Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 U 2784/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 1619/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Mithilfe beim Umzug einer engen Freundin ist keine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit.
Die Berufung der Klägerin Nr. 2 gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin Nr. 2 hat der Klägerin Nr. 1 die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall der Klägerin Nr. 1 am 1. Dezember 2002 ein Arbeitsunfall ist.
Die 1977 geborene Klägerin Nr. 1 und die Zeugin C fuhren am 1. Dezember 2002 in dem von S, deren Haftpflichtversicherung die Klägerin Nr. 2/Berufungsklägerin ist, gelenkten PKW als Beifahrer von K. nach L. Gegen 12:30 Uhr kam der von S gelenkte PKW auf der Autobahn ins Schleudern und fuhr in ein angrenzendes Waldstück. Die Klägerin Nr. 1 erlitt schwere Verletzungen.
Die Klägerin Nr. 2 berief sich gegenüber der Krankenkasse der Klägerin Nr. 1 darauf, dass die Haftung für den Personenschaden ausgeschlossen sei, weil die Klägerin beim Umzug einer Bekannten (der Zeugin M) von K. nach L. geholfen habe, was haftungsrechtlich einem Arbeitsverhältnis gleichstehe. Die Krankenkasse der Klägerin Nr. 1 machte darauf hin einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten geltend.
Die Klägerin Nr. 1 gab gegenüber der Beklagten an, Zweck der Fahrt sei ein privater Umzug zweier Freundinnen von K. nach L. gewesen, bei dem sie als Helferin mit dabei gewesen sei. Bei dieser Hilfe habe es sich um eine reine Gefälligkeit aus Freundschaft ohne Entgelt und ohne Auftrag gehandelt. Sie habe Tüten, Säcke und Umzugskartons mit Hausrat gefüllt und dann auf die Straße zu den Umzugsfahrzeugen (2 private PKWs und ein privater Kleintransporter) gebracht. Dies schränkte sie später dahin ein, lediglich geholfen zu haben, die schon mit Hausrat gefüllten Tüten, Säcke und Umzugskartons von der Wohnung der Freundinnen zur Haustür bzw. vor das Haus zu bringen. Weiter gab sie an, die Tätigkeit habe ca. vier Stunden gedauert. Sie und M hätten sich in Rumänien während des Studiums kennen gelernt und seien gut befreundet. Als sie von dem Umzug gehört habe, habe sie M angeboten, zu helfen. M habe sie nicht angesprochen gehabt, ihr beim Umzug zu helfen. Sie habe sich auch die neue Wohnung ansehen wollen, was der Hauptgrund gewesen sei, um mitzufahren. M habe zunächst abgelehnt, weil es in den Autos zu wenig Plätze gebe, einige Zeit später aber dann mitgeteilt, sie (die Klägerin Nr. 1) könne doch mitfahren.
M gab in einem Fragebogen der Beklagten an, die Klägerin Nr. 1 habe beim Beladen des PKW geholfen. Außer der Klägerin Nr. 1 hätten 6 weitere Personen in einem zeitlichen Umfang von ca. vier Stunden geholfen. Ohne den Unfall hätte die Tätigkeit sechs Stunden gedauert. Es habe keinen Auftraggeber und keine Absprache gegeben. Die Klägerin Nr. 1 habe einfach aus Freundschaft anwesend sein wollen.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 1. Dezember 2002 ab (Bescheid vom 11. November 2003). Da die Anwesenheit und die Mitfahrt der Klägerin Nr. 1 ihren eigenen Belangen gedient habe und von dem Wunsch geprägt gewesen sei, die neue Wohnung von M zu sehen, und somit eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht vorgelegen habe, seien die Voraussetzungen einer versicherten Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfüllt. Den - von der Klägerin Nr. 1 nicht begründeten - Widerspruch der Klägerin Nr. 1 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2004).
Die Klägerin Nr. 1 hat am 12. Juli 2004 (S 15 U 2784/04) Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Die Klägerin hat darauf verwiesen, dass sie mit dem Widerspruchsbescheid der Beklagten einverstanden sei. Mit der Klage solle lediglich der Klägerin Nr. 2 Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung, sie (die Klägerin Nr. 1) habe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, einzubringen.
Die Klägerin Nr. 2 hat am 10. August 2004 (S 4 U 3325/04) Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Die Klägerin Nr. 1 habe ab 8:00 Uhr ca. vier Stunden lang bis zur Abfahrt in Richtung L. beim Umzug mitgeholfen, indem sie Umzugsgegenstände von der Wohnung zum Aufzug und vom Aufzug zu den Autos getragen habe. Beim Umfang dieser Tätigkeit handele es sich nicht lediglich um eine Gefälligkeit. Die eventuell ursprüngliche Absicht, lediglich die neue Wohnung in L. zu besichtigen, spiele keine Rolle und sei angesichts des tatsächlichen Ablaufs unglaubhaft.
Das Sozialgericht hat die beiden Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 19. August 2004) und als Zeugin C schriftlich und M in der mündlichen Verhandlung am 3. März 2005 gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der C vom 24. Februar 2005 (Blatt 39/40 der SG-Akte) und die Niederschrift vom 3. März 2005 (Blatt 43/48 der SG-Akte) verwiesen.
Mit Urteil vom 3. März 2005 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die Klage der Klägerin Nr. 1 sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Sie habe ausdrücklich mitgeteilt, mit dem Widerspruchsbescheid einverstanden zu sein. Die zulässige Klage der Klägerin Nr. 2 sei unbegründet. Die Klägerin Nr. 2 sei in analoger Anwendung des § 109 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) prozessführungsbefugt. Klägerin Nr. 1 sei zum Unfallzeitpunkt nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII Versicherte gewesen, da sie für ihre Freundinnen M und C eine unversicherte Gefälligkeitsleistung erbracht habe. Die Klägerin Nr. 1 und M habe zum Unfallzeitpunkt eine enge Freundschaft verbunden. Unter Berücksichtigung der engen persönlichen Bindung sei die Mithilfe der Klägerin Nr. 1 im Rahmen des Umzugs als selbstverständlicher Hilfsdienst anzusehen, der sich ausgehend von dem engen Freundschaftsverhältnissen in einem üblichen und zu erwartenden Rahmen bewegt habe. Die Klägerin Nr. 1 habe im Wesentlichen am Abend vor dem Umzug zwei bis drei Stunden Haushaltsgegenstände in Kartons und Säcke gepackt. Am Umzugstag selbst habe sie etwa drei Stunden leichte Kartons und Säcke zum Aufzug getragen, sei mit den Gegenständen ins Erdgeschoss gefahren und habe die Gegenstände aus dem Aufzug herausgeräumt. Möglicherweise wäre eine ähnliche Hilfeleistung auch in L. erfolgt. Die Tätigkeit habe sich auf den "Aufzugsdienst" beschränkt, wobei es sich um eine körperlich leichte, völlig ungefährliche Hilfeleistung gehandelt habe.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 21. März 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin Nr. 2 am 13. April 2005 Berufung eingelegt. Die Klägerin Nr. 1 habe bei dem "professionell organisierten" Umzug so mitgearbeitet, wie es für einen Arbeitnehmer typisch sei. Ihre Mitwirkung habe nicht ihr "gesamtes Gepräge" von der freundschaftlichen Beziehung zwischen ihr und M erhalten. Die vom Sozialgericht zitierten Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 14. April 1997 - L 3 U 194/96 - und 23. Mai 2003 - L 2 U 370/02 - beträfen Fälle spontaner Hilfeleistungen, die mit einem lange vorher geplanten Umzug, wie er hier stattgefunden habe, nicht vergleichbar seien.
Die Klägerin Nr. 2 beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. März 2005 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dass Ereignis vom 1. Dezember 2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin Nr. 1 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die zunächst nicht vorgesehene Mitfahrt der Klägerin Nr. 1 nach L. sei auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin Nr. 1 erfolgt, da sie unbedingt die neue Wohnung habe sehen wollen. Es liege eine Zäsur vor und die Mitfahrt sei nicht mehr dem "Unternehmen Umzug", sondern dem eigenwirtschaftlichen, privaten Bereich der Klägerin Nr. 1 zuzurechnen.
Die Klägerin Nr. 1 hat keinen Antrag gestellt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass sie nicht als eine Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu behandeln sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte und auch nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung der Klägerin Nr. 2 ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage der Klägerin Nr. 2 zu Recht abgewiesen. Denn die Beklagte lehnte es mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2004 zu Recht ab, wegen des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2002 Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.
Die Klägerin Nr. 2 ist als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nach § 109 SGB VII prozessführungsbefugt, wie das Sozialgericht zu Recht unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 1. Juli 1997 - 2 RU 26/96 - (= SozR 3-2200 § 639 Nr. 1) dargelegt hat.
Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Einer der Tatbestände für eine Versicherung kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 SGB VII, insbesondere als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist nicht gegeben. Ein Beschäftigungsverhältnis der Klägerin Nr. 1 mit M bestand nicht.
Ferner sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Auch diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, der im Wesentlichen der dem bis 31. Dezember 1996 geltenden § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entspricht (s. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2000 - B 2 U 44/00 B -), setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 mwN; Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 8/01 R - mwN.; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 5/04 R -; Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr. 804, 818 ff mwN) voraus, dass eine ernsthafte, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit voraus, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und die ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten. Nicht jede Tätigkeit, die einem Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird beschäftigtenähnlich verrichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt vielmehr der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (vgl. zu § 539 Abs. 2 RVO BSG, Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 48/91 -; Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 8/01 R - mwN; Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr. 832). Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen ist demgegenüber nicht erforderlich (BSG SozR 4-2700 § 4 Nr 1). Ohne Bedeutung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 SGB VII ist auch, ob der Verletzte gegen ein Entgelt oder unentgeltlich handelte (vgl BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 16). Ein Tätigwerden aufgrund freundschaftlicher und nachbarschaftlicher Beziehungen steht dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 RVO anders als ein Handeln aufgrund enger familiärer Bindungen (vgl. BSG SozR 2200 § 539 RVO Nrn. 43, 55, 66 und Urteil vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 4/89 -) oder mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher bzw. körperschaftlicher Verpflichtungen (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123), grundsätzlich nicht entgegen. Solange es sich nicht um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt, besteht auch beim arbeitnehmerähnlichen Tätigwerden aus Gefälligkeit Versicherungsschutz (BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 39/89 -).
Auf Grund der Angaben der Klägerin Nr. 1 und der vom Sozialgericht gehörten Zeuginnen C und M steht fest, dass die Klägerin Nr. 1 am Samstag, 30. November 2002 (dem Tag vor dem eigentlichen Umzug) zwei bis drei Stunden beim Einpacken von Haushaltsgegenständen sowie am 1. Dezember 2002 (dem Unfalltag) durch Be- und Entladen des Aufzugs beginnend zwischen 9:00 Uhr und 10:00 Uhr bis zur Abfahrt gegen 12:00 Uhr, also erneut zwei bis drei Stunden, insgesamt damit vier bis sechs Stunden mitarbeitete. Diese von ihr verrichteten Tätigkeiten können grundsätzlich auch von einer in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Person verrichtet werden. Das Handeln der Klägerin Nr. 1 war auch darauf gerichtet, einem fremden Unternehmen (dem Haushalt der beiden Zeuginnen C und M) zu dienen. Denn die Klägerin Nr. 1 wollte mit ihrer Hilfe dazu beitragen, dass die für den Umzug notwendigen Arbeiten erledigt werden können. Die Zeugin M sah in der Mithilfe der Klägerin Nr. 1 auch eine große Hilfe, weil ohne sie das Beladen der Fahrzeuge länger gedauert hätte.
Wie das Sozialgericht kommt auch der Senat auf Grund der Angaben der Klägerin Nr. 1 und der Zeugin M zum Ergebnis, dass die Mithilfe der Klägerin Nr. 1 ein selbstverständlicher Hilfsdienst in der bestehenden engen Freundschaft war und deshalb das Tätigwerden der Klägerin Nr. 1 entgegen der Auffassung der Klägerin Nr. 2 durch die enge Freundschaft geprägt war. Auf Grund der Angaben der Klägerin Nr. 1 und der Zeugin M ist das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zu Recht hiervon ausgegangen. Der Senat folgt dem. Die Klägerin Nr. 1 und die Zeugin M lernten sich in Rumänien kennen, weil sie beide ein Stipendium für ein Studium in Deutschland erhielten. Sie studierten dann gemeinsam in Deutschland und waren auch in der Freizeit viel zusammen. Dass sich eine enge Freundschaft zwischen der Klägerin Nr. 1 und der Zeugin M entwickelte, erklärt sich auch vor dem Hintergrund, dass beide aus dem Ausland (Rumänien) zum Studium nach Deutschland kamen und jedenfalls zu Beginn ihres Studiums keine familiären Bindungen in Deutschland hatten. Seine Bestätigung findet dies darin, dass die Zeugin M die Mithilfe der Klägerin Nr. 1 beim Umzug nicht von vornherein eingeplant hatte. Sie nahm erst auf die Bitte der Klägerin Nr. 1 am Abend des 30. November 2002, bei dem Umzug auch am 1. Dezember 2002 helfen zu wollen, die Hilfe der Klägerin Nr. 1 auch an diesem Tag wegen der bestehenden engen Freundschaft an. Unter Berücksichtigung dessen ist die Auffassung der Klägerin Nr. 1 und der Zeugin M, die Mithilfe sei eine selbstverständliche Hilfeleistung, nachvollziehbar.
Die Tätigkeit der Klägerin Nr. 1 ging zudem nicht über das hinaus, was in einer Freundschaft erwartet werden kann. Die zeitliche Dauer der Tätigkeit der Klägerin Nr. 1 lag mit vier bis sechs Stunden bis zur Abfahrt in K., also für den Auszug, im Rahmen des Üblichen. Auch war das Einpacken von Haushaltsgegenständen sowie das Be- und Entladen des Aufzugs nicht besonders gefährlich. Selbst wenn die Klägerin Nr. 1 auch beim Einzug in L. mitgeholfen hätte, wovon Zeugin M ausging, sprengte dies nicht den Rahmen des Üblichen. Die Tätigkeiten wären im Laufe des 1. Dezember 2002 beendet gewesen. Die Tätigkeiten waren auf mehrere zeitliche Abschnitte verteilt.
Eine zeitliche Obergrenze, ab der eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzunehmen ist, gibt es in der Rechtsprechung nicht. Sie lässt sich auch nicht festlegen. Denn maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Aus diesem Grunde gehen auch die Einwände der Klägerin Nr. 2, die vom Sozialgericht zitierten Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 14. April 1997 - L 3 U 194/96 - und 23. Mai 2003 - L 2 U 370/02 - seien nicht vergleichbar, fehl. Insoweit übersieht die Klägerin Nr. 2 auch, dass die Mithilfe der Klägerin Nr. 1, wie oben ausgeführt, keineswegs lange vorher eingeplant war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Klägerin Nr. 2 hat der Klägerin Nr. 1 die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall der Klägerin Nr. 1 am 1. Dezember 2002 ein Arbeitsunfall ist.
Die 1977 geborene Klägerin Nr. 1 und die Zeugin C fuhren am 1. Dezember 2002 in dem von S, deren Haftpflichtversicherung die Klägerin Nr. 2/Berufungsklägerin ist, gelenkten PKW als Beifahrer von K. nach L. Gegen 12:30 Uhr kam der von S gelenkte PKW auf der Autobahn ins Schleudern und fuhr in ein angrenzendes Waldstück. Die Klägerin Nr. 1 erlitt schwere Verletzungen.
Die Klägerin Nr. 2 berief sich gegenüber der Krankenkasse der Klägerin Nr. 1 darauf, dass die Haftung für den Personenschaden ausgeschlossen sei, weil die Klägerin beim Umzug einer Bekannten (der Zeugin M) von K. nach L. geholfen habe, was haftungsrechtlich einem Arbeitsverhältnis gleichstehe. Die Krankenkasse der Klägerin Nr. 1 machte darauf hin einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten geltend.
Die Klägerin Nr. 1 gab gegenüber der Beklagten an, Zweck der Fahrt sei ein privater Umzug zweier Freundinnen von K. nach L. gewesen, bei dem sie als Helferin mit dabei gewesen sei. Bei dieser Hilfe habe es sich um eine reine Gefälligkeit aus Freundschaft ohne Entgelt und ohne Auftrag gehandelt. Sie habe Tüten, Säcke und Umzugskartons mit Hausrat gefüllt und dann auf die Straße zu den Umzugsfahrzeugen (2 private PKWs und ein privater Kleintransporter) gebracht. Dies schränkte sie später dahin ein, lediglich geholfen zu haben, die schon mit Hausrat gefüllten Tüten, Säcke und Umzugskartons von der Wohnung der Freundinnen zur Haustür bzw. vor das Haus zu bringen. Weiter gab sie an, die Tätigkeit habe ca. vier Stunden gedauert. Sie und M hätten sich in Rumänien während des Studiums kennen gelernt und seien gut befreundet. Als sie von dem Umzug gehört habe, habe sie M angeboten, zu helfen. M habe sie nicht angesprochen gehabt, ihr beim Umzug zu helfen. Sie habe sich auch die neue Wohnung ansehen wollen, was der Hauptgrund gewesen sei, um mitzufahren. M habe zunächst abgelehnt, weil es in den Autos zu wenig Plätze gebe, einige Zeit später aber dann mitgeteilt, sie (die Klägerin Nr. 1) könne doch mitfahren.
M gab in einem Fragebogen der Beklagten an, die Klägerin Nr. 1 habe beim Beladen des PKW geholfen. Außer der Klägerin Nr. 1 hätten 6 weitere Personen in einem zeitlichen Umfang von ca. vier Stunden geholfen. Ohne den Unfall hätte die Tätigkeit sechs Stunden gedauert. Es habe keinen Auftraggeber und keine Absprache gegeben. Die Klägerin Nr. 1 habe einfach aus Freundschaft anwesend sein wollen.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 1. Dezember 2002 ab (Bescheid vom 11. November 2003). Da die Anwesenheit und die Mitfahrt der Klägerin Nr. 1 ihren eigenen Belangen gedient habe und von dem Wunsch geprägt gewesen sei, die neue Wohnung von M zu sehen, und somit eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht vorgelegen habe, seien die Voraussetzungen einer versicherten Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfüllt. Den - von der Klägerin Nr. 1 nicht begründeten - Widerspruch der Klägerin Nr. 1 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2004).
Die Klägerin Nr. 1 hat am 12. Juli 2004 (S 15 U 2784/04) Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Die Klägerin hat darauf verwiesen, dass sie mit dem Widerspruchsbescheid der Beklagten einverstanden sei. Mit der Klage solle lediglich der Klägerin Nr. 2 Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung, sie (die Klägerin Nr. 1) habe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, einzubringen.
Die Klägerin Nr. 2 hat am 10. August 2004 (S 4 U 3325/04) Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Die Klägerin Nr. 1 habe ab 8:00 Uhr ca. vier Stunden lang bis zur Abfahrt in Richtung L. beim Umzug mitgeholfen, indem sie Umzugsgegenstände von der Wohnung zum Aufzug und vom Aufzug zu den Autos getragen habe. Beim Umfang dieser Tätigkeit handele es sich nicht lediglich um eine Gefälligkeit. Die eventuell ursprüngliche Absicht, lediglich die neue Wohnung in L. zu besichtigen, spiele keine Rolle und sei angesichts des tatsächlichen Ablaufs unglaubhaft.
Das Sozialgericht hat die beiden Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 19. August 2004) und als Zeugin C schriftlich und M in der mündlichen Verhandlung am 3. März 2005 gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der C vom 24. Februar 2005 (Blatt 39/40 der SG-Akte) und die Niederschrift vom 3. März 2005 (Blatt 43/48 der SG-Akte) verwiesen.
Mit Urteil vom 3. März 2005 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die Klage der Klägerin Nr. 1 sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Sie habe ausdrücklich mitgeteilt, mit dem Widerspruchsbescheid einverstanden zu sein. Die zulässige Klage der Klägerin Nr. 2 sei unbegründet. Die Klägerin Nr. 2 sei in analoger Anwendung des § 109 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) prozessführungsbefugt. Klägerin Nr. 1 sei zum Unfallzeitpunkt nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII Versicherte gewesen, da sie für ihre Freundinnen M und C eine unversicherte Gefälligkeitsleistung erbracht habe. Die Klägerin Nr. 1 und M habe zum Unfallzeitpunkt eine enge Freundschaft verbunden. Unter Berücksichtigung der engen persönlichen Bindung sei die Mithilfe der Klägerin Nr. 1 im Rahmen des Umzugs als selbstverständlicher Hilfsdienst anzusehen, der sich ausgehend von dem engen Freundschaftsverhältnissen in einem üblichen und zu erwartenden Rahmen bewegt habe. Die Klägerin Nr. 1 habe im Wesentlichen am Abend vor dem Umzug zwei bis drei Stunden Haushaltsgegenstände in Kartons und Säcke gepackt. Am Umzugstag selbst habe sie etwa drei Stunden leichte Kartons und Säcke zum Aufzug getragen, sei mit den Gegenständen ins Erdgeschoss gefahren und habe die Gegenstände aus dem Aufzug herausgeräumt. Möglicherweise wäre eine ähnliche Hilfeleistung auch in L. erfolgt. Die Tätigkeit habe sich auf den "Aufzugsdienst" beschränkt, wobei es sich um eine körperlich leichte, völlig ungefährliche Hilfeleistung gehandelt habe.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 21. März 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin Nr. 2 am 13. April 2005 Berufung eingelegt. Die Klägerin Nr. 1 habe bei dem "professionell organisierten" Umzug so mitgearbeitet, wie es für einen Arbeitnehmer typisch sei. Ihre Mitwirkung habe nicht ihr "gesamtes Gepräge" von der freundschaftlichen Beziehung zwischen ihr und M erhalten. Die vom Sozialgericht zitierten Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 14. April 1997 - L 3 U 194/96 - und 23. Mai 2003 - L 2 U 370/02 - beträfen Fälle spontaner Hilfeleistungen, die mit einem lange vorher geplanten Umzug, wie er hier stattgefunden habe, nicht vergleichbar seien.
Die Klägerin Nr. 2 beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. März 2005 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dass Ereignis vom 1. Dezember 2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin Nr. 1 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die zunächst nicht vorgesehene Mitfahrt der Klägerin Nr. 1 nach L. sei auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin Nr. 1 erfolgt, da sie unbedingt die neue Wohnung habe sehen wollen. Es liege eine Zäsur vor und die Mitfahrt sei nicht mehr dem "Unternehmen Umzug", sondern dem eigenwirtschaftlichen, privaten Bereich der Klägerin Nr. 1 zuzurechnen.
Die Klägerin Nr. 1 hat keinen Antrag gestellt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass sie nicht als eine Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu behandeln sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte und auch nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung der Klägerin Nr. 2 ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage der Klägerin Nr. 2 zu Recht abgewiesen. Denn die Beklagte lehnte es mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2004 zu Recht ab, wegen des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2002 Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.
Die Klägerin Nr. 2 ist als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nach § 109 SGB VII prozessführungsbefugt, wie das Sozialgericht zu Recht unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 1. Juli 1997 - 2 RU 26/96 - (= SozR 3-2200 § 639 Nr. 1) dargelegt hat.
Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Einer der Tatbestände für eine Versicherung kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 SGB VII, insbesondere als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist nicht gegeben. Ein Beschäftigungsverhältnis der Klägerin Nr. 1 mit M bestand nicht.
Ferner sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Auch diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, der im Wesentlichen der dem bis 31. Dezember 1996 geltenden § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entspricht (s. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2000 - B 2 U 44/00 B -), setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 mwN; Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 8/01 R - mwN.; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 5/04 R -; Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr. 804, 818 ff mwN) voraus, dass eine ernsthafte, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit voraus, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und die ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten. Nicht jede Tätigkeit, die einem Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird beschäftigtenähnlich verrichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt vielmehr der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (vgl. zu § 539 Abs. 2 RVO BSG, Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 48/91 -; Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 8/01 R - mwN; Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr. 832). Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen ist demgegenüber nicht erforderlich (BSG SozR 4-2700 § 4 Nr 1). Ohne Bedeutung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 SGB VII ist auch, ob der Verletzte gegen ein Entgelt oder unentgeltlich handelte (vgl BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 16). Ein Tätigwerden aufgrund freundschaftlicher und nachbarschaftlicher Beziehungen steht dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 RVO anders als ein Handeln aufgrund enger familiärer Bindungen (vgl. BSG SozR 2200 § 539 RVO Nrn. 43, 55, 66 und Urteil vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 4/89 -) oder mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher bzw. körperschaftlicher Verpflichtungen (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123), grundsätzlich nicht entgegen. Solange es sich nicht um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt, besteht auch beim arbeitnehmerähnlichen Tätigwerden aus Gefälligkeit Versicherungsschutz (BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 39/89 -).
Auf Grund der Angaben der Klägerin Nr. 1 und der vom Sozialgericht gehörten Zeuginnen C und M steht fest, dass die Klägerin Nr. 1 am Samstag, 30. November 2002 (dem Tag vor dem eigentlichen Umzug) zwei bis drei Stunden beim Einpacken von Haushaltsgegenständen sowie am 1. Dezember 2002 (dem Unfalltag) durch Be- und Entladen des Aufzugs beginnend zwischen 9:00 Uhr und 10:00 Uhr bis zur Abfahrt gegen 12:00 Uhr, also erneut zwei bis drei Stunden, insgesamt damit vier bis sechs Stunden mitarbeitete. Diese von ihr verrichteten Tätigkeiten können grundsätzlich auch von einer in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Person verrichtet werden. Das Handeln der Klägerin Nr. 1 war auch darauf gerichtet, einem fremden Unternehmen (dem Haushalt der beiden Zeuginnen C und M) zu dienen. Denn die Klägerin Nr. 1 wollte mit ihrer Hilfe dazu beitragen, dass die für den Umzug notwendigen Arbeiten erledigt werden können. Die Zeugin M sah in der Mithilfe der Klägerin Nr. 1 auch eine große Hilfe, weil ohne sie das Beladen der Fahrzeuge länger gedauert hätte.
Wie das Sozialgericht kommt auch der Senat auf Grund der Angaben der Klägerin Nr. 1 und der Zeugin M zum Ergebnis, dass die Mithilfe der Klägerin Nr. 1 ein selbstverständlicher Hilfsdienst in der bestehenden engen Freundschaft war und deshalb das Tätigwerden der Klägerin Nr. 1 entgegen der Auffassung der Klägerin Nr. 2 durch die enge Freundschaft geprägt war. Auf Grund der Angaben der Klägerin Nr. 1 und der Zeugin M ist das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zu Recht hiervon ausgegangen. Der Senat folgt dem. Die Klägerin Nr. 1 und die Zeugin M lernten sich in Rumänien kennen, weil sie beide ein Stipendium für ein Studium in Deutschland erhielten. Sie studierten dann gemeinsam in Deutschland und waren auch in der Freizeit viel zusammen. Dass sich eine enge Freundschaft zwischen der Klägerin Nr. 1 und der Zeugin M entwickelte, erklärt sich auch vor dem Hintergrund, dass beide aus dem Ausland (Rumänien) zum Studium nach Deutschland kamen und jedenfalls zu Beginn ihres Studiums keine familiären Bindungen in Deutschland hatten. Seine Bestätigung findet dies darin, dass die Zeugin M die Mithilfe der Klägerin Nr. 1 beim Umzug nicht von vornherein eingeplant hatte. Sie nahm erst auf die Bitte der Klägerin Nr. 1 am Abend des 30. November 2002, bei dem Umzug auch am 1. Dezember 2002 helfen zu wollen, die Hilfe der Klägerin Nr. 1 auch an diesem Tag wegen der bestehenden engen Freundschaft an. Unter Berücksichtigung dessen ist die Auffassung der Klägerin Nr. 1 und der Zeugin M, die Mithilfe sei eine selbstverständliche Hilfeleistung, nachvollziehbar.
Die Tätigkeit der Klägerin Nr. 1 ging zudem nicht über das hinaus, was in einer Freundschaft erwartet werden kann. Die zeitliche Dauer der Tätigkeit der Klägerin Nr. 1 lag mit vier bis sechs Stunden bis zur Abfahrt in K., also für den Auszug, im Rahmen des Üblichen. Auch war das Einpacken von Haushaltsgegenständen sowie das Be- und Entladen des Aufzugs nicht besonders gefährlich. Selbst wenn die Klägerin Nr. 1 auch beim Einzug in L. mitgeholfen hätte, wovon Zeugin M ausging, sprengte dies nicht den Rahmen des Üblichen. Die Tätigkeiten wären im Laufe des 1. Dezember 2002 beendet gewesen. Die Tätigkeiten waren auf mehrere zeitliche Abschnitte verteilt.
Eine zeitliche Obergrenze, ab der eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzunehmen ist, gibt es in der Rechtsprechung nicht. Sie lässt sich auch nicht festlegen. Denn maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Aus diesem Grunde gehen auch die Einwände der Klägerin Nr. 2, die vom Sozialgericht zitierten Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 14. April 1997 - L 3 U 194/96 - und 23. Mai 2003 - L 2 U 370/02 - seien nicht vergleichbar, fehl. Insoweit übersieht die Klägerin Nr. 2 auch, dass die Mithilfe der Klägerin Nr. 1, wie oben ausgeführt, keineswegs lange vorher eingeplant war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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