Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 3 R 275/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 269/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Halle, in dem die Festsetzung der Vergütung des Beschwerdegegners nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) abgelehnt worden ist.
In dem beim Sozialgericht Halle anhängig gewesenen Klageverfahren S 3 R 275/06, in welchem die Beteiligten über einen Anspruch des Versicherten auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung stritten, stellte der Versicherte am 18. April 2007 einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Einholung eines Gutachtens von dem Beschwerdegegner. Diesem wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 19. April 2007 mitgeteilt, die Einholung des beantragten Gutachtens werde davon abhängig gemacht, dass der Versicherte einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR bis zum 31. Mai 2007 einzahle. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 83 der Gerichtsakte S 3 R 275/06 verwiesen.
Der Beschwerdegegner übersandte dem Sozialgericht Halle am 2. Juli 2007 ein "psychiatrisches Gutachten" vom 28. Juni 2007. Bereits mit Rechnung vom 8. Juni 2007 machte er für die Erstattung des Gutachtens eine Entschädigung in Höhe von 750,00 EUR geltend. Am 17. Juli 2007 schlossen die Beteiligten des o.g. Klageverfahrens zur Erledigung des Klageverfahrens einen Vergleich. Am 19. Juli 2007 wies der Kammervorsitzende eine bestimmungsgemäße Entschädigung des Beschwerdegegners an. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (im Weiteren: UdG) setzte unter dem 24. Juli 2007 die Entschädigung des Beschwerdegegners in Höhe von 750,00 EUR fest und wies die Auszahlung des Betrages an diesen an. Gleichzeitig forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 24. Juli 2007 zur Zahlung von 750,00 EUR an die Staatskasse auf. Die entsprechende Zahlung des Versicherten erfolgte am 7. August 2007. Dieser beantragte mit Schreiben vom 28. August 2007 die Übernahme der Kosten des Gutachtens vom 28. Juni 2007 auf die Staatskasse. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 lehnte das Sozialgericht Halle diesen Antrag mit der Begründung ab, der Beschwerdegegner habe durch das Gericht keinen Gutachtenauftrag erhalten, sodass auch kein Gutachten nach § 109 SGG vorliege. Die dagegen vom Versicherten fristgerecht mit Schreiben vom 22. Januar 2008 eingelegte Beschwerde nahm dieser am 29. Februar 2008 zurück.
Die UdG verfügte unter dem 25. Januar 2008 die "Rückerstattung Vorschuss § 109 SGG" in Höhe von 750,00 EUR und forderte mit Schreiben vom selben Tag den Beschwerdegegner unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts vom 12. Dezember 2007 auf, den Betrag in Höhe von 750,00 EUR an die Staatskasse zu erstatten. Ein Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens habe nicht vorgelegen, sodass kein Anspruch auf Vergütung entstanden sei. Dies sei im Zusammenhang mit einer Kostenprüfung festgestellt worden.
Am 20. Februar 2008 legte der Beschwerdegegner gegen die "Zahlungsaufforderung" Beschwerde beim Sozialgericht Halle ein. Die UdG half unter dem 27. Februar 2008 der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 12. Dezember 2007 nicht ab. Das Sozialgericht Halle wies mit Beschluss vom 24. August 2010 die Beschwerde als unzulässig zurück. Der Beschwerdegegner sei durch das Schreiben vom 25. Januar 2008 nicht beschwert. Es stehe ihm vielmehr frei, auf dieses Schreiben die Forderung zu begleichen. Dieses Forderungsschreiben stelle keinen Titel dar, denn insoweit müsse der Beschwerdeführer die Forderung gemäß § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend machen. Gegen den ihm am 8. Oktober 2010 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdegegner am 22. Oktober 2010 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit der Begründung ein, das Gutachten sei notwendig gewesen und ihm seien dadurch die Auslagen entstanden. Mit Beschluss vom 12. Januar 2015 (L 3 R 274/10 B) wies das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Beschwerdeschreiben sei als Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG auszulegen. Für diesen Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschwerdeführer hätte selbst einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung herbeiführen müssen, um die Rechtsgrundlage für die Entschädigung des Beschwerdegegners entfallen zulassen. Dieses Antragsrecht dürfte nunmehr verwirkt sein.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 25. März 2015 die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 JVEG im Hinblick auf den Entschädigungsbetrag für das am 28. Juni 2007 erstattete Gutachten beantragt. Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 hat das Sozialgericht Halle den Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Sachverständigengutachtens abgelehnt. Der Anspruch auf Festsetzung der Vergütung sei offensichtlich - sieben Jahre nach Auszahlung - verwirkt. Gegen den am 13. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 14. Juni 2016 Beschwerde zum Sozialgericht Halle erhoben. Dieses hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdeführer trägt vor, eine Verwirkung sei nicht eingetreten, da zunächst die Entscheidung im Verfahren L 3 R 274/10 B hätte abgewartet werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakten L 3 R 269/16 B und L 3 R 274/10 B sowie die Gerichtsakte S 3 R 275/06 Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG zu entscheiden, da die Einzelrichterin das Verfahren wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art dem Senat übertragen hat.
Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht mit Beschluss vom 30. Mai 2016 die Festsetzung der Vergütung gemäß § 4 JVEG abgelehnt.
Das JVEG regelt gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG die Vergütung von Sachverständigen, die von dem Gericht herangezogen worden sind. Eine solche Heranziehung des Beschwerdegegners nach § 1 JVEG ist nicht erfolgt. Eine Beweisanordnung hat das Sozialgericht nicht getroffen, so dass bereits aus diesem Grund eine Vergütungsfestsetzung nach dem JVEG nicht in Betracht kommt. Das Gutachten konnte bei dieser Ausgangslage auch nicht durch die nachfolgende Verfügung "bestimmungsgemäß entschädigen" zur Leistung eines herangezogenen Sachverständigen werden.
Vor diesem Hintergrund ist unmaßgeblich, ob und in welchem Umfang das Gutachten des Beschwerdegegners Grundlage von Vergleichsverhandlungen war. Das Gutachten war und ist ein Parteigutachten und nicht ein vom Gericht nach § 106 SGG oder § 109 SGG eingeholtes.
Ein Vergütungsanspruch des Sachverständigen, der nicht im Sinne von § 1 JVEG herangezogen worden ist, regelt sich nach den Bestimmungen des BGB (vgl. Meyer, Höver, Bach, JVEG Kommentar, 25. Aufl., § 1, Rn. 1.16). Wie das Sozialgericht und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zutreffend in den Beschlüssen vom 24. August 2010 und 12. Januar 2015 ausgeführt haben, ist der Beschwerdeführer bezüglich der Geltendmachung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Ein solcher Anspruch dürfte allerdings gemäß § 195 BGB verjährt sein.
Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Vergütung nach § 4 JVEG ist zudem verwirkt. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen und der Anspruchsberechtigte untätig geblieben ist, obwohl nach den Umständen des Falls zu erwarten gewesen wäre, dass er etwas zur Durchsetzung seines Anspruchs unternommen hätte (so zur Beschwerde Meyer, Höver, Bach, JVEG Kommentar, 25. Aufl., § 4, Rn. 4.14). Seit der Beschlussfassung vom 24. August 2010 des Sozialgerichts Halle stand fest, dass die Auszahlung der Sachverständigenvergütung zu Unrecht erfolgt ist und die Festsetzung hätte beseitigt werden müssen, um den Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung an den Beschwerdegegner entfallen zu lassen. Trotz des Umstandes, dass bereits mit diesem Beschluss das Sozialgericht Halle ausführte, dass die bloße Zahlungsaufforderung keinen Titel zur Vollstreckung der zu Unrecht gezahlten Vergütung darstellt, erfolgte keine Beseitigung der Vergütungsfestsetzung. Da der Anspruch der Staatskasse auf Erstattung einer zuviel gezahlten Vergütung nach § 2 Abs. 4 JVEG in drei Jahren nach Aufforderung zur Zahlung verjährt (Meyer, Höver, Bach, JVEG Kommentar, 25. Aufl., § 2, Rn. 2.9), konnte der Beschwerdegegner acht Jahre nach der Zahlung und sieben Jahre nach der erfolgten Zahlungsaufforderung bei Untätigkeit des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass der Anspruch auf Erstattung nicht durchgesetzt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Halle, in dem die Festsetzung der Vergütung des Beschwerdegegners nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) abgelehnt worden ist.
In dem beim Sozialgericht Halle anhängig gewesenen Klageverfahren S 3 R 275/06, in welchem die Beteiligten über einen Anspruch des Versicherten auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung stritten, stellte der Versicherte am 18. April 2007 einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Einholung eines Gutachtens von dem Beschwerdegegner. Diesem wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 19. April 2007 mitgeteilt, die Einholung des beantragten Gutachtens werde davon abhängig gemacht, dass der Versicherte einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR bis zum 31. Mai 2007 einzahle. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 83 der Gerichtsakte S 3 R 275/06 verwiesen.
Der Beschwerdegegner übersandte dem Sozialgericht Halle am 2. Juli 2007 ein "psychiatrisches Gutachten" vom 28. Juni 2007. Bereits mit Rechnung vom 8. Juni 2007 machte er für die Erstattung des Gutachtens eine Entschädigung in Höhe von 750,00 EUR geltend. Am 17. Juli 2007 schlossen die Beteiligten des o.g. Klageverfahrens zur Erledigung des Klageverfahrens einen Vergleich. Am 19. Juli 2007 wies der Kammervorsitzende eine bestimmungsgemäße Entschädigung des Beschwerdegegners an. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (im Weiteren: UdG) setzte unter dem 24. Juli 2007 die Entschädigung des Beschwerdegegners in Höhe von 750,00 EUR fest und wies die Auszahlung des Betrages an diesen an. Gleichzeitig forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 24. Juli 2007 zur Zahlung von 750,00 EUR an die Staatskasse auf. Die entsprechende Zahlung des Versicherten erfolgte am 7. August 2007. Dieser beantragte mit Schreiben vom 28. August 2007 die Übernahme der Kosten des Gutachtens vom 28. Juni 2007 auf die Staatskasse. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 lehnte das Sozialgericht Halle diesen Antrag mit der Begründung ab, der Beschwerdegegner habe durch das Gericht keinen Gutachtenauftrag erhalten, sodass auch kein Gutachten nach § 109 SGG vorliege. Die dagegen vom Versicherten fristgerecht mit Schreiben vom 22. Januar 2008 eingelegte Beschwerde nahm dieser am 29. Februar 2008 zurück.
Die UdG verfügte unter dem 25. Januar 2008 die "Rückerstattung Vorschuss § 109 SGG" in Höhe von 750,00 EUR und forderte mit Schreiben vom selben Tag den Beschwerdegegner unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts vom 12. Dezember 2007 auf, den Betrag in Höhe von 750,00 EUR an die Staatskasse zu erstatten. Ein Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens habe nicht vorgelegen, sodass kein Anspruch auf Vergütung entstanden sei. Dies sei im Zusammenhang mit einer Kostenprüfung festgestellt worden.
Am 20. Februar 2008 legte der Beschwerdegegner gegen die "Zahlungsaufforderung" Beschwerde beim Sozialgericht Halle ein. Die UdG half unter dem 27. Februar 2008 der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 12. Dezember 2007 nicht ab. Das Sozialgericht Halle wies mit Beschluss vom 24. August 2010 die Beschwerde als unzulässig zurück. Der Beschwerdegegner sei durch das Schreiben vom 25. Januar 2008 nicht beschwert. Es stehe ihm vielmehr frei, auf dieses Schreiben die Forderung zu begleichen. Dieses Forderungsschreiben stelle keinen Titel dar, denn insoweit müsse der Beschwerdeführer die Forderung gemäß § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend machen. Gegen den ihm am 8. Oktober 2010 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdegegner am 22. Oktober 2010 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit der Begründung ein, das Gutachten sei notwendig gewesen und ihm seien dadurch die Auslagen entstanden. Mit Beschluss vom 12. Januar 2015 (L 3 R 274/10 B) wies das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Beschwerdeschreiben sei als Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG auszulegen. Für diesen Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschwerdeführer hätte selbst einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung herbeiführen müssen, um die Rechtsgrundlage für die Entschädigung des Beschwerdegegners entfallen zulassen. Dieses Antragsrecht dürfte nunmehr verwirkt sein.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 25. März 2015 die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 JVEG im Hinblick auf den Entschädigungsbetrag für das am 28. Juni 2007 erstattete Gutachten beantragt. Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 hat das Sozialgericht Halle den Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Sachverständigengutachtens abgelehnt. Der Anspruch auf Festsetzung der Vergütung sei offensichtlich - sieben Jahre nach Auszahlung - verwirkt. Gegen den am 13. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 14. Juni 2016 Beschwerde zum Sozialgericht Halle erhoben. Dieses hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdeführer trägt vor, eine Verwirkung sei nicht eingetreten, da zunächst die Entscheidung im Verfahren L 3 R 274/10 B hätte abgewartet werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakten L 3 R 269/16 B und L 3 R 274/10 B sowie die Gerichtsakte S 3 R 275/06 Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG zu entscheiden, da die Einzelrichterin das Verfahren wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art dem Senat übertragen hat.
Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht mit Beschluss vom 30. Mai 2016 die Festsetzung der Vergütung gemäß § 4 JVEG abgelehnt.
Das JVEG regelt gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG die Vergütung von Sachverständigen, die von dem Gericht herangezogen worden sind. Eine solche Heranziehung des Beschwerdegegners nach § 1 JVEG ist nicht erfolgt. Eine Beweisanordnung hat das Sozialgericht nicht getroffen, so dass bereits aus diesem Grund eine Vergütungsfestsetzung nach dem JVEG nicht in Betracht kommt. Das Gutachten konnte bei dieser Ausgangslage auch nicht durch die nachfolgende Verfügung "bestimmungsgemäß entschädigen" zur Leistung eines herangezogenen Sachverständigen werden.
Vor diesem Hintergrund ist unmaßgeblich, ob und in welchem Umfang das Gutachten des Beschwerdegegners Grundlage von Vergleichsverhandlungen war. Das Gutachten war und ist ein Parteigutachten und nicht ein vom Gericht nach § 106 SGG oder § 109 SGG eingeholtes.
Ein Vergütungsanspruch des Sachverständigen, der nicht im Sinne von § 1 JVEG herangezogen worden ist, regelt sich nach den Bestimmungen des BGB (vgl. Meyer, Höver, Bach, JVEG Kommentar, 25. Aufl., § 1, Rn. 1.16). Wie das Sozialgericht und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zutreffend in den Beschlüssen vom 24. August 2010 und 12. Januar 2015 ausgeführt haben, ist der Beschwerdeführer bezüglich der Geltendmachung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Ein solcher Anspruch dürfte allerdings gemäß § 195 BGB verjährt sein.
Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Vergütung nach § 4 JVEG ist zudem verwirkt. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen und der Anspruchsberechtigte untätig geblieben ist, obwohl nach den Umständen des Falls zu erwarten gewesen wäre, dass er etwas zur Durchsetzung seines Anspruchs unternommen hätte (so zur Beschwerde Meyer, Höver, Bach, JVEG Kommentar, 25. Aufl., § 4, Rn. 4.14). Seit der Beschlussfassung vom 24. August 2010 des Sozialgerichts Halle stand fest, dass die Auszahlung der Sachverständigenvergütung zu Unrecht erfolgt ist und die Festsetzung hätte beseitigt werden müssen, um den Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung an den Beschwerdegegner entfallen zu lassen. Trotz des Umstandes, dass bereits mit diesem Beschluss das Sozialgericht Halle ausführte, dass die bloße Zahlungsaufforderung keinen Titel zur Vollstreckung der zu Unrecht gezahlten Vergütung darstellt, erfolgte keine Beseitigung der Vergütungsfestsetzung. Da der Anspruch der Staatskasse auf Erstattung einer zuviel gezahlten Vergütung nach § 2 Abs. 4 JVEG in drei Jahren nach Aufforderung zur Zahlung verjährt (Meyer, Höver, Bach, JVEG Kommentar, 25. Aufl., § 2, Rn. 2.9), konnte der Beschwerdegegner acht Jahre nach der Zahlung und sieben Jahre nach der erfolgten Zahlungsaufforderung bei Untätigkeit des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass der Anspruch auf Erstattung nicht durchgesetzt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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