags(zahn)ärzte eine Berufsausübungsgemeinschaft bilden, denn wäre dies anders, würden die übrigen zugelassenen Vertrags(zahn)ärzte der Praxis, die ihrer eigenen Pflicht nachgekommen sind, Fortbildungsnachweise rechtzeitig zu erbringen, faktisch einer Kürzung unterworfen, obwohl hierfür die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies würde zu einer unzulässigen Benachteiligung führen. Anders ist dies bei angestellten (Zahn)Ärzten zu beurteilen. Hier wollte der Gesetzgeber mit § 95d Abs. 5 Satz 4 SGB V ausdrücklich regeln, dass das gesamte vertrags(zahn)ärztliche Honorar des anstellenden Vertrags(zahn)arztes in dem Fall zu kürzen ist, wenn zwar er selbst rechtzeitig den Nachweis führen konnte, er aber seiner weiteren unmittelbaren Verpflichtung aus § 95d Abs. 5 Satz 2 SGB V nicht rechtzeitig und vollständig nachkommen kann, weil ein angestellter (Zahn)Arzt den erforderlichen Nachweis nicht beibringen kann (BT-DRS. a. a. O., zu Absatz 5, S. 111). Der Gesetzgeber wollte hier mit Blick auf die Qualitätssicherung der Versorgung ausdrücklich einen Anreiz setzen und an den Vertrags(zahn)arzt appellieren, seiner Verantwortung als Arbeitgeber, ausreichend Fortbildungsmöglichkeiten für die angestellten Zahnärzte anzubieten, gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund hätte sich die angestellte Zahnärztin in dem vorliegenden Rechtsstreit gegenüber der Beklagten auch nicht auf ihre fehlenden finanziellen Möglichkeiten berufen müssen, wenn die Klägerin ihr zumindest in dem Zeitraum seit der vollen Anstellung im September 2009 bis zum 30. Juni 2010 Gelegenheit zur Wahrnehmung von Fort- und Weiterbildungen gegeben hätte. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt:
"Bei fehlendem Fortbildungsnachweis wird der gesamte Honoraranspruch des Vertragsarztes oder des medizinischen Versorgungszentrums um 10 % bzw. 25 % reduziert, eine Quotierung zur Ermittlung des Anteils des angestellten Arztes, für den der Fortbildungsnachweis nicht erbracht wurde, findet nicht statt (Satz 4). Damit soll der Anreiz zur Überprüfung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der angestellten Ärzte erhöht werden. Das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt kann als Arbeitgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis und durch organisatorische Maßnahmen, wie z. B. das Aufstellen eines Fortbildungsplans, frühzeitig dafür Sorge tragen, dass alle bei ihm angestellten Ärzte die Fortbildungspflicht erfüllen und im Fall hartnäckiger Weigerung das Beschäftigungsverhältnis kündigen und damit die Honorarkürzungen vermeiden oder deren Laufzeit reduzieren (Satz 5)."
Das bedeutet, dass der Gesetzgeber durch Absatz 5 Satz 4 eine Reduzierung der Honorarkürzung durch Quotierung ausschließen wollte. Damit war der Spielraum, den die KZBV bei der Gestaltung der Regelung des Honorarkürzungsverfahrens hatte, ausdrücklich begrenzt. Die KZBV hat den erklärten Willen des Gesetzgebers nicht beachtet, sondern die gezogene Grenze dadurch überschritten, dass sie in ihrer Regelung eine Ausdehnung der quotierten Honorarkürzung auf Nachweismängel bei angestellten Zahnärzten vorgeschrieben hat. Damit verstößt diese Regelung gegen die Ermächtigungsgrundlage. Selbst wenn Abs. 6 Satz 4 der Vorschrift die Verbindlichkeit der Regelung für die Beklagte vorschreibt, kann die Klägerin aus der gesetzeswidrigen, untergesetzlichen Regelung keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Anwendung herleiten, wenn die Beklagte sie nicht heranzieht.
Auch das Vorbringen der Klägerin zu dem Bestehen einer Hinweispflicht der Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. In Röm. II Abs. 4 der KZBV-Regelung werden die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verpflichtet, die Vertragszahnärzte bzw. die Medizinischen Versorgungszentren vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes zur Abgabe des erforderlichen Fortbildungsnachweises aufzufordern, wobei auf die ansonsten vorzunehmenden Honorarkürzungen hinzuweisen sei. Diese Verpflichtung findet keine Stütze in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Zwar soll die KZBV bindende Regelungen zum Verfahren der Honorarkürzung aufstellen, solche dürfen aber nicht ohne weiteren gesetzlichen Anknüpfungspunkt dazu führen, dass die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge verändert oder verhindert wird. Unmissverständlich verpflichtet das Gesetz die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dazu, das Honorar zu kürzen, wenn die entsprechenden Leistungserbringer den Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig führen. Diese Rechtsfolge hängt nicht von einer vorherigen (zeitlich bestimmten) Aufforderung ab. Regelungen, die dem Ziel des Gesetzes, die Qualität der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu sichern (§ 95d Abs. 1 SGB V, vgl. auch o. a. BT-Drs., S. 109), zuwiderlaufen, überschreiten die der KZBV eingeräumte Regelungsbefugnis. In diesem Lichte ist die von ihr getroffene Regelung auszulegen. Weder ausdrücklich noch mittelbar schließt sie die Honorarkürzung bei Fehlen eines (rechtzeitigen) Hinweises seitens der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus. Sie gibt insoweit keine zusätzliche Voraussetzung vor, die eine Honorarkürzung hindern könnte, sondern beinhaltet schlicht eine Empfehlung an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Vertragszahnärzte bei der ihnen obliegenden Verpflichtung durch eine entsprechende Aufforderung zu unterstützen. Etwas anderes lässt sich hieraus für die Vertragszahnärzte nicht ableiten, zumal die KZBV-Regelung nicht einmal selbst eine konkrete Rechtsfolge für den Fall vorsieht, dass kein Hinweis erfolgte. Daher war die Beklagte, unabhängig davon, ob sie der Hinweisempfehlung der KZBV folgte, nicht daran gehindert, das Honorar der Klägerin zu kürzen.
Allerdings war die Beklagte der Vorgabe der KZBV nachgekommen, denn sie hat durch den Rundbrief vom 10. März 2009 und die "Zahnärztlichen Nachrichten" 3-6/09, die an die Vertragszahnärzte in Sachsen-Anhalt versandt worden waren, regelmäßig auf die stichtagsgebundene Fortbildungsnachweisverpflichtung zum 30. Juni 2009 hingewiesen. Dies genügte; einen Anspruch auf individuelle Benachrichtigung über die Fortbildungsverpflichtung kann die Klägerin nicht geltend machen (so bereits Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 25.09.2013 – S 13 KA 109/10, Rn 23, www.juris.de). Das Gesetz geht von einer für jeden betroffenen Vertrags(zahn)arzt leicht zu erkennenden Stichtagsregelung aus, die sich im Fünfjahresturnus, für die bereits seit 30. Juni 2004 zugelassenen Vertrags(zahn)ärzte beginnend mit dem Stichtag vom 30. Juni 2009, wiederholt. Einer individuellen Aufforderung bedarf es daher nicht; das Gesetz sieht sie nicht vor. Es obliegt dem Vertrags(zahn)arzt, Unterbrechungen anzuzeigen, wenn sie sich auf die Frist auswirken. Im Fall des Ruhens der Zulassung sieht § 95d Abs. 3 Satz 1 Zweiter Halbsatz SGB V die Unterbrechung der Frist für die Zeit des Ruhens vor. Übt ein angestellter (Zahn)Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, obliegt es dem Vertrags(zahn)arzt, nach § 95d Abs. 5 Satz 3 SGB V einen Antrag bei der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung auf Verlängerung des Fünfjahreszeitraums um die Fehlzeiten zu stellen. Dies belegt, dass zuallererst der Vertragszahnarzt seine Verpflichtung im Auge behalten muss. Fehlende unterstützende Hinweise der zuständigen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung beseitigen die Nachweispflicht nicht.
Die Klägerin war zudem ihrem Vorbringen nach selbst davon ausgegangen, dass ihre seit Dezember 2008 angestellte Zahnärztin den Nachweis ebenfalls zum 30. Juni 2009 zu erbringen hatte. Das Entgegenkommen der Beklagten, ihr eine längere Frist wegen der Tätigkeit als Entlastungsassistentin einzuräumen, entband sie nicht von ihrer Verpflichtung. Ihr oblag es, herauszufinden, wann sie den Nachweis für die Zahnärztin A. zu erbringen hat. Persönliche und wirtschaftliche Umstände der Klägerin bzw. der angestellten Zahnärztin waren in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die Klägerin hätte es ihrer angestellten Zahnärztin bis zum 30. Juni 2010 ermöglichen können, Fortbildungen wahrzunehmen. Weder das Gesetz, noch die vorgegebenen Regelungen der KZBV sehen Ausnahme- oder Befreiungstatbestände vor. Damit wird der hohe Rang unterstrichen, der dieser Maßnahme der Qualitätssicherung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung beigemessen wird. Dieser Stellenwert lässt sich auch daran ablesen, dass bei beständigem Fehlen eines Fortbildungsnachweises sogar die Zulassungsentziehung bzw. der Widerruf der Anstellungsgenehmigung droht (§ 95d Abs. 3 Satz 7 und Abs. 5 Satz 6 SGB V).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie in dem Rechtsstreit unterlegen ist.
Die Kammer hat gemäß §§ 161 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 160 Abs 2 Nr. 1 SGG die Sprungrevision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtstreits zugelassen. Wie weit die Regelungsbefugnis der KZBV bei der Honorarkürzung aus § 95b Abs. 6 SGB V reicht, ist bislang höchstrichterlich noch nicht vollständig geklärt. Ob die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundessozialgerichts vom 11. Februar 2015 (B 6 KA 19/14 R) die Rechtsfragen des vorliegenden Verfahrens beantworten, konnte die Kammer nicht klären, weil diese bei der Entscheidung noch nicht vorlagen.
Der Streitwert ergibt sich gemäß §§ 40, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) aus der mit der Klage angefochtenen Honorarkürzung in Höhe von 4.038,78 Euro.
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