L 1 R 226/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 608/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 226/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Altersrente hat.

Der am ... 1945 geborene Kläger war Berufssoldat der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR. Er war deshalb vom 28. August 1964 bis zum 30. September 1990 in das Sonderversorgungssystem der NVA einbezogen (Anlage 2 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG). Sein Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung enthält für die Jahre ab 1968 jeweils den Eintrag "Beiträge über 60,- M monatlich". Mit Datum vom 25. Februar 2003 erteilte die Wehrbereichsverwaltung Ost der Beklagten eine Entgeltbescheinigung nach § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 28. August 1964 bis 30. September 1990.

Auf den Antrag des Klägers vom 27. Oktober 2009 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 06. Januar 2010 ab dem 01. Februar 2010 auf der Grundlage von 58,3307 persönlichen Entgeltpunkten eine Altersrente für langjährig Versicherte. Nach dem beigefügten Versicherungsverlauf (Anlage 2) berücksichtigte sie die Zeit vom 28. August 1964 bis zum 30. September 1990 nach dem AAÜG und kürzte die zu berücksichtigenden Entgelte für den Zeitraum vom 01. Januar 1971 bis zum 30. September 1990 nach entsprechender Hochwertung auf die Werte der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme (um 7 Kalendermonate) wurde der Zugangsfaktor 1,0 um 0,021 (7 Monate á 0,003) auf 0,979 vermindert. Dagegen legte der Kläger am 21. Januar 2010 Widerspruch mit der Begründung ein, er könne die Rentenberechnung nicht nachvollziehen. Insbesondere vermisse er auch die Berücksichtigung seiner Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Berechnung der Rente entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Nach Art. 2 § 24 Rentenüberleitungsgesetz würden als Beitragszeiten zur FZR auch Zeiten gelten, in denen Versicherte dem Sonderversorgungssystem der NVA angehörten und nicht Beiträge über 60,00 M nach den Versorgungsordnungen gezahlt hätten. Ausweislich der Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung seien vom Kläger Beiträge über 60,00 M monatlich gezahlt worden. Es seien deshalb keine Beiträge zur FZR entrichtet worden.

Daraufhin hat der Kläger am 05. Juli 2010 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Für ihn seien Beiträge zur FZR anzuerkennen. Die Nichtberücksichtigung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. In der mündlichen Verhandlung hat das SG den vom Kläger genehmigten Antrag aufgenommen, bei der Rentenberechnung die über 60,00 M monatlich gezahlten Beiträge wie Beiträge zur FZR anzuerkennen und höhere Rentenleistungen an ihn auszuzahlen. Mit Urteil vom 26. April 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig aber unbegründet. Der Antrag des Klägers sei dahingehend auszulegen, dass es ihm darum gehe, seiner Rentenberechnung Arbeitsentgelte oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, bzw. für die Beiträge, die er oberhalb von 60,00 M gezahlt habe, eine gesonderte Rentenleistung zu erhalten. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, sei die Entscheidung des bundesdeutschen Gesetzgebers, die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen zu ersetzen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze.

Gegen das am 10. Mai 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09. Juni 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er habe nicht beantragt, eine gesonderte Rentenleistung zu erhalten, sondern seine Rente gesondert zu berechnen. Der Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze müsse er entschieden widersprechen. Die ungerechte Behandlung der Offiziere der NVA seiner Altersklasse werde weiter fortgeschrieben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 06. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2010 unter Berücksichtigung seiner Beitragsleistungen und Nichtberücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze ab dem 01. Februar 2010 eine höhere Rente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. April 2012 zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und in der Form und Frist des § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Höhe seiner Altersrente auf der Grundlage der entsprechenden rentenrechtlichen Bestimmungen zutreffend ermittelt, so dass der Kläger durch den angefochtenen Bescheid und auch durch das seine Klage abweisende Urteil des SG nicht beschwert ist (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass die anzuwendenden rentenrechtlichen Bestimmungen verfassungswidrig sind. Deshalb scheidet auch eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz aus.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG und macht sich diese gem. § 153 Abs. 2 SGG zu eigen. Für das Begehren des Klägers auf Zahlung einer höheren Rente gibt es im geltenden Rentenrecht keine Rechtsgrundlage.

Wie das SG zunächst zutreffend ausgeführt hat, ist die sog. Systementscheidung des Bundesgesetzgebers, nämlich die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in eine einheitliche, nur aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung zu überführen, nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG nicht zu beanstanden. Dem haben sich die Rentensenate des Bundessozialgerichts und auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen.

Daraus folgt auch, dass die im Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung geltende allgemeine Beitragsbemessungsgrenze, die als numerische Größe nicht nur die Höhe der Beiträge, sondern auch die in die Rentenberechnung einzustellenden versicherten Entgelte begrenzt (vgl. §§ 63 Abs. 1, 157, 260 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung), bei der Berechnung der Höhe der Rente anzuwenden ist. Diese Rechenoperationen hat die Beklagte in dem Rentenbescheid des Klägers rechnerisch zutreffend durchgeführt.

Beitragszeiten zur FZR können für den Kläger schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil Art. 2 § 24 Abs. 2 und 5 des Rentenüberleistungsgesetzes dafür jeweils eine Anschlussbeitragszeit in der FZR verlangt. Eine solche liegt beim Kläger nicht vor. Im Übrigen würde er insoweit auch keine Vorteile erwerben, da er im gesamten Zeitraum vom 01. Januar 1971 bis zum 30. September 1990 die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Auch hat er ausweislich der Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Beiträge zur FZR nicht entrichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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