Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RS 17/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RS 10/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom ... 1975 bis zum ... 1990.
Die am ... 1941 geborene Klägerin erwarb am 9. Mai 1975 nach einem Abendstudium der Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie Chemische Industrie die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom. Sie war vom 9. Mai 1975 bis 30. September 1978 als Ingenieur- und Betriebsökonomin bei dem VEB L. beschäftigt.
Vom 1. Oktober 1978 bis über den 30. Juni 1990 hinaus war die Klägerin zunächst als Wirtschaftsleiterin der Versorgungseinrichtung und ab 1980 als Verwaltungsleiterin der Betriebsberufsschule des KOV (Kooperationsverband) H. in W./H. (im Folgenden: Betriebsberufsschule) tätig. Dort waren nach Angaben der Klägerin 700 Lehrlinge internatsmäßig untergebracht. Die Klägerin erzielte jeweils ein über 600 M/Monat liegendes Einkommen und trat mit Wirkung vom 1. Januar 1979 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Eine Einbeziehung in ein Sonder- oder Zusatzversorgungssystem erfolgte nicht.
Frühere Anträge auf Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG hatte die Beklagte bestandskräftig abgelehnt (Ablehnungsbescheid vom 31. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003, Überprüfungsbescheid vom 22. Januar 2008).
Am 12. Februar 2013 beantragte die Klägerin erneut die Überprüfung der Ablehnungsbescheide nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Sie sei als Ingenieurökonomin bei der Betriebsberufsschule beschäftigt gewesen. Diese sei auch eine gleichgestellte Einrichtung i.S.v. § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62, S. 487) (2. DB) gewesen.
Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 11. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 ab. Die Betriebsberufsschule sei kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch keine im Sinne der 2. DB gleichgestellte Einrichtung gewesen. Betriebsberufsschulen seien in der vollständigen Auflistung nicht genannt. Die Verordnungstexte seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch nicht auszulegen. Nicht Schulen im Allgemeinen seien gleichgestellt gewesen, sondern lediglich Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt und des Post- und Fernmeldewesens. Daher habe die Klägerin keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage.
Dagegen hat die Klägerin am 9. August 2013 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt: Die Betriebsberufsschule sei eine technische Schule im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen. Dies ergebe sich auch aus § 1 Abs. 2 Buchstabe e) der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62, S. 489 (3. DB). Ausdrücklich seien dort technische Lehranstalten genannt. "Schulen" sei ein Oberbegriff, zu dem auch die Betriebsberufsschule gehört habe. Zu den dort ausgebildeten technischen Berufen hätten gehört: Handwerker, Facharbeiter Gartenbautechnik und Umweltgestaltung, Landmaschinentechniker, Schädlingsbekämpfungstechniker usw. Ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung ergebe sich weiter aus § 4 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (GBl. 85 S. 675) (AVVO-Int). Die Betriebsberufsschule sei eine pädagogische Einrichtung gewesen.
Die Klägerin hat ein Schreiben des Landkreises P.-M. vom 25. November 2013 vorgelegt, wonach eine Personalakte dort nicht archiviert worden sei.
Ein Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den Kammervorsitzenden ist mit Beschluss vom 20. März 2014 (S 11 SF 605/13 AB) zurückgewiesen worden. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge ist mit Beschluss vom 18. Februar 2015 (S 11 SF 211/14 AG) als unzulässig verworfen worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2015 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 10. Mai 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG. Weder sei ihr von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt oder sei sie aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden, noch habe ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungszusage stattgefunden. Auch eine fiktive Einbeziehung nach der Rechtsprechung des BSG scheide aus. Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen. Der KOV H. habe nicht Sachgüter oder Bauwerke auf industrielle Weise in Serie produziert. Es handele sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB. Die entsprechende Passage beziehe sich nur auf Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens. Die gleichgestellten Institutionen seien jeweils durch ein Semikolon abgegrenzt. Es handele sich ferner bei dem Einsatzbereich um eine Betriebsberufsschule des auf genossenschaftlicher Basis existierenden KOV und nicht um eine "technische Schule". Betriebsberufsschulen seien in der 2. DB nicht erwähnt. Bei dem KOV handele es sich aber um einen Zusammenschluss von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und/oder anderen Kooperationspartnern. Eine weitere Gleichstellungsmöglichkeit sei nicht ersichtlich. Eine nachträgliche Unterstellung unter das Zusatzversorgungssystem Nr. 4 oder Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG scheitere bereits an der Tätigkeit als Verwaltungsleiterin/Ingenieurökonomin.
Dagegen hat die Klägerin am 18. März 2015 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt: Schon aus der Vorgeschichte zur 2. DB ergebe sich, dass die Betriebsberufsschule eine technische Schule i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen sei. Die Einführung der Zusatzversorgungssysteme sei erfolgt, um der technischen Intelligenz einen höheren Lebensstandard einzuräumen. Dies ergebe sich auch aus zwei Beiträgen in Zeitschriften des Jahres 1950. Die in der Berufsbetriebsschule Ausgebildeten hätten eine Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen durch Erhöhung der Konsumgüterproduktion schaffen sollen. Bei den Schulen der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens seien hingegen keine Konsumgüter hergestellt worden und es hätte daher auch keine Konsumgüterproduktion gesteigert werden können. Das Semikolon in § 1 Abs. 2 der 2. DB könne daher nur ein Redaktionsversehen sein, da es nicht zum sozialen Ziel der Vorschrift passe. § 1 Abs. 2 der 2. DB sei nicht vollständig und müsse ausgelegt werden. Die Gleichstellung von Betriebsberufsschulen mit den volkseigenen Betrieben ergebe sich aus der Publikation "Gesetze finden leicht gemacht". Der Befangenheitsantrag gegen den Kammervorsitzenden sei begründet gewesen. Auch hätten die Voraussetzungen für die Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht vorgelegen. Es sei ferner im Tatbestand des Gerichtsbescheids nicht erwähnt worden, dass die früheren Ablehnungsgründe der Beklagten durch eine geänderte Rechtsprechung des BSG fehlerhaft geworden seien. Die Arbeitsverträge lägen nicht mehr vor.
In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits hat die Klägerin einen schriftlichen Beweisantrag vom 17. August 2016 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 27. Februar 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 aufzuheben, und diese unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Mai 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 10. Mai 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG mit den entsprechenden Entgelten festzustellen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend führt sie aus: Die Betriebsberufsschule sei keine technische Schule i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen. Auch sei eine Auslegung der dort verwendeten Begriffe unzulässig. Für eine fiktive Einbeziehung könne nur auf die abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihre Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R). Eine Erweiterung der in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten Schulen durch Auslegung oder Analogiebildung sei daher nicht möglich. Eine Einbeziehung in die Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz scheide aus, weil die Klägerin aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation nicht vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst sei.
Der Senat hat am 11. Februar 2016 Herrn M. B. hinsichtlich der Personalakte der Klägerin angeschrieben. Dessen Ehefrau hat am 24. Februar 2016 telefonisch mitgeteilt, dass ihr Mann zur Personalakte der Klägerin nichts weiter sagen könne. Der Senat hat am 5. April 2016 Herrn W. St. hinsichtlich der Personalakte der Klägerin angeschrieben. Dieser hat am 15. April 2016 geantwortet, er sei nicht im Besitz von Arbeitsverträgen oder Personalunterlagen der Klägerin.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.1.
Die Berufung ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2.
Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht verfahrensfehlerhaft im Hinblick auf den abgelehnten Befangenheitsantrag zu Stande gekommen, und der Rechtsstreit war nicht gemäß § 159 Abs. 2 SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Der Befangenheitsantrag gegen den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts ist gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung abschließend von der zuständigen Kammer des Sozialgerichts abgelehnt worden. Dagegen ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Insbesondere kann im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht erneut eine Befangenheit geltend gemacht werden.
Ob das Sozialgericht zu Recht von einem Fall ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art i.S.v. § 105 Abs. 1 SGG ausgegangen ist und über die Klage durch Gerichtsbescheid entscheiden durfte, kann dahinstehen. Denn eine Zurückverweisung scheidet schon deshalb aus, weil keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 159 Satz 1 Nr. 2 SGG)
Vollständig unerheblich ist, dass das Sozialgericht die Begründungen der früheren Ablehnungen durch die Beklagte im Gericht nicht angeführt hat. Nach § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG enthält das Urteil eine gedrängte Darstellung des Tatbestands.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht i.S.d. §§ 153, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat bei Erlass ihres Bescheids vom 31. Mai 2002 weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, so dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorliegen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, den streitigen Zeitraum als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen. Das AAÜG ist in ihrem Fall nicht anwendbar, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R).
1.
Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihr von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt, noch ist sie auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in ihrem Fall nicht stattgefunden.
2.
Auch eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem scheidet aus. Der Senat lässt dabei offen, ob das AAÜG dem Grunde nach auf die Klägerin anwendbar ist, da sie eine von ihm in ständiger Rechtsprechung geforderte ausdrückliche schriftliche Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten hat (vgl. die bisherige ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009, L 1 R 91/06). Denn auch nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann, wären die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des streitigen Zeitraums nicht erfüllt.
a.
Es besteht kein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, Teil I, Nr. 93 S. 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB. Dies hängt von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen am 30. Juni 1990 kumulativ vorgelegen haben, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist.
In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in die AVItech, denn die Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es ist schon die betriebliche Voraussetzung, bezogen auf den 30. Juni 1990, nicht erfüllt. Ob die betriebliche Voraussetzung im Sinne der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 Rn 31 und Nr. 4 Rn 15), und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2).
Mangels Vorliegens von Arbeitsverträgen oder einer Personalakte lässt sich hier nicht feststellen, ob Arbeitgeber der Klägerin die Betriebsberufsschule selbst oder der KOV H. war. Die Klägerin selbst verfügt nach ihren Angaben nicht mehr über Arbeitsverträge. Der Landkreis P.-M. hat nach der Auskunft vom 25. November 2013 keine Personalakte archiviert. Anfragen des Senats an die früheren Mitarbeiter der Betriebsberufsschule B. und St. sind ohne Erfolg geblieben.
Der Senat hatte aber diese Frage nicht weiter nachzugehen, da die betrieblichen Voraussetzungen in keinem der beiden Fälle vorliegen würden.
a.a.
Der KOV H. war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Vielmehr war dieser ein Zusammenschluss von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und/oder anderen Kooperationspartnern wie z.B. volkseigenen Gütern nach § 14 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. 1982, Nr. 25, S. 443) (so auch: BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 30/01 R (23) zur zwischenbetrieblichen Bauorganisation (ZBO)).
Auch der Zweck des KOV H. entsprach nicht dem eines volkseigenen Produktionsbetriebs. Der Begriff des Produktionsbetriebs erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter oder Gebäude im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss also auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Gebäuden ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R). Landwirtschaftliche Produkte fallen jedoch nicht darunter.
Eine Gleichstellung mit volkseigenen Produktionsbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere handelte es sich bei dem KOV H. nicht um ein volkseigenes Gut (so auch Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 2014, L 1 RS 34/13).
Zwar wird die Betriebsberufsschule in dem Stichwortverzeichnis einer Publikation "Gesetze finden leicht gemacht" unter dem Stichwort VEB geführt. Es ist aber nicht ersichtlich, wie sich daraus die Gleichstellung von Betriebsberufsschulen mit den volkseigenen Produktionsbetrieben i.S.v. § 1 Abs. 2 2. DB ergebe soll.
Eine von der Klägerin geforderte erweiterte Auslegung von § 1 Abs. 2 der 2. DB über dessen Wortlaut hinaus ist, wie die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zu Recht anführt, ausgeschlossen.
Der Senat hatte auch nicht der im Beweisantrag vom 17. August 2016 aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die 2. DB "zur Steigerung der Konsumgüterproduktion" eingeführt wurden. Das gleiche gilt für die zum Beweis gestellte Behauptung, wonach die Aufzählung in der 2. DB nicht vollständig und diese daher auszulegen sei. Es kann nämlich dahin stehen, welche politischen Motive zur Einführung der Zusatzversorgungssysteme für die technische Intelligenz führten, und ob die 2. DB unvollständig gewesen ist. Denn die Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts der DDR hat sich strikt an deren Wortlaut zu orientieren (ständige Rechtsprechung des BSG, so etwa: Urteil vom 15. Juni 2010, B 4 RA 16/09 R (34)). Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ist unzulässig (BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R (16)). Daher war dem Beweisantrag nicht nachzugehen.
b.b.
Die Betriebsberufsschule war ebenfalls kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Denn es wurden keine Sachgüter oder Gebäude industriell hergestellt.
Es handelte sich auch nicht um eine gleichgestellte technische Schule i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB.
Schon aus der Systematik von § 1 Abs. 1 der 2. DB ergibt sich, dass zur "technischen" Intelligenz nur technisch ausgebildete Arbeitnehmer in Betrieben des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker sowie Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschule gehörten. Mit den "technischen Schulen" gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB können daher nur die Einrichtungen gemeint sein, die für technische Berufe i.S.d. technischen Intelligenz ausbildeten. Die von der Klägerin angeführten Ausbildungsberufe für Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (Handwerker, Facharbeiter für Gartenbautechnik und Umweltgestaltung, Landmaschinentechniker, Schädlingsbekämpfungstechniker) sind gerade nicht unter o.g. Wirtschaftsbereiche zu subsumieren.
Dies ergibt sich auch zwingend aus § 4 a) der AVVO-Int., die am 12. Juli 1951 und damit im engen zeitlichen Zusammenhang mit der 2. DB erlassen wurde. Denn dort wurden u.a. als Angehörige der pädagogischen Intelligenz in den berufsbildenden Schulen tätige Lehrer angeführt. Wären diese nach dem Verständnis des Verordnungsgebers als "technische Schule" i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB erfasst gewesen, hätte es einer gesonderten Einbeziehung nicht bedurft. Bei der Betriebsberufsschule des KOV H. handelte es sich um eine berufsbildende Schule nach § 4 a) der AVVO-Int.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus § 1 Abs. 2 Buchstabe e) der 3. DB nicht, dass es sich um eine technische Schule gehandelt hat. Ausdrücklich sind dort "technische Lehranstalten" und weitere Ausbildungsstätten i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB genannt, nicht jedoch eine Betriebsberufsschule.
Der Senat geht zudem davon aus, dass zum Stichtag am 30. Juni 1990 technische Schulen i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB als eigenständige Bildungseinrichtungen im Bereich der Erwachsenenqualifikation nicht mehr existierten (so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 8. Februar 2011, L 5 R 172/08). Der dort verwendete Begriff bezieht sich allein auf Einrichtungen der Erwachsenenqualifizierung. Dies ergibt sich schon aus der an demselben Tag erlassenen (Ersten) Durchführungsbestimmung (GBl. Nr. 62, S. 485). Dort wurden zur Begründung der notwendigen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Intelligenz u.a. deren verdienstvolle Tätigkeiten bei der Leitung "von Schulen und Zirkeln zur Erweiterung der technischen Kenntnisse der Arbeiter und Meister" angeführt (Zweiter Absatz der Präambel). Der Begriff der "technischen Schulung" findet sich auch in der Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 5. März 1953 (GBl. 33, S. 406). Danach waren für die Ausbildung und Qualifizierung der nicht in einem Lehrverhältnis stehenden Arbeiter technische Betriebsschulen einzurichten, welche die bisherigen Betriebsvolkshochschulen ersetzen sollten. Mit der Verordnung über die Bildungseinrichtungen zur Erwachsenenqualifizierung vom 27. September 1962 (GBl. 77, S. 687) wurde die Erwachsenenqualifizierung auf die Volkshochschulen und Betriebsakademien übertragen. Auch nach den §§ 35, 39 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. 6, S. 83) oblag die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen den Betriebsakademien. Der Begriff "technische Betriebsschule" fand ab den 60er Jahren keine Verwendung mehr.
Die Betriebsfachschule war auch keine Schule der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens.
Von der Vorschrift erfasst waren nicht alle sonstige Schulen. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass sich aus dem in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendeten Semikolon ergibt, dass keine weiteren Schulen außer den genannten erfasst sein sollten (so auch: BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 RS 1/09 B (10) zu betrieblichen Forschungseinrichtungen). Dies folgt auch aus § 1 Abs. 2 b der die an demselben gleichen Tag veröffentlichten 3. DB, der den vermehrten Abschluss von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz zum Inhalt hatte. Zu den dort gleichgestellten Betrieben zählen - in einer einzigen Auflistung - "Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens". Das von der Klägerin vermutete Redaktionsversehen und eine deshalb erforderliche weite Auslegung scheiden nach der bereits genannten Rechtsprechung des BSG aus.
b.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (Zusatzversorgungssystem Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG) oder in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG, weil sie nicht die zwingenden Voraussetzungen dieser Versorgungssysteme erfüllt.
Die gesetzlichen Regelungen der Zusatzversorgung der Pädagogen in der DDR änderten sich im Laufe der Zeit. Die AVVO-Int wurde zum 1. September 1976 für Personen ohne laufende Altersversorgung durch die Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (Versorgungsordnung) vom 27. Mai 1976 (GBl. I Nr. 18 S. 253, im Folgenden: VersO-Päd), diese wiederum zum 1. Oktober 1988 (für Personen ohne Versorgungsbezug) durch die Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (Versorgungsanordnung) vom 2. Mai 1988 (nicht veröffentlicht; im Folgenden: VersAO-Päd) ersetzt. Deren Voraussetzungen erfüllt die Klägerin indes nicht.
Nach § 4 Buchst. a AVVO-Int gelten als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz alle in Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens (allgemeinbildende Schulen einschließlich Volkshochschulen, berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Vorschulerziehung, Heime und Horte) tätigen Lehrer und Erzieher, sofern sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung besitzen und mindestens 2 Jahre in der genannten Einrichtung hauptamtlich tätig gewesen sind.
Eine ähnliche Ausschlussformulierung findet sich auch in § 1 Abs. 3 VersO-Päd. Die Gewährung von Leistungen war auch in § 3 Abs. 1 und 2 VersAO-Päd vom Abschluss einer staatlich anerkannten abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung abhängig gemacht worden. § 3 Abs. 1 VersAO-Päd besagte, dass Anspruch auf Leistungen nach der VersAO-Päd besteht, wenn (unmittelbar) nach erfolgreichem Abschluss einer staatlich anerkannten pädagogischen Ausbildung als Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerin, Freundschaftspionierleiter, Jugendfürsorger, pädagogischer Psychologe oder als Lehrkraft für den berufstheoretischen Unterricht eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 VersAO-Päd aufgenommen wurde.
Aus den gesamten Vorschriften der Pädagogenversorgungen und damit beider Versorgungssysteme ist zu erkennen, dass nur Lehrkräfte mit pädagogischer Ausbildung einzubeziehen waren. Die Klägerin verfügte weder über eine pädagogische Ausbildung noch war sie als Lehrkraft tätig.
c.
Eine Einbeziehung der Klägerin in ein anderes Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum AAÜG im umstrittenen Zeitraum kam nach ihrem beruflichen Werdegang von vornherein nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht. Die Entscheidung beruht auf der ständigen Rechtsprechung des BSG.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom ... 1975 bis zum ... 1990.
Die am ... 1941 geborene Klägerin erwarb am 9. Mai 1975 nach einem Abendstudium der Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie Chemische Industrie die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom. Sie war vom 9. Mai 1975 bis 30. September 1978 als Ingenieur- und Betriebsökonomin bei dem VEB L. beschäftigt.
Vom 1. Oktober 1978 bis über den 30. Juni 1990 hinaus war die Klägerin zunächst als Wirtschaftsleiterin der Versorgungseinrichtung und ab 1980 als Verwaltungsleiterin der Betriebsberufsschule des KOV (Kooperationsverband) H. in W./H. (im Folgenden: Betriebsberufsschule) tätig. Dort waren nach Angaben der Klägerin 700 Lehrlinge internatsmäßig untergebracht. Die Klägerin erzielte jeweils ein über 600 M/Monat liegendes Einkommen und trat mit Wirkung vom 1. Januar 1979 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Eine Einbeziehung in ein Sonder- oder Zusatzversorgungssystem erfolgte nicht.
Frühere Anträge auf Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG hatte die Beklagte bestandskräftig abgelehnt (Ablehnungsbescheid vom 31. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003, Überprüfungsbescheid vom 22. Januar 2008).
Am 12. Februar 2013 beantragte die Klägerin erneut die Überprüfung der Ablehnungsbescheide nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Sie sei als Ingenieurökonomin bei der Betriebsberufsschule beschäftigt gewesen. Diese sei auch eine gleichgestellte Einrichtung i.S.v. § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62, S. 487) (2. DB) gewesen.
Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 11. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 ab. Die Betriebsberufsschule sei kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch keine im Sinne der 2. DB gleichgestellte Einrichtung gewesen. Betriebsberufsschulen seien in der vollständigen Auflistung nicht genannt. Die Verordnungstexte seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch nicht auszulegen. Nicht Schulen im Allgemeinen seien gleichgestellt gewesen, sondern lediglich Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt und des Post- und Fernmeldewesens. Daher habe die Klägerin keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage.
Dagegen hat die Klägerin am 9. August 2013 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt: Die Betriebsberufsschule sei eine technische Schule im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen. Dies ergebe sich auch aus § 1 Abs. 2 Buchstabe e) der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62, S. 489 (3. DB). Ausdrücklich seien dort technische Lehranstalten genannt. "Schulen" sei ein Oberbegriff, zu dem auch die Betriebsberufsschule gehört habe. Zu den dort ausgebildeten technischen Berufen hätten gehört: Handwerker, Facharbeiter Gartenbautechnik und Umweltgestaltung, Landmaschinentechniker, Schädlingsbekämpfungstechniker usw. Ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung ergebe sich weiter aus § 4 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (GBl. 85 S. 675) (AVVO-Int). Die Betriebsberufsschule sei eine pädagogische Einrichtung gewesen.
Die Klägerin hat ein Schreiben des Landkreises P.-M. vom 25. November 2013 vorgelegt, wonach eine Personalakte dort nicht archiviert worden sei.
Ein Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den Kammervorsitzenden ist mit Beschluss vom 20. März 2014 (S 11 SF 605/13 AB) zurückgewiesen worden. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge ist mit Beschluss vom 18. Februar 2015 (S 11 SF 211/14 AG) als unzulässig verworfen worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2015 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 10. Mai 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG. Weder sei ihr von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt oder sei sie aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden, noch habe ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungszusage stattgefunden. Auch eine fiktive Einbeziehung nach der Rechtsprechung des BSG scheide aus. Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen. Der KOV H. habe nicht Sachgüter oder Bauwerke auf industrielle Weise in Serie produziert. Es handele sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB. Die entsprechende Passage beziehe sich nur auf Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens. Die gleichgestellten Institutionen seien jeweils durch ein Semikolon abgegrenzt. Es handele sich ferner bei dem Einsatzbereich um eine Betriebsberufsschule des auf genossenschaftlicher Basis existierenden KOV und nicht um eine "technische Schule". Betriebsberufsschulen seien in der 2. DB nicht erwähnt. Bei dem KOV handele es sich aber um einen Zusammenschluss von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und/oder anderen Kooperationspartnern. Eine weitere Gleichstellungsmöglichkeit sei nicht ersichtlich. Eine nachträgliche Unterstellung unter das Zusatzversorgungssystem Nr. 4 oder Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG scheitere bereits an der Tätigkeit als Verwaltungsleiterin/Ingenieurökonomin.
Dagegen hat die Klägerin am 18. März 2015 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt: Schon aus der Vorgeschichte zur 2. DB ergebe sich, dass die Betriebsberufsschule eine technische Schule i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen sei. Die Einführung der Zusatzversorgungssysteme sei erfolgt, um der technischen Intelligenz einen höheren Lebensstandard einzuräumen. Dies ergebe sich auch aus zwei Beiträgen in Zeitschriften des Jahres 1950. Die in der Berufsbetriebsschule Ausgebildeten hätten eine Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen durch Erhöhung der Konsumgüterproduktion schaffen sollen. Bei den Schulen der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens seien hingegen keine Konsumgüter hergestellt worden und es hätte daher auch keine Konsumgüterproduktion gesteigert werden können. Das Semikolon in § 1 Abs. 2 der 2. DB könne daher nur ein Redaktionsversehen sein, da es nicht zum sozialen Ziel der Vorschrift passe. § 1 Abs. 2 der 2. DB sei nicht vollständig und müsse ausgelegt werden. Die Gleichstellung von Betriebsberufsschulen mit den volkseigenen Betrieben ergebe sich aus der Publikation "Gesetze finden leicht gemacht". Der Befangenheitsantrag gegen den Kammervorsitzenden sei begründet gewesen. Auch hätten die Voraussetzungen für die Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht vorgelegen. Es sei ferner im Tatbestand des Gerichtsbescheids nicht erwähnt worden, dass die früheren Ablehnungsgründe der Beklagten durch eine geänderte Rechtsprechung des BSG fehlerhaft geworden seien. Die Arbeitsverträge lägen nicht mehr vor.
In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits hat die Klägerin einen schriftlichen Beweisantrag vom 17. August 2016 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 27. Februar 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 aufzuheben, und diese unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Mai 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 10. Mai 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG mit den entsprechenden Entgelten festzustellen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend führt sie aus: Die Betriebsberufsschule sei keine technische Schule i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen. Auch sei eine Auslegung der dort verwendeten Begriffe unzulässig. Für eine fiktive Einbeziehung könne nur auf die abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihre Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R). Eine Erweiterung der in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten Schulen durch Auslegung oder Analogiebildung sei daher nicht möglich. Eine Einbeziehung in die Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz scheide aus, weil die Klägerin aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation nicht vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst sei.
Der Senat hat am 11. Februar 2016 Herrn M. B. hinsichtlich der Personalakte der Klägerin angeschrieben. Dessen Ehefrau hat am 24. Februar 2016 telefonisch mitgeteilt, dass ihr Mann zur Personalakte der Klägerin nichts weiter sagen könne. Der Senat hat am 5. April 2016 Herrn W. St. hinsichtlich der Personalakte der Klägerin angeschrieben. Dieser hat am 15. April 2016 geantwortet, er sei nicht im Besitz von Arbeitsverträgen oder Personalunterlagen der Klägerin.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.1.
Die Berufung ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2.
Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht verfahrensfehlerhaft im Hinblick auf den abgelehnten Befangenheitsantrag zu Stande gekommen, und der Rechtsstreit war nicht gemäß § 159 Abs. 2 SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Der Befangenheitsantrag gegen den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts ist gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung abschließend von der zuständigen Kammer des Sozialgerichts abgelehnt worden. Dagegen ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Insbesondere kann im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht erneut eine Befangenheit geltend gemacht werden.
Ob das Sozialgericht zu Recht von einem Fall ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art i.S.v. § 105 Abs. 1 SGG ausgegangen ist und über die Klage durch Gerichtsbescheid entscheiden durfte, kann dahinstehen. Denn eine Zurückverweisung scheidet schon deshalb aus, weil keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 159 Satz 1 Nr. 2 SGG)
Vollständig unerheblich ist, dass das Sozialgericht die Begründungen der früheren Ablehnungen durch die Beklagte im Gericht nicht angeführt hat. Nach § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG enthält das Urteil eine gedrängte Darstellung des Tatbestands.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht i.S.d. §§ 153, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat bei Erlass ihres Bescheids vom 31. Mai 2002 weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, so dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorliegen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, den streitigen Zeitraum als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen. Das AAÜG ist in ihrem Fall nicht anwendbar, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R).
1.
Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihr von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt, noch ist sie auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in ihrem Fall nicht stattgefunden.
2.
Auch eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem scheidet aus. Der Senat lässt dabei offen, ob das AAÜG dem Grunde nach auf die Klägerin anwendbar ist, da sie eine von ihm in ständiger Rechtsprechung geforderte ausdrückliche schriftliche Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten hat (vgl. die bisherige ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009, L 1 R 91/06). Denn auch nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann, wären die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des streitigen Zeitraums nicht erfüllt.
a.
Es besteht kein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, Teil I, Nr. 93 S. 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB. Dies hängt von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen am 30. Juni 1990 kumulativ vorgelegen haben, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist.
In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in die AVItech, denn die Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es ist schon die betriebliche Voraussetzung, bezogen auf den 30. Juni 1990, nicht erfüllt. Ob die betriebliche Voraussetzung im Sinne der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 Rn 31 und Nr. 4 Rn 15), und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2).
Mangels Vorliegens von Arbeitsverträgen oder einer Personalakte lässt sich hier nicht feststellen, ob Arbeitgeber der Klägerin die Betriebsberufsschule selbst oder der KOV H. war. Die Klägerin selbst verfügt nach ihren Angaben nicht mehr über Arbeitsverträge. Der Landkreis P.-M. hat nach der Auskunft vom 25. November 2013 keine Personalakte archiviert. Anfragen des Senats an die früheren Mitarbeiter der Betriebsberufsschule B. und St. sind ohne Erfolg geblieben.
Der Senat hatte aber diese Frage nicht weiter nachzugehen, da die betrieblichen Voraussetzungen in keinem der beiden Fälle vorliegen würden.
a.a.
Der KOV H. war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Vielmehr war dieser ein Zusammenschluss von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und/oder anderen Kooperationspartnern wie z.B. volkseigenen Gütern nach § 14 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. 1982, Nr. 25, S. 443) (so auch: BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 30/01 R (23) zur zwischenbetrieblichen Bauorganisation (ZBO)).
Auch der Zweck des KOV H. entsprach nicht dem eines volkseigenen Produktionsbetriebs. Der Begriff des Produktionsbetriebs erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter oder Gebäude im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss also auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Gebäuden ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R). Landwirtschaftliche Produkte fallen jedoch nicht darunter.
Eine Gleichstellung mit volkseigenen Produktionsbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere handelte es sich bei dem KOV H. nicht um ein volkseigenes Gut (so auch Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 2014, L 1 RS 34/13).
Zwar wird die Betriebsberufsschule in dem Stichwortverzeichnis einer Publikation "Gesetze finden leicht gemacht" unter dem Stichwort VEB geführt. Es ist aber nicht ersichtlich, wie sich daraus die Gleichstellung von Betriebsberufsschulen mit den volkseigenen Produktionsbetrieben i.S.v. § 1 Abs. 2 2. DB ergebe soll.
Eine von der Klägerin geforderte erweiterte Auslegung von § 1 Abs. 2 der 2. DB über dessen Wortlaut hinaus ist, wie die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zu Recht anführt, ausgeschlossen.
Der Senat hatte auch nicht der im Beweisantrag vom 17. August 2016 aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die 2. DB "zur Steigerung der Konsumgüterproduktion" eingeführt wurden. Das gleiche gilt für die zum Beweis gestellte Behauptung, wonach die Aufzählung in der 2. DB nicht vollständig und diese daher auszulegen sei. Es kann nämlich dahin stehen, welche politischen Motive zur Einführung der Zusatzversorgungssysteme für die technische Intelligenz führten, und ob die 2. DB unvollständig gewesen ist. Denn die Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts der DDR hat sich strikt an deren Wortlaut zu orientieren (ständige Rechtsprechung des BSG, so etwa: Urteil vom 15. Juni 2010, B 4 RA 16/09 R (34)). Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ist unzulässig (BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R (16)). Daher war dem Beweisantrag nicht nachzugehen.
b.b.
Die Betriebsberufsschule war ebenfalls kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Denn es wurden keine Sachgüter oder Gebäude industriell hergestellt.
Es handelte sich auch nicht um eine gleichgestellte technische Schule i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB.
Schon aus der Systematik von § 1 Abs. 1 der 2. DB ergibt sich, dass zur "technischen" Intelligenz nur technisch ausgebildete Arbeitnehmer in Betrieben des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker sowie Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschule gehörten. Mit den "technischen Schulen" gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB können daher nur die Einrichtungen gemeint sein, die für technische Berufe i.S.d. technischen Intelligenz ausbildeten. Die von der Klägerin angeführten Ausbildungsberufe für Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (Handwerker, Facharbeiter für Gartenbautechnik und Umweltgestaltung, Landmaschinentechniker, Schädlingsbekämpfungstechniker) sind gerade nicht unter o.g. Wirtschaftsbereiche zu subsumieren.
Dies ergibt sich auch zwingend aus § 4 a) der AVVO-Int., die am 12. Juli 1951 und damit im engen zeitlichen Zusammenhang mit der 2. DB erlassen wurde. Denn dort wurden u.a. als Angehörige der pädagogischen Intelligenz in den berufsbildenden Schulen tätige Lehrer angeführt. Wären diese nach dem Verständnis des Verordnungsgebers als "technische Schule" i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB erfasst gewesen, hätte es einer gesonderten Einbeziehung nicht bedurft. Bei der Betriebsberufsschule des KOV H. handelte es sich um eine berufsbildende Schule nach § 4 a) der AVVO-Int.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus § 1 Abs. 2 Buchstabe e) der 3. DB nicht, dass es sich um eine technische Schule gehandelt hat. Ausdrücklich sind dort "technische Lehranstalten" und weitere Ausbildungsstätten i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB genannt, nicht jedoch eine Betriebsberufsschule.
Der Senat geht zudem davon aus, dass zum Stichtag am 30. Juni 1990 technische Schulen i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB als eigenständige Bildungseinrichtungen im Bereich der Erwachsenenqualifikation nicht mehr existierten (so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 8. Februar 2011, L 5 R 172/08). Der dort verwendete Begriff bezieht sich allein auf Einrichtungen der Erwachsenenqualifizierung. Dies ergibt sich schon aus der an demselben Tag erlassenen (Ersten) Durchführungsbestimmung (GBl. Nr. 62, S. 485). Dort wurden zur Begründung der notwendigen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Intelligenz u.a. deren verdienstvolle Tätigkeiten bei der Leitung "von Schulen und Zirkeln zur Erweiterung der technischen Kenntnisse der Arbeiter und Meister" angeführt (Zweiter Absatz der Präambel). Der Begriff der "technischen Schulung" findet sich auch in der Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 5. März 1953 (GBl. 33, S. 406). Danach waren für die Ausbildung und Qualifizierung der nicht in einem Lehrverhältnis stehenden Arbeiter technische Betriebsschulen einzurichten, welche die bisherigen Betriebsvolkshochschulen ersetzen sollten. Mit der Verordnung über die Bildungseinrichtungen zur Erwachsenenqualifizierung vom 27. September 1962 (GBl. 77, S. 687) wurde die Erwachsenenqualifizierung auf die Volkshochschulen und Betriebsakademien übertragen. Auch nach den §§ 35, 39 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. 6, S. 83) oblag die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen den Betriebsakademien. Der Begriff "technische Betriebsschule" fand ab den 60er Jahren keine Verwendung mehr.
Die Betriebsfachschule war auch keine Schule der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens.
Von der Vorschrift erfasst waren nicht alle sonstige Schulen. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass sich aus dem in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendeten Semikolon ergibt, dass keine weiteren Schulen außer den genannten erfasst sein sollten (so auch: BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 RS 1/09 B (10) zu betrieblichen Forschungseinrichtungen). Dies folgt auch aus § 1 Abs. 2 b der die an demselben gleichen Tag veröffentlichten 3. DB, der den vermehrten Abschluss von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz zum Inhalt hatte. Zu den dort gleichgestellten Betrieben zählen - in einer einzigen Auflistung - "Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens". Das von der Klägerin vermutete Redaktionsversehen und eine deshalb erforderliche weite Auslegung scheiden nach der bereits genannten Rechtsprechung des BSG aus.
b.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (Zusatzversorgungssystem Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG) oder in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG, weil sie nicht die zwingenden Voraussetzungen dieser Versorgungssysteme erfüllt.
Die gesetzlichen Regelungen der Zusatzversorgung der Pädagogen in der DDR änderten sich im Laufe der Zeit. Die AVVO-Int wurde zum 1. September 1976 für Personen ohne laufende Altersversorgung durch die Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (Versorgungsordnung) vom 27. Mai 1976 (GBl. I Nr. 18 S. 253, im Folgenden: VersO-Päd), diese wiederum zum 1. Oktober 1988 (für Personen ohne Versorgungsbezug) durch die Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (Versorgungsanordnung) vom 2. Mai 1988 (nicht veröffentlicht; im Folgenden: VersAO-Päd) ersetzt. Deren Voraussetzungen erfüllt die Klägerin indes nicht.
Nach § 4 Buchst. a AVVO-Int gelten als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz alle in Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens (allgemeinbildende Schulen einschließlich Volkshochschulen, berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Vorschulerziehung, Heime und Horte) tätigen Lehrer und Erzieher, sofern sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung besitzen und mindestens 2 Jahre in der genannten Einrichtung hauptamtlich tätig gewesen sind.
Eine ähnliche Ausschlussformulierung findet sich auch in § 1 Abs. 3 VersO-Päd. Die Gewährung von Leistungen war auch in § 3 Abs. 1 und 2 VersAO-Päd vom Abschluss einer staatlich anerkannten abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung abhängig gemacht worden. § 3 Abs. 1 VersAO-Päd besagte, dass Anspruch auf Leistungen nach der VersAO-Päd besteht, wenn (unmittelbar) nach erfolgreichem Abschluss einer staatlich anerkannten pädagogischen Ausbildung als Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerin, Freundschaftspionierleiter, Jugendfürsorger, pädagogischer Psychologe oder als Lehrkraft für den berufstheoretischen Unterricht eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 VersAO-Päd aufgenommen wurde.
Aus den gesamten Vorschriften der Pädagogenversorgungen und damit beider Versorgungssysteme ist zu erkennen, dass nur Lehrkräfte mit pädagogischer Ausbildung einzubeziehen waren. Die Klägerin verfügte weder über eine pädagogische Ausbildung noch war sie als Lehrkraft tätig.
c.
Eine Einbeziehung der Klägerin in ein anderes Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum AAÜG im umstrittenen Zeitraum kam nach ihrem beruflichen Werdegang von vornherein nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht. Die Entscheidung beruht auf der ständigen Rechtsprechung des BSG.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
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