Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 800/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Unkenntnis einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ist kein Wiedereinsetzungsgrund. Mit der festen Vorgabe von Widerspruchs- und Klagefristen mutet der Gesetzgeber es dem Bürger zu, die Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung innerhalb dieser Fristen zu überprüfen. Aufgrund der rechtsstaatlichen Gesetzesbindung der Verwaltung ist diese zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet. Verläßt sich allerdings der Bürger hierauf und macht von den möglichen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch, so geschieht dies in der Regel auf sein eigenes Risiko. Im Zweifel muss er, soll der Bescheid nicht bestanskräftig werden und eine Überprüfung im Instanzenzug ermöglicht werden, den Rechtsbehelf einlegen. Insofern besteht die Alternative tatsächlich darin, im Zweifel jede Abrechnung einer Kassenärztlichen Vereinigung anzufechten.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Abänderung der Honorarbescheide für die Quartale III/03 bis II/04.
Die Klägerin ist als Fachärztin für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Sie ist zugleich Diplom-Psychologin.
Jeweils mit Quartalshonorarbescheid setzte die Beklagte für die Quartale I/00 bis II/04 das Honorar fest, zuletzt für das Quartal II/04 mit Honorarbescheid vom 09.10.2004.
Gegen die Quartalshonorarbescheide für die Quartale I/00 bis II/04 legte die Klägerin am 14.03.2005 Widerspruch ein. Sie trug bezüglich der noch strittigen Quartale III/03 bis II/04 vor, der Widerspruch richte sich gegen die Bewertungsquote der abgerechneten Punkte. Mit der BSG-Entscheidung vom Dezember 2003 zum Anwachsen von Praxen sei eindeutig die Neuregelung für alle zu diesem Zeitpunkt nicht bestandskräftigen Abrechnungen erfolgt. Andernfalls werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Bisher werde die Neuregelung nur für das Quartal III/04 vorgenommen. Bezüglich der Quartale I/00 bis II/03 trug sie vor, der Widerspruch richte sich gegen die Bewertungsquote der abgerechneten Punkte. Mit der BSG-Entscheidung zur angemessenen Vergütung der psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte sei diese Korrektur rückwirkend ab 01.01.2000 festgelegt und so von der Beklagten umgesetzt worden. Ihr Widerspruch beinhalte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die neue Rechtsprechung des BSG sei ihr erst Ende Februar bekannt geworden. Die Beklagte hätte hierüber früher berichten müssen. Dies gelte analog für die übrigen Quartale.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2006, der Klägerin am 16.05.2006 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Sie führte aus, der letzte Honorarbescheid sei am 15.12.2004 zur Post gegeben worden. Die Widerspruchsfrist habe am 17.01.2005 geendet. Der Widerspruch sei für alle Quartale verspätet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei abzulehnen. Es sei der Klägerin zumutbar gewesen, sich innerhalb der Widerspruchsfristen bei geeigneter Stelle eine entsprechende Rechtsauskunft einzuholen. Die Rechtsbehelfsbelehrungen seien ordnungsgemäß erfolgt.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.06.2006 die Klage erhoben. Sie trägt ergänzend zu ihrer Widerspruchsbegründung vor, als juristischer Laie könne sie davon ausgehen, dass sich die Beklagte an die bestehende Rechtsprechung halte. Eine regelmäßige Überprüfung aller Abrechnungen unter Hinzuziehung eines Sachkundigen (Juristen) sei nicht zumutbar. Die Alternative dazu wäre nur, jede Abrechnung grundsätzlich anzufechten. Mit Schreiben vom 18.10.2006 hat sie die Klage auf den Widerspruch bezüglich der Quartale III/03 bis II/04 beschränkt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006 die Beklagte zu verurteilen, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für ihren Widerspruch gegen die Honorarbescheide für die Quartale III/03 bis II/04 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Sie konnte dies ohne mündliche Verhandlung tun, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist zulässig. Die Klage wurde bereits mit Schriftsatz der Klägerin vom 18.10.2006, bei Gericht bereits am 20.09.2006 eingegangen, auf die Quartale III/03 bis II/04 beschränkt. Soweit die Kammer abweichend hiervon in der Verfügung vom 21.09.2006 einen Antrag auch bzgl. der Quartale ab III/02 angeraten hat, den die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18.10.2006 bestätigt hat, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 08.05.2006 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für ihren Widerspruch gegen die Honorarbescheide für die noch strittigen Quartale III/03 bis II/04.
Der Widerspruch gegen die Quartalshonorarbescheide für die noch strittigen Quartale III/03 bis II/04, der am 14.03.2005 bei der Beklagten einging, war wegen Verstreichens der Monatsfrist (§ 84 Abs. 1 SGG) verfristet und damit unzulässig. Alle Bescheide waren mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass nicht abweichend von der Monatsfrist die Jahresfrist galt (vgl. § 66 SGG). Dies ist insoweit zwischen den Beteiligten auch unstrittig.
Die Beklagte hat auch zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 67 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Der Adressat eines Honorarbescheides muss die Rechtsmittelbelehrung beachten und sich ggf. sachkundig beraten lassen. Unkenntnis einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ist kein Wiedereinsetzungsgrund. Mit der festen Vorgabe von Widerspruchs- und Klagefristen mutet der Gesetzgeber es dem Bürger zu, die Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung innerhalb dieser Fristen zu überprüfen. Aufgrund der rechtsstaatlichen Gesetzesbindung der Verwaltung ist diese zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet. Verläßt sich allerdings der Bürger hierauf und macht von den möglichen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch, so geschieht dies in der Regel auf sein eigenes Risiko. Im Zweifel muss er, soll der Bescheid nicht bestanskräftig werden und eine Überprüfung im Instanzenzug ermöglicht werden, den Rechtsbehelf einlegen. Insofern besteht die Alternative tatsächlich darin, im Zweifel jede Abrechnung anzufechten.
Einen Antrag auf Aufhebung der Honorarbescheide nach § 44 SGB X hat die Klägerin bisher nicht gestellt, weshalb die Beklagte hierüber nicht entschieden hat. Insofern können auch Ermessensfehler nicht überprüft werden. Im Übrigen besteht nach der der Klägerin übersandten Entscheidung des Bundessozialgerichts nur ein sehr eingeschränkter Anspruch auf Aufhebung bestandskräftiger Honorarbescheide (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2006 – B 6 KA 21/04 R -).
Nach allem war der angefochtene Widerspruchsbescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Die Klägerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Abänderung der Honorarbescheide für die Quartale III/03 bis II/04.
Die Klägerin ist als Fachärztin für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Sie ist zugleich Diplom-Psychologin.
Jeweils mit Quartalshonorarbescheid setzte die Beklagte für die Quartale I/00 bis II/04 das Honorar fest, zuletzt für das Quartal II/04 mit Honorarbescheid vom 09.10.2004.
Gegen die Quartalshonorarbescheide für die Quartale I/00 bis II/04 legte die Klägerin am 14.03.2005 Widerspruch ein. Sie trug bezüglich der noch strittigen Quartale III/03 bis II/04 vor, der Widerspruch richte sich gegen die Bewertungsquote der abgerechneten Punkte. Mit der BSG-Entscheidung vom Dezember 2003 zum Anwachsen von Praxen sei eindeutig die Neuregelung für alle zu diesem Zeitpunkt nicht bestandskräftigen Abrechnungen erfolgt. Andernfalls werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Bisher werde die Neuregelung nur für das Quartal III/04 vorgenommen. Bezüglich der Quartale I/00 bis II/03 trug sie vor, der Widerspruch richte sich gegen die Bewertungsquote der abgerechneten Punkte. Mit der BSG-Entscheidung zur angemessenen Vergütung der psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte sei diese Korrektur rückwirkend ab 01.01.2000 festgelegt und so von der Beklagten umgesetzt worden. Ihr Widerspruch beinhalte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die neue Rechtsprechung des BSG sei ihr erst Ende Februar bekannt geworden. Die Beklagte hätte hierüber früher berichten müssen. Dies gelte analog für die übrigen Quartale.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2006, der Klägerin am 16.05.2006 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Sie führte aus, der letzte Honorarbescheid sei am 15.12.2004 zur Post gegeben worden. Die Widerspruchsfrist habe am 17.01.2005 geendet. Der Widerspruch sei für alle Quartale verspätet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei abzulehnen. Es sei der Klägerin zumutbar gewesen, sich innerhalb der Widerspruchsfristen bei geeigneter Stelle eine entsprechende Rechtsauskunft einzuholen. Die Rechtsbehelfsbelehrungen seien ordnungsgemäß erfolgt.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.06.2006 die Klage erhoben. Sie trägt ergänzend zu ihrer Widerspruchsbegründung vor, als juristischer Laie könne sie davon ausgehen, dass sich die Beklagte an die bestehende Rechtsprechung halte. Eine regelmäßige Überprüfung aller Abrechnungen unter Hinzuziehung eines Sachkundigen (Juristen) sei nicht zumutbar. Die Alternative dazu wäre nur, jede Abrechnung grundsätzlich anzufechten. Mit Schreiben vom 18.10.2006 hat sie die Klage auf den Widerspruch bezüglich der Quartale III/03 bis II/04 beschränkt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006 die Beklagte zu verurteilen, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für ihren Widerspruch gegen die Honorarbescheide für die Quartale III/03 bis II/04 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Sie konnte dies ohne mündliche Verhandlung tun, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist zulässig. Die Klage wurde bereits mit Schriftsatz der Klägerin vom 18.10.2006, bei Gericht bereits am 20.09.2006 eingegangen, auf die Quartale III/03 bis II/04 beschränkt. Soweit die Kammer abweichend hiervon in der Verfügung vom 21.09.2006 einen Antrag auch bzgl. der Quartale ab III/02 angeraten hat, den die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18.10.2006 bestätigt hat, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 08.05.2006 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für ihren Widerspruch gegen die Honorarbescheide für die noch strittigen Quartale III/03 bis II/04.
Der Widerspruch gegen die Quartalshonorarbescheide für die noch strittigen Quartale III/03 bis II/04, der am 14.03.2005 bei der Beklagten einging, war wegen Verstreichens der Monatsfrist (§ 84 Abs. 1 SGG) verfristet und damit unzulässig. Alle Bescheide waren mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass nicht abweichend von der Monatsfrist die Jahresfrist galt (vgl. § 66 SGG). Dies ist insoweit zwischen den Beteiligten auch unstrittig.
Die Beklagte hat auch zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 67 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Der Adressat eines Honorarbescheides muss die Rechtsmittelbelehrung beachten und sich ggf. sachkundig beraten lassen. Unkenntnis einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ist kein Wiedereinsetzungsgrund. Mit der festen Vorgabe von Widerspruchs- und Klagefristen mutet der Gesetzgeber es dem Bürger zu, die Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung innerhalb dieser Fristen zu überprüfen. Aufgrund der rechtsstaatlichen Gesetzesbindung der Verwaltung ist diese zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet. Verläßt sich allerdings der Bürger hierauf und macht von den möglichen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch, so geschieht dies in der Regel auf sein eigenes Risiko. Im Zweifel muss er, soll der Bescheid nicht bestanskräftig werden und eine Überprüfung im Instanzenzug ermöglicht werden, den Rechtsbehelf einlegen. Insofern besteht die Alternative tatsächlich darin, im Zweifel jede Abrechnung anzufechten.
Einen Antrag auf Aufhebung der Honorarbescheide nach § 44 SGB X hat die Klägerin bisher nicht gestellt, weshalb die Beklagte hierüber nicht entschieden hat. Insofern können auch Ermessensfehler nicht überprüft werden. Im Übrigen besteht nach der der Klägerin übersandten Entscheidung des Bundessozialgerichts nur ein sehr eingeschränkter Anspruch auf Aufhebung bestandskräftiger Honorarbescheide (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2006 – B 6 KA 21/04 R -).
Nach allem war der angefochtene Widerspruchsbescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
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