Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 261/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 67/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei einer Notdienstgemeinschaft handelt es sich um eine verwaltungsorganisatorische Untergliederung der Kassenärztlichen Vereinigung. Eine Umlage zur Notdienstgemeinschaft hat insofern Beitragscharakter, als mit ihr der Betrieb des Notdienstes, der allen Mitgliedern der Notdienstgemeinschaft zugute kommt, organisiert und mitfinanziert werden kann. Von daher besteht bereits weder ein Anspruch des einzelnen Mitglieds auf Auseinandersetzung bei Ausscheiden aus einer Notdienstgemeinschaft noch erwirbt das Mitglied eine wie auch immer geartete vermögensähnliche Anwartschaft oder Anteile am Verwaltungsvermögen. Umgekehrt setzt aber die Heranziehung zur Umlage voraus, dass der Betreffende im Beschlusszeitpunkt bzw. bei Zugang des Umlagebescheides Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung und der Notdienstgemeinschaft ist. Ausgeschiedene Vertragsärzte können nachträglich nicht mehr zur Umlage herangezogen werden.
1. Der Bescheid vom 16.07.2004 und der Bescheid vom 17.01.2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2005 werden aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, weitere Beiträge zur Notdienstzentrale W. / A-Stadt von der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2002 zu erheben.
3. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 1.181,92 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu in den Jahren 2000 bis 2002 entstandenen Defiziten in der Notdienstzentrale W. / A-Stadt.
Die Klägerin war zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Sie schied aus Altersgründen zum 31.12.2002 aus der vertragsärztlichen Versorgung aus. Die Mitgliederversammlung der Notdienstzentrale W. / A-Stadt fasste ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 14.11.2003 am 12.11.2003 den Beschluss, aufgelaufene Defizite auf ihre Mitglieder zu verteilen. Im Protokoll heißt es hierzu unter Tagesordnungspunkt 3:
"Einstimmig beschlossen die Mitglieder der Notdienstzentrale, dass die bisherigen Defizite aus den Jahren 2000 bis 2003 in monatlichen Abschlägen über das Jahr 2004 von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen vollständig getilgt werden sollen. Zur Deckung der voraussichtlich zu erwartenden Defizite soll ab Januar 2004 zusätzlich eine Umlage von 350,00 EUR pro Monat von jedem Mitglied durch die Kassenärztlichen Vereinigung einbehalten werden. Die Mitglieder der Notdienstgemeinschaft bitten darum, die Höhe der zu erwartenden monatlichen Belastung bei der Tilgung der bisher aufgelaufenen Defizite durch die Kassenärztlichen Vereinigung zu berechnen und der Notdienstgemeinschaft vor Einbehaltung dieser Beträge mitzuteilen."
Mit Schreiben unter Datum vom 16.07.2004 mit dem Betreff "Anteil am Defizitausgleich für das Jahr 2002" teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Notdienstzentrale M. habe im Jahr 2002 eine Unterdeckung erwirtschaftet. Gemäß den Jahresabschlussarbeiten in der Buchhaltung für das Jahres 2002 würden die entstandenen Defizite auch auf die ausgeschiedenen Ärzte der jeweiligen Notdienstzentrale umgelegt werden. Der Umlageanteil, der für die Klägerin entstanden sei, betrage 1.181,92 EUR. Sie bitte um Überweisung des Betrages unter dem Stichwort "Anteil Defizitausgleich 2002" auf ihr Konto.
Hiergegen legte die Klägerin am 29.07.2004 Einspruch ein. Sie führte aus, sie habe aus Altersgründen zum Ende des Jahres 2002 ausscheiden müssen. Eine Verlängerung sei ihr nicht gestattet worden. Ein steuerlicher Ansatz ihrer Auslagen sei ihr heute nicht mehr möglich, auch sei sie zur Begleichung des jetzt genannten Defizitanteils aus ihren Rentenbezügen nicht in der Lage. Als aufsichtführendes Organ der Notdienstversorgung sollte es der Beklagten durchaus möglich sein, Defizite rechtzeitig zu erkennen und im Interesse der Mitglieder rechtzeitig zu intervenieren. Ein nachträglicher Bescheid dieser Art erscheine ihr für diesen Zeitraum nicht mehr berechtigt.
Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Antrag auf Befreiung von der Umlage der Notdienstzentrale.
Sie hörte die angeschlossenen Ärzte der Notdienstgemeinschaft an, ob sie mit einer Befreiung einverstanden seien. Die Mitgliederversammlung der Notdienstzentrale fasste in der Versammlung am 14.10.2004 den Beschluss, dass der Antrag der Klägerin, ihr die Zahlung der Defizite aus der Notdienstzentrale zu erlassen, abzulehnen sei.
Mit Bescheid vom 17.01.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung zur Zahlung der Umlage der Notdienstzentrale ab. Zur Begründung führte sie die Vorgaben in § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 der Notdienstordnung an.
Hiergegen legte die Klägerin am 28.01.2005 Einspruch mit gleicher Begründung wie zuvor ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, die Klägerin habe ihre Tätigkeit als Vertragsärztin zum 31.12.2002 beendet. Sie sei daher in dem Zeitraum, in dem das Defizit entstanden sei, noch vertragsärztlich tätig und somit Mitglied der Notdienstgemeinschaft W. / A-Stadt gewesen. Der Beschluss der Notdienstgemeinschaft zur Defizitbeteiligung sei daher auch für sie verbindlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 30.06.2005 die Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem Widerspruchsvorbringen trägt sie vor, es treffe zwar zu, dass sie im Jahr 2002 noch als Ärztin vertragsärztlich tätig gewesen sei. Richtig sei aber auch, dass die Beklagte für den ärztlichen Notdienst als aufsichtführendes Organ die Interessen ihrer Mitglieder vorrangig zu vertreten habe. Es sei ihre Aufgabe, Defizite zu erkennen. Erst über 2 Jahre später zu informieren, sei ein klares Versäumnis der Beklagten. Dies auf die ärztlichen Mitglieder zu verlagern, erscheine ihr nicht zulässig.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16.07.2004 und den Bescheid vom 17.01.2005 beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, weitere Beiträge zur Notdienstzentrale W. / A-Stadt für die Jahre 2000 bis 2002 zu erheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zur Umlage sei nicht entscheidend, ob diese im Beschlusszeitpunkt bzw. bei Zugang des Umlagenbescheides Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung und der Bereitschaftsdienstgemeinschaft gewesen sei, sondern vielmehr die Tatsache ihrer entsprechenden Zugehörigkeit zum Zeitpunkt des Entstehens des Defizits. Da sie in diesem Zeitraum als niedergelassene Vertragsärztin tätig gewesen sei und in ihrer Eigenschaft als solche und als Mitglied ihrer Bereitschaftsdienstgemeinschaft ihre zugeteilten Dienste verrichtet habe, habe sie insoweit auch unmittelbar zum Entstehen der wirtschaftlichen Unterdeckung ursächlich beigetragen. Aus diesem Grund sei die Umlage des angefallenen Fehlbetrages auch auf sie als zwischenzeitlich ausgeschiedene Ärztin der betreffenden Notdienstgemeinschaft rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kammer hat mit den Beteiligten am 23. August 2006 einen Erörterungstermin abgehalten. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Sie konnte dies ohne mündliche Verhandlung tun, weil sich die Beteiligten hierzu im Erörterungstermin einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist auch die Klage gegen den Bescheid vom 16.07.2004 zulässig. Soweit nicht eindeutig ist, ob es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, kann diese Frage letztlich hier dahinstehen. Für die Verbindlichkeit und damit für das Vorliegen einer Regelung spricht die Festsetzung der bestimmten Zahlungssumme in Höhe von 1.181,96 EUR. Gegen das Vorliegen einer Regelung spricht der Umstand, dass die Klägerin lediglich "gebeten" wird, diesen Betrag zu überweisen. Soweit eine Rechtsmittelbelehrung in diesem Schreiben nicht beigefügt wird, spricht dies ebenfalls gegen das Vorliegen einer Regelung. Im Widerspruchsbescheid vom 27.05.2005 wird hingegen nicht eindeutig dargelegt, was die Beklagte als Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ansieht. In der Betreffzeile wird ausdrücklich auch auf den "Widerspruch gegen die Beteiligung am Defizitausgleich für das Jahr 2002" Bezug genommen. Unklarheiten gehen aber in jedem Fall zu Lasten der Beklagten als Verfasserin dieses Schreibens. Insofern kann der Klägerin nicht das Risiko belassen werden, ein Schreiben hinnehmen zu müssen, das letztlich kein Verwaltungsakt ist. Von daher sieht die Kammer die Klägerin auch berechtigt an, gegen das Schreiben vom 16.07.2004 in der Form der Anfechtungsklage vorzugehen. Gleichfalls zulässig ist der Feststellungsantrag (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Insbesondere hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Die Erörterung mit der Beklagten im Erörterungstermin hat ergeben, dass die Beklagte nicht ausschließt, dass weitere Forderungen aus den Jahren 2000 und 2001 gegen die Klägerin erhoben werden. Soweit ein Verwaltungsakt im Schreiben vom 16.07.2004 nicht vorliegen sollte, so steht weiter im Raum, dass ein entsprechender Verwaltungsakt mit Festsetzung des genannten Betrages noch ergehen wird. Von daher war auch der Feststellungsantrag zulässig.
Die Klage ist auch vollumfänglich begründet.
Der Bescheid vom 16.07.2004 und der Bescheid vom 17.01.2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2005 sind rechtswidrig und waren daher aufzuheben. Ferner war festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, weitere Beiträge zur Notdienstzentrale W. / A-Stadt für die Jahre 2000 bis 2002 zu erheben.
Eine Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist nach der hier maßgeblichen und ab 01.10.2002 gültigen Notdienstordnung, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 20.09.2002 (Teil I) (im Folgenden: NDO), die Satzungsqualität hat, nicht ersichtlich. Zur vertragsärztlichen Versorgung gehört auch der Notfalldienst (§ 75 Abs. 1 Satz 2) (vgl. BSG v. 12.10.1994 – 6 RKa 29/93 - USK 94139, juris Rdnr. 10). Die Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst ist Folge der aus der Zulassung resultierenden Teilnahmeverpflichtung. Der Umfang und die Durchführung des Notdienstes obliegt der KV im Rahmen ihrer Satzungshoheit (vgl. BSG v. 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122, juris Rdnr. 12; BSG v. 15.04.1980 - 6 RKa 8/78 - USK 8055 m.w.N., juris Rdnr. 11; LSG Baden-Württemberg v. 16.07.2003 – L 5 KA 3081/02 – juris Rdnr. 18); SG Dresden v. 10.02.2005 - S 11 KA 260/04 – juris Rdnr. 18) Die KV kann alle Vertragsärzte zur Finanzierung heranziehen (vgl. BSG v. 03.09.1987 - 6 RKa 1/87 - SozR 2200 § 368m Nr. 4, juris Rn. 17).
In Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zur Sicherstellung des Notfalldienstes werden nach der NDO Notdienstbezirke gebildet. Die in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzte bilden die Notdienstgemeinschaft in dem beschriebenen örtlich abgegrenzten Bereich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NDO). Die für einen Notdienstbezirk zuständige Notdienstgemeinschaft hat grundsätzlich die Einzelheiten des Notdienstes in eigener Zuständigkeit zu regeln (§ 5 Abs. 1 Satz 1 NDO). Zur Finanzierung der Organisationsstruktur des organisierten Notdienstes erfolgen Zahlungen durch die Beklagte (vgl. § 8 Abs. 1 NDO). Soweit die bei Betrieb von Notdienstzentralen und Notdienstleitstellen zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichend sind, sind für die Finanzierung des organisierten Notdienstes des Weiteren zu erheben:
a) ein Abzug eines angemessenen Betriebskostenanteils von mindestens 15 %, höchstens 35 %, bezogen auf die im Rahmen des Notdienstes von den Notdienstärzten erarbeiteten Honorare und im Falle einer weiteren Unterdeckung,
b) eine Umlage von allen der Notdienstgemeinschaft angeschlossenen niedergelassenen Vertragsärzten. Art und Umfang der Umlage und des Betriebskostenabzuges sind von der Versammlung der Notdienstgemeinschaft festzulegen und von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle zu genehmigen. Anstelle eines Betriebskostenabzuges nach Buchstabe a) ist es alternativ aufgrund der Entscheidung der Versammlung der Notdienstgemeinschaft mit Zustimmung des Geschäftsausschusses der zuständigen Bezirksstelle möglich, für die Finanzierung des Notdienstes ausschließlich eine Umlage gemäß Buchstabe b) zu erheben (vgl. § 8 Abs. 3 NDO).
Auch bei der Umlage handelt es sich insoweit um eine Abgabe an die Beklagte. Mit der Umlage werden die Kosten für den Notdienst mitfinanziert. Die Umlage fließt in das Verwaltungsvermögen der Beklagten, auch wenn insofern ein abgegrenzter Verwaltungsbereich in Form der Notdienstgemeinschaft mit z. T. eigenen Verwaltungsstrukturen über die Erhebung der Umlage und Verwaltung der Mittel entscheidet. Die Verantwortlichkeit der Beklagten ist dabei durch das Erfordernis der Zustimmung des Geschäftsausschusses der zuständigen Bezirksstelle bzw. jetzt in der ab 2005 geltenden Neufassung der Zustimmung des Vorstandes oder eines von ihm beauftragten Gremiums gewahrt. Nach der Neukonzeption ab Oktober 2002 handelt es sich bei der Notdienstgemeinschaft um eine verwaltungsorganisatorische Untergliederung der Beklagten. Die Umlage hat insofern Beitragscharakter, als mit ihr der Betrieb des Notdienstes, der allen Mitgliedern der Notdienstgemeinschaft zugute kommt, organisiert und mitfinanziert werden kann. Von daher besteht bereits weder ein Anspruch des einzelnen Mitglieds auf Auseinandersetzung bei Ausscheiden aus einer Notdienstgemeinschaft noch erwirbt er eine wie auch immer geartete vermögensähnliche Anwartschaft oder Anteile am Verwaltungsvermögen. Umgekehrt setzt aber die Heranziehung zur Umlage voraus, dass der Betreffende im Beschlusszeitpunkt bzw. bei Zugang des Umlagebescheides Mitglied der Beklagten und der Notdienstgemeinschaft ist.
Die Klägerin ist zum 31.12.2002 aus Altersgründen ausgeschieden und daher seitdem nicht mehr Mitglied der Beklagten und der Notdienstgemeinschaft. Von daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht mehr zur Umlage herangezogen werden konnte. Bereits aus diesem Grund war der Klage stattzugeben. Im Übrigen betrifft der Beschluss selbst nur "Mitglieder". Insofern kann ihm nicht entnommen werden, dass er auch für ausgeschiedene Mitglieder gelten soll.
Hinzu kommt, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung unbestimmt ist. Er lässt nicht erkennen, in welcher Höhe die Mitglieder zu einer Umlage herangezogen werden. Er lässt allenfalls einen Rechenweg erkennen. Um Verbindlichkeit gegenüber einem Mitglied zu erlangen, muss allerdings der Beschluss selbst die Höhe der Umlage, dass heißt die Angabe eines festen Wertes, umfassen. Weiter ist zweifelhaft, ob das Verfahren eingehalten wurde. Eine Verbindlichkeit der Entscheidung setzt aber voraus, dass eine schriftliche Einladung zur jeweiligen Versammlung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, erfolgt ist und in der Versammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Entscheidung getroffen hat (§ 5 Abs. 5 Satz 2 NDO). In der Einladung muss demnach klar hervorgehen, welche Art von Beschlüssen gefasst werden sollen, also insbesondere auch, dass über eine Umlage oder über ihre Höhe befunden werden soll. Nur dann ist das einzelne Mitglied der Notdienstgemeinschaft in der Lage zu entscheiden, ob er an der Versammlung teilnehmen will oder es unter Umständen hinnimmt, dass ein Beschluss ohne seine Mitwirkung gefasst wird, der ihn auch rechtlich bindet. Der Beschluss über Art und Umfang der Umlage ist weiter von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle zu genehmigen (§ 5 Abs. 1 NDO). Dieser kommt eine Art Aufsichtsbefugnis zu, um zu überwachen, dass das Verfahren auch eingehalten wurde (vgl. SG Marburg, Urt. v. 09.11.2005 - S 12 KA 35/05 -, Berufung anhängig bei dem LSG Hessen unter Az.: L 4 KA 3/06). Im Übrigen verhält sich die Beklagte nach der der Kammer aus einem anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis insofern widersprüchlich, als sie bei Ausscheiden eines Vertragsarztes diesem einen Anspruch auf Teilhabe an einem eventuell angesammelten Überschuss verweigert.
Im Ergebnis war der Klage daher vollumfänglich stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Für die Streitwertfestsetzung gilt in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, dass, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Hier war der Streitwert nach dem bereits von der Beklagten angeführten Beitrag für das Jahr 2002 festzusetzen. Dies ergab den festgesetzten Wert.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, weitere Beiträge zur Notdienstzentrale W. / A-Stadt von der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2002 zu erheben.
3. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 1.181,92 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu in den Jahren 2000 bis 2002 entstandenen Defiziten in der Notdienstzentrale W. / A-Stadt.
Die Klägerin war zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Sie schied aus Altersgründen zum 31.12.2002 aus der vertragsärztlichen Versorgung aus. Die Mitgliederversammlung der Notdienstzentrale W. / A-Stadt fasste ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 14.11.2003 am 12.11.2003 den Beschluss, aufgelaufene Defizite auf ihre Mitglieder zu verteilen. Im Protokoll heißt es hierzu unter Tagesordnungspunkt 3:
"Einstimmig beschlossen die Mitglieder der Notdienstzentrale, dass die bisherigen Defizite aus den Jahren 2000 bis 2003 in monatlichen Abschlägen über das Jahr 2004 von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen vollständig getilgt werden sollen. Zur Deckung der voraussichtlich zu erwartenden Defizite soll ab Januar 2004 zusätzlich eine Umlage von 350,00 EUR pro Monat von jedem Mitglied durch die Kassenärztlichen Vereinigung einbehalten werden. Die Mitglieder der Notdienstgemeinschaft bitten darum, die Höhe der zu erwartenden monatlichen Belastung bei der Tilgung der bisher aufgelaufenen Defizite durch die Kassenärztlichen Vereinigung zu berechnen und der Notdienstgemeinschaft vor Einbehaltung dieser Beträge mitzuteilen."
Mit Schreiben unter Datum vom 16.07.2004 mit dem Betreff "Anteil am Defizitausgleich für das Jahr 2002" teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Notdienstzentrale M. habe im Jahr 2002 eine Unterdeckung erwirtschaftet. Gemäß den Jahresabschlussarbeiten in der Buchhaltung für das Jahres 2002 würden die entstandenen Defizite auch auf die ausgeschiedenen Ärzte der jeweiligen Notdienstzentrale umgelegt werden. Der Umlageanteil, der für die Klägerin entstanden sei, betrage 1.181,92 EUR. Sie bitte um Überweisung des Betrages unter dem Stichwort "Anteil Defizitausgleich 2002" auf ihr Konto.
Hiergegen legte die Klägerin am 29.07.2004 Einspruch ein. Sie führte aus, sie habe aus Altersgründen zum Ende des Jahres 2002 ausscheiden müssen. Eine Verlängerung sei ihr nicht gestattet worden. Ein steuerlicher Ansatz ihrer Auslagen sei ihr heute nicht mehr möglich, auch sei sie zur Begleichung des jetzt genannten Defizitanteils aus ihren Rentenbezügen nicht in der Lage. Als aufsichtführendes Organ der Notdienstversorgung sollte es der Beklagten durchaus möglich sein, Defizite rechtzeitig zu erkennen und im Interesse der Mitglieder rechtzeitig zu intervenieren. Ein nachträglicher Bescheid dieser Art erscheine ihr für diesen Zeitraum nicht mehr berechtigt.
Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Antrag auf Befreiung von der Umlage der Notdienstzentrale.
Sie hörte die angeschlossenen Ärzte der Notdienstgemeinschaft an, ob sie mit einer Befreiung einverstanden seien. Die Mitgliederversammlung der Notdienstzentrale fasste in der Versammlung am 14.10.2004 den Beschluss, dass der Antrag der Klägerin, ihr die Zahlung der Defizite aus der Notdienstzentrale zu erlassen, abzulehnen sei.
Mit Bescheid vom 17.01.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung zur Zahlung der Umlage der Notdienstzentrale ab. Zur Begründung führte sie die Vorgaben in § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 der Notdienstordnung an.
Hiergegen legte die Klägerin am 28.01.2005 Einspruch mit gleicher Begründung wie zuvor ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, die Klägerin habe ihre Tätigkeit als Vertragsärztin zum 31.12.2002 beendet. Sie sei daher in dem Zeitraum, in dem das Defizit entstanden sei, noch vertragsärztlich tätig und somit Mitglied der Notdienstgemeinschaft W. / A-Stadt gewesen. Der Beschluss der Notdienstgemeinschaft zur Defizitbeteiligung sei daher auch für sie verbindlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 30.06.2005 die Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem Widerspruchsvorbringen trägt sie vor, es treffe zwar zu, dass sie im Jahr 2002 noch als Ärztin vertragsärztlich tätig gewesen sei. Richtig sei aber auch, dass die Beklagte für den ärztlichen Notdienst als aufsichtführendes Organ die Interessen ihrer Mitglieder vorrangig zu vertreten habe. Es sei ihre Aufgabe, Defizite zu erkennen. Erst über 2 Jahre später zu informieren, sei ein klares Versäumnis der Beklagten. Dies auf die ärztlichen Mitglieder zu verlagern, erscheine ihr nicht zulässig.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16.07.2004 und den Bescheid vom 17.01.2005 beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, weitere Beiträge zur Notdienstzentrale W. / A-Stadt für die Jahre 2000 bis 2002 zu erheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zur Umlage sei nicht entscheidend, ob diese im Beschlusszeitpunkt bzw. bei Zugang des Umlagenbescheides Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung und der Bereitschaftsdienstgemeinschaft gewesen sei, sondern vielmehr die Tatsache ihrer entsprechenden Zugehörigkeit zum Zeitpunkt des Entstehens des Defizits. Da sie in diesem Zeitraum als niedergelassene Vertragsärztin tätig gewesen sei und in ihrer Eigenschaft als solche und als Mitglied ihrer Bereitschaftsdienstgemeinschaft ihre zugeteilten Dienste verrichtet habe, habe sie insoweit auch unmittelbar zum Entstehen der wirtschaftlichen Unterdeckung ursächlich beigetragen. Aus diesem Grund sei die Umlage des angefallenen Fehlbetrages auch auf sie als zwischenzeitlich ausgeschiedene Ärztin der betreffenden Notdienstgemeinschaft rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kammer hat mit den Beteiligten am 23. August 2006 einen Erörterungstermin abgehalten. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Sie konnte dies ohne mündliche Verhandlung tun, weil sich die Beteiligten hierzu im Erörterungstermin einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist auch die Klage gegen den Bescheid vom 16.07.2004 zulässig. Soweit nicht eindeutig ist, ob es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, kann diese Frage letztlich hier dahinstehen. Für die Verbindlichkeit und damit für das Vorliegen einer Regelung spricht die Festsetzung der bestimmten Zahlungssumme in Höhe von 1.181,96 EUR. Gegen das Vorliegen einer Regelung spricht der Umstand, dass die Klägerin lediglich "gebeten" wird, diesen Betrag zu überweisen. Soweit eine Rechtsmittelbelehrung in diesem Schreiben nicht beigefügt wird, spricht dies ebenfalls gegen das Vorliegen einer Regelung. Im Widerspruchsbescheid vom 27.05.2005 wird hingegen nicht eindeutig dargelegt, was die Beklagte als Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ansieht. In der Betreffzeile wird ausdrücklich auch auf den "Widerspruch gegen die Beteiligung am Defizitausgleich für das Jahr 2002" Bezug genommen. Unklarheiten gehen aber in jedem Fall zu Lasten der Beklagten als Verfasserin dieses Schreibens. Insofern kann der Klägerin nicht das Risiko belassen werden, ein Schreiben hinnehmen zu müssen, das letztlich kein Verwaltungsakt ist. Von daher sieht die Kammer die Klägerin auch berechtigt an, gegen das Schreiben vom 16.07.2004 in der Form der Anfechtungsklage vorzugehen. Gleichfalls zulässig ist der Feststellungsantrag (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Insbesondere hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Die Erörterung mit der Beklagten im Erörterungstermin hat ergeben, dass die Beklagte nicht ausschließt, dass weitere Forderungen aus den Jahren 2000 und 2001 gegen die Klägerin erhoben werden. Soweit ein Verwaltungsakt im Schreiben vom 16.07.2004 nicht vorliegen sollte, so steht weiter im Raum, dass ein entsprechender Verwaltungsakt mit Festsetzung des genannten Betrages noch ergehen wird. Von daher war auch der Feststellungsantrag zulässig.
Die Klage ist auch vollumfänglich begründet.
Der Bescheid vom 16.07.2004 und der Bescheid vom 17.01.2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2005 sind rechtswidrig und waren daher aufzuheben. Ferner war festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, weitere Beiträge zur Notdienstzentrale W. / A-Stadt für die Jahre 2000 bis 2002 zu erheben.
Eine Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist nach der hier maßgeblichen und ab 01.10.2002 gültigen Notdienstordnung, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 20.09.2002 (Teil I) (im Folgenden: NDO), die Satzungsqualität hat, nicht ersichtlich. Zur vertragsärztlichen Versorgung gehört auch der Notfalldienst (§ 75 Abs. 1 Satz 2) (vgl. BSG v. 12.10.1994 – 6 RKa 29/93 - USK 94139, juris Rdnr. 10). Die Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst ist Folge der aus der Zulassung resultierenden Teilnahmeverpflichtung. Der Umfang und die Durchführung des Notdienstes obliegt der KV im Rahmen ihrer Satzungshoheit (vgl. BSG v. 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122, juris Rdnr. 12; BSG v. 15.04.1980 - 6 RKa 8/78 - USK 8055 m.w.N., juris Rdnr. 11; LSG Baden-Württemberg v. 16.07.2003 – L 5 KA 3081/02 – juris Rdnr. 18); SG Dresden v. 10.02.2005 - S 11 KA 260/04 – juris Rdnr. 18) Die KV kann alle Vertragsärzte zur Finanzierung heranziehen (vgl. BSG v. 03.09.1987 - 6 RKa 1/87 - SozR 2200 § 368m Nr. 4, juris Rn. 17).
In Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zur Sicherstellung des Notfalldienstes werden nach der NDO Notdienstbezirke gebildet. Die in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzte bilden die Notdienstgemeinschaft in dem beschriebenen örtlich abgegrenzten Bereich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NDO). Die für einen Notdienstbezirk zuständige Notdienstgemeinschaft hat grundsätzlich die Einzelheiten des Notdienstes in eigener Zuständigkeit zu regeln (§ 5 Abs. 1 Satz 1 NDO). Zur Finanzierung der Organisationsstruktur des organisierten Notdienstes erfolgen Zahlungen durch die Beklagte (vgl. § 8 Abs. 1 NDO). Soweit die bei Betrieb von Notdienstzentralen und Notdienstleitstellen zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichend sind, sind für die Finanzierung des organisierten Notdienstes des Weiteren zu erheben:
a) ein Abzug eines angemessenen Betriebskostenanteils von mindestens 15 %, höchstens 35 %, bezogen auf die im Rahmen des Notdienstes von den Notdienstärzten erarbeiteten Honorare und im Falle einer weiteren Unterdeckung,
b) eine Umlage von allen der Notdienstgemeinschaft angeschlossenen niedergelassenen Vertragsärzten. Art und Umfang der Umlage und des Betriebskostenabzuges sind von der Versammlung der Notdienstgemeinschaft festzulegen und von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle zu genehmigen. Anstelle eines Betriebskostenabzuges nach Buchstabe a) ist es alternativ aufgrund der Entscheidung der Versammlung der Notdienstgemeinschaft mit Zustimmung des Geschäftsausschusses der zuständigen Bezirksstelle möglich, für die Finanzierung des Notdienstes ausschließlich eine Umlage gemäß Buchstabe b) zu erheben (vgl. § 8 Abs. 3 NDO).
Auch bei der Umlage handelt es sich insoweit um eine Abgabe an die Beklagte. Mit der Umlage werden die Kosten für den Notdienst mitfinanziert. Die Umlage fließt in das Verwaltungsvermögen der Beklagten, auch wenn insofern ein abgegrenzter Verwaltungsbereich in Form der Notdienstgemeinschaft mit z. T. eigenen Verwaltungsstrukturen über die Erhebung der Umlage und Verwaltung der Mittel entscheidet. Die Verantwortlichkeit der Beklagten ist dabei durch das Erfordernis der Zustimmung des Geschäftsausschusses der zuständigen Bezirksstelle bzw. jetzt in der ab 2005 geltenden Neufassung der Zustimmung des Vorstandes oder eines von ihm beauftragten Gremiums gewahrt. Nach der Neukonzeption ab Oktober 2002 handelt es sich bei der Notdienstgemeinschaft um eine verwaltungsorganisatorische Untergliederung der Beklagten. Die Umlage hat insofern Beitragscharakter, als mit ihr der Betrieb des Notdienstes, der allen Mitgliedern der Notdienstgemeinschaft zugute kommt, organisiert und mitfinanziert werden kann. Von daher besteht bereits weder ein Anspruch des einzelnen Mitglieds auf Auseinandersetzung bei Ausscheiden aus einer Notdienstgemeinschaft noch erwirbt er eine wie auch immer geartete vermögensähnliche Anwartschaft oder Anteile am Verwaltungsvermögen. Umgekehrt setzt aber die Heranziehung zur Umlage voraus, dass der Betreffende im Beschlusszeitpunkt bzw. bei Zugang des Umlagebescheides Mitglied der Beklagten und der Notdienstgemeinschaft ist.
Die Klägerin ist zum 31.12.2002 aus Altersgründen ausgeschieden und daher seitdem nicht mehr Mitglied der Beklagten und der Notdienstgemeinschaft. Von daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht mehr zur Umlage herangezogen werden konnte. Bereits aus diesem Grund war der Klage stattzugeben. Im Übrigen betrifft der Beschluss selbst nur "Mitglieder". Insofern kann ihm nicht entnommen werden, dass er auch für ausgeschiedene Mitglieder gelten soll.
Hinzu kommt, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung unbestimmt ist. Er lässt nicht erkennen, in welcher Höhe die Mitglieder zu einer Umlage herangezogen werden. Er lässt allenfalls einen Rechenweg erkennen. Um Verbindlichkeit gegenüber einem Mitglied zu erlangen, muss allerdings der Beschluss selbst die Höhe der Umlage, dass heißt die Angabe eines festen Wertes, umfassen. Weiter ist zweifelhaft, ob das Verfahren eingehalten wurde. Eine Verbindlichkeit der Entscheidung setzt aber voraus, dass eine schriftliche Einladung zur jeweiligen Versammlung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, erfolgt ist und in der Versammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Entscheidung getroffen hat (§ 5 Abs. 5 Satz 2 NDO). In der Einladung muss demnach klar hervorgehen, welche Art von Beschlüssen gefasst werden sollen, also insbesondere auch, dass über eine Umlage oder über ihre Höhe befunden werden soll. Nur dann ist das einzelne Mitglied der Notdienstgemeinschaft in der Lage zu entscheiden, ob er an der Versammlung teilnehmen will oder es unter Umständen hinnimmt, dass ein Beschluss ohne seine Mitwirkung gefasst wird, der ihn auch rechtlich bindet. Der Beschluss über Art und Umfang der Umlage ist weiter von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle zu genehmigen (§ 5 Abs. 1 NDO). Dieser kommt eine Art Aufsichtsbefugnis zu, um zu überwachen, dass das Verfahren auch eingehalten wurde (vgl. SG Marburg, Urt. v. 09.11.2005 - S 12 KA 35/05 -, Berufung anhängig bei dem LSG Hessen unter Az.: L 4 KA 3/06). Im Übrigen verhält sich die Beklagte nach der der Kammer aus einem anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis insofern widersprüchlich, als sie bei Ausscheiden eines Vertragsarztes diesem einen Anspruch auf Teilhabe an einem eventuell angesammelten Überschuss verweigert.
Im Ergebnis war der Klage daher vollumfänglich stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Für die Streitwertfestsetzung gilt in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, dass, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Hier war der Streitwert nach dem bereits von der Beklagten angeführten Beitrag für das Jahr 2002 festzusetzen. Dies ergab den festgesetzten Wert.
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