S 16 SO 42/13

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
16
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 SO 42/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 46/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand:

Der Kläger stand bei dem Beklagten im Zeitraum 01.03.2011 bis 28.02.2013 im Leistungsbezug und hat Leistungen nach dem IV. Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten.

Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien um die Rückzahlung dieser Leistungen.

Der Kläger beantragte am 07.04.2011 beim Beklagten Leistungen nach dem SGB XII. Er war im Juli 2010 nach ... in das Haus von Frau ... gezogen; nach seinen Angaben (Blatt 9 der Gerichtsakte), um bei seiner Freundin zu sein.

Durch Bescheid des Beklagten vom 28.07.2011 (Blatt 13 der Gerichtsakte) wurden dem Kläger für den Zeitraum 01.03.2011 bis 28.02.2012 Leistungen in Höhe von EUR 158,23 bewilligt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit der Begründung

Widerspruch eingelegt, die Wohnkosten seien nicht vollständig berücksichtigt worden. Dieser Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21.10.2011 (Blatt 16 der Gerichtsakte) zurückgewiesen. Durch Bescheid vom 23.01.2012

(Blatt 18 der Gerichtsakte) wurden dem Kläger Leistungen für den Zeitraum 01.01.2012 bis 29.02.2012 in Höhe von EUR 168,23 bewilligt. Durch Bescheid vom 07.08.2012 (Blatt 21 der Gerichtsakte) wurden dem Kläger für den Zeitraum 01.08.2012 bis 28.02.2013 in Höhe von EUR 161,65 bewilligt. Bei sämtlichen Bescheiden hat der Beklagte ausschließlich den jeweiligen Regelbedarf einerseits und das vom Kläger erzielte Altersruhegeld andererseits berücksichtigt. Kosten der Unterkunft wurden nicht berücksichtigt.

Frau ... verstarb im September 2012. Der Kläger war von ihr ausweislich des notariellen Testaments der Notarin ..., Urkundenrolle .../ ..., vom ... (Blatt 97ff der Verwaltungsakte) als Alleinerbe eingesetzt. In Kapitel II. des

Testaments heißt es:

"Zu meinem alleinigen Erben bestimme ich meinen Lebensgefährten

Herr ..., geboren am ..., wohnhaft in ..."

In der Volksstimme wurde nach dem Tod von Frau ... eine Traueranzeige veröffentlicht (Blatt 105 der Verwaltungsakte). Dort heißt es:

"Wir trauern um meine Lebensgefährtin und unsere Verwandte ...,

* ..."

In stiller Trauer

Lebensgefährte ...

... und Frau ...

..., den 14. September 2012

Die Beisetzung findet auf Wunsch der Verstorbenen in aller Stille statt.

Kondolenzen bitte an Bestattungen ..."

Mit Bescheid vom 07.11.2012 (Blatt 25 der Gerichtsakte) hob der Beklagte daraufhin sämtliche bisherigen Bewilligungsbescheide auf und forderte vom Kläger die bis dahin geleisteten Zahlungen zurück. Grund hierfür war, dass der Kläger "als Lebensgefährte" der Verstorbenen wegen deren Renteneinkommens keinen Leistungsanspruch gehabt hätte.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 19.11.2012 (Blatt 30 der Gerichtsakte) hat der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 04.02.2013 (Blatt 34 der Gerichtsakte) zurückgewiesen.

Nach dem Tod von Frau ... hat der Kläger folgende Kosten der Unterkunft nachgewiesen:

- Kosten der Wasserversorgung (Blatt 91 der Verwaltungsakte) von monatlich EUR 18,00,

- Abwasser (Blatt 90 der Verwaltungsakte) von monatlich EUR 24,09,

- Kosten des Schornsteinfegers (Blatt 88 der Verwaltungsakte) von EUR 50,48 / Jahr,

- Müllabfuhr (Blatt 89 der Verwaltungsakte) Grundgebühr von EUR 46,08 für zwei Personen pro Jahr und Entleerungskosten von EUR 72,00 pro Jahr,

- Kosten für die Gasversorgung (Blatt 95 der Verwaltungsakte) von EUR 121,00 monatlich.

Grundsteuern und Hausversicherung wurden nicht nachgewiesen.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Es habe zwischen ihm und der verstorbenen Frau ... niemals eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden. Er habe zwar zeitweise mit in der Wohnung von Frau ... gewohnt.

Es seien in der für ihn vorgesehenen Wohnung im Obergeschoss des Hauses noch einige Arbeiten notwendig gewesen, die einen früheren Einzug dort unmöglich gemacht hätten. Warum der Kläger von der Verstorbenen testamentarisch bedacht und als Lebensgefährte bezeichnet worden war, wisse er nicht.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.2.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte habe am 02.05.2011 einen Hausbesuch (Blatt 40 der Verwaltungsakte) durchführen lassen, aus dem sich ergeben habe, dass der Kläger in den Räumen im Obergeschoss des Hauses von Frau ... nicht wohnen könne. Diese seien nicht beheizbar und die dort befindlichen Elektrogeräte nicht in Betrieb zu nehmen gewesen. Persönliche Sachen des Klägers hätten sich nicht dort befunden. Küchengeräte seien entweder nicht funktionstüchtig gewesen oder hätten sich in verrostetem Zustand in einem Schuppen befunden.

Die Eigentümerin, Frau ..., habe beim Hausbesuch bestätigt, in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Kläger gelebt zu haben. Der Rücknahmebescheid sei ohne Berücksichtigung des Renteneinkommens der verstorbenen Frau ... ergangen, weil sich der Kläger geweigert habe, dieses Einkommen mitzuteilen.

Frau ... habe eine Altersrente in Höhe von EUR 617,00 sowie eine Witwenrente in Höhe von EUR 441,00 bezogen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2014 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der Kläger wird durch den Bescheid des Beklagten vom 7.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.2.2013 nicht in seinen Rechten verletzt.

Der Rückzahlungsanspruch des Beklagten beruht auf § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 2. SGB X.

Danach sind Leistungen zurückzuzahlen, die der Leistungsberechtigte durch falsche Angaben erhalten hat, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht hat.

Die vom Beklagten erlassenen Leistungsbescheide waren zur Überzeugung der Kammer sämtlich von Anfang an rechtswidrig, weil sie ohne Berücksichtigung des Renteneinkommens von Frau ... erlassen worden sind.

Dieses hätte aber geschehen müssen, weil Frau ... entgegen den Angaben des Klägers in seinem Leistungsantrag eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger gebildet hat.

Gemäß §§ 19 Abs. 3, 20 SGB XII ist bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB XII das Einkommen eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen.

Dass der Kläger mit der verstorbenen Frau ... eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gebildet hat, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.

Diese Überzeugung beruht zum Einen aus der Aussage der von der Kammer vernommenen Frau ...

Die von der Zeugin gemachte Aussage ist nicht glaubhaft. Die Zeugin hat angegeben, der verstorbenen Frau ... geraume Zeit im Haushalt und bei Besorgungen geholfen zu haben. Nach ihren Angaben hat es sich um die Pflege der Frau ..., den Einkauf sowie das Putzen des Hauses gehandelt. Zwar hat sie nicht konkret angegeben, wie groß der zeitliche Umfang gewesen ist; allerdings will sie jedenfalls am Freitag regelmäßig über mehrere Stunden im Haus von Frau ... gewesen sein,

wobei deutlich wurde, dass sie ihre Tätigkeiten nicht nur an diesem Tag verrichtet hat. Hierfür will sie von Frau ... wöchentlich EUR 35,00 erhalten haben. Diese "Entlohnung" stellt nach Ansicht der Kammer kein Arbeitsentgelt, sondern mehr oder weniger eine Aufwandsentschädigung dar.

Dass die Zeugin entgegen ihrer Angabe mehr für die Verstorbene gewesen ist als eine bezahlte Hilfe ergibt sich auch daraus, dass sie nach dem Einzug des Klägers einerseits weiter geholfen hat, wenn auch nicht mehr in dem vorherigen

Umfang und ohne Entlohnung, und andererseits auch daraus, dass sich die Verstorbene ihr gegenüber über Einzelheiten des Zusammenlebens mit dem Kläger offenbart hat, die man einer reinen Hilfskraft nicht so ohne Weiteres mitteilen würde.

Darüber hinaus ist sie neben dem Kläger als Lebensgefährten und einem Verwandten der Frau ... als einzige weitere trauernde Person in einer Traueranzeige aufgeführt worden, was für eine größere Nähe zur Verstorbenen spricht als von der Zeugin eingeräumt worden ist.

Zur Überzeugung der Kammer wusste die Zeugin von der Beziehung des Klägers zu Frau ... mehr, als sie während ihrer Vernehmung ausgesagt oder hinter lächelnder Ahnungslosigkeit verborgen hat.

Befragt, wie nach ihrer Kenntnis der Einzug des Klägers in das Haus von Frau ... vor sich gegangen ist, hat sich die Zeugin erst in weitschweifigen Ausführungen ergangen; dass sich Frau ... trotz der Hilfe der Zeugin und deren häufiger Anwesenheit besonders nachts einsam und ängstlich gefühlt habe und dass sie sodann versucht habe, auf vielfältige Art und Weise Jemanden zu finden, der bei ihr einziehen könne, wobei, so ausdrücklich die Zeugin, es Frau ... egal gewesen sei, ob es sich hierbei um Mann, Frau oder ein Paar gehandelt hätte.

Konkret, ohne dass die Kammer hiernach gefragt hätte, wird sie erst zum Einzug des Klägers. Präzise wird sie mit der Angabe, "das Zusammenleben des Klägers mit Frau ... sei von beiden ausdrücklich als Wohngemeinschaft" gedacht gewesen.

Diese Genauigkeit passt nicht in das gesamte Aussageverhalten der Zeugin (im Übrigen auch hinsichtlich ihrer Unkenntnis über die Art und Weise des späteren Zusammenlebens).

Tatsächlich ist die Form der Wohngemeinschaft diejenige Form des Zusammenlebens, die einen Leistungsbezug ohne Berücksichtigung des Einkommens des oder der anderen Mitglieder der Wohngemeinschaft möglich macht, was dafür spricht, dass die Zeugin entweder eigene Kenntnisse über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII (oder Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat oder ihre Aussage entsprechend vorbereitet hat.

Dass der Kläger zu Frau ... – neutral betrachtet – gezogen ist, ist eine Sache; dass beide eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben und dieses auch der Zeugin zur Kenntnis gebracht haben sollen, ist nach Ansicht der Kammer unwahrscheinlich, zumal, wenn die Zeugin nach ihrer eigenen Aussage, nicht mit Frau ... befreundet gewesen sein will.

Auch die weiteren Angaben der Zeugin sind nicht nachvollziehbar und wenig glaubhaft. So hat die Zeugin zwar konkrete Angaben dazu gemacht, dass im Schlafzimmer von Frau ... ein Doppelbett gestanden habe, welches auf beiden Betten mit Bettwäsche bezogen war, welche auch gewechselt wurde. Bei der Frage, ob sie denn Kenntnis davon gehabt habe, ob auch beide Betten benutzt worden seien, hat sie nichts gesagt, sondern mehr oder weniger nichtssagend gelächelt.

Die Kammer glaubt der Zeugin auch nicht, dass sie ("Wir haben dort ein Schlafzimmer eingerichtet") gemeinsam mit "wem" im Dachgeschoss des Hauses eine vollständige Wohnung für den Kläger eingerichtet hat. Hiergegen spricht im Übrigen auch der Bericht, der nach dem Hausbesuch durch einen Mitarbeiter des Beklagten verfasst worden ist. Danach steht zur Überzeugung fest, dass jedenfalls zum 02.05.2011, dem Datum des Hausbesuches, die Räume im Obergeschoss des Hauses von Frau S. unbewohnbar gewesen sind.

Im Übrigen erscheint der gesamte Vorgang der "Anmietung" der Wohnung im Dachgeschoss durch den Kläger zur Überzeugung der Kammer nur darauf angelegt gewesen zu sein, höhere oder überhaupt Leistungen vom Beklagten zu erhalten.

Aus dem vorgelegten Mietvertrag, welcher nach den Angaben darin im April 2011 unterzeichnet worden sein soll, ergibt sich, dass dieser – rückwirkend – ab Juli 2010 Gültigkeit haben soll. Zu diesem Zeitpunkt war die "Wohnung" im Dachgeschoss aber unstreitig noch überhaupt nicht bewohnbar, so dass kein vernünftig denkender Mensch einerseits hierfür den vereinbarten Mietzins verlangen oder andererseits auch nur einen Bruchteil davon zahlen würde.

Warum der Kläger nicht bereits bei Einzug im Sommer 2010 für sich diese Wohnung im Dachgeschoss hergerichtet hat, sondern dieses erst nach Durchführung des Hausbesuches durch den Beklagten begonnen haben will, ist angesichts der Behauptung des Klägers, er habe in einer eigenen Wohnung einen eigenen Hausstand führen wollen, nicht erklärbar.

Ebenso wenig ist zu erklären, warum der Kläger die von ihm nach Angaben der Zeugin aus seiner alten Wohnung mitgebrachte Küche in der Küche der Frau ... installiert hat und nicht in seiner eigenen Wohnung.

Die Aussage der Zeugin zu dem zwischen dem Kläger und Frau ... abgeschlossenen Vertrag war ebenfalls nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern unglaubhaft. Warum der Kläger, wie die Zeugin meinte, einerseits Miete zahlen und andererseits frei Kost und Logis für die Pflege usw. der Frau ... haben sollte, ist nur in dem Zusammenhang erklärbar, dass es um die Erzielung höherer Leistungen ging.

Dass der Kläger und Frau ... nicht nur im Rahmen einer Wohngemeinschaft zusammen gelebt haben, ergibt sich aber auch noch aus Folgendem.

Träfe die Behauptung des Klägers, er habe lediglich als Mieter oder – wie von der Zeugin angegeben – im Rahmen einer Wohngemeinschaft im Hause von Frau ... gelebt, zu, ist es nicht erklärbar, warum Frau ... den Kläger am 03.11.2010 "als "Lebensgefährten" bezeichnet und als Alleinerben testamentarisch eingesetzt hat. Ebenso wenig ist verständlich, warum der Kläger nach dem Tod von Frau ... selbst eine Sterbeanzeige aufgegeben hat und sich in dieser ebenfalls als "Lebensgefährten" angegeben hat. Dass in dieser Sterbeanzeige auch die von der Kammer vernommene Zeugin neben einem Cousin der Verstorbenen als einzige weitere Person angeführt ist, ist nach Ansicht der Kammer im Übrigen eine Bestätigung, dass sie der Verstorbenen näher gestanden hat, als von ihr selbst eingeräumt worden ist.

Ebenso sprechen die äußeren Umstände, die beim am 02.05.2011 durchgeführten Hausbesuch festgestellt worden sind, dagegen, dass der Kläger einen eigenen Haushalt in den Räumen im Obergeschoss geführt hat. Es mag zutreffen, dass diese Räume vormals die Wohnung der Eltern der verstorbenen Frau ... gewesen sind. Zur Zeit des Hausbesuches waren sie jedenfalls als Wohnung nicht nutzbar und wurden auch nicht als Wohnung genutzt.

Der Kläger bewahrte seine Sachen in der Wohnung von Frau ... auf, er brachte seine Küche in deren Wohnung ein und nutzte sie dort. Frau ... zahlte die Kosten für das Haus, auch wenn sie sich hierüber – wie die Zeugin ebenfalls angegeben hat – auch manchmal beschwerte. Sie ließ sich offenbar vom Kläger pflegen und betreuen und – glaubt man der Zeugin insofern – führte auch sonst die wesentlichen, zuvor von der Zeugin durchgeführten Arbeiten durch und schlief gemeinsam in einem Bett. Auch wenn die Zeugin sich insofern nach Ansicht der Kammer in beredtes Schweigen gehüllt hat, hat sie keinerlei Angaben zu einer weiteren Schlafgelegenheit in den Räumen der Frau ... gemacht.

Der Kläger hat in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau ... gelebt, so dass die Voraussetzungen der §§ 19 Abs. 3, 20 SGB XII, wonach das Einkommen eines nichtehelichen Lebensgefährten bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen ist, erfüllt waren.

Konnte die Bewilligung von Leistungen danach nur unter Berücksichtigung des von Frau ... erzielten Renteneinkommens in Höhe von etwa EUR 1.100,00 erfolgen, war die Bewilligung ohne diese Berücksichtigung von Anfang an rechtswidrig.

Im Übrigen kann dahinstehen, dass die genaue Höhe dieses Renteneinkommens nicht bekannt ist. Das gemeinsame Einkommen des Klägers und von Frau ... betrug im streitigen Zeitraum durchgängig mindestens EUR 1.300,00. Ihr Bedarf errechnete sich aus einem Regelbedarf von zweimal EUR 328,00 (entsprechend 90% des maßgeblichen Regelbedarfs) sowie, ohne die Voraussetzungen geprüft zu haben, wegen der Behinderung von Frau S. für diese ein Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Ziff. 1. SGB XII in Höhe von EUR 55,76 und damit mithin EUR 683,76.

Hieraus errechnet sich ein Betrag in Höhe von EUR 616,24, aus dem die Kosten der Unterkunft befriedigt werden konnten. Unter Berücksichtigung der bekannten Kosten der Unterkunft errechnet sich ein monatlicher Betrag in Höhe von maximal EUR 177,14, welcher aus dem überschießenden Renteneinkommen des Klägers und der Frau ... gedeckt werden kann. Selbst wenn, was hinsichtlich der Grundsteuer sicher und hinsichtlich der Hausversicherung sehr wahrscheinlich ist, noch weitere monatliche Kosten der Unterkunft nachgewiesen werden würden, könnten diese aus dem verbliebenen Renteneinkommen von EUR 439,10 sicher gedeckt werden.

Danach hatte der Kläger rechnerisch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 07.11.2012 ist auch ansonsten rechtmäßig. Soweit der Kläger vor dessen Erlass nicht zu der beabsichtigten Aufhebung und Erstattung angehört worden ist, ist dieser Mangel jedenfalls durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren geheilt.

Der Bescheid ist zunächst hinreichend bestimmt. Durch ihn werden sämtliche bis dahin erlassenen Leistungsbescheide aufgehoben. Aus dem Bescheid ergibt sich auch – sowohl rechnerisch als auch zeitraumbezogen – genau, welche Leistungen der Beklagte zurück verlangt.

Darüber hinaus ist der Kläger auch zur Rückzahlung verpflichtet. Er kann sich im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X weder auf Vertrauensschutz noch auf den Verbrauch der erhaltenen Leistungen berufen.

Denn er hat (siehe oben) diese Leistungen nur durch die vorsätzliche Angabe falscher Tatsachen erlangt und kannte deshalb auch deren Rechtswidrigkeit (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 2. und 3. SGB X).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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