L 8 SO 44/16 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 10 SO 23/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 44/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. August 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Den Antragstellern und Beschwerdeführern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. bewilligt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Bf.) verfolgen im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (nunmehr) die Verpflichtung des Beigeladenen zu vorläufigen Leistungen zur Grundsicherung für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2016 in Höhe von monatlich 1.700,00 EUR.

Die Bf. sind ungarische Staatsbürger und leben seit Juli 2015 in Deutschland.

Sie beantragten im November 2015 beim Beigeladenen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Nachdem der Antrag wegen fehlender Mitwirkung mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) abgelehnt worden war, beantragten die Bf. im Dezember 2015 beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Nachdem das SG mit Beschluss vom 23. März 2016 den Antrag abgelehnt hatte, wurde der Beigeladene vom 4. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt in dem Verfahren L 4 AS 193/16 B ER mit Beschluss vom 24. Juni 2016 verpflichtet, den Bf. vorläufig SGB II-Leistungen für die Zeit von Dezember 2015 bis April 2016 in Höhe von monatlich 1.400,00 EUR zu zahlen. Zur Begründung führte der 4. Senat aus, die Bf. zu 1. sei aufgrund ihrer seit dem 1. November 2015 und auch noch aktuell ausgeübten Tätigkeit als Arbeitnehmerin zu qualifizieren. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages und der Gehaltsabrechnungen für November 2015 bis April 2016 sei sie als Aushilfskraft in der Fladenbrotbäckerei D. U.G. fünf Stunden wöchentlich bzw. 22 Stunden monatlich als Putzhilfe zu einem Stundenlohn von 9,00 EUR beschäftigt. Der Festlohn betrage 200,00 EUR brutto. Nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen würden ihr 192,60 EUR bar ausgezahlt. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen handele es sich hierbei nicht um ein wirtschaftlich völlig untergeordnetes und unwesentliches Entgelt. Es habe auch kein Anlass dazu bestanden, den Arbeitgeber und die Schwester der Bf. zu 1. als Zeugen zu vernehmen, um die Bedenken des Beigeladenen gegen die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages und den tatsächlichen Bezug des Entgelts festzustellen. Im einstweiligen Rechtsschutz seien Leistungsansprüche nicht zu beweisen, sondern glaubhaft zu machen. Erst wenn sich nach erfolgter Glaubhaftmachung Zweifel ergäben, seien gegebenenfalls weitere Ermittlungen notwendig. Dazu habe hier kein Anlass bestanden. Die Bf. zu 1. beziehe nach ihren glaubhaften Bekundungen aktuell weder in Ungarn noch in Deutschland Kindergeld für die Bf. zu 2. bis 4., weil sie insoweit bei der Kindergeldstelle benötigte Belege aus Ungarn noch nicht habe vorlegen können. Der potentielle Kindergeldanspruch sei kein bereites Mittel zur Bedarfsdeckung und könne daher nicht beim Gesamtbedarf in Abzug gebracht werden. Es ergebe sich ein monatlicher Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.886,44 EUR, der sich aus dem Regelbedarf der Bf. zu 1. in Höhe von 404,00 EUR, dem Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 145,44 EUR, dem Sozialgeld für die Bf. zu 2. und 3. in Höhe von jeweils 270,00 EUR und dem Sozialgeld der Bf. zu 4. in Höhe von 237,00 EUR errechne. An Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung seien die tatsächlichen monatlichen Zahlungsverpflichtungen aufgrund des unter dem 22. Juli 2015 geschlossenen Mietvertrages für eine 110 m² große Wohnung in Höhe von insgesamt 560,00 EUR (Kaltmiete: 350,00 EUR, Betriebskosten 120,00 EUR und Heizkosten 90,00 EUR) zu berücksichtigen. Insoweit ergebe sich ein Pro-Kopf-Anteil von 140,00 EUR. Auf diesen Gesamtbedarf sei allein das monatliche Erwerbseinkommen der Bf. zu 1. in Höhe von 200,00 EUR brutto anzurechnen. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergebe sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 192,60 EUR, das um Freibeträge in Höhe von insgesamt 120,00 EUR zu bereinigen sei, sodass ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 72,60 EUR verbleibe.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2016 lehnte der Beigeladene den Antrag der Bf. vom 29. Juni 2016 auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2016 ab. Ein Aufenthaltsrecht, insbesondere zur Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist (FreizügG/EU)) sei nicht glaubhaft gemacht worden. Selbst wenn von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen wäre, genüge die angegebene geringfügige Beschäftigung nicht, um ein Aufenthaltsrecht aus einer Arbeitnehmereigenschaft zu begründen. Es werde an der Auffassung festgehalten, dass sich die Bf. zu 1. nur zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte und somit kein Leistungsanspruch bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2016 wurde der hiergegen eingelegte Widerspruch aus den Gründen der Ausgangsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben die Bf. Klage beim SG Dessau-Roßlau erhoben (S 10 SO 31/16). Dem Weiterbewilligungsantrag der Bf. vom 27. Oktober 2016 - Eingang bei dem Beigeladenen am 2. November 2016 - ist zu entnehmen, dass die Bf. zu 1. weiterhin für die Fladenbrotbäckerei D. U.G. tätig sei. Angaben zur Höhe des Verdienstes enthält der Antrag nicht. Dem Antrag ist der Kontoauszug 6 für das Konto bei der S. mit der Kontonummer ... über Kontobewegungen vom 8. August bis zum 4. Oktober 2016 beigefügt gewesen. Auch diesen Antrag lehnte der Beigeladene mit Bescheid vom 24. November 2016, nunmehr bezogen auf den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 30. April 2017, ab und verwies zur Begründung auf die Ausführungen in dem bereits abgeschlossenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Dem am 14. April 2016 bei dem Antrags- und Beschwerdegegner (im Weiteren: Bg.) gestellten Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) war eine Verdienstbescheinigung der Fladenbrotbäckerei D. U.G. vom 15. November 2015 beigefügt, wonach die Bf. zu 1. seit November 2015 jeweils zum Ende des Monats für 5,5 Stunden wöchentlich 200,00 EUR brutto Arbeitsentgelt und damit unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 7,40 EUR 192,60 EUR ausbezahlt erhalte. Beigefügt sind Abrechnungen für November 2015 und März 2016 sowie die Kontoauszüge Nr. 1 und 2 für Kontobewegungen bis zum 29. Februar 2016 für das Konto bei der S. mit der Kontonummer ...

Die Ausländerbehörde teilte dem Bg. auf Nachfrage mit, die Bf. zu 1. wirke bei der Prüfung der Verlustfeststellung nicht mit. Sie habe angegeben zu arbeiten, das behauptete Arbeitsverhältnis jedoch nicht nachgewiesen.

Der Bg. lehnte den Antrag auf Bewilligung von Leistungen mit Bescheid vom 4. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2016 ab. Die Bf. hätten keinen Anspruch auf Leistungen, da die Bf. zu 1. erwerbsfähig sei. Damit sei sie nach § 21 Satz 1 SGB XII von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen. Insbesondere wegen § 23 Abs. 3 SGB XII komme die Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII nicht in Betracht. Der Sinn der Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Variante 2 SGB XII sei Interpretationen nicht zugänglich. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit dem Leistungsausschluss für EU-Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiteten, einen Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiere. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf Bl. 70 bis 84 der Verwaltungsakte des Bg. Bezug genommen.

Hiergegen haben die Bf. ebenfalls Klage beim SG Dessau-Roßlau erhoben (S 4 AS 2125/16).

Bereits am 2. Juni 2016 haben die Bf. zudem beim SG Dessau-Roßlau die Verpflichtung des Bg. zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2016 in Höhe von monatlich 1.700,00 EUR im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt. Auf Grund des Ausschlusses hinsichtlich des Anspruchs der Bf. auf Leistungen nach dem SGB II bestehe vorliegend auf Grund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in dem Verfahren B 4 AS 44/15 R (Urteil vom 3. Dezember 2015, SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 und juris) ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII gemäß § 23 Abs. 1 SGB XII. Die Bf. hätten die bestehenden finanziellen Rücklagen in den letzten Monaten aufgebraucht.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Juli 2016 hat das SG die Bf. aufgefordert, einen aktuellen Kontoauszug der letzten zwei Monate zum Girokonto der Bf. zu 1. innerhalb von fünf Tagen zu übersenden und mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Bf. zu 1. weiterhin bestehe. Mit Beschluss vom 27. Juli 2016 hat das SG die Beiladung bewirkt. Am 1. August 2016 haben die Bf. Fristverlängerung in Bezug auf die gerichtliche Verfügung vom 25. Juli 2016 bis zum 22. August 2016 beantragt.

Mit Beschluss vom 23. August 2016 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Bf. hätten das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, insbesondere das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit, nicht glaubhaft gemacht. Die Frist bis zum 22. August 2016 sei ohne Vorlage der angeforderten Unterlagen verstrichen. Auch im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung seien Kontoauszüge ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung zum Vorliegen von Hilfebedürftigkeit. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, da nicht nachvollziehbar sei, ob zwischenzeitlich Kindergeld oder Unterhalt aus Ungarn gezahlt werde. Diese Zweifel hätten nicht ausgeräumt werden können.

Am 24. August 2016 haben die Bf. beim SG die Kontoauszüge 3 bis 5 in Bezug auf das Konto der Bf. zu 1. bei der S. mit der Kontonummer ... eingereicht. Danach gingen am 1. Juli 2016 7.000,00 EUR von dem Beigeladenen ein, von denen am 22. Juli 2016 4.230,00 EUR an den Vermieter C. überwiesen wurden. Ferner wurden am 15., 18., 20. und 25. Juli 2016 sowie am 8. und 11. August 2016 folgende Beträge abgehoben: 600,00 EUR, 400,00 EUR, 500,00 EUR, 300,00 EUR, 280,00 EUR und 50,00 EUR.

Gegen den ihnen am 24. August 2016 zugestellten Beschluss haben Bf. am 2. September 2016 Beschwerde beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt und nunmehr die Verpflichtung des Beigeladenen zur Gewährung von vorläufigen Grundsicherungsleistungen verfolgt. Zur Begründung der Beschwerde haben die Bf. ausgeführt, im PKH-Verfahren Kontoauszüge übersandt zu haben, die nach Auffassung des Gerichts nicht lesbar und nicht vollständig gewesen seien und ohne entsprechende Einverständniserklärung nicht hätten verwendet werden dürfen. Aus den dann mit Schreiben vom 22. August 2016 übersandten, vollständigen, sortierten und leserlichen Kontoauszügen ergebe sich, dass weder Unterhalt noch Kindergeld an die Bf. geleistet werde. Mit dem Zahlungseingang in Höhe von 7.000,00 EUR am 7. Juli 2016 seien die aufgelaufenen Schulden weitestgehend beglichen worden. Weitere finanzielle Rücklagen seien nicht vorhanden. Ihr vom 4. Senat des LSG ermittelter Bedarf bestehe weiterhin.

Die Bf. beantragen,

den Beschluss des SG Dessau-Roßlau vom 23. August 2016 aufzuheben und den Beigeladenen zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen zur Grundsicherung für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2016 in Höhe von monatlich 1.700,00 EUR zu gewähren, hilfsweise, entsprechend den Bg. zu verpflichten.

Der Bg. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat darauf hingewiesen, dass die Bf. zu 1. nach § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) kindergeldberechtigt sein dürfte. Des Weiteren dürften Unterhaltsansprüche der Kinder der Bf. zu 1. bestehen. Hierzu würden von den Bf. keine Ausführungen gemacht, obwohl diese Ansprüche vorrangig geltend zu machen seien. Darüber hinaus werde daran festgehalten, dass die Bf. zu 1. von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sei.

Der Beigeladene beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält daran fest, dass auf Grund einer Vielzahl von Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellungen der Bf. in Bezug auf das angeblich bestehende Arbeitsverhältnis bereits dem Grunde und hilfsweise auch dem Umfang nach bestehen. Im Übrigen wiederholt er seine Ausführung in seinen Bescheiden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Dezember 2016 ist der Bf. zu 1. aufgegeben worden, die Abrechnungen für das - ausweislich ihrer Angaben im PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren fortbestehende - Arbeitsverhältnis ab Mai 2016 und die Entscheidung(en) über den/die gestellten Kindergeldantrag/-anträge sowie die Kontoauszüge ab Kontoauszug 6 fortlaufend bis auf Weiteres einzureichen.

Daraufhin haben die Bf. mitgeteilt, da der Arbeitgeber nicht mehr auffindbar sei, fließe auch kein Arbeitseinkommen mehr. Ferner hat sie den Kontoauszug Nr. 7 zur Akte gereicht. Danach sind keine Kontobewegungen außer der Abbuchung des Grundpreises in Höhe von 2,50 EUR aufgezeigt. Das Konto schließt am 31. Dezember 2016 mit einem Minus in Höhe von 6,74 EUR ab. Zudem haben sie das gerichtliche Schreiben der Familienkasse vom 1. Juni 2016 vorgelegt, wonach die von der Bf. zu 1. eingereichten Nachweise für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch nicht ausreichten, da noch die Vordrucke für die Anträge auf Kindergeld auszufüllen seien und der Nachweis über die Einstellung der Kindergeldleistung in Ungarn fehle. Die nachgeforderten Unterlagen seien bis zum 22. Juni 2016 einzureichen. Ferner ist beigefügt der Bescheid über die Ablehnung eines Antrages auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 25. Oktober 2016, wonach der Antrag auf Gewährung einer Unterhaltsleistung für die Bf. zu 2. und 3. mit der Begründung abgelehnt wurde, die Bf. zu 1. sei mehrfach erfolglos aufgefordert worden, fehlende Unterlagen zu den Unterhaltsvorschussanträgen einzureichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Bg. und des Beigeladenen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Dessau-Roßlau vom 23. August 2016 ist in Bezug auf den Hauptantrag bereits nicht zulässig, da das LSG insoweit nicht zuständig ist. Denn die Bf. haben den beim SG gegen den Bg. gerichteten Antrag im Beschwerdeverfahren in der Hauptsache nicht aufrechterhalten, sondern die vorläufige Verpflichtung des Beigeladenen anstelle des Bg. verfolgt. Im Übrigen ist das Verfahren S 10 SO 31/16 vor dem SG anhängig.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG).

Hier fehlt es in Bezug auf den Hauptantrag auch an einer erstinstanzlichen Entscheidung in Bezug auf den Beigeladenen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Oktober 2016 ist in Bezug auf den Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.

Es fehlt hier sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund der Bf. für die begehrte Regelungsanordnung.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Den Bf. stand auch vor dem Hintergrund, dass das BSG einen Leistungsanspruch für Unionsbürger im Einzelfall aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII abgeleitet hat (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015, a.a.O.), im hier streitigen Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2016 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII zu. Der Senat schließt sich insoweit dem LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 13. April 2016 - L 15 SO 53/16 B ER -, juris) an, dass die vom BSG angenommene Ermessensreduzierung auf Null nur in Fällen eines abschließend geklärten Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers anzunehmen sein konnte. Eine solche abschließende Aufklärung des Aufenthaltsrechts war hier in Bezug auf die Bf. zu 1. nach Angaben der Ausländerbehörde wegen des fehlenden Nachweises des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich. Inzwischen wird die Beschäftigung nach Angaben der Bf. zu 1. auch nicht mehr ausgeübt. Da eine Ermessensreduzierung auf Null hier nicht gegeben war, konnte der Senat selbst nicht eine Ermessensausübung dahingehend treffen, dass den Bf. hier Leistungen durch den Bg. zu gewähren sind. Dem steht der o.g. Beschluss des 4. Senats des LSG vom 24. Juni 2016 nicht entgegen, da darin ausdrücklich (nur) eine Glaubhaftmachung der Ansprüche der Bf. zum damaligen Zeitpunkt maßgeblich war. Allerdings dürfte vor dem Hintergrund der stattgebenden Entscheidung des 4. Senats des LSG vom 24. Juni 2016 für den hier streitigen Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2011 vorrangig ein realisierbarer Anspruch gegen den Beigeladenen bestehen, der von den Bf. unter Beachtung des Instanzenzuges vorrangig durchzusetzen gewesen wäre.

Ungeachtet dessen bestehen Zweifel, dass die Bf. ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig dargelegt haben. Denn in den vorgelegten Kontoauszügen sind vom 11. August bis zum 31. Dezember 2016 keinerlei Kontobewegungen außer den Grundpreisabbuchungen mehr erkennbar. Vielmehr lassen die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen zu den gestellten Kindergeldanträgen und dem Antrag auf Unterhaltsvorschuss es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Bf. tatsächlich noch Leistungen aus Ungarn erhalten. Denn ein Nachweis über die Einstellung der Kindergeldleistung aus Ungarn ist offensichtlich bis heute ebenso wenig vorgelegt worden wie der Nachweis, dass Unterhaltsleistungen der Väter der Bf. zu 2. bis 4. nicht erbracht werden.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die nicht erfolgte Realisierung von Ansprüchen, bei deren Geltendmachung nur das Verhalten des Berechtigten entgegensteht, nicht in jedem Fall dazu führen kann, dass eine Selbsthilfemöglichkeit zu verneinen ist (vgl. hierzu differenzierend Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 5. Auflage 2014 § 2 Rdnr. 23).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Die Bf. haben Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine summarische Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 73a RdNr. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg im Verfahren zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 1500, § 72 Nr. 19).

Der Senat ist hier von einer hinreichenden Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bf. im Sinne des § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit überzeugt, als diese die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können. Vor dem Hintergrund der o.g. Rechtsprechung des BSG vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - zur Frage der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als Ermessensleistung war hier von einer hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved