L 3 R 80/12 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 26 R 118/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 80/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wandte sich gegen den den geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Erwerbsminderungsrente ablehnenden Bescheid der Beklagten mit der am 15. Februar 2010 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage. Nach Einholung von Befundberichten wies das Sozialgericht die Klägerin mit Richterbrief vom 7. Juli 2010 auf eine nach den medizinischen Ermittlungen derzeit fehlende Erfolgsaussicht der Klage hin. Die Klägerin beantragte am 24. Mai 2011 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. unter Vorlage einer Prozessvollmacht vom 2. Mai 2011 und Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Nach Gewährung von Akteneinsicht und gerichtlicher Aufforderungen vom 31. August und 25. Oktober 2011 mit jeweiliger Fristverlängerung zur Vorlage der im Hinblick auf den richterlichen Hinweis vom 7. Juli 2010 vom Prozessbevollmächtigte angekündigten weiterführenden Klagebegründung teilte dieser am 5. Dezember 2011 mit, dass er die Klägerin nicht mehr berate und vertrete. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 20. Dezember 2011 schlossen die Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich, in welchem sich die Beklagte u.a. verpflichtete, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu tragen.

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2011 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung und lehnte die Beiordnung von Rechtsanwalt H. ab. Das Mandatsverhältnis zwischen diesem und der Klägerin und damit auch die erteilte Prozessvollmacht seien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erloschen gewesen. Damit sei Rechtsanwalt H. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr vertretungsbereit gewesen.

Gegen den ihr am 19. Januar 2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 20. Februar 2012 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und die Beiordnung von Rechtsanwalt H. für den Zeitraum des erteilten Mandats vom 2. Mai bis zum 2. Dezember 2014 beantragt. Für sie sei nicht nachvollziehbar, dass sie trotz ratenfreier Prozesskostenhilfebewilligung die Kosten der anwaltlichen Vertretung selbst bezahlen solle. Sie habe das Mandatsverhältnis mit dem Prozessbevollmächtigten aus finanziellen Gründen gekündigt.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht eine Beiordnung von Rechtsanwalt H. im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Beizuordnen ist der Anwalt, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beiordnung von der Partei als Wahlanwalt benannt wurde, denn nur ein zur Vertretung bereiter Anwalt kann beigeordnet werden. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung liegen jedoch bei einer dem Gericht gegenüber mitgeteilten zwischenzeitlichen Mandatsbeendigung nicht vor (vgl. Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 Ta 28/09 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2010 - L 19 AS 614/10 B - juris; Oberlandesgericht (OLG) Celle, Beschluss vom 12. April 2012 - 10 WF 111/12 - FamRZ 2012, 1661). Es kann dabei dahinstehen, ob die Mandatsbeendigung von Seiten des Anwalts oder der Klägerin ausgegangen ist. Denn in beiden möglichen Fallkonstellationen kommt eine Beiordnung des vormaligen Bevollmächtigten nicht mehr in Betracht. Geht die Mandatsbeendigung vom Beteiligten aus, handelt es sich bei dem Anwalt erklärtermaßen nicht mehr um einen solchen "seiner Wahl". Vorliegend hat die Klägerin das Mandat zu Rechtsanwalt H. gekündigt. Damit erlosch die diesem erteilte Vollmacht dem Sozialgericht gegenüber. Er war mithin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 27. Dezember 2011 mit der Prozessvertretung der Klägerin nicht mehr betraut. Zudem hat er selbst dem Sozialgericht gegenüber am 5. Dezember 2011 angezeigt, die Klägerin nicht mehr zu beraten und zu vertreten. Er war weder der benannte Wahlanwalt der Klägerin noch vertretungsbereit.

Schließlich bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob das Sozialgericht möglicherweise bei einer früheren Entscheidung im Hinblick auf die bereits am 24. Mai 2011 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre. Zum einen ist das Sozialgericht von einer fehlenden Erfolgsaussicht der Klage ausgegangen. Darüber hinaus stand bis zu der Anzeige der Mandatsbeendigung einer Entscheidung des Prozesskostenhilfeantrags entgegen, dass dem Sozialgericht die weiterführende Klagebegründung des Prozessbevollmächtigten nicht vorgelegen hat.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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