Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 17 KR 323/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 KR 50/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist in dem verbundenen Verfahren, ob der Klägerin aufgrund zweier Lebensversiche-rungen ausgezahlte Kapitalleistungen dem Grunde nach der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
Die am ... 1948 geborene Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2003 bei den (Rechtsvorgängern der) Beklagten gesetzlich kranken- bzw. pflegeversichert (seit Oktober 2008 als Rentnerin). Bis zum 30. September 2003 war die Klägerin bei der S. GmbH (S.) beschäftigt. Im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten betriebsbedingten Kündigung erhielt die Klägerin von der S. im September 2003 eine Abfindung i.H.v. 54.398,84 EUR. Zusätzlich zahlte der Arbeitgeber an die H. Versicherungen Sachsen-Anhalt (H.) für eine betriebliche Altersvorsorge laut seiner Mitteilung vom 26. Mai 2003 einen Einmalbetrag i.H.v. 3.775,00 EUR.
Bereits am 18. Januar 2001 hatte die S. für die Klägerin mit Gehaltsumwandlung bei der H. eine Direktversicherung geschlossen (Vertrag mit der Nr. – nachfolgend Vertrag 1). Hierbei war die S. Versicherungsnehmerin und die Klägerin versicherte Person. Nach dem Aus-scheiden der Klägerin bei der S. wurde dieser Vertrag auf die Klägerin als Versicherungs-nehmerin übertragen, ohne dass ihrerseits weitere Prämienzahlungen erfolgten. Die aus dem Vertrag resultierende Kapitalleistung i.H.v. 5.604,80 EUR wurde der Klägerin am 1. November 2008 ausgezahlt.
Um eine steuerliche Förderung nach § 40b Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz zu nutzen, hatte die S. daneben unter dem 14. Juli 2003 mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 an mit der H. eine weitere Direktversicherung zugunsten der Klägerin abgeschlossen (Vertrag Nr. – nachfolgend Vertrag 2). Versicherungsnehmer war wiederum der Arbeitgeber und versicherte Person die Klägerin. Die für den Vertrag zu leistende Einmalprämie i.H.v. 11.143,00 EUR überwies der Arbeitgeber direkt an die H. Nach ihrem Ausscheiden aus der Beschäftigung wurde die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Klägerin übertragen, ohne dass weitere Prämienzahlungen erfolgten. Die Kapitalleistung aus diesem Vertrag i.H.v. 13.407,00 EUR wurde der Klägerin am 1. Oktober 2008 ausgezahlt.
Schließlich begann am 1. Oktober 2003 die Laufzeit eines weiteren Lebensversicherungsver-trages bei der H. (Nr. – nachfolgend Vertrag 3), bei dem die Klägerin von Anfang an Versi-cherungsnehmerin war. Bei diesem Vertrag zahlte die Klägerin die Einmalprämie i.H.v. 13.000,00 EUR nach Ende ihrer Beschäftigung selbst an die H.
Mit – zugleich im Namen der Beklagten zu 2) ergangenem – Bescheid vom 3. Februar 2009 zog die Beklagte zu 1) die Klägerin mit Wirkung vom 1. November 2008 an wegen der am 1. Oktober 2008 ausgezahlten Kapitalleistung i.H.v. 13.407,00 EUR (Vertrag 2) zur Beitrags-zahlung heran. Auch einmalig gezahlte Kapitalabfindungen, die anstatt monatlicher Versor-gungsbezüge geleistet würden, unterlägen der Beitragspflicht. Der Beitragsbemessung seien für maximal zehn Jahre monatlich 1/120 von 13.407,00 EUR (111,73 EUR) zugrunde zu legen. Für die Krankenversicherung ergebe sich bei einem bis Ende Dezember 2008 gültigen Beitragssatz von 15,4 % damit ein Beitrag i.H.v. 17,21 EUR und für die Pflegeversicherung bei einem seinerzeitigen Beitragssatz von 1,95 % ein solcher i.H.v. 2,18 EUR. Ab Januar 2009 belaufe sich der Beitragssatz zur Krankenversicherung auf 15,5 %, womit sich insoweit ab diesem Zeitpunkt ein Beitrag i.H.v. 17,23 EUR ergebe.
Mit – wiederum zugleich im Namen der Beklagten zu 2) ergangenem – weiteren Bescheid vom 3. Februar 2009 zog die Beklagte zu 1) die Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 an wegen der am 1. November 2008 ausgezahlten Kapitalleistung i.H.v. 5.604,00 EUR (Vertrag 1) ebenfalls zur Beitragszahlung heran. Entsprechend der im vorangegangenen Bescheid gegebenen Erläuterungen resultiere insoweit bis Ende Dezember 2008 ein Beitrag i.H.v. zusammen 8,10 EUR und ab dem 1. Januar 2009 ein solcher von insgesamt 8,15 EUR.
Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin mit Schreiben vom 6. Februar 2009 mit der Begründung Widerspruch, beim Vertrag 2 handele es sich um keine Versorgungsleistung gemäß § 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Die gezahlte Abfindung habe als Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht der Beitragspflicht unterlegen. Bei diesem Vertrag habe ihr Arbeitgeber die einmalige Prämie i.H.v. 11.143,00 EUR von der Abfindung einbehalten und direkt an die H. überwiesen. Beim Vertrag 3 (aus dem keine Beitragsveranlagung erfolgte) habe sie die Einmalprämie i.H.v. 13.000,00 EUR aus der ihr gezahlten Abfindung selbst an die H. überwiesen. Beim Vertrag 1 handele es sich unstrittig um eine der Beitragspflicht unterliegende betriebliche Altersversorgung. Auf diesen Vertrag beziehe sich auch die vom Arbeitgeber mitgeteilte Einmalzahlung i.H.v. 3.775,00 EUR.
Mit – an die Bescheide vom 3. Februar 2009 anknüpfenden – zwei Bescheiden vom 25. Juni 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich die Beitragssätze zum 1. Juli 2009 reduziert hätten, womit sich die Beiträge betreffend die Kapitalauszahlung i.H.v. 13.407,00 EUR (Vertrag 2) auf zusammen 18,83 EUR und betreffend die Kapitalauszahlung i.H.v. 5.604,00 EUR (Vertrag 1) auf insgesamt 7,87 EUR beliefen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) – zugleich handelnd als solcher der Beklagten zu 2) – den Widerspruch der Klägerin betreffend die Beitragserhebung aus dem Vertrag 2 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. November 2009 vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2013 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) – wiederum zugleich handelnd als solcher der Beklagten zu 2) – den Widerspruch der Klägerin betreffend die Beitragserhebung aus dem Vertrag 1 als unbegrün-det zurück.
Hiergegen richtet sich die am 16. September 2013 vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg erhobene Klage (S 17 KR 653/13). Mit Beschluss vom 19. November 2013 hat das SG beide Verfahren verbunden.
Klagebegründend hat die Klägerin die Ansicht vertreten, das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2007 (B 12 KR 6/06 R – juris) sei vorliegend nicht einschlägig. Der Arbeitgeber habe die Zahlung für den Vertrag 2 nur technisch abgewickelt. Bei Nichtberück-sichtigung dieses Vertrages sei die Grenze des § 226 Abs. 2 SGB V nicht überschritten, so dass insgesamt keine Beitragspflicht bestehe.
Die Beklagte hat gemeint, ein Zusammenhang zum Erwerbsleben der Klägerin ergebe sich schon daraus, dass bei den Verträgen 1 und 2 jeweils der Arbeitgeber Versicherungsnehmer gewesen sei. Ein Wechsel dieser Position sei erst nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Betrieb erfolgt. Nach der Rechtsprechung des BSG sei es unerheblich, ob die Prämien der Versicherung teilweise oder allein vom Versicherten finanziert worden seien (Urteil vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 2/07 R – juris; Urteil vom 25. April 2007 – B 12 KR 26/05 R – juris). Der Charakter als Versorgungsbezug sei auch bei Abfindungen gegeben (BSG, Urteil vom 26. März 1996 – 12 RK 21/95 – SozR 3-2500 § 229 Nr. 13). Im Übrigen sei die Abfin-dung zwar teilweise für den Verlust des Arbeitsplatzes, zum anderen Teil jedoch für entgan-genes Arbeitsentgelt gewährt worden. So habe die Prämie für den Vertrag 2 (11.143,00 EUR) genau drei Monatsgehälter der Klägerin ausgemacht.
Auf entsprechende Anfrage des SG hat die S. hierzu unter dem 26. November 2012 mitge-teilt, auf Wunsch der Klägerin sei ein Teil der Abfindung durch entsprechende Entgeltum-wandlung in den zum 14. Juli 2003 abgeschlossenen Vertrag 2 gezahlt worden, was im (beigefügten) Antrag so auch fixiert worden sei. Aus diesem geht ein zu zahlender Gesamt-beitrag i.H.v. 11.143,00 EUR hervor.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Als beitragspflichtige Versorgungsbezüge seien nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung anzusehen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterblie-benenversorgung erzielt würden. Zu Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten auch Renten, die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG, BGBl. I 1974, 3610) aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer geschlossenen Direktversicherung gezahlt würden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 6/06 R – a.a.O.). Um eine solche Direktversicherung handele es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung für den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber geschlossen werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Sie sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie der Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben diene. Dieser Versor-gungszweck könne sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Bei einer Direktversi-cherung sein ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Leistung aus der Lebensversi-cherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers als Voraussetzung der Beitragspflicht gegeben (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 6/06 R – s.o.). Dabei qualifiziere das Betriebsrentenrecht auch ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherungen als betriebliche Altersversorgung. Maßgeblich sei insoweit, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versicherungszusage des Arbeitgebers umfasst und der Vertrag durch diesen abgeschlossen worden sei, dieser also Versicherungsnehmer sei (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – SozR 4-2500 § 229 Nr. 11; Beschluss vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 – SozR 4-2500 § 229 Nr. 10).
Nach diesen Maßstäben handele es sich hier bei beiden betroffenen Verträgen um Direkt-versicherungen der betrieblichen Altersversorgung. Beide Verträge seien vom ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin bei der H. vor ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb zwecks Alters-vorsorge geschlossen worden, wenngleich die Laufzeit des Vertrages 2 erst am 1. Oktober 2003 begonnen habe. Der Arbeitgeber sei jeweils Versicherungsnehmer und die Klägerin Bezugsberechtigte gewesen. Auch die Prämien seien vom Arbeitgeber direkt an die H. geleistet worden. Erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb sei die Versicherungsneh-mereigenschaft auf die Klägerin übergegangen, ohne dass von ihr weitere Prämien gezahlt worden seien. Die vertraglichen Kapitalleistungen seien auch zwecks Altersversorgung der Klägerin erfolgt, da sie unmittelbar nach deren 60. Geburtstag ausgezahlt worden seien. Da der Arbeitgeber die Versicherungen als Versicherungsnehmer geführt habe, mache es keinen Unterschied, ob er den Vertrag 2 tatsächlich mit einem Teil der Abfindung der Klägerin bedient habe. Denn wenn der Abschluss des Versicherungsvertrages zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt sei, müssten die sozialrechtlichen Konsequenzen in Kauf genommen werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 6/06 R – s.o.). Trete an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder sei eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gelte nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Bezüglich der Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung gelte entsprechendes nach § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Da schließlich die Bagatellgrenze des
§ 226 Abs. 2 SGB V überschritten sei, seien die (der Höhe nach unstrittigen) Beiträge wie festgesetzt fällig.
Gegen das ihr am 16. März 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. April 2015 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter Wiederholung ihres Vorbringens Berufung eingelegt. Sie wolle den Rechtsweg ausschöpfen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Oktober 2014 sowie die Bescheide der Beklagten vom 3. Februar 2009 und 25. Juni 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Oktober 2009 und 27. August 2013 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das ihre Entscheidungen bestätigende Urteil des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungs-findung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhand-lung entscheiden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben.
Die nach § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Bescheide der Beklagten vom 3. Februar 2009 und 25. Juni 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Oktober 2009 und 27. August 2013 beschweren die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Zu Recht haben die Beklagten hierin die Kapitalabfindungen aus den Lebens-versicherungsverträgen 1 und 2 für beitragspflichtig erklärt, worüber die Beteiligten – insbesondere in Bezug auf den Vertrag 2 – allein streiten. Streitbefangen sind auch die Bescheide vom 25. Juni 2009, die jeweils nur die erfolgten Beitragssatzänderungen umsetzen und ansonsten an die Regelungen der Bescheide vom 3. Februar 2009 anknüpfen. Damit werden sie von dem hiergegen erhobenen Widerspruch mit erfasst, über den die Beklagten in den Widerspruchsbescheiden insgesamt entschieden haben.
Zunächst war die Beklagte zu 1) gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI (in der Fassung vom 28. Mai 2008, BGBl. I S. 874) befugt, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Bescheid festzusetzen. Die Klägerin gehörte bezüglich der Beiträge aus der Kapitalleistung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum Kreis derjenigen, die die Beiträge selbst tragen; dies gilt gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Pflegeversicherung. Die angefochtenen Bescheide tragen auch den Hinweis nach § 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI, dass sie zugleich namens der Pflegekasse ergehen.
Nach den §§ 237 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist der Zahlbetrag einer der Rente vergleichbaren Einnahme (Versorgungsbezüge) beitragspflichtig. Als der Rente vergleichbare Einnahmen i.S.v. § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen auch die – vorliegend allein in Betracht kommenden – "Renten der betrieblichen Altersversorgung" gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungs-bezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung – wie hier – vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1. Januar 2004 anzuwendenden Fassung durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
Ausgehend hiervon handelt es sich bei den an die Klägerin am 1. Oktober bzw. 1. November 2008 ausgezahlten Kapitalleistungen aus den Verträgen 1 und 2 i.H.v. 5.604,80 EUR sowie i.H.v. 13.407,00 EUR um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne dieser Vorschrift auch Renten gehören, die – wie hier – aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 1b Abs. 2 BetrAVG gezahlt werden (siehe nur Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – SozR 4-2500 § 229 Nr. 12; Urteil vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 6/06 R – juris, jeweils m.w.N.; auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 – a.a.O.). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsbe-rechtigt sind. Diese Leistung ist der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 19/10 R – SozR 4-2500 § 229 Nr. 15). Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestal-tungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammen-hang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstä-tigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betriebli-chen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (institutionelle bzw. typisierende Anknüp-fung; siehe nochmals BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – a.a.O.).
In diesem Sinne bediente sich die Klägerin im Hinblick auf die beiden streitbefangenen Verträge 1 und 2 (hinsichtlich des Vertrages 3 ist keine Beitragsveranlagung erfolgt) keiner beliebigen Form der privaten Vorsorge (z.B. Kapitallebensversicherung), sondern der nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 1b Abs. 2 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung. Diese setzt das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich hieran in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen. Die vereinbarte Prämienzahlung verfolgte jeweils auch den Zweck der Versorgung der Klägerin bzw. ihrer Hinterbliebenen durch Erwerbsersatzeinkommen im Alter oder bei Tod. Denn nach dem Versicherungsschein des Vertrages 2 war die Kapitalauszahlung für den Fall des Vertragsablaufs am 1. Oktober 2008 (Eintritts der Altersgrenze) an die Klägerin als versicherte Person bzw. an deren Ehemann/dessen Erben für den Fall ihres Todes zugesagt. Daneben sind im Vertrag eine einmalige Prämienzahlung i.H.v. 11.143,00 EUR seitens des Arbeitgebers als Versiche-rungsnehmer und ist ein Wechsel dieser Position zugunsten der Klägerin beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vereinbart (entsprechend unstrittige Regelungen im Vertrag 1).
Die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Einmalzahlungen aus Direktversicherungen unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt im Hinblick auf den für das Beitragsrecht allein maßgebenden Umstand des Auszahlungszeitpunkts auch für vor dem 1. Januar 2004 geschlossene Verträge sowie unabhängig davon, ob die ausgekehrte Kapitalleistung ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers beruht. Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, ist eine Beitragspflicht verfassungsrechtlich unbedenklich, solange der Arbeitgeber Versicherungsnehmer bleibt (st. Rspr. des BSG und des BVerfG; z.B. BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – s.o.; Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R – SozR 4-2500 § 229 Nr. 7; BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – und Beschluss vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 – jeweils a.a.O.). Dem schließt sich der Senat an. Nur solche Kapitalleistungen sind gegebenenfalls nicht beitragspflichtig, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auf eigener Prämienzah-lung des Arbeitnehmers bei gleichzeitigem Eintritt in die Position als Versicherungsnehmer zurückgehen (siehe nochmals BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – s.o.). Entsprechendes ist vorliegend nicht der Fall. Denn nach dem Ende ihrer Beschäfti-gung ist die Klägerin zwar bei beiden o.g. Verträgen in die Position der Versicherungsneh-merin eingetreten. Eine Prämienzahlung ihrerseits ist nach dem 30. September 2003 aber nur für den Vertrag 3 erfolgt, der von vornherein nicht zur Beitragsveranlagung herangezogen worden ist.
Soweit die Klägerin einer Beitragserhebung aus dem Vertrag 2 die seitens ihres Arbeitgebers aus der Abfindung geleistete Prämie i.H.v. 11.143,00 EUR entgegenhält (die am 1. November 2008 aus dem Vertrag 1 ausgezahlte Kapitalleistung i.H.v. 5.604,80 EUR ist auch nach ihrer Ansicht beitragspflichtig), ändert dies nichts an der Veranlagung. Denn der Beitragspflicht unterliegen auch aus Abfindungen wegen vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses finanzierte Direktlebensversicherungen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 26. März 1996 – 12 RK 21/95 – a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 20. August 2014 – B 12 KR 110/13 B – juris; Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R – SozR 4-2500 § 229 Nr. 7; Urteil vom 25. April 2007 – B 12 KR 26/05 R – s.o.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als – wie hier – der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer die (drei Monatsgehälter ausmachende) Prämie durch entsprechende Entgeltumwandlung gezahlt hat.
Die Aufteilung der Beitragserhebung für die der Klägerin als einmalige Leistungen gezahlte Kapitalabfindungen auf 120 Monatsanteile und die Bemessung des monatlichen Zahlbetrags auf ein Einhundertzwanzigstel dieser Leistungen folgen aus § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Die Beklagten haben der Beitragsberechnung auch jeweils die nach § 248 Satz 1 SGB V bzw.
§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (in der seinerzeit gültigen Fassung) zutreffenden Beitragssätze zu Grunde gelegt, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Ebenso wenig ist von der Klägerin schließlich behauptet oder sonst ersichtlich, dass die nach § 238 SGB V für die Einhaltung der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigenden Einkünfte diesen Wert erreichten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Überschreitung der Grenze des § 226 Abs. 2 SGB V, die unter Berücksichtigung des Vertrags 2 – auch aus Sicht der Klägerin – mit 158,43 EUR (111,73 EUR aus diesem Vertrag + 46,70 EUR aus dem Vertrag 1) über dem anfänglich maßgeblichen Wert von 105,00 EUR (1/20 von 2.100,00 EUR als monatlicher Bezugsgröße Ost im Jahr 2008) liegt (2017: 133,00 EUR).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat sieht die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung als geklärt an.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist in dem verbundenen Verfahren, ob der Klägerin aufgrund zweier Lebensversiche-rungen ausgezahlte Kapitalleistungen dem Grunde nach der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
Die am ... 1948 geborene Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2003 bei den (Rechtsvorgängern der) Beklagten gesetzlich kranken- bzw. pflegeversichert (seit Oktober 2008 als Rentnerin). Bis zum 30. September 2003 war die Klägerin bei der S. GmbH (S.) beschäftigt. Im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten betriebsbedingten Kündigung erhielt die Klägerin von der S. im September 2003 eine Abfindung i.H.v. 54.398,84 EUR. Zusätzlich zahlte der Arbeitgeber an die H. Versicherungen Sachsen-Anhalt (H.) für eine betriebliche Altersvorsorge laut seiner Mitteilung vom 26. Mai 2003 einen Einmalbetrag i.H.v. 3.775,00 EUR.
Bereits am 18. Januar 2001 hatte die S. für die Klägerin mit Gehaltsumwandlung bei der H. eine Direktversicherung geschlossen (Vertrag mit der Nr. – nachfolgend Vertrag 1). Hierbei war die S. Versicherungsnehmerin und die Klägerin versicherte Person. Nach dem Aus-scheiden der Klägerin bei der S. wurde dieser Vertrag auf die Klägerin als Versicherungs-nehmerin übertragen, ohne dass ihrerseits weitere Prämienzahlungen erfolgten. Die aus dem Vertrag resultierende Kapitalleistung i.H.v. 5.604,80 EUR wurde der Klägerin am 1. November 2008 ausgezahlt.
Um eine steuerliche Förderung nach § 40b Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz zu nutzen, hatte die S. daneben unter dem 14. Juli 2003 mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 an mit der H. eine weitere Direktversicherung zugunsten der Klägerin abgeschlossen (Vertrag Nr. – nachfolgend Vertrag 2). Versicherungsnehmer war wiederum der Arbeitgeber und versicherte Person die Klägerin. Die für den Vertrag zu leistende Einmalprämie i.H.v. 11.143,00 EUR überwies der Arbeitgeber direkt an die H. Nach ihrem Ausscheiden aus der Beschäftigung wurde die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Klägerin übertragen, ohne dass weitere Prämienzahlungen erfolgten. Die Kapitalleistung aus diesem Vertrag i.H.v. 13.407,00 EUR wurde der Klägerin am 1. Oktober 2008 ausgezahlt.
Schließlich begann am 1. Oktober 2003 die Laufzeit eines weiteren Lebensversicherungsver-trages bei der H. (Nr. – nachfolgend Vertrag 3), bei dem die Klägerin von Anfang an Versi-cherungsnehmerin war. Bei diesem Vertrag zahlte die Klägerin die Einmalprämie i.H.v. 13.000,00 EUR nach Ende ihrer Beschäftigung selbst an die H.
Mit – zugleich im Namen der Beklagten zu 2) ergangenem – Bescheid vom 3. Februar 2009 zog die Beklagte zu 1) die Klägerin mit Wirkung vom 1. November 2008 an wegen der am 1. Oktober 2008 ausgezahlten Kapitalleistung i.H.v. 13.407,00 EUR (Vertrag 2) zur Beitrags-zahlung heran. Auch einmalig gezahlte Kapitalabfindungen, die anstatt monatlicher Versor-gungsbezüge geleistet würden, unterlägen der Beitragspflicht. Der Beitragsbemessung seien für maximal zehn Jahre monatlich 1/120 von 13.407,00 EUR (111,73 EUR) zugrunde zu legen. Für die Krankenversicherung ergebe sich bei einem bis Ende Dezember 2008 gültigen Beitragssatz von 15,4 % damit ein Beitrag i.H.v. 17,21 EUR und für die Pflegeversicherung bei einem seinerzeitigen Beitragssatz von 1,95 % ein solcher i.H.v. 2,18 EUR. Ab Januar 2009 belaufe sich der Beitragssatz zur Krankenversicherung auf 15,5 %, womit sich insoweit ab diesem Zeitpunkt ein Beitrag i.H.v. 17,23 EUR ergebe.
Mit – wiederum zugleich im Namen der Beklagten zu 2) ergangenem – weiteren Bescheid vom 3. Februar 2009 zog die Beklagte zu 1) die Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 an wegen der am 1. November 2008 ausgezahlten Kapitalleistung i.H.v. 5.604,00 EUR (Vertrag 1) ebenfalls zur Beitragszahlung heran. Entsprechend der im vorangegangenen Bescheid gegebenen Erläuterungen resultiere insoweit bis Ende Dezember 2008 ein Beitrag i.H.v. zusammen 8,10 EUR und ab dem 1. Januar 2009 ein solcher von insgesamt 8,15 EUR.
Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin mit Schreiben vom 6. Februar 2009 mit der Begründung Widerspruch, beim Vertrag 2 handele es sich um keine Versorgungsleistung gemäß § 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Die gezahlte Abfindung habe als Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht der Beitragspflicht unterlegen. Bei diesem Vertrag habe ihr Arbeitgeber die einmalige Prämie i.H.v. 11.143,00 EUR von der Abfindung einbehalten und direkt an die H. überwiesen. Beim Vertrag 3 (aus dem keine Beitragsveranlagung erfolgte) habe sie die Einmalprämie i.H.v. 13.000,00 EUR aus der ihr gezahlten Abfindung selbst an die H. überwiesen. Beim Vertrag 1 handele es sich unstrittig um eine der Beitragspflicht unterliegende betriebliche Altersversorgung. Auf diesen Vertrag beziehe sich auch die vom Arbeitgeber mitgeteilte Einmalzahlung i.H.v. 3.775,00 EUR.
Mit – an die Bescheide vom 3. Februar 2009 anknüpfenden – zwei Bescheiden vom 25. Juni 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich die Beitragssätze zum 1. Juli 2009 reduziert hätten, womit sich die Beiträge betreffend die Kapitalauszahlung i.H.v. 13.407,00 EUR (Vertrag 2) auf zusammen 18,83 EUR und betreffend die Kapitalauszahlung i.H.v. 5.604,00 EUR (Vertrag 1) auf insgesamt 7,87 EUR beliefen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) – zugleich handelnd als solcher der Beklagten zu 2) – den Widerspruch der Klägerin betreffend die Beitragserhebung aus dem Vertrag 2 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. November 2009 vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2013 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) – wiederum zugleich handelnd als solcher der Beklagten zu 2) – den Widerspruch der Klägerin betreffend die Beitragserhebung aus dem Vertrag 1 als unbegrün-det zurück.
Hiergegen richtet sich die am 16. September 2013 vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg erhobene Klage (S 17 KR 653/13). Mit Beschluss vom 19. November 2013 hat das SG beide Verfahren verbunden.
Klagebegründend hat die Klägerin die Ansicht vertreten, das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2007 (B 12 KR 6/06 R – juris) sei vorliegend nicht einschlägig. Der Arbeitgeber habe die Zahlung für den Vertrag 2 nur technisch abgewickelt. Bei Nichtberück-sichtigung dieses Vertrages sei die Grenze des § 226 Abs. 2 SGB V nicht überschritten, so dass insgesamt keine Beitragspflicht bestehe.
Die Beklagte hat gemeint, ein Zusammenhang zum Erwerbsleben der Klägerin ergebe sich schon daraus, dass bei den Verträgen 1 und 2 jeweils der Arbeitgeber Versicherungsnehmer gewesen sei. Ein Wechsel dieser Position sei erst nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Betrieb erfolgt. Nach der Rechtsprechung des BSG sei es unerheblich, ob die Prämien der Versicherung teilweise oder allein vom Versicherten finanziert worden seien (Urteil vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 2/07 R – juris; Urteil vom 25. April 2007 – B 12 KR 26/05 R – juris). Der Charakter als Versorgungsbezug sei auch bei Abfindungen gegeben (BSG, Urteil vom 26. März 1996 – 12 RK 21/95 – SozR 3-2500 § 229 Nr. 13). Im Übrigen sei die Abfin-dung zwar teilweise für den Verlust des Arbeitsplatzes, zum anderen Teil jedoch für entgan-genes Arbeitsentgelt gewährt worden. So habe die Prämie für den Vertrag 2 (11.143,00 EUR) genau drei Monatsgehälter der Klägerin ausgemacht.
Auf entsprechende Anfrage des SG hat die S. hierzu unter dem 26. November 2012 mitge-teilt, auf Wunsch der Klägerin sei ein Teil der Abfindung durch entsprechende Entgeltum-wandlung in den zum 14. Juli 2003 abgeschlossenen Vertrag 2 gezahlt worden, was im (beigefügten) Antrag so auch fixiert worden sei. Aus diesem geht ein zu zahlender Gesamt-beitrag i.H.v. 11.143,00 EUR hervor.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Als beitragspflichtige Versorgungsbezüge seien nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung anzusehen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterblie-benenversorgung erzielt würden. Zu Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten auch Renten, die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG, BGBl. I 1974, 3610) aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer geschlossenen Direktversicherung gezahlt würden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 6/06 R – a.a.O.). Um eine solche Direktversicherung handele es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung für den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber geschlossen werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Sie sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie der Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben diene. Dieser Versor-gungszweck könne sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Bei einer Direktversi-cherung sein ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Leistung aus der Lebensversi-cherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers als Voraussetzung der Beitragspflicht gegeben (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 6/06 R – s.o.). Dabei qualifiziere das Betriebsrentenrecht auch ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherungen als betriebliche Altersversorgung. Maßgeblich sei insoweit, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versicherungszusage des Arbeitgebers umfasst und der Vertrag durch diesen abgeschlossen worden sei, dieser also Versicherungsnehmer sei (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – SozR 4-2500 § 229 Nr. 11; Beschluss vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 – SozR 4-2500 § 229 Nr. 10).
Nach diesen Maßstäben handele es sich hier bei beiden betroffenen Verträgen um Direkt-versicherungen der betrieblichen Altersversorgung. Beide Verträge seien vom ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin bei der H. vor ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb zwecks Alters-vorsorge geschlossen worden, wenngleich die Laufzeit des Vertrages 2 erst am 1. Oktober 2003 begonnen habe. Der Arbeitgeber sei jeweils Versicherungsnehmer und die Klägerin Bezugsberechtigte gewesen. Auch die Prämien seien vom Arbeitgeber direkt an die H. geleistet worden. Erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb sei die Versicherungsneh-mereigenschaft auf die Klägerin übergegangen, ohne dass von ihr weitere Prämien gezahlt worden seien. Die vertraglichen Kapitalleistungen seien auch zwecks Altersversorgung der Klägerin erfolgt, da sie unmittelbar nach deren 60. Geburtstag ausgezahlt worden seien. Da der Arbeitgeber die Versicherungen als Versicherungsnehmer geführt habe, mache es keinen Unterschied, ob er den Vertrag 2 tatsächlich mit einem Teil der Abfindung der Klägerin bedient habe. Denn wenn der Abschluss des Versicherungsvertrages zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt sei, müssten die sozialrechtlichen Konsequenzen in Kauf genommen werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 6/06 R – s.o.). Trete an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder sei eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gelte nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Bezüglich der Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung gelte entsprechendes nach § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Da schließlich die Bagatellgrenze des
§ 226 Abs. 2 SGB V überschritten sei, seien die (der Höhe nach unstrittigen) Beiträge wie festgesetzt fällig.
Gegen das ihr am 16. März 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. April 2015 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter Wiederholung ihres Vorbringens Berufung eingelegt. Sie wolle den Rechtsweg ausschöpfen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Oktober 2014 sowie die Bescheide der Beklagten vom 3. Februar 2009 und 25. Juni 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Oktober 2009 und 27. August 2013 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das ihre Entscheidungen bestätigende Urteil des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungs-findung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhand-lung entscheiden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben.
Die nach § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Bescheide der Beklagten vom 3. Februar 2009 und 25. Juni 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Oktober 2009 und 27. August 2013 beschweren die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Zu Recht haben die Beklagten hierin die Kapitalabfindungen aus den Lebens-versicherungsverträgen 1 und 2 für beitragspflichtig erklärt, worüber die Beteiligten – insbesondere in Bezug auf den Vertrag 2 – allein streiten. Streitbefangen sind auch die Bescheide vom 25. Juni 2009, die jeweils nur die erfolgten Beitragssatzänderungen umsetzen und ansonsten an die Regelungen der Bescheide vom 3. Februar 2009 anknüpfen. Damit werden sie von dem hiergegen erhobenen Widerspruch mit erfasst, über den die Beklagten in den Widerspruchsbescheiden insgesamt entschieden haben.
Zunächst war die Beklagte zu 1) gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI (in der Fassung vom 28. Mai 2008, BGBl. I S. 874) befugt, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Bescheid festzusetzen. Die Klägerin gehörte bezüglich der Beiträge aus der Kapitalleistung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum Kreis derjenigen, die die Beiträge selbst tragen; dies gilt gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Pflegeversicherung. Die angefochtenen Bescheide tragen auch den Hinweis nach § 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI, dass sie zugleich namens der Pflegekasse ergehen.
Nach den §§ 237 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist der Zahlbetrag einer der Rente vergleichbaren Einnahme (Versorgungsbezüge) beitragspflichtig. Als der Rente vergleichbare Einnahmen i.S.v. § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen auch die – vorliegend allein in Betracht kommenden – "Renten der betrieblichen Altersversorgung" gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungs-bezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung – wie hier – vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1. Januar 2004 anzuwendenden Fassung durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
Ausgehend hiervon handelt es sich bei den an die Klägerin am 1. Oktober bzw. 1. November 2008 ausgezahlten Kapitalleistungen aus den Verträgen 1 und 2 i.H.v. 5.604,80 EUR sowie i.H.v. 13.407,00 EUR um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne dieser Vorschrift auch Renten gehören, die – wie hier – aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 1b Abs. 2 BetrAVG gezahlt werden (siehe nur Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – SozR 4-2500 § 229 Nr. 12; Urteil vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 6/06 R – juris, jeweils m.w.N.; auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 – a.a.O.). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsbe-rechtigt sind. Diese Leistung ist der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 19/10 R – SozR 4-2500 § 229 Nr. 15). Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestal-tungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammen-hang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstä-tigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betriebli-chen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (institutionelle bzw. typisierende Anknüp-fung; siehe nochmals BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – a.a.O.).
In diesem Sinne bediente sich die Klägerin im Hinblick auf die beiden streitbefangenen Verträge 1 und 2 (hinsichtlich des Vertrages 3 ist keine Beitragsveranlagung erfolgt) keiner beliebigen Form der privaten Vorsorge (z.B. Kapitallebensversicherung), sondern der nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 1b Abs. 2 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung. Diese setzt das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich hieran in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen. Die vereinbarte Prämienzahlung verfolgte jeweils auch den Zweck der Versorgung der Klägerin bzw. ihrer Hinterbliebenen durch Erwerbsersatzeinkommen im Alter oder bei Tod. Denn nach dem Versicherungsschein des Vertrages 2 war die Kapitalauszahlung für den Fall des Vertragsablaufs am 1. Oktober 2008 (Eintritts der Altersgrenze) an die Klägerin als versicherte Person bzw. an deren Ehemann/dessen Erben für den Fall ihres Todes zugesagt. Daneben sind im Vertrag eine einmalige Prämienzahlung i.H.v. 11.143,00 EUR seitens des Arbeitgebers als Versiche-rungsnehmer und ist ein Wechsel dieser Position zugunsten der Klägerin beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vereinbart (entsprechend unstrittige Regelungen im Vertrag 1).
Die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Einmalzahlungen aus Direktversicherungen unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt im Hinblick auf den für das Beitragsrecht allein maßgebenden Umstand des Auszahlungszeitpunkts auch für vor dem 1. Januar 2004 geschlossene Verträge sowie unabhängig davon, ob die ausgekehrte Kapitalleistung ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers beruht. Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, ist eine Beitragspflicht verfassungsrechtlich unbedenklich, solange der Arbeitgeber Versicherungsnehmer bleibt (st. Rspr. des BSG und des BVerfG; z.B. BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – s.o.; Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R – SozR 4-2500 § 229 Nr. 7; BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – und Beschluss vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 – jeweils a.a.O.). Dem schließt sich der Senat an. Nur solche Kapitalleistungen sind gegebenenfalls nicht beitragspflichtig, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auf eigener Prämienzah-lung des Arbeitnehmers bei gleichzeitigem Eintritt in die Position als Versicherungsnehmer zurückgehen (siehe nochmals BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – s.o.). Entsprechendes ist vorliegend nicht der Fall. Denn nach dem Ende ihrer Beschäfti-gung ist die Klägerin zwar bei beiden o.g. Verträgen in die Position der Versicherungsneh-merin eingetreten. Eine Prämienzahlung ihrerseits ist nach dem 30. September 2003 aber nur für den Vertrag 3 erfolgt, der von vornherein nicht zur Beitragsveranlagung herangezogen worden ist.
Soweit die Klägerin einer Beitragserhebung aus dem Vertrag 2 die seitens ihres Arbeitgebers aus der Abfindung geleistete Prämie i.H.v. 11.143,00 EUR entgegenhält (die am 1. November 2008 aus dem Vertrag 1 ausgezahlte Kapitalleistung i.H.v. 5.604,80 EUR ist auch nach ihrer Ansicht beitragspflichtig), ändert dies nichts an der Veranlagung. Denn der Beitragspflicht unterliegen auch aus Abfindungen wegen vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses finanzierte Direktlebensversicherungen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 26. März 1996 – 12 RK 21/95 – a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 20. August 2014 – B 12 KR 110/13 B – juris; Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R – SozR 4-2500 § 229 Nr. 7; Urteil vom 25. April 2007 – B 12 KR 26/05 R – s.o.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als – wie hier – der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer die (drei Monatsgehälter ausmachende) Prämie durch entsprechende Entgeltumwandlung gezahlt hat.
Die Aufteilung der Beitragserhebung für die der Klägerin als einmalige Leistungen gezahlte Kapitalabfindungen auf 120 Monatsanteile und die Bemessung des monatlichen Zahlbetrags auf ein Einhundertzwanzigstel dieser Leistungen folgen aus § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Die Beklagten haben der Beitragsberechnung auch jeweils die nach § 248 Satz 1 SGB V bzw.
§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (in der seinerzeit gültigen Fassung) zutreffenden Beitragssätze zu Grunde gelegt, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Ebenso wenig ist von der Klägerin schließlich behauptet oder sonst ersichtlich, dass die nach § 238 SGB V für die Einhaltung der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigenden Einkünfte diesen Wert erreichten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Überschreitung der Grenze des § 226 Abs. 2 SGB V, die unter Berücksichtigung des Vertrags 2 – auch aus Sicht der Klägerin – mit 158,43 EUR (111,73 EUR aus diesem Vertrag + 46,70 EUR aus dem Vertrag 1) über dem anfänglich maßgeblichen Wert von 105,00 EUR (1/20 von 2.100,00 EUR als monatlicher Bezugsgröße Ost im Jahr 2008) liegt (2017: 133,00 EUR).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat sieht die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung als geklärt an.
Rechtskraft
Aus
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