L 5 BK 2/14

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 26 BK 2/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 BK 2/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Januar 2012 i.H.v. 280 EUR/Monat.

Die am ... 1960 geborene Klägerin und der am ... 1950 geborene Ehemann sind die Eltern u.a. des am ... 1994 geborenen Fe. und des am ... 1986 geborenen Fa. Für den Sohn Fa. waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 ohne Merkzeichen und für den Sohn Fe. ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt.

Die Familie der Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum über drei Girokonten bei der Kreissparkasse B. und ein Sparbuch.

Der Sohn Fa. lebte in einer vollstationären Einrichtung des L. R. gGmbH, Wohnheim für seelisch behinderte Menschen, in B. Er wurde von den Eltern jedes Wochenende von der Einrichtung abgeholt und wieder hingebracht. Er erhielt Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund seelischer Behinderung, sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen einschließlich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung und Bekleidungshilfen i.H.v. 726,22 EUR/Monat bis Oktober 2011 und i.H.v. 732,25 EUR/Monat ab November 2011 (Bescheide vom 27. Januar und 12. Oktober 2011). Einkommen des Sohns Fa. oder der Eltern wurde nicht angerechnet.

Für die beiden Kinder bezog die Klägerin Kindergeld in Höhe von 368 EUR/Monat, im Dezember 2011 wurden 9 EUR nachgezahlt. Eine Abzweigung oder Weiterleitung an den Sohn Fa. erfolgte nicht. Die Kläger bezogen im streitigen Zeitraum bis November 2011 Wohngeld i.H.v. 129 EUR/Monat. Im Juni 2011 floss der Klägerin eine Kindergeldnachzahlung i.H.v. 920 EUR zu. Im August 2011 erfolgte eine Einkommensteuererstattung i.H.v. 426 EUR.

Der Ehemann der Klägerin bezog im streitigen Zeitraum Lohn aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in unterschiedlicher Höhe, der ihm jeweils im Folgemonat zufloss. Er war über eine Entsendefirma bis November 2011 an unterschiedlichen Einsatzorten in B., K. O. und M. als Bauarbeiter/Kranführer tätig. Für die Zeit ab Dezember 2011 liegen keine Unterlagen vor. Vom Bruttolohn wurden Werkzeuggeld und der Arbeitnehmeranteil der Winterbeschäftigungsumlage abgezogen. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 17. Januar 2012. Der Ehemann erhielt im Einzelnen folgende Bezüge überwiesen (Beträge in EUR):

- Tabelle nicht darstellbar -

Ab dem 18. Januar 2012 wurden ihm darüber hinaus 495,32 EUR Arbeitslosengeld gezahlt und noch im Januar 2012 überwiesen.

Für eine Kfz-Haftpflichtversicherung waren vierteljährlich 54,55 EUR (=18,18 EUR mtl.) zu zahlen. Für eine Riester-Rente brachte die Klägerin monatlich 25 EUR auf.

Die Klägerin bewohnte mit ihrer Familie ein in ihrem Eigentum stehendes Eigenheim. Die Warmwasserbereitung erfolgte mit Strom, für den keine gesonderte Erfassung erfolgte. Im streitigen Zeitraum hatten die Klägerin und ihr Ehemann folgende Aufwendungen für das Hausgrundstück (Beträge in EUR):

- Tabelle nicht darstellbar -

Die Klägerin beantragte am 3. März 2011 bei der Beklagten einen Kinderzuschlag. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. August 2011 für die Zeit von April bis Juli 2011 ab, da der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft mit dem Einkommen gedeckt sei.

In dem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin für Juni und Juli 2011 den Abzug von weiteren Werbungskosten vom Einkommen des Ehemanns (tägliche Pendelfahrten (44 km x 19 AT = 158,40 EUR), Verpflegungsmehraufwendungen 19 AT x 6 EUR = 114 EUR), Reinigung von Berufskleidung (17,20 EUR), Winterbeschäftigungsumlage, Riesterrente (25 EUR)) sowie für Nachhilfeunterricht ihres Sohns Fe. (10 EUR/Woche) geltend.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2012 zurück. Der Bedarf der aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft betrage für Juni und Juli 2011 1.216,02 EUR (davon KdU: 457,02 EUR (=3/4 von 609,36 EUR)). Das durchschnittliche bereinigte Einkommen belaufe sich auf 1.341,94 EUR (davon Einkommen aus Erwerbstätigkeit: 1.187,94 EUR + Kindergeld für nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder 154 EUR). Die Fahrtkosten seien anhand der Stundennachweise für Mai bis Oktober 2011 ermittelt worden (Ø 898 km/Monat x 0,20 EUR); Verpflegungsmehraufwendungen würden an 16 Tagen/Monat mit je 6 EUR berücksichtigt; die Riester-Rente könne nur in Höhe von 5 EUR abgesetzt werden. Die Reinigung der Berufsbekleidung könne nicht pauschal abgezogen werden. Die Winterbeschäftigungsumlage sei keine abzugsfähige Ausgabe. Das rückwirkend bewilligte Kindergeld sei als Einkommen anzurechnen.

Dagegen hat die Klägerin am 12. Januar 2012 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben.

Bereits am 5. Oktober 2011 legte die Klägerin Verdienstabrechnungen ihres Ehemanns für August und September 2011 vor. Die Beklagte wertete dies als neuen Antrag und lehnte diesen mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2012 ab. Das anzurechnende Einkommen sei ausreichend, um den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu sichern. Der Bedarf der aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft betrage ab August 2011 1.216,02 EUR. Das bereinigte Einkommen belaufe sich auf 1.273,93 EUR (davon Einkommen aus Erwerbstätigkeit: 1.119,93 EUR + Kindergeld für nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder 184 EUR).

Dagegen hat die Klägerin am 16. November 2012 erneut Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Fahrtkosten des Ehemanns und die Verpflegungsmehraufwendungen seien nicht korrekt ermittelt worden. Die Reinigungskosten der Arbeitskleidung (2 x Waschen pro Woche je 2 EUR = 20 EUR/Monat) sowie die Winterbeschäftigungsumlage müssten abgezogen werden. Außerdem dürfe das Kindergeld für Fa. nicht als Einkommen angerechnet werden. Für Fe. müsse wegen der Behinderung und eines Zustands nach einer Krebserkrankung ein Mehrbedarf berücksichtigt werden. Die Steuerrückerstattung im August 2011 sowie die Kindergeldnachzahlung im Juni 2011 dürften nicht auf sechs Monate aufgeteilt werden, da sie bereits im August 2011 für einen gemeinsamen Urlaub bzw. für den allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht worden seien.

Der Beklagte hat vorgetragen, das Kind Fa. gehöre lediglich zur Haushaltsgemeinschaft, da er vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Das für ihn bezogene Kindergeld sei als Einkommen zu berücksichtigen. Die Steuererstattung und die Kindergeldnachzahlung seien als einmalige Einnahmen über einen Zeitraum von sechs Monaten anrechenbar.

Das Sozialgericht hat die Verfahren mit Beschluss am 12. August 2014 verbunden und die Klage mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag gemäß § 6a Abs. 1 BKGG im streitigen Zeitraum. Das Einkommen und Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes hätten ausgereicht, um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Bedarfsgemeinschaft zu sichern. Für den Sohn Fa. bestehe bereits deshalb kein Anspruch auf Kinderzuschlag, weil er im streitigen Zeitraum nicht im Haushalt der Klägerin gelebt habe. Er gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da er gemäß § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sei. Sein Hilfebedarf sei auch durch Leistungen nach dem SGB XII vollständig gedeckt. Etwas anderes ergäbe sich nicht im Hinblick auf eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, da diese nicht für volljährige Kinder gelte. Das für Fa. gezahlte Kindergeld sei Einkommen des Kindergeldberechtigten, dies gelte auch bei behinderten Kindern. Weder seien höhere Verpflegungsmehraufwendungen 6 EUR/Tag für eine mehr als 12-stündige Abwesenheit noch Reinigungskosten der Berufskleidung konkret nachgewiesen worden. Die Steuerrückerstattung und die Kindergeldnachzahlung seien nicht in dem Monat des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern als einmalige Einnahme auf sechs Monate zu verteilen. Die Kindergeldnachzahlung sei von Juni bis November 2011 mit 153,33 EUR/Monat und die Steuererstattung sei ab August 2011 mit 71 EUR/Monat zu berücksichtigen. Die Winterbeschäftigungsumlage sei vom Einkommen abzusetzen. Höhere Abzüge als 5 EUR für die Riesterrente seien gesetzlich nicht vorgesehen. Selbst bei einer Berücksichtigung des tatsächlichen Lohnzuflusses pro Monat anstelle eines monatlichen Durchschnittseinkommens sowie unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Werbungskosten verbleibe in den einzelnen Monaten kein ungedeckter Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist das Sozialgericht von "unstrittigen Kosten der Unterkunft in Höhe von 457,11 EUR" ausgegangen.

Gegen das ihr am 8. September 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. September 2014 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie führt zur Begründung aus: Bei der Bedarfsberechnung hätte der Sohn Fa. wegen der Behinderung im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit berücksichtigt werden müssen. Das Kindergeld für Fa. hätte nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen. Denn es sei nachweislich nicht an das volljährige und außerhalb des Haushalts lebende Kind weitergeleitet worden. Die Reinigungskosten für die Berufskleidung des Ehemanns müssten geschätzt werden. Die Einkommensteuererstattung und die Kindergeldnachzahlung dürften nicht verteilt werden. Denn der Betrag habe der Haushaltsgemeinschaft nicht zur Verfügung gestanden. Die Einkommensteuererstattung sei für bereits entstandene Aufwendungen sofort verbraucht worden. Die Unterkunftskosten würden auch nicht unstreitig gestellt. Es ergäben sich monatliche Kosten i.H.v. 617,20 EUR. Es seien zusätzlich ein Stromanteil für das Warmwasser i.H.v. 20 EUR sowie anteilige Kosten für den Schornsteinfeger und die Heizungsreparatur zu berücksichtigen.

Die Klägerin ist unter dem 28. Januar und 4. März 2016 aufgefordert worden, sämtliche Kontoauszüge für alle Girokonten vorzulegen, und u.a. den vollständigen Verbrauch der Steuer- und Kindergeldnachzahlung unmittelbar nach Eingang nachzuweisen. Sie hat angegeben, weitere als die - nur Teilzeiträume betreffende - vorgelegten Kontoauszüge lägen nicht mehr vor.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. August 2014 und die Bescheide der Beklagten vom 15. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2012 sowie vom 21. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2012 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, ihr Kinderzuschlag für die Kinder Fe. und Fa. i.H.v. jeweils 140 EUR für die Monate Juni 2011 bis Januar 2012 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend führt sie aus: Der Lebensunterhalt des Sohns Fa. sei in vollem Umfang durch Leistungen nach dem SGB XII finanziert worden. Eine Berücksichtigung bei der Bedarfsgemeinschaft komme daher nicht in Betracht. Das für Fa. gewährte Kindergeld habe den Eltern in vollem Umfang zur Verfügung gestanden und sei als deren Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Die Kindergeldnachzahlung und die Einkommensteuererstattung seien auf sechs Monate aufzuteilen gewesen. Sie hätten der Bedarfsgemeinschaft zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden und seien genutzt worden. Eine Schätzung der Kosten für die Reinigung der Berufsbekleidung komme mangels konkreten Vortrags nicht in Betracht.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch statthaft nach § 164 Satz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Klägerin begehrt Leistungen i.H.v. i.H.v. 2.240 EUR (8 Monate x 280 EUR).

B.

Die Berufung ist nicht begründet, da das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. August 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2012 sowie der Bescheid vom 21. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2012 nicht zu beanstanden sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Kindergeldzuschlag für den streitigen Zeitraum von Juni 2011 bis Januar 2012.

Nach § 6a BKGG erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Kinder Kindergeld nach dem BKGG oder dem Einkommensteuergesetz erhalten, über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen, ein bestimmtes Höchsteinkommen und -vermögen nicht überschreiten, und soweit durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

I.1.

Die beiden Kinder der Klägerin lebten in deren Haushalt. Dies gilt nach Angaben der Klägerin auch für den Sohn Fa., der jedes Wochenende zuhause verbrachte (dazu s.u.).

Beide Kinder waren unverheiratet und hatten - Fa. bis zum 14. Dezember 2011 - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Die Klägerin erhielt für beide Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz.

2.

Für den Sohn Fa. bestand schon deshalb kein Anspruch auf Kindergeldzuschlag, da er nicht der Bedarfsgemeinschaft angehörte. Deshalb bestand für ihn kein grundsicherungsrechtlicher Bedarf, der über einen Kinderzuschlag zu decken gewesen wäre (BSG, Urteil vom 9. März 2016, B 14 KG 1/15 R (18)).

Der Sohn Fa. war nämlich aufgrund ausreichenden eigenen Einkommens nicht hilfebedürftig i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II und deshalb gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Sein fiktiver Bedarf nach den Vorschriften des SGB II belief sich auf - höchstens - 513,27 EUR im Januar 2012 und setzte sich zusammen aus der Regelleistung und der auf ihn entfallenden anteiligen KdU im elterlichen Haus.

a.

Er hatte als nicht erwerbsfähiger Angehöriger Anspruch auf Sozialgeld i.H.v. 80% (=287 EUR) der maßgebenden Regelleistung (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II). Nach Vollendung des 25. Lebensjahrs im Dezember 2011 konnte er, falls er einen eigenen Haushalt geführt haben sollte, Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfs Stufe 1 (=100%) nach § 28 SGB XII haben (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015, B 8 SO 5/14 R). Dies waren im Dezember 2011 364 EUR und im Januar 2012 367 EUR.

b.

Ein Mehrbedarf war im Rahmen des SGB II nicht anzuerkennen.

Ein Anspruch auf Mehrbedarfe nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 4 SGB II bestand nicht. Der Sohn Fa. war weder erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II, noch erhielt er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB XII. Die Heimunterbringung erfolgte durch Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Auch ein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II bestand nicht. Es war kein Merkzeichen "G" festgestellt worden.

c.

Ferner bestand der Bedarf des Sohns Fa. aus den anteiligen auf ihn entfallenden KdU.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war er Mitglied der Haushaltsgemeinschaft seiner Familie, die sich unabhängig vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft definiert. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familiären Bandes) dar (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 2013, B 14 AS 81/12 R (16)). Fa. verbrachte jedes Wochenende und die Feiertage zuhause. Er hatte dort seinen Lebensmittelpunkt und den gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 30 Satz 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I)). Es handelte sich nicht lediglich um besuchsweise Aufenthalte am Wochenende. Ausweislich der vorliegenden "Anwesenheitsliste" des Heims hatte Fa. für die Wochenenden und die Feiertage jeweils Urlaub genommen. Seine Anwesenheit zuhause erfolgte daher nicht etwa unfreiwillig wegen einer Unmöglichkeit dessen Nutzung des Heimplatzes an den Wochenenden. Auch die Klägerin selbst hat ihren Sohn Fa. als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft angesehen. Deswegen hat sie für Fa. einen Antrag auf Kinderzuschlag gestellt. Für den Anspruch ist aber notwendig die "Zugehörigkeit zu ihrem Haushalt" gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 BKGG gewesen.

Als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft stand dem Sohn Fa. im Rahmen der Bedarfsprüfung nach dem SGB II ein anteiliger Anspruch die KdU zu.

Die anteilige Aufteilung der insgesamt angefallenen KdU auf den Sohn Fa. war im Rahmen der Prüfung nach dem SGB II nach Kopfteilen vorzunehmen (BSG, Urteil vom 9. März 2016, a.a.O. (16)). Im Monat der höchsten KdU - Oktober 2011 - wären auf Fa. 1/4 von 607,88 EUR = 151,97 EUR entfallen. Im Januar 2012 entfielen auf ihn 138,52 EUR.

Darüber hinaus war bei Fa. ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II für dezentrale Warmwassererzeugung zu berücksichtigen. Nach Angaben der Klägerin erfolgte die Warmwasserbereitung mittels Elektroboiler. Im Oktober 2011 waren dies 6,60 EUR und im Januar 2012 7,75 EUR.

Der höchste Hilfebedarf des Sohns Fa. nach dem SGB II betrug damit 513,27 EUR im Januar 2012 (367 EUR Regelleistung, 138,52 EUR anteilige KdU, 7,75 EUR Mehrbedarf Warmwasser). Die bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen ab November 2011 i.H.v. 732,25 EUR/Monat überstieg seinen Bedarf deutlich.

d.

Die Ausführungen der Klägerin zum Vorliegen einer temporären Bedarfsgemeinschaft des Sohns Fa. gehen fehl. Zum einen ist diese nur vorgesehen für die wechselnde Aufnahme minderjähriger Kinder in den jeweiligen Haushalt von getrennt lebenden Eltern (BSG, Urteil vom 6. August 2014, B 4 AS 55/13 R (32)). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Weder war der Sohn Fa. minderjährig, noch waren die Eltern getrennt leben. Eine Bedarfsdeckung durch Grundsicherungsleistungen während des temporären Aufenthalts im Haus als eines Elternteils ist aber auch dann ausgeschlossen, wenn das volljährige Kind - wie hier - einem Leistungsausschluss unterfällt (BSG, Urteil vom 6. August 2014, B 4 AS 55/13 R (31)).

II.

Die Klägerin und ihr Ehemann verfügten - mit Ausnahme des Wohngelds und des Kindergelds - über Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II über der Mindesteinkommensgrenze für Eltern i.H.v. 900 EUR (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG).

Die Regelung des § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG bezieht sich auf das elterliche Einkommen, weshalb das Einkommen des Ehemanns der Klägerin hier einzubeziehen war (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 KG 1/10 R (14)). Dieser hatte in jedem Monat des streitigen Zeitraums ein - bei diesem Prüfungsschritt nicht nach § 11b SGB II zu bereinigendes - Einkommen aus Erwerbstätigkeit von mindestens 900 EUR.

III.

Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen von § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG. Denn sie verfügte - mit Ausnahme des Wohngelds - über Einkommen i.S.v. § 11 SGB II, das über dem Höchsteinkommen aus dem nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zusätzlich des Gesamtkindergeldzuschlags nach § 6 Abs. 1 BKGG i.H.v. bis zu 140 EUR für das zuschlagsberechtigte Kind Fe. lag.

1.

Bei dieser Prüfung ist allein maßgeblich der Bedarf der Eltern (BSG, Urteil vom 9. März 2016, a.a.O., (14); Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 KG 1/10 R (12)). Deren Höchsteinkommensgrenze bemisst sich nach deren jeweiligem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Eine Prüfung des Hilfebedarfs der Bedarfsgemeinschaft findet nicht statt.

a.

Zunächst ist ein Regelbedarf nach § 20 SGB II i.H.v. jeweils 328 EUR bis Dezember 2011 und 337 EUR im Januar 2012 für die beiden Elternteile zu berücksichtigen.

b.

Darüber hinaus ist ein anteiliger Anspruch auf KdU in den Bedarf der Eltern einzubeziehen. Dieser bemisst sich an den tatsächlichen Unterkunftskosten, wobei wegen des auf den zur Haushalts-, aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn Fa. - in einem ersten Schritt - nur von 3/4 der Unterkunftskosten auszugehen ist (s.o.). Dabei ist unerheblich, ob der Sohn Fa. über die Leistungen nach dem SGB XII auch anteilige KdU für die elterliche Wohnung erhalten hat. Denn eine Abweichung vom Kopfteilprinzip scheidet aus, nur weil ein Familienmitglied vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Diesem ist es zuzumuten, seinen Bedarf aus dem für ihn geltenden Leistungssystem oder anderweitig zu finanzieren (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14/7b AS 8/07 R (19) zu einem nicht ausreichenden BAföG-Anspruch).

Die kopfteiligen KdU sind - in einem zweiten Schritt - auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den Eltern und dem Sohn Fe., nach dem im streitigen Zeitraum gültigen Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern aufzuteilen. Nach dem im Jahr 2011 geltenden Siebenten Existenzminimumbericht entfielen bei Familien mit zwei Elternteilen 41,55% der Miete auf den jeweiligen Elternteil und 16,89% auf ein Kind (KdU-Bedarf von Paaren = 5.136 EUR, KdU-Bedarf eines Kindes = 1.044 EUR). Nach dem im Jahr 2012 geltenden Achten Existenzminimumbericht entfielen bei Familien zwei Elternteilen 41,97% der Miete auf den jeweiligen Elternteil und 16,86% auf ein Kind (KdU-Bedarf von Paaren = 5.208 EUR, KdU-Bedarf eines Kindes = 1.056 EUR).

a.a.

Als KdU können nur die im streitigen Zeitraum tatsächlich fälligen Zahlungsverpflichtungen und Hauslasten berücksichtigt werden. Daher scheidet eine Einbeziehung einer Schornsteinfegerrechnung sowie der bereits am 31. März 2011 fällig gestellten Heizungsreparaturrechnung aus. Zu berücksichtigen sind daher (Beträge in EUR):

- Tabelle nicht darstellbar -

b.b.

Darüber hinaus ist bei den Eltern ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II für die dezentrale Warmwassererzeugung zu berücksichtigen. Somit ist für die Zeit bis Dezember 2011 jeweils einen weiteren Betrag von i.H.v. je 7,54 EUR/Mt. (=15,08 EUR/Mt.) und für Januar 2012 i.H.v je 7,75 EUR (=15,50 EUR) in die Bedarfsberechnung einzustellen.

c.

Schließlich ist für den Sohn Fe. für die Berechnung der Höchsteinkommensgrenze ein Kinderzuschlag i.H.v. 140 EUR zu berücksichtigen.

Für den Sohn Fa. ist kein Kindergeldzuschlag bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze einzubeziehen, da dieser nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Durch die Höchsteinkommensgrenze soll allein festgestellt werden, ob Eltern in der Lage sind, für ihren eigenen und den Unterhalt der Kinder selbst aufzukommen (BSG, Urteil vom 9. März 2016, a.a.O., (18)).

Die Höchsteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG für die Eltern beträgt demnach insgesamt (Beträge in EUR):

- Tabelle nicht darstellbar -

2.

Dem sind das anrechenbare laufende Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das einmalig zugeflossene Einkommen und der Kindergeldüberhang (BSG, Urteil vom 9. März 2016, a.a.O. (37), Urteil vom 10. Mai 2011, a.a. O. (29)) gegenüber zu stellen.

a.

Das ausbezahlte laufende Einkommen des Ehemannes aus Erwerbstätigkeit ist nach den Vorschriften des SGB II zu bereinigen (BSG, Urteil vom 9. März 2016, a.a.O. (33)).

a.a.

Abzusetzen sind:

die Kfz-Haftpflichtversicherung (18,18 EUR/Monat).

die Fahrtkosten für die Wegstrecke zu den Arbeitseinsatzorten.

die Werbungskostenpauschale.

die Versicherungspauschale.

die Winterbeschäftigungsumlage.

der Erwerbstätigenfreibetrag und die weiteren Freibeträge.

b.b.

Nicht abzusetzen sind hier die Beiträge zur Riesterrente der Klägerin, da es sich nicht um ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt.

c.c.

Nicht abzusetzen sind ferner die Reinigungskosten für die Arbeitskleidung. In ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, zweimal pro Woche müsse die Arbeitswäsche des Ehemanns gewaschen werden. Die Klägerin hat aber keinen konkreten zusätzlichen Bedarf nachgewiesen. Auch eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kommt hier nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 51/10 R (16) für Stromkosten der Heizungsanlage). Erforderlich wäre nämlich ein Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung. Es ist aber nicht ersichtlich, dass für die Arbeitskleidung des Ehemanns alleine zweimal wöchentlich eine Waschmaschine angestellt werden musste. Zum einen war er teilweise als Kranführer und damit nicht mit schmutzbelasteten Tätigkeiten betraut. Zum anderen wird üblicherweise die Arbeitswäsche eines Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft mit der restlichen Wäsche der Familie gemeinsam gewaschen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Kleidung stark verschmutzt ist. Konkrete Angaben hat die Klägerin dazu aber nicht gemacht. Insoweit ist keine Geschäftsgrundlage für die auf die Arbeitskleidung entfallenen Waschkosten möglich.

Im Übrigen wäre der Abzug von 20 EUR/Monat auch vollkommen realitätsfern. Im Jahr 2012 wurden für eine Waschmaschine im 40-Grad-Programm inklusive Waschpulver 35 bis 40 EUR Cent veranschlagt (vgl. Süddeutsche Zeitung, 8. Oktober 2012 "Dem Cent nachgeschaut"). Dies machte bei zwei Waschmaschinen pro Woche und vier Arbeitswochen 3,20 EUR/Monat aus. Wie sich aus den folgenden Berechnungen ergibt, hätte die Glaubhaftmachung von gesonderten Wäschekosten aber auch keine Auswirkungen auf den geltend gemachten Anspruch.

d.d.

Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 6 Abs. 3 Alg II-V können nur in der Zeit vom 20. bis 30. Juni 2011 für acht Arbeitstage berücksichtigt werden. Der von der Beklagten vorgenommenen Durchschnittsberechnung auf der Grundlage der Angaben der Klägerin zu Arbeitstagen mit mehr als 12-stündiger Abwesenheit des Ehemanns folgt der Senat nicht.

Die von der Klägerin unter dem 29. November 2011 vorgelegte "Aufstellung der Abwesenheitszeiten" vom 4. April bis 30. November 2011 und die dort aufgeführten Abwesenheitszeiten von überwiegend mehr als 12 Stunden sind teilweise nicht plausibel. Denn sie widersprechen teilweise erheblich den vorgelegten handschriftlichen Stundennachweisen des Ehemanns der Klägerin für die Firma F ... Deshalb legt der Senat allein diese Stundennachweise zu Grunde.

Die Klägerin hat in ihrer Aufstellung für den 3. Oktober 2010 eine 8,5-stündige Arbeitstätigkeit und 12,5-stündige Ortsabwesenheit angegeben. Nach den Stundennachweisen des Ehemannes hatte dieser an dem Feiertag gar nicht gearbeitet. Das gleiche gilt für den Feiertag am 1. November 2011.

Auch die Angaben zur Ortsabwesenheit in der Auflistung der Klägerin können nicht überzeugen. Nach den handschriftlichen Stundennachweisen für den Arbeitgeber war der Ehemann der Klägerin etwa in der ersten Junihälfte 8,5 Stunden arbeitstäglich beschäftigt und hatte eine Entfernung von 57 km zum Arbeitsort zurückzulegen. Die Klägerin hat in ihrer Auflistung eine Ortsabwesenheit von je 12,5 Stunden geltend gemacht. Dies würde aber allein für eine Wegstrecke von 57 km einen Zeitaufwand von zwei Stunden bedeuten, was nicht der Lebensrealität entspricht.

Plausibel ist allenfalls die Angabe einer mehr als 12-stündigen Ortsabwesenheit vom 20. bis 30. Juni 2011. In diesen Tagen war der Ehemann zwischen 10,5 und 11 Stunden arbeitstäglich beschäftigt. Die Entfernung von der Wohnung zur Einsatzstelle betrug 44 km.

An allen übrigen Tagen - soweit sie mit den handschriftlichen Stundennachweisen belegt sind - arbeitete er deutlich kürzer, in der Regel 8,5 Stunden. Dabei hatte er längstens eine Wegstrecke von 60 km zurückzulegen. Soweit er an einigen Tagen im Juli und August 2011 auch teilweise 10 Stunden beschäftigt war, handelte es sich um Entfernungen zum Arbeitsort von nur 30 km. Der Senat ist der Überzeugung, dass diese Wegstrecke in weniger als je einer Stunde mit dem Auto bewältigt werden konnte.

Nur am 1. September 2011 war er an einem Tag für 10 Stunden ortsabwesend bei 30 Entfernungskilometern; an den übrigen Tagen war er maximal 8,5 Stunden bei 60 Entfernungskilometern tätig. Auch hier ist ein Zeitaufwand von mehr als 1 Stunde Fahrzeit für 30 km bzw. mehr als 3,5 Stunden für zwei Fahrten von 60 km nicht plausibel.

Für die Zeit ab Dezember 2011 fehlen Angaben zu Beschäftigungstagen und Einsatzorten vollständig. Nach den vorgelegten Stundenzetteln war der Ehemann im Dezember 2011 nur insgesamt 60,5 Stunden beschäftigt und hatte im Januar 2012 bis zur Kündigung durchgehend Urlaub. Es lässt sich daher auch nicht feststellen, wann und ob der Ehemann der Klägerin mehr als 12 Stunden täglich ortsabwesend war. Bei der Ermittlung des zu bereinigenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit legt der Senat jedoch - zugunsten der Klägerin - die Durchschnittswerte der übrigen Monate betreffend die Entfernungskilometer zur Arbeitsstätte zu Grunde.

b.

Das für den Hilfebedarf des Sohns Fa. nicht benötigte Kindergeld ist als Einkommen der kindergeldberechtigten Klägerin als Kindergeldüberhang zur Minderung des Hilfebedarfs einzusetzen. Kindergeldberechtigt sind grundsätzlich die Eltern, weshalb vorbehaltlich abweichender Normen das Kindergeld auch im SGB II als Einkommen der Eltern anzusehen ist (BSG, Urteil vom 16. April 2013, B 14 AS 81/12 R (23)). Anders als bei der Prüfung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG ist das Kindergeld bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens im Rahmen der Höchsteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG gerade nicht ausgenommen (BSG, Urteil vom 9. März 2016, a.a.O. (38)).

Dies gilt ausnahmsweise nicht nach § 11 Abs. 2, 3 SGB II, wenn das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Dies ist hier nicht der Fall, da der Sohn Fa. mit den bewilligten Leistungen nach dem SGB XII seinen Hilfebedarf vollumfänglich decken konnte.

Auch aus § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) ergibt sich kein Ausschluss der Berücksichtigung. Danach ist Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen nur dann nicht als Einkommen anzurechnen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird (BSG, Urteil vom 9. März 2016, a.a.O. (40)).

Der Sohn Fa. gehörte zum Haushalt der Klägerin, und das Kindergeld wurde auch nicht nachweislich an ihn weitergeleitet. Somit verbleibt es bei der Anrechnung als Einkommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Sohn Fa. als schwerbehinderter Mensch anerkannt war und der Sozialhilfeträger das Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet hatte (BSG, Urteil vom 16. April 2013, B 14 AS 81/12 R (33)).

Das Kindergeld war gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V um einen Betrag von 30 EUR zu bereinigen, da es Einkommen eines volljährigen Leistungsberechtigten - der Klägerin - war.

c.

Nach § 11 Abs. 1 SGB II ist auch die einmalige Einnahme durch die Einkommensteuererstattung im August 2011 i.H.v. 426 EUR zu berücksichtigen. Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II eine Aufteilung auf sechs Monate ab dem Monat des Zuflusses vorgenommen.

Ein Ausschluss der Anrechnung der Einkommensteuererstattung für die Folgemonate nach dem Zufluss kommt nicht in Betracht. Zwar muss eine einmalige Einnahme für die Dauer des Abrechnungszeitraums "bereites Mittel" sein (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 14 AS 76/R (11)). Die Klägerin hat jedoch einen Verbrauch der Einkommensteuererstattung nicht belegt. Mangels vorgelegter vollständiger Kontoauszüge ist der Senat auch nicht in der Lage, die - widersprüchlichen - Angaben der Kläger daraufhin zu überprüfen.

Für das Konto mit der Endziffer 4727 liegen Kontoauszüge für die Zeit vom 18. März 2011 bis 2. Februar 2012 vor. Die Vollständigkeit lässt sich wegen der unvollständigen Kopien nicht prüfen. Für das Konto mit der Endziffer 9839 liegen Kontoauszüge für die Zeit vom 30. September 2011 bis 6. Februar 2012 vor. Für das Konto mit der Endziffer 6315 liegen Kontoauszüge für die Zeit vom 1. Februar bis 10. August 2012 vor. Aus den unvollständig vorliegenden Kontoauszügen ergeben sich keine höheren Abbuchungen oder Überweisungen für Urlaube, die einen sofortigen Verbrauch der Einkommensteuererstattung bestätigen könnten. Im Übrigen hatte der Ehemann der Klägerin nur vom 4. bis 8. Juli 2011 Urlaub, also vor der Gutschrift. Diese Zahlung kann nicht für einen gemeinsamen Urlaub verwendet worden sein. Es ist auch nicht erkennbar, dass etwa Schulden aus der Vergangenheit getilgt worden wären.

Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin trotz ausdrücklicher Aufforderung die Behauptung des vollständigen unmittelbaren Verbrauchs der nachgezahlten Beträge nicht belegt.

Es bleibt daher bei der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung der einmaligen Einnahme aus der Einkommensteuererstattung auf sechs Monate. Für die Zeit von August 2011 bis Januar 2012 ein monatlicher Beitrag i.H.v. 71 EUR zu als Einkommen zu berücksichtigen.

d.

Nicht als einmalige Einnahme ist hingegen die Nachzahlung des Kindergelds zu bewerten. Für die Qualifizierung einer Einnahme als im Zuflussmonat zu berücksichtigende laufende Einnahme reicht es aus, wenn die Leistung nach dem ihr zu Grunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Wird sie aufgrund von Störungen in der Erfüllung der Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt nachgezahlt, ändert das nichts an dem Charakter als laufende Einnahme (BSG, Urteil vom 24. April 2015, B 4 AS 32/14 R). Die Nachzahlung von Kindergeld ist somit im Juni 2011 i.H.v. 920 EUR als Einkommen anzurechnen. Eine Aufteilung auf die Folgemonate ist nicht möglich.

Insgesamt ist demnach von folgendem Gesamteinkommen auszugehen (Beträge in EUR):

- Tabelle nicht darstellbar -

Dieses Gesamteinkommen überschreitet die maßgebliche Höchsteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG für die Eltern in jedem Monat (Beträge in EUR):

- Tabelle nicht darstellbar -

Durch den Kinderzuschlag kann also Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht vermieden werden (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG). Denn die Zahlung eines Kindergeldzuschlags hätte einen Hilfebedarf der Klägerin und ihres Ehemannes nach dem SGB II - allein schon mangels Vorliegen eines Bedarfs - nicht ausgleichen können (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 KG 1/10 R (25)).

III.

Der Senat konnte davon absehen, das zuständige Jobcenter nach § 75 Abs. 5 SGG beizuladen, da eine Erbringung von Leistungen nach dem SGB II in diesem Zeitraum nicht in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 9. März 2016, a.a.O. (41)).

Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung einer möglichen Bedarfsunterdeckung der gesamten Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 9 SGB II sind auch das Kindergeld für den Sohn Fe. sowie das voranging in Anspruch zu nehmende ausgezahlte Wohngeld zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 9. März 2016, a.a.O. (41, 42)). Dabei sind die KdU wiederum anteilig mit 3/4 zu berücksichtigen, weil der Sohn Fa. Mitglied der Haushaltsgemeinschaft ist (s.o.).

Zu Gunsten des Sohnes Fe. ist ein Bedarf für Bildung und Teilhabe nach § 21 Abs. 5 SGB II i.H.v. 40 EUR/Monat für Nachhilfeunterricht (von der Klägerin im Widerspruch einmalig geltend macht, aber zu keinem Zeitpunkt belegt) sowie für August 2011 ein Betrag von 70 EUR für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II) berücksichtigt.

Insoweit reicht die Berechnung für September 2011 aus, da dort die geringste Differenz zwischen Gesamthilfebedarf und zu berücksichtigendem Gesamteinkommen besteht.

Der Gesamthilfebedarf der aus drei Köpfen bestehenden Bedarfsgemeinschaft betrug im September 2011 1.391,16 EUR (Regelleistungen 2 x 328 EUR und Sozialgeld 287 EUR), 3/4 KdU (386,48 EUR) und Mehrbedarf Warmwasser drei Personen (21,68 EUR), 40 EUR Nachhilfeunterricht Fe.

Vom Hilfebedarf des Sohns Fe. ist das für ihn gezahlte Kindergeld i.H.v. 184 EUR abzusetzen. Somit verblieb ein ungedeckter Bedarf von 1.207,16 EUR.

Das zur Verfügung stehende Gesamteinkommen aus Erwerbstätigkeit (936,63 EUR), Kindergeldüberhang für den Sohn Fa. (154 EUR), der anteiligen Einkommensteuererstattung (71 EUR) sowie dem Wohngeld (129 EUR) beträgt 1.290,63 EUR. Somit bestand kein Hilfebedarf im Rahmen des SGB II. Denn das zur Deckung des Hilfebedarfs vorhandene Einkommen überstieg den Gesamthilfebedarf um 83,47 EUR.

Da in den übrigen Monaten des streitigen Zeitraums die Differenz zwischen Bedarf und Einkommen noch größer ist, erübrigen sich weitere Berechnungen. Dies gilt auch im Hinblick auf eine Berücksichtigung von Kosten einer Klassenfahrt i.H.v. 100 EUR (überwiesen am 23. Januar 2012), da dort zusätzlich zum Einkommen aus versicherungspflichtiger Tätigkeit das Arbeitslosengeld zur Auszahlung gelangte.

Eine Beiladung des Jobcenters hinsichtlich einer möglichen Verurteilung dieser Behörde zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB II konnte daher unterbleiben.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war mangels Revisionsgrund nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf der Rechtsprechung des BSG.
Rechtskraft
Aus
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