Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 11 R 2125/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Sind im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der ehemaligen DDR Arbeitsausfalltage für mehrere, zeitlich nacheinander liegende Beschäftigungsverhältnisse eines Kalenderjahres jeweils als Summe eingetragen, so sind sie für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungs-zeiten nach § 252a Abs. 2 SGB VI zusammenzurechnen und die sich ergebende pauschale Anrechnungszeit lückenlos dem Ende der für das Kalenderjahr insgesamt bescheinigten Beschäftigungszeit, nicht dem Ende der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse, lückenlos zuzuordnen.
2. Zu der Frage, ob § 252a Abs. 2 SGB VI die Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten für nicht in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der ehemaligen DDR eingetragene, aber nachgewiesene Arbeitsausfalltage zulässt (offen gelassen).
3. In der ehemaligen DDR ausgezahlte Jahresendprämien, für die keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, sind für Personen, die einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR nicht angehört haben, nach der klaren Regelung des § 256a Abs. 2 SGB VI nicht als Verdienst bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist insoweit nicht erkennbar.
2. Zu der Frage, ob § 252a Abs. 2 SGB VI die Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten für nicht in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der ehemaligen DDR eingetragene, aber nachgewiesene Arbeitsausfalltage zulässt (offen gelassen).
3. In der ehemaligen DDR ausgezahlte Jahresendprämien, für die keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, sind für Personen, die einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR nicht angehört haben, nach der klaren Regelung des § 256a Abs. 2 SGB VI nicht als Verdienst bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist insoweit nicht erkennbar.
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 verurteilt, die Altersrente für Frauen der Klägerin unter Abänderung der bislang maßgeblichen Rentenbescheide mit der Maßgabe neu zu berechnen, dass für das Jahr 1978 Anrechnungszeiten von 139 Tagen im Zeitraum 15. August bis 31. Dezember 1978 aus insgesamt 99 Arbeitsausfalltagen zu berücksichtigen sind.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Neuberechnung ihrer Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung von Jahresendprämien in den Jahren 1974 bis 1990 sowie unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage
in den Jahren 1978 und 1979.
Die Klägerin war im Beitrittsgebiet berufstätig. Sie arbeitete von 1974 bis einschließlich Januar 1978 bei I ... Fremdsprachendienst B., Außenstelle M., als Sprachmittlerin. Ab 01. Februar 1978 bis 1982 arbeitete sie im Iinstitut für F ...
als Übersetzerin, danach für den Volksbuchhandel M. und ab 1985 bis 1990 beim Schwermaschinenbau " ..." (abgekürzt: ...) M ...
Sie erhielt für mehrere Jahre im Zeitraum 1974 bis 1990 Jahresendprämien in unterschiedlicher Höhe aus dem Prämienfonds für Volkseigene Betriebe. Dieser Fonds wurde mit dem 30.06.1990 geschlossen. Die letzte Jahresendprämie erhielt
die Klägerin als Barauszahlung am 13.12.1990.
Im Jahr 1978 sind in den Sozialversicherungsausweis der Klägerin für den Januar – also die Arbeitszeit bei I ... – als Summe 16 Arbeitsausfalltage eingetragen. Für den Zeitraum Februar bis Dezember 1978 – also die Zeit beim Institut für
F ... – sind als Summe 83 Arbeitsausfalltage eingetragen. Eine weitere zeitliche Zuordnung der Arbeitsausfalltage ist nicht eingetragen.
Für das Jahr 1979 sind in den Sozialversicherungsausweis der Klägerin als Summe 90 Arbeitsausfalltage eingetragen, ohne dass eine weitere zeitliche Zuordnung erfolgt. Als beitragspflichtiger Gesamtverdienst für das Jahr 1979 sind 4.167,90 Mark eingetragen.
Die Klägerin bezieht seit 01.10.2002 Altersrente für Frauen aufgrund Rentenbescheides vom 16.12.2002 in der Fassung der Rentenbescheide vom 15.08.2003, vom 23.11.2012 und vom 24.04.2013 sowie weiterer jährlicher Aktualisierungsbescheide. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat bestandskräftig festgestellt, dass die Klägerin im Zeitraum vom 01.09.1974 bis 30.06.1990
nicht zu dem vom Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz erfassten Personenkreis gehörte, also nicht einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR angehörte.
Mit Überprüfungsantrag vom 03.12.2012 beantragte die Klägerin die Neuberechnung ihrer Rente unter Berücksichtigung aller 99 Arbeitsausfalltage des Jahres 1978.
Diesen Antrag erweiterte sie mit Schreiben vom 04.01.2013 dahingehend, dass sie auch eine Überprüfung für das Jahr 1979 beantrage. Die diesbezügliche Eintragung von 90 Arbeitsausfalltagen in ihrem Sozialversicherungsausweis sei unzutreffend, es seien tatsächlich 110 Arbeitsausfalltage gewesen. Hierzu legte sie eine handschriftliche Auflistung von Arbeitsausfalltagen vor, die sie ihren Aufzeichnungen in einem 2-seitigen Kalender aus der Zeitung "V ..." 1979 entnommen habe.
Mit Schreiben vom 21.03.2013 stellte die Klägerin sodann einen Überprüfungsantrag dahingehend, dass die ihr seit 1974 gezahlten Jahresendprämien, die sie im einzelnen auflistete, im Rahmen einer Neuberechnung ihrer Rente berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 10.04.2013 lehnte die Beklagte die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung von Jahresendprämienzahlungen ab. Berücksichtigungsfähig seien nur in der ehemaligen DDR erzielte Verdienste, für die Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt wurden. Dies sei für die Jahresendprämien bis 30.06.1990 nicht der Fall gewesen. Die Berücksichtigung von nichtbeitragspflichtigen Arbeitsentgelten für Personen in Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR könne nicht auf Personen übertragen werden, die nicht einem solchen System angehörten.
Mit weiterem Bescheid vom 10.04.2013 lehnte die Beklagte auch die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung von weiteren Arbeitsausfalltagen für 1978 und 1979 ab. Die Arbeitsausfalltage seien bereits zutreffend berücksichtigt worden. Die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis seien verbindlich.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schriftsätzen vom 29.04.2013 Widerspruch ein. Mit der Nichtberücksichtigung der Jahresendprämien ab 1974 könne sie sich abfinden, wenn diese für alle Beitragszahler gelten würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die privilegierten und bessergestellten Personen, die in einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR gewesen seien, entsprechende Jahresendprämien berücksichtigt bekämen, obgleich sie ebenfalls keine Beiträge zur Sozialversicherung darauf entrichtet hätten. Dies sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Zudem sei die letzte Prämie am 13.12.1990 aus betrieblichen Mitteln ausgezahlt worden, betreffe also den Zeitraum nach dem 30.06.1990.
Die Arbeitsausfalltage im Jahr 1978 seien insgesamt zu berücksichtigen. Die 16 Arbeitsausfalltage bei I ... im Januar 1978 hätten dazu geführt, dass sie nur 6 Tage habe arbeiten können. Der Januar 1978 sei daher – aufgrund des Zusammentreffens von beitragspflichtigen und beitragsfreien Zeiten – jedenfalls als beitragsgeminderter Monat zu berücksichtigen.
Dass im Jahr 1979 nicht nur 90, sondern 110 Arbeitsausfalltage vorgelegen hätten, ergebe sich schon rechnerisch aus dem eingetragenen versicherungspflichtigen Verdienst von 4.167,90 Mark. Dieser Betrag könne schon rein rechnerisch nur bei Berücksichtigung von 110 Arbeitsausfalltagen zustande kommen. Sie habe seit 1998 bis zuletzt 2013 versucht, entsprechende Belege beim Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt in M. zu beschaffen. Ihre Gehaltsunterlagen seien dort aber nicht mehr vorhanden.
Die Beklagte hat die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 28.11.2013 zurückgewiesen. Sie widerholt im Wesentlichen ihre Ausführungen in den Ausgangsbescheiden. Zudem führt sie aus, dass die Prämienzahlung für 1990 nicht nachgewiesen, jedenfalls aber dem Zeitraum bis 30.06.1990 zuzuordnen sei. Eine Zusammenrechnung von Arbeitsausfalltagen im Jahr 1978 komme bei zwei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen nicht in Betracht.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 27.12.2013. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass die nach Beschäftigungsverhältnissen getrennte Erfassung der Arbeitsausfalltage des Jahres 1978 mit der Folge, dass die 16 Arbeitsausfalltage im Januar nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, unangemessen sei, weil sie nahtlos den Arbeitgeber gewechselt habe. Hätte sie diesen – für sie notwendigen – Wechsel nicht vollzogen, wären dieselben Arbeitsausfalltage in einem Beschäftigungsverhältnis angefallen.
Die Eintragung der 90 Arbeitsausfalltage im Sozialversicherungsausweis sei falsch. Diese seien die Tage, an denen sie für die Pflege ihrer erkrankten Kinder freigestellt worden sei. Hinzu seien 20 weitere Tage eigener Erkrankung gekommen, die lediglich versehentlich nicht eingetragen worden seien.
Die Jahresendprämie für 1990 sei anhand der Ausgaben-Aufzeichnung von 1975 bis 1990 zu belegen. Sie sei für das gesamte Jahr 1990 gezahlt worden. Für ein halbes Jahr sei eine Zahlung in dieser Höhe nicht zu erwarten gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 zu verurteilen, ihre Altersrente für Frauen unter Abänderung der bislang maßgeblichen Rentenbescheide neu zu berechnen und dabei die ihr zugeflossenen Jahresendprämien für das Jahr 1974 in Höhe von 300 Mark, für 1975 in Höhe von 530 Mark, für 1976 in Höhe von 265 Mark, für 1977 in Höhe von 146 Mark, für 1978 in Höhe von 525 Mark, für 1979 in Höhe von 730 Mark, für 1980 in Höhe von 780 Mark, für 1981 in Höhe von 100 Mark, für 1982 in Höhe von 250 Mark, für 1985 in Höhe von 815 Mark, für 1986 in Höhe von 565 Mark, für 1987 in Höhe von 850 Mark, für 1989 in Höhe von 870 Mark und für 1990 in Höhe von 1.290 Mark als Verdienst zu berücksichtigen.
2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 zu verurteilen, ihre Altersrente für Frauen unter Abänderung der bislang maßgeblichen Rentenbescheide neu zu berechnen und dabei für 1978 insgesamt Anrechnungszeiten für 99 Arbeitsausfalltagen am Jahresende zu berücksichtigen, hilfsweise den Monat Januar 1978 als beitragsgeminderten Monat zu berücksichtigen, sowie für 1979 Anrechnungszeiten aus 110 Arbeitsausfalltagen zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidungen im Widerspruchsverfahren weiterhin für zutreffend und verweist auf die Begründung der Widerspruchsbescheide.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur im erkannten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 ist, soweit mit ihm eine Überprüfung der bisherigen Rentenberechnung gänzlich abgelehnt wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
a) Nach § 44 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann der Adressat eines Verwaltungsaktes einen Antrag auf Überprüfung stellen, ob bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hat, wenn dadurch Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Vorliegend hat die Klägerin mit Schreiben vom 03.12.2012 eine Überprüfung des Rentenbescheides vom 16.12.2002 in Gestalt der Rentenbescheide vom 15.08.2003 und vom 23.11.2012 beantragt und geltend gemacht, dass für das Jahr 1978 zu wenige Anrechnungszeiten beruhend auf im Sozialversicherungsausweis der ehemaligen DDR eingetragenen Arbeitsausfalltagen berücksichtigt worden seien. Sie begehrte damit eine Neuberechnung der Rente, um bei Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten dauerhaft eine höhere monatliche Rentenleistung zu erlangen. Die nachfolgenden Rentenbescheide, die die Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage für das Jahr 1978 weiterhin nicht entsprechend der Vorstellungen der Klägerin berücksichtigt haben, sind insoweit nach § 86 SGB X bzw. – soweit nach Klageerhebung ergangen – nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden.
b) Die Beklagte hat die Abänderung der zur Überprüfung gestellten Rentenbewilligung zu Unrecht abgelehnt, denn bei deren Erlass wurde das Recht unrichtig angewandt. Es sind im Jahr 1978 in Summe 99 Arbeitsausfalltage zu berücksichtigen, in eine Anrechnungszeit von 139 Kalendertagen umzurechnen und diese dem Zeitraum 15. August bis 31. Dezember 1978 (= 139 Tage) lückenlos zuzuordnen.
Nach § 252a Abs. 2 SGB VI werden anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten. Dieses Verfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl. BT-Drs. 12/4810, S. 24; BSG, Urt. v. 05.05.2009, Az. B 13 R 117/08 R).
Im Sozialversicherungsausweis der Klägerin ist für den Januar 1978 mit Stempel von I ... "16 Tg." eingetragen. Für den Rest des Jahres ab Februar 1978 ist "83 Ausfalltg." mit Stempel des Instituts für F ... eingetragen. Im Kalenderjahr 1978 hat die Klägerin damit 99 als Summe – ohne "Vom-Bis-Daten" – eingetragene Arbeitsausfalltage in ihrem Sozialversicherungsausweis vermerkt. Diese sind nach § 252a Abs. 2 Satz SGB VI durch Multiplikation mit 7 und Teilung des Ergebnisses durch 5 von Arbeits- in Wochentage umzurechnen. Dies ergibt hier 138,6 Tage, die nach § 121 Abs. 3 SGB VI auf 139 Tage aufzurunden sind. Diese sind lückenlos dem Ende des Jahres 1978 zuzuordnen, da die Klägerin das gesamte Jahr 1978 bis zu seinem Ende abhängig beschäftigt war. Die Ausnahmeregelung des § 252a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI, nach der Zeiten vor dem 1. Januar 1984 unberücksichtigt bleiben, wenn nach der Zuordnung kein voller Kalendermonat belegt ist, greift nicht ein, da insgesamt annähernd 4 ½ Kalendermonate b elegt sind.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass die Arbeitsausfalltage in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen angefallen und insoweit getrennt im Sozialversicherungsausweis der Klägerin eingetragen sind.
Die Berücksichtigung und Zuordnung von als Summe im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Arbeitsausfalltagen bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen innerhalb eines Kalenderjahres ist allerdings im Gesetz nicht klar geregelt. § 252a SGB VI spricht insoweit nur von "der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung", ohne eine ausdrückliche Bestimmung für den Fall mehrerer zeitlich aufeinander folgender Beschäftigungsverhältnisse zu treffen. Die Definition von Beschäftigung in § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) als "nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" hilft bei dieser Frage ebenfalls nicht weiter.
In der Literatur wird insoweit die Auffassung vertreten, dass Arbeitsausfalltage aus verschiedenen, zeitlich aufeinander folgenden Beschäftigungsverhältnissen innerhalb eines Kalenderjahres nicht zusammengerechnet werden dürften, sondern nur innerhalb des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses zu berücksichtigen seien (vgl. Platzer, Kompaß 9/1993, S. 463 (464); Reimann/Rische/Ruland, in: KomGRV (ehemals: VerbKom), Bd. 6: SGB VI, § 252a, Ziff. 8.22, 8.3, Stand: 33. Erg.-Lieferg. 2. Teil, Juni 2000). Dies wird damit begründet, dass die getrennt eingetragenen Arbeitsausfalltage auch nur in dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis angefallen sein können, für das sie eingetragen sind (vgl. Reimann/Rische/Ruland a.a.O., Ziff. 8.3, die allerdings den Fall zugrunde legen, dass zwischen den Beschäftigungsverhältnissen eine Zeit der Arbeitslosigkeit liegt).
Dem folgt die Kammer nicht. Bei der erforderlichen Auslegung des § 252a Abs. 2 SGB VI ist vielmehr von seinem Wortlaut auszugehen. Dieser spricht – auch wenn eine ausdrückliche Regelung für den Fall mehrerer aufeinander folgender Beschäftigungsverhältnisse nicht ausdrücklich angesprochen ist – deutlich für eine Zusammenrechnung aller als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltage eines Kalenderjahres. Dies ergibt sich bereits aus dem Terminus "der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung" sowie der Vorgabe einer "lückenlosen" Zuordnung zu dem Ende dieses Zeitraums. Würde man bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen von einer Zusammenrechnung absehen, erfolgte gerade keine lückenlose Zuordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr, sondern eine anteilige je nach Zeitraum eines Beschäftigungsverhältnisses.
Für eine Zusammenrechnung spricht außerdem, dass in § 252a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI für Zeiten vor dem 1. Januar 1984 eine Berücksichtigung nur vorgesehen ist, "wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist". Mit dem Terminus "nach der Zuordnung" wird unmittelbar auf die lückenlose Zuordnung der Anrechnungszeit an dem Ende der für das Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung Bezug genommen. Die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung von pauschalen Anrechnungszeiten aus Arbeitsausfalltagen würde insoweit entgegen der gesetzlichen Konstruktion auf Zeiträume – in Summe – über einem Kalendermonat pro Kalenderjahr ausgeweitet, wenn man die Zuordnung der Anrechnungszeiten getrennt nach Beschäftigungsverhältnissen vornehmen und für jedes Beschäftigungsverhältnis die Belegung eines vollen Kalendermonats voraussetzen wollte.
Dies zeigt auch, dass nur eine Auslegung des § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI dahin, dass eine Zusammenrechnung aller Arbeitsausfalltage bzw. daraus errechneter pauschaler Anrechnungszeiten eines Kalenderjahres vorzunehmen ist, einer ungerechtfertigten Schlechterstellung von Versicherten, die vor dem 1. Januar 1984 innerhalb eines Kalenderjahres den Arbeitgeber gewechselt haben und solchen, die durchgehend bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, verhindert werden kann. Denn bei getrennter Betrachtung der als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltage je nach Beschäftigungsverhältnis würde die Monatsgrenze für die Berücksichtigung als Anrechnungszeiten faktisch tendenziell erhöht, weil die Wahrscheinlichkeit, Anrechnungszeiten von einem vollen Kalendermonat zu erreichen, sinkt, je kürzer der betrachtete Beschäftigungsabschnitt ist.
Für eine solche Ungleichbehandlung von Versicherten, die den Arbeitgeber – gegebenenfalls auch aus wichtigem Grunde – gewechselt haben, wäre ein plausibler Grund nicht ersichtlich. Mit Blick auf das Rentenversicherungsrecht kann es keinen Unterschied machen, für welchen Arbeitgeber der Versicherte gearbeitet hat oder ob dieser gewechselt hat. Entscheidend ist allein, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde und hierfür Beiträge entrichtet worden sind. Dies ist in gleicher Weise bei ganzjähriger Tätigkeit für einen Arbeitgeber, wie auch bei (nahtlosem) Wechsel des Arbeitgebers der Fall.
Der Zusammenrechnung aller pauschalen Anrechnungszeiten eines Kalenderjahres und Zuordnung zum Ende der gesamten kalenderjährlichen Beschäftigungszeit steht es auch nicht entgegen, dass diese Zuordnung nicht der Realität entspricht, weil so Arbeitsausfallzeiten aus einem Beschäftigungsverhältnis in ein anderes übertragen werden. § 252a Abs. 2 SGB VI knüpft gerade nicht an die realen Gegebenheiten an, sondern bewirkt zur Erreichung der gewollten Verwaltungsvereinfachung eine Fiktion. Ersichtlich ist der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen, dass als Summe eingetragene Arbeitsausfalltage tatsächlich stets am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gelegen haben. Es ist auch keine Ausnahme von der fiktiven Zuordnung für den Fall vorgesehen, dass ausnahmsweise – etwa weil entsprechende Aufzeichnungen existieren – eine sichere Zuordnung der als Summe im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Arbeitsausfalltage nach den realen Gegebenheiten möglich wäre. Daran zeigt sich, dass der Gesetzgeber bei der Zuordnung von
Anrechnungszeiten aus als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltagen die reale Zuordnung durch die Fiktion eines lückenlosen Anfalles am Ende der kalenderjährlichen Beschäftigung vollständig verdrängen wollte. Für eine Rückkehr zur Anknüpfung an reale Gegebenheiten durch Berücksichtigung des Umstandes, dass bekannt ist, dass ein Teil der Arbeitsausfalltage in einem anderen Zeitraum – hier einem zeitlich früheren Beschäftigungsverhältnis – angefallen ist, bleibt daher kein Raum.
2. Im Übrigen sind die Bescheide der Beklagten nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
a) Die Beklagte hat für das Jahr 1979 zutreffend nur pauschale Anrechnungszeiten aus 90 Arbeitsausfalltagen berücksichtigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für weitere Arbeitsausfalltage in diesem Jahr.
§ 252a Abs. 2 SGB VI sieht die pauschale Ermittlung von Anrechnungszeiten aus im DDR-Sozialversicherungsausweis als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltagen vor. Bei der Ermittlung ist nach § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI von der im Ausweis eingetragenen Anzahl der Arbeitsausfalltage auszugehen.
Im Sozialversicherungsausweis der Klägerin ist für 1979 unter dem Stempel des Instituts für F ... "90 Ausfalltg." eingetragen. Eine Ermittlung der Anrechnungszeiten aus 90 Arbeitsausfalltagen hat die Beklagte vorgenommen.
Es kann hier offen bleiben, ob § 252a Abs. 2 SGB VI überhaupt den Gegenbeweis für eine der Eintragung abweichende Zahl tatsächlicher Arbeitsausfalltage zulässt oder diese Eintragung für die Beklagte bindend ist. Nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen ist eine Eintragung jedenfalls dann nicht bindend, wenn es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, etwa einen Schreibfehler, handelt. Insoweit wäre ohne weiteres die gewollte Eintragung anstelle der wirklichen zugrunde zu legen. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Die Eintragung von 90 Arbeitsausfalltagen kann gewollt und zutreffend sein.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urt. v. 31.08.2005, Az. L 1 RA 54/03) spricht für die Eintragungen im DDR-Sozialversicherungsausweis von einer "Richtigkeitsvermutung", was sowohl die Annahme einer widerleglichen als auch einer unwiderleglichen Vermutung zuließe. Im Schrifttum wird vertreten, dass der Nachweis konkreter Anrechnungszeiten zwar möglich bliebe, sich dann jedoch ausschließlich nach §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI richte (vgl. Reimann/Rische/Ruland a.a.O., Ziff. 8.22).
Gegen eine Widerleglichkeit der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis spricht der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung, der Grund für die Neufassung des § 252a Abs. 2 SGB VI durch das Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I, S. 1038) war (vgl. BT-Drs. 12/4810, S. 24). Zudem erfolgt die pauschale Zugrundelegung der eingetragenen Arbeitsausfalltage in weitem Umfang zugunsten der Versicherten, weil auf diese Weise auch Arbeitsausfalltage berücksichtigt werden, die ansonsten nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz erfüllen würden. Dann kann es umgekehrt den Versicherten leichter zugemutet werden, auch Unsicherheiten in der Richtigkeit der Eintragungen zu ihren Lasten in Kauf zu nehmen. Für die Widerleglichkeit sprechen der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und das Fehlen einer Vorschrift, die die Unwiderleglichkeit der Eintragungen von Arbeitsausfalltagen im DDR-Sozialversicherungsausweis ausdrücklich bestimmt.
Hierauf kommt es vorliegend aber nicht an, denn der Nachweis, dass die Eintragung von 90 Arbeitsausfalltagen im Jahr 1979 falsch ist, ist nicht erbracht.
Zwar hat die Klägerin rechnerisch aufgezeigt, dass die Eintragungen in ihrem Sozialversicherungsausweis für 1979 insgesamt nicht schlüssig sind. Denn der beitragspflichtige Gesamtverdienst errechnet sich ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich, die die Klägerin erreicht hat, wobei diese anteilig um die Arbeitsausfalltage – für die keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden – verringert wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.02.2016, Az. L 9 R 2237/15). Als beitragspflichtiger Gesamtverdienst für 1979 sind 4.167,90 Mark eingetragen. Bei nur 90 Arbeitsausfalltagen wäre ein beitragspflichtiger Jahresverdienst von 4.715,47 Mark einzutragen gewesen.
Jedoch besagt dies nicht, dass der Fehler gerade in der Eintragung der Anzahl der Arbeitsausfalltage liegen muss. Dies ist schon daran erkennbar, dass auch nach der Rechnung der Klägerin bei den von ihr behaupteten 110 Arbeitsausfalltagen ein beitragspflichtiger Gesamtverdienst von 4.163,03 Mark einzutragen gewesen wäre. Die Eintragung von 4.167,90 Mark kommt dem zwar nahe, jedoch verbleibt weiterhin eine nicht erklärliche Differenz. Es liegt insoweit durchaus nicht fern, dass der Eintragungsfehler allein bei dem beitragspflichtigen Gesamtverdienst und nicht auch bei der Anzahl der Arbeitsausfalltage erfolgt sein kann.
Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die handschriftlichen Aufzeichnungen der Klägerin, die sie einem von ihr seinerzeit geführten Kalender aus der Zeitung "V ..." 1979 entnommen haben will. Die privaten Aufzeichnungen der Klägerin genügen zur Überzeugungsbildung der Kammer für das Vorliegen weiterer Arbeitsausfalltage nicht. Es war insoweit auch nicht erforderlich, die Klägerin zur Vorlage des Kalenders von 1979 aufzufordern, denn selbst bei unterstellten händischen Eintragungen von 110 Arbeitsausfalltagen im Jahr 1979 mit Angabe des jeweilige Ausfallgrundes, wäre daran nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, wann diese Eintragungen erfolgt sind und ob sie mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Jahr 1979 exakt übereinstimmen.
Es kann dahinstehen, ob sich insoweit unter dem von der Klägerin angesprochenen Maßstab der Glaubhaftmachung etwas anderes ergäbe. Denn dieser ist hier nicht anzuwenden. Erforderlich ist – soweit er hier überhaupt eröffnet ist – der Nachweis weiterer Anrechnungszeiten, das heißt das Vorliegen von Tatsachen, die zur vollen Überzeugung der Kammer unter Ausschluss von vernünftigen Zweifeln führen. Das Gesetz sieht Beweiserleichterungen in Gestalt der Statuierung des leichter zu erfüllenden Maßstabes der Glaubhaftmachung in den §§ 203, 286a, 286b SGB VI allein für Beitragszeiten vor. Entsprechende Bestimmungen finden sich für Anrechnungszeiten gerade nicht (vgl. ThürLSG, Urt. v. 04.09.2008, Az. L 2 KN 552/05, juris Rn. 18).
Da bereits der Nachweis einer höheren Zahl an Arbeitsausfalltagen nicht erbracht ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob insoweit nur solche, die die Tatbestände der §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllen – was für die Zeiten der Pflege kranker Kinder zweifelhaft ist – zu berücksichtigen wären oder ob eine pauschale Berücksichtigung nicht eingetragener, aber nachgewiesener Arbeitsausfalltage analog § 252a Abs. 2 SGB VI möglich ist, wenn eine unrichtig zu geringe Summeneintragung vorliegt.
b) Zutreffend hat die Beklagte auch die Berücksichtigung der Jahresendprämien, die die Klägerin in den Jahren 1974 bis 1990 aus dem Prämienfonds für Volkseigene Betriebe erhalten hat, abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Zahlungen.
Nach § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI zählen als Verdienst bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind.
Die Jahresendprämien, die die Klägerin erhalten hat, waren nicht sozialversicherungspflichtig. Sie wurden gezahlt auf Grundlage der §§ 116 bis 120 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB-DDR) in Verbindung mit der jeweils geltenden Prämienfonds-VO. Dies war zunächst die Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahr 1972 (GBl. DDR II, S. 293) und ab 1982 die Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe (GBl. DDR I, S. 595). Nach deren § 14 unterlagen Jahresendprämien nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die §§ 116 bis 120 AGB-DDR und die Prämienfonds-VO zum 01.07.1990 aufgehoben wurden. Dies hatte allerdings zur Folge, dass in der nachfolgenden Zeit ein Betriebsprämienfonds im rechtstechnischen Sinne nicht mehr bestanden hat und die Jahresendprämien nicht unmittelbar aus einem solchen stammen konnten (vgl. BFH, Urt. v. 01.12.1995, Az. VI R 59/95). Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass für die der Klägerin im Dezember 1990 in bar ausgezahlten Jahresendprämie Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden wären. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass seitens des Arbeitgebers das bis zum 30.06.1990 geltende Recht – soweit möglich – noch angewendet wurde. Insoweit kommt es auch auf eine Zuordnung der Zahlung zu dem Zeitraum vor oder nach dem 30.06.1990 nicht an, auch wenn für den Zeitraum nach diesem Stichtag eine Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Jahresendprämie nicht mehr bestanden hat. Relevant ist
rentenversicherungsrechtlich allein, ob es sich um Arbeitseinkommen handelt, für das Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Hierfür ist nichts ersichtlich und dies behauptet auch die Klägerin nicht.
Eine Berücksichtigung von beitragsfreien Jahresendprämien kann auch nicht mit Blick darauf erfolgen, dass diese für Angehörige der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR nach den Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urt. v. 23.08.2007, Az. B 4 RS 4/06 R) zu berücksichtigen sind. Für die Überführung dieser Anwartschaften und Ansprüche hat der Gesetzgeber Sonderregelungen vorgesehen, die insoweit auf Personen, die nicht einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben – wie vorliegend die Klägerin – nicht übertragbar sind. Einer erweiternden Auslegung des § 256a Abs. 2 SGB VI dahingehend, dass auch Arbeitsentgelte, für die keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, bei der Ermittlung der Entgeltpunkte berücksichtigt werden, steht schon der klare Wortlaut der Norm entgegen.
Die Kammer sieht sich auch nicht zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG veranlasst, denn sie ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 256a Abs. 2 SGB VI überzeugt. Eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen eines Zusatz- oder Sonderversorgungssystems und einem Versicherten, der einem solchen System nicht angehörte, ist nicht erkennbar. Beide Personengruppen waren schon nach dem Recht der ehemaligen DDR über gänzlich unterschiedliche Alterssicherungssysteme abgesichert. Insoweit war der Gesetzgeber nicht gehindert, die Überführung der jeweiligen Anwartschaften und Ansprüche in das gesamtdeutsche Rentenrecht im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung in unterschiedlicher Weise vorzunehmen, zumal diese Unterschiede nicht nur zugunsten, sondern auch zu Lasten der aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Berechtigten erfolgt ist
(vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.08.2005, Az. 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03, juris Rn. 49 m.w.N.). Es genügt insoweit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zu Grunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Es ist nicht angezeigt, einzelne bestimmten Klägern aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nachteilige Regelungen isoliert einer Prüfung dahingehend zu unterwerfen, ob sie im Vergleich zu anderen vom Systemwechsel betroffenen Normadressaten gerechtfertigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einem so komplexen Zusammenhang wie dem Wechsel eines Rentenversicherungssystems eine Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile dieses Wechsels den gleichheitsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes angemessen ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der
juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.2005, Az. 1 BvR 368/97 u.a., juris Rn. 98 m.w.N.). Die Kammer hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass sich § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI mit der Berücksichtigung nur von Arbeitsentgelten und Einkünften, für die Beiträge gezahlt worden sind, in das Konzept der Überleitung der Altersversorgungssysteme der ehemaligen DDR in das gesamtdeutsche Rentensystem einfügt.
3. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreites. Von den drei nach Sach- und Rechtslage unterschiedlichen Klagebegehren – deren potentielle Auswirkungen auf die tatsächliche Rentenhöhe für die Kammer nicht ohne weiteres festzustellen sind – hat die Klägerin mit einem obsiegt und ist mit zweien unterlegen.
4. Über eine Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden, da diese nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG der Zulassung nicht bedarf.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Neuberechnung ihrer Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung von Jahresendprämien in den Jahren 1974 bis 1990 sowie unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage
in den Jahren 1978 und 1979.
Die Klägerin war im Beitrittsgebiet berufstätig. Sie arbeitete von 1974 bis einschließlich Januar 1978 bei I ... Fremdsprachendienst B., Außenstelle M., als Sprachmittlerin. Ab 01. Februar 1978 bis 1982 arbeitete sie im Iinstitut für F ...
als Übersetzerin, danach für den Volksbuchhandel M. und ab 1985 bis 1990 beim Schwermaschinenbau " ..." (abgekürzt: ...) M ...
Sie erhielt für mehrere Jahre im Zeitraum 1974 bis 1990 Jahresendprämien in unterschiedlicher Höhe aus dem Prämienfonds für Volkseigene Betriebe. Dieser Fonds wurde mit dem 30.06.1990 geschlossen. Die letzte Jahresendprämie erhielt
die Klägerin als Barauszahlung am 13.12.1990.
Im Jahr 1978 sind in den Sozialversicherungsausweis der Klägerin für den Januar – also die Arbeitszeit bei I ... – als Summe 16 Arbeitsausfalltage eingetragen. Für den Zeitraum Februar bis Dezember 1978 – also die Zeit beim Institut für
F ... – sind als Summe 83 Arbeitsausfalltage eingetragen. Eine weitere zeitliche Zuordnung der Arbeitsausfalltage ist nicht eingetragen.
Für das Jahr 1979 sind in den Sozialversicherungsausweis der Klägerin als Summe 90 Arbeitsausfalltage eingetragen, ohne dass eine weitere zeitliche Zuordnung erfolgt. Als beitragspflichtiger Gesamtverdienst für das Jahr 1979 sind 4.167,90 Mark eingetragen.
Die Klägerin bezieht seit 01.10.2002 Altersrente für Frauen aufgrund Rentenbescheides vom 16.12.2002 in der Fassung der Rentenbescheide vom 15.08.2003, vom 23.11.2012 und vom 24.04.2013 sowie weiterer jährlicher Aktualisierungsbescheide. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat bestandskräftig festgestellt, dass die Klägerin im Zeitraum vom 01.09.1974 bis 30.06.1990
nicht zu dem vom Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz erfassten Personenkreis gehörte, also nicht einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR angehörte.
Mit Überprüfungsantrag vom 03.12.2012 beantragte die Klägerin die Neuberechnung ihrer Rente unter Berücksichtigung aller 99 Arbeitsausfalltage des Jahres 1978.
Diesen Antrag erweiterte sie mit Schreiben vom 04.01.2013 dahingehend, dass sie auch eine Überprüfung für das Jahr 1979 beantrage. Die diesbezügliche Eintragung von 90 Arbeitsausfalltagen in ihrem Sozialversicherungsausweis sei unzutreffend, es seien tatsächlich 110 Arbeitsausfalltage gewesen. Hierzu legte sie eine handschriftliche Auflistung von Arbeitsausfalltagen vor, die sie ihren Aufzeichnungen in einem 2-seitigen Kalender aus der Zeitung "V ..." 1979 entnommen habe.
Mit Schreiben vom 21.03.2013 stellte die Klägerin sodann einen Überprüfungsantrag dahingehend, dass die ihr seit 1974 gezahlten Jahresendprämien, die sie im einzelnen auflistete, im Rahmen einer Neuberechnung ihrer Rente berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 10.04.2013 lehnte die Beklagte die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung von Jahresendprämienzahlungen ab. Berücksichtigungsfähig seien nur in der ehemaligen DDR erzielte Verdienste, für die Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt wurden. Dies sei für die Jahresendprämien bis 30.06.1990 nicht der Fall gewesen. Die Berücksichtigung von nichtbeitragspflichtigen Arbeitsentgelten für Personen in Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR könne nicht auf Personen übertragen werden, die nicht einem solchen System angehörten.
Mit weiterem Bescheid vom 10.04.2013 lehnte die Beklagte auch die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung von weiteren Arbeitsausfalltagen für 1978 und 1979 ab. Die Arbeitsausfalltage seien bereits zutreffend berücksichtigt worden. Die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis seien verbindlich.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schriftsätzen vom 29.04.2013 Widerspruch ein. Mit der Nichtberücksichtigung der Jahresendprämien ab 1974 könne sie sich abfinden, wenn diese für alle Beitragszahler gelten würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die privilegierten und bessergestellten Personen, die in einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR gewesen seien, entsprechende Jahresendprämien berücksichtigt bekämen, obgleich sie ebenfalls keine Beiträge zur Sozialversicherung darauf entrichtet hätten. Dies sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Zudem sei die letzte Prämie am 13.12.1990 aus betrieblichen Mitteln ausgezahlt worden, betreffe also den Zeitraum nach dem 30.06.1990.
Die Arbeitsausfalltage im Jahr 1978 seien insgesamt zu berücksichtigen. Die 16 Arbeitsausfalltage bei I ... im Januar 1978 hätten dazu geführt, dass sie nur 6 Tage habe arbeiten können. Der Januar 1978 sei daher – aufgrund des Zusammentreffens von beitragspflichtigen und beitragsfreien Zeiten – jedenfalls als beitragsgeminderter Monat zu berücksichtigen.
Dass im Jahr 1979 nicht nur 90, sondern 110 Arbeitsausfalltage vorgelegen hätten, ergebe sich schon rechnerisch aus dem eingetragenen versicherungspflichtigen Verdienst von 4.167,90 Mark. Dieser Betrag könne schon rein rechnerisch nur bei Berücksichtigung von 110 Arbeitsausfalltagen zustande kommen. Sie habe seit 1998 bis zuletzt 2013 versucht, entsprechende Belege beim Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt in M. zu beschaffen. Ihre Gehaltsunterlagen seien dort aber nicht mehr vorhanden.
Die Beklagte hat die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 28.11.2013 zurückgewiesen. Sie widerholt im Wesentlichen ihre Ausführungen in den Ausgangsbescheiden. Zudem führt sie aus, dass die Prämienzahlung für 1990 nicht nachgewiesen, jedenfalls aber dem Zeitraum bis 30.06.1990 zuzuordnen sei. Eine Zusammenrechnung von Arbeitsausfalltagen im Jahr 1978 komme bei zwei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen nicht in Betracht.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 27.12.2013. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass die nach Beschäftigungsverhältnissen getrennte Erfassung der Arbeitsausfalltage des Jahres 1978 mit der Folge, dass die 16 Arbeitsausfalltage im Januar nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, unangemessen sei, weil sie nahtlos den Arbeitgeber gewechselt habe. Hätte sie diesen – für sie notwendigen – Wechsel nicht vollzogen, wären dieselben Arbeitsausfalltage in einem Beschäftigungsverhältnis angefallen.
Die Eintragung der 90 Arbeitsausfalltage im Sozialversicherungsausweis sei falsch. Diese seien die Tage, an denen sie für die Pflege ihrer erkrankten Kinder freigestellt worden sei. Hinzu seien 20 weitere Tage eigener Erkrankung gekommen, die lediglich versehentlich nicht eingetragen worden seien.
Die Jahresendprämie für 1990 sei anhand der Ausgaben-Aufzeichnung von 1975 bis 1990 zu belegen. Sie sei für das gesamte Jahr 1990 gezahlt worden. Für ein halbes Jahr sei eine Zahlung in dieser Höhe nicht zu erwarten gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 zu verurteilen, ihre Altersrente für Frauen unter Abänderung der bislang maßgeblichen Rentenbescheide neu zu berechnen und dabei die ihr zugeflossenen Jahresendprämien für das Jahr 1974 in Höhe von 300 Mark, für 1975 in Höhe von 530 Mark, für 1976 in Höhe von 265 Mark, für 1977 in Höhe von 146 Mark, für 1978 in Höhe von 525 Mark, für 1979 in Höhe von 730 Mark, für 1980 in Höhe von 780 Mark, für 1981 in Höhe von 100 Mark, für 1982 in Höhe von 250 Mark, für 1985 in Höhe von 815 Mark, für 1986 in Höhe von 565 Mark, für 1987 in Höhe von 850 Mark, für 1989 in Höhe von 870 Mark und für 1990 in Höhe von 1.290 Mark als Verdienst zu berücksichtigen.
2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 zu verurteilen, ihre Altersrente für Frauen unter Abänderung der bislang maßgeblichen Rentenbescheide neu zu berechnen und dabei für 1978 insgesamt Anrechnungszeiten für 99 Arbeitsausfalltagen am Jahresende zu berücksichtigen, hilfsweise den Monat Januar 1978 als beitragsgeminderten Monat zu berücksichtigen, sowie für 1979 Anrechnungszeiten aus 110 Arbeitsausfalltagen zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidungen im Widerspruchsverfahren weiterhin für zutreffend und verweist auf die Begründung der Widerspruchsbescheide.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur im erkannten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 ist, soweit mit ihm eine Überprüfung der bisherigen Rentenberechnung gänzlich abgelehnt wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
a) Nach § 44 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann der Adressat eines Verwaltungsaktes einen Antrag auf Überprüfung stellen, ob bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hat, wenn dadurch Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Vorliegend hat die Klägerin mit Schreiben vom 03.12.2012 eine Überprüfung des Rentenbescheides vom 16.12.2002 in Gestalt der Rentenbescheide vom 15.08.2003 und vom 23.11.2012 beantragt und geltend gemacht, dass für das Jahr 1978 zu wenige Anrechnungszeiten beruhend auf im Sozialversicherungsausweis der ehemaligen DDR eingetragenen Arbeitsausfalltagen berücksichtigt worden seien. Sie begehrte damit eine Neuberechnung der Rente, um bei Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten dauerhaft eine höhere monatliche Rentenleistung zu erlangen. Die nachfolgenden Rentenbescheide, die die Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage für das Jahr 1978 weiterhin nicht entsprechend der Vorstellungen der Klägerin berücksichtigt haben, sind insoweit nach § 86 SGB X bzw. – soweit nach Klageerhebung ergangen – nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden.
b) Die Beklagte hat die Abänderung der zur Überprüfung gestellten Rentenbewilligung zu Unrecht abgelehnt, denn bei deren Erlass wurde das Recht unrichtig angewandt. Es sind im Jahr 1978 in Summe 99 Arbeitsausfalltage zu berücksichtigen, in eine Anrechnungszeit von 139 Kalendertagen umzurechnen und diese dem Zeitraum 15. August bis 31. Dezember 1978 (= 139 Tage) lückenlos zuzuordnen.
Nach § 252a Abs. 2 SGB VI werden anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten. Dieses Verfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl. BT-Drs. 12/4810, S. 24; BSG, Urt. v. 05.05.2009, Az. B 13 R 117/08 R).
Im Sozialversicherungsausweis der Klägerin ist für den Januar 1978 mit Stempel von I ... "16 Tg." eingetragen. Für den Rest des Jahres ab Februar 1978 ist "83 Ausfalltg." mit Stempel des Instituts für F ... eingetragen. Im Kalenderjahr 1978 hat die Klägerin damit 99 als Summe – ohne "Vom-Bis-Daten" – eingetragene Arbeitsausfalltage in ihrem Sozialversicherungsausweis vermerkt. Diese sind nach § 252a Abs. 2 Satz SGB VI durch Multiplikation mit 7 und Teilung des Ergebnisses durch 5 von Arbeits- in Wochentage umzurechnen. Dies ergibt hier 138,6 Tage, die nach § 121 Abs. 3 SGB VI auf 139 Tage aufzurunden sind. Diese sind lückenlos dem Ende des Jahres 1978 zuzuordnen, da die Klägerin das gesamte Jahr 1978 bis zu seinem Ende abhängig beschäftigt war. Die Ausnahmeregelung des § 252a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI, nach der Zeiten vor dem 1. Januar 1984 unberücksichtigt bleiben, wenn nach der Zuordnung kein voller Kalendermonat belegt ist, greift nicht ein, da insgesamt annähernd 4 ½ Kalendermonate b elegt sind.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass die Arbeitsausfalltage in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen angefallen und insoweit getrennt im Sozialversicherungsausweis der Klägerin eingetragen sind.
Die Berücksichtigung und Zuordnung von als Summe im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Arbeitsausfalltagen bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen innerhalb eines Kalenderjahres ist allerdings im Gesetz nicht klar geregelt. § 252a SGB VI spricht insoweit nur von "der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung", ohne eine ausdrückliche Bestimmung für den Fall mehrerer zeitlich aufeinander folgender Beschäftigungsverhältnisse zu treffen. Die Definition von Beschäftigung in § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) als "nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" hilft bei dieser Frage ebenfalls nicht weiter.
In der Literatur wird insoweit die Auffassung vertreten, dass Arbeitsausfalltage aus verschiedenen, zeitlich aufeinander folgenden Beschäftigungsverhältnissen innerhalb eines Kalenderjahres nicht zusammengerechnet werden dürften, sondern nur innerhalb des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses zu berücksichtigen seien (vgl. Platzer, Kompaß 9/1993, S. 463 (464); Reimann/Rische/Ruland, in: KomGRV (ehemals: VerbKom), Bd. 6: SGB VI, § 252a, Ziff. 8.22, 8.3, Stand: 33. Erg.-Lieferg. 2. Teil, Juni 2000). Dies wird damit begründet, dass die getrennt eingetragenen Arbeitsausfalltage auch nur in dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis angefallen sein können, für das sie eingetragen sind (vgl. Reimann/Rische/Ruland a.a.O., Ziff. 8.3, die allerdings den Fall zugrunde legen, dass zwischen den Beschäftigungsverhältnissen eine Zeit der Arbeitslosigkeit liegt).
Dem folgt die Kammer nicht. Bei der erforderlichen Auslegung des § 252a Abs. 2 SGB VI ist vielmehr von seinem Wortlaut auszugehen. Dieser spricht – auch wenn eine ausdrückliche Regelung für den Fall mehrerer aufeinander folgender Beschäftigungsverhältnisse nicht ausdrücklich angesprochen ist – deutlich für eine Zusammenrechnung aller als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltage eines Kalenderjahres. Dies ergibt sich bereits aus dem Terminus "der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung" sowie der Vorgabe einer "lückenlosen" Zuordnung zu dem Ende dieses Zeitraums. Würde man bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen von einer Zusammenrechnung absehen, erfolgte gerade keine lückenlose Zuordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr, sondern eine anteilige je nach Zeitraum eines Beschäftigungsverhältnisses.
Für eine Zusammenrechnung spricht außerdem, dass in § 252a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI für Zeiten vor dem 1. Januar 1984 eine Berücksichtigung nur vorgesehen ist, "wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist". Mit dem Terminus "nach der Zuordnung" wird unmittelbar auf die lückenlose Zuordnung der Anrechnungszeit an dem Ende der für das Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung Bezug genommen. Die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung von pauschalen Anrechnungszeiten aus Arbeitsausfalltagen würde insoweit entgegen der gesetzlichen Konstruktion auf Zeiträume – in Summe – über einem Kalendermonat pro Kalenderjahr ausgeweitet, wenn man die Zuordnung der Anrechnungszeiten getrennt nach Beschäftigungsverhältnissen vornehmen und für jedes Beschäftigungsverhältnis die Belegung eines vollen Kalendermonats voraussetzen wollte.
Dies zeigt auch, dass nur eine Auslegung des § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI dahin, dass eine Zusammenrechnung aller Arbeitsausfalltage bzw. daraus errechneter pauschaler Anrechnungszeiten eines Kalenderjahres vorzunehmen ist, einer ungerechtfertigten Schlechterstellung von Versicherten, die vor dem 1. Januar 1984 innerhalb eines Kalenderjahres den Arbeitgeber gewechselt haben und solchen, die durchgehend bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, verhindert werden kann. Denn bei getrennter Betrachtung der als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltage je nach Beschäftigungsverhältnis würde die Monatsgrenze für die Berücksichtigung als Anrechnungszeiten faktisch tendenziell erhöht, weil die Wahrscheinlichkeit, Anrechnungszeiten von einem vollen Kalendermonat zu erreichen, sinkt, je kürzer der betrachtete Beschäftigungsabschnitt ist.
Für eine solche Ungleichbehandlung von Versicherten, die den Arbeitgeber – gegebenenfalls auch aus wichtigem Grunde – gewechselt haben, wäre ein plausibler Grund nicht ersichtlich. Mit Blick auf das Rentenversicherungsrecht kann es keinen Unterschied machen, für welchen Arbeitgeber der Versicherte gearbeitet hat oder ob dieser gewechselt hat. Entscheidend ist allein, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde und hierfür Beiträge entrichtet worden sind. Dies ist in gleicher Weise bei ganzjähriger Tätigkeit für einen Arbeitgeber, wie auch bei (nahtlosem) Wechsel des Arbeitgebers der Fall.
Der Zusammenrechnung aller pauschalen Anrechnungszeiten eines Kalenderjahres und Zuordnung zum Ende der gesamten kalenderjährlichen Beschäftigungszeit steht es auch nicht entgegen, dass diese Zuordnung nicht der Realität entspricht, weil so Arbeitsausfallzeiten aus einem Beschäftigungsverhältnis in ein anderes übertragen werden. § 252a Abs. 2 SGB VI knüpft gerade nicht an die realen Gegebenheiten an, sondern bewirkt zur Erreichung der gewollten Verwaltungsvereinfachung eine Fiktion. Ersichtlich ist der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen, dass als Summe eingetragene Arbeitsausfalltage tatsächlich stets am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gelegen haben. Es ist auch keine Ausnahme von der fiktiven Zuordnung für den Fall vorgesehen, dass ausnahmsweise – etwa weil entsprechende Aufzeichnungen existieren – eine sichere Zuordnung der als Summe im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Arbeitsausfalltage nach den realen Gegebenheiten möglich wäre. Daran zeigt sich, dass der Gesetzgeber bei der Zuordnung von
Anrechnungszeiten aus als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltagen die reale Zuordnung durch die Fiktion eines lückenlosen Anfalles am Ende der kalenderjährlichen Beschäftigung vollständig verdrängen wollte. Für eine Rückkehr zur Anknüpfung an reale Gegebenheiten durch Berücksichtigung des Umstandes, dass bekannt ist, dass ein Teil der Arbeitsausfalltage in einem anderen Zeitraum – hier einem zeitlich früheren Beschäftigungsverhältnis – angefallen ist, bleibt daher kein Raum.
2. Im Übrigen sind die Bescheide der Beklagten nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
a) Die Beklagte hat für das Jahr 1979 zutreffend nur pauschale Anrechnungszeiten aus 90 Arbeitsausfalltagen berücksichtigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für weitere Arbeitsausfalltage in diesem Jahr.
§ 252a Abs. 2 SGB VI sieht die pauschale Ermittlung von Anrechnungszeiten aus im DDR-Sozialversicherungsausweis als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltagen vor. Bei der Ermittlung ist nach § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI von der im Ausweis eingetragenen Anzahl der Arbeitsausfalltage auszugehen.
Im Sozialversicherungsausweis der Klägerin ist für 1979 unter dem Stempel des Instituts für F ... "90 Ausfalltg." eingetragen. Eine Ermittlung der Anrechnungszeiten aus 90 Arbeitsausfalltagen hat die Beklagte vorgenommen.
Es kann hier offen bleiben, ob § 252a Abs. 2 SGB VI überhaupt den Gegenbeweis für eine der Eintragung abweichende Zahl tatsächlicher Arbeitsausfalltage zulässt oder diese Eintragung für die Beklagte bindend ist. Nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen ist eine Eintragung jedenfalls dann nicht bindend, wenn es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, etwa einen Schreibfehler, handelt. Insoweit wäre ohne weiteres die gewollte Eintragung anstelle der wirklichen zugrunde zu legen. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Die Eintragung von 90 Arbeitsausfalltagen kann gewollt und zutreffend sein.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urt. v. 31.08.2005, Az. L 1 RA 54/03) spricht für die Eintragungen im DDR-Sozialversicherungsausweis von einer "Richtigkeitsvermutung", was sowohl die Annahme einer widerleglichen als auch einer unwiderleglichen Vermutung zuließe. Im Schrifttum wird vertreten, dass der Nachweis konkreter Anrechnungszeiten zwar möglich bliebe, sich dann jedoch ausschließlich nach §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI richte (vgl. Reimann/Rische/Ruland a.a.O., Ziff. 8.22).
Gegen eine Widerleglichkeit der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis spricht der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung, der Grund für die Neufassung des § 252a Abs. 2 SGB VI durch das Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I, S. 1038) war (vgl. BT-Drs. 12/4810, S. 24). Zudem erfolgt die pauschale Zugrundelegung der eingetragenen Arbeitsausfalltage in weitem Umfang zugunsten der Versicherten, weil auf diese Weise auch Arbeitsausfalltage berücksichtigt werden, die ansonsten nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz erfüllen würden. Dann kann es umgekehrt den Versicherten leichter zugemutet werden, auch Unsicherheiten in der Richtigkeit der Eintragungen zu ihren Lasten in Kauf zu nehmen. Für die Widerleglichkeit sprechen der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und das Fehlen einer Vorschrift, die die Unwiderleglichkeit der Eintragungen von Arbeitsausfalltagen im DDR-Sozialversicherungsausweis ausdrücklich bestimmt.
Hierauf kommt es vorliegend aber nicht an, denn der Nachweis, dass die Eintragung von 90 Arbeitsausfalltagen im Jahr 1979 falsch ist, ist nicht erbracht.
Zwar hat die Klägerin rechnerisch aufgezeigt, dass die Eintragungen in ihrem Sozialversicherungsausweis für 1979 insgesamt nicht schlüssig sind. Denn der beitragspflichtige Gesamtverdienst errechnet sich ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich, die die Klägerin erreicht hat, wobei diese anteilig um die Arbeitsausfalltage – für die keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden – verringert wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.02.2016, Az. L 9 R 2237/15). Als beitragspflichtiger Gesamtverdienst für 1979 sind 4.167,90 Mark eingetragen. Bei nur 90 Arbeitsausfalltagen wäre ein beitragspflichtiger Jahresverdienst von 4.715,47 Mark einzutragen gewesen.
Jedoch besagt dies nicht, dass der Fehler gerade in der Eintragung der Anzahl der Arbeitsausfalltage liegen muss. Dies ist schon daran erkennbar, dass auch nach der Rechnung der Klägerin bei den von ihr behaupteten 110 Arbeitsausfalltagen ein beitragspflichtiger Gesamtverdienst von 4.163,03 Mark einzutragen gewesen wäre. Die Eintragung von 4.167,90 Mark kommt dem zwar nahe, jedoch verbleibt weiterhin eine nicht erklärliche Differenz. Es liegt insoweit durchaus nicht fern, dass der Eintragungsfehler allein bei dem beitragspflichtigen Gesamtverdienst und nicht auch bei der Anzahl der Arbeitsausfalltage erfolgt sein kann.
Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die handschriftlichen Aufzeichnungen der Klägerin, die sie einem von ihr seinerzeit geführten Kalender aus der Zeitung "V ..." 1979 entnommen haben will. Die privaten Aufzeichnungen der Klägerin genügen zur Überzeugungsbildung der Kammer für das Vorliegen weiterer Arbeitsausfalltage nicht. Es war insoweit auch nicht erforderlich, die Klägerin zur Vorlage des Kalenders von 1979 aufzufordern, denn selbst bei unterstellten händischen Eintragungen von 110 Arbeitsausfalltagen im Jahr 1979 mit Angabe des jeweilige Ausfallgrundes, wäre daran nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, wann diese Eintragungen erfolgt sind und ob sie mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Jahr 1979 exakt übereinstimmen.
Es kann dahinstehen, ob sich insoweit unter dem von der Klägerin angesprochenen Maßstab der Glaubhaftmachung etwas anderes ergäbe. Denn dieser ist hier nicht anzuwenden. Erforderlich ist – soweit er hier überhaupt eröffnet ist – der Nachweis weiterer Anrechnungszeiten, das heißt das Vorliegen von Tatsachen, die zur vollen Überzeugung der Kammer unter Ausschluss von vernünftigen Zweifeln führen. Das Gesetz sieht Beweiserleichterungen in Gestalt der Statuierung des leichter zu erfüllenden Maßstabes der Glaubhaftmachung in den §§ 203, 286a, 286b SGB VI allein für Beitragszeiten vor. Entsprechende Bestimmungen finden sich für Anrechnungszeiten gerade nicht (vgl. ThürLSG, Urt. v. 04.09.2008, Az. L 2 KN 552/05, juris Rn. 18).
Da bereits der Nachweis einer höheren Zahl an Arbeitsausfalltagen nicht erbracht ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob insoweit nur solche, die die Tatbestände der §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllen – was für die Zeiten der Pflege kranker Kinder zweifelhaft ist – zu berücksichtigen wären oder ob eine pauschale Berücksichtigung nicht eingetragener, aber nachgewiesener Arbeitsausfalltage analog § 252a Abs. 2 SGB VI möglich ist, wenn eine unrichtig zu geringe Summeneintragung vorliegt.
b) Zutreffend hat die Beklagte auch die Berücksichtigung der Jahresendprämien, die die Klägerin in den Jahren 1974 bis 1990 aus dem Prämienfonds für Volkseigene Betriebe erhalten hat, abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Zahlungen.
Nach § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI zählen als Verdienst bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind.
Die Jahresendprämien, die die Klägerin erhalten hat, waren nicht sozialversicherungspflichtig. Sie wurden gezahlt auf Grundlage der §§ 116 bis 120 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB-DDR) in Verbindung mit der jeweils geltenden Prämienfonds-VO. Dies war zunächst die Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahr 1972 (GBl. DDR II, S. 293) und ab 1982 die Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe (GBl. DDR I, S. 595). Nach deren § 14 unterlagen Jahresendprämien nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die §§ 116 bis 120 AGB-DDR und die Prämienfonds-VO zum 01.07.1990 aufgehoben wurden. Dies hatte allerdings zur Folge, dass in der nachfolgenden Zeit ein Betriebsprämienfonds im rechtstechnischen Sinne nicht mehr bestanden hat und die Jahresendprämien nicht unmittelbar aus einem solchen stammen konnten (vgl. BFH, Urt. v. 01.12.1995, Az. VI R 59/95). Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass für die der Klägerin im Dezember 1990 in bar ausgezahlten Jahresendprämie Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden wären. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass seitens des Arbeitgebers das bis zum 30.06.1990 geltende Recht – soweit möglich – noch angewendet wurde. Insoweit kommt es auch auf eine Zuordnung der Zahlung zu dem Zeitraum vor oder nach dem 30.06.1990 nicht an, auch wenn für den Zeitraum nach diesem Stichtag eine Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Jahresendprämie nicht mehr bestanden hat. Relevant ist
rentenversicherungsrechtlich allein, ob es sich um Arbeitseinkommen handelt, für das Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Hierfür ist nichts ersichtlich und dies behauptet auch die Klägerin nicht.
Eine Berücksichtigung von beitragsfreien Jahresendprämien kann auch nicht mit Blick darauf erfolgen, dass diese für Angehörige der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR nach den Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urt. v. 23.08.2007, Az. B 4 RS 4/06 R) zu berücksichtigen sind. Für die Überführung dieser Anwartschaften und Ansprüche hat der Gesetzgeber Sonderregelungen vorgesehen, die insoweit auf Personen, die nicht einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben – wie vorliegend die Klägerin – nicht übertragbar sind. Einer erweiternden Auslegung des § 256a Abs. 2 SGB VI dahingehend, dass auch Arbeitsentgelte, für die keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, bei der Ermittlung der Entgeltpunkte berücksichtigt werden, steht schon der klare Wortlaut der Norm entgegen.
Die Kammer sieht sich auch nicht zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG veranlasst, denn sie ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 256a Abs. 2 SGB VI überzeugt. Eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen eines Zusatz- oder Sonderversorgungssystems und einem Versicherten, der einem solchen System nicht angehörte, ist nicht erkennbar. Beide Personengruppen waren schon nach dem Recht der ehemaligen DDR über gänzlich unterschiedliche Alterssicherungssysteme abgesichert. Insoweit war der Gesetzgeber nicht gehindert, die Überführung der jeweiligen Anwartschaften und Ansprüche in das gesamtdeutsche Rentenrecht im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung in unterschiedlicher Weise vorzunehmen, zumal diese Unterschiede nicht nur zugunsten, sondern auch zu Lasten der aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Berechtigten erfolgt ist
(vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.08.2005, Az. 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03, juris Rn. 49 m.w.N.). Es genügt insoweit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zu Grunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Es ist nicht angezeigt, einzelne bestimmten Klägern aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nachteilige Regelungen isoliert einer Prüfung dahingehend zu unterwerfen, ob sie im Vergleich zu anderen vom Systemwechsel betroffenen Normadressaten gerechtfertigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einem so komplexen Zusammenhang wie dem Wechsel eines Rentenversicherungssystems eine Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile dieses Wechsels den gleichheitsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes angemessen ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der
juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.2005, Az. 1 BvR 368/97 u.a., juris Rn. 98 m.w.N.). Die Kammer hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass sich § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI mit der Berücksichtigung nur von Arbeitsentgelten und Einkünften, für die Beiträge gezahlt worden sind, in das Konzept der Überleitung der Altersversorgungssysteme der ehemaligen DDR in das gesamtdeutsche Rentensystem einfügt.
3. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreites. Von den drei nach Sach- und Rechtslage unterschiedlichen Klagebegehren – deren potentielle Auswirkungen auf die tatsächliche Rentenhöhe für die Kammer nicht ohne weiteres festzustellen sind – hat die Klägerin mit einem obsiegt und ist mit zweien unterlegen.
4. Über eine Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden, da diese nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG der Zulassung nicht bedarf.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved