L 4 AS 112/17 B RG

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 13 AS 1698/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 112/17 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 122/17 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Die weitere "Beschwerde" der Rügeführerin gegen die Beschlüsse des Senats – zuletzt vom 26. Januar 2017 im Anhörungsrügeverfahren L 4 AS 47/17 B RG – wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Rügeführerin wendet sich mit einer weiteren "Beschwerde" gegen einen Beschluss des Senats nach wiederholter Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über die Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).

Nach Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) mit Beschluss vom 29. April 2016 die der klagenden Rügeführerin zu ersetzenden Fahrtkosten für das persönliche Erscheinen zum Termin auf Null festgesetzt. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Rügeführerin hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2016 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 24. August 2016 hat der Senat die erste dagegen gerichtete Anhörungsrüge als unzulässig verworfen. Die Rügeführerin habe den Darlegungsobliegenheiten nicht genügt. Dagegen hat die Rügeführerin mehrfach "Beschwerde" eingelegt, die der Senat jeweils mit Beschlüssen verworfen hat. Zuletzt hat die Rügeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2017 "Beschwerde" gegen den Beschluss vom 26. Januar 2017 eingelegt und zur Begründung auf ihre Ausführungen in den vorangegangenen Beschwerden verwiesen.

Der Beschwerdegegner hat dazu ausgeführt, die Beschwerde sei unstatthaft und zu verwerfen. Zudem sei eine Kostenentscheidung nach den §§ 193 und 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu treffen. Der Rügeführerin seien die Kosten des (gerichtskostenpflichtigen) Verfahrens aufzuerlegen. Denn die eine Gebührenfreiheit konstituierenden Regelungen – wie vorliegend § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG – seien nur anzuwenden, soweit es sich um statthafte Verfahren handele. Er hat auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Bayern (Beschluss vom 30. September 2015, AZ: L 15 SF 218/15, juris RN 19) Bezug genommen. Danach sei in unstatthaften Beschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung nach §§ 197a, 193 SGG zu treffen, weil bei einer Entscheidung des Senats Gerichtskosten nach Gerichtskostengesetz anfielen.

II.

Die weitere Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und daher zu verwerfen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 13. Juli und 24. August 2016 verwiesen und von einer erneuten Darstellung abgesehen.

Der Kostenantrag des Beschwerdegegners ist unbegründet. Seiner Rechtsauffassung ist nicht zu folgen, denn sie berücksichtigt nicht hinreichend den Regelungsgehalt und die Systematik der Vorschriften, aus denen sich eine Gerichtkostenfreiheit ergeben kann. Nach § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG sind die in dieser Vorschrift geregelten Verfahren (gerichtliche Festsetzung der Vergütung sowie Beschwerde und ggf. weitere Beschwerde) gebührenfrei. Es trifft zu, dass diese Gebührenfreiheit nur für statthafte Rechtsbehelfe gilt. Wenn jedoch diese speziellen kostenrechtlichen Vorschriften der §§ 4 und 4a JVEG nicht eingreifen, sind grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 183, 197a SGG herzuziehen. Ist – wie vorliegend – die Rügeführerin als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II durch § 183 SGG kostenprivilegiert, werden keine Gerichtkosten erhoben. Denn diese fallen nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG nur an, wenn keiner der Beteiligten zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehört.

Damit ist grundsätzlich der nach § 183 SGG privilegierte Personenkreis bei allen seien Handlungen vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit geschützt. Dies schließt auch unstatthafte Verfahren ein. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Beschluss vom 12. März 2002, Az.: B 11 AL 5/02 S, juris; BSG, Beschluss vom 10. Mai 2011, Az.: B 2 U 3/11 BH, juris; a.A: Bayer. LSG, Beschluss vom 30. September 2015, a.a.O.,; Bayer. LSG, Beschluss vom 28. September 2015, Az.: L 15 RF 36/15 B, juris). Denn nach Sinn und Zweck der Regelung des § 183 SGG soll auch die Klärung der Grenzen des Rechtsschutzes gerichtskostenfrei möglich sein.

Im Rahmen des sozialgerichtlichen Kostenrechts ist es nur gemäß § 192 SGG möglich, einem grundsätzlich kostenprivilegierten Kläger bei einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Damit existiert eine besondere Kostenregelung für Fälle der "schuldhaften" oder mutwilligen Rechtsverfolgung, sodass für eine darüberhinausgehende Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 183 SGG im Wege der Auslegung kein Bedürfnis und keine Veranlassung besteht (vgl. zutreffend: Anmerkung Loytved, juris PR-SozR 17/2016, Anm. 3). Da die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG auch unstatthafte Rechtsbehelfe umfasst, gilt dies auch für kostenrechtliche Verfahren nach dem JVEG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177, 178a Abs. 3 Satz 3 SGG bzw. § 4 Abs. 4 JVEG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved