Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 4 SF 200/13 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 334/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt, die dem Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) gegen die Staatskasse zusteht.
Der Beschwerdegegner war in dem Verfahren S 6 AS 1309/11 des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau um die Bewilligung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom SG der aus fünf Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft der damaligen Kläger beigeordnet worden. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass die Unterkunftskosten für ihr selbst genutztes Eigenheim im Bewilligungszeitraum Februar bis Mai 2007 nicht vollumfänglich in den jeweiligen Fälligkeitsmonaten berücksichtigt worden seien. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 3. Mai 2013 hatten sich die Beteiligten vergleichsweise auf die Zahlung weiterer Unterkunftskosten in Höhe von 24,34 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum verständigt. Der Beklagte hatte nach dem Vergleich ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Kläger im Widerspruchsverfahren zu tragen; die Kosten im Klageverfahren wurden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen erklärten die Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Am 3. Mai 2012 hat der Beschwerdegegner einen Kostenerstattungsantrag mit folgenden Positionen gestellt:
- Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht, vorausgegangenes Verwaltungsverfahren, § 49 RVG, Nrn. 3103, 3102 VV RVG: 374,00 EUR
– Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 120 % wegen fünf Auftraggebern –
- Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 49, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
- Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 49 RVG, Nrn. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR
- Erhöhung aller Gebühren um 20 % 152,80 EUR
- Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/9 4,07 EUR
Kfz-Benutzung am 3.5.2013 122,00 km Hin- und Rückweg mal 0,30 EUR
- Geschäftsreise, Tages- und Abwesenheitsgeld für mehr als vier bis acht Stunden Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG 1/9 3,89 EUR
- Post und Telekommunikation 20,00 EUR
Zwischensumme netto 944,76 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 179,50 EUR
zu zahlender Betrag (Kostenforderung des Rechtsanwalts) 1.124,26 EUR
Zahlungen Staatskasse -320,11 EUR
Erstattungsbetrag Staatskasse 804,15 EUR
Der Beschwerdegegner hat hierzu ausgeführt, der Umfang der Bearbeitung sei weit überdurchschnittlich, indes die Rechtsprechung zu den maßgeblichen Problemkreisen nicht eindeutig gewesen, woraus sich eine schwierige Sach- und Rechtslage ergeben habe. Außerdem seien den Klägern Leistungen in Höhe von mehr als 200,00 EUR vorenthalten worden. Im Termin sei die Sach- und Rechtslage umfangreich erörtert worden. Des Weiteren sei die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim SG hat am 17. Oktober 2013 die Vergütung nach § 55 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festgesetzt und dabei die Abrechnung auf einen Gesamtbetrag von 679,76 EUR gekürzt, so dass sich unter Berücksichtigung der bereits aus der Landeskasse geleisteten Vorschusszahlung (320,11 EUR) noch ein Resterstattungsbetrag in Höhe von 488,80 EUR ergab. Die Urkundsbeamtin hat dabei die Verfahrensgebühr auf 261,80 EUR (30 % unter der Mittelgebühr) festgesetzt. Die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr sind auf die Mittelgebühren in Höhe von 200,00 bzw. 190,00 EUR – jeweils ohne eine Erhöhung um 20 % – festgesetzt worden.
Der Beschwerdegegner hat gegen den ihm am 22. Oktober 2013 zugestellten Beschluss am 5. November 2013 Erinnerung eingelegt und zur Begründung auf die Ausführungen zum Kostenerstattungsantrag Bezug genommen. Gemäß Verfügung der zuständigen Kammervorsitzenden vom 8. November 2013 hat das SG die Erinnerung nicht an den Beschwerdeführer übersandt und dies damit begründet, dass nur die Gebührenhöhe umstritten sei.
Das SG hat auf die Erinnerung mit Beschluss vom 12. Januar 2016 die dem Erinnerungsführer aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 804,15 EUR festgesetzt. Es ist dabei (unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG für mehrere Auftraggeber) jeweils von den Mittelgebühren ausgegangen und hat die durch den Beschwerdegegner vorgenommene Erhöhung der jeweiligen Mittelgebühr um 20 % als noch im Rahmen des dem Rechtsanwalt bei der Gebührenbestimmung eröffneten Ermessens liegend beurteilt.
Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 21. Januar 2016 zugestellten Beschluss am 26. Januar 2016 Beschwerde beim SG eingelegt und sich gegen die Höhe der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr und der Erledigungsgebühr gewandt. Die Verfahrensgebühr sei lediglich auf die Hälfte, die Terminsgebühr auf ein Viertel und die Einigungs-/ Erledigungsgebühr auf zwei Drittel der jeweiligen Mittelgebühren festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und auf die Ausführungen im Beschluss des SG verwiesen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Die Sache ist jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG vom Senat als Gesamtspruchkörper zu entscheiden.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem steht insbesondere die Vorschrift des § 178 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht entgegen. Durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I Nr. 55 S. 3533) hat der Gesetzgeber in § 73a Abs. 1 SGG durch Anfügen des Satzes 4 geregelt, dass sich die Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG richtet. Daraus folgt, dass das RVG und damit insbesondere die dort geregelten Beschwerdemöglichkeiten innerhalb des SGG für die Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe anwendbar sind. Die Beschwerdemöglichkeit nach dem RVG in sozialgerichtlichen Verfahren wird auch im RVG nochmals bestätigt. Nach § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung vom 23. Juli 2013 gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen spezialgesetzlicher Verfahrensvorschriften (z.B. des SGG) vor. Aufgrund der Rechtsänderung ist die frühere Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. Oktober 2009 – L 4 P 8/09 B, juris) nicht mehr anwendbar (vgl. hierzu schon Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. November 2015 – L 4 AS 427/15 B).
Die Beschwerde ist auch im konkreten Fall statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Nach den mit der Beschwerde geltend gemachten Auffassungen und Berechnungen des Beschwerdeführers würde sich durch die Beschwerde die Kostenfestsetzung um 562,58 EUR zum Nachteil des Beschwerdegegners verringern. Auch ist die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer kann eine Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Lasten des Beschwerdegegners nicht (mehr) erreichen. Denn er hat sein grundsätzlich unbefristetes Erinnerungsrecht verwirkt.
Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens liegt darin, dass der Beschwerdeführer und Erinnerungsgegner, der nunmehr eine noch (erheblich) unter der Festsetzung im Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG vom 17. Oktober 2013 liegende Kostenfestsetzung geltend macht, den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht selbst im Wege der Erinnerung angegriffen, sondern dies erst mit der Beschwerde nach der Erinnerungsentscheidung des SG nachgeholt hat.
Die Einlegung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 56 Abs. 2 RVG ist nicht an eine Frist gebunden. Daher ist eine Erinnerung selbst dann noch zulässig, wenn – wie hier – die Vergütung bereits ausgezahlt ist. Diese gesetzgeberische Entscheidung, eine unbefristete Erinnerung zuzulassen, darf von Seiten des Gerichts mittels eigener Rechtsmittelfristen nicht unterlaufen werden. Vielmehr gebieten es die Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]) sowie das Gebot der Rechtsmittelklarheit, die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren und nur ausnahmsweise einen Ausschluss der an sich unbefristeten Erinnerung anzunehmen (vgl. Amtsgericht [AG] Halle, Beschluss vom 6. März 2014 – 103 II 980/13, juris).
So kann das Erinnerungsrecht aus Gründen des Vertrauensschutzes nur in besonderen Ausnahmefällen wegen Verwirkung ausgeschlossen werden. Die Verwirkung findet dabei ihre zentrale rechtliche Grundlage im Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der in der gesamten Rechtsordnung Anwendung findet (vgl. für das Sozialversicherungsrecht z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 26/14 R; Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 11/15 R, juris). Es handelt sich dabei um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung. Dem Berechtigten, der die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlässt (sog. Zeitmoment) und zudem weitere besondere Umstände für den Rechtsverkehr und insbesondere für den Verpflichteten gesetzt hat, die einen endgültigen Rechtsverzicht nahelegen (sog. Umstandsmoment), kann seinen Anspruch gegebenenfalls nach Treu und Glauben wegen Verwirkung verlieren, da die verspätete und überraschende Geltendmachung des Rechts gegenüber dem Verpflichteten illoyal ist (BSG, a.a.O). Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr BSG, a.a.O.). Dieser Rechtsverlust ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter, d.h. auch für Forderungen, verfassungsrechtlich anerkannt ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 BvR 3076/08, juris). Die Grenze des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzips beeinflusst dabei auch das "an sich" uneingeschränkte Erinnerungsrecht nach § 56 RVG (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – L 15 SF 131/11 BE, juris) und begründet einen Rechtsmittelausschluss eigener Art (vgl. hierzu wiederum auch LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.).
Nach diesen Maßstäben ist das Erinnerungsrecht des Beschwerdeführers verwirkt.
a) Zeitmoment
Vorliegend ist zwischen dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2013 und der Beschwerde vom 26. Januar 2016 ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren vergangen. Es kann dahinstehen, ob bereits der Ablauf eines Jahres ab Kostenfestsetzung, gegebenenfalls mit Auszahlung und Rechtsmittel, genügt, um die Verbürgung des Erinnerungsrechts der Staatskasse herbeizuführen (so mit ausführlicher Begründung Bayerisches LSG, a. a. O.). Es erscheint indes zweifelhaft, ob dieser vergleichsweise kurze Zeitablauf allein genügen kann, um eine Rechtsverwirkung zu begründen. Denn im Vergleich zu der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (§ 8 RVG regelt die Verjährung nur teilweise, weshalb auf das BGB zurückzugreifen ist) dürfte die Verwirkung des Erinnerungsrechts nach Ablauf einer Frist von weniger als drei Jahren nur ausnahmsweise anzunehmen sein. Es müssen deshalb, neben einem erheblichen Zeitablauf, grundsätzlich auch beachtliche Umstandsmomente hinzutreten, um eine Verwirkung herbeizuführen (so schon LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.).
b) Umstandsmoment
Hier ist der Erinnerungsanspruch des Beschwerdeführers im konkreten Fall durch von ihm selbst zu vertretende Umstandsmomente verwirkt. Diese treten zu dem Zeitmoment hinzu und führen zur Verwirkung. Dauert ein Erinnerungsverfahren – wie hier – zeitlich länger, ist die Staatskasse im eigenen Interesse gehalten, mittels eigener Erinnerung oder zumindest Anschlusserinnerung (vgl. hierzu Hessisches LSG, Beschluss vom 23. Juni 2014 – L 2 AS 568/13 B, juris) mögliche Vertrauenstatbestände zu ihren Lasten von vornherein auszuschließen, wenn nach eingehender Prüfung die Kostenfestsetzung als überhöht bewertet wird. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan. Er hat während des gesamten Erinnerungsverfahrens vor dem SG, in welchem der Beschwerdegegner eine höhere Kostenfestsetzung als im Beschluss vom 17. Oktober 2013 begehrt hat, in keiner Weise erkennen lassen, den Beschluss selbst angreifen zu wollen und mithin eine noch geringere als die erfolgte Kostenfestsetzung anzustreben. Sein für den Rechtsverkehr abwartendes und insoweit auch missverständliches Verhalten begründet über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren einen beachtlichen Vertrauenstatbestand, den Kostenfestsetzungsbeschluss im Ergebnis hinzunehmen. Im vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere auch nicht etwa deshalb eine andere Bewertung, weil dem Beschwerdeführer der Erinnerungsschriftsatz des Beschwerdegegners gar nicht übermittelt worden ist, der Beschwerdeführer also vor Zustellung des Beschlusses des SG vom 12. Januar 2016 letztlich gar keine Kenntnis von der durch den Beschwerdegegner eingelegten Erinnerung erhalten hat. Denn die Nichtübermittlung beruht ausschließlich auf dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers. Die (damalige) Bezirksrevisorin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hat der Direktorin des SG mit Schreiben vom 11. September 2009 mitgeteilt, bis auf Widerruf werde seitens der Landeskasse u. a. dann im Grundsatz auf eine Anhörung in Verfahren nach § 56 Abs. 1 RVG verzichtet, wenn die Höhe der angemessenen Gebühren innerhalb des Rahmens einer unstreitig zu beanspruchenden Verfahrens-, Termins- oder Erledigungsgebühr streitig ist. Es ist ausdrücklich um Bekanntgabe der Erklärung des Verzichts auf Anhörung in den bezeichneten Sachverhalten im Gericht gebeten worden. Eine neue Anordnung des Bezirksrevisors ist sodann erst mit Wirkung vom 1. Juni 2014 ergangen, also deutlich nach Einlegung der hier in Rede stehenden Erinnerung vom November 2013. Im vorliegenden Verfahren ist der Anfall der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr und der Einigungs-/Erledigungsgebühr als solcher von Anfang an unbestritten gewesen; umstritten ist lediglich die konkrete Höhe der jeweiligen Gebühr, so dass eine Übersendung des Erinnerungsschriftsatzes gerade im Hinblick auf das im maßgeblichen Zeitpunkt relevante Schreiben vom 11. September 2009 unterblieben ist. Wenn aber der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, an Verfahren, in denen allein die Höhe der – dem Grunde nach unbestritten angefallenen – Gebühren in Streit steht, prinzipiell kein Interesse zu haben, konnte der Beschwerdegegner nicht mehr mit einer Beschwerde ohne ein eigenes vorangegangenes Erinnerungsverfahren der Staatskasse rechnen. Die eine eigene Erinnerung "überholende" Beschwerde des Beschwerdeführers ist damit eine unzulässige Rechtsausübung. Diese führt zur endgültigen Verwirkung des Erinnerungsrechts und gleichzeitig zur Unbegründetheit der Beschwerde.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt, die dem Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) gegen die Staatskasse zusteht.
Der Beschwerdegegner war in dem Verfahren S 6 AS 1309/11 des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau um die Bewilligung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom SG der aus fünf Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft der damaligen Kläger beigeordnet worden. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass die Unterkunftskosten für ihr selbst genutztes Eigenheim im Bewilligungszeitraum Februar bis Mai 2007 nicht vollumfänglich in den jeweiligen Fälligkeitsmonaten berücksichtigt worden seien. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 3. Mai 2013 hatten sich die Beteiligten vergleichsweise auf die Zahlung weiterer Unterkunftskosten in Höhe von 24,34 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum verständigt. Der Beklagte hatte nach dem Vergleich ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Kläger im Widerspruchsverfahren zu tragen; die Kosten im Klageverfahren wurden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen erklärten die Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Am 3. Mai 2012 hat der Beschwerdegegner einen Kostenerstattungsantrag mit folgenden Positionen gestellt:
- Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht, vorausgegangenes Verwaltungsverfahren, § 49 RVG, Nrn. 3103, 3102 VV RVG: 374,00 EUR
– Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 120 % wegen fünf Auftraggebern –
- Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 49, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
- Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 49 RVG, Nrn. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR
- Erhöhung aller Gebühren um 20 % 152,80 EUR
- Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/9 4,07 EUR
Kfz-Benutzung am 3.5.2013 122,00 km Hin- und Rückweg mal 0,30 EUR
- Geschäftsreise, Tages- und Abwesenheitsgeld für mehr als vier bis acht Stunden Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG 1/9 3,89 EUR
- Post und Telekommunikation 20,00 EUR
Zwischensumme netto 944,76 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 179,50 EUR
zu zahlender Betrag (Kostenforderung des Rechtsanwalts) 1.124,26 EUR
Zahlungen Staatskasse -320,11 EUR
Erstattungsbetrag Staatskasse 804,15 EUR
Der Beschwerdegegner hat hierzu ausgeführt, der Umfang der Bearbeitung sei weit überdurchschnittlich, indes die Rechtsprechung zu den maßgeblichen Problemkreisen nicht eindeutig gewesen, woraus sich eine schwierige Sach- und Rechtslage ergeben habe. Außerdem seien den Klägern Leistungen in Höhe von mehr als 200,00 EUR vorenthalten worden. Im Termin sei die Sach- und Rechtslage umfangreich erörtert worden. Des Weiteren sei die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim SG hat am 17. Oktober 2013 die Vergütung nach § 55 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festgesetzt und dabei die Abrechnung auf einen Gesamtbetrag von 679,76 EUR gekürzt, so dass sich unter Berücksichtigung der bereits aus der Landeskasse geleisteten Vorschusszahlung (320,11 EUR) noch ein Resterstattungsbetrag in Höhe von 488,80 EUR ergab. Die Urkundsbeamtin hat dabei die Verfahrensgebühr auf 261,80 EUR (30 % unter der Mittelgebühr) festgesetzt. Die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr sind auf die Mittelgebühren in Höhe von 200,00 bzw. 190,00 EUR – jeweils ohne eine Erhöhung um 20 % – festgesetzt worden.
Der Beschwerdegegner hat gegen den ihm am 22. Oktober 2013 zugestellten Beschluss am 5. November 2013 Erinnerung eingelegt und zur Begründung auf die Ausführungen zum Kostenerstattungsantrag Bezug genommen. Gemäß Verfügung der zuständigen Kammervorsitzenden vom 8. November 2013 hat das SG die Erinnerung nicht an den Beschwerdeführer übersandt und dies damit begründet, dass nur die Gebührenhöhe umstritten sei.
Das SG hat auf die Erinnerung mit Beschluss vom 12. Januar 2016 die dem Erinnerungsführer aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 804,15 EUR festgesetzt. Es ist dabei (unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG für mehrere Auftraggeber) jeweils von den Mittelgebühren ausgegangen und hat die durch den Beschwerdegegner vorgenommene Erhöhung der jeweiligen Mittelgebühr um 20 % als noch im Rahmen des dem Rechtsanwalt bei der Gebührenbestimmung eröffneten Ermessens liegend beurteilt.
Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 21. Januar 2016 zugestellten Beschluss am 26. Januar 2016 Beschwerde beim SG eingelegt und sich gegen die Höhe der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr und der Erledigungsgebühr gewandt. Die Verfahrensgebühr sei lediglich auf die Hälfte, die Terminsgebühr auf ein Viertel und die Einigungs-/ Erledigungsgebühr auf zwei Drittel der jeweiligen Mittelgebühren festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und auf die Ausführungen im Beschluss des SG verwiesen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Die Sache ist jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG vom Senat als Gesamtspruchkörper zu entscheiden.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem steht insbesondere die Vorschrift des § 178 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht entgegen. Durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I Nr. 55 S. 3533) hat der Gesetzgeber in § 73a Abs. 1 SGG durch Anfügen des Satzes 4 geregelt, dass sich die Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG richtet. Daraus folgt, dass das RVG und damit insbesondere die dort geregelten Beschwerdemöglichkeiten innerhalb des SGG für die Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe anwendbar sind. Die Beschwerdemöglichkeit nach dem RVG in sozialgerichtlichen Verfahren wird auch im RVG nochmals bestätigt. Nach § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung vom 23. Juli 2013 gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen spezialgesetzlicher Verfahrensvorschriften (z.B. des SGG) vor. Aufgrund der Rechtsänderung ist die frühere Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. Oktober 2009 – L 4 P 8/09 B, juris) nicht mehr anwendbar (vgl. hierzu schon Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. November 2015 – L 4 AS 427/15 B).
Die Beschwerde ist auch im konkreten Fall statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Nach den mit der Beschwerde geltend gemachten Auffassungen und Berechnungen des Beschwerdeführers würde sich durch die Beschwerde die Kostenfestsetzung um 562,58 EUR zum Nachteil des Beschwerdegegners verringern. Auch ist die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer kann eine Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Lasten des Beschwerdegegners nicht (mehr) erreichen. Denn er hat sein grundsätzlich unbefristetes Erinnerungsrecht verwirkt.
Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens liegt darin, dass der Beschwerdeführer und Erinnerungsgegner, der nunmehr eine noch (erheblich) unter der Festsetzung im Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG vom 17. Oktober 2013 liegende Kostenfestsetzung geltend macht, den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht selbst im Wege der Erinnerung angegriffen, sondern dies erst mit der Beschwerde nach der Erinnerungsentscheidung des SG nachgeholt hat.
Die Einlegung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 56 Abs. 2 RVG ist nicht an eine Frist gebunden. Daher ist eine Erinnerung selbst dann noch zulässig, wenn – wie hier – die Vergütung bereits ausgezahlt ist. Diese gesetzgeberische Entscheidung, eine unbefristete Erinnerung zuzulassen, darf von Seiten des Gerichts mittels eigener Rechtsmittelfristen nicht unterlaufen werden. Vielmehr gebieten es die Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]) sowie das Gebot der Rechtsmittelklarheit, die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren und nur ausnahmsweise einen Ausschluss der an sich unbefristeten Erinnerung anzunehmen (vgl. Amtsgericht [AG] Halle, Beschluss vom 6. März 2014 – 103 II 980/13, juris).
So kann das Erinnerungsrecht aus Gründen des Vertrauensschutzes nur in besonderen Ausnahmefällen wegen Verwirkung ausgeschlossen werden. Die Verwirkung findet dabei ihre zentrale rechtliche Grundlage im Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der in der gesamten Rechtsordnung Anwendung findet (vgl. für das Sozialversicherungsrecht z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 26/14 R; Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 11/15 R, juris). Es handelt sich dabei um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung. Dem Berechtigten, der die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlässt (sog. Zeitmoment) und zudem weitere besondere Umstände für den Rechtsverkehr und insbesondere für den Verpflichteten gesetzt hat, die einen endgültigen Rechtsverzicht nahelegen (sog. Umstandsmoment), kann seinen Anspruch gegebenenfalls nach Treu und Glauben wegen Verwirkung verlieren, da die verspätete und überraschende Geltendmachung des Rechts gegenüber dem Verpflichteten illoyal ist (BSG, a.a.O). Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr BSG, a.a.O.). Dieser Rechtsverlust ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter, d.h. auch für Forderungen, verfassungsrechtlich anerkannt ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 BvR 3076/08, juris). Die Grenze des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzips beeinflusst dabei auch das "an sich" uneingeschränkte Erinnerungsrecht nach § 56 RVG (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – L 15 SF 131/11 BE, juris) und begründet einen Rechtsmittelausschluss eigener Art (vgl. hierzu wiederum auch LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.).
Nach diesen Maßstäben ist das Erinnerungsrecht des Beschwerdeführers verwirkt.
a) Zeitmoment
Vorliegend ist zwischen dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2013 und der Beschwerde vom 26. Januar 2016 ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren vergangen. Es kann dahinstehen, ob bereits der Ablauf eines Jahres ab Kostenfestsetzung, gegebenenfalls mit Auszahlung und Rechtsmittel, genügt, um die Verbürgung des Erinnerungsrechts der Staatskasse herbeizuführen (so mit ausführlicher Begründung Bayerisches LSG, a. a. O.). Es erscheint indes zweifelhaft, ob dieser vergleichsweise kurze Zeitablauf allein genügen kann, um eine Rechtsverwirkung zu begründen. Denn im Vergleich zu der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (§ 8 RVG regelt die Verjährung nur teilweise, weshalb auf das BGB zurückzugreifen ist) dürfte die Verwirkung des Erinnerungsrechts nach Ablauf einer Frist von weniger als drei Jahren nur ausnahmsweise anzunehmen sein. Es müssen deshalb, neben einem erheblichen Zeitablauf, grundsätzlich auch beachtliche Umstandsmomente hinzutreten, um eine Verwirkung herbeizuführen (so schon LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.).
b) Umstandsmoment
Hier ist der Erinnerungsanspruch des Beschwerdeführers im konkreten Fall durch von ihm selbst zu vertretende Umstandsmomente verwirkt. Diese treten zu dem Zeitmoment hinzu und führen zur Verwirkung. Dauert ein Erinnerungsverfahren – wie hier – zeitlich länger, ist die Staatskasse im eigenen Interesse gehalten, mittels eigener Erinnerung oder zumindest Anschlusserinnerung (vgl. hierzu Hessisches LSG, Beschluss vom 23. Juni 2014 – L 2 AS 568/13 B, juris) mögliche Vertrauenstatbestände zu ihren Lasten von vornherein auszuschließen, wenn nach eingehender Prüfung die Kostenfestsetzung als überhöht bewertet wird. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan. Er hat während des gesamten Erinnerungsverfahrens vor dem SG, in welchem der Beschwerdegegner eine höhere Kostenfestsetzung als im Beschluss vom 17. Oktober 2013 begehrt hat, in keiner Weise erkennen lassen, den Beschluss selbst angreifen zu wollen und mithin eine noch geringere als die erfolgte Kostenfestsetzung anzustreben. Sein für den Rechtsverkehr abwartendes und insoweit auch missverständliches Verhalten begründet über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren einen beachtlichen Vertrauenstatbestand, den Kostenfestsetzungsbeschluss im Ergebnis hinzunehmen. Im vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere auch nicht etwa deshalb eine andere Bewertung, weil dem Beschwerdeführer der Erinnerungsschriftsatz des Beschwerdegegners gar nicht übermittelt worden ist, der Beschwerdeführer also vor Zustellung des Beschlusses des SG vom 12. Januar 2016 letztlich gar keine Kenntnis von der durch den Beschwerdegegner eingelegten Erinnerung erhalten hat. Denn die Nichtübermittlung beruht ausschließlich auf dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers. Die (damalige) Bezirksrevisorin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hat der Direktorin des SG mit Schreiben vom 11. September 2009 mitgeteilt, bis auf Widerruf werde seitens der Landeskasse u. a. dann im Grundsatz auf eine Anhörung in Verfahren nach § 56 Abs. 1 RVG verzichtet, wenn die Höhe der angemessenen Gebühren innerhalb des Rahmens einer unstreitig zu beanspruchenden Verfahrens-, Termins- oder Erledigungsgebühr streitig ist. Es ist ausdrücklich um Bekanntgabe der Erklärung des Verzichts auf Anhörung in den bezeichneten Sachverhalten im Gericht gebeten worden. Eine neue Anordnung des Bezirksrevisors ist sodann erst mit Wirkung vom 1. Juni 2014 ergangen, also deutlich nach Einlegung der hier in Rede stehenden Erinnerung vom November 2013. Im vorliegenden Verfahren ist der Anfall der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr und der Einigungs-/Erledigungsgebühr als solcher von Anfang an unbestritten gewesen; umstritten ist lediglich die konkrete Höhe der jeweiligen Gebühr, so dass eine Übersendung des Erinnerungsschriftsatzes gerade im Hinblick auf das im maßgeblichen Zeitpunkt relevante Schreiben vom 11. September 2009 unterblieben ist. Wenn aber der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, an Verfahren, in denen allein die Höhe der – dem Grunde nach unbestritten angefallenen – Gebühren in Streit steht, prinzipiell kein Interesse zu haben, konnte der Beschwerdegegner nicht mehr mit einer Beschwerde ohne ein eigenes vorangegangenes Erinnerungsverfahren der Staatskasse rechnen. Die eine eigene Erinnerung "überholende" Beschwerde des Beschwerdeführers ist damit eine unzulässige Rechtsausübung. Diese führt zur endgültigen Verwirkung des Erinnerungsrechts und gleichzeitig zur Unbegründetheit der Beschwerde.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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