Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 741/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 R 290/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 65/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines höheren Übergangsgeldes.
Der ... geborene Kläger war zunächst bis zum 31.05.2013 bei der internationalen Spedition K ... GmbH & Co. KG in O. als Fernfahrer beschäftigt.
Dieses Arbeitsverhältnis ist aus gesundheitlichen Gründen beendet worden.
Sodann nahm der Kläger eine befristete Tätigkeit bei der Firma A.-Service im Rahmen der Rübenkampagne am 01.10.2013 auf. Dieses Arbeitsverhältnis sollte bis zum 31.12.2013 befristet sein, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden und einem Stundenlohn von 7,02 EUR. Der Kläger hat dieses Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zum 04.10.213 beendet.
Schließlich gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Industriekaufmann.
Diese Maßnahme hat am 24.06.2014 begonnen.
Mit Bescheid vom 13.08.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger ein kalendertägliches Übergangsgeld in Höhe von 31,73 EUR. Die Beklagte legte dabei zur Berechnung des Übergangsgeldes den Tariflohn für Kraftfahrer zugrunde.
Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der letzte Verdienst seiner Tätigkeit bei der internationalen Spedition K ... zugrunde zu legen sei ausweislich der vorgelegten Abrechnung für Mai 2013.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass zunächst das Übergangsgeld nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Oktober 2013 zugrunde zu legen sei.
Ausweislich der Angaben des Arbeitgebers dazu, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 47 und 48 SGB IX sei das Übergangsgeld zunächst nach dem letzten Arbeitsverhältnis im Oktober zu berechnen und sodann mit dem
tariflichen Arbeitsendgeld zu vergleichen. Dies habe die Beklagte zutreffend getan und berechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 9 bis 14 der Akte verwiesen.
Mit seiner am 02.06.2015 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass zur Berechnung des Übergangsgeldes seine letzte Tätigkeit bei der internationalen Spedition K ...
zugrunde zu legen sei gem. § 46 SGB IX. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma A.-Service habe lediglich 4 Tage gedauert und sei zur Berechnung nicht zu Grunde zu legen. Unter Berücksichtigung dieses Einkommens bei der internationalen
Spedition K ... ergebe sich ein wesentlich höheres kalendertägliches Übergangsgeld mit einer monatlichen Differenz von über 200,00 EUR.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13.08.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 aufzuheben und über den Antrag des Klägers
bezüglich der Höhe des Übergangsgeldes neu zu bescheiden unter Berücksichtigung der Lohnabrechnung für Mai 2013.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist im Wesentlichen auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Parteivorbringen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Entscheidungsfindung der Kammer.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 SGG, da dieser rechtmäßig ist und die Beklagte das Übergangsgeld
gem. den §§ 47, 48 SGB IX für den Kläger unter Zugrundelegung zum einen des letzten Arbeitsverhältnisses im Oktober 2013 sowie unter Berücksichtigung des zutreffenden Tarifendgeldes für Kraftfahrer berechnet hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Übergangsgeldes gem. §§ 46 ff. SGB IX. Die Beklagte hat zunächst zutreffend als Bemessungsgrundlage das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers im Oktober 2013 zu Grunde gelegt.
Vorliegend ergibt sich die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Übergangsgeldes entsprechend der Bestimmung des § 48 SGB IX.
Nach dieser Bestimmung wird als Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld grundsätzlich 65 v. H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsendgeldes ermittelt, welches für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Versicherten maßgebend ist.
Ausgangsbasis für die Berechnung des Übergangsgeldes ist somit vorliegend das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers vor Beginn der Maßnahme im Juni 2014, die kurze Tätigkeit im Oktober 2013.
Gem. § 47 SGB IX ist für die Berechnung des Regelentgeltes als Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes der Endgeldabrechnungszeitraum von mindestens 4wöchiger Dauer vor Beginn der Leistung bzw. Maßnahme.
Zwar hat der Kläger im Oktober keine 4 Wochen das von ihm aufgenommene befristete Arbeitsverhältnis ausgeübt. Dennoch ist dieses Arbeitsverhältnis und damit auch das Arbeitsendgeld dafür zunächst als Berechnungsgrundlage zugrunde zu legen.
Ausweislich der herrschenden Meinung zur Berechnung nach § 47 ist eine Hochrechnung dergestalt vorzunehmen, dass bei einer Zwischenbeschäftigung, welche weniger als 4 Wochen des maßgebenden Referenzzeitraumes gedauert hat, vorzunehmen.
Vorliegend ist eine solche Hochrechnung auf einen 4wöchigen Zeitraum auch ohne Weiteres möglich, da ausweislich der Angaben der Firma A.-Service zwischen den Parteien eine 48 Stundenwoche bei einem Stundenlohn von 7,02 EUR vereinbart war.
Dementsprechend ist dieses, wenn auch nur kurzzeitige Arbeitsverhältnis, für die Berechnung des Übergangsgeldes zunächst als Grundlage heran zu ziehen. Dies hat die Beklagte insoweit zutreffend getan.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 46-48 SGB IX lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis vor Beginn einer Maßnahme mindestens 4 Wochen gedauert haben muss. Maßgebend ist vielmehr, dass eine entsprechende Hochrechnung des letzten Arbeitsverhältnisses vor Beginn der Maßnahme erfolgen kann. Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass das von dem Kläger aufgenommene Arbeitsverhältnis zum 01.10.2013 auch auf länger als 4 Wochen befristet war, nämlich bis zum 31.12.2013.
Des Weiteren ist auch die von der Beklagten vorgenommene Hochrechnungsmethode nicht zu beanstanden. Bereits in einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 19.08.2003 ist dargelegt, dass grundsätzlich eine Regelendgeltermittlung bei einem kürzeren Bezugszeitraum als 4 Wochen möglich ist. Unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung (BSG, Urteil vom 19.08.2003, B 2 U 46/02) lässt es das Bundessozialgericht grundsätzlich zu, dass eine entsprechende Hochrechnung erfolgt. Im vorliegenden Urteil war nur deswegen die Hochrechnung nicht maßgebend, weil der Bezugszeitraum, das heißt, das letzte Arbeitsverhältnis bereits zu weit zurück lag.
Im vorliegenden Fall begann jedoch das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers im Oktober 2013 und der Beginn der Maßnahme war im Juni 2014. Dieser Zeitraum ist als angemessen anzusehen. Da, wie ausgeführt, eine Hochrechnung auf ein
4wöchigen Arbeitszeitraum auf Grund der präzisen Vereinbarung der Parteien über das Arbeitsverhältnis ohne Schwierigkeiten möglich war, ist, wie bereits ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommene Hochrechnung auf ein 4wöchigen Zeitraum nicht zu beanstanden.
Des Weiteren hat sodann die Beklagte zutreffend den Vergleich mit dem ortsüblichen Entgelt bzw. bzw. dem Tariflohn entsprechend § 48 vorgenommen und ist dabei zutreffend nach den Berechnungen der Beklagten auf ein kalendertägliches Übergangsgeld von 31,73 EUR gelangt. Insofern sei auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Im Ergebnis ist daher das kalendertägliche Übergangsgeld von der Beklagten zutreffend errechnet und ausgezahlt worden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das von der Beklagten zugrunde gelegte Tarifendgeld für Kraftfahrer auch den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes entspricht, da der zu Grunde gelegte Stundenlohn über 10,00 EUR beträgt.
Aus den genannten Gründen war daher die vorliegende Klage in vollem Umfang abzuweisen, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren kalendertäglichen Übergangsgeldes hat. Die Beklagte konnte zutreffend zunächst als
Bemessungsgrundlage den letzten Verdienst des Arbeitsverhältnisses des Klägers von Oktober 2013 zu Grunde legen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines höheren Übergangsgeldes.
Der ... geborene Kläger war zunächst bis zum 31.05.2013 bei der internationalen Spedition K ... GmbH & Co. KG in O. als Fernfahrer beschäftigt.
Dieses Arbeitsverhältnis ist aus gesundheitlichen Gründen beendet worden.
Sodann nahm der Kläger eine befristete Tätigkeit bei der Firma A.-Service im Rahmen der Rübenkampagne am 01.10.2013 auf. Dieses Arbeitsverhältnis sollte bis zum 31.12.2013 befristet sein, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden und einem Stundenlohn von 7,02 EUR. Der Kläger hat dieses Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zum 04.10.213 beendet.
Schließlich gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Industriekaufmann.
Diese Maßnahme hat am 24.06.2014 begonnen.
Mit Bescheid vom 13.08.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger ein kalendertägliches Übergangsgeld in Höhe von 31,73 EUR. Die Beklagte legte dabei zur Berechnung des Übergangsgeldes den Tariflohn für Kraftfahrer zugrunde.
Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der letzte Verdienst seiner Tätigkeit bei der internationalen Spedition K ... zugrunde zu legen sei ausweislich der vorgelegten Abrechnung für Mai 2013.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass zunächst das Übergangsgeld nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Oktober 2013 zugrunde zu legen sei.
Ausweislich der Angaben des Arbeitgebers dazu, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 47 und 48 SGB IX sei das Übergangsgeld zunächst nach dem letzten Arbeitsverhältnis im Oktober zu berechnen und sodann mit dem
tariflichen Arbeitsendgeld zu vergleichen. Dies habe die Beklagte zutreffend getan und berechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 9 bis 14 der Akte verwiesen.
Mit seiner am 02.06.2015 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass zur Berechnung des Übergangsgeldes seine letzte Tätigkeit bei der internationalen Spedition K ...
zugrunde zu legen sei gem. § 46 SGB IX. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma A.-Service habe lediglich 4 Tage gedauert und sei zur Berechnung nicht zu Grunde zu legen. Unter Berücksichtigung dieses Einkommens bei der internationalen
Spedition K ... ergebe sich ein wesentlich höheres kalendertägliches Übergangsgeld mit einer monatlichen Differenz von über 200,00 EUR.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13.08.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 aufzuheben und über den Antrag des Klägers
bezüglich der Höhe des Übergangsgeldes neu zu bescheiden unter Berücksichtigung der Lohnabrechnung für Mai 2013.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist im Wesentlichen auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Parteivorbringen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Entscheidungsfindung der Kammer.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 SGG, da dieser rechtmäßig ist und die Beklagte das Übergangsgeld
gem. den §§ 47, 48 SGB IX für den Kläger unter Zugrundelegung zum einen des letzten Arbeitsverhältnisses im Oktober 2013 sowie unter Berücksichtigung des zutreffenden Tarifendgeldes für Kraftfahrer berechnet hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Übergangsgeldes gem. §§ 46 ff. SGB IX. Die Beklagte hat zunächst zutreffend als Bemessungsgrundlage das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers im Oktober 2013 zu Grunde gelegt.
Vorliegend ergibt sich die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Übergangsgeldes entsprechend der Bestimmung des § 48 SGB IX.
Nach dieser Bestimmung wird als Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld grundsätzlich 65 v. H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsendgeldes ermittelt, welches für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Versicherten maßgebend ist.
Ausgangsbasis für die Berechnung des Übergangsgeldes ist somit vorliegend das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers vor Beginn der Maßnahme im Juni 2014, die kurze Tätigkeit im Oktober 2013.
Gem. § 47 SGB IX ist für die Berechnung des Regelentgeltes als Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes der Endgeldabrechnungszeitraum von mindestens 4wöchiger Dauer vor Beginn der Leistung bzw. Maßnahme.
Zwar hat der Kläger im Oktober keine 4 Wochen das von ihm aufgenommene befristete Arbeitsverhältnis ausgeübt. Dennoch ist dieses Arbeitsverhältnis und damit auch das Arbeitsendgeld dafür zunächst als Berechnungsgrundlage zugrunde zu legen.
Ausweislich der herrschenden Meinung zur Berechnung nach § 47 ist eine Hochrechnung dergestalt vorzunehmen, dass bei einer Zwischenbeschäftigung, welche weniger als 4 Wochen des maßgebenden Referenzzeitraumes gedauert hat, vorzunehmen.
Vorliegend ist eine solche Hochrechnung auf einen 4wöchigen Zeitraum auch ohne Weiteres möglich, da ausweislich der Angaben der Firma A.-Service zwischen den Parteien eine 48 Stundenwoche bei einem Stundenlohn von 7,02 EUR vereinbart war.
Dementsprechend ist dieses, wenn auch nur kurzzeitige Arbeitsverhältnis, für die Berechnung des Übergangsgeldes zunächst als Grundlage heran zu ziehen. Dies hat die Beklagte insoweit zutreffend getan.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 46-48 SGB IX lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis vor Beginn einer Maßnahme mindestens 4 Wochen gedauert haben muss. Maßgebend ist vielmehr, dass eine entsprechende Hochrechnung des letzten Arbeitsverhältnisses vor Beginn der Maßnahme erfolgen kann. Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass das von dem Kläger aufgenommene Arbeitsverhältnis zum 01.10.2013 auch auf länger als 4 Wochen befristet war, nämlich bis zum 31.12.2013.
Des Weiteren ist auch die von der Beklagten vorgenommene Hochrechnungsmethode nicht zu beanstanden. Bereits in einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 19.08.2003 ist dargelegt, dass grundsätzlich eine Regelendgeltermittlung bei einem kürzeren Bezugszeitraum als 4 Wochen möglich ist. Unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung (BSG, Urteil vom 19.08.2003, B 2 U 46/02) lässt es das Bundessozialgericht grundsätzlich zu, dass eine entsprechende Hochrechnung erfolgt. Im vorliegenden Urteil war nur deswegen die Hochrechnung nicht maßgebend, weil der Bezugszeitraum, das heißt, das letzte Arbeitsverhältnis bereits zu weit zurück lag.
Im vorliegenden Fall begann jedoch das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers im Oktober 2013 und der Beginn der Maßnahme war im Juni 2014. Dieser Zeitraum ist als angemessen anzusehen. Da, wie ausgeführt, eine Hochrechnung auf ein
4wöchigen Arbeitszeitraum auf Grund der präzisen Vereinbarung der Parteien über das Arbeitsverhältnis ohne Schwierigkeiten möglich war, ist, wie bereits ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommene Hochrechnung auf ein 4wöchigen Zeitraum nicht zu beanstanden.
Des Weiteren hat sodann die Beklagte zutreffend den Vergleich mit dem ortsüblichen Entgelt bzw. bzw. dem Tariflohn entsprechend § 48 vorgenommen und ist dabei zutreffend nach den Berechnungen der Beklagten auf ein kalendertägliches Übergangsgeld von 31,73 EUR gelangt. Insofern sei auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Im Ergebnis ist daher das kalendertägliche Übergangsgeld von der Beklagten zutreffend errechnet und ausgezahlt worden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das von der Beklagten zugrunde gelegte Tarifendgeld für Kraftfahrer auch den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes entspricht, da der zu Grunde gelegte Stundenlohn über 10,00 EUR beträgt.
Aus den genannten Gründen war daher die vorliegende Klage in vollem Umfang abzuweisen, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren kalendertäglichen Übergangsgeldes hat. Die Beklagte konnte zutreffend zunächst als
Bemessungsgrundlage den letzten Verdienst des Arbeitsverhältnisses des Klägers von Oktober 2013 zu Grunde legen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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