L 4 P 3/12 ZVW

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 3 P 27/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 P 3/12 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 P 16/16 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 30. Mai 2007 wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin unter Änderung seiner Bescheide vom 13. und 31. Mai 2005, 23. Februar 2009, 6. Juni 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gegenüber den pflegebedürftigen Bewohnern der von ihr betriebenen Pflegeeinrichtung in C. in Höhe von pflegetäglich 2,96 EUR für die Zeit vom 29. September bis zum 31. Dezember 2004, 3,45 EUR für das Jahr 2005, 4,17 EUR für das Jahr 2006, 5,78 EUR für das Jahr 2007, 3,20 EUR für das Jahr 2008, 2,99 EUR für das Jahr 2009, 4,01 EUR für das Jahr 2010, 3,43 EUR für das Jahr 2011 und 4,17 EUR für das Jahr 2012 zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf 1.852.811,80 EUR und für das Urteil auf 1.709.104,60 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Weiteren: Klägerin) begehrt von dem beklagten und berufungsbeklagten Land (im Weiteren: Beklagter) die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von 9,26 EUR pro Heimplatz und Pflegetag gegenüber den Bewohnern eines Pflegeheims nach § 82 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) ab dem 29. September 2004.

Die Klägerin betreibt als gemeinnützige GmbH in mehreren Bundesländern soziale Einrichtungen, in S-A insbesondere der stationären Altenpflege. 1998 erwarb sie das ehemalige Krankenhaus C. in B. und baute es in ein Pflegeheim mit 70 vollstationären Plätzen um. Diese waren im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt belegt:

01.10. - 31.12.2004: 6.149 von 6.440 Pflegetagen

(92 Kalendertage x 70 Plätze) Auslastung: 95,50%

2005: 25.392 von 25.550 Pflegetagen Auslastung: 99,39%

2006: 25.445 von 25.550 Auslastung: 99,59%

2007: 25.330 von 25.550 Auslastung: 99,14%

2008: 25.524 von 25.550 Auslastung: 99,63%

2009: 25.506 von 25.550 Auslastung: 99,83%

2010: 25.382 von 25.550 Auslastung: 99,34%

2011: 25.348 von 25.550 Auslastung: 99,21%

2012: 25.513 von 25.550 Auslastung: 99,58%

- 30.09.2013: 18.932 von 19.110 (273 x 70) Auslastung: 99,07%

Mit Zuwendungsbescheid vom 20. Dezember 2000 sowie dazu ergangenen Änderungsbescheiden förderte der Beklagte die Errichtung mit einem verlorenen Zuschuss von 9,96 Mio. DM, 100% der als förderfähig angesehenen Investitionen. Aus den Bescheiden ergibt sich, dass die Aufwendungen für das Grundstück, dessen Erschließung und Herrichtung nicht gefördert wurden, sondern von der Klägerin zu tragen waren und nicht den Heimbewohnern in Rechnung gestellt werden sollten.

Nach Abschluss des ersten Bauabschnitts im Dezember 2003 stellte die Klägerin für zunächst 50 Pflegeplätze in Absprache mit dem Beklagten den Bewohnern bis zum Abschluss der Baumaßnahme den Investitionskostenbeitrag nach § 93 Abs. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von pflegetäglich 5,32 EUR in Rechnung. Nach Inbetriebnahme der vollständig hergestellten Einrichtung am 28. September 2004 beantragte sie die Zustimmung zur Berechnung von Investitionsaufwendungen von zunächst 9,18 EUR, dann mit Schreiben vom 28. Januar 2005 von 9,26 EUR pflegetäglich. Dieser Betrag setzte sich aus im Einzelnen aufgeführten Abschreibungen (Außenanlagen, Gebäude, technische Betriebsanlagen, Fahrzeuge, EDV, neubeschaffte und übernommene Betriebsausstattung (insgesamt 168.158,59 EUR, pflegetäglich 6,92 EUR), Zinsen (32.443,89 EUR, pflegetäglich 1,34 EUR), und Aufwendungen für Instandhaltung (pauschal 1,00 EUR pflegetäglich) zusammen und legte eine Auslastung von 95% zugrunde.

Mit Bescheiden vom 13. und 31. Mai 2005 erteilte der Beklagte die Zustimmung für die gesonderte Berechnung von 0,74 EUR pro Pflegetag und Heimplatz ab dem 28. September 2004, wobei er den Umlagebetrag aus einer 96%igen Auslastung der Einrichtung errechnete. Die geltend gemachten Abschreibungen (für EDV, Gebäude, sonstige Betriebsausstattung, Außenanlagen, technische Betriebsanlagen), Zinsen für Fremd- und Eigenkapital sowie Instandhaltungskosten seien nicht in die Berechnung einzubeziehen. Die Aufwendungen für Kfz seien nur teilweise zu berücksichtigen. Dagegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Dessau (SG) erhoben.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2009 änderte der Beklagte die Bescheide ab und stimmte für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. September 2009 einer Inrechnungstellung von 1,24 EUR/Pflegetag und ab dem 1. Oktober 2009 "bis auf Weiteres" von 1,74 EUR/Pflegetag zu. Zur Begründung führte er aus, für Instandhaltungsaufwendungen könnten nunmehr pflegetäglich pauschal 0,50 EUR bzw. 1,00 EUR umgelegt werden.

Das SG hat die Klage der Klägerin, die weiterhin eine Zustimmung zur Umlage von 9,26 EUR/Pflegetag gefordert hat, mit Urteil vom 30. Mai 2007 abgewiesen. Im Berufungsverfahren (Az.: L 4 P 12/07) haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats einen Teilvergleich über die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen (Kfz, EDV, Herstellungsaufwand Nasszellen), deren Höhe (Abschreibungssatz) sowie die zugehörigen Finanzierungskosten (Fremdzinsen) geschlossen. Insoweit sollte der Beklagte Änderungsbescheide erlassen. Mit Urteil vom 16. März 2011 hat das LSG die Berufung im Übrigen zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Während des Revisionsverfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2011 den Bescheid vom 13. Mai 2005 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) "ab 28.09.2004 gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X" aufgehoben. Es werde einer gesonderten Inrechnungstellung von Investitionsaufwendungen von 0,94 EUR/Pflegetag zugestimmt. In Umsetzung des Teilvergleichs erhöhe sich die Abschreibung für das Gebäude nach Einbeziehung der Aufwendungen für die Nasszellen. Die Aufwendungen für die EDV würden mit 33% abgeschrieben. Die Abschreibung für das Kfz werde reduziert, zusätzlich werde der Rasentraktor mit 12,5% berücksichtigt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch die Sozialagentur mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2012 als unzulässig zurück. Der Bescheid sei gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des nach Zurückverweisung erneut beim LSG anhängigen Berufungsverfahrens geworden. Dagegen hat die Klägerin – entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung – am 10. Juli 2012 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben, das das Verfahren mit Beschluss an das SG Dessau-Roßlau verwiesen hat, wo es unter dem Aktenzeichen S 26 P 41/12 anhängig ist.

Im Revisionsverfahren hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 8. September 2011 (Az.: B 3 P 2/11 R) das Urteil des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin begehre mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage den Erlass eines Verwaltungsaktes, die Zustimmung zur Umlage von Investitionsaufwendungen auf Dritte. Der Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 SGG) sei daher nicht möglich. Der Beklagte habe mit dem angegriffenen Bescheid über den (gesamten) Umlagebetrag entschieden, der sich auf alle im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Kostenpositionen beziehe – einschließlich der Fremd- und Eigenkapitalzinsen. Der während des Revisionsverfahrens erlassene Bescheid vom 6. Juni 2011 stehe einer Entscheidung nicht entgegen, weil dieser die zuvor ergangenen Bescheide nur ändere. Es sei in den Grenzen des § 171 Abs. 2 SGG über den Ausgangsbescheid in der Fassung des Bescheids vom 6. Juni 2011 zu befinden. § 82 Abs. 3 SGB XI (in der maßgeblichen Fassung des Pflege-Qualitätssicherungsge-setzes vom 9. September 2001, BGBl. I S. 2320) begründe zu Gunsten der Pflegeeinrichtungen einen Ausgleichsanspruch zur Umlage derjenigen betriebsnotwendigen Auf-wendungen, die nach § 82 Abs. 2 SGB XI nicht in die Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen und die Unterkunft und Verpflegung (§ 82 Abs. 1 SGB XI) einbezogen werden dürften und die auch nicht von der Einrichtung selbst zu tragen seien (§ 82 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 SGB XI). Dazu gehörten auch Fremdkapitalzinsen, soweit diese nicht der Grundstücksfinanzierung dienten. Umlagefähig seien tatsächlich angefallene und wegen § 82 Abs. 2 SGB XI nicht in die Vergütung nach § 82 Abs. 1 SGB XI ein-bezogene pflegeinfrastrukturbezogene Aufwendungen, die der Einrichtungsträger nicht dauerhaft selbst tragen solle. Grundstücksbezogene Kosten seien grundsätzlich von einer Refinanzierung durch Umlage ausgeschlossen Denn Grundstücke unterlägen keinem Wertverzehr und verblieben dem Einrichtungsträger als Wertgegenstand. Sie könnten im Fall einer Betriebsaufgabe verwertet werden. Umlagefähig sei nur das, was für die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI aufgeführten Zwecke tatsächlich aufgewandt worden sei und wofür bundesrechtlich Fördermittel hätten gewährt werden können. Damit sei jede Rechnungsposition ausgeschlossen, die auf die Erzielung von Betriebsüberschüssen und/oder die Bildung von Kapitalrücklagen gerichtet seien. Daher scheide eine Umlage fiktiver Zinsen auf das vom Träger eingesetzte Eigenkapital aus. Das Vergütungsinteresse der Einrichtung (Entgelt für das Unternehmerrisiko und den persönlichen Arbeitseinsatz sowie eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals) sei bei der Pflegevergütung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI im Rahmen der Position "Unterkunft und Verpflegung" zu berücksichtigen. Umlagefähig seien nur bereits angefallene oder bis zum Ende des Zeitraums sicher anfallende Kosten. Pau-schalen für die Instandhaltung könnten nicht berücksichtigt werden, denn eine Rücklagenbildung für künftige Sanierungsmaßnahmen sei nicht vorgesehen. Eine unbefristete Zustimmung zur Umlage komme nur dann in Betracht, wenn ausschließlich dauerhaft feststehende Kosten geltend gemacht würden. Gehe es um variable Kosten (wie Fremdkapitalzinsen), könne die Zustimmung nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum – im Regelfall das Geschäftsjahr der Einrichtung – erteilt werden. Die erteilte unbefristete Zustimmung sei rechtswidrig. Die tatsächlichen Verhältnisse seien auch maßgeblich für die Belegungsquote, denn die Umlage solle nicht zur Erzielung von Überschüssen führen. Bei einer tatsächlich annähernd voll ausgelasteten Einrichtung gebe es keine rechtliche Grundlage für eine fiktive Belegungsquote von 95%. Es bestehe keine betriebliche Notwendigkeit für ein zweites Kfz. Die umlagefähigen Fremdkapitalzinsen seien noch festzustellen.

Mit Bescheid vom 7. August 2014 hat der Beklagte die Zustimmung für eine Umlage von Investitionsaufwendungen von 4,17 EUR im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 erteilt. Dagegen hat die Klägerin beim SG Dortmund Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 12 P 397/14 anhängig ist.

Bereits im April 2012 hat die Klägerin unter Vorlage des Darlehensvertrags vom 19. Januar 1998 und eines Zins- und Tilgungsplans vorgetragen, sie habe für das Gesamtprojekt ein Darlehen über 1,875 Mio. DM aufgenommen, das mit 4,4 % p.a. zu verzinsen und seit 2002 in 33 Halbjahresraten von 55.150 DM (entspricht 28.146,62 EUR) zu tilgen ist. Für das Pflegeheim seien davon 739.121,04 EUR verwandt worden. Davon seien 53.019,43 EUR auf die Grundstücke,

477.954,00 EUR auf die Altgebäude,

50.432,32 EUR auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung,

76.693,78 EUR auf die Nasszellen und

81.021,51 EUR auf Planungsleistungen entfallen.

Sie mache Fremdkapitalzinsen für einen Betrag von 528.386,32 EUR geltend. Neben der Gebäudeabschreibung (2%) müssten 100% der Kosten der Nasszellen berücksichtigt werden. Im Bescheid vom 6. Juni 2011 seien nur 80% angesetzt worden. Soweit der Beklagte einen Verwendungsnachweis für das Fremdkapital fordere, sei auf die beigefügte Verwendungsnachweisprüfung durch die Firma A. zu verweisen, die im Subventionsverfahren vorgelegt worden sei.

Nach Prüfung der Unterlagen hat der Beklagte anteilige Zinsen für den Restbuchwert des Gebäudes und für die Kosten der Nasszellen (insgesamt 554.648 EUR) als betriebsnotwendige Investitionskosten anerkannt und insoweit – ausgehend von einer Belegung von 96% – einen durchschnittlichen jährlichen Zinsbetrag errechnet, der dem Anteil der umlagefähigen Investitionskosten am Gesamtdarlehen entspreche.

Dagegen hat die Klägerin eingewandt, die Zinsen dürften nicht nach der tatsächlichen Tilgung anteilig berechnet werden. Denn ihr stünden zur Tilgung des zu berücksichtigenden Darlehensteils nur die jährlichen Abschreibungen für das Altgebäude und die Bewohnerbäder zur Verfügung. Berücksichtige man diese als Tilgung in Höhe von 11.093 EUR jährlich, ergäben sich höhere Zinsen. Soweit sie höher getilgt habe, handele es sich um Eigenleistungen, die sich bei der Berechnung des Umlagebetrags nicht auswirken dürften. Weiterhin werde eine Eigenkapitalverzinsung geltend gemacht. Bei einem Zinssatz von 2,5% ergebe sich durchschnittlich jährlich ein weiterer umlagefähiger Betrag von 2.452,66 EUR. Dazu hat sie eine Berechnung für die Jahre 2004 bis 2009 vorgelegt. Schließlich würden Instandhaltungsaufwendungen von mindestens 1,00 EUR/Pflegetag geltend gemacht. Aus der beigefügten Aufstellung ergäben sich entsprechende Aufwendungen bereits in den ersten drei Jahren nach Inbetriebnahme der Einrichtung.

Der Beklagte hat eingewandt: Eigenkapitalzinsen seien keine tatsächlichen Investitionsaufwendungen iSv § 82 Abs. 3 SGB XI. Instandhaltungsaufwendungen seien nur für ein betriebsnotwendiges Kfz zu berücksichtigen. In den Listen seien neun Fahrzeuge aufgeführt. Kosten für Inspektionen, TÜV und Reifenwechsel etc. gehörten nicht zur Instandhaltung, sondern zur Position "Wartung und Unterhaltung", die bei den Pflege-sätzen (Unterkunft/Verpflegung) Berücksichtigung finde. Eine doppelte Geltendmachung sei nicht möglich. Der Erwerb von Reifen und Rädern sei keine Instandhaltung, sondern ggf. eine abschreibungsfähige Investition. Die Zinsberechnung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar. Er hat nach dem vorgelegten Zins- und Tilgungsplan folgende Zinsen berechnet:

( nachfolgender Absatz im Original als Tabelle dargestellt )

Jahr

Zinsen in EUR für das Gesamtdarlehen iHv 958.672,28 EUR

Anteilige Zinsen in EUR für 580.091 EUR Darlehen

Zinsen in EUR/Pflegetag

(bei 96 % Auslastung)

2004

36.805,21

22.270,78

0,91

2005

34.323,81

20.769,29

0,85

2006

31.842,40

19.267,79

0,79

2007

29.361,00

17.766,30

0,72

2008

26.879,60

16.264,81

0,66

2009

24.398,20

14.763,31

0,60

2010

21.916,80

13.261,82

0,54

2011

19.435,40

11.760,33

0,48

2012

16.953,99

10.258,83

0,42

Die Klägerin hat erwidert: Die Zinsberechnung des Beklagten unterstelle Tilgungen, die sie aus dem Investitionskostenansatz nicht finanzieren könne, und hat ihre Zinsberechnung nach den zuerkannten Abschreibungen (2%) vorgelegt:

( nachfolgender Absatz im Original als Tabelle dargestellt )

Altanlagen

26 Bäder

Tilgung (AfA)

2002

477.954,00

2003

477.954,00

10.428,00

467.526,00

2004

467.526,00

102.136,00

569.662,00

2.773,25

566.888,75

2005

566.888,75

11.093,00

555.795,75

2006

555.795,75

11.093,00

544.702,75

2007

544.702,75

11.093,00

533.609,75

2008

533.609,75

11.093,00

522.516,75

2009

522.516,75

3.697,67

518.819,08

Darlehen

Restschuld

Anlagen

Restwert

Zinsen

lt. Tilgungsplan

Zinsen nach Restwert der Anlagen

2004

789.485,78

566.888,75

9.884,52

ab 01.10.04

7.097,56

2005

733.090,28

555.795,75

34.323,81

26.022,75

2006

676.694,78

544.702,75

31.842,40

25.631,41

2007

620.299,28

533.609,75

29.361,00

25.257,67

2008

563.903,00

522.516,75

26.879,60

24.906,84

2009

507.508,28

518.819,08

24.398,20

bis 30.04.09

8.313,99

Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, es könnten nur tatsächlich angefallene Zinsen (anteilig) Berücksichtigung finden, da nur tatsächliche Aufwendungen für Fremdkapital umlagefähig seien. Eine Berechnung mit fiktiven Tilgungen führe im Ergebnis zu einer Eigenkapitalverzinsung, die nicht umlagefähig seien. Die umstrittenen Einzelpositionen an investiven Aufwendungen seien unselbständige Berechnungselemente für den Gesamtumlagebetrag, für den die Zustimmung erteilt werde. Es müssten gesonderte Umlagebeträge für die jeweiligen Geschäftsjahre als Teilzeiträume gebildet werden. Es sei von einer höheren Belegungsquote auszugehen.

Die Klägerin hat darauf aufmerksam gemacht, dass sowohl Investitionskostenbeitrag nach dem BSHG (5,32 EUR) als auch der ab Oktober 2013 geltende Umlagebetrag (4,17 EUR) deutlich über dem vom Beklagten bisher zugestandenen Wert von pflegetäglich 3,14 EUR liege. Insbesondere wegen der Nichtberücksichtigung der Eigenkapitalverzinsung seien in Parallelsachen Verfassungsbeschwerden (BVerfG, Az.: 1 BvR 617/12 und 1 BvR 618/12) anhängig.

Im Erörterungstermin am 18. März 2015 hat die Klägerin ausgeführt, die Rechtsprechung des BSG führe zu einer Fixkostenabrechnung, die mit der grundsätzlich prospektiven Zielrichtung der Pflegesätze, die auch für die Umlage gelte, nicht vereinbar sei. Die umlagefähigen Aufwendungen für Instandhaltung stünden zu Beginn eines Geschäftsjahres noch nicht fest. Der auf die umlagefähigen Aufwendungen entfallende Anteil am Gesamtkredit könne – wirtschaftlich betrachtete – nur durch die Abschreibungen getilgt werden. Nur insoweit reduziere sich die berücksichtigungsfähige Darlehensforderung. Diese Sicht sei unproblematisch, solange die Gesamtzinsaufwendungen höher seien als die auf die Abschreibungsobjekte entfallenden Zinsanteile. Ab dem Zeitpunkt, in dem die tatsächlichen Gesamtzinsen niedriger seien als die nach dem verbleibenden Gebäudewert noch zu beanspruchenden Zinsen, beginne die beanspruchte Eigenkapitalverzinsung. Da sich im Verlauf des streitigen Zeitraums das Anlagevermögen verändert habe, sei eine Berechnung der Umlage allein auf Grundlage der Zahlen für das Jahr 2004 unzutreffend. Die Klägerin hat in der Folge Zusammenstellungen der Investitionsaufwendungen und der Instandhaltungskosten differenziert nach Geschäftsjahren vorgelegt.

Der Beklagte hat die aufgelisteten Aufwendungen geprüft und eine Berechnung der umlagefähigen Kosten nach Geschäftsjahren vorgelegt. Dazu hat die Klägerin erklärt, die Berechnungen zur Instandhaltung für die Jahre 2004, 2005, 2011 und 2012 würden nicht weiter beanstandet. Im Jahr 2007 seien zu Unrecht die Inspektion und der Räderwechsel für das anerkannte Betriebs-Kfz (Kennzeichen: ...) gestrichen worden. Es handele sich nicht um Wartung. Dasselbe gelte im Jahr 2010 für den Reifenwechsel bei dem anerkannten Kfz (Kennzeichen: ...). Im Jahr 2006 seien die Honorare der mit der Überwachung von Instandhaltungsmaßnahmen betrauten Architekten zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Deren Leistungen – wie die Beurteilung von Schäden und Planung der erforderlichen Maßnahmen, Verhandlungsführung mit Anbietern und Organisation der Arbeiten) könnten wirtschaftlich nur von Fachleuten durchgeführt werden. Auch in den Jahren 2008, 2009 und 2010 seien Architektenleistungen nicht berücksichtigt worden. Sie hat Rechnungen und Arbeitsstundennachweise der Firma N. GmbH vorgelegt:

vom 19.12.2006 über 4.509,19 EUR

(Beschreibung der Leistungen: "Stundenabrechnung C. allgemein",

Stundenzettel: "Abwassersystem/Kläranlage/AZV-Westliche Mulde"; "Vermessung/Grundstückausgleich/Flurbereinigungsverfahren"),

vom 13.5.2008 über 970,07 EUR

(Beschreibung: "Aufwendungen nach Abnahme, außerhalb der Leistungsphase 9, Problemstellung Legionellen, Abstimmung mit Fachfirmen, Gesundheitsamt und Heimleitung zu Lösungsansätzen incl. Festlegung von notwendigen Arbeiten und Terminkontrolle"),

vom 27.06.2008 über 517,46 EUR

(Beschreibung und Stundenzettel wie 2. sowie: "Heimleitung zu Lösungsansätzen incl. Festlegung von notwendigen Arbeiten chemische Desinfektion"),

vom 19.09.2008 über 334,17 EUR

(Beschreibung wie 2.),

vom 22.09.2008 über 1.287,86 EUR

(Beschreibung: "denkmalrechtliche Genehmigung zur Dorfplatzerneuerung, Erarbeitung des Antrags zur denkmalrechtlichen Genehmigung, Abstimmung mit Behörden, Aufmaßerstellung für Bestandsplan, Kostenschätzung"),

vom 20.04.2009 über 1.136,73 EUR

(Beschreibung: "technische Beratung/Mitwirkung bei der Brandschau und Sachverständigenprüfung, Auswertung und Maßnahmeeinleitung, Angebotseinholung und Koordinierung der notwendigen Leistungen"),

vom 13.07.2009 über 1.127,27 EUR

(Beschreibung wie 6.),

vom 01.10.2009 über 664,17 EUR

(Beschreibung: "Honorar für den Zeitraum 01.07.09 - 30.09.09; technische Beratung/Angebotseinholung und Koordinierung der erforderlichen Leistungen, incl. Schriftverkehr"),

vom 19.01.2010 über 437,87 EUR

(Beschreibung: "Honorar für den Zeitraum 01.10.09 – 22.10.09"; i.Ü. wie 8.),

vom 15.04.2010 über 781,10 EUR,

(Beschreibung: "technische Beratung/Angebotseinholung und Koordinierung der erforderlichen Leistungen, incl. Schriftverkehr"),

vom 15.07.2010 über 1.266,40 EUR

(Beschreibung: "technische Beratung im Rechtsstreit mit der Außenanlagenfirma "F." – Fördermaßnahme Sanierung und Umbau"),

vom 5.10.2010 über 1.110,18 EUR

(Beschreibung: wie 11.)

Dazu hat der Beklagte ausgeführt, im Jahr 2008 sei von der Kfz-Rechnung über insgesamt 813,02 EUR nur ein Teilbetrag von 300,23 EUR für den Reifenwechsel und die Reparatur anzuerkennen. Der Restbetrag (512,79 EUR) für den Erwerb von Sommerreifen könne nicht berücksichtigt werden, da dies keine Instandhaltung sei. Im Jahr 2010 seien die – ohne Vorlage des Rechnungsbelegs – geltend gemachten Kosten von 268,70 EUR für den Reifenwechsel für das Kfz ( ...) nicht zu berücksichtigen. Der Rechnungsbetrag sei allein für einen Reifenwechsel zu hoch. Soweit berücksichtigungsfähige Reparaturen enthalten seien, könnten diese durch Vorlage der Rechnung belegt werden. Die Architektenhonorare könnten nicht als Instandhaltung anerkannt werden, da die abgerechneten Leistungen nicht den nachgewiesenen Instandhaltungsmaßnahmen zugeordnet werden könnten. Es scheine sich um Aufwendungen im Rahmen eines "Beratervertrags" zu handeln. Die angegebenen Tätigkeiten, wie Vermessung, Grundstücksausgleich, Flurbereinigungsverfahren, AZV, denkmalrechtliche Genehmigung bezögen sich ausnahmslos nicht auf Instandhaltung und seien zum Teil grundstücksbezogen. Folgende Aufwendungen seien nunmehr umlagefähig:

( nachfolgender Absatz im Original als Tabelle dargestellt )

Aufwendung für

* ab 29.09.

(Jahr)

2004

2005

2006

2007

2008

AfA insges.

9.164,21 EUR

39.554,84 EUR

40.535,55 EUR

40.414,27 EUR

32.513,35 EUR

Zinsen

5.567,69 EUR

20.769,29 EUR

19.267,79 EUR

17.766,30 EUR

16.264,81 EUR

Instandhaltung

3.765,71 EUR

27.068,97 EUR

45.591,24 EUR

88.100,73 EUR

31.643,67 EUR

Summe

18.497,61 EUR

87.393,10 EUR

105.394,58 EUR

146.281,30 EUR

80.421,83 EUR

Aufwendung für

*bis 30.09.

(Jahr)

2009

2010

2011

2012

2013

Afa insges.

28.026,64 EUR

29.356,03 EUR

32.537,51 EUR

31.617,15 EUR

19.950,38 EUR

Zinsen

14.763,31 EUR

13.261,82 EUR

11.760,33 EUR

10.258,83 EUR

7.135,61 EUR

Instandhaltung

32.822,09 EUR

58.475,41 EUR

42.342,05 EUR

63.679,21 EUR

34.305,64 EUR

Summe

75.612,04 EUR

101.093,26 EUR

86.639,89 EUR

105.555,19 EUR

61.391,63 EUR

Zuletzt hat die Klägerin eine Fortschreibung ihrer Zinsforderungen vorgelegt:

( nachfolgender Absatz im Original als Tabelle dargestellt )

Jahr

Darlehen

Restschuld

Anlagen

Restwert

Zinsen

lt. Tilgungsplan

EK-Zinsen 2,5%

Gesamtzinsen

2004

789.485,78

566.888,75

9.884,52

ab 01.10.04

7.097,56

2005

733.090,28

555.795,75

34.323,81

26.022,75

2006

676.694,78

544.702,75

31.842,40

25.631,41

2007

620.299,28

533.609,75

29.361,00

25.257,67

2008

563.903,00

522.516,75

26.879,60

24.906,84

2009

507.508,28

511.423,75

27.160,29

97,89

25.264,78

2010

451.112,78

500.330,75

24.301,04

1.230,45

25.531,49

2011

394.717,28

489.237,75

21.441,79

2.363,01

23.804,80

2012

338.321,78

478.144,75

18.582,55

3.405,57

22.078,12

2013

281.926,28

467.051,75

15.723,29

4.628,14

20.351,43

Mit Schriftsatz vom 24. November 2015 hat sie abschließend vorgetragen, Reifenkäufe seien Instandhaltung, denn diese dienten dazu, die weitere Gebrauchsfähigkeit des Anlageguts herzustellen. Zu den Architektenhonoraren hat sie erklärt, es gehe nicht um allgemeine Beratungsleistungen, sondern ausschließlich um instandhaltungsbezogene Arbeiten. Zur Rechnung vom 22. September 2008 (Nr. 5) hat sie erläutert, das Pflegeheim sei auf einem früheren Krankenhausgelände mit mehreren Gebäuden errichtet worden, das unter Denkmalschutz stehe. Ein zentraler "Dorfplatz" befinde sich direkt vor dem Pflegeheim. Er diene als Kommunikations- und Ruheraum für die Bewohner des Pflegeheims, sei für diese jedoch wegen der vorhandenen Granitpflasterung schwer begehbar gewesen. Da sich der Denkmalschutz auch auf den Platz beziehe, sei für dessen "Wiederherstellung" eine umfangreiche planerische Vorbereitung erforderlich gewesen. Die Rechnung vom 19. Dezember 2006 (Nr. 1) habe die Instandhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage zum Gegenstand. Im Zuge der Verlegung der B 100 sei die vorhandene defekte und nicht wiederherstellbare Klärgrube aufgegeben und das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen worden.

Die Berichterstatterin hat die Beteiligten gemäß § 113 Abs. 2 SGG zur Abtrennung des Verfahrensteils für das Jahr 2013 wegen der Änderung von § 82 SGB XI angehört.

In der mündlichen Verhandlung des Senats haben die Beteiligten einen Teilvergleich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2013 geschlossen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 30. Mai 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide vom 13. und 31. Mai 2005, 13. Juni 2009 und 6. Juni 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2012 zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gegenüber den pflegebedürftigen Bewohnern der von der Klägerin betriebenen Pflegeeinrichtung in C. in Höhe von 9,26 EUR pflegetäglich für die Zeit vom 29. September 2004 bis zum 31. Dezember 2012 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat erklärt, über die im Verfahren bereits zugestandenen Beträge für Abschreibungen, Zinsen und Instandhaltung hinaus seien keine Aufwendungen zu berücksichtigen. Die Vorgaben im Urteil des BSG – insbesondere zur Zinsberechnung – seien bindend. Fiktive Zinsen und Eigenkapitalzinsen seien nicht zu berücksichtigen. Trotz Aufforderung habe die Klägerin den investiven Charakter der Aufwendungen für das Betriebs-Kfz und die Architektenleistungen nicht belegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Statthafte Klageart für die begehrte Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Denn die Klägerin erstrebt den Erlass eines Verwaltungsaktes iSv § 31 SGB X. Die verbindliche Erklärung des Beklagten dazu, in welcher Höhe eine Umlage von betriebsnotwendigen, aber nicht geförderten Investitionsaufwendungen für eine Einrichtung durch gesonderte Berechnung gegenüber den pflegebedürftigen Bewohnern der Einrichtung erfolgen kann, ist die Regelung eines Einzelfalls für einen bestimmten Zeitraum (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2011, Az.: B 3 P 2/11 R, juris RN 11). Die von der Klägerin geltend gemachten investiven Aufwendungen bzw. Aufwendungsgruppen, die in den Umlagebetrag einfließen sollen, sind unselbständige Berechnungsposten. Soweit der Beklagte im Ausgangsbescheid seine Zustimmung zur Umlage eines bestimmten Betrags erteilt hat, hat er objektiv den beantragten Umlagebetrag festgelegt. Er hat dem klägerischen Begehren teilweise entsprochen, aber dabei einzelne, von der Klägerin geltend gemachte Berechnungsposten nicht oder in anderer, geringerer Höhe berücksichtigt und insoweit den Antrag abgelehnt. Mithin ist im Berufungsverfahren über sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Berechnungspositionen zu entscheiden und ein Gesamtbetrag auszuwerfen, den die Klägerin den Bewohnern der Pflegeeinrichtung in Rechnung stellen darf.

Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Berufungsverfahren ist somit der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 13. Mai 2005, der zeitlich nicht befristet war, sowie die dazu erlassenen Änderungsbescheide vom 31. Mai 2005 und 13. Juni 2009, mit denen der Beklagte jeweils nur Änderungen der zuvor ergangenen Bescheide gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Erhöhung des Umlagebetrags) verfügt hat. Eine weitere oder andere Regelung war nicht beabsichtigt, sodass damit – entgegen dem Wortlaut der Bescheide – keine Aufhebung des Ausgangsbescheids verbunden war (vgl. BSG, a.a.O., RN 14). Dies gilt auch für den aufgrund des Teilvergleichs in der mündlichen Verhandlung des Senats erlassenen Bescheid vom 6. Juni 2011, der ebenfalls die bis dahin ergangenen Bescheide ändern sollte, indem weitere bislang nicht berücksichtigte Kostenpositionen (AfA Bewohnerbäder) einbezogen und bereits berücksichtigte Positionen der Höhe nach (Abschreibungsätze EDV, Pkw, Maschinen) verändert wurden. Dadurch erhöhte sich im Ergebnis der Umlagebetrag. Dieser Bescheid ist gemäß § 96 SGG in das wieder eröffnete Berufungsverfahren einzubeziehen (vgl. BSG, a.a.O., RN 14). Denn der Bescheid vom 6. Juni 2011 bezog sich weder auf Kostenpositionen, die vom ursprünglichen Antrag der Klägerin nicht gedeckt waren, noch hatte der zugrundeliegende Teilvergleich einen eigenständigen, vom Antragsbegehren abtrennbaren Regelungsinhalt ggf. in Bezug auf einzelne Kostenpositionen.

Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist der Zeitraum vom 29. September 2004 bis zum 31. Dezember 2012. Denn die vom Beklagten erteilte Zustimmung galt ab dem 29. September 2004 (Antragstellung) unbefristet. Auch die Änderungsbescheide enthielten keine Angabe zur Geltungsdauer. Eine Beschränkung ist erst durch den Bescheid vom 8. August 2014 eingetreten, mit dem der Beklagte einer Umlage in Höhe von 4,17 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 zustimmte und damit einen neuen Umlagebetrag für eine bestimmte Geltungsdauer regelte. Dieser – ebenfalls klageweise angegriffene – Bescheid stellt eine Zäsur dar; er begrenzt die Geltungsdauer des streitigen Bescheids. Eine weitergehende Beschränkung des streitigen Zeitraums im Berufungsverfahren ergibt sich aufgrund des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Teilvergleichs, der den Zeitraum vom 1. Janu-ar bis zum 30. September 2013 der Regelung für den Nachfolgezeitraum unterwirft.

Rechtsgrundlage des Zustimmungsbegehrens ist § 82 Abs. 3 SGB XI in der hier für den Zeitraum vom 29. September 2004 bis zum 31. Dezember 2012 maßgeblichen Fassung des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320). Danach können betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3, die durch die öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, durch die Einrichtung den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung gestellt werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt. Dadurch wird zu Gunsten der Pflegeeinrichtung ein Ausgleichsanspruch zur Umlage derjenigen betriebsnotwendigen Aufwendungen begründet, die sie nicht in die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen und der Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs. 1 SGB XI einbeziehen darf, und die sie auch nicht gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 SGB XI iVm § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI abschließend selbst tragen muss. § 82 Abs. 3 SGB XI bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einem Träger selbst aufgebrachte Investitionsaufwand im Rahmen der sog. dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen nicht die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen und der Unterkunft und Verpflegung gedeckt werden kann (vgl. BSG, a.a.O., RN 16).

Denn die Zuständigkeit für die Finanzierung des Pflegebetriebs und der betrieblichen Kosten von Unterkunft und Verpflegung obliegt nach der abschließenden bundesrechtlichen Grundlage in § 82 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI den Pflegekassen sowie den Heimbewohnern. Dagegen sollen die Mittel für die Pflegeinfrastruktur auf landesgesetzlicher Grundlage grundsätzlich von den Ländern aufgebracht werden (§ 9 SGB XI, vgl. auch § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Über § 82 Abs. 2 SGB XI erfolgt eine Negativabgrenzung. Danach dürfen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Aufwendungen berücksichtigt werden für die pflegerische Infrastruktur, d.h. für

Maßnahmen, die dazu dienen, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und Anlagegüter bereitzustellen,

den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,

Miete/Pacht, Entgelte für die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,

Aufwendungen für den Anlauf oder die Umstellung des Pflegebetriebs sowie

für die Schließung von Pflegeeinrichtungen.

Ausnahmen ergeben sich aus den Absätzen 3 und 4 von § 82 SGB XI im Verhältnis vom Einrichtungsträger zum Bewohner für Kostenpositionen nach § 82 Abs. 2 SGB XI, die nicht Bestandteil des Vergütungsanspruchs nach § 82 Abs. 1 SGB XI sind und entgegen § 9 SGB XI nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, wenn die konkrete Kostenlast auch nicht endgültig bei der Einrichtung selbst verbleiben soll (anders als Aufwendungen für Grundstücke). Insoweit haben Einrichtungsträger, deren Investitionen vom jeweiligen Land nicht oder nur teilweise durch öffentliche Mittel gefördert worden sind, im Wege der Rückausnahme einen subsidiären Zahlungsanspruch gegen die Heimbewohner, mit denen sie diejenigen betriebsnotwendigen Investitionen refinanzieren können, für die ihnen keine öffentlichen Mittel gewährt wurden, und die sie nicht endgültig selbst zu tragen haben. Der Umlagetatbestand des § 82 Abs. 3 SGB XI dient nur dann als Ausgleich, wenn einer Einrichtung entgegen der mit § 9 SGB XI verbundenen Erwartung keine ausreichenden Mittel für die Pflegeinfrastruktur zur Verfügung gestellt worden sind, und sie diesen Aufwand wegen der Ausschlussnorm des § 82 Abs. 2 SGB XI nicht über den Vergütungsanspruch (Pflege und Unterkunft) liquidieren kann.

Umlagefähig können daher nur solche Aufwendungen sein, die durch § 82 Abs. 2 SGB XI aus den Entgelten nach § 82 Abs. 1 SGB XI ausgeschlossen sind, und für die das Land aufgrund des Infrastrukturauftrags auch hätte Fördermittel bereitstellen können. Damit sind nach der Rechtsprechung des BSG zugleich alle Rechnungspositionen ausgeschlossen, die auf die Erzielung von Betriebsüberschüssen und/oder die Bildung von Kapitalrücklagen durch den Einrichtungsträger gerichtet sind. Denn dafür könnten keine öffentlichen Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden. Diese aus § 82 SGB XI ersichtliche Regelungsstruktur und gesetzliche Finanzierungskonzeption lässt die Einbeziehung von Vergütungsinteressen des Einrichtungsträgers im Rahmen der Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI nicht zu (vgl. BSG, a.a.O., RN 29). Diese sind allenfalls bei der Pflegevergütung nach § 82 Abs. 1 SGB XI im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Verpflegung kalkulatorisch berücksichtigungsfähig (RN 32). Ebenfalls nicht umlagefähig nach § 82 Abs. 3 SGB XI sind Aufwendungen, die der Einrichtung noch nicht entstanden sind und in der Umlageperiode auch nicht sicher entstehen werden (BSG, a.a.O., RN 34). Deshalb kommt nach der hier maßgeblichen, bis zum Jahresende 2012 geltenden Gesetzesfassung eine Berücksichtigung von Instandhaltungspauschalen nicht in Betracht. Denn soweit diese im laufenden Geschäftsjahr nicht aufgebraucht werden, sind sie Rücklagen. Berücksichtigungsfähig sind daher nur bereits angefallene oder sicher anfallende Investitionsaufwendungen oder Kosten von abschreibungsfähigen Anlagegütern, für die bereits eingegangene Verbindlichkeiten bestehen. Der bei der Bestimmung der Pflegevergütung bestehende Schutzzweck der Heimbewohner ist auch bei der Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI zu beachten. Die den Einrichtungen aufgegebenen Nachweislasten sollen sicherstellen, dass die Heimbewohner und andere Kostenträger nur hinreichend plausibel gemachten Forderungen ausgesetzt sind. Der Schutzzweck wird nur dann erreicht, wenn auch die Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI von versteckten Vergütungselementen frei ist (BSG, a.a.O., RN 37). Einerseits sollen die Heimbewohner nur mit den tatsächlich anfallenden Kosten belastet werden, andererseits soll die Einrichtung ihre ungedeckten Kosten der Pflegeinfrastruktur refinanzieren können. Der Schutzzweck und die vorgegebene Beschränkung der Umlage auf die tatsächlichen Infrastrukturkosten haben Auswirkungen auch in zeitlicher Hinsicht: Können die Heimbewohner nur zu bereits entstandenen oder sicher anfallenden Kosten herangezogen werden, darf die Zustimmung nur erteilt werden, soweit eine hinreichend sichere Überzeugung vom Anfall der Kostenposition besteht. Eine unbefristete Zustimmung kommt nur für dauerhaft feststehende Kosten in Betracht. Enthält die geltende gemachte Umlage – wie vorliegend – dagegen variable Anteile, kann die Zustimmung nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum erteilt werden, damit die Berechnung der umgelegten Beträge für alle Beteiligten hinreichend nachvollziehbar ist. Es liegt daher im Regelfall nahe, die Abrechnungsperiode an das Geschäftsjahr der Einrichtung auszurichten (BSG, a.a.O., RN 39).

Daher war der streitige Zeitraum, der sich vom 29. September 2004 bis zum 31. De-zember 2012 erstreckt, in Teilzeiträume der jeweiligen Kalenderjahre aufzuteilen. Zwar ist der Teilzeitraum des Jahres 2004 nur kurz; indes unterscheiden sich die berücksichtigungsfähigen Kosten und die Belegungsquote in der Anlaufphase der Einrichtung deutlich von denjenigen des Folgejahrs, sodass es im Sinne einer gerechten Belastung mit den tatsächlichen Infrastrukturkosten geboten erscheint, das Jahr 2004 gesondert zu betrachten. Es ergeben sich somit neun Kalenderjahre als Teilzeiträume, für die jeweils gesonderte Umlagebeträge auszuweisen sind.

Da grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse für die Aufteilung der gesondert zu berechnenden investiven Aufwendungen auf die Heimbewohner maßgebend sind, muss auch die Belegungsquote als Berechnungsgrundlage den tatsächlichen Gegebenheiten nahekommen. Die Verteilung der Kosten muss sich an der tatsächlichen Auslastung der Einrichtung orientieren (BSG, a.a.O., RN 40). Bei einem Auslastungsgrad von nahezu 100%, der für wirtschaftlich geführte Einrichtungen typischen Vollauslastung, muss eine entsprechende Belegungsquote zu Grunde gelegt werden. Die Annahme einer (deutlich) niedrigeren Belegungsquote bei faktischer Vollauslastung der Einrichtung wäre rechtswidrig, weil sie zur Erzielung von Überschüssen führen würde, die bei einer Kostenumlage nicht angezeigt ist.

Der Senat orientiert sich insoweit an der faktischen Belegung der Einrichtung, wie sie die Klägerin mit ihrer zuletzt übersandten Pflegestatistik dokumentiert hat. Danach war die Einrichtung in den Jahren von 2005 bis einschließlich 2012 jeweils zu mehr als 99% im Jahresdurchschnitt ausgelastet. Der Senat legt daher insoweit eine Belegungsquote von 99%: (= 25.295 Pflegetage; (70 Plätze x 365 Tage = 25.550 Pflegetage = 100%)) zugrunde. Anders war die Situation unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten und nach vollständiger Inbetriebnahme, als mit 6.149 von 6.440 Pflegetagen (ab 1.10.2004: 70 Plätze x 92 Tage) nur eine Auslastung von 95,5% erreicht wurde. Der geringeren Belegung in der Anlaufphase trägt der Senat mit einer Belegungsquote für das Jahr 2004 von 95% Rechnung.

Mit der Regelung von § 82 Abs. 3 SGB XI soll den Pflegeeinrichtungen eine angemessene Refinanzierung ihrer Eigenmittel ermöglicht werden. Diese Umlagebestimmung ist auf betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1, Aufwendungen für die Nutzung von Gebäuden oder für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter beschränkt, soweit sie durch die Förderung nicht vollständig gedeckt (finanziert) worden sind. Dabei geht es zunächst um Abschreibungen für nicht geförderte Anschaffungen (Anlagegüter). Da allein die tatsächlich von der Einrichtung selbst aufgewandten investiven Mittel über die Umlage refinanziert werden können und eine Abschreibung von vollständig geförderten Anlagen zur Bildung von Rückstellungen für künftige investive Maßnahmen ausscheidet (RN 24), kommen nur solche Abschreibungen für Anlagegüter in Betracht, die die Klägerin entweder von Anfang an selbst finanziert hat oder im Verlauf des Betriebs der Einrichtung zusätzlich angeschafft hat. So wurden vorliegend beispielsweise die Herstellungskosten der Außenanlagen mit 190.912,81 EUR aus Landesmitteln gefördert. Mithin sind insoweit nur weitere (tatsächlich von der Klägerin ab dem Jahr 2006 getätigte) Investitionen in die Außenanlagen abschreibungsfähig. Aus den vorliegenden Förderbescheiden ergibt sich, dass der Beklagte die beim Erwerb der Gesamtimmobilie bereits vorhandenen Gebäude und die von der Klägerin eingebauten zusätzlichen Bewohnerbäder nicht gefördert hat. Letztere hat er zwar als grundsätzlich förderungsfähig anerkannt, aber hierfür keine Fördermittel bereitgestellt. Entsprechendes gilt für die übernommenen Maschinen und Werkzeuge sowie die sonstige Betriebsausstattung, soweit sie von der Klägerin vom Voreigentümer übernommen wurden. Abschreibungen auf geförderte Anlagegüter hat die Klägerin im wieder eröffneten Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht. Der Beklagte hat die von der Klägerin in ihrer Aufstellung vom 13. März 2015 geltend gemachten Abschreibungsbeträge für Anlagegüter im Ergebnis vollständig anerkannt. Über den insoweit jährlich zu berücksichtigenden umlagefähigen Gesamtbetrag besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr. Dagegen hat der Senat weder inhaltliche noch rechtliche Bedenken, sodass an Abschreibungen zu berücksichtigen sind:

Für 2004 (anteilig): 9.164,21 EUR,

für 2005: 39.554,84 EUR,

für 2006: 40.535,55 EUR,

für 2007: 40.414,27 EUR,

für 2008: 32.513,35 EUR,

für 2009: 28.026,64 EUR,

für 2010: 29.356,03 EUR,

für 2011: 32.537,51 EUR

und für 2012: 31.617,15 EUR.

Die von Klägerin weiterhin verfolgte Eigenkapitalverzinsung von 2,5 % ist keine umlagefähige investive Aufwendung (vgl. Bl. 560 f. GA). Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem BSG (a.a.O., RN 23 f., 29 ff.) festzustellen, dass Rechnungspositionen, die auf Erzielung von Betriebsüberschüssen oder auf die Vereinnahmung von Zinsen für das Eigenkapital gerichtet sind, im Rahmen von § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI nicht berücksichtigungsfähig sind. Die Verzinsung von Eigenkapital ist dem allgemeinen Vergütungsinteresse der Einrichtung zuzurechnen und kann nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung allenfalls im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Verpflegung kalkulatorisch berücksichtigt werden. Insoweit darf ein von der Pflegeeinrichtung beanspruchtes Entgelt auch die angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos und eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals umfassen, soweit dies den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht.

Die vorstehenden Ausführungen des BSG gelten auch im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Berechnung von Zinsen für die von ihr selbst getragenen Grundstücks- und Erschließungskosten. Es ergibt sich bereits aus der Regelung des § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI, dass Aufwendungen, die den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken betreffen, grundsätzlich nicht als pflegerische Infrastrukturmaßnahme förderfähig sind. Sie sind daher nach der dargelegten gesetzgeberischen Konzeption auch nicht in den Umlagetatbestand des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI einbezogen, der sich auf den grundsätzlich förderfähigen Investitionsaufwand bezieht. Das BSG hat das Refinanzierungsverbot für grundstücksbezogene Aufwendungen auch deshalb für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, weil dem Einrichtungsträger als Grundstückseigentümer – anders als dem Eigentümer von Anlagen und Gegenständen (Gebäude und -ausstattung) – durch die Nutzung regelmäßig kein Wertverlust erwächst, der durch einen Umlagebetrag der Bewohner auszugleichen sei. Denn Grundstückswerte unterliegen keinem Wertverzehr (Abnutzung) und verbleiben dem Einrichtungsträger regelmäßig als Wertgegenstand; sie können im Fall der Betriebsaufgabe verwertet werden. Eine Verzinsung des insoweit eingesetzten Kapitalwerts durch die Umlage liefe auf eine Vermögensmehrung des Einrichtungsträgers hinaus, die den Heimbewohnern im Rahmen von § 82 Abs. 3 SGB XI nicht auferlegt worden und nicht zuzumuten sei. Dementsprechend könnten Heimbewohner auch nicht mit einem Fremdkapitalaufwand belastet werden, der der Grundstücksfinanzierung gedient habe. Insoweit erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zur Eigenkapitalverzinsung bzw. zu Fremdkapitalzinsen in Ansehung des Grundstückserwerbs, dessen Erschließung und der Nebenkosten des Grundstückserwerbs.

Im Übrigen gehören Fremdkapitalzinsen zu dem nach § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechnungsfähigen Aufwand, soweit sie einer der nach dieser Vorschrift berücksichtigungsfähigen Infrastrukturaufwendung zuzurechnen sind. Soweit sie iSv § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen, sind sie umlagefähig. Fremdkapitalzinsen hatte die Klägerin bereits bei hrer ursprünglichen Antragstellung u.a. am 28. Januar 2005 in Höhe von zuletzt 32.443,89 EUR geltend gemacht und die Inanspruchnahme von Fremdkapital durch die Aufnahme eines Gesamtdarlehens über 1,875 Mio DM im Januar 1998 zur Finanzierung des Gesamtprojekts auch belegt. Mit dem Darlehensbetrag hat die Klägerin die Grundstücke, die vorhandenen Betriebsbauten des vormaligen Krankenhauses, die sonstigen Wohngebäude, die übernommenen Anlagen und Ausstattungen, den Einbau der zusätzlichen Bewohnerbäder, Planungsleistungen sowie die Nebenkosten des Grundstückserwerbs finanziert.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass vom Gesamtkreditvolumen ein Teilbetrag in Höhe von 580.091 EUR auf das betriebsnotwendige Anlagevermögen (Restbuchwert des übernommenen Gebäudebestands in Höhe von 477.954 EUR sowie die Aufwendungen für den Einbau zusätzlicher Bewohnerbäder in Höhe von insgesamt 102.136,56 EUR) entfällt. Diese berücksichtigungsfähigen investiven Maßnahmen ergeben einen Anteil von 60,51% des Gesamtdarlehens. Dementsprechend hat der Beklagte die nach dem vorgelegten Zins- und Tilgungsplan jährlich tatsächlich anfallenden Zinsen (zu 60,51%) berücksichtigt. Diese Berechnungsmethode ist nach Auffassung des Senats zutreffend. Denn sie gewährleistet, dass die tatsächlich erbrachten Zinszahlungen entsprechend dem Anteil der berücksichtigungsfähigen Investitionen am Gesamtkreditvolumen refinanziert werden. Denn aufgrund der tatsächlich erbrachten Tilgungsleistungen reduzieren sich insgesamt die danach anfallenden Zinsen.

Die Auffassung der Klägerin, bei der Berechnung der umlagefähigen Zinsaufwendungen seien nicht die tatsächlichen Tilgungsleistungen auf das Gesamtdarlehen (zu 60,51%) zu berücksichtigen, sondern es sei eine eigenständige Zinsberechnung für den berücksichtigungsfähigen Darlehensteil nach Maßgabe einer Tilgung in Höhe der jährlichen Abschreibung auf die förderungsfähigen Investitionen zu erstellen, überzeugt nicht und findet keinen Rückhalt in der gesetzlichen Regelung. Denn diese Berechnung führt im Ergebnis dazu, dass eine fiktive Zinsberechnung für ein fiktives "Teildarlehen" erstellt wird, und in der Folge letztlich fiktive Zinsen auf die Bewohner umgelegt werden. Im Ergebnis würden Fremdkapitallasten in Rechnung gestellt, die die Klägerin aufgrund der frühzeitigen Tilgung des Darlehens aus Eigenkapitalmitteln – in dieser Form nicht zu tragen hatte. Dies ist mit dem gesetzgeberischen Anliegen, nur tatsächliche investive Aufwendungen durch die Umlage re zu finanzieren, nicht zu vereinbaren. Denn entgegen der Darstellung der Klägerin in der Aufstellung vom 13. März 2015 gibt es kein "Darlehen 1" und "Darlehen 2", sondern nur einen Gesamtkredit für das Vorhaben, dessen Zinsen nur anteilig Berücksichtigung finden können. Insoweit muss sie sich an ihrer unternehmerischen Entscheidung festhalten lassen, ein Großdarlehen für die Gesamtinvestition aufgenommen und eine bestimmte Tilgungsleistung in Ansehung des Gesamtdarlehens vereinbart zu haben.

Zwar sind die Ausführungen der Klägerin insoweit richtig, als grundsätzlich das Darlehen aus den jährlichen Abschreibungsbeträgen zu tilgen ist. Dies ist betriebswirtschaftlich sinnvoll. Möglicherweise ist sie auch subventionsrechtlich verpflichtet, Tilgungsleistungen für das Darlehen zumindest in Höhe der Abschreibungen auf den finanzierten Gegenstand zu erbringen. Gleichwohl kann der Unternehmer aus eigenem Entschluss auch höhere Tilgungsleistungen (aus Eigenkapital oder Unternehmensgewinnen) erbringen. Ein solches Verhalten mag betriebswirtschaftlich oder steuerrechtlich wenig sinnvoll sein, wenn drittfinanzierte Investitionsgüter aus der Abschreibung finanziert werden sollen; es führt aber nicht dazu, dass anstelle des tatsächlichen Tilgungsaufwands die betriebswirtschaftlich sinnvolle Gestaltung der Berechnung zugrunde zu legen wäre. Es trifft zu, dass die Klägerin bis einschließlich 2009 tatsächlich Zinsbeträge in der gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Höhe gezahlt hat (vgl. Tatbestand Seite 11). Jedoch können diese Zinszahlungen nicht (allein) dem berücksichtigungsfähigen investiven Aufwand zugeordnet werden. Aus ihrer Berechnung für das Jahr 2010 wird deutlich, dass es sich um einen fiktiven Aufwand handelt, der mit der tatsächlichen Zinslast nicht im Einklang steht. Denn im Jahr 2010 betrug die noch zu tilgende Forderung aus dem Gesamtdarlehen 451.112,78 EUR. Dafür waren Zinsen in Höhe von 24.301,04 EUR zu erbringen. Nach der Berechnungsweise der Klägerin (Tilgung nach AfA) galt jedoch ein Restbuchwert und damit ein (theoretisch noch zu tilgender) Rückzahlungsbetrag in Höhe von 511.423,75 EUR, für die sie Zinsen in Höhe von 25.166,89 EUR berechnet hat. Diese fiktive Verzinsung ist nicht als tatsächlicher Aufwand umlagefähig. Somit sind folgende Fremdkapitalzinsen zu berücksichtigen:

Für 2004 (anteilig) 5.567,69 EUR,

für 2005 20.769,69 EUR,

für 2006 19.267,79 EUR,

für 2007 17.766,30 EUR,

für 2008 16.264,81 EUR,

für 2009 14.763,31 EUR,

für 2010 13.261,82 EUR,

für 2011 11.760,33 EUR

und für 2012 10.258,83 EUR.

Schließlich sind im Rahmen von § 82 Abs. 3 SGB XI auch die tatsächlichen Investitionen des Einrichtungsträgers für die Wiederbeschaffung, Instandsetzung oder Instandhaltung der Pflegeinfrastruktur zu berücksichtigen. Diese investiven Maßnahmen sind für die Pflegevergütung unbeachtlich (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). Entsprechende Aufwendungen stehen jedoch den anfänglichen (und grundsätzlich förderungsfähigen) Aufwendungen der Pflegeeinrichtung gleich und sind daher gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI umzulegen.

Da die ursprünglich begehrte Berücksichtigung eines Pauschalbetrags (pflegetäglich 1,00 EUR) nicht möglich ist, weil im Umlageverfahren bis zum Ende des Jahres 2012 nach § 82 Abs. 3 SGB XI nur tatsächlich bereits angefallene oder sicher anfallende Kosten refinanziert werden können, hat die Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren die Aufwendungen für Instandhaltung für die einzelnen Geschäftsjahre der Einrichtung beziffert und durch Vorlage ihrer Buchungsbelege (differenziert nach Kfz-Reparaturen, Instandhaltung von Gebäude, Außenanlagen, Betriebsausstattung und technische Anlagen) – jedenfalls für die Jahr 2004 bis 2011 – dargelegt. Dem ist der Beklagte nach Prüfung weitgehend gefolgt und hat Gesamtbeträge für Instandhaltung als berücksichtigungsfähig akzeptiert:

2004 (anteilig): 3.765,71 EUR,

2005: 27.068,97 EUR,

2006: 45.591,24 EUR,

2007: 88.100,73 EUR,

2008: 31.643,67 EUR,

2009: 32.822,09 EUR,

2010: 58.475,41 EUR,

2011: 42.342,05 EUR

und 2012: 63.679,21 EUR.

Für die Jahre 2004, 2005, 2007, 2011, 2012 hat sich die Klägerin mit den anerkannten Beträgen einverstanden erklärt und insoweit keine darüber hinausgehenden Kosten geltend gemacht. Der Senat hat nach eigener Prüfung keine Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten umlagefähigen Aufwendungen für Instandhaltung.

Streit besteht zwischen den Beteiligten – nachdem der Beklagte einzelne Aufwendungen als nicht berücksichtigungsfähig beanstandet hatte – nur noch im Hinblick auf die Aufwendungen in den Jahren 2006, 2008, 2009 und 2010 für die von der Firma N. in Rechnung gestellten Architektenleistungen sowie in den Jahren 2008 und 2010 für die Beschaffung von Reifen für das in der Pflegeeinrichtung vorgehaltene und betriebsnotwendige Kfz.

Bei der inhaltlichen Prüfung der geltend gemachten Instandhaltungsaufwendungen sind investive Maßnahmen der Instandhaltung von der Unterhaltung und Wartung abzugrenzen. Letztere sind als laufende Kosten des Betriebs im Rahmen der Pflegevergütung nach § 82 Abs. 1 SGB XI bei den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung zu berücksichtigen. Denn insoweit umfasst der Begriff der Unterkunft – unter Ausklammerung der Investitionskosten – die Bereitstellung von Wohnraum, Gemeinschafts- und Funktionsräumen einschließlich ihrer Wartung, Instandhaltung und Reinigung (vgl. zu § 76 SGB XII: Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006, § 76 RN 14). Nach der Negativabgrenzung in § 82 Abs. 2 SGB XI sind Instandsetzung und Instandhaltung – bis auf Verbrauchsgüter – nicht in der Pflegevergütung enthalten (vgl. Plantholz, LPK-SGB XI, 4. Aufl. 2014, § 82 RN 8). Der Aufwand für den laufenden Betrieb der Pflegeeinrichtung (Energie, Verwaltung, Gebäudereinigung u.ä. [vgl. Schütze in: Udsching, SGB XI, 4. Aufl. 2015, § 82 RN 11]) ist hingegen im Vergütungsverfahren für die allgemeinen Pflegeleistungen einzubeziehen. Dadurch sind die im laufenden Betrieb einer Einrichtung regelmäßig anfallenden Klein- und Kleinstreparaturen (wie der Wechsel von Glühbirnen o. ä.) bereits von der Grundpauschale der Vergütung nach § 76 Abs. 2 SGB XII erfasst und können nicht (zusätzlich) als Infrastrukturkosten gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI auf die Bewohner umgelegt werden. Dasselbe gilt für turnusmäßige Kontrollen von Sicherheitseinrichtungen oder Elektrogeräten auf ihre Funktionsfähigkeit, auch wenn Verschleißteile ausgewechselt werden.

Bezogen auf die geltend gemachten Aufwendungen für das Betriebs-Kfz lassen sich nur die Kosten für regelmäßige Inspektionen und TÜV-Abnahmen sowie den saisonalen Reifenwechsel unproblematisch als (nichtumlagefähige) Wartungsmaßnahme einordnen. Dies gilt auch für die bei dieser Gelegenheit vorgenommenen Kleinstreparaturen oder den Austausch von Verschleißteilen (Ölwechsel, Wischerblätter o.ä.). Indes ist nach Auffassung des Senats – auch angesichts des damit verbundenen finanziellen Aufwands – der Wartungsbegriff zu extensiv ausgelegt, soweit auch der Austausch non abgenutzten Reifen zu den Wartungskosten zählen soll. Auch wenn es sich beim Ersatz von verschlissenen Reifen um keine Reparatur oder Instandsetzungsmaßnahme handelt, erscheint es richtiger, solche Aufwendungen zumindest der Beschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter zuzuordnen, die im Rahmen der Abschreibung der Anlagegüter (wie eine Leiter oder ein Bürostuhl) im Anschaffungsjahr (bei Kosten bis 410 EUR) voll zu berücksichtigen wären. Deshalb sind die beiden streitigen Beträge zusätzlich als Instandhaltungsmaßnahmen zu akzeptieren. Damit erhöhen sich die zu berücksichtigenden Kosten für das Jahr 2008 um 512,79 EUR und für das Jahr 2010 um 268,70 EUR.

Die weiter streitigen Aufwendungen für Architektenleistungen

( nachfolgender Absatz im Original als Tabelle dargestellt )

2006

2008

2009

2010

4.509,19 EUR

4.509,19 EUR

970,07 EUR

517,46 EUR

334,17 EUR

1.287,86 EUR

3.109,56 EUR

1.136,73 EUR

1.127,27 EUR

664,17 EUR

2.928,17 EUR

437,87 EUR

781,10 EUR

1.266,40 EUR

1.110,18 EUR

3.595,55 EUR

sind hingegen nicht als Instandhaltung zu qualifizieren. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass die Einschätzung des Beklagten richtig ist, die Rechnungen legten ein Tätigwerden der Firma N. im Rahmen eines Beratervertrags nahe. Denn es lässt sich kein Zusammenhang zu den im jeweiligen Rechnungs- bzw. Folgejahr gebuchten und anerkannten Instandhaltungsaufwendungen herstellen. Die Klägerin hat auf die Rüge des Beklagten (im Schriftsatz vom 21. Juli 2015) und den Hinweis des Senats (im Schreiben vom 4. September 2015) dazu nur pauschal und ohne Vorlage von Belegen erklärt, die Architektenhonorare seien ausschließlich instandhaltungsbezogen angefallen. Da hierfür in den umfangreichen Unterlagen keinerlei Belege zu finden sind, dringt die Klägerin mit diesem Vortrag nicht durch.

Zur Rechnung vom 19. Dezember 2006 (Beleg 1) hat die Klägerin ausgeführt, es gehe um die Instandhaltung der Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Die bis dahin betriebene Klärgrube sei als defekt und nicht mehr instandsetzungsfähig aufgegeben worden. Aufwendungen für den Anschluss eines Anwesens an die öffentliche Abwasseranlage sind grundstücksbezogene Erschließungs- bzw. Anschlusskosten iSv § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI und damit nicht umlagefähig. Dies gilt auch für die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Planungsleistungen bzw. Bauüberwachung. Dieser grundstücksbezogene Aufwand ist nicht umlagefähig. Dementsprechend sind auch in den von der Klägerin vorgelegten Listen zur Instandhaltung von Gebäude und Außenanlage in den Jahren 2006 und 2007 keine Aufwendungen für Baumaßnahmen aufgeführt, die der Herstellung des Grundstücksanschlusses an das öffentliche Abwassersystem beinhalten. Es sind weder Anschlussbeitragsbescheide des Abwasserzweckverbandes noch Rechnungen über das Verlegen von Leitungen auf den Grundstücken vorhanden. Im Jahr 2007 wurde lediglich in eine Schmutzwasserhebeanlage im Gebäude investiert. Hinzu kommt, dass die weitere Beschreibung der Architektenleistung "Stundenabrechnungen C. allgemein" für eine laufende Beratertätigkeit spricht. Deren Betriebsnotwendigkeit iSv § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ist nicht zur Überzeugung des Senats dargetan. Zudem ergeben sich aus den beigefügten Stundenzetteln mit "Vermessung/Grundstücksausgleich/Flurbe-reinigungsverfahren" ebenfalls ausschließlich grundstücksbezogene und damit unerhebliche Leistungen.

Zur Rechnung vom 22. September 2008 (Beleg 5) hat die Klägerin ausgeführt, die Architektenleistung beziehe sich auf die umfangreiche Vorbereitung für die "Wiederherstellung" der vorhandenen Pflasterung und des als Kommunikations- und Ruheraum genutzten und unter Denkmalschutz stehenden Dorfplatzes unmittelbar vor dem Pflegeheim. Auch insoweit kann es sich bei den geltend gemachten Architektenhonoraren allenfalls um vorbereitende Maßnahmen gehen, denn bei Durchsicht der Instandhaltungslisten für die Jahre 2008 bis 2011 ergeben sich keine Aufwendungen für Pflasterarbeiten oder sonstige Straßenbeläge. Aufstellungen zu den Instandhaltungsaufwendungen in den Jahren 2012 und 2013 wurden trotz Hinweises nicht vorgelegt. Bei Aufwendungen für Beratungs- und Planungsleistungen im Zusammenhang mit Straßenbelägen und der sonstigen Umgestaltung des "Dorfplatzes" handelt es sich ebenfalls um nicht umlagefähige grundstücksbezogene Infrastrukturmaßnahmen.

Dies gilt im Ergebnis auch für die übrigen vorgelegten Rechnungen der Firma N. Die Rechnungen vom 13. Mai, 27. Juni und 19. August 2008 (Belege 2, 3 und 4) beziehen sich möglicherweise auf Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung und den Ausbau der Einrichtung. Sie sind ebenfalls nicht als Instandhaltung zu qualifizieren. Es ist u.a. eine "Problemstellung Legionellen" genannt. Insoweit ist in der Instandhaltungsaufstellung für das Jahr 2008 ein "Nacheinstellen der Anlage nach Legionellenbefall" mit einem Kostenaufwand von 528 EUR verzeichnet. Indes ist nicht nachvollziehbar, in wieweit bei einem so geringen Reparaturaufwand Kosten in Höhe von annähernd 1.800 EUR für beratende bzw. planerische Architektenleistungen betriebsnotwendig iSv § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI gewesen sein können. Im Übrigen sind auch keine auf die Instandhaltungsmaßnahme konkret bezogene Architektenleistungen in der Gesamtrechnung ausgewiesen worden.

Auch die den Rechnungen vom 20. April 2009 und 13. Juli 2009 (Belege 6 und 7) zugrundeliegende "technische Beratung/Mitwirkung bei der Brandschau" ist angesichts des Umstandes, dass aus den Listen der Instandhaltungsmaßnahmen keine zugehörigen oder passenden Bau- oder Reparaturarbeiten verbucht sind, nicht als Aufwendung für die Instandhaltung zu qualifizieren.

Den Belegen 8, 9 und 10 (Oktober 2009 bis April 2010 über insgesamt 1.083 EUR) fehlt eine spezifische Beschreibung im Hinblick auf konkrete Instandhaltungsmaßnahmen. Es handelt sich anscheinend um die Abrechnung von laufenden Beratungshonoraren für Dreimonatszeiträume. Schließlich legt die Beschreibung der Belege 11 und 12 "technische Beratung im Rechtsstreit mit der Außenanlagenfirma F. – Fördermaßnahme Sanierung und Umbau" nahe, dass die Architekten im Rahmen eines zivilgerichtlichen Streitverfahrens, in dem es möglicherweise um Gewährleistungsansprüche ging, beratend tätig geworden sind. Eine Zuordnung dieser Kosten zu konkreten Instandhaltungsmaßnahmen ist nicht möglich, was eine Berücksichtigung ausschließt.

Nach alledem ergeben sich in den streitigen Teilzeiträumen insgesamt folgende umlagefähige investive Aufwendungen (für Anlagen, Zinsen und Instandhaltung) nach § 82 Abs. 3 SGB XI:

für 2004 (29. September bis 31. Dezember): 18.497,61 EUR,

für 2005: 87.393,10 EUR,

für 2006: 105.394,58 EUR,

für 2007: 146.281,30 EUR,

für 2008: 80.934,62 EUR,

für 2009: 75.612,04 EUR,

für 2010: 101.361,96 EUR,

für 2011: 86.639,89 EUR,

und für 2012: 105.555,19 EUR.

Unter Berücksichtigung eines Auslastungsgrads der Pflegeeinrichtung von 95 im Jahr 2004 ergibt sich ein Umlagebetrag von 2,96 EUR pro Pflegetag. Für die weiteren Teilzeiträume resultieren bei einer Belegungsquote von 99% pflegetägliche Umlagebeträge von 3,45 EUR im Jahr 2005, 4,17 EUR im Jahr 2006, 5,78 EUR im Jahr 2007, 3,20 EUR im Jahr 2008, 2,99 EUR im Jahr 2009, 4,01 EUR im Jahr 2010, 3,43 EUR im Jahr 2011 und 4,17 EUR im Jahr 2012. Insoweit sind das erstinstanzliche Urteil und die Bescheide des Beklagten zu ändern. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.

Aufwendung für

( nachfolgender Absatz im Original als Tabelle dargestellt )

2004

2005

2006

2007

2008

Plätze

70

70

70

70

70

Tage

92

365

365

365

365

AfA insges.

9.164,21 EUR

39.554,84 EUR

40.535,55 EUR

40.414,27 EUR

32.513,35 EUR

Zinsen

5.567,69 EUR

20.769,29 EUR

19.267,79 EUR

17.766,30 EUR

16.264,81 EUR

Instandh.

3.765,71 EUR

27.068,97 EUR

45.591,24 EUR

88.100,73 EUR

32.156,46 EUR

Summe

18.497,61 EUR

87.393,10 EUR

105.394,58 EUR

146.281,30 EUR

80.934,62 EUR

Belegung 95%

2,96 EUR

Belegung 99%

3,45 EUR

4,17 EUR

5,78 EUR

3,20 EUR

Aufwendung für

2009

2010

2011

2012

Plätze

70

70

70

70

Tage

365

365

365

365

AfA insges.

28.026,64 EUR

29.356,03 EUR

32.537,51 EUR

31.617,15 EUR

Zinsen

14.763,31 EUR

13.261,82 EUR

11.760,33 EUR

10.258,83 EUR

Instandh.

32.822,09 EUR

58.744,11 EUR

42.342,05 EUR

63.679,21 EUR

Summe

75.612,04 EUR

101.361,96 EUR

86.639,89 EUR

105.555,19 EUR

Belegung 99%

2,99 EUR

4,01 EUR

3,43 EUR

4,17 EUR

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren bereits geklärt worden sind.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 sowie § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat legt das Gesamtbegehren der Klägerin (pflegetäglich 9,26 EUR für 70 Plätze) für den streitigen Zeitraum (acht Jahre und drei Monate) zu Grunde.
Rechtskraft
Aus
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