Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 RA 3075/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 RA 2881/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 46/01 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung sowie für Berücksichtigungszeiten, die mit Entgeltpunkten aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen zeitgleich zusammentreffe; die kumulative Berücksichtigung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist verfassungskonform.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. März 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin unter Zugrundelegung höherer Entgeltpunkte (EP) für Zeiten der Kindererziehung, die mit Beitragszeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung zusammentreffen, und höhere EP für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, höhere Altersrente zu gewähren ist. Die 1939 geborene, zuletzt als Religionslehrerin beim Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg tätige Klägerin, die am 21. Juni 1966 ihren Sohn M. und am 15. August 1969 ihre Tochter T. geboren und in dieser Zeit auch Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entrichtet hat, beantragte am 21. April 1999 die Gewährung von Altersrente für Frauen. Mit Bescheid vom 28. Juli 1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Mai 1999 Altersrente für Frauen, ab 1. September 1999 mit einem monatlichen Zahlbetrag von DM 1.413,19. Hierbei berücksichtigte sie die während der Kindererziehung entrichteten Pflichtbeiträge neben den EP aufgrund von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (KBZ), begrenzt gemäß der zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Bestimmung des § 70 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch zum Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf die jeweiligen Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI, die EP bis zur Beitragsbemessungsgrenze entsprechen. Außerdem hat die Klägerin Versorgungsansprüche gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Gegen den Rentenbescheid erhob die Klägerin am 23. August 1999 Widerspruch, mit welchem sie geltend machte, die von der Beklagten für die Zeiten der KEZ bzw. KBZ in Ansatz gebrachten EP seien zu niedrig bemessen. Zwar entsprächen die errechneten 1,1220 EP für Zeiten der Kindererziehung der Vorschrift des § 70 Abs. 2 SGB VI, wonach bei KEZ die EP für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 zu erhöhen seien, jedoch höchstens um die EP bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b, doch sei diese zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Regelung und Begrenzung der Anrechnung von Kindererziehungsleistungen mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar. Sie entspreche insbesondere nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1996, Az. 1 BvR 609/90), die es dem Gesetzgeber für eine verfassungskonforme rentenrechtliche Bewertung von Kindererziehungsleistungen gemacht habe. Die Regelung benachteilige jene Versicherten, die, wie sie selbst, auch während der ersten Lebensphase ihrer Kinder die Solidargemeinschaft durch Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen unterstützt und für ihr Alter eigenständig Vorsorge getroffen hätten. Durch die Begrenzung der Berücksichtigung der EP für KEZ auf Höchstwerte der Anlage 2b trete eine unzulässige Schmälerung der Kindererziehungsleistung ein. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen Kindererziehungsleistungen während versicherungspflichtiger Beschäftigung eine schlechtere Bewertung erführen als solche einer Versicherten, die die Doppelbelastung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht auf sich genommen habe. Es sei geboten, die Kindererziehungsleistung von während der Familiengründungsphase rentenversicherungspflichtig Beschäftigten ebenso mit 0,0833 EP pro Kalendermonat zu bewerten, wie die Kindererziehungsleistung derjenigen, die während der Familiengründungsphase nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien. Aus den selben Gründen seien auch die KBZ nicht nur mit 9,1378 EP, sondern mit 11,2455 EP anzusetzen. Infolgedessen ergebe sich eine höhere monatliche Altersrente. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1999 zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, die getroffene Entscheidung entspreche der aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 12. März 1996 vom Gesetzgeber getroffenen Neuregelung des § 70 Abs. 2 SGG VI zum 1. Juli 1998. Die darin festgelegte Begrenzung der EP auf die Beitragsbemessungsgrenze aufgrund des Verweises auf Anlage 2b sei ihres Erachtens mit dem Grundgesetz vereinbar. Deswegen erhob die Klägerin am 16. November 1999 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Sie trug im Wesentlichen vor, die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Begrenzung der Berücksichtigung der Kindererziehungsleistung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und entspreche nicht den Vorgaben des BVerfG für eine verfassungskonforme rentenrechtlichen Bewertung von KEZ im Beschluss vom 12. März 1996. Die Regelung führe zu einer Schmälerung der Ansprüche wegen Kindererziehungsleistungen. Die Gerechtigkeit gebiete es, die KEZ mit monatlich 0,0833 EP ungekürzt neben den EP aufgrund entrichteter Pflichtbeiträge zu berücksichtigen. Auch die Begrenzung der Berücksichtigung von EP für KBZ auf Höchstwerte nach Anlage 2b verstoße aus denselben Gründen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei ungekürzter Anrechnung ergebe sich ein höherer Wert an EP insgesamt und eine höhere Rente. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Gesetzgeber durch die Neuregelung die Vorgaben des BVerfG immer noch nicht vollständig erfüllt. Die Regelung der Anerkennung der Kindererziehungsleistung durch Heranziehung der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze und die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung lasse sich nicht mit einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Weise begründen. Der Gesetzgeber sei mit seiner Neuregelung gleichsam "auf halbem Wege stehen- bzw. steckengeblieben". Hilfsweise sei das Verfahren vom SG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung über die Feststellung der Unvereinbarkeit der Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG einzuholen. Mit Urteil vom 22. März 2000 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Altersrente und die Entscheidung der Beklagten verletzte sie nicht in ihren Rechten. Die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten zutreffend angewandten Vorschriften, die der Gesetzgeber mit Art. 1 Nr. 34 Rentenreformgesetz (RRG) 1999 mit Wirkung ab 1. Juli 1998 in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI getroffen habe, verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 und 6 Abs. 1 GG, auch nicht die Begrenzung der EP. Das BVerfG habe in der Entscheidung in BVerfGE 87,1, 39, 40 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei einer Verbesserung der Alterssicherung von Familienmitgliedern, die Kinder erziehen, zur Begründung von Rentenanwartschaften nicht erforderlich sei , die Kindererziehung der Beitragszahlung gleichzustellen. Die vom Gesetzgeber nun getroffene Regelung komme jedoch einer Gleichstellung sehr nahe, da der Monatswert von 0,0833 EP, gegenüber früher 0,0625 EP, fast 100 v.H. des Durchschnittsentgelts entspreche. Aufgrund dessen sei die vom Gesetzgeber getroffene Regelung sachlich gerechtfertigt, zumal es den ihm vom BVerfG zugebilligten, nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen bei der Ermittlung von EP zugunsten durch Kindererziehung benachteiligter Familienmitglieder nahezu ausgeschöpft habe. Auch die Begrenzung der EP auf die Beitragsbemessungsgrenze verstoße nicht gegen Vorschriften des GG. Gegen das am 7. Juni 2000 zum Zwecke der Zustellung mit Übergabe-Einschreiben zur Post gegebene Urteil hat die Klägerin am 6. Juni 2000 Berufung eingelegt und am 14. Juni 2000 Antrag auf Zulassung der Sprungrevision zum Bundessozialgericht (BSG) gestellt sowie hilfweise beantragt, die Akten dem Landessozialgericht zur Durchführung des Berufungsverfahrens vorzulegen. Nachdem die Beklagte dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision nicht zugestimmt hat, hat das SG die Zulassung mit Beschluss vom 28. Juli 2000 abgelehnt. Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend führt sie aus, sie beanstande die einfachgesetzliche Rechtsanwendung, also die Anwendung des SGB VI isoliert betrachtet, durch die Beklagte nicht. Zu beanstanden sei aber die ihres Erachtens bestehende Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung mit einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das SG beschränke sich im Kern auf die bloße Behauptung, die derzeitige einfachgesetzliche Bewertung der KEZ und der KBZ mit ihrer Begrenzung auf Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI verstoße nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes. Eine Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen mit dem Beschluss des BVerfG vom 12. März 1996 sei nicht erfolgt, obwohl hierzu Veranlassung bestanden habe. Die vom Gesetzgeber angeordnete Begrenzung der EP unter Heranziehung der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze lasse sich nicht in einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Weise begründen. Für sie entbehre es eines sachlichen Grundes, weil die Anerkennung von Kindererziehungsleistungen in der Rentenversicherung gar nicht auf der Entrichtung von Beiträgen der Versicherten bzw. der Versichertengemeinschaft, deren Höhe ggf. begrenzt werden müsste, beruhe. Die Leistungen der Rentenversicherung für KEZ finanziere nämlich ausschließlich der Bund aus dem allgemeinen Steueraufkommen. Eine Schmälerung ihrer Kindererziehungsleistung bei der Rentenberechnung brauche sie nicht hinzunehmen. Mit der Kindererziehung habe sie weitergehende Leistungen erbracht als andere. Nach dem GG biete sich den jungen Menschen gleichzeitig die Freiheit zur Familie und zum Beruf. Ausgangspunkt für eine familiengerechte Ausgestaltung des Systems der Sozialversicherung sei folglich die Gleichwertigkeit der Erziehungsleistung und der Erwerbsleistung. Kindererziehung und monetäre Beitragsleistung müssten deshalb als Grundlagen der öffentlichen Sozialversicherung zu gleichwertigen Leistungen führen. Nicht hiermit zu vereinbaren sei es, wenn monetäre Beitragsleistungen aus Erwerbsarbeit zu geringerwertigen Leistungen bei der KEZ führten. Auch deswegen dürfe sie, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, nicht schlechter gestellt sein, als eine Mutter mit Kindererziehungsleistungen, die nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. März 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1999 zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 1999 unter unbegrenzten Anrechnung der Entgeltpunkte für die Zeiten der Kindererziehung und für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung höhere Altersrente zu gewähren. Hilfsweise: die Revision zuzulassen. Weiter hilfsweise: die Sache dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG. Die Klägerin begehre ein unzulässiges Handeln, da sie das Recht zutreffend angewandt habe. Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer EP und Gewährung höherer Altersrente. Nachdem die Beklagte nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und auch zur Überzeugung des Senats bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, hier die §§ 70 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz, 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VI der Regelung entsprechend angewandt hat, ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Bescheide und das Urteil des SG nicht zu beanstanden sind und der Hauptantrag der Klägerin unbegründet ist. Soweit die Klägerin hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das BVerfG zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung erstrebt, war dem gleichfalls nicht zu entsprechen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Das vorlegende Gericht muss die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit haben, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit genügen nicht (BVerfGE 78, 104, 117; 80, 54, 59; 86, 52, 57). Diese erforderliche Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der hier einschlägigen §§ 70 Abs. 2 Satz 2 und 71 Abs. 3 SGB VI mit der Begrenzung unter Hinweis auf die Anlage 2b zum SGB VI hat der Senat nicht. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber auf die Entscheidung des BVerfG vom 12. März 1996 reagiert und eine zur Überzeugung des Senats im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben liegende Regelung getroffen. Der Gesetzgeber hat mit der zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen und hier anzuwendenden Neuregelung insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Mit dieser Neuregelung hat er eine Höherbewertung der Kindererziehungsleistungen durch Erhöhung der EP für KEZ von 0,0625 (entsprach 75 v.H. des Durchschnittseinkommens) auf 0,0833 (entspricht 100 v.H. des Durchschnittseinkommens) monatlich vorgenommen und zulässigerweise eine Begrenzung der monatlichen EP angeordnet, die sich nach der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung richtet, ebenso die EP für KBZ bei der Gesamtleistungsbewertung. Zwar erfolgt in Fällen wie dem der Klägerin immer noch eine Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, die zwar Kinder erzogen haben und ebenfalls EP für Kindererziehungsleistungen erhalten, indem im Ergebnis die zusätzlichen Leistungen, die die Klägerin durch ihre zusätzlichen Pflichtbeiträge wegen Erwerbstätigkeit entrichtet hat, nur begrenzt bis zur Beitragsbemessungsgrenze Anrechnung finden, doch hält sich diese Regelung zur Überzeugung des Senats noch im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens. Wie das BVerfG im Beschluss vom 12. März 1996 bereits ausgeführt hat, ist der Gesetzgeber nicht gehalten, KEZ auf der Grundlage des additiven Modells zu berücksichtigen. Dies aber erstrebt die Klägerin, wenn sie sich gegen die Begrenzung der EP, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert, wendet und sie für verfassungswidrig erachtet. Nach der nun maßgeblichen Regelung erreichen Versicherte, die neben der Kindererziehung Pflichtbeiträge entrichtet haben, bei entsprechend hoher Beitragsleistung eine wesentliche Steigerung der EP vom Durchschnittseinkommen ausgehend bis zu einem Einkommen entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze. Der Gesetzgeber war im übrigen auch befugt, die bei den entsprechenden Regelungen anfallenden Kosten bei seinen Überlegungen zu berücksichtigen. Des weiteren war er befugt, die im Sozialrecht, insbesondere im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundsätze zu beachten, wonach Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Regel berücksichtigt und erhoben werden. Wenn er diese Systematik auch im vorliegenden Regelungssachverhalt berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Aus den vorstehenden Gründen war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. Die Revision hat der Senat zugelassen, da die entschiedene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin unter Zugrundelegung höherer Entgeltpunkte (EP) für Zeiten der Kindererziehung, die mit Beitragszeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung zusammentreffen, und höhere EP für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, höhere Altersrente zu gewähren ist. Die 1939 geborene, zuletzt als Religionslehrerin beim Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg tätige Klägerin, die am 21. Juni 1966 ihren Sohn M. und am 15. August 1969 ihre Tochter T. geboren und in dieser Zeit auch Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entrichtet hat, beantragte am 21. April 1999 die Gewährung von Altersrente für Frauen. Mit Bescheid vom 28. Juli 1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Mai 1999 Altersrente für Frauen, ab 1. September 1999 mit einem monatlichen Zahlbetrag von DM 1.413,19. Hierbei berücksichtigte sie die während der Kindererziehung entrichteten Pflichtbeiträge neben den EP aufgrund von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (KBZ), begrenzt gemäß der zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Bestimmung des § 70 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch zum Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf die jeweiligen Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI, die EP bis zur Beitragsbemessungsgrenze entsprechen. Außerdem hat die Klägerin Versorgungsansprüche gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Gegen den Rentenbescheid erhob die Klägerin am 23. August 1999 Widerspruch, mit welchem sie geltend machte, die von der Beklagten für die Zeiten der KEZ bzw. KBZ in Ansatz gebrachten EP seien zu niedrig bemessen. Zwar entsprächen die errechneten 1,1220 EP für Zeiten der Kindererziehung der Vorschrift des § 70 Abs. 2 SGB VI, wonach bei KEZ die EP für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 zu erhöhen seien, jedoch höchstens um die EP bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b, doch sei diese zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Regelung und Begrenzung der Anrechnung von Kindererziehungsleistungen mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar. Sie entspreche insbesondere nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1996, Az. 1 BvR 609/90), die es dem Gesetzgeber für eine verfassungskonforme rentenrechtliche Bewertung von Kindererziehungsleistungen gemacht habe. Die Regelung benachteilige jene Versicherten, die, wie sie selbst, auch während der ersten Lebensphase ihrer Kinder die Solidargemeinschaft durch Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen unterstützt und für ihr Alter eigenständig Vorsorge getroffen hätten. Durch die Begrenzung der Berücksichtigung der EP für KEZ auf Höchstwerte der Anlage 2b trete eine unzulässige Schmälerung der Kindererziehungsleistung ein. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen Kindererziehungsleistungen während versicherungspflichtiger Beschäftigung eine schlechtere Bewertung erführen als solche einer Versicherten, die die Doppelbelastung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht auf sich genommen habe. Es sei geboten, die Kindererziehungsleistung von während der Familiengründungsphase rentenversicherungspflichtig Beschäftigten ebenso mit 0,0833 EP pro Kalendermonat zu bewerten, wie die Kindererziehungsleistung derjenigen, die während der Familiengründungsphase nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien. Aus den selben Gründen seien auch die KBZ nicht nur mit 9,1378 EP, sondern mit 11,2455 EP anzusetzen. Infolgedessen ergebe sich eine höhere monatliche Altersrente. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1999 zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, die getroffene Entscheidung entspreche der aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 12. März 1996 vom Gesetzgeber getroffenen Neuregelung des § 70 Abs. 2 SGG VI zum 1. Juli 1998. Die darin festgelegte Begrenzung der EP auf die Beitragsbemessungsgrenze aufgrund des Verweises auf Anlage 2b sei ihres Erachtens mit dem Grundgesetz vereinbar. Deswegen erhob die Klägerin am 16. November 1999 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Sie trug im Wesentlichen vor, die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Begrenzung der Berücksichtigung der Kindererziehungsleistung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und entspreche nicht den Vorgaben des BVerfG für eine verfassungskonforme rentenrechtlichen Bewertung von KEZ im Beschluss vom 12. März 1996. Die Regelung führe zu einer Schmälerung der Ansprüche wegen Kindererziehungsleistungen. Die Gerechtigkeit gebiete es, die KEZ mit monatlich 0,0833 EP ungekürzt neben den EP aufgrund entrichteter Pflichtbeiträge zu berücksichtigen. Auch die Begrenzung der Berücksichtigung von EP für KBZ auf Höchstwerte nach Anlage 2b verstoße aus denselben Gründen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei ungekürzter Anrechnung ergebe sich ein höherer Wert an EP insgesamt und eine höhere Rente. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Gesetzgeber durch die Neuregelung die Vorgaben des BVerfG immer noch nicht vollständig erfüllt. Die Regelung der Anerkennung der Kindererziehungsleistung durch Heranziehung der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze und die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung lasse sich nicht mit einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Weise begründen. Der Gesetzgeber sei mit seiner Neuregelung gleichsam "auf halbem Wege stehen- bzw. steckengeblieben". Hilfsweise sei das Verfahren vom SG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung über die Feststellung der Unvereinbarkeit der Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG einzuholen. Mit Urteil vom 22. März 2000 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Altersrente und die Entscheidung der Beklagten verletzte sie nicht in ihren Rechten. Die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten zutreffend angewandten Vorschriften, die der Gesetzgeber mit Art. 1 Nr. 34 Rentenreformgesetz (RRG) 1999 mit Wirkung ab 1. Juli 1998 in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI getroffen habe, verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 und 6 Abs. 1 GG, auch nicht die Begrenzung der EP. Das BVerfG habe in der Entscheidung in BVerfGE 87,1, 39, 40 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei einer Verbesserung der Alterssicherung von Familienmitgliedern, die Kinder erziehen, zur Begründung von Rentenanwartschaften nicht erforderlich sei , die Kindererziehung der Beitragszahlung gleichzustellen. Die vom Gesetzgeber nun getroffene Regelung komme jedoch einer Gleichstellung sehr nahe, da der Monatswert von 0,0833 EP, gegenüber früher 0,0625 EP, fast 100 v.H. des Durchschnittsentgelts entspreche. Aufgrund dessen sei die vom Gesetzgeber getroffene Regelung sachlich gerechtfertigt, zumal es den ihm vom BVerfG zugebilligten, nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen bei der Ermittlung von EP zugunsten durch Kindererziehung benachteiligter Familienmitglieder nahezu ausgeschöpft habe. Auch die Begrenzung der EP auf die Beitragsbemessungsgrenze verstoße nicht gegen Vorschriften des GG. Gegen das am 7. Juni 2000 zum Zwecke der Zustellung mit Übergabe-Einschreiben zur Post gegebene Urteil hat die Klägerin am 6. Juni 2000 Berufung eingelegt und am 14. Juni 2000 Antrag auf Zulassung der Sprungrevision zum Bundessozialgericht (BSG) gestellt sowie hilfweise beantragt, die Akten dem Landessozialgericht zur Durchführung des Berufungsverfahrens vorzulegen. Nachdem die Beklagte dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision nicht zugestimmt hat, hat das SG die Zulassung mit Beschluss vom 28. Juli 2000 abgelehnt. Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend führt sie aus, sie beanstande die einfachgesetzliche Rechtsanwendung, also die Anwendung des SGB VI isoliert betrachtet, durch die Beklagte nicht. Zu beanstanden sei aber die ihres Erachtens bestehende Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung mit einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das SG beschränke sich im Kern auf die bloße Behauptung, die derzeitige einfachgesetzliche Bewertung der KEZ und der KBZ mit ihrer Begrenzung auf Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI verstoße nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes. Eine Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen mit dem Beschluss des BVerfG vom 12. März 1996 sei nicht erfolgt, obwohl hierzu Veranlassung bestanden habe. Die vom Gesetzgeber angeordnete Begrenzung der EP unter Heranziehung der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze lasse sich nicht in einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Weise begründen. Für sie entbehre es eines sachlichen Grundes, weil die Anerkennung von Kindererziehungsleistungen in der Rentenversicherung gar nicht auf der Entrichtung von Beiträgen der Versicherten bzw. der Versichertengemeinschaft, deren Höhe ggf. begrenzt werden müsste, beruhe. Die Leistungen der Rentenversicherung für KEZ finanziere nämlich ausschließlich der Bund aus dem allgemeinen Steueraufkommen. Eine Schmälerung ihrer Kindererziehungsleistung bei der Rentenberechnung brauche sie nicht hinzunehmen. Mit der Kindererziehung habe sie weitergehende Leistungen erbracht als andere. Nach dem GG biete sich den jungen Menschen gleichzeitig die Freiheit zur Familie und zum Beruf. Ausgangspunkt für eine familiengerechte Ausgestaltung des Systems der Sozialversicherung sei folglich die Gleichwertigkeit der Erziehungsleistung und der Erwerbsleistung. Kindererziehung und monetäre Beitragsleistung müssten deshalb als Grundlagen der öffentlichen Sozialversicherung zu gleichwertigen Leistungen führen. Nicht hiermit zu vereinbaren sei es, wenn monetäre Beitragsleistungen aus Erwerbsarbeit zu geringerwertigen Leistungen bei der KEZ führten. Auch deswegen dürfe sie, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, nicht schlechter gestellt sein, als eine Mutter mit Kindererziehungsleistungen, die nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. März 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1999 zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 1999 unter unbegrenzten Anrechnung der Entgeltpunkte für die Zeiten der Kindererziehung und für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung höhere Altersrente zu gewähren. Hilfsweise: die Revision zuzulassen. Weiter hilfsweise: die Sache dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG. Die Klägerin begehre ein unzulässiges Handeln, da sie das Recht zutreffend angewandt habe. Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer EP und Gewährung höherer Altersrente. Nachdem die Beklagte nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und auch zur Überzeugung des Senats bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, hier die §§ 70 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz, 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VI der Regelung entsprechend angewandt hat, ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Bescheide und das Urteil des SG nicht zu beanstanden sind und der Hauptantrag der Klägerin unbegründet ist. Soweit die Klägerin hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das BVerfG zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung erstrebt, war dem gleichfalls nicht zu entsprechen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Das vorlegende Gericht muss die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit haben, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit genügen nicht (BVerfGE 78, 104, 117; 80, 54, 59; 86, 52, 57). Diese erforderliche Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der hier einschlägigen §§ 70 Abs. 2 Satz 2 und 71 Abs. 3 SGB VI mit der Begrenzung unter Hinweis auf die Anlage 2b zum SGB VI hat der Senat nicht. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber auf die Entscheidung des BVerfG vom 12. März 1996 reagiert und eine zur Überzeugung des Senats im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben liegende Regelung getroffen. Der Gesetzgeber hat mit der zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen und hier anzuwendenden Neuregelung insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Mit dieser Neuregelung hat er eine Höherbewertung der Kindererziehungsleistungen durch Erhöhung der EP für KEZ von 0,0625 (entsprach 75 v.H. des Durchschnittseinkommens) auf 0,0833 (entspricht 100 v.H. des Durchschnittseinkommens) monatlich vorgenommen und zulässigerweise eine Begrenzung der monatlichen EP angeordnet, die sich nach der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung richtet, ebenso die EP für KBZ bei der Gesamtleistungsbewertung. Zwar erfolgt in Fällen wie dem der Klägerin immer noch eine Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, die zwar Kinder erzogen haben und ebenfalls EP für Kindererziehungsleistungen erhalten, indem im Ergebnis die zusätzlichen Leistungen, die die Klägerin durch ihre zusätzlichen Pflichtbeiträge wegen Erwerbstätigkeit entrichtet hat, nur begrenzt bis zur Beitragsbemessungsgrenze Anrechnung finden, doch hält sich diese Regelung zur Überzeugung des Senats noch im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens. Wie das BVerfG im Beschluss vom 12. März 1996 bereits ausgeführt hat, ist der Gesetzgeber nicht gehalten, KEZ auf der Grundlage des additiven Modells zu berücksichtigen. Dies aber erstrebt die Klägerin, wenn sie sich gegen die Begrenzung der EP, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert, wendet und sie für verfassungswidrig erachtet. Nach der nun maßgeblichen Regelung erreichen Versicherte, die neben der Kindererziehung Pflichtbeiträge entrichtet haben, bei entsprechend hoher Beitragsleistung eine wesentliche Steigerung der EP vom Durchschnittseinkommen ausgehend bis zu einem Einkommen entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze. Der Gesetzgeber war im übrigen auch befugt, die bei den entsprechenden Regelungen anfallenden Kosten bei seinen Überlegungen zu berücksichtigen. Des weiteren war er befugt, die im Sozialrecht, insbesondere im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundsätze zu beachten, wonach Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Regel berücksichtigt und erhoben werden. Wenn er diese Systematik auch im vorliegenden Regelungssachverhalt berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Aus den vorstehenden Gründen war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. Die Revision hat der Senat zugelassen, da die entschiedene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.
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