Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 13 AS 3180/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 610/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger streiten um die Anrechnung eines Heizkostenguthabens im Rahmen der Leistungsgewährung für den Monat Dezember 2014.
Die 1958 und 1952 geborenen Kläger und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Kläger) sind verheiratet und bewohnen eine 69 m² große Wohnung in der Stadt S., für die eine Kaltmiete von 299,37 EUR zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 80,00 EUR anfällt. Für die Heizkosten hatten die Kläger im Zeitraum von November 2013 bis Oktober 2014 monatliche Abschlagszahlungen von 111,00 EUR an den Versorger (M.) zu entrichten. Die Kläger bezogen von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Einkommen erzielten sie nicht. Mit Änderungsbescheid vom 11. November 2013 bewilligte der Beklagte Leistungen für November 2013 von insgesamt 1.229,70 EUR (564,85 EUR pro Person), die sich aus der Regelleistung (345,00 EUR) und anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) von insgesamt 439,70 EUR zusammensetzten. Dabei kürzte der Beklagte die Bruttokaltmiete von 379,37 EUR (um 42,17 EUR) auf das von ihm als angemessen erachtete Maß von 337,20 EUR. Ebenso berücksichtigte er nur 102,50 EUR vom Heizkostenabschlag (Abzug von 8,50 EUR). Mit weiterem Bescheid vom 11. November 2013 bewilligte der Beklagte Leistungen für Dezember 2013 von 1.129,70 EUR und für die Monate Januar bis Mai 2014 von je 1.145,70 EUR. Dabei gewährte er weiterhin KdU von 439,70 EUR. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 gewährte der Beklagte Leistungen von 1.145,70 EUR monatlich für die Monate Juni bis Oktober 2014 und von 1.043,20 EUR für November 2014. Für diesen Monat berücksichtigte er keine Heizkosten, da Abschläge nur bis einschließlich Oktober 2014 zu erbringen waren.
Mit dem Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Dezember 2014 legten die Kläger im November 2014 die Abrechnung des Gasversorgers vom 29. Oktober 2014 für den Zeitraum von 12. Oktober 2013 bis zum 9. Oktober 2014 vor. Aus Verbrauchskosten von insgesamt 1.082,44 EUR ergab sich bei Anrechnung der im Zeitraum von November 2013 bis Oktober 2014 entrichteten Abschläge von insgesamt 1.332,00 EUR (12 x 111 EUR) ein Guthaben von 249,56 EUR, das nach Anrechnung des für November 2014 fälligen Abschlags von 70,00 EUR in Höhe von 179,56 EUR an die Kläger ausgezahlt und am 5. November 2014 ihrem Konto gutgeschrieben wurde. Ab Dezember 2014 waren Gasvorauszahlungen von monatlich 90,00 EUR zu entrichten.
Mit Bescheid vom 10. November 2014 bewilligte der Beklagte Leistungen für Dezember 2014 von 959,64 EUR und für Januar bis Mai 2015 von monatlich 1.153,20 EUR. Für Dezember gewährte er KdU von 253,64 EUR. Zu diesem Betrag gelangte er, indem er von der gekürzten Bruttokaltmiete (343,20 EUR) und vom Heizkostenabschlag (90,00 EUR) den überwiesenen Guthabenbetrag von 179,56 EUR abzog.
Die Kläger legten gegen den Bescheid Widerspruch ein und machten geltend: Da der Beklagte ihre Heizkostenabschläge nicht in voller Höhe übernommen habe, dürfe das Guthaben nicht angerechnet werden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2014 zurück. Er führte aus, nach § 22 Abs. 3 SGB II sei das Guthaben in voller Höhe bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Für eine Differenzierung danach, von wem die Vorauszahlungen getätigt worden seien, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es insoweit allein auf die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt des Zuflusses an und nicht auf den Zeitraum, in dem das Guthaben "erwirtschaftet" worden sei. Das Guthaben sei nicht nur in Höhe der Kontogutschrift (179,56 EUR), sondern in voller Höhe von 249,56 EUR zu berücksichtigen gewesen, da es den Klägern nicht nur als Überweisungsbetrag, sondern auch als Verrechnung mit dem Abschlag für November 2014 zu Gute gekommen sei. Nach Abzug des Guthabens von den tatsächlichen KdU verbleibe für Dezember 2014 ein KdU-Anspruch von 219,81 EUR und ein Gesamtleistungsanspruch von 925,81 EUR. Da den Klägern für Dezember bereits Leistungen von 959,64 EUR bewilligt worden seien, liege keine Beschwer vor.
Dagegen haben die Kläger am 8. Dezember 2014 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Sie machen geltend, das Heizkostenguthaben sei nicht auf ihren SGB II-Leistungsanspruch anzurechnen, da sie die Heizkosten im Abrechnungszeitraum teilweise selbst getragen hätten. In der mündlichen Verhandlung des SG haben die Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) für den Leistungszeitraum von April bis November 2014 gestellt. Es seien die Erhöhung der Angemessenheitswerte des Beklagten ab April 2014 und die Zahlung des Heizkostenabschlags für November 2014 zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 7. Juli 2015 hat das SG den Beklagten verurteilt, den Klägern unter Abänderung seiner Bescheide für den Monat Dezember 2014 weitere Leistungen von 68,17 EUR zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat für den Beklagten die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, vom Guthaben sei nur ein Betrag von 147,56 EUR auf die KdU anzurechnen. Die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt, dass eine Gutschrift aus Betriebskostenabrechnungen nicht zu berücksichtigen seien, soweit sie auf Vorauszahlungen beruhten, die der Leistungsberechtigte in Zeiträumen, in denen er hilfebedürftig gewesen sei, aus seinem Existenzminimum bestritten habe. Zwar habe das BSG bereits mehrfach entschieden, dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung sei, von wem konkret die Betriebskostenvorauszahlungen in der Vergangenheit aufgebracht worden sei und auf wen demgemäß der erstattete Betrag entfalle, da die Regelungen des § 22 Abs. 3 SGB II eine typisierende Ausgestaltung darstelle, die nicht auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen abstelle (vgl. BSG. Urteil vom 22. März 2012, Az.: B 4 AS 139/11 R, juris; Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: B 14 AS 83/12 R, juris). Diese Rechtsprechung lasse sich jedoch nicht ohne Weiteres auf den einen Fall übertragen, in dem im Abrechnungszeitraum Hilfebedürftigkeit bestanden habe und der Leistungsberechtigte einen Teil der Vorauszahlungen aus seiner Regelleistung bestritten habe, weil der Leistungsträger die KdU nicht in tatsächlicher, sondern nur in angemessener Höhe übernommen habe. Nach Auffassung der Kammer seien dann die vom BSG im Urteil vom 23. August 2011 (Az.: B 14 AS 185/10 R, juris) aufgezeigten Grundsätze entsprechend anwendbar. Danach seien Stromkostenguthaben nicht als Einkommen anzurechnen, denn diese würden letztlich aus der Regelleistung, die Beträge für Haushaltsenergie enthalte, erwirtschaftet. Dies müsse für alle Einnahmen gelten, die aus Einsparungen bei den Regelbedarfen resultierten. Sie seien über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg von der Berücksichtigung von Einkommen freizustellen. Wenn der Beklagte die Heizkostenabschläge im Abrechnungszeitraum wegen von ihm angenommener Unangemessenheit nicht in voller Höhe übernommen habe, müsse entsprechend das hieraus entfallende Heizkostenguthaben anrechnungsfrei bleiben. Bei einer leistungsmindernden Berücksichtigung des Guthabens würden den Klägern sonst der "Lohn" für ihre Kostensenkungsbemühungen, die durch Minderverbrauch zum Guthaben geführt hätten, vorenthalten. Hier seien insgesamt 102,00 EUR (12 x 8,50 EUR), die die Kläger aus der Regelleistung erbracht hätten, vom Guthaben abzuziehen. Nur ein Betrag von 147,56 EUR mindere die tatsächlichen KdU im Dezember 2014, sodass sich KdU-Anspruch von 321,81 EUR und ein Gesamtleistungsanspruch von 1.027,81 EUR errechne. Der Beklagte habe bislang nur 959,68 EUR bewilligt, sodass sich der tenorierte Leistungsbetrag ergebe.
Gegen das ihm am 10. August 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. September 2015 Berufung eingelegt. Er hat ausgeführt, im Rahmen von § 22 Abs. 3 SGB II sei unerheblich, wenn das Guthaben teilweise aus Zahlungen der Kläger aus ihren Regelleistungen stamme. Das BSG habe im Urteil vom 22. März 2012 (a.a.O.) bei Betriebskostengutschriften nicht danach differenziert, welchen Ursprung sie hatten oder ob sie allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultierten. Daher seien auch Guthaben, die aus Zeiten stammten, in denen keine Hilfsbedürftigkeit bestanden habe, zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Juli 2015 insoweit aufzuheben, als den Klägern für Dezember 2014 weitere SGB II-Leistungen gewährt worden sind, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kläger beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angegriffene Urteil für zutreffend. Da sie nicht hätten umziehen wollen, hätten sie sich entschlossen, Teile der KdU selbst zu tragen. Sie hätten das Guthaben durch sparsames Heizen erwirtschaftet. Jedenfalls in der Höhe, in der sie zuvor die Abschläge selbst finanziert hätten, stehe es ihnen zu und dürfe nicht angerechnet werden. Zudem hätte der Betrag als Einkommen um die Versicherungspauschlage bereinigt werden müssen.
Auf den Überprüfungsantrag der Kläger hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 17. August 2015 den Klägern weitere Leistungen für die KdU von 6,00 EUR monatlich (Bruttokaltmiete – nach Änderung des Angemessenheitswerts) für die Monate Juni bis November 2014 sowie von weiteren 70,00 EUR für November 2014 (Heizkostenabschlag) nachbewilligt.
Im Erörterungstermin am 23. November 2016 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten bezuggenommen. Diese sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das SG gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Denn die Kläger haben im hier allein streitigen Monat Dezember 2014 keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die KdU. Der Bescheid des Beklagten vom 10. November 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 19. November 2014 sind nicht zu beanstanden.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a GB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II derjenige, der sein Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderlich Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kläger waren im streitigen Zeitraum im passenden Alter, erwerbsfähig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Sie waren auch hilfebedürftig, denn sie konnten ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften sichern.
Ihr maßgeblicher Bedarf ergibt sich aus § 19 Satz 3 SGB II. Danach umfassten die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarf und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, betrug im Jahr 2014 monatlich 353,00 EUR pro Person.
In welchem Umfang Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB II. Nach Satz 1 der Vorschrift werden sie in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlichen KdU der Kläger beliefen sich im Monat Dezember 2014 auf einen Gesamtbetrag von 469,37 EUR, der sich zusammensetzte aus der Grundmiete von 299,37 EUR sowie den Vorauszahlungen für die Betriebskosten von 80,00 EUR und die Gasabschlagszahlung von 90,00 EUR. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, kann für dieses Verfahren dahinstehen, ob diese tatsächlichen Unterkunftskosten angemessen sind im Sinne von § 22 SGB II. Denn das anzurechnende Guthaben aus der Abrechnung des Gasversorgers vom 29. Oktober 2014 mindert nicht die angemessenen, sondern die tatsächlichen aufzubringenden Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 14).
Entgegen der Auffassung des SG im angegriffenen Urteil ist jedoch der – nach Abzug der für November 2014 anfallenden Vorauszahlung für Gas in Höhe von 70,00 EUR – dem Konto der Kläger im November 2014 gutgeschriebene Erstattungsbetrag des Gasversorgers in voller Höhe von 249,56 EUR und vollständig auf die KdU der Kläger im Folgemonat Dezember 2014 anzurechnen. Soweit der Versorger den Betrag nicht vollständig an die Kläger überwiesen hat, sondern den für November 2014 fälligen Abschlag von 70,00 EUR einbehalten hat, ändert diese Verrechnung nichts am Zufluss des Guthabens bei den Klägern, denn sie wurden insoweit von der Verbindlichkeit befreit, den Novemberabschlag selbst zu zahlen. Den Klägern ist insoweit auch kein finanzieller Nachteil entstanden, denn der Beklagte hat auf ihren Überprüfungsantrag mit Änderungsbescheid vom 17. August 2015 u.a. Leistungen für die im November 2014 fällige Abschlagszahlung nachbewilligt. Das Guthaben ist – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht wie Einkommen zu bereinigen, d.h. die Versicherungspauschale von 30,00 EUR ist nicht abzuziehen (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22 RN 116). Denn die Regelung über die Anrechnung von Betriebskostenguthaben in § 22 Abs. 3 SGB II stellt insoweit eine die allgemeinen Vorschriften über die Einkommensanrechnung verdrängende Sonderregelung dar (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 11).
§ 22 Abs. 3 SGB II in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung sah vor, dass Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift mindern; dabei bleiben (nur) Rückzahlungen außer Betracht, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen. Das Abrechnungsguthaben wurde im November 2014 dem Konto der Kläger gutgeschrieben; mithin ist es im Dezember 2014 auf die KdU anzurechnen.
Eine Ausnahme macht § 22 Abs. 3 SGB II nur für Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen. Aus dieser Sonderregelung sowie aus dem Umstand, dass Stromkosten – sofern sie nicht ausnahmsweise der Beheizung der Wohnung dienen – nicht den KdU, sondern dem Regelbedarf zuzuordnen sind, ergibt sich, dass das Urteil des BSG vom 23. August 2011, Az.: B 14 AS 185/10 R, juris), nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Februar 2016, Az.: L 4 AS 772/15 NZB, juris). Soweit es nicht um auf die Haushaltsenergie entfallende Guthaben geht, sind diese durch § 22 Abs. 3 SGB II in voller Höhe anzurechnen.
Das BSG hat zu der Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.) für den Fall der Rückzahlung von Betriebskosten entschieden, dass eine Minderung des Anspruchs auf SGB II-Leistungen nur dann mit dem vollem Rückzahlungsbetrag erfolgt, wenn die Aufwendungen des Leistungsberechtigten für die KdU durch den hierauf entfallenden Anteil der SGB II-Leistungen vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen – wie hier vorliegend – nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den SGB II-Leistungsanspruch in den folgenden Monaten nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich erbrachten Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung verbleibt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 11). Übertragen auf die Rechtslage ab dem 1. Januar 2011 und den vorliegenden Fall einer Heizkostenerstattung bedeutet dies, dass das Heizkostenguthaben von 249,56 EUR vollständig auf die im Anrechnungsmonat Dezember 2012 anfallenden Unterkunftskosten von insgesamt 469,37 EUR anzurechnen ist. Danach verbleibt ein ungedeckter Unterkunftskostenbetrag 219,81 EUR. Im Bewilligungsbescheid vom 10. November 2014 hat der Beklagte demgegenüber Dezember 2014 sogar verbleibende Unterkunftskosten von 253,64 EUR berücksichtigt hat. Da der Beklagte um 33,83 EUR zu hohe KdU-Leistungen für Dezember 2014 erbracht hat, sind die Kläger durch den angegriffenen Bescheid nicht beschwert.
In Anrechnungsfällen des § 22 Abs. 3 SGB II kommt es nicht darauf an, wie das als Einkommen zu berücksichtigende Guthaben erwirtschaftet wurde und für welche Zeit die Kosten angefallen sind. Denn maßgeblich sind allein die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (vgl. zur Vorgängervorschrift § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.: BSG, Urteil vom 22. März 2013, Az.: B 4 AS 139/11 R; juris RN 15f.; Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 15).
Gleichsam spiegelbildlich zu der Verpflichtung des SGB II-Leistungsträgers, fällige Nachzahlungen unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Nachzahlungsverpflichtung zu übernehmen, ist für Erstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich (vgl. BSG, a.a.O.). Die gesetzliche Regelung differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlung oder des Guthabens. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die alleine aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen kein Hilfebedarf bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen im Abrechnungszeitraum getätigt hat und ob es sich allein um die zuvor ausgereichten SGB II-Leistungen für die KdU handelte, oder ob die Leistungsberechtigten Teile der als unangemessen erachteten Zahlungsverpflichtung aus ihrem Regelbedarf oder anderen Geldquellen aufgebracht haben (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., RN 19; Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 15). Es handelt sich um eine typisierende Ausgestaltung der Anrechnungsregelung, die auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen nicht abstellt. Für diese Lösung spricht u.a. ihre Praktikabilität. Selbst wenn Betriebskostenerstattungen wirtschaftlich – teilweise – den Leistungsberechtigten selbst zuzuordnen sind, weil diese einen Teil der Nebenkosten aus eigenen Mitteln getragen haben, kann die Anrechnung des Guthabens auf die tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen – unabhängig von deren leistungsrechtlicher Angemessenheit – nach den Ausführungen des BSG unproblematisch als Ausgleich dafür angesehen werden, dass die partielle Übernahme der Vorauszahlungen auf die Nebenkosten in der Vergangenheit für die Anrechnung nach § 22 Abs. 3 SGB II ansonsten unbeachtlich ist. Durch die Anrechnung auf die tatsächlichen Unterkunftskosten werde ein ausgewogener Ausgleich der beiderseitigen Interessen erreicht.
Der Senat verkennt nicht, dass diese gesetzliche Regelung von den Betroffenen als hart und ungerecht empfunden wird. Die Kläger haben insoweit ausgeführt, sie würden bestraft, weil sie sich bemüht hätten, möglichst geringe Heizkosten zu verursachen. Jedoch ist eine weitergehende Differenzierung, wie sie das SG im angegriffenen Urteil und andere Gerichte (vgl. nur LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. September 2015, Az.: L 13 AS 164/14, juris RN 24ff.) vorgenommen haben, im Gesetz nicht vorgesehen. Maßgeblich ist allein die grundsicherungsrechtliche Verfügbarkeit des Guthabens im Anrechnungsmonat. Eine (entsprechende) Anwendung der Rechtsprechung des BSG zu den Guthaben aus Abrechnungen des Stromversorgers (vgl. Urteil vom 23. August 2011, a.a.O.) auf den vorliegenden Fall ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht möglich. Denn Aufwendungen für Haushaltsenergie sind pauschaliert im Regelbedarf berücksichtigt und regelmäßig aus der Regelleistung zu bestreiten. Erstattungen des Stromversorgers stellen daher lediglich einen Rückfluss der aus den SGB II-Leistungen zu erbringenden Abschläge i.S.v. § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II dar. Sie gehören nicht zu den unterkunftsbezogenen Aufwendungen und sind daher folgerichtig ausdrücklich in § 22 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB II von einer bedarfsmindernden Anrechnung ausgeschlossen.
Inzwischen – mit Wirkung ab 1. August 2016 – hat der Gesetzgeber durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1824) § 22 Abs. 3 SGB II geändert. Die zuvor nur für die Haushaltsenergie geltende Ausnahmeregelung ist um die "nicht anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" erweitert worden. Damit hat der Gesetzgeber die von vielen Betroffenen als ungerecht empfundene Regelung der vollständigen Anrechnung der Guthaben entschärft. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs vom 6. April 2016 (Bundestags-Drucksache 18/8041, S. 40) soll mit der Ergänzung erreicht werden, dass Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen beziehen, sich nicht mindernd auf die Bedarfe im Anrechnungsmonat auswirken. Weiter heißt es in der Begründung: "Nach bisheriger Rechtslage mindert die Rückzahlung oder das Guthaben die (unangemessenen) Aufwendungen im Monat der Berücksichtigung, so dass ein Teil der Rückzahlung oder des Guthabens auch den anerkannten Teil der Bedarfe mindert. Das ist unbillig, soweit der rückgezahlte Betrag der Höhe nach zuvor erbrachten Eigenmitteln entspricht. Durch die Änderung ist künftig der Betrag der Rückzahlung anrechnungsfrei, der sich auf Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung bezieht". Mithin ist nunmehr bei Abrechnungen von Betriebskosten beachtlich, wenn die Leistungsberechtigten zuvor einen Teil der Vorauszahlungen aus dem Regelbedarf oder sonstigen Eigenmitteln aufgebracht haben. Zuvor, d.h. im hier maßgeblichen Jahr 2014, war die Rückzahlung des Gasversorgers vollständig auf die Unterkunftskosten im Anrechnungsmonat anzurechnen.
Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 10. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2014 ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Urteil des SG war aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger streiten um die Anrechnung eines Heizkostenguthabens im Rahmen der Leistungsgewährung für den Monat Dezember 2014.
Die 1958 und 1952 geborenen Kläger und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Kläger) sind verheiratet und bewohnen eine 69 m² große Wohnung in der Stadt S., für die eine Kaltmiete von 299,37 EUR zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 80,00 EUR anfällt. Für die Heizkosten hatten die Kläger im Zeitraum von November 2013 bis Oktober 2014 monatliche Abschlagszahlungen von 111,00 EUR an den Versorger (M.) zu entrichten. Die Kläger bezogen von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Einkommen erzielten sie nicht. Mit Änderungsbescheid vom 11. November 2013 bewilligte der Beklagte Leistungen für November 2013 von insgesamt 1.229,70 EUR (564,85 EUR pro Person), die sich aus der Regelleistung (345,00 EUR) und anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) von insgesamt 439,70 EUR zusammensetzten. Dabei kürzte der Beklagte die Bruttokaltmiete von 379,37 EUR (um 42,17 EUR) auf das von ihm als angemessen erachtete Maß von 337,20 EUR. Ebenso berücksichtigte er nur 102,50 EUR vom Heizkostenabschlag (Abzug von 8,50 EUR). Mit weiterem Bescheid vom 11. November 2013 bewilligte der Beklagte Leistungen für Dezember 2013 von 1.129,70 EUR und für die Monate Januar bis Mai 2014 von je 1.145,70 EUR. Dabei gewährte er weiterhin KdU von 439,70 EUR. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 gewährte der Beklagte Leistungen von 1.145,70 EUR monatlich für die Monate Juni bis Oktober 2014 und von 1.043,20 EUR für November 2014. Für diesen Monat berücksichtigte er keine Heizkosten, da Abschläge nur bis einschließlich Oktober 2014 zu erbringen waren.
Mit dem Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Dezember 2014 legten die Kläger im November 2014 die Abrechnung des Gasversorgers vom 29. Oktober 2014 für den Zeitraum von 12. Oktober 2013 bis zum 9. Oktober 2014 vor. Aus Verbrauchskosten von insgesamt 1.082,44 EUR ergab sich bei Anrechnung der im Zeitraum von November 2013 bis Oktober 2014 entrichteten Abschläge von insgesamt 1.332,00 EUR (12 x 111 EUR) ein Guthaben von 249,56 EUR, das nach Anrechnung des für November 2014 fälligen Abschlags von 70,00 EUR in Höhe von 179,56 EUR an die Kläger ausgezahlt und am 5. November 2014 ihrem Konto gutgeschrieben wurde. Ab Dezember 2014 waren Gasvorauszahlungen von monatlich 90,00 EUR zu entrichten.
Mit Bescheid vom 10. November 2014 bewilligte der Beklagte Leistungen für Dezember 2014 von 959,64 EUR und für Januar bis Mai 2015 von monatlich 1.153,20 EUR. Für Dezember gewährte er KdU von 253,64 EUR. Zu diesem Betrag gelangte er, indem er von der gekürzten Bruttokaltmiete (343,20 EUR) und vom Heizkostenabschlag (90,00 EUR) den überwiesenen Guthabenbetrag von 179,56 EUR abzog.
Die Kläger legten gegen den Bescheid Widerspruch ein und machten geltend: Da der Beklagte ihre Heizkostenabschläge nicht in voller Höhe übernommen habe, dürfe das Guthaben nicht angerechnet werden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2014 zurück. Er führte aus, nach § 22 Abs. 3 SGB II sei das Guthaben in voller Höhe bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Für eine Differenzierung danach, von wem die Vorauszahlungen getätigt worden seien, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es insoweit allein auf die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt des Zuflusses an und nicht auf den Zeitraum, in dem das Guthaben "erwirtschaftet" worden sei. Das Guthaben sei nicht nur in Höhe der Kontogutschrift (179,56 EUR), sondern in voller Höhe von 249,56 EUR zu berücksichtigen gewesen, da es den Klägern nicht nur als Überweisungsbetrag, sondern auch als Verrechnung mit dem Abschlag für November 2014 zu Gute gekommen sei. Nach Abzug des Guthabens von den tatsächlichen KdU verbleibe für Dezember 2014 ein KdU-Anspruch von 219,81 EUR und ein Gesamtleistungsanspruch von 925,81 EUR. Da den Klägern für Dezember bereits Leistungen von 959,64 EUR bewilligt worden seien, liege keine Beschwer vor.
Dagegen haben die Kläger am 8. Dezember 2014 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Sie machen geltend, das Heizkostenguthaben sei nicht auf ihren SGB II-Leistungsanspruch anzurechnen, da sie die Heizkosten im Abrechnungszeitraum teilweise selbst getragen hätten. In der mündlichen Verhandlung des SG haben die Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) für den Leistungszeitraum von April bis November 2014 gestellt. Es seien die Erhöhung der Angemessenheitswerte des Beklagten ab April 2014 und die Zahlung des Heizkostenabschlags für November 2014 zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 7. Juli 2015 hat das SG den Beklagten verurteilt, den Klägern unter Abänderung seiner Bescheide für den Monat Dezember 2014 weitere Leistungen von 68,17 EUR zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat für den Beklagten die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, vom Guthaben sei nur ein Betrag von 147,56 EUR auf die KdU anzurechnen. Die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt, dass eine Gutschrift aus Betriebskostenabrechnungen nicht zu berücksichtigen seien, soweit sie auf Vorauszahlungen beruhten, die der Leistungsberechtigte in Zeiträumen, in denen er hilfebedürftig gewesen sei, aus seinem Existenzminimum bestritten habe. Zwar habe das BSG bereits mehrfach entschieden, dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung sei, von wem konkret die Betriebskostenvorauszahlungen in der Vergangenheit aufgebracht worden sei und auf wen demgemäß der erstattete Betrag entfalle, da die Regelungen des § 22 Abs. 3 SGB II eine typisierende Ausgestaltung darstelle, die nicht auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen abstelle (vgl. BSG. Urteil vom 22. März 2012, Az.: B 4 AS 139/11 R, juris; Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: B 14 AS 83/12 R, juris). Diese Rechtsprechung lasse sich jedoch nicht ohne Weiteres auf den einen Fall übertragen, in dem im Abrechnungszeitraum Hilfebedürftigkeit bestanden habe und der Leistungsberechtigte einen Teil der Vorauszahlungen aus seiner Regelleistung bestritten habe, weil der Leistungsträger die KdU nicht in tatsächlicher, sondern nur in angemessener Höhe übernommen habe. Nach Auffassung der Kammer seien dann die vom BSG im Urteil vom 23. August 2011 (Az.: B 14 AS 185/10 R, juris) aufgezeigten Grundsätze entsprechend anwendbar. Danach seien Stromkostenguthaben nicht als Einkommen anzurechnen, denn diese würden letztlich aus der Regelleistung, die Beträge für Haushaltsenergie enthalte, erwirtschaftet. Dies müsse für alle Einnahmen gelten, die aus Einsparungen bei den Regelbedarfen resultierten. Sie seien über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg von der Berücksichtigung von Einkommen freizustellen. Wenn der Beklagte die Heizkostenabschläge im Abrechnungszeitraum wegen von ihm angenommener Unangemessenheit nicht in voller Höhe übernommen habe, müsse entsprechend das hieraus entfallende Heizkostenguthaben anrechnungsfrei bleiben. Bei einer leistungsmindernden Berücksichtigung des Guthabens würden den Klägern sonst der "Lohn" für ihre Kostensenkungsbemühungen, die durch Minderverbrauch zum Guthaben geführt hätten, vorenthalten. Hier seien insgesamt 102,00 EUR (12 x 8,50 EUR), die die Kläger aus der Regelleistung erbracht hätten, vom Guthaben abzuziehen. Nur ein Betrag von 147,56 EUR mindere die tatsächlichen KdU im Dezember 2014, sodass sich KdU-Anspruch von 321,81 EUR und ein Gesamtleistungsanspruch von 1.027,81 EUR errechne. Der Beklagte habe bislang nur 959,68 EUR bewilligt, sodass sich der tenorierte Leistungsbetrag ergebe.
Gegen das ihm am 10. August 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. September 2015 Berufung eingelegt. Er hat ausgeführt, im Rahmen von § 22 Abs. 3 SGB II sei unerheblich, wenn das Guthaben teilweise aus Zahlungen der Kläger aus ihren Regelleistungen stamme. Das BSG habe im Urteil vom 22. März 2012 (a.a.O.) bei Betriebskostengutschriften nicht danach differenziert, welchen Ursprung sie hatten oder ob sie allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultierten. Daher seien auch Guthaben, die aus Zeiten stammten, in denen keine Hilfsbedürftigkeit bestanden habe, zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Juli 2015 insoweit aufzuheben, als den Klägern für Dezember 2014 weitere SGB II-Leistungen gewährt worden sind, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kläger beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angegriffene Urteil für zutreffend. Da sie nicht hätten umziehen wollen, hätten sie sich entschlossen, Teile der KdU selbst zu tragen. Sie hätten das Guthaben durch sparsames Heizen erwirtschaftet. Jedenfalls in der Höhe, in der sie zuvor die Abschläge selbst finanziert hätten, stehe es ihnen zu und dürfe nicht angerechnet werden. Zudem hätte der Betrag als Einkommen um die Versicherungspauschlage bereinigt werden müssen.
Auf den Überprüfungsantrag der Kläger hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 17. August 2015 den Klägern weitere Leistungen für die KdU von 6,00 EUR monatlich (Bruttokaltmiete – nach Änderung des Angemessenheitswerts) für die Monate Juni bis November 2014 sowie von weiteren 70,00 EUR für November 2014 (Heizkostenabschlag) nachbewilligt.
Im Erörterungstermin am 23. November 2016 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten bezuggenommen. Diese sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das SG gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Denn die Kläger haben im hier allein streitigen Monat Dezember 2014 keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die KdU. Der Bescheid des Beklagten vom 10. November 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 19. November 2014 sind nicht zu beanstanden.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a GB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II derjenige, der sein Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderlich Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kläger waren im streitigen Zeitraum im passenden Alter, erwerbsfähig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Sie waren auch hilfebedürftig, denn sie konnten ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften sichern.
Ihr maßgeblicher Bedarf ergibt sich aus § 19 Satz 3 SGB II. Danach umfassten die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarf und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, betrug im Jahr 2014 monatlich 353,00 EUR pro Person.
In welchem Umfang Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB II. Nach Satz 1 der Vorschrift werden sie in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlichen KdU der Kläger beliefen sich im Monat Dezember 2014 auf einen Gesamtbetrag von 469,37 EUR, der sich zusammensetzte aus der Grundmiete von 299,37 EUR sowie den Vorauszahlungen für die Betriebskosten von 80,00 EUR und die Gasabschlagszahlung von 90,00 EUR. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, kann für dieses Verfahren dahinstehen, ob diese tatsächlichen Unterkunftskosten angemessen sind im Sinne von § 22 SGB II. Denn das anzurechnende Guthaben aus der Abrechnung des Gasversorgers vom 29. Oktober 2014 mindert nicht die angemessenen, sondern die tatsächlichen aufzubringenden Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 14).
Entgegen der Auffassung des SG im angegriffenen Urteil ist jedoch der – nach Abzug der für November 2014 anfallenden Vorauszahlung für Gas in Höhe von 70,00 EUR – dem Konto der Kläger im November 2014 gutgeschriebene Erstattungsbetrag des Gasversorgers in voller Höhe von 249,56 EUR und vollständig auf die KdU der Kläger im Folgemonat Dezember 2014 anzurechnen. Soweit der Versorger den Betrag nicht vollständig an die Kläger überwiesen hat, sondern den für November 2014 fälligen Abschlag von 70,00 EUR einbehalten hat, ändert diese Verrechnung nichts am Zufluss des Guthabens bei den Klägern, denn sie wurden insoweit von der Verbindlichkeit befreit, den Novemberabschlag selbst zu zahlen. Den Klägern ist insoweit auch kein finanzieller Nachteil entstanden, denn der Beklagte hat auf ihren Überprüfungsantrag mit Änderungsbescheid vom 17. August 2015 u.a. Leistungen für die im November 2014 fällige Abschlagszahlung nachbewilligt. Das Guthaben ist – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht wie Einkommen zu bereinigen, d.h. die Versicherungspauschale von 30,00 EUR ist nicht abzuziehen (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22 RN 116). Denn die Regelung über die Anrechnung von Betriebskostenguthaben in § 22 Abs. 3 SGB II stellt insoweit eine die allgemeinen Vorschriften über die Einkommensanrechnung verdrängende Sonderregelung dar (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 11).
§ 22 Abs. 3 SGB II in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung sah vor, dass Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift mindern; dabei bleiben (nur) Rückzahlungen außer Betracht, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen. Das Abrechnungsguthaben wurde im November 2014 dem Konto der Kläger gutgeschrieben; mithin ist es im Dezember 2014 auf die KdU anzurechnen.
Eine Ausnahme macht § 22 Abs. 3 SGB II nur für Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen. Aus dieser Sonderregelung sowie aus dem Umstand, dass Stromkosten – sofern sie nicht ausnahmsweise der Beheizung der Wohnung dienen – nicht den KdU, sondern dem Regelbedarf zuzuordnen sind, ergibt sich, dass das Urteil des BSG vom 23. August 2011, Az.: B 14 AS 185/10 R, juris), nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Februar 2016, Az.: L 4 AS 772/15 NZB, juris). Soweit es nicht um auf die Haushaltsenergie entfallende Guthaben geht, sind diese durch § 22 Abs. 3 SGB II in voller Höhe anzurechnen.
Das BSG hat zu der Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.) für den Fall der Rückzahlung von Betriebskosten entschieden, dass eine Minderung des Anspruchs auf SGB II-Leistungen nur dann mit dem vollem Rückzahlungsbetrag erfolgt, wenn die Aufwendungen des Leistungsberechtigten für die KdU durch den hierauf entfallenden Anteil der SGB II-Leistungen vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen – wie hier vorliegend – nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den SGB II-Leistungsanspruch in den folgenden Monaten nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich erbrachten Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung verbleibt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 11). Übertragen auf die Rechtslage ab dem 1. Januar 2011 und den vorliegenden Fall einer Heizkostenerstattung bedeutet dies, dass das Heizkostenguthaben von 249,56 EUR vollständig auf die im Anrechnungsmonat Dezember 2012 anfallenden Unterkunftskosten von insgesamt 469,37 EUR anzurechnen ist. Danach verbleibt ein ungedeckter Unterkunftskostenbetrag 219,81 EUR. Im Bewilligungsbescheid vom 10. November 2014 hat der Beklagte demgegenüber Dezember 2014 sogar verbleibende Unterkunftskosten von 253,64 EUR berücksichtigt hat. Da der Beklagte um 33,83 EUR zu hohe KdU-Leistungen für Dezember 2014 erbracht hat, sind die Kläger durch den angegriffenen Bescheid nicht beschwert.
In Anrechnungsfällen des § 22 Abs. 3 SGB II kommt es nicht darauf an, wie das als Einkommen zu berücksichtigende Guthaben erwirtschaftet wurde und für welche Zeit die Kosten angefallen sind. Denn maßgeblich sind allein die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (vgl. zur Vorgängervorschrift § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.: BSG, Urteil vom 22. März 2013, Az.: B 4 AS 139/11 R; juris RN 15f.; Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 15).
Gleichsam spiegelbildlich zu der Verpflichtung des SGB II-Leistungsträgers, fällige Nachzahlungen unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Nachzahlungsverpflichtung zu übernehmen, ist für Erstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich (vgl. BSG, a.a.O.). Die gesetzliche Regelung differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlung oder des Guthabens. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die alleine aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen kein Hilfebedarf bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen im Abrechnungszeitraum getätigt hat und ob es sich allein um die zuvor ausgereichten SGB II-Leistungen für die KdU handelte, oder ob die Leistungsberechtigten Teile der als unangemessen erachteten Zahlungsverpflichtung aus ihrem Regelbedarf oder anderen Geldquellen aufgebracht haben (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., RN 19; Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., RN 15). Es handelt sich um eine typisierende Ausgestaltung der Anrechnungsregelung, die auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen nicht abstellt. Für diese Lösung spricht u.a. ihre Praktikabilität. Selbst wenn Betriebskostenerstattungen wirtschaftlich – teilweise – den Leistungsberechtigten selbst zuzuordnen sind, weil diese einen Teil der Nebenkosten aus eigenen Mitteln getragen haben, kann die Anrechnung des Guthabens auf die tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen – unabhängig von deren leistungsrechtlicher Angemessenheit – nach den Ausführungen des BSG unproblematisch als Ausgleich dafür angesehen werden, dass die partielle Übernahme der Vorauszahlungen auf die Nebenkosten in der Vergangenheit für die Anrechnung nach § 22 Abs. 3 SGB II ansonsten unbeachtlich ist. Durch die Anrechnung auf die tatsächlichen Unterkunftskosten werde ein ausgewogener Ausgleich der beiderseitigen Interessen erreicht.
Der Senat verkennt nicht, dass diese gesetzliche Regelung von den Betroffenen als hart und ungerecht empfunden wird. Die Kläger haben insoweit ausgeführt, sie würden bestraft, weil sie sich bemüht hätten, möglichst geringe Heizkosten zu verursachen. Jedoch ist eine weitergehende Differenzierung, wie sie das SG im angegriffenen Urteil und andere Gerichte (vgl. nur LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. September 2015, Az.: L 13 AS 164/14, juris RN 24ff.) vorgenommen haben, im Gesetz nicht vorgesehen. Maßgeblich ist allein die grundsicherungsrechtliche Verfügbarkeit des Guthabens im Anrechnungsmonat. Eine (entsprechende) Anwendung der Rechtsprechung des BSG zu den Guthaben aus Abrechnungen des Stromversorgers (vgl. Urteil vom 23. August 2011, a.a.O.) auf den vorliegenden Fall ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht möglich. Denn Aufwendungen für Haushaltsenergie sind pauschaliert im Regelbedarf berücksichtigt und regelmäßig aus der Regelleistung zu bestreiten. Erstattungen des Stromversorgers stellen daher lediglich einen Rückfluss der aus den SGB II-Leistungen zu erbringenden Abschläge i.S.v. § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II dar. Sie gehören nicht zu den unterkunftsbezogenen Aufwendungen und sind daher folgerichtig ausdrücklich in § 22 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB II von einer bedarfsmindernden Anrechnung ausgeschlossen.
Inzwischen – mit Wirkung ab 1. August 2016 – hat der Gesetzgeber durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1824) § 22 Abs. 3 SGB II geändert. Die zuvor nur für die Haushaltsenergie geltende Ausnahmeregelung ist um die "nicht anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" erweitert worden. Damit hat der Gesetzgeber die von vielen Betroffenen als ungerecht empfundene Regelung der vollständigen Anrechnung der Guthaben entschärft. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs vom 6. April 2016 (Bundestags-Drucksache 18/8041, S. 40) soll mit der Ergänzung erreicht werden, dass Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen beziehen, sich nicht mindernd auf die Bedarfe im Anrechnungsmonat auswirken. Weiter heißt es in der Begründung: "Nach bisheriger Rechtslage mindert die Rückzahlung oder das Guthaben die (unangemessenen) Aufwendungen im Monat der Berücksichtigung, so dass ein Teil der Rückzahlung oder des Guthabens auch den anerkannten Teil der Bedarfe mindert. Das ist unbillig, soweit der rückgezahlte Betrag der Höhe nach zuvor erbrachten Eigenmitteln entspricht. Durch die Änderung ist künftig der Betrag der Rückzahlung anrechnungsfrei, der sich auf Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung bezieht". Mithin ist nunmehr bei Abrechnungen von Betriebskosten beachtlich, wenn die Leistungsberechtigten zuvor einen Teil der Vorauszahlungen aus dem Regelbedarf oder sonstigen Eigenmitteln aufgebracht haben. Zuvor, d.h. im hier maßgeblichen Jahr 2014, war die Rückzahlung des Gasversorgers vollständig auf die Unterkunftskosten im Anrechnungsmonat anzurechnen.
Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 10. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2014 ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Urteil des SG war aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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