Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 3/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
1. Für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen bedarf es einer entsprechenden Satzungsbestimmung (§ 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V). Es reicht aus, wenn die Satzung die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält. Eine Satzungsvorschrift auch für den Betrag der Kostenumlage ist nicht erforderlich. Dies kann die Vertreterversammlung vielmehr in anderer Weise normativ regeln (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az: B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, zitiert nach juris Rdnr. 102 f.).
2. Die Obergrenze zulässiger Belastung ergibt sich entsprechend allgemeiner Grundsätze des Beitragsrechts aus dem Kostendeckungsprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az: B 6 KA 44/03 R – aaO., Rdnr. 105 bis 109).
3. Defizite einer Bezirksstelle, auch soweit sie aufgrund des Fehlverhaltens einzelner Bediensteter entstanden sind, sind auf die Gesamtheit aller Mitglieder umzulegen.
2. Die Obergrenze zulässiger Belastung ergibt sich entsprechend allgemeiner Grundsätze des Beitragsrechts aus dem Kostendeckungsprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az: B 6 KA 44/03 R – aaO., Rdnr. 105 bis 109).
3. Defizite einer Bezirksstelle, auch soweit sie aufgrund des Fehlverhaltens einzelner Bediensteter entstanden sind, sind auf die Gesamtheit aller Mitglieder umzulegen.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Verwaltungskosten in den Quartalen III und IV/03.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis, bestehend aus drei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Fachärzten für Allgemeinmedizin, mit Praxissitz in A.
Mit Bescheid vom 12.03.2004 setzte die Beklagte das Bruttohonorar der Klägerin für das Quartal III/03 auf 61.947,41 Euro fest. Als Verwaltungskostenanteil für die Verwaltungskosten der Bezirksstelle setze sie 1.069,29 Euro (1,6287 % (1,7287 % abzüglich 0,1 % Verwaltungskostennachlass)) fest.
Hiergegen legte die Klägerin am 05.05.2004 Widerspruch ein. Sie trug vor, die von 2002 auf 2003 im Vergleich zu anderen Bezirksstellen überdurchschnittliche Steigerung des Verwaltungskostensatzes um 0,3 % sei nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass hier die Folgekosten eines vermutlichen Betrugsfalles und weiterer Versäumnisse im Bereich der Notdienstbuchhaltung mit in die Verwaltungskosten der Bezirksstelle eingeflossen seien. Diese Kosten habe jedoch die Körperschaft in Gestalt der KV Hessen als Ganzes zu vertreten
Mit Bescheid vom 05.09.2004 setzte die Beklagte das Bruttohonorar der Klägerin für das Quartal IV/03 auf 66.178,85 Euro fest. Als Verwaltungskostenanteil für die Verwaltungskosten der Bezirksstelle setze sie 1.276,70 Euro (1,8287 % (1,9287 % abzüglich 0,1 % Verwaltungskostennachlass)) fest.
Hiergegen legte die Klägerin am 08.09.2004 Widerspruch mit gleich lautender Begründung ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2004, der Klägerin zugestellt am 10.12., wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie sei zur Erhebung von Verwaltungskosten berechtigt, auch zu anteiligen Verwaltungskosten für ihre Bezirksstellen. Entsprechend den jeweiligen Aufwendungen könnten unterschiedliche Verwaltungskostenumlagen angesetzt werden. Die Abgeordnetenversammlung habe für das Haushaltsjahr 2003 (Quartale IV/02 bis III/03) die angesetzten Umlagen in der Sitzung am 30.11.2002 genehmigt, für das Quartal IV/03 in der Sitzung am 29.11.2003. Die Ansätze seien veröffentlicht worden. Die Aufsichtsbehörde habe dies nicht beanstandet. Im Übrigen habe ein Vertragsarzt keinen Anspruch darauf, eigenständig eine gerichtliche Überprüfung der Verwaltungsausgaben durchzusetzen.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.01.2005 über das SG Frankfurt a. M. die Klage erhoben. Das SG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 31.01.2005, Az.: S 2 AR 02/05 die Klage an das SG Marburg verwiesen.
Die Klägerin trägt ergänzend vor, ein unzureichend beaufsichtigter Buchhalter der Bezirksstelle habe ca. 440.000 DM unterschlagen. Der langjährige Geschäftsführer sei in den "Vorruhestand" verabschiede worden, was den Haushalt weiter belaste. Die Kosten im Zusammenhang mit den Schäden seien dem Verwaltungshaushalt der Bezirksstelle zugewiesen worden, was zu dem sprunghaften Anstieg der Verwaltungskosten geführt habe. Hierfür habe die Gesamtkörperschaft einzustehen. Von dem Gesamtfehlbetrag der Bezirksstele in Höhe von 4.850.000 Euro sei die Schadenssumme in Höhe von 637.054,69 Euro abzuziehen. Der bereinigte Fehlbetrag in Höhe von 4.212.945 Euro bedeute bei ihrem Gesamthonorarumsatz von 297.000 Euro einen Verwaltungskostensatz von 1,4185 % für das Quartal III/03 und von 1,6185 % für das Quartal IV/03. Dies führe zu den Verwaltungskostenanteilen von 816,92 Euro bzw. 1.004,97 Euro.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 12.03.2004 und den Bescheid vom 05.09.2004 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2004 bezüglich der Festsetzung der Verwaltungskostenanteile für die Bezirksstelle D. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Verwaltungskostenanteile neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Verwaltungskosten seien jeweils entsprechend den Haushaltsvorschlägen erhoben worden. Einen Überprüfungsanspruch hätte die Klägerin nicht.
Die Kammer hat mit den Beteiligten am 18.01.2006 einen Erörterungstermin abgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand des Erörterungstermins gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört wurden (§ 105 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 12.03.2004 und der Bescheid vom 05.09.2004, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2004 sind bezüglich des angefochtenen Teils rechtmäßig und waren daher nicht aufzuheben. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, hinsichtlich der Festsetzung des Verwaltungskostenanteils für die Bezirksstelle D. in den Quartalen III/04 und IV/04 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beschieden zu werden.
Als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen bedarf es einer entsprechenden Satzungsbestimmung, wie sich aus § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V ergibt. Hiernach müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄVen) Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthalten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sieht, reicht es aus, wenn die Satzung die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält. Eine Satzungsvorschrift auch für den Betrag der Kostenumlage ist nicht erforderlich. Dies kann die Vertreterversammlung vielmehr in anderer Weise normativ regeln. Diesen Anforderungen wird im vorliegenden Fall durch § 24 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten entsprochen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung erhebt die Beklagte zur Durchführung ihrer Aufgaben Beiträge, die in einem Hundertsatz der abgerechneten Vergütungen bestehen. Dabei hat das BSG die Ansicht des LSG Hessen, die Vertreterversammlung habe mit dem Beschluss über den Haushaltsplan zugleich die - ihr gemäß § 7 Abs. 1 Buchst g der Satzung vorbehaltene - Entscheidung über die Höhe der Verwaltungskosten treffen können und getroffen, als eine Auslegung im Bereich des Landesrechts angesehen, die einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen lasse (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az: B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, zitiert nach juris Rdnr. 102 f.).
Auch der konkrete Betrag bzw. Prozentsatz, auf den die Beklagte die Verwaltungsumlage festlegte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Obergrenze zulässiger Belastung ergibt sich entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechts aus dem Kostendeckungsprinzip. D. h., dass eine KÄV von ihren Mitgliedern Finanzmittel nur insoweit fordern darf, als sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt Die KÄV hat die hiernach umlegbaren Kosten - ihre eigenen Aufwendungen, vor allem die Kosten der Verwaltung und die Aufwendungen für Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung - grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab auf alle Vertragsärzte umzulegen. Dabei bedarf es keiner genauen Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils. Ausreichend sind insoweit Schätzungen und Vermutungen sowie vergröberte Pauschalierungen. Die Höhe der Beiträge darf gemäß dem Äquivalenzprinzip lediglich nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil bzw. der Vorteilsmöglichkeit stehen, den bzw. die sie abgelten sollen. Die Beiträge dürfen die Beitragspflichtigen nur insoweit unterschiedlich belasten, als dies dem verschiedenen Maß an Vorteilen bzw. Vorteilsmöglichkeiten entspricht. Dementsprechend setzt die Erhebung besonderer Abgaben nur von einem Teil der Mitglieder voraus, dass den dazu herangezogenen Mitgliedern aus der Inanspruchnahme von Leistungen oder Einrichtungen der KÄV besondere Vorteile erwachsen. Zudem kann entsprechend dem Solidargedanken eine Abstufung der Belastung nach Leistungsfähigkeit. Die Erhebung unterschiedlich hoher Beiträge in den einzelnen Bezirken der KÄV ist zulässig. Zwar hat die KÄV die allgemeinen Verwaltungs- und Sicherstellungskosten grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab auf alle Vertragsärzte umzulegen. Das hindert sie aber nicht, besondere Kosten einzelner Bezirksstellen nur innerhalb deren Zuständigkeitsbereichs umzulegen, jedenfalls dann, wenn dem besondere Vorteile für die dort tätigen Vertragsärzte entsprechen oder durch die dortigen Vertragsärzte mehr Aufwand verursacht wird. Dies kann sich z. B. daraus ergeben, dass den Vertragsärzten mehr Beratungsmöglichkeiten angeboten werden, wofür mehr oder höher qualifiziertes Personal tätig ist, oder dass wegen signifikant häufigerer Rechtsbehelfe mehr Personal erforderlich ist. Bei Fehlverwendungen kann grundsätzlich nur deren Unterlassung beansprucht, nicht aber der Beitrag oder ein Beitragsteil zurückbehalten werden. Die Zurückbehaltung des Beitrags oder eines Teils davon kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die seiner Bemessung zu Grunde liegenden Bestimmungen rechtswidrig ist. Die Zuerkennung eines Beitragszurückbehaltungsrechts kann allenfalls erwogen werden, wenn ein Beitrag insgesamt oder zu einem bestimmten Teil eng an die Finanzierung eines konkreten - als rechtswidrig angesehenen - Zwecks gebunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az: B 6 KA 44/03 R – aaO., Rdnr. 105 bis 109).
Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte zutreffend die strittigen Verwaltungskostenanteile festgesetzt. Die Beklagte war im Rahmen ihrer Satzungsbefugnisse berechtigt, in den Bezirksstellen unterschiedliche Verwaltungskostenanteile festzusetzen. Sie war nicht verpflichtet, Defizite der Bezirksstelle, auch soweit sie nach dem Vortrag aufgrund des Fehlverhaltens einzelner Bediensteter entstanden sein sollten, auf die Gesamtheit aller Mitglieder umzulegen. Es handelt sich um Aufwendungen für die Verwaltungstätigkeit der Bezirksstelle bzw. um Folgekosten, die aus dieser Verwaltungstätigkeit entstanden sind. Soweit der Kläger insbesondere fehlende Aufsichtsmöglichkeiten innerhalb der Bezirksstelle und Versäumnisse verschiedener Personen und/oder Gremien auf Landesebene sieht, rügt er unzureichende Kontrollmechanismen. Hieraus folgt aber nicht, dass diese Aufwendungen nicht aus der Verwaltungstätigkeit der Bezirksstelle entstanden wären. Insofern handelt es sich um Ausgaben der Bezirksstelle, die nach dem zulässigen Beitragssystem der Beklagten von der Bezirksstelle zu tragen sind. Auch die Höhe des Verwaltungskostenanteils der Bezirksstelle liegt nach der Erhöhung nicht wesentlich über den Verwaltungskostenanteilen der übrigen Bezirksstellen, so dass Anzeichen für eine willkürliche Festsetzung nicht ersichtlich sind.
Nach allem waren die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 144 SGG).
2. Die Klägerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Verwaltungskosten in den Quartalen III und IV/03.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis, bestehend aus drei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Fachärzten für Allgemeinmedizin, mit Praxissitz in A.
Mit Bescheid vom 12.03.2004 setzte die Beklagte das Bruttohonorar der Klägerin für das Quartal III/03 auf 61.947,41 Euro fest. Als Verwaltungskostenanteil für die Verwaltungskosten der Bezirksstelle setze sie 1.069,29 Euro (1,6287 % (1,7287 % abzüglich 0,1 % Verwaltungskostennachlass)) fest.
Hiergegen legte die Klägerin am 05.05.2004 Widerspruch ein. Sie trug vor, die von 2002 auf 2003 im Vergleich zu anderen Bezirksstellen überdurchschnittliche Steigerung des Verwaltungskostensatzes um 0,3 % sei nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass hier die Folgekosten eines vermutlichen Betrugsfalles und weiterer Versäumnisse im Bereich der Notdienstbuchhaltung mit in die Verwaltungskosten der Bezirksstelle eingeflossen seien. Diese Kosten habe jedoch die Körperschaft in Gestalt der KV Hessen als Ganzes zu vertreten
Mit Bescheid vom 05.09.2004 setzte die Beklagte das Bruttohonorar der Klägerin für das Quartal IV/03 auf 66.178,85 Euro fest. Als Verwaltungskostenanteil für die Verwaltungskosten der Bezirksstelle setze sie 1.276,70 Euro (1,8287 % (1,9287 % abzüglich 0,1 % Verwaltungskostennachlass)) fest.
Hiergegen legte die Klägerin am 08.09.2004 Widerspruch mit gleich lautender Begründung ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2004, der Klägerin zugestellt am 10.12., wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie sei zur Erhebung von Verwaltungskosten berechtigt, auch zu anteiligen Verwaltungskosten für ihre Bezirksstellen. Entsprechend den jeweiligen Aufwendungen könnten unterschiedliche Verwaltungskostenumlagen angesetzt werden. Die Abgeordnetenversammlung habe für das Haushaltsjahr 2003 (Quartale IV/02 bis III/03) die angesetzten Umlagen in der Sitzung am 30.11.2002 genehmigt, für das Quartal IV/03 in der Sitzung am 29.11.2003. Die Ansätze seien veröffentlicht worden. Die Aufsichtsbehörde habe dies nicht beanstandet. Im Übrigen habe ein Vertragsarzt keinen Anspruch darauf, eigenständig eine gerichtliche Überprüfung der Verwaltungsausgaben durchzusetzen.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.01.2005 über das SG Frankfurt a. M. die Klage erhoben. Das SG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 31.01.2005, Az.: S 2 AR 02/05 die Klage an das SG Marburg verwiesen.
Die Klägerin trägt ergänzend vor, ein unzureichend beaufsichtigter Buchhalter der Bezirksstelle habe ca. 440.000 DM unterschlagen. Der langjährige Geschäftsführer sei in den "Vorruhestand" verabschiede worden, was den Haushalt weiter belaste. Die Kosten im Zusammenhang mit den Schäden seien dem Verwaltungshaushalt der Bezirksstelle zugewiesen worden, was zu dem sprunghaften Anstieg der Verwaltungskosten geführt habe. Hierfür habe die Gesamtkörperschaft einzustehen. Von dem Gesamtfehlbetrag der Bezirksstele in Höhe von 4.850.000 Euro sei die Schadenssumme in Höhe von 637.054,69 Euro abzuziehen. Der bereinigte Fehlbetrag in Höhe von 4.212.945 Euro bedeute bei ihrem Gesamthonorarumsatz von 297.000 Euro einen Verwaltungskostensatz von 1,4185 % für das Quartal III/03 und von 1,6185 % für das Quartal IV/03. Dies führe zu den Verwaltungskostenanteilen von 816,92 Euro bzw. 1.004,97 Euro.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 12.03.2004 und den Bescheid vom 05.09.2004 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2004 bezüglich der Festsetzung der Verwaltungskostenanteile für die Bezirksstelle D. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Verwaltungskostenanteile neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Verwaltungskosten seien jeweils entsprechend den Haushaltsvorschlägen erhoben worden. Einen Überprüfungsanspruch hätte die Klägerin nicht.
Die Kammer hat mit den Beteiligten am 18.01.2006 einen Erörterungstermin abgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand des Erörterungstermins gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört wurden (§ 105 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 12.03.2004 und der Bescheid vom 05.09.2004, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2004 sind bezüglich des angefochtenen Teils rechtmäßig und waren daher nicht aufzuheben. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, hinsichtlich der Festsetzung des Verwaltungskostenanteils für die Bezirksstelle D. in den Quartalen III/04 und IV/04 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beschieden zu werden.
Als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen bedarf es einer entsprechenden Satzungsbestimmung, wie sich aus § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V ergibt. Hiernach müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄVen) Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthalten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sieht, reicht es aus, wenn die Satzung die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält. Eine Satzungsvorschrift auch für den Betrag der Kostenumlage ist nicht erforderlich. Dies kann die Vertreterversammlung vielmehr in anderer Weise normativ regeln. Diesen Anforderungen wird im vorliegenden Fall durch § 24 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten entsprochen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung erhebt die Beklagte zur Durchführung ihrer Aufgaben Beiträge, die in einem Hundertsatz der abgerechneten Vergütungen bestehen. Dabei hat das BSG die Ansicht des LSG Hessen, die Vertreterversammlung habe mit dem Beschluss über den Haushaltsplan zugleich die - ihr gemäß § 7 Abs. 1 Buchst g der Satzung vorbehaltene - Entscheidung über die Höhe der Verwaltungskosten treffen können und getroffen, als eine Auslegung im Bereich des Landesrechts angesehen, die einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen lasse (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az: B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, zitiert nach juris Rdnr. 102 f.).
Auch der konkrete Betrag bzw. Prozentsatz, auf den die Beklagte die Verwaltungsumlage festlegte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Obergrenze zulässiger Belastung ergibt sich entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechts aus dem Kostendeckungsprinzip. D. h., dass eine KÄV von ihren Mitgliedern Finanzmittel nur insoweit fordern darf, als sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt Die KÄV hat die hiernach umlegbaren Kosten - ihre eigenen Aufwendungen, vor allem die Kosten der Verwaltung und die Aufwendungen für Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung - grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab auf alle Vertragsärzte umzulegen. Dabei bedarf es keiner genauen Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils. Ausreichend sind insoweit Schätzungen und Vermutungen sowie vergröberte Pauschalierungen. Die Höhe der Beiträge darf gemäß dem Äquivalenzprinzip lediglich nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil bzw. der Vorteilsmöglichkeit stehen, den bzw. die sie abgelten sollen. Die Beiträge dürfen die Beitragspflichtigen nur insoweit unterschiedlich belasten, als dies dem verschiedenen Maß an Vorteilen bzw. Vorteilsmöglichkeiten entspricht. Dementsprechend setzt die Erhebung besonderer Abgaben nur von einem Teil der Mitglieder voraus, dass den dazu herangezogenen Mitgliedern aus der Inanspruchnahme von Leistungen oder Einrichtungen der KÄV besondere Vorteile erwachsen. Zudem kann entsprechend dem Solidargedanken eine Abstufung der Belastung nach Leistungsfähigkeit. Die Erhebung unterschiedlich hoher Beiträge in den einzelnen Bezirken der KÄV ist zulässig. Zwar hat die KÄV die allgemeinen Verwaltungs- und Sicherstellungskosten grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab auf alle Vertragsärzte umzulegen. Das hindert sie aber nicht, besondere Kosten einzelner Bezirksstellen nur innerhalb deren Zuständigkeitsbereichs umzulegen, jedenfalls dann, wenn dem besondere Vorteile für die dort tätigen Vertragsärzte entsprechen oder durch die dortigen Vertragsärzte mehr Aufwand verursacht wird. Dies kann sich z. B. daraus ergeben, dass den Vertragsärzten mehr Beratungsmöglichkeiten angeboten werden, wofür mehr oder höher qualifiziertes Personal tätig ist, oder dass wegen signifikant häufigerer Rechtsbehelfe mehr Personal erforderlich ist. Bei Fehlverwendungen kann grundsätzlich nur deren Unterlassung beansprucht, nicht aber der Beitrag oder ein Beitragsteil zurückbehalten werden. Die Zurückbehaltung des Beitrags oder eines Teils davon kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die seiner Bemessung zu Grunde liegenden Bestimmungen rechtswidrig ist. Die Zuerkennung eines Beitragszurückbehaltungsrechts kann allenfalls erwogen werden, wenn ein Beitrag insgesamt oder zu einem bestimmten Teil eng an die Finanzierung eines konkreten - als rechtswidrig angesehenen - Zwecks gebunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az: B 6 KA 44/03 R – aaO., Rdnr. 105 bis 109).
Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte zutreffend die strittigen Verwaltungskostenanteile festgesetzt. Die Beklagte war im Rahmen ihrer Satzungsbefugnisse berechtigt, in den Bezirksstellen unterschiedliche Verwaltungskostenanteile festzusetzen. Sie war nicht verpflichtet, Defizite der Bezirksstelle, auch soweit sie nach dem Vortrag aufgrund des Fehlverhaltens einzelner Bediensteter entstanden sein sollten, auf die Gesamtheit aller Mitglieder umzulegen. Es handelt sich um Aufwendungen für die Verwaltungstätigkeit der Bezirksstelle bzw. um Folgekosten, die aus dieser Verwaltungstätigkeit entstanden sind. Soweit der Kläger insbesondere fehlende Aufsichtsmöglichkeiten innerhalb der Bezirksstelle und Versäumnisse verschiedener Personen und/oder Gremien auf Landesebene sieht, rügt er unzureichende Kontrollmechanismen. Hieraus folgt aber nicht, dass diese Aufwendungen nicht aus der Verwaltungstätigkeit der Bezirksstelle entstanden wären. Insofern handelt es sich um Ausgaben der Bezirksstelle, die nach dem zulässigen Beitragssystem der Beklagten von der Bezirksstelle zu tragen sind. Auch die Höhe des Verwaltungskostenanteils der Bezirksstelle liegt nach der Erhöhung nicht wesentlich über den Verwaltungskostenanteilen der übrigen Bezirksstellen, so dass Anzeichen für eine willkürliche Festsetzung nicht ersichtlich sind.
Nach allem waren die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 144 SGG).
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