Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 15 R 430/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 RS 2/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) zusätzliche Entgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen sind.
Der am ... 1941 geborene Kläger erwarb ausweislich der Ingenieururkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau Görlitz vom 27. Juni 1969 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Bis zum 3. Oktober 1970 war er beim VEB A. H. als Fertigungstechnologe und zuletzt als Gruppenleiter Instandhaltung beschäftigt. Ab dem 5. Oktober 1970 arbeitete er beim VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. als Ingenieur für Rationalisierung bzw. für Realisierung und Baustellenleiter sowie als Fertigungstechnologe. Nach dessen Eingliederung in den Rechtsnachfolger VEB G. B. ab dem 1. Januar 1984 war er weiterhin als Fertigungstechnologe tätig. Am 1. April 1990 erlangte der VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. wieder seine juristische Selbstständigkeit und firmierte unter dem Namen VEB P.- und El ... Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2000 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - die Rechtsvorgängerin der Beklagten - die Zeit vom 1. Juni 1969 bis zum 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festgestellt.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 beantragte der Kläger am 29. Oktober 2007 unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) die Berücksichtigung zusätzlicher Verdienste aufgrund von gezahlten Jahresendprämien sowie Trennungs- und Wegegeldern. Die Berücksichtigung höherer Entgelte lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2008 ab. Die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien nicht erfüllt, weil der VEB G. B. am 30. Juni 1990 nur noch eine "leere Hülle" gewesen sei. Somit hätten an diesem Stichtag die betrieblichen Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nicht mehr vorgelegen. Der Bescheid vom 23. Februar 2000 sei daher fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig. Eine Rücknahme dieses Bescheides sei aber nicht mehr möglich. Deshalb verbleibe es bei den im Bescheid vom 23. Februar 2000 rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Für die Anerkennung höherer Entgelte sei jedoch keine Rechtsgrundlage vorhanden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2008 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 14. August 2008 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er erfülle alle Anspruchsvoraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech. Hinsichtlich der geltend gemachten Jahresendprämien berufe er sich auf das Urteil des BSG vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R). Bezüglich seiner Tätigkeit beim VEB I. P.- und El. H. hat er darauf hingewiesen, dass etwa ab dem Jahre 1975 der Betriebsteil Plema L. mit einem umfangreichen Produktionssortiment im Sondermaschinenbau zugeordnet worden sei. Außerdem habe über den gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit im VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. ein Einzelvertrag für den Betrieb existiert, der jeweils nach dem Ableben der begünstigten Person weiter im Betrieb vergeben worden sei. Damit sei offensichtlich, dass der VEB I. P.- und El. H. von Anfang an in die AVItech integriert gewesen sei. Es seien z.B. serienmäßig Extrudiermachschinen (gemeint wohl Extrudermaschinen) hergestellt worden, und zwar in einem Umfang von 20 bis 30 pro Jahr. Mit diesen Maschinen habe flüssiges Gummi oder Plaste zu festen Formen geformt werden können. Der ehemalige Betriebsleiter B. K. habe ihm berichtet, dass bereits ab 1975 industrielle Warenproduktion abgerechnet worden sei. Er sei davon überzeugt, dass die industrielle Warenproduktion jedenfalls mehr als 50 Prozent betragen habe, so dass die Tätigkeit im Rahmen der Projektierung 50 Prozent nicht erreicht haben könne.
Die Beklagte hat erklärt, ausweislich der zwischenzeitlich vorliegenden Unterlagen sei der Betriebsteil H. des VEB Gummiwerke B. mit Wirkung vom 1. April 1990 als selbstständiger VEB P.- und El. H. gegründet worden. Der Kläger sei damit am maßgeblichen Stichtag, am 30. Juni 1990, in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen und habe somit die betrieblichen Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech erfüllt. Für die Zeiträume vom 1. Juni 1969 bis zum 3. Juli 1970 und vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 erkenne sie den Anspruch des Klägers auf die Feststellung höherer Entgelte gemäß dem Urteil des BSG vom 23. August 2007 dem Grunde nach an. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen. Die objektive Beweispflicht für den Zufluss entsprechender Prämienzahlungen liege jedoch beim Empfänger, so die Beklagte.
Der Kläger hat sodann weitere Unterlagen eingereicht. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2009 weitere Entgelte anerkannt. Dabei seien für die Jahre 1984, 1986, 1987, 1988 und für Januar bis Juni 1990 die mit den Aufzeichnungen des Klägers glaubhaft gemachten Jahresendprämien jeweils zu 5/6 berücksichtigt worden. Weitere Ermittlungen der Beklagten beim Armaturenwerk H. GmbH sowie der R. O. Systems GmbH seien erfolglos geblieben. Zudem hat sie mit dem Bescheid vom 23. Februar 2009 den Bescheid vom 15. Mai 2008 aufgehoben. Darüber hinaus hat sie erklärt, die Feststellung der Zeit vom 5. Oktober 1970 bis zum 31. Dezember 1983 nach § 5 AAÜG mit Bescheid vom 23. Februar 2000 habe nur im Rahmen der Vertrauensschutzvorschrift des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) Bestand. Ein Anspruch auf Feststellung höherer Entgelte lasse sich daraus nicht herleiten, da Unrecht nicht erweitert werden dürfe. Der Kläger sei in dieser Zeit beim VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. beschäftigt gewesen. Dieser Betrieb sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Denn ausweislich der Einordnung in die Wirtschaftssystematik der DDR habe diesem Betrieb nicht die Herstellung von Sachgütern das Gepräge gegeben. Vielmehr sei der Betrieb mit dem Hauptzweck der Erbringung von Projektierungsleistungen gegründet worden.
Der Kläger hat die Berücksichtigung höherer Entgelte in Gestalt von Jahresendprämien weiter verfolgt und diesbezüglich schriftliche Erklärungen von A. T. vom 8. März 2009 und von W. Tr. vom 11. März 2009 zur Akte gereicht. Wegen deren Inhalts wird auf Blatt 72 ff. der Gerichtsakten verwiesen.
Das Sozialgericht hat sodann Betriebsunterlagen zum VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. von der Beklagten beigezogen, wegen derer auf Blatt 82 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen wird.
Schließlich hat das Sozialgericht die auf die Aufhebung der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23. Februar 2000 und auf die Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte für die Jahre 1969 und 1979 bis 1990 gerichtete Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es folge der Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nicht. Deshalb sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, weitere Entgelte rechtswidrig festzustellen. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 3 SGB X.
Gegen das ihm am 9. Dezember 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Januar 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und in der Berufungsbegründung vom 17. Juni 2013 auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verwiesen. Ergänzend und vertiefend hat er ausgeführt, er habe die behaupteten Zahlungen von Jahresendprämien durch seine vorgelegten sechs Arbeitsbücher und zwei Kalender sowie die schriftlichen Erklärungen seiner ehemaligen Arbeitskollegen A. T. und W. Tr. zumindest glaubhaft gemacht. Er selbst habe ab 1985 als Gewerkschafts-Vertrauensmann die jeweiligen Beratungen zur Verleihung der Jahresendprämie begleitet und kontrolliert. Dies sei betriebliche Vorschrift gewesen. Hinsichtlich des VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. hat er vorgetragen, dieser habe während seiner gesamten Existenz sein Haupt-Produktionsprofil der Konstruktion, Fertigungsvorbereitung und -begleitung sowie der Fertigung von Sondermaschinen der Plast- und Elastverarbeitung nie verändert. Dem Betrieb habe mit Plema L. ein Betriebsteil mit ausschließlicher Produktionsstruktur angehört. Der VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. sei nach Ausgliederung aus dem vormaligen VVB Chemie/Plaste und Elaste im April 1970 auch nicht aus der Versorgungszusage gestrichen worden. Dies beweise u.a. die Existenz eines Einzelvertrages über zusätzliche Altersversorgung, welcher jeweils nach dem Ableben des Vertragsinhabers in den Betrieb zurückgekehrt sei. Die Urkunde über seine 15jährige Betriebszugehörigkeit im VEB Gummiwerke B. vom 15. Oktober 1985 weise darauf hin, dass er von 1970 bis 1983 einem Produktionsbetrieb angehört habe. Die Tatsache, dass er ausweislich eines Betriebsausweises des VEB Kombinat P.- und El., Stammbetrieb Gummiwerke B., als "GL Fertig.-technol." tätig gewesen sei, verdeutliche den Produktionscharakter des Betriebes. Denn eine Gruppe Fertigungstechnologie habe es meist nur in einem Produktionsbetrieb gegeben, wie schon aus dem Wort "Fertigung" hervorgehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Oktober 2011 abzuändern, den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 23. Februar 2009 aufzuheben, soweit er die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 23. Februar 2000 feststellt, und im Übrigen zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, für ihn höhere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien
in Höhe von 850 Mark für das Jahr 1969,
in Höhe von 1.470 Mark für das Jahr 1979,
in Höhe von 1.450 Mark für die Jahre 1980 und 1981,
in Höhe von 1.350 Mark für das Jahr 1982,
in Höhe von 1.340 Mark für das Jahr 1983,
in Höhe von 1.390 Mark für das Jahr 1985 und
in Höhe von 1.550 Mark für das Jahr 1989 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, höhere Jahresendprämien als bereits berücksichtigt könnten nicht anerkannt werden, denn der Kläger habe keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beigebracht. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 5. Oktober 1970 bis zum 31. Dezember 1983 beim VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. seien die betrieblichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung nicht erfüllt. Diesbezüglich verweise sie auf zwei Urteile des 1. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom 16. Februar 2012 (L 1 R 351/08 und L 1 R 354/08). Der Kläger sei vor dem 1. Januar 1984 noch nicht beim VEB Gummiwerke B. beschäftigt gewesen. Maßgeblich seien insoweit die Eintragungen im SV-Ausweis.
Der Senat hat den Beteiligten eine anonymisierte Fassung des Protokolls der nichtöffentlichen Sitzung des 1. Senats vom 19. Mai 2011 in den Verfahren L 1 R 351/08 und L 1 R 354/08 zukommen lassen. Darüber hinaus hat er von der Beklagten alle dort vorhandenen Unterlagen zum VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. sowie schriftliche Erklärungen von B. K. vom 21. Juni 2011 und von Dr. C. K. vom 27. Juni 2011 zu diesem Betrieb angefordert und an den Kläger übersandt. Diesbezüglich wird auf die Beiakte zu Blatt 211 der Gerichtsakten sowie auf Blatt 235 bis 238 der Gerichtsakten verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2016 sind B. K., Dr. C. K., A. T. und W. Tr. als Zeugen. vernommen worden; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (inklusive der von der Beklagten beigezogenen betrieblichen Unterlagen und der vom Kläger eingereichten Arbeitsbücher und Kalender) und die Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2009, mit dem sie den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2008 aufgehoben hat, und der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 SGB X keinen Anspruch auf Abänderung des Feststellungsbescheides vom 23. Februar 2009. Soweit sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn der genannte Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung noch höherer Arbeitsentgelte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 4/09 R -, juris, RdNr. 11). Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2 S. 11). Der Anwendungsbereich des AAÜG ist vorliegend eröffnet. Dies hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2009 ausdrücklich erklärt.
Für die Zeit vom 5. Oktober 1970 bis zum 31. Dezember 1983 kommt die Feststellung höherer Entgelte schon deshalb nicht in Betracht, weil in diesem Zeitraum die betrieblichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech nicht erfüllt waren (I.). Hinsichtlich der übrigen Jahre 1969 sowie 1984 bis 1990 konnte der Kläger den Zufluss der geltend gemachten Jahresendprämien nicht nachweisen oder glaubhaft machen, so dass weitere Entgelte nicht festzustellen waren (II.).
I.
Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR, Nr. 93, S. 844, im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR, Nr. 62, S. 487 - im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorgelegen haben müssen.
Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. An dieser Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hat der jetzt zuständige 5. Senat festgehalten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R -, juris, RdNr. 24; Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R -, juris, RdNr. 23; Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, RdNr. 24, 25).
Der Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, RdNr. 24). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung (BSG, Urteile vom 23. August 2007 - B 4 RS 23/06 R -, und vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R -, beide juris). Merkmal einer industriellen Massenproduktion ist, dass Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend, vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, juris) gefertigt werden. Massenproduktion ist auf die standardisierte und automatisierte Herstellung einer potentiell unbestimmten Zahl von Sachgütern gerichtet. Die Anzahl der produzierten Güter ist nicht von entscheidender Bedeutung. Auch Kleinserien können zur Massenproduktion gehören, wenn diese zwar in einer theoretisch unbestimmten Vielzahl zur Verfügung stehen könnten, aber der Markt nur wenige oder im Extremfall ein einziges Gut abnimmt (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R -, juris, RdNr. 24). Der Zusammenbau der hergestellten Güter muss mehr oder weniger schematisch anfallen und das Produkt muss einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entsprechen. Dabei kann es sich um nach Art, Aussehen und Bauweise identische Produkte handeln. Darunter können aber auch Sachgüter fallen, die aus mehreren - ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten - Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette sind (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R -, juris, RdNr. 26). Dann kann auch der Zusammenbau von Einzelteilen zu einem fertigen Produkt Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens sein (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R -, juris, RdNr. 24). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bauteile im eigenen oder in einem Drittbetrieb angefertigt worden sind. Maßgebend ist vielmehr, ob auch die Herstellung des Endprodukts durch den Zusammenbau von Bauteilen mehr oder weniger schematisch erfolgt (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R -, juris, RdNr. 24).
Wenn allerdings Gebrauchtteile mit verbaut werden, liegt keine industrielle Massenproduktion vor. Auch wenn individuelle Kundenwünsche in den Vordergrund treten, ist bei einem solchen Zusammenbau der Bezug zu industriellen Massenproduktion entfallen. Dies gilt etwa dann, wenn die Produktionsweise eines Betriebs von vornherein darauf angelegt ist, allein den Vorgaben des Auftraggebers entsprechend Einzelstücke herzustellen, die in einer vorgegebenen Produktpalette so nicht enthalten sind. Dies kann etwa beim Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf die besondere Anforderung des Auftraggebers gefertigten Produkts vorliegen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 -, juris, RdNr. 23). Werden jedoch Produkte zwar nach individuellen Vorgaben gefertigt, sind diese aber in einer vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette enthalten, ist die Eigenschaft als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nicht gefährdet (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R -, juris, RdNr. 24, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R -, juris, RdNr. 27).
Hat ein VEB am Stichtag verschiedene Sparten und Produktionsgruppen gehabt, so sind der Hauptzweck des Betriebs und der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit zu ermitteln. Im Rahmen einer "Geprägeprüfung" sind die jeweiligen Sparten oder Produktionsgruppen nach jeweils einheitlichen Maßstäben zu bewerten und zueinander in Beziehung zu setzen. Dies können etwa Umsatz und Ertrag in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen sein (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R -, juris, RdNr. 27). Bei dem Kriterium der Kopfzahl der Mitarbeiter ist zu beachten, dass diese nicht automatisch auf ein entsprechendes Arbeitsvolumen und einen Anteil an der Wertschöpfung schließen lässt (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, RdNr. 26).
Für die Frage der Einordnung als Produktionsbetrieb im Sinne der genannten Rechtsprechung des BSG ist auf den rechtsfähigen Beschäftigungsbetrieb, nicht jedoch das übergeordnete Kombinat abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -, juris).
Der Kläger war in der Zeit bis zum 31. Dezember 1983 beim rechtlich selbstständigen VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. beschäftigt. Das bestätigen auch die Eintragungen im SV-Ausweis. Auf diesen Betrieb als rechtlicher Arbeitgeber ist abzustellen, auch wenn die spätere Eingliederung in den VEB Gummiwerke B. an dem konkreten Arbeitsplatz des Klägers nichts geändert haben sollte.
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass es sich in der Zeit vom 5. Oktober 1970 bis zum 31. Dezember 1983 beim rechtlich selbstständigen VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens bzw. um einen gleichgestellten Betrieb handelte. Denn dieser Betrieb erfüllte nicht die Vorgaben des BSG zum Produktionsbegriff im Sinne der AVItech. Auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der durchgeführten Ermittlungen ist nicht bewiesen, dass in dem VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. als Hauptzweck eine Massenproduktion in diesem Sinne stattgefunden hat.
Zwar wurde in dem Betrieb auch produziert. Dabei handelte es sich zum einen um die Herstellung von Sondermaschinen für die Plast- und Elastverarbeitung (Sondermaschinenbau) und zum anderen um die Herstellung von Ersatz- und Verschleißteilen für die vorher produzierten Sondermaschinen. Soweit es um die Produktion von Sondermaschinen geht, hat es sich nicht um eine industrielle, massenhafte und standardisierte Herstellung von Sachgütern gehandelt. Dabei hat es offensichtlich auch Serienfertigungen gegeben. Der Senat ist aber davon überzeugt, dass diese Sachgüter nicht massenhaft im Sinne der Rechtsprechung des BSG hergestellt worden sind. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Magdeburg am 21. Oktober 2011 seien serienmäßig Extrudermaschinen hergestellt worden, und zwar in einem Umfang von 20 bis 30 pro Jahr. Ausweislich der in der Beiakte zu Blatt 211 der Gerichtskaten befindlichen Liste und den dort dargestellten Stückzahlen sind aber überwiegend Einzelstücke der Sondermaschinen ausgeliefert worden, wobei auch dort verschiedentlich Sonderausfertigungen - also keine Serienfertigungen - dokumentiert sind. Bei derart niedrigen Stückzahlen hat zur Überzeugung des Senats keine Massenproduktion vorgelegen. Vielmehr hat der VEB anscheinend komplexe und komplizierte Sondermaschinen hergestellt, die dem von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Begriff der Massenproduktion nicht entsprechen.
Die beigezogenen schriftlichen Erklärungen von B. K. vom 21. Juni 2011 und von Dr. C. K. vom 27. Juni 2011 bestätigen, dass der Hauptzweck des VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. in der Entwicklung und in dem Bau von Spezialmaschinen bestand. Außerdem waren die Maschinen an die individuellen Bedürfnisse der Auftraggeber anzupassen und zu montieren. Dies haben die Zeugen K. und Dr. K. in der öffentlichen Sitzung des Senats am 25. Februar 2016 bekundet. Dieser Umstand spricht entscheidend gegen eine serielle Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG.
Der Zeuge K. hat bekundet, im Betrieb seien für den Extruder die Schnecke, die Zylinderschnecken, der Grundkörper, die Speisewalze und der Spritzkopf gefertigt und dann mit den zugekauften Teilen vormontiert oder komplettiert, ausgeliefert und dann vor Ort aufgebaut worden. Die Maschinen, z.B. die Extruder, seien jeweils nach Kundenwunsch gesondert angefertigt worden. Insbesondere hätten entsprechende Profile besprochen und entsprechend angepasst werden müssen. Alles, was der Betrieb produziert habe, sei nach Bestellung und nach Kundenwunsch individuell gefertigt worden. Die Aussage des Zeugen Dr. K. stimmt damit im Wesentlichen überein. Auch er hat die Anpassung an Kundenwünsche betont. So hat er ausgeführt, dass zunächst im Rahmen von Forschungsabläufen eine Mustermaschine gebaut und erprobt worden. Diese sei dann in die Kleinstserienproduktion gegangen und habe an die Wünsche der Kunden angepasst werden können. Die Zusatzgeräte seien nur im geringen Umfang Kundenwünschen angepasst worden. Damit hat er aber auch insoweit eine individuelle Produktion bestätigt.
Schließlich war der Betrieb in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in der Wirtschaftsgruppe 63310 erfasst, die für Projektierung ohne Bauprojektierung steht. Dies spricht dagegen, dass dem VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. die serielle Massenproduktion das Gepräge gegeben hat. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen K., der erklärt hat, in H. seien ca. 15 bis 20 und in L. ca. 70 Mitarbeiter in der Produktion beschäftigt gewesen. In B. und Sch. habe es noch Projektierungsabteilungen mit ca. 400 Beschäftigten gegeben. Dort sei nicht produziert worden. Angesichts der Anzahl von 400 Mitarbeitern in den Projektierungsabteilungen in B. und Sch. waren dort aber deutlich mehr als die Hälfte der Beschäftigten des gesamten VEB Ingenieurbetrieb Plast- und Elastverarbeitung H. tätig. Die Produktion kann dann aber nicht prägend für den Gesamtbetrieb gewesen sein, schon gar nicht die Massenproduktion.
Der VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, denn ein derartiger Betrieb ist dort nicht genannt. Insbesondere hat es sich auch nicht um ein Forschungsinstitut gehandelt. Denn dies waren Forschung betreibende selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung war (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R -, juris). Die Bezeichnung "Forschungsinstitut" trifft auf den VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. ohnehin nicht zu. Die in dieser Vorschrift enthaltene Aufzählung ist aber abschließend (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, juris), so dass auch eine entsprechende Anwendung auf den früheren Betrieb des Klägers ausscheidet.
Da die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, scheidet die Feststellung zusätzlicher Entgelte in dem Zeitraum vom 5. Oktober 1970 bis zum 31. Dezember 1983 aus. Denn dies würde eine Vertiefung des Unrechts bedeuten, was dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 3 SGB X widersprechen würde (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. März 2007 - B 2 U 38/05 R -, juris). Wegen der nicht gegebenen betrieblichen Voraussetzungen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Rechtswidrigkeit der Entgeltfeststellungen für den o.g. Zeitraum vom 5. Oktober 1970 bis zum 31. Dezember 1983 festgestellt hat.
II.
Hinsichtlich der übrigen Jahre 1969 sowie 1985 und 1989 konnte der Kläger den Zufluss der geltend gemachten Jahresendprämien nicht nachweisen oder glaubhaft machen, so dass weitere Entgelte nicht festzustellen waren.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist auch die in der DDR an Arbeitnehmer gezahlte Jahresendprämie Arbeitsentgelt. Dem Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) in der am 1. August 1991 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Es kommt hingegen nicht darauf an, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R -, juris). Zweck der Regelung der §§ 5 bis 8 AAÜG ist es, die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswertes zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit nach Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte bzw. kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen. Dies hat zur Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und die Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Es handelte sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung. Nach § 117 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB-DDR) bestand ein Anspruch auf Jahresendprämie, wenn
die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war,
der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten und
der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.
Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass damals die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR für jedes geltend gemachte Jahr erfüllt waren und dass ihm die Jahresendprämie zugeflossen (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.), also tatsächlich gezahlt worden ist.
Von einem Vollbeweis ist in diesem Verfahren nicht auszugehen, da hinsichtlich der noch umstrittenen Jahre keine Unterlagen über die Zahlung von Jahresendprämien (wie Quittungen, Eintragungen in Auszahlungsbüchern oder Lohnmarken) vorliegen. Der Kläger hat die Zahlungen von Jahresendprämien über die bereits von der Beklagten anerkannten Entgelte hinaus auch nicht glaubhaft gemacht. Dafür, dass im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG eine Glaubhaftmachung möglich ist, spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen Beweismaßstab ausdrücklich zulässt, wenn nur Teile des Verdienstes nachgewiesen sind (so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 -, juris). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus.
Der Senat hält die Zahlung von Prämien zwar für möglich. Angesichts der dürftigen Beweislage ist der tatsächliche Zufluss der geltend gemachten Prämien aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Es liegt hier nur eine - durch keine prüffähigen Unterlagen belegte - Behauptung vor, Jahresendprämien regelmäßig erhalten zu haben. Das reicht so aber nicht aus. Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend angenommen werden kann, dass im vorliegenden Einzelfall immer mal wieder Jahresendprämien gezahlt wurden, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden, ob dies in sämtlichen umstrittenen Jahren der Fall war und welche Summe jeweils zur Auszahlung gelangte. Auf eine derartige Bestimmbarkeit lässt sich aber auch im Rahmen der Glaubhaftmachung nicht verzichten. Denn nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämien, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben. Die Ableitung der individuellen Kennziffern zur Berechnung der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen war von einer Vielzahl von verschiedenen Faktoren abhängig, so dass die Kenntnis des Durchschnittslohns des Werktätigen keinesfalls hinreichend sein kann, um die Zahlung einer Jahresendprämie in einer bestimmten Höhe glaubhaft zu machen (vgl. im Einzelnen Sächsisches LSG, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 -, juris, Rdnr. 55 f.).
Aus diesem Grund helfen dem Kläger die schriftlichen Erklärungen von A. T. vom 8. März 2009 und von W. Tr. vom 11. März 2009 nicht weiter. Die Erklärungen basieren zum Teil nur auf Schätzungen. Abgesehen davon sind sie im Wesentlichen identisch. Der Zeuge T. hat in der öffentlichen Sitzung am 25. Februar 2016 eingeräumt, dass die Erklärung vom Kläger vorgefertigt gewesen sei. Er, der Zeuge T., habe diese Erklärung nicht selbst verfasst, sondern gelesen und unterschrieben. Der Zeuge T. hat auf die Frage, ob er die Erklärung selbst gefertigt oder ob er die vorgefertigte Erklärung unterschrieben habe, erklärt, er habe die Erklärung unterschrieben. Der Umstand der Fertigung der schriftlichen Erklärungen durch den Kläger und die geringe Individualisierung sprechen gegen die Glaubhafthaftigkeit der Erklärungen.
Außerdem hat sich keiner der beiden Zeugen T. und Tr. an konkrete Zahlungen an den Kläger erinnern können. Im Übrigen sind hier und da - angesichts des Zeitablaufs verständliche - Erinnerungslücken aufgefallen. Der Zeuge T. hat auf die Frage, ob er dabei gewesen sei, als dem Kläger die Jahresendprämien für die Jahre 1982 und 1985 ausgezahlt worden seien, erklärt, dies wisse er nicht. Er habe die Jahresendprämien mit seinen Jahresendprämien verglichen und sie seien in ähnlicher Größenordnung gewesen. Der Zeuge T. hat auch nicht mehr sagen können, wie die Höhe der Jahresendprämie festgesetzt wurde. Er hat sich auch nicht mehr daran erinnern können, ob die Jahresendprämien regelmäßig gezahlt wurden oder ob es Jahre gab, in denen keine gezahlt wurde.
Auch die Aussage des Zeugen Tr. unterstützt das Begehren des Klägers nicht. Er hat nach eigenem Bekunden zwar mit dem Kläger in einer Abteilung gearbeitet. Der Kläger habe über die Höhe der jeweiligen Jahresendprämien mitberaten und in der Regel seien sie in einem Raum gewesen, wenn die Jahresendprämien ausgezahlt worden seien. Sie hätten die Liste gesehen, in denen die einzelnen Abteilungsmitglieder aufgeführt und die entsprechenden Beträge aufgelistet gewesen seien. Auf die Frage, ob er sich daran erinnere, dass dem Kläger 1985 1.390,00 Mark und 1989 1.550,00 Mark tatsächlich ausgezahlt worden seien, hat er jedoch geantwortet, das könne er "heute nicht mehr belegen". Schließlich hat er auf den Vorhalt, der Kläger sei im Jahr 1988 zwei Monate arbeitsunfähig gewesen, bekundet, sich hieran nicht mehr zu erinnern. Gerade längere Ausfallzeiten können aber zum Wegfall oder zumindest zur Reduzierung der Jahresendprämie geführt haben.
Anscheinend haben der Kläger und die Zeugen von dem "So-sein-müssen" darauf geschlossen, dass es tatsächlich so gewesen ist. Eine derartige Schlussfolgerung ist zur Überzeugung des Senats nicht tragfähig. Der Senat hat den Eindruck, der Kläger und die Zeugen gehen davon aus, alle Beschäftigten seien begünstigt gewesen, also müsse auch der Kläger begünstigt worden sein. Dies ersetzt aber nicht die eigene konkrete Wahrnehmung, dass dem Kläger tatsächlich in einer bestimmten Höhe in einem bestimmten Jahr Jahresendprämien zugeflossen sind. Es reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus, dass nach Kenntnis der Zeugen im Betrieb Jahresendprämien gezahlt wurden. Dies ersetzt nicht die konkrete Wahrnehmung, dass auch der Kläger in jedem Jahr eine Zuwendung erhalten hat. Selbst die Glaubhaftmachung oder gar der Nachweis, dass der Kläger dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, wäre noch kein Beleg für die tatsächliche Zahlung der Jahresendprämien. Die Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und die Schilderung einer allgemeinen Verfahrensweise genügen jedenfalls nicht, um den konkreten Zufluss eines Geldbetrages für einen bestimmten Zeitraum glaubhaft zu machen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) zusätzliche Entgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen sind.
Der am ... 1941 geborene Kläger erwarb ausweislich der Ingenieururkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau Görlitz vom 27. Juni 1969 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Bis zum 3. Oktober 1970 war er beim VEB A. H. als Fertigungstechnologe und zuletzt als Gruppenleiter Instandhaltung beschäftigt. Ab dem 5. Oktober 1970 arbeitete er beim VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. als Ingenieur für Rationalisierung bzw. für Realisierung und Baustellenleiter sowie als Fertigungstechnologe. Nach dessen Eingliederung in den Rechtsnachfolger VEB G. B. ab dem 1. Januar 1984 war er weiterhin als Fertigungstechnologe tätig. Am 1. April 1990 erlangte der VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. wieder seine juristische Selbstständigkeit und firmierte unter dem Namen VEB P.- und El ... Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2000 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - die Rechtsvorgängerin der Beklagten - die Zeit vom 1. Juni 1969 bis zum 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festgestellt.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 beantragte der Kläger am 29. Oktober 2007 unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) die Berücksichtigung zusätzlicher Verdienste aufgrund von gezahlten Jahresendprämien sowie Trennungs- und Wegegeldern. Die Berücksichtigung höherer Entgelte lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2008 ab. Die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien nicht erfüllt, weil der VEB G. B. am 30. Juni 1990 nur noch eine "leere Hülle" gewesen sei. Somit hätten an diesem Stichtag die betrieblichen Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nicht mehr vorgelegen. Der Bescheid vom 23. Februar 2000 sei daher fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig. Eine Rücknahme dieses Bescheides sei aber nicht mehr möglich. Deshalb verbleibe es bei den im Bescheid vom 23. Februar 2000 rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Für die Anerkennung höherer Entgelte sei jedoch keine Rechtsgrundlage vorhanden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2008 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 14. August 2008 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er erfülle alle Anspruchsvoraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech. Hinsichtlich der geltend gemachten Jahresendprämien berufe er sich auf das Urteil des BSG vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R). Bezüglich seiner Tätigkeit beim VEB I. P.- und El. H. hat er darauf hingewiesen, dass etwa ab dem Jahre 1975 der Betriebsteil Plema L. mit einem umfangreichen Produktionssortiment im Sondermaschinenbau zugeordnet worden sei. Außerdem habe über den gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit im VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. ein Einzelvertrag für den Betrieb existiert, der jeweils nach dem Ableben der begünstigten Person weiter im Betrieb vergeben worden sei. Damit sei offensichtlich, dass der VEB I. P.- und El. H. von Anfang an in die AVItech integriert gewesen sei. Es seien z.B. serienmäßig Extrudiermachschinen (gemeint wohl Extrudermaschinen) hergestellt worden, und zwar in einem Umfang von 20 bis 30 pro Jahr. Mit diesen Maschinen habe flüssiges Gummi oder Plaste zu festen Formen geformt werden können. Der ehemalige Betriebsleiter B. K. habe ihm berichtet, dass bereits ab 1975 industrielle Warenproduktion abgerechnet worden sei. Er sei davon überzeugt, dass die industrielle Warenproduktion jedenfalls mehr als 50 Prozent betragen habe, so dass die Tätigkeit im Rahmen der Projektierung 50 Prozent nicht erreicht haben könne.
Die Beklagte hat erklärt, ausweislich der zwischenzeitlich vorliegenden Unterlagen sei der Betriebsteil H. des VEB Gummiwerke B. mit Wirkung vom 1. April 1990 als selbstständiger VEB P.- und El. H. gegründet worden. Der Kläger sei damit am maßgeblichen Stichtag, am 30. Juni 1990, in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen und habe somit die betrieblichen Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech erfüllt. Für die Zeiträume vom 1. Juni 1969 bis zum 3. Juli 1970 und vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 erkenne sie den Anspruch des Klägers auf die Feststellung höherer Entgelte gemäß dem Urteil des BSG vom 23. August 2007 dem Grunde nach an. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen. Die objektive Beweispflicht für den Zufluss entsprechender Prämienzahlungen liege jedoch beim Empfänger, so die Beklagte.
Der Kläger hat sodann weitere Unterlagen eingereicht. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2009 weitere Entgelte anerkannt. Dabei seien für die Jahre 1984, 1986, 1987, 1988 und für Januar bis Juni 1990 die mit den Aufzeichnungen des Klägers glaubhaft gemachten Jahresendprämien jeweils zu 5/6 berücksichtigt worden. Weitere Ermittlungen der Beklagten beim Armaturenwerk H. GmbH sowie der R. O. Systems GmbH seien erfolglos geblieben. Zudem hat sie mit dem Bescheid vom 23. Februar 2009 den Bescheid vom 15. Mai 2008 aufgehoben. Darüber hinaus hat sie erklärt, die Feststellung der Zeit vom 5. Oktober 1970 bis zum 31. Dezember 1983 nach § 5 AAÜG mit Bescheid vom 23. Februar 2000 habe nur im Rahmen der Vertrauensschutzvorschrift des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) Bestand. Ein Anspruch auf Feststellung höherer Entgelte lasse sich daraus nicht herleiten, da Unrecht nicht erweitert werden dürfe. Der Kläger sei in dieser Zeit beim VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. beschäftigt gewesen. Dieser Betrieb sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Denn ausweislich der Einordnung in die Wirtschaftssystematik der DDR habe diesem Betrieb nicht die Herstellung von Sachgütern das Gepräge gegeben. Vielmehr sei der Betrieb mit dem Hauptzweck der Erbringung von Projektierungsleistungen gegründet worden.
Der Kläger hat die Berücksichtigung höherer Entgelte in Gestalt von Jahresendprämien weiter verfolgt und diesbezüglich schriftliche Erklärungen von A. T. vom 8. März 2009 und von W. Tr. vom 11. März 2009 zur Akte gereicht. Wegen deren Inhalts wird auf Blatt 72 ff. der Gerichtsakten verwiesen.
Das Sozialgericht hat sodann Betriebsunterlagen zum VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. von der Beklagten beigezogen, wegen derer auf Blatt 82 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen wird.
Schließlich hat das Sozialgericht die auf die Aufhebung der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23. Februar 2000 und auf die Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte für die Jahre 1969 und 1979 bis 1990 gerichtete Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es folge der Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nicht. Deshalb sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, weitere Entgelte rechtswidrig festzustellen. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 3 SGB X.
Gegen das ihm am 9. Dezember 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Januar 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und in der Berufungsbegründung vom 17. Juni 2013 auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verwiesen. Ergänzend und vertiefend hat er ausgeführt, er habe die behaupteten Zahlungen von Jahresendprämien durch seine vorgelegten sechs Arbeitsbücher und zwei Kalender sowie die schriftlichen Erklärungen seiner ehemaligen Arbeitskollegen A. T. und W. Tr. zumindest glaubhaft gemacht. Er selbst habe ab 1985 als Gewerkschafts-Vertrauensmann die jeweiligen Beratungen zur Verleihung der Jahresendprämie begleitet und kontrolliert. Dies sei betriebliche Vorschrift gewesen. Hinsichtlich des VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. hat er vorgetragen, dieser habe während seiner gesamten Existenz sein Haupt-Produktionsprofil der Konstruktion, Fertigungsvorbereitung und -begleitung sowie der Fertigung von Sondermaschinen der Plast- und Elastverarbeitung nie verändert. Dem Betrieb habe mit Plema L. ein Betriebsteil mit ausschließlicher Produktionsstruktur angehört. Der VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. sei nach Ausgliederung aus dem vormaligen VVB Chemie/Plaste und Elaste im April 1970 auch nicht aus der Versorgungszusage gestrichen worden. Dies beweise u.a. die Existenz eines Einzelvertrages über zusätzliche Altersversorgung, welcher jeweils nach dem Ableben des Vertragsinhabers in den Betrieb zurückgekehrt sei. Die Urkunde über seine 15jährige Betriebszugehörigkeit im VEB Gummiwerke B. vom 15. Oktober 1985 weise darauf hin, dass er von 1970 bis 1983 einem Produktionsbetrieb angehört habe. Die Tatsache, dass er ausweislich eines Betriebsausweises des VEB Kombinat P.- und El., Stammbetrieb Gummiwerke B., als "GL Fertig.-technol." tätig gewesen sei, verdeutliche den Produktionscharakter des Betriebes. Denn eine Gruppe Fertigungstechnologie habe es meist nur in einem Produktionsbetrieb gegeben, wie schon aus dem Wort "Fertigung" hervorgehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Oktober 2011 abzuändern, den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 23. Februar 2009 aufzuheben, soweit er die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 23. Februar 2000 feststellt, und im Übrigen zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, für ihn höhere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien
in Höhe von 850 Mark für das Jahr 1969,
in Höhe von 1.470 Mark für das Jahr 1979,
in Höhe von 1.450 Mark für die Jahre 1980 und 1981,
in Höhe von 1.350 Mark für das Jahr 1982,
in Höhe von 1.340 Mark für das Jahr 1983,
in Höhe von 1.390 Mark für das Jahr 1985 und
in Höhe von 1.550 Mark für das Jahr 1989 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, höhere Jahresendprämien als bereits berücksichtigt könnten nicht anerkannt werden, denn der Kläger habe keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beigebracht. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 5. Oktober 1970 bis zum 31. Dezember 1983 beim VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. seien die betrieblichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung nicht erfüllt. Diesbezüglich verweise sie auf zwei Urteile des 1. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom 16. Februar 2012 (L 1 R 351/08 und L 1 R 354/08). Der Kläger sei vor dem 1. Januar 1984 noch nicht beim VEB Gummiwerke B. beschäftigt gewesen. Maßgeblich seien insoweit die Eintragungen im SV-Ausweis.
Der Senat hat den Beteiligten eine anonymisierte Fassung des Protokolls der nichtöffentlichen Sitzung des 1. Senats vom 19. Mai 2011 in den Verfahren L 1 R 351/08 und L 1 R 354/08 zukommen lassen. Darüber hinaus hat er von der Beklagten alle dort vorhandenen Unterlagen zum VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. sowie schriftliche Erklärungen von B. K. vom 21. Juni 2011 und von Dr. C. K. vom 27. Juni 2011 zu diesem Betrieb angefordert und an den Kläger übersandt. Diesbezüglich wird auf die Beiakte zu Blatt 211 der Gerichtsakten sowie auf Blatt 235 bis 238 der Gerichtsakten verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2016 sind B. K., Dr. C. K., A. T. und W. Tr. als Zeugen. vernommen worden; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (inklusive der von der Beklagten beigezogenen betrieblichen Unterlagen und der vom Kläger eingereichten Arbeitsbücher und Kalender) und die Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2009, mit dem sie den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2008 aufgehoben hat, und der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 SGB X keinen Anspruch auf Abänderung des Feststellungsbescheides vom 23. Februar 2009. Soweit sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn der genannte Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung noch höherer Arbeitsentgelte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 4/09 R -, juris, RdNr. 11). Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2 S. 11). Der Anwendungsbereich des AAÜG ist vorliegend eröffnet. Dies hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2009 ausdrücklich erklärt.
Für die Zeit vom 5. Oktober 1970 bis zum 31. Dezember 1983 kommt die Feststellung höherer Entgelte schon deshalb nicht in Betracht, weil in diesem Zeitraum die betrieblichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech nicht erfüllt waren (I.). Hinsichtlich der übrigen Jahre 1969 sowie 1984 bis 1990 konnte der Kläger den Zufluss der geltend gemachten Jahresendprämien nicht nachweisen oder glaubhaft machen, so dass weitere Entgelte nicht festzustellen waren (II.).
I.
Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR, Nr. 93, S. 844, im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR, Nr. 62, S. 487 - im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorgelegen haben müssen.
Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. An dieser Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hat der jetzt zuständige 5. Senat festgehalten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R -, juris, RdNr. 24; Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R -, juris, RdNr. 23; Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, RdNr. 24, 25).
Der Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, RdNr. 24). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung (BSG, Urteile vom 23. August 2007 - B 4 RS 23/06 R -, und vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R -, beide juris). Merkmal einer industriellen Massenproduktion ist, dass Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend, vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, juris) gefertigt werden. Massenproduktion ist auf die standardisierte und automatisierte Herstellung einer potentiell unbestimmten Zahl von Sachgütern gerichtet. Die Anzahl der produzierten Güter ist nicht von entscheidender Bedeutung. Auch Kleinserien können zur Massenproduktion gehören, wenn diese zwar in einer theoretisch unbestimmten Vielzahl zur Verfügung stehen könnten, aber der Markt nur wenige oder im Extremfall ein einziges Gut abnimmt (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R -, juris, RdNr. 24). Der Zusammenbau der hergestellten Güter muss mehr oder weniger schematisch anfallen und das Produkt muss einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entsprechen. Dabei kann es sich um nach Art, Aussehen und Bauweise identische Produkte handeln. Darunter können aber auch Sachgüter fallen, die aus mehreren - ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten - Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette sind (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R -, juris, RdNr. 26). Dann kann auch der Zusammenbau von Einzelteilen zu einem fertigen Produkt Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens sein (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R -, juris, RdNr. 24). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bauteile im eigenen oder in einem Drittbetrieb angefertigt worden sind. Maßgebend ist vielmehr, ob auch die Herstellung des Endprodukts durch den Zusammenbau von Bauteilen mehr oder weniger schematisch erfolgt (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R -, juris, RdNr. 24).
Wenn allerdings Gebrauchtteile mit verbaut werden, liegt keine industrielle Massenproduktion vor. Auch wenn individuelle Kundenwünsche in den Vordergrund treten, ist bei einem solchen Zusammenbau der Bezug zu industriellen Massenproduktion entfallen. Dies gilt etwa dann, wenn die Produktionsweise eines Betriebs von vornherein darauf angelegt ist, allein den Vorgaben des Auftraggebers entsprechend Einzelstücke herzustellen, die in einer vorgegebenen Produktpalette so nicht enthalten sind. Dies kann etwa beim Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf die besondere Anforderung des Auftraggebers gefertigten Produkts vorliegen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 -, juris, RdNr. 23). Werden jedoch Produkte zwar nach individuellen Vorgaben gefertigt, sind diese aber in einer vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette enthalten, ist die Eigenschaft als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nicht gefährdet (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R -, juris, RdNr. 24, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R -, juris, RdNr. 27).
Hat ein VEB am Stichtag verschiedene Sparten und Produktionsgruppen gehabt, so sind der Hauptzweck des Betriebs und der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit zu ermitteln. Im Rahmen einer "Geprägeprüfung" sind die jeweiligen Sparten oder Produktionsgruppen nach jeweils einheitlichen Maßstäben zu bewerten und zueinander in Beziehung zu setzen. Dies können etwa Umsatz und Ertrag in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen sein (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R -, juris, RdNr. 27). Bei dem Kriterium der Kopfzahl der Mitarbeiter ist zu beachten, dass diese nicht automatisch auf ein entsprechendes Arbeitsvolumen und einen Anteil an der Wertschöpfung schließen lässt (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, RdNr. 26).
Für die Frage der Einordnung als Produktionsbetrieb im Sinne der genannten Rechtsprechung des BSG ist auf den rechtsfähigen Beschäftigungsbetrieb, nicht jedoch das übergeordnete Kombinat abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -, juris).
Der Kläger war in der Zeit bis zum 31. Dezember 1983 beim rechtlich selbstständigen VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. beschäftigt. Das bestätigen auch die Eintragungen im SV-Ausweis. Auf diesen Betrieb als rechtlicher Arbeitgeber ist abzustellen, auch wenn die spätere Eingliederung in den VEB Gummiwerke B. an dem konkreten Arbeitsplatz des Klägers nichts geändert haben sollte.
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass es sich in der Zeit vom 5. Oktober 1970 bis zum 31. Dezember 1983 beim rechtlich selbstständigen VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens bzw. um einen gleichgestellten Betrieb handelte. Denn dieser Betrieb erfüllte nicht die Vorgaben des BSG zum Produktionsbegriff im Sinne der AVItech. Auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der durchgeführten Ermittlungen ist nicht bewiesen, dass in dem VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. als Hauptzweck eine Massenproduktion in diesem Sinne stattgefunden hat.
Zwar wurde in dem Betrieb auch produziert. Dabei handelte es sich zum einen um die Herstellung von Sondermaschinen für die Plast- und Elastverarbeitung (Sondermaschinenbau) und zum anderen um die Herstellung von Ersatz- und Verschleißteilen für die vorher produzierten Sondermaschinen. Soweit es um die Produktion von Sondermaschinen geht, hat es sich nicht um eine industrielle, massenhafte und standardisierte Herstellung von Sachgütern gehandelt. Dabei hat es offensichtlich auch Serienfertigungen gegeben. Der Senat ist aber davon überzeugt, dass diese Sachgüter nicht massenhaft im Sinne der Rechtsprechung des BSG hergestellt worden sind. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Magdeburg am 21. Oktober 2011 seien serienmäßig Extrudermaschinen hergestellt worden, und zwar in einem Umfang von 20 bis 30 pro Jahr. Ausweislich der in der Beiakte zu Blatt 211 der Gerichtskaten befindlichen Liste und den dort dargestellten Stückzahlen sind aber überwiegend Einzelstücke der Sondermaschinen ausgeliefert worden, wobei auch dort verschiedentlich Sonderausfertigungen - also keine Serienfertigungen - dokumentiert sind. Bei derart niedrigen Stückzahlen hat zur Überzeugung des Senats keine Massenproduktion vorgelegen. Vielmehr hat der VEB anscheinend komplexe und komplizierte Sondermaschinen hergestellt, die dem von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Begriff der Massenproduktion nicht entsprechen.
Die beigezogenen schriftlichen Erklärungen von B. K. vom 21. Juni 2011 und von Dr. C. K. vom 27. Juni 2011 bestätigen, dass der Hauptzweck des VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. in der Entwicklung und in dem Bau von Spezialmaschinen bestand. Außerdem waren die Maschinen an die individuellen Bedürfnisse der Auftraggeber anzupassen und zu montieren. Dies haben die Zeugen K. und Dr. K. in der öffentlichen Sitzung des Senats am 25. Februar 2016 bekundet. Dieser Umstand spricht entscheidend gegen eine serielle Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG.
Der Zeuge K. hat bekundet, im Betrieb seien für den Extruder die Schnecke, die Zylinderschnecken, der Grundkörper, die Speisewalze und der Spritzkopf gefertigt und dann mit den zugekauften Teilen vormontiert oder komplettiert, ausgeliefert und dann vor Ort aufgebaut worden. Die Maschinen, z.B. die Extruder, seien jeweils nach Kundenwunsch gesondert angefertigt worden. Insbesondere hätten entsprechende Profile besprochen und entsprechend angepasst werden müssen. Alles, was der Betrieb produziert habe, sei nach Bestellung und nach Kundenwunsch individuell gefertigt worden. Die Aussage des Zeugen Dr. K. stimmt damit im Wesentlichen überein. Auch er hat die Anpassung an Kundenwünsche betont. So hat er ausgeführt, dass zunächst im Rahmen von Forschungsabläufen eine Mustermaschine gebaut und erprobt worden. Diese sei dann in die Kleinstserienproduktion gegangen und habe an die Wünsche der Kunden angepasst werden können. Die Zusatzgeräte seien nur im geringen Umfang Kundenwünschen angepasst worden. Damit hat er aber auch insoweit eine individuelle Produktion bestätigt.
Schließlich war der Betrieb in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in der Wirtschaftsgruppe 63310 erfasst, die für Projektierung ohne Bauprojektierung steht. Dies spricht dagegen, dass dem VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. die serielle Massenproduktion das Gepräge gegeben hat. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen K., der erklärt hat, in H. seien ca. 15 bis 20 und in L. ca. 70 Mitarbeiter in der Produktion beschäftigt gewesen. In B. und Sch. habe es noch Projektierungsabteilungen mit ca. 400 Beschäftigten gegeben. Dort sei nicht produziert worden. Angesichts der Anzahl von 400 Mitarbeitern in den Projektierungsabteilungen in B. und Sch. waren dort aber deutlich mehr als die Hälfte der Beschäftigten des gesamten VEB Ingenieurbetrieb Plast- und Elastverarbeitung H. tätig. Die Produktion kann dann aber nicht prägend für den Gesamtbetrieb gewesen sein, schon gar nicht die Massenproduktion.
Der VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, denn ein derartiger Betrieb ist dort nicht genannt. Insbesondere hat es sich auch nicht um ein Forschungsinstitut gehandelt. Denn dies waren Forschung betreibende selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung war (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R -, juris). Die Bezeichnung "Forschungsinstitut" trifft auf den VEB Ingenieurbetrieb P.- und El. H. ohnehin nicht zu. Die in dieser Vorschrift enthaltene Aufzählung ist aber abschließend (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, juris), so dass auch eine entsprechende Anwendung auf den früheren Betrieb des Klägers ausscheidet.
Da die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, scheidet die Feststellung zusätzlicher Entgelte in dem Zeitraum vom 5. Oktober 1970 bis zum 31. Dezember 1983 aus. Denn dies würde eine Vertiefung des Unrechts bedeuten, was dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 3 SGB X widersprechen würde (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. März 2007 - B 2 U 38/05 R -, juris). Wegen der nicht gegebenen betrieblichen Voraussetzungen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Rechtswidrigkeit der Entgeltfeststellungen für den o.g. Zeitraum vom 5. Oktober 1970 bis zum 31. Dezember 1983 festgestellt hat.
II.
Hinsichtlich der übrigen Jahre 1969 sowie 1985 und 1989 konnte der Kläger den Zufluss der geltend gemachten Jahresendprämien nicht nachweisen oder glaubhaft machen, so dass weitere Entgelte nicht festzustellen waren.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist auch die in der DDR an Arbeitnehmer gezahlte Jahresendprämie Arbeitsentgelt. Dem Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) in der am 1. August 1991 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Es kommt hingegen nicht darauf an, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R -, juris). Zweck der Regelung der §§ 5 bis 8 AAÜG ist es, die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswertes zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit nach Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte bzw. kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen. Dies hat zur Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und die Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Es handelte sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung. Nach § 117 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB-DDR) bestand ein Anspruch auf Jahresendprämie, wenn
die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war,
der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten und
der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.
Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass damals die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR für jedes geltend gemachte Jahr erfüllt waren und dass ihm die Jahresendprämie zugeflossen (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.), also tatsächlich gezahlt worden ist.
Von einem Vollbeweis ist in diesem Verfahren nicht auszugehen, da hinsichtlich der noch umstrittenen Jahre keine Unterlagen über die Zahlung von Jahresendprämien (wie Quittungen, Eintragungen in Auszahlungsbüchern oder Lohnmarken) vorliegen. Der Kläger hat die Zahlungen von Jahresendprämien über die bereits von der Beklagten anerkannten Entgelte hinaus auch nicht glaubhaft gemacht. Dafür, dass im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG eine Glaubhaftmachung möglich ist, spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen Beweismaßstab ausdrücklich zulässt, wenn nur Teile des Verdienstes nachgewiesen sind (so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 -, juris). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus.
Der Senat hält die Zahlung von Prämien zwar für möglich. Angesichts der dürftigen Beweislage ist der tatsächliche Zufluss der geltend gemachten Prämien aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Es liegt hier nur eine - durch keine prüffähigen Unterlagen belegte - Behauptung vor, Jahresendprämien regelmäßig erhalten zu haben. Das reicht so aber nicht aus. Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend angenommen werden kann, dass im vorliegenden Einzelfall immer mal wieder Jahresendprämien gezahlt wurden, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden, ob dies in sämtlichen umstrittenen Jahren der Fall war und welche Summe jeweils zur Auszahlung gelangte. Auf eine derartige Bestimmbarkeit lässt sich aber auch im Rahmen der Glaubhaftmachung nicht verzichten. Denn nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämien, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben. Die Ableitung der individuellen Kennziffern zur Berechnung der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen war von einer Vielzahl von verschiedenen Faktoren abhängig, so dass die Kenntnis des Durchschnittslohns des Werktätigen keinesfalls hinreichend sein kann, um die Zahlung einer Jahresendprämie in einer bestimmten Höhe glaubhaft zu machen (vgl. im Einzelnen Sächsisches LSG, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 -, juris, Rdnr. 55 f.).
Aus diesem Grund helfen dem Kläger die schriftlichen Erklärungen von A. T. vom 8. März 2009 und von W. Tr. vom 11. März 2009 nicht weiter. Die Erklärungen basieren zum Teil nur auf Schätzungen. Abgesehen davon sind sie im Wesentlichen identisch. Der Zeuge T. hat in der öffentlichen Sitzung am 25. Februar 2016 eingeräumt, dass die Erklärung vom Kläger vorgefertigt gewesen sei. Er, der Zeuge T., habe diese Erklärung nicht selbst verfasst, sondern gelesen und unterschrieben. Der Zeuge T. hat auf die Frage, ob er die Erklärung selbst gefertigt oder ob er die vorgefertigte Erklärung unterschrieben habe, erklärt, er habe die Erklärung unterschrieben. Der Umstand der Fertigung der schriftlichen Erklärungen durch den Kläger und die geringe Individualisierung sprechen gegen die Glaubhafthaftigkeit der Erklärungen.
Außerdem hat sich keiner der beiden Zeugen T. und Tr. an konkrete Zahlungen an den Kläger erinnern können. Im Übrigen sind hier und da - angesichts des Zeitablaufs verständliche - Erinnerungslücken aufgefallen. Der Zeuge T. hat auf die Frage, ob er dabei gewesen sei, als dem Kläger die Jahresendprämien für die Jahre 1982 und 1985 ausgezahlt worden seien, erklärt, dies wisse er nicht. Er habe die Jahresendprämien mit seinen Jahresendprämien verglichen und sie seien in ähnlicher Größenordnung gewesen. Der Zeuge T. hat auch nicht mehr sagen können, wie die Höhe der Jahresendprämie festgesetzt wurde. Er hat sich auch nicht mehr daran erinnern können, ob die Jahresendprämien regelmäßig gezahlt wurden oder ob es Jahre gab, in denen keine gezahlt wurde.
Auch die Aussage des Zeugen Tr. unterstützt das Begehren des Klägers nicht. Er hat nach eigenem Bekunden zwar mit dem Kläger in einer Abteilung gearbeitet. Der Kläger habe über die Höhe der jeweiligen Jahresendprämien mitberaten und in der Regel seien sie in einem Raum gewesen, wenn die Jahresendprämien ausgezahlt worden seien. Sie hätten die Liste gesehen, in denen die einzelnen Abteilungsmitglieder aufgeführt und die entsprechenden Beträge aufgelistet gewesen seien. Auf die Frage, ob er sich daran erinnere, dass dem Kläger 1985 1.390,00 Mark und 1989 1.550,00 Mark tatsächlich ausgezahlt worden seien, hat er jedoch geantwortet, das könne er "heute nicht mehr belegen". Schließlich hat er auf den Vorhalt, der Kläger sei im Jahr 1988 zwei Monate arbeitsunfähig gewesen, bekundet, sich hieran nicht mehr zu erinnern. Gerade längere Ausfallzeiten können aber zum Wegfall oder zumindest zur Reduzierung der Jahresendprämie geführt haben.
Anscheinend haben der Kläger und die Zeugen von dem "So-sein-müssen" darauf geschlossen, dass es tatsächlich so gewesen ist. Eine derartige Schlussfolgerung ist zur Überzeugung des Senats nicht tragfähig. Der Senat hat den Eindruck, der Kläger und die Zeugen gehen davon aus, alle Beschäftigten seien begünstigt gewesen, also müsse auch der Kläger begünstigt worden sein. Dies ersetzt aber nicht die eigene konkrete Wahrnehmung, dass dem Kläger tatsächlich in einer bestimmten Höhe in einem bestimmten Jahr Jahresendprämien zugeflossen sind. Es reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus, dass nach Kenntnis der Zeugen im Betrieb Jahresendprämien gezahlt wurden. Dies ersetzt nicht die konkrete Wahrnehmung, dass auch der Kläger in jedem Jahr eine Zuwendung erhalten hat. Selbst die Glaubhaftmachung oder gar der Nachweis, dass der Kläger dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, wäre noch kein Beleg für die tatsächliche Zahlung der Jahresendprämien. Die Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und die Schilderung einer allgemeinen Verfahrensweise genügen jedenfalls nicht, um den konkreten Zufluss eines Geldbetrages für einen bestimmten Zeitraum glaubhaft zu machen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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SAN
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