Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 5 R 737/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 136/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Oktober 2016 wird, soweit sie sich gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin G. richtet, als unzulässig verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Antragsteller) hat am 3. Juni 2016 beim Sozialgericht Magdeburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, deren unverzügliche Übersendung mit der Antragsschrift angekündigt worden ist, ist am 15. Juni 2016 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangen. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat das Sozialgericht dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes teilweise stattgegeben und dem Antragsteller PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. bewilligt. Dem Beschluss ist in Bezug auf den Beschluss zur PKH die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, hiergegen sei nur die Beschwerde der Staatskasse möglich.
Am 4. November 2016 hat der Antragsteller gegen den ihm am 17. Oktober 2016 zugestellten Beschluss Beschwerde beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt. Das Sozialgericht hat, nachdem es auf die nach seiner Auffassung fehlende Statthaftigkeit der Beschwerde hingewiesen und der Antragsteller an der Beschwerde festgehalten hat, diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet, wo sie am 18. April 2017 eingegangen ist.
Zur Begründung hat der Antragsteller geltend gemacht, in dem angefochtenen Beschluss sei kein Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten wirksam werde. Die Beiordnung habe ab Antragstellung zu erfolgen. Es werde daher beantragt, den Beschluss dahingehend zu berichtigen, dass die Beiordnung ab dem 3. Juni 2016 wirksam werde. Er hat darauf hingewiesen, dass im Rahmen des PKH-Festsetzungsbeschlusses vom 28. Oktober 2016 das Gericht festgelegt habe, dass nur solche Tätigkeiten vergütet werden könnten, welche nach dem Wirksamwerden der Beiordnung geleistet worden seien. Da in dem Beschluss kein Zeitpunkt bestimmt worden sei, gehe das Gericht davon aus, dass die Bewilligung der Beiordnung auf den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung zurückwirke, folglich vorliegend auf den 15. Juni 2016.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Oktober 2016 dahingehend zu ändern, dass die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ab dem 3. Juni 2016 erfolge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte S 5 R 737/16 ER des Sozialgerichts Magdeburg und die Verfahrensakte, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung Anwendung findet, kann die Bewilligung der PKH nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Hier ist die beantragte PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung und den Antragsteller im Übrigen belastende Einschränkungen bewilligt worden. Insbesondere ist ein Zeitpunkt, ab dem die PKH zu bewilligen war, nicht genannt. Hieraus ergibt sich, dass die PKH - ohne weitere zeitliche Einschränkungen - für das gesamte erstinstanzliche Verfahren bewilligt worden ist.
Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)) erstreckt sich die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Abs. 1 Vertragsrahmengebühren entstehen, auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der PKH, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Hier hat der Antragsteller mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 3. Juni 2016 die Bewilligung von PKH beantragt und - wie angekündigt - unverzüglich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt. Dementsprechend hat das Sozialgericht ohne Bestimmung eines vom Antragseingang abweichenden Termins die beantragte PKH bewilligt. Der Wortlaut des § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG ist so zu verstehen, dass grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Beantragung der PKH diese zu bewilligen ist und nur ausnahmsweise vom Gericht ein anderer Termin bestimmt werden kann. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzbedürfnis dafür besteht, den erlassenen PKH-Bewilligungsbeschluss zu ändern.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO):
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Antragsteller) hat am 3. Juni 2016 beim Sozialgericht Magdeburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, deren unverzügliche Übersendung mit der Antragsschrift angekündigt worden ist, ist am 15. Juni 2016 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangen. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat das Sozialgericht dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes teilweise stattgegeben und dem Antragsteller PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. bewilligt. Dem Beschluss ist in Bezug auf den Beschluss zur PKH die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, hiergegen sei nur die Beschwerde der Staatskasse möglich.
Am 4. November 2016 hat der Antragsteller gegen den ihm am 17. Oktober 2016 zugestellten Beschluss Beschwerde beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt. Das Sozialgericht hat, nachdem es auf die nach seiner Auffassung fehlende Statthaftigkeit der Beschwerde hingewiesen und der Antragsteller an der Beschwerde festgehalten hat, diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet, wo sie am 18. April 2017 eingegangen ist.
Zur Begründung hat der Antragsteller geltend gemacht, in dem angefochtenen Beschluss sei kein Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten wirksam werde. Die Beiordnung habe ab Antragstellung zu erfolgen. Es werde daher beantragt, den Beschluss dahingehend zu berichtigen, dass die Beiordnung ab dem 3. Juni 2016 wirksam werde. Er hat darauf hingewiesen, dass im Rahmen des PKH-Festsetzungsbeschlusses vom 28. Oktober 2016 das Gericht festgelegt habe, dass nur solche Tätigkeiten vergütet werden könnten, welche nach dem Wirksamwerden der Beiordnung geleistet worden seien. Da in dem Beschluss kein Zeitpunkt bestimmt worden sei, gehe das Gericht davon aus, dass die Bewilligung der Beiordnung auf den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung zurückwirke, folglich vorliegend auf den 15. Juni 2016.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Oktober 2016 dahingehend zu ändern, dass die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ab dem 3. Juni 2016 erfolge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte S 5 R 737/16 ER des Sozialgerichts Magdeburg und die Verfahrensakte, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung Anwendung findet, kann die Bewilligung der PKH nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Hier ist die beantragte PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung und den Antragsteller im Übrigen belastende Einschränkungen bewilligt worden. Insbesondere ist ein Zeitpunkt, ab dem die PKH zu bewilligen war, nicht genannt. Hieraus ergibt sich, dass die PKH - ohne weitere zeitliche Einschränkungen - für das gesamte erstinstanzliche Verfahren bewilligt worden ist.
Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)) erstreckt sich die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Abs. 1 Vertragsrahmengebühren entstehen, auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der PKH, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Hier hat der Antragsteller mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 3. Juni 2016 die Bewilligung von PKH beantragt und - wie angekündigt - unverzüglich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt. Dementsprechend hat das Sozialgericht ohne Bestimmung eines vom Antragseingang abweichenden Termins die beantragte PKH bewilligt. Der Wortlaut des § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG ist so zu verstehen, dass grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Beantragung der PKH diese zu bewilligen ist und nur ausnahmsweise vom Gericht ein anderer Termin bestimmt werden kann. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzbedürfnis dafür besteht, den erlassenen PKH-Bewilligungsbeschluss zu ändern.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO):
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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