Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
16
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 SO 150/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 10/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2011 verurteilt, an den Kläger EUR 2.319,87 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Der Kläger leidet an einer infantilen, intermediären Form der spinalen Muskelatrophie nach Werding Hoffmann und gehört unstreitig zu demjenigen Personenkreis, welcher nach § 53 SGB XII Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat.
Bereits durch Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 08.06.2009 wurde beim Kläger ein Hilfebedarf der Pflegestufe III mit einem täglichen Pflegebedarf von 320 Minuten festgestellt.
Nachdem der Kläger seit Oktober 2005 an der ... Universität in ... Mathematik studiert hatte, nahm er zum 01.10.2010 eine Vollzeitbeschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität auf.
Unstreitig hat der Kläger durch Bescheid des Landkreises ... vom 05.10.2010 für die Zeit vom 01.10.2010 bis 30.11.2010 Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von monatlich EUR 7.893,46 sowie durch Bescheide der Landeshauptstadt ... vom 30.11.2010 für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.01.2011 sowie durch weiteren Bescheid vom 25.01.2011 für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 7.982,69 erhalten.
Am 22.11.2010 hat der Kläger bei der Landeshauptstadt ... als örtlichem Träger der Sozialhilfe beantragt, ihm die Kosten für drei Assistenten zu bewilligen, welche ihn auf einer Urlaubsreise begleiten sollten. Die beantragten Kosten in Höhe von EUR 5.023,20 umfassten den Flug, Hotelkosten, Tagegeld und Kosten für drei geplante Ausflüge mit jeweils einer Begleitperson.
Durch Bescheid der Landeshauptstadt ... vom 13.12.2010 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt.
Den hiergegen mit Schreiben vom 30.12.2010 eingelegten Widerspruch hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21.07.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Beklagt im Wesentlichen ausgeführt, dass die Assistenten des Klägers, welche ihn auf der Reise begleiten sollten, nicht leistungsberechtigt im Sinne der § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit § 53 SGB XII seien und deshalb keinen Anspruch auf Übernahme der beantragten Reisekosten im Rahmen der Eingliederungshilfe hätten.
Darüber hinaus ermögliche die dem Kläger bereits bewilligte Hilfe, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Die Leistungen der Eingliederungshilfe dienten nicht dazu, unbegrenzt Kosten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu finanzieren. Auch Nichtbehinderte seien auf Grund ihrer allgemeinen Lebensverhältnisse nicht in der Lage, sich eine Kreuzfahrt auf dem ... zu leisten.
Der Kläger hat die geplante Reise durchgeführt. Auf der Reise haben ihn nur zwei Assistentinnen, Frau ... sowie Frau ... (ehemals ...) begleitet. Da der Kläger während der Reise erkrankte, konnte er die eigentliche Kreuzfahrt nicht antreten und wurde stattdessen in der Zeit vom 12.03.2011 bis 20.03.2011 im Krankenhaus von ... stationär behandelt. Auf ärztliche Empfehlung hat er für den Rückflug die erste Klasse in Anspruch genommen, wodurch insgesamt Mehrkosten in Höhe von EUR 6.708,36 entstanden sind.
Vom Reiseunternehmer hat der Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 199,13 (Blatt 77/78 der Gerichtsakte) zurück erhalten.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.
Die Urlaubsreise sollte dem Zweck der Förderung der Begegnung und des Umgangs des Klägers mit nicht behinderten Menschen und damit der weiteren Integration des Klägers in die Gesellschaft dienen. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass aus Mitteln der Sozialhilfe insbesondere keine Urlaubsreisen ins Ausland, die mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden seien, zu finanzieren seien, gebe es grundsätzlich keine Beschränkung auf Reisen im Inland, wobei auch nicht erkennbar sei, warum die vom Kläger durchgeführte Reise mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei.
Soweit sich die Beklagte darauf berufe, auch nicht behinderte Menschen seien auf Grund ihrer Lebensumstände nicht in der Lage, sich Kreuzfahrten zu leisten, habe der Kläger auf Grund seines Einkommens die Möglichkeit gehabt, die Reise selbst zu finanzieren.
Der Kläger beziffert seinen Gesamtaufwand für die zwei ihn begleitenden Assistenten mit insgesamt EUR 6.708,36. Dieser Betrag errechne sich wie folgt:
Gesamtkosten
Urlaubsreise AIDA März 2011
Grund-Reisepreis kompakt: 3955,00 EUR Assistenzanteil 61,24 % Summe/Anteil 2.422,00 EUR
Reiseversicherung: 201,00 EUR Assistenzanteil 48,26 % Summe/Anteil 97,00 EUR
Gesamtpreis Hinflug: 4.156,00 EUR Asstistenzanteil 60,61 % Summe /Anteil 2.519,00 EUR
tatsächliche Folgekosten durch Erkrankung
Aufenthalt im Krankenhaus in ... vom 12.03.2011 bis 20.03.2011
intensivversorgt durch ... und ... (ehemals ...) ohne Unterbrechung
1. medizinische Versorgung
a) auf der ...: Assistenzanteil 0 % Summe/Anteil 0,00 EUR
b) im Krankenhaus: Assistenzanteil 0 % Summe/Anteil 0 %
2. Rückflugkosten aufgrund noch vorhandener Bronchichtis
a) First-Class-Tickets: Assistenzanteil 50 % Summe/Anteil 3018,40 EUR
(ständige Begleitung notwendig und ärztlich empfohlende Klasse oder liegender Rücktransport, günstigere Alternative gewählt)
b) Standard-Class-Ticket: Assistenzanteil 100 % Summe/Anteil 671,56 EUR
Gesamtpreis vor Hinflug: 3689,96 EUR
3. Tagegeldzahlungen im Ausland aufgrund angeordneter Dienstreise 436,80 EUR
4. Kreditkartengebühren im Ausland anteilig 62,60 EUR
Gesamtkosten: 6.708,36 EUR
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Landeshauptstadt ... vom 13.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die vom Kläger verauslagten Kosten hinsichtlich der Urlaubsreise vom März 2011 für 2 Assistenzkräfte i.H.v. insgesamt 6.708,36 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Leistungen der Eingliederungshilfe seien grundsätzlich nur im Inland zu bewilligen (BT-Drucksache 14/5074, Seite 103). Im Ausland würden Leistungen nur ausnahmsweise bewilligt. Dabei habe der Leistungsträger zwischen dem Wunsch des Behinderten und der Wirtschaftlichkeit abzuwägen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Reisekosten des Behinderten seien aber bis auf einige Ausnahmefälle, die vorliegend nicht gegeben seien, nicht zu übernehmen.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2014 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klage ist zulässig aber nur im erkannten Umfang begründet.
Der Kläger wird durch den Bescheid der Landeshauptstadt Magdeburg vom 13.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21.07.2011 insoweit in seinen Rechten verletzt, als dass er einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 53ff SGB XII für die Durchführung einer Urlaubsreise hat.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Voraussetzung eines solchen Leistungsanspruchs ist es, dass die konkrete Maßnahme geeignet und erforderlich ist um die in § 53 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII genannten Ziele zu erreichen.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen nach §55 Abs. 1 SGB IX erbracht, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern und sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln Vier bis Sechs SGB IX nicht erbracht werden. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX sind dies insbesondere Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben und kulturellen Leben. Nach § 58 Nr. 1 SGB IX umfassen diese Hilfen vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen. Handelt es sich um eine Leistung dieser Art, so hat der Sozialhilfeträger nach § 17 Abs. 2 SGB XII über Art und Ausmaß dieser Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Bieritz-Harder in LPK-SGB XII § 54 RdNr. 66f.; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 54 RdNr. 8), auch wenn das "Ob" der Leistung nicht in seinem Ermessen steht. Dieser Spielraum entfällt nur dort, wo das Gesetz selbst eine bestimmte Art der Leistungserbringung oder ein bestimmtes Maß der Leistung vorschreibt (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 18. Aufl. 2010, § 17 SGB XII RdNr. 77), oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verlangt eine Entscheidung im Einzelfall und schließt daher gerade nicht das Ermessen über Art und Ausmaß der Leistungserbringung aus.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören nach § 55 Abs. 1 SGB IX insbesondere Leistungen, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern, wozu nach § 55 Abs. 2 Ziff. 7. SGB IX auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gehören.
Die Beklagte hat bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers ermessensfehlerhaft gehandelt.
Zum gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gehören zur Überzeugung der Kammer auch Urlaubsreisen. Anders als die Beklagte offenbar meint, handelt es sich zumindest für denjenigen Teil der Bevölkerung, der ein regelmäßiges und auskömmliches Erwerbseinkommen bezieht, hierbei keinesfalls um einen Luxus, "welcher regelmäßig nach dem Lebensumständen nicht möglich ist". Die Art und der Umfang eines solchen Erholungsurlaubes richten sich nach dem individuellen Einkommen und den Bedürfnissen. Dabei gehören auch Kreuzfahrten nicht mehr zu den Urlauben, die sich ein nur kleiner, elitärer Personenkreis mit einem überdurchschnittlichen Einkommen leisten kann.
Der Beklagten ist insofern zuzugeben, dass Urlaubsreisen grundsätzlich nicht aus steuerfinanzierten Mitteln zu bezahlen sind. Insofern ist ein Leistungsberechtigter nicht anders zu behandeln, als ein nicht behinderter Mensch, der aufgrund seiner individuellen Lebensumstände nicht in der Lage ist, sich einen Urlaub zu leisten, es sei denn, es läge ein ganz besonderer Einzelfall vor, was im vorliegenden Fall allerdings dahin gestellt bleiben kann.
Denn anders, als von der Beklagten angenommen, verlangt der Kläger derartiges aber nicht. Insofern greift beispielsweise die Entscheidung des LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012, L 8 SO 640/09, im vorliegenden Sachverhalt nicht.
Der Kläger macht ausschließlich Kosten für die ihn auf seiner selbst bezahlten Urlaubsreise notwendig begleitenden Assistenten geltend.
Die Kammer kann insofern auch der Ansicht der Beklagten nicht beitreten, die vom Kläger beabsichtigte Urlaubsreise diene nicht der weiteren Eingliederung des Klägers in die und dem Leben in der Gesellschaft. Urlaubsreisen, sei es als Gruppen- oder als individuelle Reise, dienen auch der Eingliederung in die Gesellschaft. Sie nutzen dem Hilfeziel der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auf spezifische Weise. Ihr besonderer Wert liegt darin, den behinderten Menschen neue Eindrücke zu vermitteln und durch die Entwicklung der Bereitschaft zu Aktivitäten in der Gemeinschaft ihre Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, sowie darin, ihnen Gelegenheit zu geben, das Zusammenleben in einer Gemeinschaft unter veränderten Bedingungen kennen zu lernen und einzuüben zu dem Zweck, ihre Sozialisationsfähigkeit zu fördern (VG Potsdam, Urteil vom 28. März 2008 – 11 K 2698/04 –, juris).
Die Kammer ist der Auffassung, dass ein erwerbstätiger Mensch, zu welchen der Kläger unabhängig von seiner Behinderung gehört, nicht nur arbeitsrechtlich einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat, sondern es ihm darüber hinaus nicht verwehrt werden kann, während dieses Erholungsurlaubs auch eine Urlaubsreise durchzuführen. Die Weigerung der Beklagten, dem Kläger während dieser Urlaubsreise die notwendige Unterstützung in Form der Eingliederungshilfe zu bewilligen, verwehrt dem Kläger dieses Recht.
Hat die Beklagte dem Kläger demnach die notwendigen Mittel zu bewilligen, damit dieser auf seiner Urlaubsreise die – unstreitig – notwendige Betreuung durch seine Assistenten erhalten kann, ist einzig fraglich, in welcher Höhe diese Hilfe auszufallen hat.
Dabei ist einerseits das berechtigte Interesse des Leistungsberechtigten und andererseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit den steuerfinanzierten Mitteln, aus welchen sie die Eingliederungshilfe leistet, wirtschaftlich umzugehen hat.
Notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen im vorliegenden Fall die Sicherstellung der 24stündigen Betreuung des Klägers im Umfang der in der Vergangenheit – insbesondere für den streitigen Zeitraum – bewilligten Leistungen. Durch die mit o.a. Bescheiden bewilligten Leistungen sind die "üblicherweise" anfallenden Kosten gedeckt; um dem Kläger die Urlaubsreise zu ermöglichen bedarf es daher nach Ansicht der Kammer der dargelegten Kosten der Urlaubsreise für mindestens zwei Assistenten, was im Übrigen dazu führt, dass diese in Zwölfstundenschichten arbeiten müssen.
Diese betragen unstreitig EUR 2.519,00 und umfassen ausschließlich die Kosten der Reise. Hiervon sind allerdings diejenigen Kosten abzuziehen, welche der Kläger vom Reiseveranstalter zurück erhalten hat. Sie betragen EUR 199,13. Demnach verbleibt ein Betrag in Höhe von EUR 2.319,87, welche die Beklagte dem Kläger zu bewilligen hat. Einwände gegen die Höhe der Rechnung hat die Beklagte nicht gemacht; sie sind im Übrigen durch Rechnungen dargelegt worden.
Hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Betrages ist die Klage unbegründet.
Diese Kosten begründen sich einzig und allein auf Grund der Erkrankung des Klägers und sind nicht Teil der Urlaubsreise. Zwar hat die Kammer Verständnis für die Situation des Klägers und insbesondere für seinen Wunsch, während des Krankenhausaufenthaltes in ... durch ihm vertraute Personen ganztägig betreut zu werden. Darüber hinaus erkennt die Kammer auch die Notwendigkeit an, dass der Kläger seinen Rückflug auf Grund des dort herrschenden Platzes in der ersten Klasse absolviert und hierbei ebenfalls von einer ständig anwesenden vertrauten Person betreut werden musste. Insofern hält die Kammer die aufgewendeten Kosten – grundsätzlich – auch für notwendig und angemessen.
Allerdings begründet dieses keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.
Berücksichtigt man den o.a. Zweck von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nicht erkennbar, in welcher Weise die vom Kläger insofern geltend gemachten Kosten der Eingliederung in die Gesellschaft und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie der Verhinderung oder Milderung von Behinderungen oder Erkrankungen dienen können.
Es hätte dem Kläger oblegen, vor Reisebeginn einen entsprechenden Versicherungsschutz abzuschließen. Insofern ist der Kläger nicht anders zu behandeln, als ein nicht behinderter Mensch, der eine Urlaubsreise ins Ausland unternimmt und der für jeden, auch nicht behinderten Menschen, mit den Risiken eines notwendigen und möglicherweise von den Leistungen der Krankenversicherung nicht abgedeckten Rücktransportes behaftet ist.
Dasselbe gilt für die Gebühren der Nutzung von Kreditkartenkonten. Dass der Kläger bei der Deckung der o.a. Kosten des Rücktransportes wegen der Unterdeckung seines Kontos auf die Hilfe seiner Assistenten zurück gegriffen hat und dass die Begleichung der Rechnungen zu Kreditkartengebühren bei diesen geführt hat, geht in keinem Fall zu Lasten der Beklagten und stellt schon gar keine Leistungen der Eingliederungshilfe dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kammer hat entsprechend dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen eine Quote gebildet.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Der Kläger leidet an einer infantilen, intermediären Form der spinalen Muskelatrophie nach Werding Hoffmann und gehört unstreitig zu demjenigen Personenkreis, welcher nach § 53 SGB XII Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat.
Bereits durch Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 08.06.2009 wurde beim Kläger ein Hilfebedarf der Pflegestufe III mit einem täglichen Pflegebedarf von 320 Minuten festgestellt.
Nachdem der Kläger seit Oktober 2005 an der ... Universität in ... Mathematik studiert hatte, nahm er zum 01.10.2010 eine Vollzeitbeschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität auf.
Unstreitig hat der Kläger durch Bescheid des Landkreises ... vom 05.10.2010 für die Zeit vom 01.10.2010 bis 30.11.2010 Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von monatlich EUR 7.893,46 sowie durch Bescheide der Landeshauptstadt ... vom 30.11.2010 für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.01.2011 sowie durch weiteren Bescheid vom 25.01.2011 für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 7.982,69 erhalten.
Am 22.11.2010 hat der Kläger bei der Landeshauptstadt ... als örtlichem Träger der Sozialhilfe beantragt, ihm die Kosten für drei Assistenten zu bewilligen, welche ihn auf einer Urlaubsreise begleiten sollten. Die beantragten Kosten in Höhe von EUR 5.023,20 umfassten den Flug, Hotelkosten, Tagegeld und Kosten für drei geplante Ausflüge mit jeweils einer Begleitperson.
Durch Bescheid der Landeshauptstadt ... vom 13.12.2010 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt.
Den hiergegen mit Schreiben vom 30.12.2010 eingelegten Widerspruch hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21.07.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Beklagt im Wesentlichen ausgeführt, dass die Assistenten des Klägers, welche ihn auf der Reise begleiten sollten, nicht leistungsberechtigt im Sinne der § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit § 53 SGB XII seien und deshalb keinen Anspruch auf Übernahme der beantragten Reisekosten im Rahmen der Eingliederungshilfe hätten.
Darüber hinaus ermögliche die dem Kläger bereits bewilligte Hilfe, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Die Leistungen der Eingliederungshilfe dienten nicht dazu, unbegrenzt Kosten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu finanzieren. Auch Nichtbehinderte seien auf Grund ihrer allgemeinen Lebensverhältnisse nicht in der Lage, sich eine Kreuzfahrt auf dem ... zu leisten.
Der Kläger hat die geplante Reise durchgeführt. Auf der Reise haben ihn nur zwei Assistentinnen, Frau ... sowie Frau ... (ehemals ...) begleitet. Da der Kläger während der Reise erkrankte, konnte er die eigentliche Kreuzfahrt nicht antreten und wurde stattdessen in der Zeit vom 12.03.2011 bis 20.03.2011 im Krankenhaus von ... stationär behandelt. Auf ärztliche Empfehlung hat er für den Rückflug die erste Klasse in Anspruch genommen, wodurch insgesamt Mehrkosten in Höhe von EUR 6.708,36 entstanden sind.
Vom Reiseunternehmer hat der Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 199,13 (Blatt 77/78 der Gerichtsakte) zurück erhalten.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.
Die Urlaubsreise sollte dem Zweck der Förderung der Begegnung und des Umgangs des Klägers mit nicht behinderten Menschen und damit der weiteren Integration des Klägers in die Gesellschaft dienen. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass aus Mitteln der Sozialhilfe insbesondere keine Urlaubsreisen ins Ausland, die mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden seien, zu finanzieren seien, gebe es grundsätzlich keine Beschränkung auf Reisen im Inland, wobei auch nicht erkennbar sei, warum die vom Kläger durchgeführte Reise mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei.
Soweit sich die Beklagte darauf berufe, auch nicht behinderte Menschen seien auf Grund ihrer Lebensumstände nicht in der Lage, sich Kreuzfahrten zu leisten, habe der Kläger auf Grund seines Einkommens die Möglichkeit gehabt, die Reise selbst zu finanzieren.
Der Kläger beziffert seinen Gesamtaufwand für die zwei ihn begleitenden Assistenten mit insgesamt EUR 6.708,36. Dieser Betrag errechne sich wie folgt:
Gesamtkosten
Urlaubsreise AIDA März 2011
Grund-Reisepreis kompakt: 3955,00 EUR Assistenzanteil 61,24 % Summe/Anteil 2.422,00 EUR
Reiseversicherung: 201,00 EUR Assistenzanteil 48,26 % Summe/Anteil 97,00 EUR
Gesamtpreis Hinflug: 4.156,00 EUR Asstistenzanteil 60,61 % Summe /Anteil 2.519,00 EUR
tatsächliche Folgekosten durch Erkrankung
Aufenthalt im Krankenhaus in ... vom 12.03.2011 bis 20.03.2011
intensivversorgt durch ... und ... (ehemals ...) ohne Unterbrechung
1. medizinische Versorgung
a) auf der ...: Assistenzanteil 0 % Summe/Anteil 0,00 EUR
b) im Krankenhaus: Assistenzanteil 0 % Summe/Anteil 0 %
2. Rückflugkosten aufgrund noch vorhandener Bronchichtis
a) First-Class-Tickets: Assistenzanteil 50 % Summe/Anteil 3018,40 EUR
(ständige Begleitung notwendig und ärztlich empfohlende Klasse oder liegender Rücktransport, günstigere Alternative gewählt)
b) Standard-Class-Ticket: Assistenzanteil 100 % Summe/Anteil 671,56 EUR
Gesamtpreis vor Hinflug: 3689,96 EUR
3. Tagegeldzahlungen im Ausland aufgrund angeordneter Dienstreise 436,80 EUR
4. Kreditkartengebühren im Ausland anteilig 62,60 EUR
Gesamtkosten: 6.708,36 EUR
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Landeshauptstadt ... vom 13.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die vom Kläger verauslagten Kosten hinsichtlich der Urlaubsreise vom März 2011 für 2 Assistenzkräfte i.H.v. insgesamt 6.708,36 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Leistungen der Eingliederungshilfe seien grundsätzlich nur im Inland zu bewilligen (BT-Drucksache 14/5074, Seite 103). Im Ausland würden Leistungen nur ausnahmsweise bewilligt. Dabei habe der Leistungsträger zwischen dem Wunsch des Behinderten und der Wirtschaftlichkeit abzuwägen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Reisekosten des Behinderten seien aber bis auf einige Ausnahmefälle, die vorliegend nicht gegeben seien, nicht zu übernehmen.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2014 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klage ist zulässig aber nur im erkannten Umfang begründet.
Der Kläger wird durch den Bescheid der Landeshauptstadt Magdeburg vom 13.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21.07.2011 insoweit in seinen Rechten verletzt, als dass er einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 53ff SGB XII für die Durchführung einer Urlaubsreise hat.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Voraussetzung eines solchen Leistungsanspruchs ist es, dass die konkrete Maßnahme geeignet und erforderlich ist um die in § 53 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII genannten Ziele zu erreichen.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen nach §55 Abs. 1 SGB IX erbracht, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern und sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln Vier bis Sechs SGB IX nicht erbracht werden. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX sind dies insbesondere Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben und kulturellen Leben. Nach § 58 Nr. 1 SGB IX umfassen diese Hilfen vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen. Handelt es sich um eine Leistung dieser Art, so hat der Sozialhilfeträger nach § 17 Abs. 2 SGB XII über Art und Ausmaß dieser Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Bieritz-Harder in LPK-SGB XII § 54 RdNr. 66f.; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 54 RdNr. 8), auch wenn das "Ob" der Leistung nicht in seinem Ermessen steht. Dieser Spielraum entfällt nur dort, wo das Gesetz selbst eine bestimmte Art der Leistungserbringung oder ein bestimmtes Maß der Leistung vorschreibt (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 18. Aufl. 2010, § 17 SGB XII RdNr. 77), oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verlangt eine Entscheidung im Einzelfall und schließt daher gerade nicht das Ermessen über Art und Ausmaß der Leistungserbringung aus.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören nach § 55 Abs. 1 SGB IX insbesondere Leistungen, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern, wozu nach § 55 Abs. 2 Ziff. 7. SGB IX auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gehören.
Die Beklagte hat bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers ermessensfehlerhaft gehandelt.
Zum gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gehören zur Überzeugung der Kammer auch Urlaubsreisen. Anders als die Beklagte offenbar meint, handelt es sich zumindest für denjenigen Teil der Bevölkerung, der ein regelmäßiges und auskömmliches Erwerbseinkommen bezieht, hierbei keinesfalls um einen Luxus, "welcher regelmäßig nach dem Lebensumständen nicht möglich ist". Die Art und der Umfang eines solchen Erholungsurlaubes richten sich nach dem individuellen Einkommen und den Bedürfnissen. Dabei gehören auch Kreuzfahrten nicht mehr zu den Urlauben, die sich ein nur kleiner, elitärer Personenkreis mit einem überdurchschnittlichen Einkommen leisten kann.
Der Beklagten ist insofern zuzugeben, dass Urlaubsreisen grundsätzlich nicht aus steuerfinanzierten Mitteln zu bezahlen sind. Insofern ist ein Leistungsberechtigter nicht anders zu behandeln, als ein nicht behinderter Mensch, der aufgrund seiner individuellen Lebensumstände nicht in der Lage ist, sich einen Urlaub zu leisten, es sei denn, es läge ein ganz besonderer Einzelfall vor, was im vorliegenden Fall allerdings dahin gestellt bleiben kann.
Denn anders, als von der Beklagten angenommen, verlangt der Kläger derartiges aber nicht. Insofern greift beispielsweise die Entscheidung des LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012, L 8 SO 640/09, im vorliegenden Sachverhalt nicht.
Der Kläger macht ausschließlich Kosten für die ihn auf seiner selbst bezahlten Urlaubsreise notwendig begleitenden Assistenten geltend.
Die Kammer kann insofern auch der Ansicht der Beklagten nicht beitreten, die vom Kläger beabsichtigte Urlaubsreise diene nicht der weiteren Eingliederung des Klägers in die und dem Leben in der Gesellschaft. Urlaubsreisen, sei es als Gruppen- oder als individuelle Reise, dienen auch der Eingliederung in die Gesellschaft. Sie nutzen dem Hilfeziel der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auf spezifische Weise. Ihr besonderer Wert liegt darin, den behinderten Menschen neue Eindrücke zu vermitteln und durch die Entwicklung der Bereitschaft zu Aktivitäten in der Gemeinschaft ihre Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, sowie darin, ihnen Gelegenheit zu geben, das Zusammenleben in einer Gemeinschaft unter veränderten Bedingungen kennen zu lernen und einzuüben zu dem Zweck, ihre Sozialisationsfähigkeit zu fördern (VG Potsdam, Urteil vom 28. März 2008 – 11 K 2698/04 –, juris).
Die Kammer ist der Auffassung, dass ein erwerbstätiger Mensch, zu welchen der Kläger unabhängig von seiner Behinderung gehört, nicht nur arbeitsrechtlich einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat, sondern es ihm darüber hinaus nicht verwehrt werden kann, während dieses Erholungsurlaubs auch eine Urlaubsreise durchzuführen. Die Weigerung der Beklagten, dem Kläger während dieser Urlaubsreise die notwendige Unterstützung in Form der Eingliederungshilfe zu bewilligen, verwehrt dem Kläger dieses Recht.
Hat die Beklagte dem Kläger demnach die notwendigen Mittel zu bewilligen, damit dieser auf seiner Urlaubsreise die – unstreitig – notwendige Betreuung durch seine Assistenten erhalten kann, ist einzig fraglich, in welcher Höhe diese Hilfe auszufallen hat.
Dabei ist einerseits das berechtigte Interesse des Leistungsberechtigten und andererseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit den steuerfinanzierten Mitteln, aus welchen sie die Eingliederungshilfe leistet, wirtschaftlich umzugehen hat.
Notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen im vorliegenden Fall die Sicherstellung der 24stündigen Betreuung des Klägers im Umfang der in der Vergangenheit – insbesondere für den streitigen Zeitraum – bewilligten Leistungen. Durch die mit o.a. Bescheiden bewilligten Leistungen sind die "üblicherweise" anfallenden Kosten gedeckt; um dem Kläger die Urlaubsreise zu ermöglichen bedarf es daher nach Ansicht der Kammer der dargelegten Kosten der Urlaubsreise für mindestens zwei Assistenten, was im Übrigen dazu führt, dass diese in Zwölfstundenschichten arbeiten müssen.
Diese betragen unstreitig EUR 2.519,00 und umfassen ausschließlich die Kosten der Reise. Hiervon sind allerdings diejenigen Kosten abzuziehen, welche der Kläger vom Reiseveranstalter zurück erhalten hat. Sie betragen EUR 199,13. Demnach verbleibt ein Betrag in Höhe von EUR 2.319,87, welche die Beklagte dem Kläger zu bewilligen hat. Einwände gegen die Höhe der Rechnung hat die Beklagte nicht gemacht; sie sind im Übrigen durch Rechnungen dargelegt worden.
Hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Betrages ist die Klage unbegründet.
Diese Kosten begründen sich einzig und allein auf Grund der Erkrankung des Klägers und sind nicht Teil der Urlaubsreise. Zwar hat die Kammer Verständnis für die Situation des Klägers und insbesondere für seinen Wunsch, während des Krankenhausaufenthaltes in ... durch ihm vertraute Personen ganztägig betreut zu werden. Darüber hinaus erkennt die Kammer auch die Notwendigkeit an, dass der Kläger seinen Rückflug auf Grund des dort herrschenden Platzes in der ersten Klasse absolviert und hierbei ebenfalls von einer ständig anwesenden vertrauten Person betreut werden musste. Insofern hält die Kammer die aufgewendeten Kosten – grundsätzlich – auch für notwendig und angemessen.
Allerdings begründet dieses keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.
Berücksichtigt man den o.a. Zweck von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nicht erkennbar, in welcher Weise die vom Kläger insofern geltend gemachten Kosten der Eingliederung in die Gesellschaft und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie der Verhinderung oder Milderung von Behinderungen oder Erkrankungen dienen können.
Es hätte dem Kläger oblegen, vor Reisebeginn einen entsprechenden Versicherungsschutz abzuschließen. Insofern ist der Kläger nicht anders zu behandeln, als ein nicht behinderter Mensch, der eine Urlaubsreise ins Ausland unternimmt und der für jeden, auch nicht behinderten Menschen, mit den Risiken eines notwendigen und möglicherweise von den Leistungen der Krankenversicherung nicht abgedeckten Rücktransportes behaftet ist.
Dasselbe gilt für die Gebühren der Nutzung von Kreditkartenkonten. Dass der Kläger bei der Deckung der o.a. Kosten des Rücktransportes wegen der Unterdeckung seines Kontos auf die Hilfe seiner Assistenten zurück gegriffen hat und dass die Begleichung der Rechnungen zu Kreditkartengebühren bei diesen geführt hat, geht in keinem Fall zu Lasten der Beklagten und stellt schon gar keine Leistungen der Eingliederungshilfe dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kammer hat entsprechend dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen eine Quote gebildet.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved