Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 2 LW 619/04
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 LW 3/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid vom 12.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2004 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Versicherungspflicht für den 01.08. bis 31.08.2003 festgestellt hat.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin auch für die Zeit vom 01.08. bis 31.08.2003 von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse zu befreien
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat der Klägerin 1/8 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegattin eines Landwirts bei der Beklagten für den Zeitraum 01.08.2003 – 31.03.2004 (8 Monate), in dem sie als Beamtin ohne Bezüge wegen Kindererziehung beurlaubt war.
Die 1974 geb. und jetzt 31-jährige Klägerin ist seit 30.07.1998 mit dem Beigeladenen, Herrn A., geb. 1973, verheiratet. Sie haben drei Kinder, geborenen 1999 (xxx), 2004 (xxx) und 2005. Die Klägerin ist seit Februar 1997 als Beamtin des Landes Hessen beschäftigt.
Mit Bescheid vom 25.04.1996 befreite die Beklagte den Beigeladenen auf dessen Antrag hin von der Versicherungspflicht als Landwirt zur Landwirtschaftlichen Alterskasse, weil er die entsprechende Einkommensgrenze überschreite, nachdem sie zuvor Versicherungspflicht als Landwirt festgestellt hatte.
Mit Bescheid vom 06.05.1999 stellte die Beklagte ab Juli 1998 Versicherungspflicht der Klägerin als Ehefrau eines Landwirts fest. Auf ihren Antrag hin befreite sie die Klägerin mit Bescheid vom 19.05.1999 ab dem 01.07.1998, weil sie die entsprechende Einkommensgrenze überschreite. Mit Schreiben vom 08.02.2000 teilte die Beklagt der Klägerin mit, wegen der Einkommensüberschreitung sei sie bis zum 31.08.1999 befreit gewesen. Für die Zeit ab 01.09.1999 sei sie nunmehr wegen Kindererziehung befreit. Nach Ablauf der dreijährigen Kindererziehungszeit stellte die Klägerin am 04.09.2002 einen weiteren Befreiungsantrag unter Einreichung einer Verdienstbescheinigung. Daraufhin befreite die Beklagte die Klägerin von der Versicherungspflicht ab 01.09.2002 mit Bescheid vom 05.09.2002 wegen Einkommensüberschreitung.
Im Rahmen der Überprüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht gab die Klägerin am 09.02.2004 an, vom 14.08.2003 bis 13.08.2004 beurlaubt zu sein und reichte eine entsprechende Bescheinigung ihres Arbeitgebers über Urlaub ohne Dienstbezüge gem. § 85a Abs. 4 Nr. 2 HBG sowie eine Ärztliche Bescheinigung über ihre Schwangerschaft ein.
Mit Bescheid vom 12.02.2004 stellte die Beklagte ab dem 01.08.2003 Versicherungspflicht als Ehegatte eines Landwirts zur landwirtschaftlichen Alterskasse fest und hob den Befreiungsbescheid für die Zeit ab 01.08.2003 auf. Zur Begründung führte sie aus, das landwirtschaftliche Unternehmen des Beigeladenen überschreite die festgesetzte Mindestgröße. Ab August 2003 lägen die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vor.
Hiergegen legte die Klägerin am 04.03.2004 Widerspruch ein und beantragte am 29.03.2004 die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen der Geburt ihres zweiten Kindes. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte sie aus, es treffe zwar zu, dass sie seit August 2003 keine Einkünfte mehr erhalte. Sie habe aber die Jahresentgeltgrenze bei einem monatlichen Einkommen von ca. 1.100 EUR bis zum Juli überschritten. Nach der Kindererziehungszeit werde sie wieder in ihrem Beruf arbeiten. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sie sich für lediglich sieben Monate, in denen sie sich wegen Kindererziehung habe beurlauben lassen, nun versichern müsse, ohne zu wissen, ob dies später auf ihre Rente angerechnet werde oder ob sie die gezahlten Beiträge zurück erstattet bekomme.
Mit Bescheid vom 05.04.2004 befreite die Beklagte die Klägerin von der Versicherungspflicht für die Zeit ab 01.04.2004 wegen Kindererziehung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Ehegatte sei versicherungspflichtig zur landwirtschaftlichen Alterskasse, da mit 10,49 ha Ackerland, 8,78 ha Grünland, 1,37 ha Forst und 0,16 ha Hof- und Gebäudefläche die örtliche Mindestgröße von 4,32 ha überschritten werde. Die Versicherungspflicht sei gesetzlich auch für Ehegatten geregelt. Ein Befreiungstatbestand liege für den strittigen Zeitraum nicht vor, weil der achtmonatige Urlaub eine Versicherungspflicht begründe.
Hiergegen hat die Klägerin am 02.07.2004 die Klage erhoben. Sie trägt vor, im Jahr 2003 die Bemessungsgrenze überschritten zu haben. Ihre Versicherungsbeiträge für acht Monate seien voraussichtlich nutzlos, Anwartschaften werde sie nicht erreichen. Ziel der gesetzgeberischen Reform sei es gewesen, die Bäuerin sozial abzusichern. Der Gesetzgeber habe selbst Übergangsvorschriften bis März 1996 vorgesehen. Von ihrer Einbeziehung in den landwirtschaftlichen Nebenbetrieb ihres Ehemannes sei daher in keiner Weise auszugehen. Sie werde in Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Der Eingriff sei unverhältnismäßig und nicht erforderlich. Sie sei nicht zur Mitarbeit verpflichtet. Aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Absicherung sei sie auch nicht schutzbedürftig. Sie habe als Beamtin auch davon ausgehen können, nicht einer weiteren Versicherungspflicht zu unterliegen. Insofern bestehe Vertrauensschutz und werde Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundessozialgerichts würden ihren Sachverhalt nicht erfassen. Sie hat eine Gehaltsbescheinigung für August 2003 zur Gerichtsakte überreicht.
Die Klägerin beantragt,
den Rechtsstreit auszusetzen und zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen,
hilfsweise
unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2004 die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin auch für die Zeit vom 01.08.2003 – 31.03.2004 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Akten und den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, maßgeblich für die Befreiung von der Versicherungspflicht sei das regelmäßig zu erzielende Einkommen. Insofern komme es auf das Jahresentgelt nicht an. Die Versicherungspflicht gelte auch für Nebenerwerbslandwirte. Es sei verfassungsrechtlich auch unbedenklich, dass das Gesetz die Versicherungspflicht als Ehegatte nicht von einer Mitarbeit abhängig mache.
Mit Beschluss vom 06.09.2005 hat die Kammer die Beiladung ausgesprochen.
Wegen weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Die Klage ist aber nur zum Teil begründet. Der Bescheid vom 12.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2004 war nur rechtswidrig insofern, als er auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht für August 2008 abgelehnt hat. Im Übrigen war er rechtmäßig und nicht aufzuheben. Die Beklagte hat zu Recht die Versicherungspflicht für den weiter strittigen Zeitraum vom 01.09.2003 bis zum 31.03.2004 festgestellt. Die Klägerin hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte zunächst den Befreiungsbescheid vom 05.09.2002 für den strittigen Zeitraum aufgehoben. Der Befreiungsbescheid war unbefristet und unbedingt. Soweit es darin heißt, die Befreiung von der Versicherungspflicht sei auf die Dauer der Erzielung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen befristet, so handelt es sich nicht um eine Befristung im Sinne einer Nebenbestimmung, da die Geltung des Bescheides weder genau bestimmt noch bestimmbar war. Allenfalls könnte es sich um eine Bedingung handeln, dies wird jedoch nicht hinreichend deutlich im Bescheid, so dass davon auszugehen ist, dass es sich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt. Von daher war die Befreiung zunächst unbefristet ergangen.
Nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Aufgrund der Beurlaubung der Klägerin ohne Dienstbezüge war in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten. Mit der Beurlaub entfiel die Voraussetzung für die Befreiung ab September 2003.
Versicherungspflichtig sind Landwirte. Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der Landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen und der Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibe hierbei unberücksichtigt. Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt. Der Ehegatte eines Landwirts gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, dass sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder dass beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben (vgl. § 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29.07.1994 in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 21.12.2000, BGBl. I S. 1983 – ALG -).
Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich die Frage der Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegattin des Beigeladenen und des Vorliegens eines Befreiungstatbestandes für den Zeitraum 01.08.2003 bis 31.03.2004. Nicht streitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Beigeladene Inhaber einer Fläche ist, die mit ca. 20 ha die Mindestgröße für eine Versicherungspflicht nach § 1 ALG erreicht. Der Kammer sind keine Umstände ersichtlich, die an der Überschreitung der Mindestgröße Anlass zu zweifeln gäben.
Die Befreiungsvoraussetzungen lagen nur für den Monat August, nicht aber auch für die Monate September 2003 bis März 2004 vor.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, so lange sie
1. regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800 Euro überschreitet
2. wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 SGB VI von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind
3. wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4. wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 3 Abs. 1 ALG).
Erwebersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbersatzeinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere
1. Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständigen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten
2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztenkrankengeld, soweit es nicht nach § 55 SGB VII gewährt wird oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem
3. Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 ALG).
Die Klägerin hat lediglich im Monat August 2004 noch ein Einkommen erzielt, dass über der Befreiungsgrenze von 400 Euro monatlich lag. Ausweislich der vorgelegten Lohnbescheinigung erhielt sie für August 2003 633,89 Euro an Gehalt. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei noch um ein regelmäßiges Arbeitseinkommen. Es handelt sich um Einkommen für August aufgrund regelmäßiger Gehaltszahlungen. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin bereits zum 14.08. beurlaubt wurde.
Für die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen sind die - im jeweiligen Monat geltende - materielle Rechtslage und die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Die Beurteilung von Mitgliedschaft und Beitragspflicht muss daher jedenfalls dann kontinuierlich monatsweise für den gesamten streitigen Zeitraum erfolgen, wenn sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Die Betrachtung reicht aus, denn die Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse sind feste Monatsbeiträge. Sie können nicht geteilt werden; deshalb sind auch diejenigen Landwirte Mitglied und in Höhe des vollen Monatsbeitrags beitragspflichtig, die nur während eines Teils im Monat die Voraussetzungen der Regelungen über die Mitgliedschaft und Beitragspflicht erfüllen (vgl. Bundessozialgericht, (BSG), Urteil vom 14. Dezember 1994, Az: 4 RLw 4/93, SozR 3-5850 § 1 Nr. 1 = BSGE 75, 241 = Breith 1996, 50-= SGb 1996, 22, zitiert nach juris, Rdnr. 31). Die Kammer versteht dies so, dass zusammenhängende Monate daher einheitlich zu beurteilen sind und es jedenfalls dann, wenn ein Befreiungstatbestand wegen der Erzielung von Einkommen vorgelegen hat, dies auch für einen Monat gilt, in dem der Betreffende - wie hier - nur teilweise gearbeitet hat, aber noch ein über der Befreiungsgrenze liegendes Entgelt erzielt hat.
Für den übrigen strittigen Zeitraum waren jedoch die Befreiungsvoraussetzungen nicht gegeben.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin im übrigen noch strittigen Zeitraum kein entsprechendes Einkommen erzielt hat und auch kein Erwerbsersatzeinkommen. Die Beklagte weist ferner zutreffend darauf hin, dass es maßgeblich auf das monatlich erzielte Entgelt und nicht auf ein Jahresentgelt ankommt, da es sich um regelmäßiges und insoweit monatliches Einkommen handeln muss. Lediglich bei kurzfristiger Einkommensunterbrechung, was aber bei über 6 Monaten nicht mehr der Fall ist, kann noch weiterhin von einem regelmäßigen Einkommen ausgegangen werden (vgl. BSG, Urteil vom 16.10.2002, Az.: B 10 LW 5/01 R, juris Rdnr. 19 ff.).
Die Beklagte konnte den Befreiungsbescheid vom 05.09.2002 auch rückwirkend für die Zeit ab 01.09.2003 aufheben.
Wegen Änderung der Sachlage war die Klägerin verpflicht gewesen, die Beurlaubung unmittelbar, d. h. vor Antritt der Beurlaubung anzuzeigen. Gleichfalls musste die Klägerin damit rechnen, dass bei Wegfall der Dienstbezüge die Befreiungsvoraussetzungen wegfielen. Von daher konnte die Beklagte die Befreiung auch rückwirkend aufheben.
Soweit weder der Bescheid noch der Widerspruchsbescheid Ausführungen zur Rechtsgrundlage enthalten, ist dies im Ergebnis unerheblich. Es handelt sich hierbei um einen Begründungsmangel (vgl. § 35 SGB X). Dieser ist unerheblich, da es sich um eine gebundene Entscheidung der Beklagten handelt und der Begründungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. § 42 Satz 1 SGB X).
Eine Verfassungswidrigkeit des § 3 ALG ist nicht ersichtlich. Die Kammer verweist hierzu auf die den Beteiligten übersandten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 09.12.2003. Az.: 1 BvR 558/99 und vom 01.03.2004, Az.: 1 BvR 2099/03, sowie des Bundessozialgerichts vom 17.07.2003, Az.: B 10 LW 15/01 R. Darin wird die grundsätzliche Versicherungspflicht von Ehegatten eines landwirtschaftlichen Unternehmers als verfassungsgemäß angesehen. Die Kammer sieht auch keine Pflicht des Gesetzgebers, Beamte grundsätzlich von der Versicherungspflicht zu befreien. Der Gesetzgeber knüpft die Befreiungstatbestände in typisierender Weise an Einkommenstatbestände und nicht anderweitige Versicherungstatbestände an. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Klägerin vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Von daher kam für die Kammer eine Vorlage nach Art. 100 GG nicht in Betracht.
Nach allem war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin auch für die Zeit vom 01.08. bis 31.08.2003 von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse zu befreien
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat der Klägerin 1/8 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegattin eines Landwirts bei der Beklagten für den Zeitraum 01.08.2003 – 31.03.2004 (8 Monate), in dem sie als Beamtin ohne Bezüge wegen Kindererziehung beurlaubt war.
Die 1974 geb. und jetzt 31-jährige Klägerin ist seit 30.07.1998 mit dem Beigeladenen, Herrn A., geb. 1973, verheiratet. Sie haben drei Kinder, geborenen 1999 (xxx), 2004 (xxx) und 2005. Die Klägerin ist seit Februar 1997 als Beamtin des Landes Hessen beschäftigt.
Mit Bescheid vom 25.04.1996 befreite die Beklagte den Beigeladenen auf dessen Antrag hin von der Versicherungspflicht als Landwirt zur Landwirtschaftlichen Alterskasse, weil er die entsprechende Einkommensgrenze überschreite, nachdem sie zuvor Versicherungspflicht als Landwirt festgestellt hatte.
Mit Bescheid vom 06.05.1999 stellte die Beklagte ab Juli 1998 Versicherungspflicht der Klägerin als Ehefrau eines Landwirts fest. Auf ihren Antrag hin befreite sie die Klägerin mit Bescheid vom 19.05.1999 ab dem 01.07.1998, weil sie die entsprechende Einkommensgrenze überschreite. Mit Schreiben vom 08.02.2000 teilte die Beklagt der Klägerin mit, wegen der Einkommensüberschreitung sei sie bis zum 31.08.1999 befreit gewesen. Für die Zeit ab 01.09.1999 sei sie nunmehr wegen Kindererziehung befreit. Nach Ablauf der dreijährigen Kindererziehungszeit stellte die Klägerin am 04.09.2002 einen weiteren Befreiungsantrag unter Einreichung einer Verdienstbescheinigung. Daraufhin befreite die Beklagte die Klägerin von der Versicherungspflicht ab 01.09.2002 mit Bescheid vom 05.09.2002 wegen Einkommensüberschreitung.
Im Rahmen der Überprüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht gab die Klägerin am 09.02.2004 an, vom 14.08.2003 bis 13.08.2004 beurlaubt zu sein und reichte eine entsprechende Bescheinigung ihres Arbeitgebers über Urlaub ohne Dienstbezüge gem. § 85a Abs. 4 Nr. 2 HBG sowie eine Ärztliche Bescheinigung über ihre Schwangerschaft ein.
Mit Bescheid vom 12.02.2004 stellte die Beklagte ab dem 01.08.2003 Versicherungspflicht als Ehegatte eines Landwirts zur landwirtschaftlichen Alterskasse fest und hob den Befreiungsbescheid für die Zeit ab 01.08.2003 auf. Zur Begründung führte sie aus, das landwirtschaftliche Unternehmen des Beigeladenen überschreite die festgesetzte Mindestgröße. Ab August 2003 lägen die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vor.
Hiergegen legte die Klägerin am 04.03.2004 Widerspruch ein und beantragte am 29.03.2004 die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen der Geburt ihres zweiten Kindes. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte sie aus, es treffe zwar zu, dass sie seit August 2003 keine Einkünfte mehr erhalte. Sie habe aber die Jahresentgeltgrenze bei einem monatlichen Einkommen von ca. 1.100 EUR bis zum Juli überschritten. Nach der Kindererziehungszeit werde sie wieder in ihrem Beruf arbeiten. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sie sich für lediglich sieben Monate, in denen sie sich wegen Kindererziehung habe beurlauben lassen, nun versichern müsse, ohne zu wissen, ob dies später auf ihre Rente angerechnet werde oder ob sie die gezahlten Beiträge zurück erstattet bekomme.
Mit Bescheid vom 05.04.2004 befreite die Beklagte die Klägerin von der Versicherungspflicht für die Zeit ab 01.04.2004 wegen Kindererziehung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Ehegatte sei versicherungspflichtig zur landwirtschaftlichen Alterskasse, da mit 10,49 ha Ackerland, 8,78 ha Grünland, 1,37 ha Forst und 0,16 ha Hof- und Gebäudefläche die örtliche Mindestgröße von 4,32 ha überschritten werde. Die Versicherungspflicht sei gesetzlich auch für Ehegatten geregelt. Ein Befreiungstatbestand liege für den strittigen Zeitraum nicht vor, weil der achtmonatige Urlaub eine Versicherungspflicht begründe.
Hiergegen hat die Klägerin am 02.07.2004 die Klage erhoben. Sie trägt vor, im Jahr 2003 die Bemessungsgrenze überschritten zu haben. Ihre Versicherungsbeiträge für acht Monate seien voraussichtlich nutzlos, Anwartschaften werde sie nicht erreichen. Ziel der gesetzgeberischen Reform sei es gewesen, die Bäuerin sozial abzusichern. Der Gesetzgeber habe selbst Übergangsvorschriften bis März 1996 vorgesehen. Von ihrer Einbeziehung in den landwirtschaftlichen Nebenbetrieb ihres Ehemannes sei daher in keiner Weise auszugehen. Sie werde in Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Der Eingriff sei unverhältnismäßig und nicht erforderlich. Sie sei nicht zur Mitarbeit verpflichtet. Aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Absicherung sei sie auch nicht schutzbedürftig. Sie habe als Beamtin auch davon ausgehen können, nicht einer weiteren Versicherungspflicht zu unterliegen. Insofern bestehe Vertrauensschutz und werde Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundessozialgerichts würden ihren Sachverhalt nicht erfassen. Sie hat eine Gehaltsbescheinigung für August 2003 zur Gerichtsakte überreicht.
Die Klägerin beantragt,
den Rechtsstreit auszusetzen und zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen,
hilfsweise
unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2004 die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin auch für die Zeit vom 01.08.2003 – 31.03.2004 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Akten und den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, maßgeblich für die Befreiung von der Versicherungspflicht sei das regelmäßig zu erzielende Einkommen. Insofern komme es auf das Jahresentgelt nicht an. Die Versicherungspflicht gelte auch für Nebenerwerbslandwirte. Es sei verfassungsrechtlich auch unbedenklich, dass das Gesetz die Versicherungspflicht als Ehegatte nicht von einer Mitarbeit abhängig mache.
Mit Beschluss vom 06.09.2005 hat die Kammer die Beiladung ausgesprochen.
Wegen weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Die Klage ist aber nur zum Teil begründet. Der Bescheid vom 12.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2004 war nur rechtswidrig insofern, als er auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht für August 2008 abgelehnt hat. Im Übrigen war er rechtmäßig und nicht aufzuheben. Die Beklagte hat zu Recht die Versicherungspflicht für den weiter strittigen Zeitraum vom 01.09.2003 bis zum 31.03.2004 festgestellt. Die Klägerin hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte zunächst den Befreiungsbescheid vom 05.09.2002 für den strittigen Zeitraum aufgehoben. Der Befreiungsbescheid war unbefristet und unbedingt. Soweit es darin heißt, die Befreiung von der Versicherungspflicht sei auf die Dauer der Erzielung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen befristet, so handelt es sich nicht um eine Befristung im Sinne einer Nebenbestimmung, da die Geltung des Bescheides weder genau bestimmt noch bestimmbar war. Allenfalls könnte es sich um eine Bedingung handeln, dies wird jedoch nicht hinreichend deutlich im Bescheid, so dass davon auszugehen ist, dass es sich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt. Von daher war die Befreiung zunächst unbefristet ergangen.
Nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Aufgrund der Beurlaubung der Klägerin ohne Dienstbezüge war in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten. Mit der Beurlaub entfiel die Voraussetzung für die Befreiung ab September 2003.
Versicherungspflichtig sind Landwirte. Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der Landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen und der Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibe hierbei unberücksichtigt. Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt. Der Ehegatte eines Landwirts gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, dass sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder dass beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben (vgl. § 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29.07.1994 in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 21.12.2000, BGBl. I S. 1983 – ALG -).
Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich die Frage der Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegattin des Beigeladenen und des Vorliegens eines Befreiungstatbestandes für den Zeitraum 01.08.2003 bis 31.03.2004. Nicht streitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Beigeladene Inhaber einer Fläche ist, die mit ca. 20 ha die Mindestgröße für eine Versicherungspflicht nach § 1 ALG erreicht. Der Kammer sind keine Umstände ersichtlich, die an der Überschreitung der Mindestgröße Anlass zu zweifeln gäben.
Die Befreiungsvoraussetzungen lagen nur für den Monat August, nicht aber auch für die Monate September 2003 bis März 2004 vor.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, so lange sie
1. regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800 Euro überschreitet
2. wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 SGB VI von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind
3. wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4. wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 3 Abs. 1 ALG).
Erwebersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbersatzeinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere
1. Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständigen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten
2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztenkrankengeld, soweit es nicht nach § 55 SGB VII gewährt wird oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem
3. Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 ALG).
Die Klägerin hat lediglich im Monat August 2004 noch ein Einkommen erzielt, dass über der Befreiungsgrenze von 400 Euro monatlich lag. Ausweislich der vorgelegten Lohnbescheinigung erhielt sie für August 2003 633,89 Euro an Gehalt. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei noch um ein regelmäßiges Arbeitseinkommen. Es handelt sich um Einkommen für August aufgrund regelmäßiger Gehaltszahlungen. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin bereits zum 14.08. beurlaubt wurde.
Für die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen sind die - im jeweiligen Monat geltende - materielle Rechtslage und die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Die Beurteilung von Mitgliedschaft und Beitragspflicht muss daher jedenfalls dann kontinuierlich monatsweise für den gesamten streitigen Zeitraum erfolgen, wenn sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Die Betrachtung reicht aus, denn die Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse sind feste Monatsbeiträge. Sie können nicht geteilt werden; deshalb sind auch diejenigen Landwirte Mitglied und in Höhe des vollen Monatsbeitrags beitragspflichtig, die nur während eines Teils im Monat die Voraussetzungen der Regelungen über die Mitgliedschaft und Beitragspflicht erfüllen (vgl. Bundessozialgericht, (BSG), Urteil vom 14. Dezember 1994, Az: 4 RLw 4/93, SozR 3-5850 § 1 Nr. 1 = BSGE 75, 241 = Breith 1996, 50-= SGb 1996, 22, zitiert nach juris, Rdnr. 31). Die Kammer versteht dies so, dass zusammenhängende Monate daher einheitlich zu beurteilen sind und es jedenfalls dann, wenn ein Befreiungstatbestand wegen der Erzielung von Einkommen vorgelegen hat, dies auch für einen Monat gilt, in dem der Betreffende - wie hier - nur teilweise gearbeitet hat, aber noch ein über der Befreiungsgrenze liegendes Entgelt erzielt hat.
Für den übrigen strittigen Zeitraum waren jedoch die Befreiungsvoraussetzungen nicht gegeben.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin im übrigen noch strittigen Zeitraum kein entsprechendes Einkommen erzielt hat und auch kein Erwerbsersatzeinkommen. Die Beklagte weist ferner zutreffend darauf hin, dass es maßgeblich auf das monatlich erzielte Entgelt und nicht auf ein Jahresentgelt ankommt, da es sich um regelmäßiges und insoweit monatliches Einkommen handeln muss. Lediglich bei kurzfristiger Einkommensunterbrechung, was aber bei über 6 Monaten nicht mehr der Fall ist, kann noch weiterhin von einem regelmäßigen Einkommen ausgegangen werden (vgl. BSG, Urteil vom 16.10.2002, Az.: B 10 LW 5/01 R, juris Rdnr. 19 ff.).
Die Beklagte konnte den Befreiungsbescheid vom 05.09.2002 auch rückwirkend für die Zeit ab 01.09.2003 aufheben.
Wegen Änderung der Sachlage war die Klägerin verpflicht gewesen, die Beurlaubung unmittelbar, d. h. vor Antritt der Beurlaubung anzuzeigen. Gleichfalls musste die Klägerin damit rechnen, dass bei Wegfall der Dienstbezüge die Befreiungsvoraussetzungen wegfielen. Von daher konnte die Beklagte die Befreiung auch rückwirkend aufheben.
Soweit weder der Bescheid noch der Widerspruchsbescheid Ausführungen zur Rechtsgrundlage enthalten, ist dies im Ergebnis unerheblich. Es handelt sich hierbei um einen Begründungsmangel (vgl. § 35 SGB X). Dieser ist unerheblich, da es sich um eine gebundene Entscheidung der Beklagten handelt und der Begründungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. § 42 Satz 1 SGB X).
Eine Verfassungswidrigkeit des § 3 ALG ist nicht ersichtlich. Die Kammer verweist hierzu auf die den Beteiligten übersandten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 09.12.2003. Az.: 1 BvR 558/99 und vom 01.03.2004, Az.: 1 BvR 2099/03, sowie des Bundessozialgerichts vom 17.07.2003, Az.: B 10 LW 15/01 R. Darin wird die grundsätzliche Versicherungspflicht von Ehegatten eines landwirtschaftlichen Unternehmers als verfassungsgemäß angesehen. Die Kammer sieht auch keine Pflicht des Gesetzgebers, Beamte grundsätzlich von der Versicherungspflicht zu befreien. Der Gesetzgeber knüpft die Befreiungstatbestände in typisierender Weise an Einkommenstatbestände und nicht anderweitige Versicherungstatbestände an. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Klägerin vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Von daher kam für die Kammer eine Vorlage nach Art. 100 GG nicht in Betracht.
Nach allem war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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