Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 3064/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 U 2404/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 11/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
"Rauchen bei der Arbeit mit entflammbaren Lösungsmitteln - Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen selbst geschaffener Gefahr?
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenleis-tungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Die 1951 geborene Klägerin ist die Witwe des 1948 geborenen und am 24.06.1999 ver-storbenen J. M. (M.). Dieser war seit 13 Jahren bei der F. GmbH & Co. Metallbau Dach und Wand in R. als angelernter Monteur und Schweißer beschäftigt. Am 25.05.1999 war er mit einem Arbeitskollegen, dem Zeugen H.-P. H. (H.), mit Reinigungsarbeiten an der Fassade des Parkhauses am Tor 6 der A. AG, N. beschäftigt. Es waren von einer selbstfahrenden Hubbühne aus Farbflecken mit Verdünnung von der Aluminiumfassade zu entfernen. Hierzu fanden die für Universalverdünnungsmittel Brillux und Staufen Verwendung. Es handelt sich hierbei um entzündbare Stoffe der Gefahrenklassen A 2 bzw. A I. Eine Unterrichtung der Beschäftigten im Umgang mit diesen Reinigungsmitteln ist seitens der F. Feral GmbH & Co. nicht erfolgt. Diese Kenntnisse wurden vorausge-setzt. Auf den Gebinden wird jeweils auf die Feuergefährlichkeit hingewiesen, die dem Zeugen H., der üblicherweise in der Werkstatt arbeitete, bekannt gewesen ist. Während M. die Reinigungsarbeiten durchführte, bediente H. den Steigerkorb. Gegen 09:30 Uhr brach auf dem Steigerkorb ein Feuer aus, ohne dass hierfür ein technisches Versagen in Betracht kam. Das Feuer entzündete die Kleidung von M. und H. Diese retteten sich aus dem Korb in das 3. Parkdeck, wo sie sich ihrer brennenden Kleidung entledigten. M. erlitt dabei Verbrennung III. Grades, insbesondere im Bereich beider Beine und Ar-me sowie im Gesäßbereich. Er wurde mit H. in die Berufsgenossenschaftliche(BG-) Un-fallklinik L. eingeliefert. Trotz intensivster Bemühungen entwickelte er ein protrahiertes Multiorganversagen, in dessen Folge er am 24.06.1999 verstarb (Auskunft der BG-Unfallklinik L. vom 06.07.1999).
Aufgrund der vom Arbeitgeber von M. erstatteten Unfallanzeige vom 27.05.1999 nahm die Beklagte die Ermittlungen auf und zog hierzu u. a. die Akten der Staatsanwaltschaft Heilbronn bei. Nach der darin enthaltenen Anzeige des Polizeireviers N. vom 25.05.1999 lagen beim Eintreffen der Polizei auf dem Parkdeck zwei teilweise entkleidete Männer, die ärztlich versorgt wurden. Auf der letzten markierten Parkfläche vor dem Geländer (Nordostecke) lagen ein einzelner Sportschuh, in unmittelbarer Nähe eine Zigarettenkippe und Tabakreste. Die noch am Unfallort vernommene Zeugin P. gab an, sie sei entlang der Ostseite des Parkhauses gegangen und habe gesehen, dass zwei Männer auf der Hebebühne in Höhe der 3. Parketage arbeiteten. Plötzlich habe sie jemand schreien gehört, sich umgedreht und gesehen, dass der Korb der He-bebühne voll in Flammen gestanden habe. Die Kleidung der beiden Männer hätte lich-terloh gebrannt. Sie hätte gesehen, dass einer der beiden Männer über das Geländer ins Parkhaus gesprungen sei. Als sie, um zu helfen, auf dem 3. Parkdeck angekommen sei, hätten die Männer Teile der Kleidung sowie die Schuhe ausgezogen. Dem "leichter Verletzten" (gemeint ist H.) sei ein Handy aus der Tasche gefallen. Direkt neben dem anderen Mann habe ein Feuerzeug gelegen. Der Geschäftsführer H. von der Firma F. GmbH & Co. gab am 25.05.1999 an, M. und H. hätten bereits letzte Woche an zwei Ta-gen den gleichen Auftrag ausgeführt. Auf telefonische Anfrage am 30.06.1999 der Kri-minalpolizei H. teilte Geschäftsführer H. mit, dass er bisher zweimal die Gelegenheit gehabt habe, mit H. in der BG-Unfallklinik in L. zu sprechen. H. habe ihm berichtet, dass M. und er sich auf der Hubarbeitsbühne befunden hätten. Er sei zunächst von M. abge-wandt gewesen. Als er sich zu diesem umgedreht habe, sei M. mit einem brennenden Lumpen in der Hand dagestanden. Von einer Zigarette bzw. einem Feuerzeug habe H. nichts berichtet. H. gab in seiner schriftlichen Vorfallsschilderung vom 13.08.1999 gegenüber der Polizei an, er sei von M. abgewandt gestanden. Als er sich umgedreht habe, habe er bemerkt, dass M. einen brennenden Lappen in seinen Händen gehalten habe. Dieser habe den Lappen fallen lassen, welcher in den Korb gefallen sei. M. habe mit dem Schuh ver-sucht, den brennenden Lappen auszutreten. Dabei sei es zu einer Entzündung gekom-men und eine Stichflamme sei aus dem Behälter mit der Verdünnung herausgeschos-sen. Nach seiner Erinnerung habe M. eine Zigarette im Mund gehabt. Er könne sich das Entzünden des Lappens nur so erklären, dass M. mit dem Feuerzeug die Zigarette an-gezündet habe und mit der anderen Hand mit dem getränkten Lappen in den Bereich der Flamme gekommen sei, wobei sich der Lappen dann entzündet habe. Wie sich der Lappen entzündet habe, habe er nicht gesehen, da er sich zu diesem Zeitpunkt abge-wandt und erst nach dem Herumdrehen den brennenden Lappen gesehen habe. Er könne sich noch daran erinnern, dass ein Sanitäter oder eine andere Person erklärt ha-be, dass M. noch das Feuerzeug in der Hand gehabt habe, als er auf dem Parkdeck gewesen sei. Der Boden des übrigen Parkhauses sei als "besenrein" anzusehen gewesen. Die DNA-Analyse ergab, dass der aufgefundene Zigarettenstummel von M. geraucht worden war (Gutachten des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamts Baden-Württem-berg vom 04.05.2000). Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten teilte auf Anfrage unter dem 25.07.2000 mit, die Staufen Universal-Verdünnung sei in die VbF-Klasse A 1 (leicht entzündlich) eingruppiert, die Brillux Universal-Verdünnung 432 in die VbF-Klasse A 2 (entzündlich) eingestuft. Beide Gebinde seien entsprechend gekennzeichnet gewesen, bei der Brillux Universal-Verdünnung 432 sei das Gefahrensymbol "F" (Flammensym-bol) nicht angebracht gewesen.
Mit Bescheid vom 09.08.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenen-leistungen aufgrund des Todes von M. ab. Nach den Ermittlungen der Staatsanwalt-schaft Heilbronn sei davon auszugehen, dass die brennende Zigarette die Brandursa-che gewesen sei. M. sei damit aufgrund einer selbstgeschaffenen Gefahr verunglückt. Ein Arbeitsunfall sei somit zu verneinen.
Zur Begründung ihres rechtzeitig eingelegten Widerspruchs wies die Klägerin darauf hin, dass als mögliche Entzündungsursachen auch ein defekter elektrischer Antrieb - des Steigerkorbs - in Betracht komme oder elektrostatisches Aufladen synthetischer Kleidung oder Schuhe. Auch könne eine Kollision der Hebebühne mit der Metallfassade des Parkhauses und dem damit verbundenen Funkenflug die Verdünnung in Brand ge-setzt haben. Schließlich sei auch eine Entzündung durch die starke Sonneneinstrahlung selbst oder der damit verbundenen starken Erhitzung der Metallverkleidung des Park-hauses oder eine Selbstzündung in Betracht zu ziehen. Eine selbstgeschaffene Gefahr scheide aus. Der Fundort der Zigarettenkippe und des Feuerzeugs sprächen vielmehr dafür, dass M. auf dem Parkdeck selbst, etwa in einer Arbeitspause, geraucht habe. Dieser Geschehensablauf werde auch dadurch unterstützt, dass nach der Nahaufnah-me der Zigarettenkippe diese ausgetreten worden sein müsse. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass M. nach seiner Inbrandsetzung noch die Zeit und Ruhe ge-habt habe, die Zigarette auszutreten. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2000 den Widerspruch der Klägerin zurück. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sei davon auszugehen, dass die brennende Zigarette die Brandursache gewesen sei. Andere Möglichkeiten seien nicht ersichtlich und auch nicht feststellbar. Das Verhalten von M. sei als äußerst leichtsinnig und fahrlässig einzustufen. Die leichte Entflammbarkeit der Verdünnungen sei ihm bekannt gewesen. M. habe in so hohem Maße vernunftwidrig und derart leicht-sinnig gehandelt, dass dies eine selbstgeschaffene Gefahr darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 06.12.2000 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Sie legte von Diplom-Physiker D., Physikalisch-technische Untersu-chungen, das Gutachten vom 30.07.2001 vor. Darin hieß es, als Zündquellen kämen folgende Möglichkeiten in Betracht: 1. Der Brand könne theoretisch durch Rauchen von M. ausgelöst worden sein. Der örtliche und zeitliche Zusammenhang könnte vorgelegen haben. Aus der auf dem Parkdeck aufgefundenen Zigarettenkippe lasse sich eine derartige Scha-densursache jedoch keinesfalls beweiskräftig ableiten. Wenn nämlich der Brand durch eine Zigarettenkippe ausgelöst worden wäre, wäre eher zu erwarten ge-wesen, dass sie danach entweder auf dem Parkplatz unterhalb der Hebebühne oder im Korb der Hebebühne selbst aufgefunden worden wäre, da sie wahr-scheinlich im Augenblick des Unglücks fallen gelassen worden wäre. Durch die DNA-Analyse lasse sich zwar noch nachweisen, dass M. geraucht habe, nicht aber der Zeitpunkt, zu dem dies geschehen sei. Die Verursachung des Schadens durch Rauchen sei demnach eine rein theoretisch denkbare Möglichkeit, die durch das Ermittlungsergebnis nicht beweiskräftig gestützt werde. 2. Eine Brandzündung durch elektrostatische Zündfunken: Es sei denkbar, dass sich M. im Zuge der Arbeiten elektrostatisch aufgeladen habe, da er kein geeig-netes Schuhwerk getragen habe. Eine derartige Brandursache sei durchaus ähn-lich wahrscheinlich wie eine Brandzündung durch das Rauchen selbst. 3. Eine Brandzündung durch mechanisch erzeugte Funken: Aus der Ermittlungsak-te sei nicht ersichtlich, ob zur Reinigung der Fassade außer einem Lappen auch noch andere Werkzeuge eingesetzt worden seien. Falls dies der Fall gewesen sei, sei davon auszugehen, dass ungeeignetes, d. h. funkenreißendes Werkzeug Verwendung gefunden habe. Nicht funkenreißendes Werkzeug setze nämlich Spezielanfertigungen voraus (z. B. aus dem Werkstoff Bronze), die nicht überall erhältlich seien. Eine Brandzündung durch die elektrischen Einrichtungen der Hebebühne oder durch das Handy von H. sei dagegen wenig wahrscheinlich. Auch andere technische oder natürliche Zündquellen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszu-schließen. Ergänzend führte der Gutachter unter dem 18.01.2002 aus, das Anzünden einer Zigarette könne fraglos Lösungsmitteldämpfe zünden. Hingegen sei bei einer brennenden, nicht angesogenen sowie bei angesogener Zigarette eine Zündung kaum möglich, obwohl beim Ansaugen der Zigarette in der Glut Temperaturen von über 800° C gemessen worden seien. Zu diesem Komplex gebe es verschiedene wissenschaftli-che Untersuchungen, bei denen eine Zündung für die in diesem Verfahren in Frage kommenden Lösungsmittel nicht habe erreicht werden können (wohl aber eine Zündung von Dämpfen mit niedrigerer Mindestzündenergie). Der Vorgang des Aufbrechens der Zigarettenglut, etwa beim Abstreifen oder Herunterfallen der Glut, sei bis jetzt noch nicht so umfassend untersucht worden, als dass diese Zündmöglichkeit völlig sicher ausgeschlossen werden könne. Eine Verursachung durch Anzünden der Zigarette sei kaum möglich, da die Dämpfe schwerer seien als Luft, sich also allenfalls am Boden sammeln könnten, nicht aber in Kopfhöhe von M., wo ein derartiger Anzündversuch vermutet werde. Als einzige, praktisch nicht völlig sicher ausschließbare Möglichkeit verbleibe demnach das Abstreifen und Aufbrechen der Zigarettenglut in Anwesenheit von brennbaren Lösungsmitteldämpfen. Von der BG-Unfallklinik L. zog das SG das Notarztprotokoll bei. Darin hieß es: "Beim Arbeiten mit Nitroverdünnung an Außenfassade 3. Obergeschoß im Hubkorb am Tor 6 Verpuffung (geraucht?). Beide Verletzte sind wohl aus Korb in Bauwerk gesprungen."
Durch Urteil vom 02.05.2000 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung der an-gefochtenen Bescheide, der Klägerin Hinterbliebenenrentenleistungen zu gewähren. Hierzu hieß es u. a., dafür, dass ein Versicherter infolge einer selbstgeschaffenen Ge-fahr einen Unfall erlitten habe, sei im vorliegenden Fall die Beklagte beweispflichtig. Hierbei sei der sog. Vollbeweis notwendig, d. h. es dürften keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass sich etwas so wie behauptet und nicht anders zugetragen habe. Die bloße Wahrscheinlichkeit oder gar die bloße Möglichkeit, dass sich ein Geschehen in bestimmter Weise abgespielt habe, reiche insofern nicht aus. Es könne nicht als nachgewiesen erachtet werden, dass M. während der Reinigungstätigkeit geraucht ha-be oder er beim Versuch, sich eine Zigarette anzuzünden, den Reinigungslappen in Brand gesetzt habe. Zwar habe der Zeuge H. etwas Ähnliches in seiner Unfallschilde-rung vom 13.08.1999 "nach seiner Erinnerung" bekundet. Demgegenüber habe H. bei zwei mit dem Geschäftsführer der Firma F. GmbH & Co. H. geführten Gesprächen nicht erwähnt, dass M. seiner Erinnerung nach geraucht habe. Diese Aussage des Zeugen sei nicht widerspruchsfrei, so dass sie letztlich nicht als Beweis dafür dienen könne, dass M. durch das Anzünden einer Zigarette den Reinigungslappen in Brand gesetzt und somit geradezu leichtfertig gehandelt habe. Auch gebe der Umstand, dass auf dem Parkdeck ein Feuerzeug und ein Zigarettenstummel, der laut einer durchgeführten DNA-Analyse von M. gestammt habe, herumgelegen hätten, keinen Anlaß, etwaige Zweifel bezüglich der Einwendungen der Beklagten, M. habe die Gefahr durch sein Rauchen selbst geschaffen, zu beseitigen. Gerade der Fundort der Zigarettenkippe so-wie des Feuerzeugs sprächen dafür, dass M. auf dem Parkdeck - z. B. in einer Arbeits-pause - geraucht habe. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass M., dessen Kleidung gebrannt habe, mit dem Feuerzeug in der Hand und der Zigarette im Mund über ein Geländer auf das Parkdeck geklettert sei. Schließlich sprächen auch die gu-tachterlichen Darlegungen von Diplom-Physiker D. dafür, dass außer dem von der Be-klagten behaupteten Rauchen durchaus noch andere Zündquellen in Erwägung zu zie-hen seien, z. B. eine Brandzündung durch elektrostatische Zündfunken. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast habe die Beklagte die Nichterweislichkeit einer selbstgeschaffenen Gefahr zu tragen.
Gegen das am 17.06.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.07.2002 Berufung eingelegt mit der Begründung, H. habe in seiner schriftlichen Aussage vom 13.08.1999 ausdrücklich erklärt, dass nach seiner Erinnerung M., als er den brennenden Lappen bemerkt habe, eine Zigarette im Mund gehabt habe. Ferner solle dieser noch auf dem Parkdeck das Feuerzeug in der Hand gehalten haben. Dies stimme mit der Aussage der Zeugin P. überein, die sofort nach dem Unfall an die Unfallstelle gekommen sei und direkt neben M. ein Feuerzeug habe liegen sehen. Dieses Feuerzeug und eine Zigaret-tenkippe seien auf dem ansonsten besenrein vorgefundenen Boden des Parkdeckes von der Polizei sichergestellt worden. Die DNA-Analyse der Zigarettenkippe habe erge-ben, dass sie von M. stamme. Die Argumentation, die Zigarette könne auch in einer Arbeitspause auf dem Parkdeck geraucht worden sein bzw. es würde jeglicher Lebens-erfahrung widersprechen, daß M. mit dem Feuerzug in der Hand und der Zigarette im Mund über ein Geländer auf das Parkdeck geklettert sei, sei unzutreffend. Abgesehen davon, dass zum Unfallzeitpunkt erst mit der Arbeit begonnen und deshalb noch keine Pause gemacht worden sei, hätte eine solche Pause sicherlich nicht auf dem 3. Park-deck des Parkhauses stattgefunden, sondern am Standort der Hubarbeitsbühne auf dem Boden, wo sich auch das Fahrzeug von M. befunden habe. Im Übrigen seien die beiden Verunglückten von der Hubarbeitsbühne auf das 3. Parkdeck abgesprungen und nicht dorthin geklettert. Dass hierbei M. die Zigarette in Mund und das Feuerzeug in der Hand behalten habe, sei keinesfalls lebensfremd, sondern dadurch zu erklären, dass sie im verkrampften Schockzustand möglichst schnell aus dem brennenden Korb hätten entkommen wollen. Für andere Zündquellen als das Rauchen einer Zigarette ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte. Der insoweit erwähnte elektrostatische Funken durch elektrostatische Aufladung der Kleidung wegen Tragens von nicht geeignetem Schuh-werk sei reine Spekulation und somit als Ursache des Unfalls nicht in Erwägung zu zie-hen. Genauso wenig könne ein mechanischer Funken für den Unfall verantwortlich ge-macht werden, da der Verunglückte nach den polizeilichen Ermittlungen die Fassade ausschließlich mittels Lappen und Verdünnung habe reinigen wollen. Es stehe somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der mit leicht entzündlicher Verdünnung getränkte Lappen des M. durch dessen Rauchen einer Zigarette entzündet habe. Dieses in hohem Maße vernunftwidrig gefährliche eigenwirtschaftliche Verhalten dränge die ausgeübte betriebliche Tätigkeit so stark zurück, dass die dem privaten Be-reich entspringende selbstgeschaffene Gefahr die allein wesentliche Ursache des Un-falls darstelle.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 02.05.2002 aufzuhe-ben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zutreffend sei das SG aufgrund des in der polizeilichen Ermittlungsakte festgestellten Sachverhalts nicht davon überzeugt gewesen, das M. überhaupt geraucht habe und es dadurch zu dem Schaden gekommen sei. Eine Tatsache sei nämlich nur dann bewie-sen, wenn sie mit einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit vorliege, dass kein ver-nünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifle. H. habe nicht gesehen, dass sich M. mit dem Feuerzeug eine Zigarette angezündet habe und mit der anderen Hand und dem getränkten Lappen in dem Bereich der Flamme ge-kommen sei. Gegenüber dem Geschäftsführer H. habe H. keine Angaben über eine Zigarette bzw. ein Feuerzeug gemacht. Nach wie vor stehe nicht fest, wie diese Zigaret-tenkippe auf das 3. Parkdeck gekommen sei. Sie könne dort auch bereits vor Arbeits-beginn geraucht worden sein. Die Beklagte ignoriere vollständig das vorgelegte Gutach-ten von Diplom Physiker D.
Der Senat hat zunächst die Akten der Staatsanwaltschaft Heilbronn beigezogen und von H. die schriftlichen Angaben von Februar 2003 eingeholt. Darin hat H. angegeben, er wisse nicht mehr, wie M. am Unfalltag gekleidet gewesen sei. Vor dem Unfall sei eine Pause gemacht worden, während der M. geraucht habe. M. sei Raucher gewesen. Sie hätten sich an diesem Tag erstmals an dieser Arbeitsstätte aufgehalten. M. habe auch am Unfalltag während der Arbeit im Steigerkorb, auch unmittelbar vor der Verpuffung, geraucht. Wo die Arbeitspause gemacht worden sei, wisse er nicht mehr so genau, er glaube, sie hätten sie bei der Hebebühne gemacht. Von der Polizeidirektion H./Kriminalpolizei ist die Auskunft vom 11.03.2003 eingeholt worden. Darin heißt es, die an der Bergung von M. und H. beteiligten Einsatzkräfte der Werksfeuerwehr der Firma A. AG sowie der Polizei könnten sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern. Der gefundene einzelne Sportschuh sei M. zuzuordnen gewesen, nach-dem er sich bei dessen Asservaten befunden und von der Klägerin mit übernommen worden sei. Entgegen bisherigen Erkenntnissen habe sich das sicherge-stellte Einwegfeuerzeug direkt bei H. gefunden. Von der Zeugin S. (früher P.) sei beo-bachtet worden, wie sowohl Handy als auch Feuerzeug H. aus einer Tasche seiner brennenden Hose gefallen seien. Bei dem Feuerzeug handle es sich um ein Einweg-feuerzeug, das funktionsfähig sei und keine brandbedingten Beschädigungen aufweise. Beigefügt war die Niederschrift vom 11.03.2003 über die Vernehmung der Zeugin S. Darin gab die Zeugin u. a. an, sie erinnere sich heute noch daran, dass das Handy und das Feuerzeug der jüngeren Person aus der abgebrannten Hosentasche gefallen seien.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.05.2003 u. a. vorgetragen, aus der Größe der Restzigarettenkippe, den geringen Tabakresten und daraus, dass der Filter verrußt ge-wesen sei, sei zwingend zu schließen, dass diese Zigarette geraucht und ausgetreten worden sei. Es sei nach wie vor unklar, wie die Kippe zu ihrer Fundstelle gekommen sei. Außerdem (so Schriftsatz vom 29.07.2003) sei bei M. keine Zigarettenschachtel gefunden worden.
Im Erörterungstermin vom 02.12.2003 ist H. als Zeuge vernommen worden. Er hat u. a. angegeben, am Unfalltag habe schönes Wetter geherrscht. Es habe deshalb kein Grund bestanden, auf einem Parkdeck zu vespern. Die Feuergefährlichkeit der verwen-deten Lösungsmittel sei ihm bekannt gewesen. Er sei sich auch sicher, dass M. diese Kenntnis gehabt habe. Er könne sich heute nicht mehr erinnern, ob M. überhaupt im Steiger geraucht habe. Soweit er im Februar 2003 die Frage, ob M. auch am Unfalltag während der Arbeit im Steigerkorb und ggfs. auch unmittelbar vor der Verpuffung ge-raucht habe, bejaht habe, habe er diese Frage falsch verstanden und habe gemeint, diese habe sich auf die Zeit vor Arbeitsbeginn bezogen. Normalerweise habe er kein Feuerzeug bei sich. Die Klägerin hat im Termin unter Vorlage des Tagebuchs von M. angegeben, dass sich dieser schon am 08.05.1999 in N. aufgehalten habe, und dass dies nur im Parkhaus gewesen sein könne. Auf Anfrage hat die F. GmbH & Co. bestätigt, dass M. am 06.05.1999 am Lüftergebäu-de und am Unfalltag am Parkhaus am Tor 6 bei der A. AG in N. tätig gewesen sei (Schreiben vom 15.12.2003). In ihrer vom Senat eingeholten Auskunft vom 02.01.2004 hat die Polizeidirektion H./Kriminalpolizei mitgeteilt, anhand der beigefügten Lichtbilder sei zu erkennen, dass es sich um eine abgebrannte und ausgetretene Zigarettenkippe gehandelt habe. Sie stelle sich als zunächst vollständige Zigarette dar, die, nachdem sie angezündet worden war, auf den Boden des Parkdecks gefallen sei und dort teilwei-se abgebrannt sein dürfte. Es sei ausgeschlossen, dass die Zigarette längere Zeit dort gelegen habe. Dies zeige sich daran, dass sich der Filter noch in seiner ursprünglichen runden Form darstelle und sich sowohl Filter als auch die Asche auf einer eng begrenz-ten Fläche befänden. Es sei nicht davon auszugehen, dass bereits mehrere Fahrzeuge darüber gefahren seien. Das Parkhaus sei am 03.03.1999 in Betrieb genommen und bis zum Unfalltag am 25.05.1999 seien keine Reinigungsarbeiten durchgeführt worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.01.2004 abschließend ausgeführt, es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Brand da-durch entstanden sei, dass M. geraucht habe. Demgegenüber hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.02.2004 ausgeführt, nach den jetzigen Erkenntnissen stehe fest, dass M. nur am Unfalltag am Parkhaus am Tor 6 tätig gewesen sei und auf der Ebene 3 dieses Parkhauses keine Arbeitspause eingelegt ha-be und die dort gefundene Zigarette bzw. das Feuerzeug von ihm stammten. Da die Zigarette nach den Feststellungen der Kriminalpolizei H. erst auf dem Boden des Park-decks abgebrannt sei, müsse M. mit der brennenden Zigarette im Mund auf das Park-deck abgesprungen sein.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungs-ausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung der Beklagten ist im Ergebnis nicht begründet. Im Gegensatz zum SG ist der Senat zwar zur Überzeugung gelangt, dass M. durch das Rauchen einer Zigarette eine Verpuffung ausgelöst hat, die so zu den für ihn tödlichen Verbrennungen geführt hat. Das Rauchen beim Arbeiten mit Verdünnungsmitteln stellt unter den hier vorliegen-den Umständen aber keine selbst geschaffene Gefahr dar, die den Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit gelöst hat.
Das SG hat in seiner angefochtenen Entscheidung die Rechtsgrundlage und Grundsät-ze für die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversi-cherung gem. Sozialgesetzbuch (SGB) VII zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Se-nat Bezug.
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Arbeiten, die M. im Unfallzeit-punkt verrichtet hat, grundsätzlich in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen. Er hat nämlich Arbeiten verrichtet, die zu den Tätig-keiten gehören, zu denen er als Arbeitnehmer der F. GmbH & Co. verpflichtet gewesen ist. Nach Auffassung des Senats ist der betriebliche Zusammenhang nicht durch eine von M. sog. selbst geschaffene Gefahr gelöst worden. "Selbst geschaffene Gefahr" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung bedeutet, dass ein Beschäftigter sich derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des Arbeitsunfalles nicht mehr die versicherte Tätigkeit, sondern die selbst geschaffene Gefahr als die rechtlich allein we-sentliche Ursache anzusehen ist (vgl. BSG vom 05.08.1976 - 2 RU 231/74 - BSGE 42, 129, 133; BSG vom 07.03.2000 - B 2 U 249/99 B - HVBG-Info 2000, 2058-2060). Dabei hat das BSG klargestellt, dass ein solches Verhalten den Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nie ausschließt, wenn der Versicherte ausschließ-lich betriebliche Zwecke verfolgt, die selbst geschaffene Gefahr also erst dann Bedeu-tung bekommt, wenn ihr betriebsfremde Motive zugrunde liegen (BSG vom 02.11.1988 - 2 RU 7/88 - SozR 2200 § 548 Nr. 93).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat zum Ergebnis gelangt, dass das Rau-chen von M. auf der Hubbühne während des Hantierens mit entflammbaren Lösungs-mitteln nicht in so hohem Grad unvernünftig war und zu einer solchen besonderen Ge-fährdung geführt hat, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedin-gung für den Unfall anzusehen ist.
Nach dem Ergebnis der von der Polizei, der Beklagten und dem Senat durchgeführten Ermittlungen steht es zur Überzeugung des Senats mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit, d. h. unter Ausschluß vernünftiger Zweifel, fest, dass M. im Zeitpunkt des Unfalls geraucht hat. Dies folgt zweifelsfrei schon daraus, dass auf dem Parkdeck 3, auf das sich M. und H. nach Ausbrechen des Brandes vom Steigerkorb gerettet hatten, eine Zigarettenkippe gefunden wurde, die nach der DNA-Analyse von M. geraucht worden war. Diese Zigarettenkippe konnte aber erst nach dem Übersteigen/Überspringen des Steigerkorbes nach der Verpuffung auf das Parkdeck gelangt sein. Es fehlen nämlich jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich M. schon einmal zuvor auf dem Parkdeck Nr. 3 aufgehalten hat. Wie sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft der F. GmbH & Co. vom 15.12.2003 ergibt, war M. erstmals am Unfalltag an diesem Parkhaus tätig. Zwar war er am 06.05.1999 schon einmal bei der A. AG in N. tätig, jedoch am Lüftergebäude und nicht am Parkhaus. Da hier unterschiedliche Gebäudebezeichnungen angegeben worden sind, geht der Senat davon aus, dass es sich um zwei unterschiedliche Gebäu-de gehandelt hat, denn sonst würden zwei unterschiedliche Bezeichnungen keinen Sinn machen. Damit sind die Angaben des Geschäftsführers der F. GmbH & Co. vor der Polizei am Unfalltag, M. und H. hätten bereits eine Woche zuvor an zwei Tagen den gleichen Auf-trag ausgeführt, widerlegt. Wie weiter den Angaben von H. anlässlich seiner Vernehmung vor dem Berichterstatter am 02.12.2003 zu entnehmen ist, hätte im Hinblick auf das schöne Wetter keine Veran-lassung bestanden, sich im Parkhaus aufzuhalten und ggfs. dort zu vespern. In einem solchen Fall wird im Freien gevespert. Die Überzeugung des Senats wird nicht durch die vom klägerischen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ver-mutung erschüttet, möglicherweise habe sich M. zunächst auf das 3. Parkdeck bege-ben, um die zu entfernenden Flecken (von oben) zu begutachten, und dabei geraucht. Da die Flecken aber von außen und aus einer gewissen Distanz besser und einfacher erkennbar sind als gebeugt von oben und aus nächster Nähe, ist ein solches Tun von M. äußerst unwahrscheinlich. Zumal für M., einen starken Raucher, dann keine Veran-lassung bestanden hätte, die erst halb ausgerauchte Zigarette vorzeitig auszutreten. Daß M. die Zigarette auch angezündet hat, entnimmt der Senat der von ihm eingeholten Auskunft der Polizeidirektion H. vom 02.01.2004. Danach handelte es sich zunächst um eine vollständige Zigarette, die, nachdem sie angezündet worden war, auf den Boden des Parkdecks fiel und dort teilweise abgebrannt sein dürfte. Damit sind auch die vom Zeugen H. in seiner über seinen Anwalt vorgelegten schriftlichen Vorfallschilderung ge-genüber der Polizei vom 25.05.1999 gemachten Angaben, seiner Erinnerung nach habe M. eine Zigarette im Mund gehabt, glaubhaft. Zum Anzünden schiebt man sich eine Zigarette zwischen die Lippen und zieht daran auch. Damit spricht auch nichts dagegen, die weiteren Erstangaben des Zeugen H. zu ver-werten, nämlich dass M. einen brennenden Lappen in seinen Händen gehalten und dann in den Korb fallen gelassen hat und mit den Schuhen versucht hat, den brennen-den Lappen auszutreten. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Zeuge anlässlich seiner Vernehmung durch den Berichterstatter am 02.12.2003 nicht mehr daran hat er-innern können, ob M. im Steiger überhaupt geraucht hat, was er zunächst schriftlich im Februar 2003 bestätigt hat. Auch dass der Zeuge sich nach mehr als 3 Jahren nicht mehr an den weiteren Unfallablauf erinnert, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben vom 25.05.1999. Dagegen spricht auch nicht, dass er dem Geschäfts-führer H. bei zwei Besuchen am Krankenbett keine Angaben über eine Zigarette bzw. ein Feuerzeug gemacht hat. Denn dass M. sich eine Zigarette angezündet und ange-raucht hat, steht zweifelsfrei fest. Daher kommt auch dem von der Klägerin eingewand-ten Umstand, dass bei M. keine Zigarettenschachtel gefunden worden ist, keine Bedeu-tung zu. Gleiches gilt auch für die Frage, wer das Feuerzeug bei sich hatte, zumal H., Nichtraucher, angegeben hat, er habe im allgemeinen kein Feuerzeug bei sich. Daß H. M. die Zigarette angezündet hat, wird noch nicht einmal von der Klägerin behauptet. Steht dies aber fest, so besteht für den Senat auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Vorgang des Anzündens auch zur Entzündung des von M. in den Händen ge-haltenen Lappens geführt haben muss. Als starker Raucher war M. auch routiniert im Anzünden von Zigaretten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er den mit Lösungsmittel getränkten und auch entsprechende Dämpfe verbreitenden Lappen gänzlich aus der Hand gelegt hat, um sich nur mit dem Anzünden der Zigarette zu be-schäftigen. Andere Möglichkeiten, wie der Lappen sich hätte entzünden sollen, sind nämlich nicht denkbar. Soweit Diplom-Physiker D. in seinem von der Klägerin vorgeleg-ten Gutachten vom 30.07.2001 nebst Ergänzung vom 18.01.2002 auch auf elektrostati-sche Entzündungsquellen hingewiesen hat, handelt es sich gegenüber dem vom Senat aufgezeigten und als erwiesen erachteten Ablauf um eine reine Spekulation, die durch die Angaben von H. nicht bestätigt wird.
Damit steht für den Senat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich M. beim Halten eines mit Verdünnungsmittel getränkten Lappens eine Zigarette angezündet und dadurch die dem Lappen entströmenden feuergefährlichen Dünste ent-zündet hat. Im weiteren Verlauf hat M. den Lappen dann auf den Boden des Steigers fallen lassen, was zu einer Verpuffung der sich dort angesammelten Lösungsmittel-dämpfe geführt hat mit der Folge, dass sich die Kleider von M. und H. entzündet und zu den schweren Brandverletzungen geführt haben, denen M. dann erlegen ist. Der Senat geht auch davon aus, dass M. die leichte Entflammbarkeit von Lösungsmit-teln und von mit Lösungsmitteln getränkten Stoffen bekannt gewesen ist. Zum einen handelt es sich hinsichtlich der leichten Entflammbarkeit von Lösungsmitteln um eine offenkundige Tatsache, und zum anderen hat H. als Zeuge vor dem Berichterstatter ausgesagt, dass ihm die Feuergefährlichkeit der verwendeten Verdünnung bekannt war, und dass dies auch bei M. der Fall gewesen ist.
Wenn M. sich nun trotzdem bei diesem Sachverhalt eine Zigarette anzündete, verhielt er sich nach Auffassung des Senats zwar sorglos und unvernünftig, dennoch ist der Versicherungsschutz nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. selbstgeschaffenen Ge-fahr zu verneinen. Nach der Rspr. des BSG schließt selbst ein in hohem Maße unver-nünftiges Verhalten den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nicht aus, wenn der Versicherte ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, weil der Gesetzgeber den Begriff des Arbeitsunfalls unabhängig vom Verschulden des Versicherten festgelegt hat. Allerdings gewinnt, wie schon ausgeführt, die selbstge-schaffene Gefahr Bedeutung, wenn der Versicherte bei seiner Tätigkeit neben betriebli-chen auch private Interessen verfolgt, wie dies bei gemischten Tätigkeiten der Fall ist. Liegen in einem so beschaffenen Fall der selbst geschaffenen Gefahr betriebsfremde Motive zugrunde, so ist entsprechend der für die gesetzliche Unfallversicherung maß-gebenden Kausalitätslehre entscheidend, ob die versicherte Tätigkeit gleichwohl eine wesentliche Bedingung des Unfalls gebildet hat oder ob die selbstgeschaffene Gefahr in so hohem Grad unvernünftig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, dass dies nicht mehr der Fall ist (vgl. zum Ganzen BSG vom 02.11.1988 = BSGE 64, 159 = SozR 2200 § 548 Nr. 93).
Bei der insoweit vorzunehmenden Wertung gelangt der Senat zur Auffassung, dass die betriebsbedingten Umstände durch die selbstgeschaffene Gefahr nicht so weit zurück-gedrängt wurden, dass sie keine wesentliche Bedingung mehr für den Unfall darstellten. Zwar diente das Anzünden der Zigarette privaten Zwecken. Zu berücksichtigen ist aller-dings auch, dass das Rauchen am Arbeitsplatz zumindest keine wesentliche Unterbre-chung der betrieblichen Tätigkeit zur Folge hatte, da M. keine Arbeitspause machen, sondern nach dem Anzünden der Zigarette sofort weiterarbeiten wollte, also nur eine ganz geringfügige private Handlung vorlag. Dies ist bei der erforderlichen Wertung in-soweit zu berücksichtigen, als das Maß der Unvernunft und der Gefährlichkeit des Han-delns höher sein kann bzw. muss, um den Versicherungsschutz auszuschließen, als dies bei privaten Tätigkeiten der Fall ist, die nicht mehr nebenbei möglich sind (wie z. B. das Sonnenbaden auf dem Laufsteg eines Tankaufliegers während der Fahrt). Das An-zünden der Zigarette war angesichts des Umgangs mit leicht entzündlichen Lösungsmitteln objektiv vernunftwidrig und gefährlich, da eine Entzündung des in einer Hand befindlichen lösungsmittelgetränkten Lappens trotz der guten Belüftung am Ar-beitsplatz von M. nicht unwahrscheinlich war. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die betrieblichen Umstände insoweit wesentlich zu dem Unfall, insbeson-dere zur Schwere der Verletzungen, beigetragen haben, als die Verpuffung, die zu den schweren Verletzungen des Klägers geführt hat, nur durch die Ansammlung lösemittel-haltiger Dämpfe auf dem Boden des Steigers möglich war. Ohne diese ausschließlich betrieblich bedingte Gefahr hätte sich die folgenschwere Verpuffung nicht ereignet. Da-bei kann im Unterschied zu dem vom BSG aaO entschiedenen Fall nicht davon ausge-gangen werden, dass erst das leichtsinnige Verhalten von M. die erhöhte Gefährlichkeit geschaffen hat. Nach dem Gutachten von Dipl.-Physiker D. ist vielmehr davon auszuge-hen, dass aufgrund des Umgangs mit leicht entzündlichen Stoffen von vornherein eine erhebliche Betriebsgefahr bestanden hat. Da die bei der Verarbeitung entstehenden feuergefährlichen Dämpfe schwerer als Luft sind, konnten sie sich während der Arbeit am Boden des Steigerkorbes sammeln. Unabhängig vom Verhalten von M. hätte z. B. eine Entzündung durch elektrostatische Entladung (aufgrund der getragenen ungeeig-neten Schuhe) oder mechanische Funken erfolgen können. Dass diese Umstände M. bekannt waren, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, zumal M. von seinem Ar-beitgeber nie in den Umgang mit den gefährlichen Arbeitsstoffen eingewiesen worden ist. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass M. die Gefährlichkeit seines Handelns im Hinblick auf einen so schweren Unfall bewusst war. Allenfalls musste er mit der Entzündung des Lappens rechnen, was sich angesichts des Arbeits-platzes für M. als keine besonders hohe Gefährdung darstellte. Im Falle einer Entzün-dung des Lappens hätte M. diesen einfach fallen lassen können, so dass ohne die er-hebliche mitwirkende betriebliche Gefahr – außer vielleicht ein paar Brandblasen an den Händen – vermutlich nichts weiter passiert wäre. Die durch das eigenwirtschaftliche Verhalten (Anzünden einer Zigarette) geschaffene Gefahr kann deshalb im vorliegen-den Fall nicht als die allein rechtlich wesentliche Ursache angesehen werden, da erst die auch ohne das eigenwirtschaftliche Verhalten vorhandene erhebliche Betriebsgefahr den Unfall bzw. zumindest dessen schwere Folgen verursacht hat.
Damit stand M. im Zeitpunkt des Unfallgeschehens unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weshalb die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revisionszulassung beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenleis-tungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Die 1951 geborene Klägerin ist die Witwe des 1948 geborenen und am 24.06.1999 ver-storbenen J. M. (M.). Dieser war seit 13 Jahren bei der F. GmbH & Co. Metallbau Dach und Wand in R. als angelernter Monteur und Schweißer beschäftigt. Am 25.05.1999 war er mit einem Arbeitskollegen, dem Zeugen H.-P. H. (H.), mit Reinigungsarbeiten an der Fassade des Parkhauses am Tor 6 der A. AG, N. beschäftigt. Es waren von einer selbstfahrenden Hubbühne aus Farbflecken mit Verdünnung von der Aluminiumfassade zu entfernen. Hierzu fanden die für Universalverdünnungsmittel Brillux und Staufen Verwendung. Es handelt sich hierbei um entzündbare Stoffe der Gefahrenklassen A 2 bzw. A I. Eine Unterrichtung der Beschäftigten im Umgang mit diesen Reinigungsmitteln ist seitens der F. Feral GmbH & Co. nicht erfolgt. Diese Kenntnisse wurden vorausge-setzt. Auf den Gebinden wird jeweils auf die Feuergefährlichkeit hingewiesen, die dem Zeugen H., der üblicherweise in der Werkstatt arbeitete, bekannt gewesen ist. Während M. die Reinigungsarbeiten durchführte, bediente H. den Steigerkorb. Gegen 09:30 Uhr brach auf dem Steigerkorb ein Feuer aus, ohne dass hierfür ein technisches Versagen in Betracht kam. Das Feuer entzündete die Kleidung von M. und H. Diese retteten sich aus dem Korb in das 3. Parkdeck, wo sie sich ihrer brennenden Kleidung entledigten. M. erlitt dabei Verbrennung III. Grades, insbesondere im Bereich beider Beine und Ar-me sowie im Gesäßbereich. Er wurde mit H. in die Berufsgenossenschaftliche(BG-) Un-fallklinik L. eingeliefert. Trotz intensivster Bemühungen entwickelte er ein protrahiertes Multiorganversagen, in dessen Folge er am 24.06.1999 verstarb (Auskunft der BG-Unfallklinik L. vom 06.07.1999).
Aufgrund der vom Arbeitgeber von M. erstatteten Unfallanzeige vom 27.05.1999 nahm die Beklagte die Ermittlungen auf und zog hierzu u. a. die Akten der Staatsanwaltschaft Heilbronn bei. Nach der darin enthaltenen Anzeige des Polizeireviers N. vom 25.05.1999 lagen beim Eintreffen der Polizei auf dem Parkdeck zwei teilweise entkleidete Männer, die ärztlich versorgt wurden. Auf der letzten markierten Parkfläche vor dem Geländer (Nordostecke) lagen ein einzelner Sportschuh, in unmittelbarer Nähe eine Zigarettenkippe und Tabakreste. Die noch am Unfallort vernommene Zeugin P. gab an, sie sei entlang der Ostseite des Parkhauses gegangen und habe gesehen, dass zwei Männer auf der Hebebühne in Höhe der 3. Parketage arbeiteten. Plötzlich habe sie jemand schreien gehört, sich umgedreht und gesehen, dass der Korb der He-bebühne voll in Flammen gestanden habe. Die Kleidung der beiden Männer hätte lich-terloh gebrannt. Sie hätte gesehen, dass einer der beiden Männer über das Geländer ins Parkhaus gesprungen sei. Als sie, um zu helfen, auf dem 3. Parkdeck angekommen sei, hätten die Männer Teile der Kleidung sowie die Schuhe ausgezogen. Dem "leichter Verletzten" (gemeint ist H.) sei ein Handy aus der Tasche gefallen. Direkt neben dem anderen Mann habe ein Feuerzeug gelegen. Der Geschäftsführer H. von der Firma F. GmbH & Co. gab am 25.05.1999 an, M. und H. hätten bereits letzte Woche an zwei Ta-gen den gleichen Auftrag ausgeführt. Auf telefonische Anfrage am 30.06.1999 der Kri-minalpolizei H. teilte Geschäftsführer H. mit, dass er bisher zweimal die Gelegenheit gehabt habe, mit H. in der BG-Unfallklinik in L. zu sprechen. H. habe ihm berichtet, dass M. und er sich auf der Hubarbeitsbühne befunden hätten. Er sei zunächst von M. abge-wandt gewesen. Als er sich zu diesem umgedreht habe, sei M. mit einem brennenden Lumpen in der Hand dagestanden. Von einer Zigarette bzw. einem Feuerzeug habe H. nichts berichtet. H. gab in seiner schriftlichen Vorfallsschilderung vom 13.08.1999 gegenüber der Polizei an, er sei von M. abgewandt gestanden. Als er sich umgedreht habe, habe er bemerkt, dass M. einen brennenden Lappen in seinen Händen gehalten habe. Dieser habe den Lappen fallen lassen, welcher in den Korb gefallen sei. M. habe mit dem Schuh ver-sucht, den brennenden Lappen auszutreten. Dabei sei es zu einer Entzündung gekom-men und eine Stichflamme sei aus dem Behälter mit der Verdünnung herausgeschos-sen. Nach seiner Erinnerung habe M. eine Zigarette im Mund gehabt. Er könne sich das Entzünden des Lappens nur so erklären, dass M. mit dem Feuerzeug die Zigarette an-gezündet habe und mit der anderen Hand mit dem getränkten Lappen in den Bereich der Flamme gekommen sei, wobei sich der Lappen dann entzündet habe. Wie sich der Lappen entzündet habe, habe er nicht gesehen, da er sich zu diesem Zeitpunkt abge-wandt und erst nach dem Herumdrehen den brennenden Lappen gesehen habe. Er könne sich noch daran erinnern, dass ein Sanitäter oder eine andere Person erklärt ha-be, dass M. noch das Feuerzeug in der Hand gehabt habe, als er auf dem Parkdeck gewesen sei. Der Boden des übrigen Parkhauses sei als "besenrein" anzusehen gewesen. Die DNA-Analyse ergab, dass der aufgefundene Zigarettenstummel von M. geraucht worden war (Gutachten des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamts Baden-Württem-berg vom 04.05.2000). Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten teilte auf Anfrage unter dem 25.07.2000 mit, die Staufen Universal-Verdünnung sei in die VbF-Klasse A 1 (leicht entzündlich) eingruppiert, die Brillux Universal-Verdünnung 432 in die VbF-Klasse A 2 (entzündlich) eingestuft. Beide Gebinde seien entsprechend gekennzeichnet gewesen, bei der Brillux Universal-Verdünnung 432 sei das Gefahrensymbol "F" (Flammensym-bol) nicht angebracht gewesen.
Mit Bescheid vom 09.08.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenen-leistungen aufgrund des Todes von M. ab. Nach den Ermittlungen der Staatsanwalt-schaft Heilbronn sei davon auszugehen, dass die brennende Zigarette die Brandursa-che gewesen sei. M. sei damit aufgrund einer selbstgeschaffenen Gefahr verunglückt. Ein Arbeitsunfall sei somit zu verneinen.
Zur Begründung ihres rechtzeitig eingelegten Widerspruchs wies die Klägerin darauf hin, dass als mögliche Entzündungsursachen auch ein defekter elektrischer Antrieb - des Steigerkorbs - in Betracht komme oder elektrostatisches Aufladen synthetischer Kleidung oder Schuhe. Auch könne eine Kollision der Hebebühne mit der Metallfassade des Parkhauses und dem damit verbundenen Funkenflug die Verdünnung in Brand ge-setzt haben. Schließlich sei auch eine Entzündung durch die starke Sonneneinstrahlung selbst oder der damit verbundenen starken Erhitzung der Metallverkleidung des Park-hauses oder eine Selbstzündung in Betracht zu ziehen. Eine selbstgeschaffene Gefahr scheide aus. Der Fundort der Zigarettenkippe und des Feuerzeugs sprächen vielmehr dafür, dass M. auf dem Parkdeck selbst, etwa in einer Arbeitspause, geraucht habe. Dieser Geschehensablauf werde auch dadurch unterstützt, dass nach der Nahaufnah-me der Zigarettenkippe diese ausgetreten worden sein müsse. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass M. nach seiner Inbrandsetzung noch die Zeit und Ruhe ge-habt habe, die Zigarette auszutreten. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2000 den Widerspruch der Klägerin zurück. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sei davon auszugehen, dass die brennende Zigarette die Brandursache gewesen sei. Andere Möglichkeiten seien nicht ersichtlich und auch nicht feststellbar. Das Verhalten von M. sei als äußerst leichtsinnig und fahrlässig einzustufen. Die leichte Entflammbarkeit der Verdünnungen sei ihm bekannt gewesen. M. habe in so hohem Maße vernunftwidrig und derart leicht-sinnig gehandelt, dass dies eine selbstgeschaffene Gefahr darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 06.12.2000 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Sie legte von Diplom-Physiker D., Physikalisch-technische Untersu-chungen, das Gutachten vom 30.07.2001 vor. Darin hieß es, als Zündquellen kämen folgende Möglichkeiten in Betracht: 1. Der Brand könne theoretisch durch Rauchen von M. ausgelöst worden sein. Der örtliche und zeitliche Zusammenhang könnte vorgelegen haben. Aus der auf dem Parkdeck aufgefundenen Zigarettenkippe lasse sich eine derartige Scha-densursache jedoch keinesfalls beweiskräftig ableiten. Wenn nämlich der Brand durch eine Zigarettenkippe ausgelöst worden wäre, wäre eher zu erwarten ge-wesen, dass sie danach entweder auf dem Parkplatz unterhalb der Hebebühne oder im Korb der Hebebühne selbst aufgefunden worden wäre, da sie wahr-scheinlich im Augenblick des Unglücks fallen gelassen worden wäre. Durch die DNA-Analyse lasse sich zwar noch nachweisen, dass M. geraucht habe, nicht aber der Zeitpunkt, zu dem dies geschehen sei. Die Verursachung des Schadens durch Rauchen sei demnach eine rein theoretisch denkbare Möglichkeit, die durch das Ermittlungsergebnis nicht beweiskräftig gestützt werde. 2. Eine Brandzündung durch elektrostatische Zündfunken: Es sei denkbar, dass sich M. im Zuge der Arbeiten elektrostatisch aufgeladen habe, da er kein geeig-netes Schuhwerk getragen habe. Eine derartige Brandursache sei durchaus ähn-lich wahrscheinlich wie eine Brandzündung durch das Rauchen selbst. 3. Eine Brandzündung durch mechanisch erzeugte Funken: Aus der Ermittlungsak-te sei nicht ersichtlich, ob zur Reinigung der Fassade außer einem Lappen auch noch andere Werkzeuge eingesetzt worden seien. Falls dies der Fall gewesen sei, sei davon auszugehen, dass ungeeignetes, d. h. funkenreißendes Werkzeug Verwendung gefunden habe. Nicht funkenreißendes Werkzeug setze nämlich Spezielanfertigungen voraus (z. B. aus dem Werkstoff Bronze), die nicht überall erhältlich seien. Eine Brandzündung durch die elektrischen Einrichtungen der Hebebühne oder durch das Handy von H. sei dagegen wenig wahrscheinlich. Auch andere technische oder natürliche Zündquellen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszu-schließen. Ergänzend führte der Gutachter unter dem 18.01.2002 aus, das Anzünden einer Zigarette könne fraglos Lösungsmitteldämpfe zünden. Hingegen sei bei einer brennenden, nicht angesogenen sowie bei angesogener Zigarette eine Zündung kaum möglich, obwohl beim Ansaugen der Zigarette in der Glut Temperaturen von über 800° C gemessen worden seien. Zu diesem Komplex gebe es verschiedene wissenschaftli-che Untersuchungen, bei denen eine Zündung für die in diesem Verfahren in Frage kommenden Lösungsmittel nicht habe erreicht werden können (wohl aber eine Zündung von Dämpfen mit niedrigerer Mindestzündenergie). Der Vorgang des Aufbrechens der Zigarettenglut, etwa beim Abstreifen oder Herunterfallen der Glut, sei bis jetzt noch nicht so umfassend untersucht worden, als dass diese Zündmöglichkeit völlig sicher ausgeschlossen werden könne. Eine Verursachung durch Anzünden der Zigarette sei kaum möglich, da die Dämpfe schwerer seien als Luft, sich also allenfalls am Boden sammeln könnten, nicht aber in Kopfhöhe von M., wo ein derartiger Anzündversuch vermutet werde. Als einzige, praktisch nicht völlig sicher ausschließbare Möglichkeit verbleibe demnach das Abstreifen und Aufbrechen der Zigarettenglut in Anwesenheit von brennbaren Lösungsmitteldämpfen. Von der BG-Unfallklinik L. zog das SG das Notarztprotokoll bei. Darin hieß es: "Beim Arbeiten mit Nitroverdünnung an Außenfassade 3. Obergeschoß im Hubkorb am Tor 6 Verpuffung (geraucht?). Beide Verletzte sind wohl aus Korb in Bauwerk gesprungen."
Durch Urteil vom 02.05.2000 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung der an-gefochtenen Bescheide, der Klägerin Hinterbliebenenrentenleistungen zu gewähren. Hierzu hieß es u. a., dafür, dass ein Versicherter infolge einer selbstgeschaffenen Ge-fahr einen Unfall erlitten habe, sei im vorliegenden Fall die Beklagte beweispflichtig. Hierbei sei der sog. Vollbeweis notwendig, d. h. es dürften keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass sich etwas so wie behauptet und nicht anders zugetragen habe. Die bloße Wahrscheinlichkeit oder gar die bloße Möglichkeit, dass sich ein Geschehen in bestimmter Weise abgespielt habe, reiche insofern nicht aus. Es könne nicht als nachgewiesen erachtet werden, dass M. während der Reinigungstätigkeit geraucht ha-be oder er beim Versuch, sich eine Zigarette anzuzünden, den Reinigungslappen in Brand gesetzt habe. Zwar habe der Zeuge H. etwas Ähnliches in seiner Unfallschilde-rung vom 13.08.1999 "nach seiner Erinnerung" bekundet. Demgegenüber habe H. bei zwei mit dem Geschäftsführer der Firma F. GmbH & Co. H. geführten Gesprächen nicht erwähnt, dass M. seiner Erinnerung nach geraucht habe. Diese Aussage des Zeugen sei nicht widerspruchsfrei, so dass sie letztlich nicht als Beweis dafür dienen könne, dass M. durch das Anzünden einer Zigarette den Reinigungslappen in Brand gesetzt und somit geradezu leichtfertig gehandelt habe. Auch gebe der Umstand, dass auf dem Parkdeck ein Feuerzeug und ein Zigarettenstummel, der laut einer durchgeführten DNA-Analyse von M. gestammt habe, herumgelegen hätten, keinen Anlaß, etwaige Zweifel bezüglich der Einwendungen der Beklagten, M. habe die Gefahr durch sein Rauchen selbst geschaffen, zu beseitigen. Gerade der Fundort der Zigarettenkippe so-wie des Feuerzeugs sprächen dafür, dass M. auf dem Parkdeck - z. B. in einer Arbeits-pause - geraucht habe. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass M., dessen Kleidung gebrannt habe, mit dem Feuerzeug in der Hand und der Zigarette im Mund über ein Geländer auf das Parkdeck geklettert sei. Schließlich sprächen auch die gu-tachterlichen Darlegungen von Diplom-Physiker D. dafür, dass außer dem von der Be-klagten behaupteten Rauchen durchaus noch andere Zündquellen in Erwägung zu zie-hen seien, z. B. eine Brandzündung durch elektrostatische Zündfunken. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast habe die Beklagte die Nichterweislichkeit einer selbstgeschaffenen Gefahr zu tragen.
Gegen das am 17.06.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.07.2002 Berufung eingelegt mit der Begründung, H. habe in seiner schriftlichen Aussage vom 13.08.1999 ausdrücklich erklärt, dass nach seiner Erinnerung M., als er den brennenden Lappen bemerkt habe, eine Zigarette im Mund gehabt habe. Ferner solle dieser noch auf dem Parkdeck das Feuerzeug in der Hand gehalten haben. Dies stimme mit der Aussage der Zeugin P. überein, die sofort nach dem Unfall an die Unfallstelle gekommen sei und direkt neben M. ein Feuerzeug habe liegen sehen. Dieses Feuerzeug und eine Zigaret-tenkippe seien auf dem ansonsten besenrein vorgefundenen Boden des Parkdeckes von der Polizei sichergestellt worden. Die DNA-Analyse der Zigarettenkippe habe erge-ben, dass sie von M. stamme. Die Argumentation, die Zigarette könne auch in einer Arbeitspause auf dem Parkdeck geraucht worden sein bzw. es würde jeglicher Lebens-erfahrung widersprechen, daß M. mit dem Feuerzug in der Hand und der Zigarette im Mund über ein Geländer auf das Parkdeck geklettert sei, sei unzutreffend. Abgesehen davon, dass zum Unfallzeitpunkt erst mit der Arbeit begonnen und deshalb noch keine Pause gemacht worden sei, hätte eine solche Pause sicherlich nicht auf dem 3. Park-deck des Parkhauses stattgefunden, sondern am Standort der Hubarbeitsbühne auf dem Boden, wo sich auch das Fahrzeug von M. befunden habe. Im Übrigen seien die beiden Verunglückten von der Hubarbeitsbühne auf das 3. Parkdeck abgesprungen und nicht dorthin geklettert. Dass hierbei M. die Zigarette in Mund und das Feuerzeug in der Hand behalten habe, sei keinesfalls lebensfremd, sondern dadurch zu erklären, dass sie im verkrampften Schockzustand möglichst schnell aus dem brennenden Korb hätten entkommen wollen. Für andere Zündquellen als das Rauchen einer Zigarette ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte. Der insoweit erwähnte elektrostatische Funken durch elektrostatische Aufladung der Kleidung wegen Tragens von nicht geeignetem Schuh-werk sei reine Spekulation und somit als Ursache des Unfalls nicht in Erwägung zu zie-hen. Genauso wenig könne ein mechanischer Funken für den Unfall verantwortlich ge-macht werden, da der Verunglückte nach den polizeilichen Ermittlungen die Fassade ausschließlich mittels Lappen und Verdünnung habe reinigen wollen. Es stehe somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der mit leicht entzündlicher Verdünnung getränkte Lappen des M. durch dessen Rauchen einer Zigarette entzündet habe. Dieses in hohem Maße vernunftwidrig gefährliche eigenwirtschaftliche Verhalten dränge die ausgeübte betriebliche Tätigkeit so stark zurück, dass die dem privaten Be-reich entspringende selbstgeschaffene Gefahr die allein wesentliche Ursache des Un-falls darstelle.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 02.05.2002 aufzuhe-ben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zutreffend sei das SG aufgrund des in der polizeilichen Ermittlungsakte festgestellten Sachverhalts nicht davon überzeugt gewesen, das M. überhaupt geraucht habe und es dadurch zu dem Schaden gekommen sei. Eine Tatsache sei nämlich nur dann bewie-sen, wenn sie mit einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit vorliege, dass kein ver-nünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifle. H. habe nicht gesehen, dass sich M. mit dem Feuerzeug eine Zigarette angezündet habe und mit der anderen Hand und dem getränkten Lappen in dem Bereich der Flamme ge-kommen sei. Gegenüber dem Geschäftsführer H. habe H. keine Angaben über eine Zigarette bzw. ein Feuerzeug gemacht. Nach wie vor stehe nicht fest, wie diese Zigaret-tenkippe auf das 3. Parkdeck gekommen sei. Sie könne dort auch bereits vor Arbeits-beginn geraucht worden sein. Die Beklagte ignoriere vollständig das vorgelegte Gutach-ten von Diplom Physiker D.
Der Senat hat zunächst die Akten der Staatsanwaltschaft Heilbronn beigezogen und von H. die schriftlichen Angaben von Februar 2003 eingeholt. Darin hat H. angegeben, er wisse nicht mehr, wie M. am Unfalltag gekleidet gewesen sei. Vor dem Unfall sei eine Pause gemacht worden, während der M. geraucht habe. M. sei Raucher gewesen. Sie hätten sich an diesem Tag erstmals an dieser Arbeitsstätte aufgehalten. M. habe auch am Unfalltag während der Arbeit im Steigerkorb, auch unmittelbar vor der Verpuffung, geraucht. Wo die Arbeitspause gemacht worden sei, wisse er nicht mehr so genau, er glaube, sie hätten sie bei der Hebebühne gemacht. Von der Polizeidirektion H./Kriminalpolizei ist die Auskunft vom 11.03.2003 eingeholt worden. Darin heißt es, die an der Bergung von M. und H. beteiligten Einsatzkräfte der Werksfeuerwehr der Firma A. AG sowie der Polizei könnten sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern. Der gefundene einzelne Sportschuh sei M. zuzuordnen gewesen, nach-dem er sich bei dessen Asservaten befunden und von der Klägerin mit übernommen worden sei. Entgegen bisherigen Erkenntnissen habe sich das sicherge-stellte Einwegfeuerzeug direkt bei H. gefunden. Von der Zeugin S. (früher P.) sei beo-bachtet worden, wie sowohl Handy als auch Feuerzeug H. aus einer Tasche seiner brennenden Hose gefallen seien. Bei dem Feuerzeug handle es sich um ein Einweg-feuerzeug, das funktionsfähig sei und keine brandbedingten Beschädigungen aufweise. Beigefügt war die Niederschrift vom 11.03.2003 über die Vernehmung der Zeugin S. Darin gab die Zeugin u. a. an, sie erinnere sich heute noch daran, dass das Handy und das Feuerzeug der jüngeren Person aus der abgebrannten Hosentasche gefallen seien.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.05.2003 u. a. vorgetragen, aus der Größe der Restzigarettenkippe, den geringen Tabakresten und daraus, dass der Filter verrußt ge-wesen sei, sei zwingend zu schließen, dass diese Zigarette geraucht und ausgetreten worden sei. Es sei nach wie vor unklar, wie die Kippe zu ihrer Fundstelle gekommen sei. Außerdem (so Schriftsatz vom 29.07.2003) sei bei M. keine Zigarettenschachtel gefunden worden.
Im Erörterungstermin vom 02.12.2003 ist H. als Zeuge vernommen worden. Er hat u. a. angegeben, am Unfalltag habe schönes Wetter geherrscht. Es habe deshalb kein Grund bestanden, auf einem Parkdeck zu vespern. Die Feuergefährlichkeit der verwen-deten Lösungsmittel sei ihm bekannt gewesen. Er sei sich auch sicher, dass M. diese Kenntnis gehabt habe. Er könne sich heute nicht mehr erinnern, ob M. überhaupt im Steiger geraucht habe. Soweit er im Februar 2003 die Frage, ob M. auch am Unfalltag während der Arbeit im Steigerkorb und ggfs. auch unmittelbar vor der Verpuffung ge-raucht habe, bejaht habe, habe er diese Frage falsch verstanden und habe gemeint, diese habe sich auf die Zeit vor Arbeitsbeginn bezogen. Normalerweise habe er kein Feuerzeug bei sich. Die Klägerin hat im Termin unter Vorlage des Tagebuchs von M. angegeben, dass sich dieser schon am 08.05.1999 in N. aufgehalten habe, und dass dies nur im Parkhaus gewesen sein könne. Auf Anfrage hat die F. GmbH & Co. bestätigt, dass M. am 06.05.1999 am Lüftergebäu-de und am Unfalltag am Parkhaus am Tor 6 bei der A. AG in N. tätig gewesen sei (Schreiben vom 15.12.2003). In ihrer vom Senat eingeholten Auskunft vom 02.01.2004 hat die Polizeidirektion H./Kriminalpolizei mitgeteilt, anhand der beigefügten Lichtbilder sei zu erkennen, dass es sich um eine abgebrannte und ausgetretene Zigarettenkippe gehandelt habe. Sie stelle sich als zunächst vollständige Zigarette dar, die, nachdem sie angezündet worden war, auf den Boden des Parkdecks gefallen sei und dort teilwei-se abgebrannt sein dürfte. Es sei ausgeschlossen, dass die Zigarette längere Zeit dort gelegen habe. Dies zeige sich daran, dass sich der Filter noch in seiner ursprünglichen runden Form darstelle und sich sowohl Filter als auch die Asche auf einer eng begrenz-ten Fläche befänden. Es sei nicht davon auszugehen, dass bereits mehrere Fahrzeuge darüber gefahren seien. Das Parkhaus sei am 03.03.1999 in Betrieb genommen und bis zum Unfalltag am 25.05.1999 seien keine Reinigungsarbeiten durchgeführt worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.01.2004 abschließend ausgeführt, es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Brand da-durch entstanden sei, dass M. geraucht habe. Demgegenüber hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.02.2004 ausgeführt, nach den jetzigen Erkenntnissen stehe fest, dass M. nur am Unfalltag am Parkhaus am Tor 6 tätig gewesen sei und auf der Ebene 3 dieses Parkhauses keine Arbeitspause eingelegt ha-be und die dort gefundene Zigarette bzw. das Feuerzeug von ihm stammten. Da die Zigarette nach den Feststellungen der Kriminalpolizei H. erst auf dem Boden des Park-decks abgebrannt sei, müsse M. mit der brennenden Zigarette im Mund auf das Park-deck abgesprungen sein.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungs-ausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung der Beklagten ist im Ergebnis nicht begründet. Im Gegensatz zum SG ist der Senat zwar zur Überzeugung gelangt, dass M. durch das Rauchen einer Zigarette eine Verpuffung ausgelöst hat, die so zu den für ihn tödlichen Verbrennungen geführt hat. Das Rauchen beim Arbeiten mit Verdünnungsmitteln stellt unter den hier vorliegen-den Umständen aber keine selbst geschaffene Gefahr dar, die den Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit gelöst hat.
Das SG hat in seiner angefochtenen Entscheidung die Rechtsgrundlage und Grundsät-ze für die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversi-cherung gem. Sozialgesetzbuch (SGB) VII zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Se-nat Bezug.
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Arbeiten, die M. im Unfallzeit-punkt verrichtet hat, grundsätzlich in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen. Er hat nämlich Arbeiten verrichtet, die zu den Tätig-keiten gehören, zu denen er als Arbeitnehmer der F. GmbH & Co. verpflichtet gewesen ist. Nach Auffassung des Senats ist der betriebliche Zusammenhang nicht durch eine von M. sog. selbst geschaffene Gefahr gelöst worden. "Selbst geschaffene Gefahr" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung bedeutet, dass ein Beschäftigter sich derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des Arbeitsunfalles nicht mehr die versicherte Tätigkeit, sondern die selbst geschaffene Gefahr als die rechtlich allein we-sentliche Ursache anzusehen ist (vgl. BSG vom 05.08.1976 - 2 RU 231/74 - BSGE 42, 129, 133; BSG vom 07.03.2000 - B 2 U 249/99 B - HVBG-Info 2000, 2058-2060). Dabei hat das BSG klargestellt, dass ein solches Verhalten den Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nie ausschließt, wenn der Versicherte ausschließ-lich betriebliche Zwecke verfolgt, die selbst geschaffene Gefahr also erst dann Bedeu-tung bekommt, wenn ihr betriebsfremde Motive zugrunde liegen (BSG vom 02.11.1988 - 2 RU 7/88 - SozR 2200 § 548 Nr. 93).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat zum Ergebnis gelangt, dass das Rau-chen von M. auf der Hubbühne während des Hantierens mit entflammbaren Lösungs-mitteln nicht in so hohem Grad unvernünftig war und zu einer solchen besonderen Ge-fährdung geführt hat, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedin-gung für den Unfall anzusehen ist.
Nach dem Ergebnis der von der Polizei, der Beklagten und dem Senat durchgeführten Ermittlungen steht es zur Überzeugung des Senats mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit, d. h. unter Ausschluß vernünftiger Zweifel, fest, dass M. im Zeitpunkt des Unfalls geraucht hat. Dies folgt zweifelsfrei schon daraus, dass auf dem Parkdeck 3, auf das sich M. und H. nach Ausbrechen des Brandes vom Steigerkorb gerettet hatten, eine Zigarettenkippe gefunden wurde, die nach der DNA-Analyse von M. geraucht worden war. Diese Zigarettenkippe konnte aber erst nach dem Übersteigen/Überspringen des Steigerkorbes nach der Verpuffung auf das Parkdeck gelangt sein. Es fehlen nämlich jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich M. schon einmal zuvor auf dem Parkdeck Nr. 3 aufgehalten hat. Wie sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft der F. GmbH & Co. vom 15.12.2003 ergibt, war M. erstmals am Unfalltag an diesem Parkhaus tätig. Zwar war er am 06.05.1999 schon einmal bei der A. AG in N. tätig, jedoch am Lüftergebäude und nicht am Parkhaus. Da hier unterschiedliche Gebäudebezeichnungen angegeben worden sind, geht der Senat davon aus, dass es sich um zwei unterschiedliche Gebäu-de gehandelt hat, denn sonst würden zwei unterschiedliche Bezeichnungen keinen Sinn machen. Damit sind die Angaben des Geschäftsführers der F. GmbH & Co. vor der Polizei am Unfalltag, M. und H. hätten bereits eine Woche zuvor an zwei Tagen den gleichen Auf-trag ausgeführt, widerlegt. Wie weiter den Angaben von H. anlässlich seiner Vernehmung vor dem Berichterstatter am 02.12.2003 zu entnehmen ist, hätte im Hinblick auf das schöne Wetter keine Veran-lassung bestanden, sich im Parkhaus aufzuhalten und ggfs. dort zu vespern. In einem solchen Fall wird im Freien gevespert. Die Überzeugung des Senats wird nicht durch die vom klägerischen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ver-mutung erschüttet, möglicherweise habe sich M. zunächst auf das 3. Parkdeck bege-ben, um die zu entfernenden Flecken (von oben) zu begutachten, und dabei geraucht. Da die Flecken aber von außen und aus einer gewissen Distanz besser und einfacher erkennbar sind als gebeugt von oben und aus nächster Nähe, ist ein solches Tun von M. äußerst unwahrscheinlich. Zumal für M., einen starken Raucher, dann keine Veran-lassung bestanden hätte, die erst halb ausgerauchte Zigarette vorzeitig auszutreten. Daß M. die Zigarette auch angezündet hat, entnimmt der Senat der von ihm eingeholten Auskunft der Polizeidirektion H. vom 02.01.2004. Danach handelte es sich zunächst um eine vollständige Zigarette, die, nachdem sie angezündet worden war, auf den Boden des Parkdecks fiel und dort teilweise abgebrannt sein dürfte. Damit sind auch die vom Zeugen H. in seiner über seinen Anwalt vorgelegten schriftlichen Vorfallschilderung ge-genüber der Polizei vom 25.05.1999 gemachten Angaben, seiner Erinnerung nach habe M. eine Zigarette im Mund gehabt, glaubhaft. Zum Anzünden schiebt man sich eine Zigarette zwischen die Lippen und zieht daran auch. Damit spricht auch nichts dagegen, die weiteren Erstangaben des Zeugen H. zu ver-werten, nämlich dass M. einen brennenden Lappen in seinen Händen gehalten und dann in den Korb fallen gelassen hat und mit den Schuhen versucht hat, den brennen-den Lappen auszutreten. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Zeuge anlässlich seiner Vernehmung durch den Berichterstatter am 02.12.2003 nicht mehr daran hat er-innern können, ob M. im Steiger überhaupt geraucht hat, was er zunächst schriftlich im Februar 2003 bestätigt hat. Auch dass der Zeuge sich nach mehr als 3 Jahren nicht mehr an den weiteren Unfallablauf erinnert, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben vom 25.05.1999. Dagegen spricht auch nicht, dass er dem Geschäfts-führer H. bei zwei Besuchen am Krankenbett keine Angaben über eine Zigarette bzw. ein Feuerzeug gemacht hat. Denn dass M. sich eine Zigarette angezündet und ange-raucht hat, steht zweifelsfrei fest. Daher kommt auch dem von der Klägerin eingewand-ten Umstand, dass bei M. keine Zigarettenschachtel gefunden worden ist, keine Bedeu-tung zu. Gleiches gilt auch für die Frage, wer das Feuerzeug bei sich hatte, zumal H., Nichtraucher, angegeben hat, er habe im allgemeinen kein Feuerzeug bei sich. Daß H. M. die Zigarette angezündet hat, wird noch nicht einmal von der Klägerin behauptet. Steht dies aber fest, so besteht für den Senat auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Vorgang des Anzündens auch zur Entzündung des von M. in den Händen ge-haltenen Lappens geführt haben muss. Als starker Raucher war M. auch routiniert im Anzünden von Zigaretten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er den mit Lösungsmittel getränkten und auch entsprechende Dämpfe verbreitenden Lappen gänzlich aus der Hand gelegt hat, um sich nur mit dem Anzünden der Zigarette zu be-schäftigen. Andere Möglichkeiten, wie der Lappen sich hätte entzünden sollen, sind nämlich nicht denkbar. Soweit Diplom-Physiker D. in seinem von der Klägerin vorgeleg-ten Gutachten vom 30.07.2001 nebst Ergänzung vom 18.01.2002 auch auf elektrostati-sche Entzündungsquellen hingewiesen hat, handelt es sich gegenüber dem vom Senat aufgezeigten und als erwiesen erachteten Ablauf um eine reine Spekulation, die durch die Angaben von H. nicht bestätigt wird.
Damit steht für den Senat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich M. beim Halten eines mit Verdünnungsmittel getränkten Lappens eine Zigarette angezündet und dadurch die dem Lappen entströmenden feuergefährlichen Dünste ent-zündet hat. Im weiteren Verlauf hat M. den Lappen dann auf den Boden des Steigers fallen lassen, was zu einer Verpuffung der sich dort angesammelten Lösungsmittel-dämpfe geführt hat mit der Folge, dass sich die Kleider von M. und H. entzündet und zu den schweren Brandverletzungen geführt haben, denen M. dann erlegen ist. Der Senat geht auch davon aus, dass M. die leichte Entflammbarkeit von Lösungsmit-teln und von mit Lösungsmitteln getränkten Stoffen bekannt gewesen ist. Zum einen handelt es sich hinsichtlich der leichten Entflammbarkeit von Lösungsmitteln um eine offenkundige Tatsache, und zum anderen hat H. als Zeuge vor dem Berichterstatter ausgesagt, dass ihm die Feuergefährlichkeit der verwendeten Verdünnung bekannt war, und dass dies auch bei M. der Fall gewesen ist.
Wenn M. sich nun trotzdem bei diesem Sachverhalt eine Zigarette anzündete, verhielt er sich nach Auffassung des Senats zwar sorglos und unvernünftig, dennoch ist der Versicherungsschutz nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. selbstgeschaffenen Ge-fahr zu verneinen. Nach der Rspr. des BSG schließt selbst ein in hohem Maße unver-nünftiges Verhalten den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nicht aus, wenn der Versicherte ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, weil der Gesetzgeber den Begriff des Arbeitsunfalls unabhängig vom Verschulden des Versicherten festgelegt hat. Allerdings gewinnt, wie schon ausgeführt, die selbstge-schaffene Gefahr Bedeutung, wenn der Versicherte bei seiner Tätigkeit neben betriebli-chen auch private Interessen verfolgt, wie dies bei gemischten Tätigkeiten der Fall ist. Liegen in einem so beschaffenen Fall der selbst geschaffenen Gefahr betriebsfremde Motive zugrunde, so ist entsprechend der für die gesetzliche Unfallversicherung maß-gebenden Kausalitätslehre entscheidend, ob die versicherte Tätigkeit gleichwohl eine wesentliche Bedingung des Unfalls gebildet hat oder ob die selbstgeschaffene Gefahr in so hohem Grad unvernünftig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, dass dies nicht mehr der Fall ist (vgl. zum Ganzen BSG vom 02.11.1988 = BSGE 64, 159 = SozR 2200 § 548 Nr. 93).
Bei der insoweit vorzunehmenden Wertung gelangt der Senat zur Auffassung, dass die betriebsbedingten Umstände durch die selbstgeschaffene Gefahr nicht so weit zurück-gedrängt wurden, dass sie keine wesentliche Bedingung mehr für den Unfall darstellten. Zwar diente das Anzünden der Zigarette privaten Zwecken. Zu berücksichtigen ist aller-dings auch, dass das Rauchen am Arbeitsplatz zumindest keine wesentliche Unterbre-chung der betrieblichen Tätigkeit zur Folge hatte, da M. keine Arbeitspause machen, sondern nach dem Anzünden der Zigarette sofort weiterarbeiten wollte, also nur eine ganz geringfügige private Handlung vorlag. Dies ist bei der erforderlichen Wertung in-soweit zu berücksichtigen, als das Maß der Unvernunft und der Gefährlichkeit des Han-delns höher sein kann bzw. muss, um den Versicherungsschutz auszuschließen, als dies bei privaten Tätigkeiten der Fall ist, die nicht mehr nebenbei möglich sind (wie z. B. das Sonnenbaden auf dem Laufsteg eines Tankaufliegers während der Fahrt). Das An-zünden der Zigarette war angesichts des Umgangs mit leicht entzündlichen Lösungsmitteln objektiv vernunftwidrig und gefährlich, da eine Entzündung des in einer Hand befindlichen lösungsmittelgetränkten Lappens trotz der guten Belüftung am Ar-beitsplatz von M. nicht unwahrscheinlich war. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die betrieblichen Umstände insoweit wesentlich zu dem Unfall, insbeson-dere zur Schwere der Verletzungen, beigetragen haben, als die Verpuffung, die zu den schweren Verletzungen des Klägers geführt hat, nur durch die Ansammlung lösemittel-haltiger Dämpfe auf dem Boden des Steigers möglich war. Ohne diese ausschließlich betrieblich bedingte Gefahr hätte sich die folgenschwere Verpuffung nicht ereignet. Da-bei kann im Unterschied zu dem vom BSG aaO entschiedenen Fall nicht davon ausge-gangen werden, dass erst das leichtsinnige Verhalten von M. die erhöhte Gefährlichkeit geschaffen hat. Nach dem Gutachten von Dipl.-Physiker D. ist vielmehr davon auszuge-hen, dass aufgrund des Umgangs mit leicht entzündlichen Stoffen von vornherein eine erhebliche Betriebsgefahr bestanden hat. Da die bei der Verarbeitung entstehenden feuergefährlichen Dämpfe schwerer als Luft sind, konnten sie sich während der Arbeit am Boden des Steigerkorbes sammeln. Unabhängig vom Verhalten von M. hätte z. B. eine Entzündung durch elektrostatische Entladung (aufgrund der getragenen ungeeig-neten Schuhe) oder mechanische Funken erfolgen können. Dass diese Umstände M. bekannt waren, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, zumal M. von seinem Ar-beitgeber nie in den Umgang mit den gefährlichen Arbeitsstoffen eingewiesen worden ist. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass M. die Gefährlichkeit seines Handelns im Hinblick auf einen so schweren Unfall bewusst war. Allenfalls musste er mit der Entzündung des Lappens rechnen, was sich angesichts des Arbeits-platzes für M. als keine besonders hohe Gefährdung darstellte. Im Falle einer Entzün-dung des Lappens hätte M. diesen einfach fallen lassen können, so dass ohne die er-hebliche mitwirkende betriebliche Gefahr – außer vielleicht ein paar Brandblasen an den Händen – vermutlich nichts weiter passiert wäre. Die durch das eigenwirtschaftliche Verhalten (Anzünden einer Zigarette) geschaffene Gefahr kann deshalb im vorliegen-den Fall nicht als die allein rechtlich wesentliche Ursache angesehen werden, da erst die auch ohne das eigenwirtschaftliche Verhalten vorhandene erhebliche Betriebsgefahr den Unfall bzw. zumindest dessen schwere Folgen verursacht hat.
Damit stand M. im Zeitpunkt des Unfallgeschehens unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weshalb die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revisionszulassung beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
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