Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 3497/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2183/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Anrechnung von Ehegatten-Einkommen bei der Beitragsberechnung für die freiwillige Krankenversicherung.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09. März 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufnahme der Klägerin in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) streitig. Hilfsweise wendet sich die Klägerin gegen die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Versicherung.
Die am 02.03.1939 geborene Klägerin ist seit 01.01.1987 Mitglied der Beklagten. Zuvor war sie von Januar 1973 - 09.11.1974 privat bei der DKV Köln, vom 10.11.1974 - 31.07.1975 bei der Beklagten und vom 01.08.1975 - 31.12.1986 wiederum bei der DKV Köln privat versichert gewesen.
Am 26.02.2002 beantragte die Klägerin eine vorgezogene Altersrente, die ihr von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab 01.08.2002 gewährt wurde. In der Meldung zur KVdR vom 26.02.2002 gab die Klägerin an, dass am 06.04.1964 erstmals eine Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei.
Mit Bescheid vom 07.03.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Mitgliedschaft in der KVdR nicht möglich sei, da sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens nicht 90 % der Zeit gesetzlich pflichtversichert gewesen sei.
Aufgrund der Mitgliedschaftserklärung der Klägerin zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom 12.03.2002 wurde ab 01.08.2002 eine freiwillige Versicherung der Klägerin durchgeführt. Auf der Grundlage der von der Klägerin am 05.08.2002 im Einkommensfragebogen gemachten Angaben (4010,45 EUR monatliches Bruttoeinkommen des privat versicherten Ehegatten; eigene Einkünfte: 249,- EUR monatliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, 267,33 EUR monatliche Einnahmen aus Kapitalvermögen und 406,96 EUR Altersrente) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2002 einen monatlichen Gesamtbeitrag für die freiwillige Versicherung ohne Krankengeldanspruch in Höhe von 251,44 EUR fest.
Am 21.08.2002 legte die Klägerin sowohl gegen die Ablehnung der Aufnahme in die KVdR als auch gegen die mitgeteilte Beitragshöhe Widerspruch ein mit der Begründung, die Entscheidungen der Beklagten führten - jedenfalls im Zusammenwirken - zu einem Ergebnis, das weder mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar sei noch den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 -) entspreche. Die versteckte Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben vom 07.03.2002 genüge nicht den Anforderungen, sodass nur die Jahresfrist in Gang gesetzt worden sei.
Nachdem die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf die Satzung und die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen die Beitragsbemessung nach der Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erläuterte, machte die Klägerin geltend, die Verweigerung der Aufnahme in die KVdR sei rechtswidrig, weil die zugrunde liegenden Vorschriften verfassungswidrig seien. Die aktuelle Gesetzeslage entspreche weiterhin nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, weil freiwillig Versicherte und pflichtversicherte Rentner nach wie vor insbesondere im Hinblick auf die Beitragsberechnung ungleich behandelt würden. Sie habe daher, da sie von der "9/10-Regelung" betroffen sei, Anspruch auf Aufnahme in die KVdR oder darauf, zumindest im Hinblick auf die Beitragsberechnung den Mitgliedern der KVdR gleichgestellt zu werden. Zudem sei die Satzungsregelung der Beklagten und damit die darauf basierende Berechnung der Beitragshöhe rechtswidrig, weil sie defacto zu einer Beitragsveranlagung des Einkommens des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehemannes führe. Hinzu komme, dass sie mietfrei wohne (50 %-iges Miteigentum mit ihrem Ehegatten) und somit über ein eigenes monatliches Einkommen von 1.301,83 EUR verfüge. Es könne keine Rede davon sein, dass der Lebensunterhalt überwiegend von den Einnahmen des Ehegatten bestritten werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Die Ablehnung der Versicherungspflicht in der KVdR sei wegen der fehlenden Vorversicherungszeiten zu Recht erfolgt. Die Klägerin habe ihre erste Erwerbstätigkeit am 06.04.1964 aufgenommen und den Rentenantrag am 26.02.2002 gestellt. Die zweite Hälfte dieses Zeitraumes beginne somit am 18.03.1983. Neun Zehntel der zweiten Hälfte seien 17 Jahre und 19 Tage. In der zweiten Hälfte der Rahmenfrist sei die Klägerin 15 Jahre, 1 Monat und 26 Tage in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen. Vom 01.08.1975 - 31.12.1986 sei sie bei der DKV Köln privat krankenversichert gewesen. Diese Zeiten könnten bei der Berechnung der Vorversicherungszeit nicht berücksichtigt werden, da es sich um keine Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung handle. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 habe keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung des Versicherungsverhältnisses der Klägerin. Das Gericht habe u.a. entschieden, dass es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn Personen, die nach dem 31.12.1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert seien, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte aufgrund einer Pflichtversicherung versichert waren. Die bis 31.03.2002 gültige gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) habe zu einer Ungleichbehandlung zwischen zwei Gruppen von Rentnern, die beide während des größten Teils ihres Erwerbslebens Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt hätten, geführt. In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei nicht die 9/10-Regelung für die Aufnahme in die KVdR streitig gewesen, sondern dass freiwillige Versicherungszeiten bei der Berechnung der erforderlichen Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht berücksichtigt worden seien. Bei der Klägerin seien jedoch keine freiwilligen Versicherungszeiten in der relevanten Rahmenfrist anzurechnen, sodass diese Rechtsänderung zu keiner anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung für die Aufnahme in die KVdR führe. Die Klägerin sei vom 01.08.1975 bis 31.12.1986 privat krankenversichert gewesen und erfülle deshalb nicht die erforderliche Vorversicherungszeit. Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder werde durch die Satzung geregelt, wobei sicherzustellen sei, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. In § 19 Abs. 2 Buchstabe d der Satzung der Beklagten sei für die Zeit ab 01.01.2002 für die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Ehegatten, deren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend von den Einnahmen des nicht getrennt lebenden Ehegatten bestritten werde, geregelt, dass als beitragspflichtige Einnahmen des Mitglieds die Hälfte der monatlichen Einnahmen beider Ehegatten, höchstens jedoch bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen seien. Gehöre der Ehepartner einer gesetzlichen Krankenversicherung an, blieben seine Einnahmen, soweit aus ihnen Beiträge entrichtet würden, unberücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei es gesetzes- und verfassungskonform, wenn in der Kassensatzung festgelegt werde, dass bei dem freiwillig Versicherten sowohl eigene Einkünfte als auch anteilsmäßig das Bruttoeinkommen des Ehegatten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werde. Die Beurteilung des überwiegenden Unterhalts ergebe sich aus den Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 15.09.1970.
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG), mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte. Zur Begründung nahm sie im wesentlichen Bezug auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren. Sie stellte nochmals ausdrücklich klar, dass das Klagebegehren primär auf Aufnahme in die KVdR gerichtet sei. Dabei gehe es nicht um Fragen der Anwendung des einfachen Rechts, sondern dessen Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht. Es sei die Frage zu klären, ob die aktuell geltenden einfachgesetzlichen Zugangsvoraussetzungen zur KVdR bzw. zur Beitragsberechnung bei freiwillig krankenversicherten Rentnern mit Verfassungsrecht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren seien.
Mit Urteil vom 09.03.2005, an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 01.05.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, die Beklagte habe mit zutreffender Begründung dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Klägerin nicht Mitglied in der KVdR sein könne und wie sich die Beitragsforderung zusammensetze. Das Gericht habe dem auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Vorverfahren und im Klageverfahren nichts hinzuzufügen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweise das Gericht deshalb vollinhaltlich auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10.11.2003 (§ 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 tatsächlich die Fallkonstellation der Klägerin nicht betreffe. Bei ihr sei nicht streitig, ob freiwillig Versicherte oder Pflichtversicherte gleich zu behandeln seien. Ihr Anspruch auf Aufnahme in die KVdR scheitere daran, dass die Klägerin bis 1986 überhaupt nicht dem System der Sozialversicherung angehört, sondern eine private Krankenversicherung durchgeführt habe. Infolgedessen sei der Bezug der Klägerin zur Sozialversicherung in zeitlicher Hinsicht zu gering ausgefallen. Er rechtfertige nach den Intentionen des Gesetzgebers nicht ihre Aufnahme in die beitragsmäßig günstige KVdR. Die von der Beklagten durchgeführte Beitragsberechnung sei nach herrschender Rechtsprechung zulässig. Im Rahmen der ihr eingeräumten Satzungsautonomie könne die Beklagte die Beitragsberechnung für freiwillig versicherte Mitglieder, deren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend vom Ehegatten bestritten würden, auch an das Einkommen des Ehegatten koppeln.
Hiergegen richtet sich die am 31.05.2005 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Vorverfahren und in erster Instanz. Ergänzend trägt sie bezüglich der Beitragsberechnung vor, die maßgebliche Satzungsvorschrift der Beklagten widerspreche einem ansonsten durchgängig gültigen Grundsatz im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, nämlich der Beitragsberechnung (allein) auf Basis der Einkommensverhältnisse des Versicherten. Es möge zwar politisch richtig und verfassungsrechtlich unbedenklich sein, freiwillig Versicherte, die zwar über keine oder keine nennenswerten eigenen Einkünfte, wohl aber über komfortable Unterhaltsansprüche verfügten, nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft zum (Fast-) Nulltarif zu versichern, eine solche Situation bestehe bei ihr aber angesichts des eigenen Einkommens und fehlender Unterkunftskosten nicht und damit auch nicht das Bedürfnis, zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse auf das Einkommen des Ehegatten zuzugreifen. Die Vorschrift führe - jedenfalls in der Anwendung der Beklagten - zu einer Art umgekehrten Ehegattensplitting zu Lasten Verheirateter, was ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung nicht möglich sei. Im übrigen wäre eine solche gesetzliche Ermächtigung mit dem durch Artikel 6 GG garantierten Schutz der Ehe unvereinbar. Würde sie in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, würde die Beitragsveranlagung nur anhand des eigenen Einkommens vorgenommen. Ungeachtet dessen sei die Regelung des § 19 Abs. 2 d Satz 1 der Satzung der Beklagten nicht auf sie anzuwenden, da sie in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst zu bestreiten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.03.2005 sowie den Bescheid vom 07.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie mit Wirkung ab 01.08.2002 in die Krankenversicherung der Rentner aufzunehmen, hilfsweise die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2003 zu verurteilen, die Beitragsberechnung für die freiwillige Versicherung mit Wirkung ab 01.08.2002 in entsprechender Anwendung der für Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner geltenden Vorschriften vorzunehmen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Beitragsberechnung für die freiwillige Versicherung mit Wirkung ab 01.08.2002 ausschließlich aus dem eigenen Einkommen, d.h. ohne mittelbare Beitragsveranlagung von Teilen des Einkommens des Ehemannes vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 07.03.2002 und 08.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auch der Senat schließt sich den Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten (§ 136 Abs. 3 SGG) und den ergänzenden und zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG) an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheides und des SG Bezug.
Der Klägerin kommt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zugute, da sie in der Rahmenfrist vom 06.04.1964 bis 26.02.2002 in der zweiten Hälfte nur 15 Jahre, 1 Monat und 26 Tage (anstelle der erforderlichen 17 Jahre und 19 Tage) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, während in der Zeit vom 01.08.1975 bis 31.12.1986 eine private Versicherung bestand, und somit der Ausschluss der Klägerin aus der KVdR nicht auf einer freiwilligen Krankenversicherung, sondern ihrem zeitweiligen Austritt aus der Solidargemeinschaft beruhte. In diesem Falle verstößt die Ablehnung der Aufnahme der Klägerin in die KVdR auch nicht gegen Artikel 3 GG, da die Ausgrenzung der Gruppe der zeitweilig privat Versicherten aus der KVdR auf einem sachlichen Grund beruht. Das Erfordernis einer Vorversicherungszeit für die Aufnahme in der KVdR geht nämlich von dem Grundsatz aus, dass nur solche Personen, die eine angemessene Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und damit am Solidarausgleich für die KVdR ausreichend beteiligt waren, in dieser versichert werden sollen (siehe dazu BT-Drucks. 8/166, 124). Wenn die Klägerin die Solidargemeinschaft zumindest für einen begrenzten Zeitraum verlassen hat, muss sie auch hinnehmen, dass sie nunmehr als Rentnerin nicht der KVdR angehören kann.
Insoweit ist auch für eine Beitragsberechnung für die freiwillige Versicherung in entsprechender Anwendung der für Mitglieder der KVdR geltenden Vorschriften - abgesehen davon, dass es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt - kein Raum.
Die Berechnung der freiwilligen Beiträge unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 240 Abs. 1 SGB V. Danach wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt, wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
Die Beklagte hat von dieser Satzungsautonomie in rechtskonformer Weise Gebrauch gemacht und insbesondere auch zur Überzeugung des Senats nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten (Einnahmen zum Lebensunterhalt) ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrage der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. In § 19 Abs. 2 d der ab 01.01.2002 gültigen Fassung der Satzung wird die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Ehegatten und Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, deren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend von Einnahmen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners bestritten wird und deren eigene Einnahmen die halbe Beitragsbemessung nicht übersteigen, dahingehend geregelt, dass als beitragspflichtige Einnahmen die Hälfte der monatlichen Einnahmen beider Ehegatten oder Lebenspartner, höchstens jedoch bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sind. Gehört der Ehepartner oder Lebenspartner einer gesetzlichen Krankenversicherung an, bleiben seine Einnahmen, soweit aus ihnen Beiträge entrichtet werden, unberücksichtigt. Diese Regelung hält sich im Rahmen der der Beklagten eingeräumten Satzungsautonomie. Der erkennende Senat geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) davon aus, dass die Krankenkassen auch unter Geltung des § 240 SGB V nicht gehindert sind, Ehegatten-Einkommen anzurechnen (vgl. BSG, Urteile vom 10.05.1990 - 12 RK 62/87 -, vom 26.03.1996 - 12 RK 8/94 - und vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R). Denn zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gehört bei Ehepaaren auch das Einkommen des Ehegatten, wobei die nähere Ausgestaltung der Anrechnung vom Gesetzgeber den Krankenkassen überlassen wurde (vgl. BT-Drucks. 200/88, S. 225, zu § 249). Unter "einkommenslosen" freiwillig versicherten Ehegatten sind - wie bisher - diejenigen zu verstehen, die nicht (oder nur geringfügig) erwerbstätig sind und keine oder nur geringere eigene Einkünfte haben. Hat der Ehegatte eines solchen Mitglieds ein höheres Einkommen (Erwerbseinkommen), darf die Kasse dieses Einkommen - wie bisher - bei der Beitragsbemessung grundsätzlich heranziehen und dabei auch berücksichtigen, dass die Ehegatten, die im gemeinsamen Unterhaltsverband gleichwertige Leistungen erbringen, grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten haben, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen ist (vgl. BSG vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R - mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2002 - 1 BvR 105/95, 559/95 und 457/96, FamRZ 2002, 527). Die Satzung der Beklagten hat vorliegend berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes von der des Ehegatten geprägt bzw. wesentlich mitgeprägt ist, indem darauf abgestellt wird, dass der Lebensunterhalt ganz oder überwiegend von Einnahmen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners bestritten wird. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wären sogar Satzungsregelungen denkbar, der Beitragsbemessung die Hälfte des Ehegatteneinkommens bzw. bei eigenem Einkommen des freiwilligen Mitglieds die Hälfte des Einkommens beider Ehegatten uneingeschränkt, also bis zur vollen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Dies braucht indes nicht näher vertieft zu werden, denn die in der Satzung der Beklagten geregelte Begrenzung der dem freiwilligen Mitglied zugerechneten Hälfte des Ehegatten-Einkommens bzw. des Familieneinkommens auf die halbe Beitragsbemessungsgrenze beruht jedenfalls auf sachgerechten Erwägungen, weil damit vermieden wird, dass die allein betroffene Gruppe, bei der Ehegatten-Einkommen angerechnet wird, hinsichtlich der Beitragsbemessung völlig anders behandelt wird als andere Versichertengruppen (vgl. BSG vom 24.04.2002 aaO.). Mit dieser Rechtsprechung im Einklang steht auch die von der Beklagten vorgenommene Beurteilung des überwiegenden Unterhalts. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Beiträge bestehen für den Senat nicht, auch hat die Klägerin insoweit keine Einwendungen erhoben.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf ihr eigenes Einkommen berufen, denn bereits mit Urteil vom 21.06.1990 - 12 RK 11/89 (SozR 3 - 2200 § 180 Nr. 2) hatte das BSG entschieden, dass die Krankenkassen bei Verheirateten das Einkommen des Ehegatten auch dann berücksichtigen dürfen, wenn das Mitglied eigenes Einkommen hat. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin von ihrem Einkommen leben könnte, denn das Einkommen ihres Ehemannes ist erheblich höher und prägt damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin mit. Durch die Satzungsregelung wird auch weder Artikel 3 GG verletzt noch die durch Artikel 6 GG geschützte Ehe und Familie verfassungswidrig benachteiligt. Dies gilt auch, soweit bei Ehepaaren nicht auf einen hypothetischen Unterhaltsanspruch, sondern das gemeinsame Bruttoeinkommen abgestellt wird (vgl. BSG, Urteile vom 26.03.1996 - 12 RK 8/94 und 12 RK 5/95 unter Hinweis auf BSG SozR 3 - 2500 § 240 Nrn. 1 und 15 sowie BSG SozR 3 - 2200 § 180 Nr. 3). Auch wenn hiernach getrennt lebende oder geschiedene Versicherte in der Regel geringere Beiträge zu entrichten haben als Versicherte, die mit ihrem Ehegatten zusammenleben, so ist dies, da beide Gruppen der Versicherten sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Artikel 3 und 6 GG (BSG SozR 3 - 2500 § 240 SGB V Nr. 1). Erhält nämlich ein getrennt lebender oder ein geschiedener Versicherter Unterhaltsleistungen in bar, die geringer sind als der nach dem halben Familieneinkommen bemessene "fiktive Unterhalt", der ihm bei intakter Ehe zuzurechnen wäre, und hat er demgemäß auch einen niedrigeren Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen, so entspricht dies seiner, aufs Ganze gesehen, geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ebensowenig liegt insoweit eine gegen Artikel 6 GG verstoßende Bevorzugung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor, denn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind einander gesetzlich zu Unterhaltsleistungen nicht verpflichtet, andererseits besteht auch kein Anspruch auf Familienversicherung (BSG, Urteil vom 21.06.1990 - 12 RK 11/89 -).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 19 Abs. 2 d der Satzung der Beklagten auf sie anwendbar, da ihr Lebensunterhalt überwiegend von den Einnahmen ihres Ehegatten bestritten wird. Die Beklagte hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise ausgehend von den Einkommensangaben der Klägerin das Bruttogesamteinkommen der Eheleute errechnet, die Hälfte davon als jeweiligen Unterhaltsbedarf zugrundegelegt und unter Abzug des eigenen Einkommens der Klägerin den verbleibenden Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann ermittelt. Letzterer übersteigt die Hälfte ihres Unterhaltsbedarfs, so dass die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin von ihrem privat krankenversicherten Ehemann überwiegend unterhalten wird.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufnahme der Klägerin in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) streitig. Hilfsweise wendet sich die Klägerin gegen die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Versicherung.
Die am 02.03.1939 geborene Klägerin ist seit 01.01.1987 Mitglied der Beklagten. Zuvor war sie von Januar 1973 - 09.11.1974 privat bei der DKV Köln, vom 10.11.1974 - 31.07.1975 bei der Beklagten und vom 01.08.1975 - 31.12.1986 wiederum bei der DKV Köln privat versichert gewesen.
Am 26.02.2002 beantragte die Klägerin eine vorgezogene Altersrente, die ihr von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab 01.08.2002 gewährt wurde. In der Meldung zur KVdR vom 26.02.2002 gab die Klägerin an, dass am 06.04.1964 erstmals eine Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei.
Mit Bescheid vom 07.03.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Mitgliedschaft in der KVdR nicht möglich sei, da sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens nicht 90 % der Zeit gesetzlich pflichtversichert gewesen sei.
Aufgrund der Mitgliedschaftserklärung der Klägerin zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom 12.03.2002 wurde ab 01.08.2002 eine freiwillige Versicherung der Klägerin durchgeführt. Auf der Grundlage der von der Klägerin am 05.08.2002 im Einkommensfragebogen gemachten Angaben (4010,45 EUR monatliches Bruttoeinkommen des privat versicherten Ehegatten; eigene Einkünfte: 249,- EUR monatliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, 267,33 EUR monatliche Einnahmen aus Kapitalvermögen und 406,96 EUR Altersrente) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2002 einen monatlichen Gesamtbeitrag für die freiwillige Versicherung ohne Krankengeldanspruch in Höhe von 251,44 EUR fest.
Am 21.08.2002 legte die Klägerin sowohl gegen die Ablehnung der Aufnahme in die KVdR als auch gegen die mitgeteilte Beitragshöhe Widerspruch ein mit der Begründung, die Entscheidungen der Beklagten führten - jedenfalls im Zusammenwirken - zu einem Ergebnis, das weder mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar sei noch den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 -) entspreche. Die versteckte Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben vom 07.03.2002 genüge nicht den Anforderungen, sodass nur die Jahresfrist in Gang gesetzt worden sei.
Nachdem die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf die Satzung und die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen die Beitragsbemessung nach der Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erläuterte, machte die Klägerin geltend, die Verweigerung der Aufnahme in die KVdR sei rechtswidrig, weil die zugrunde liegenden Vorschriften verfassungswidrig seien. Die aktuelle Gesetzeslage entspreche weiterhin nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, weil freiwillig Versicherte und pflichtversicherte Rentner nach wie vor insbesondere im Hinblick auf die Beitragsberechnung ungleich behandelt würden. Sie habe daher, da sie von der "9/10-Regelung" betroffen sei, Anspruch auf Aufnahme in die KVdR oder darauf, zumindest im Hinblick auf die Beitragsberechnung den Mitgliedern der KVdR gleichgestellt zu werden. Zudem sei die Satzungsregelung der Beklagten und damit die darauf basierende Berechnung der Beitragshöhe rechtswidrig, weil sie defacto zu einer Beitragsveranlagung des Einkommens des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehemannes führe. Hinzu komme, dass sie mietfrei wohne (50 %-iges Miteigentum mit ihrem Ehegatten) und somit über ein eigenes monatliches Einkommen von 1.301,83 EUR verfüge. Es könne keine Rede davon sein, dass der Lebensunterhalt überwiegend von den Einnahmen des Ehegatten bestritten werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Die Ablehnung der Versicherungspflicht in der KVdR sei wegen der fehlenden Vorversicherungszeiten zu Recht erfolgt. Die Klägerin habe ihre erste Erwerbstätigkeit am 06.04.1964 aufgenommen und den Rentenantrag am 26.02.2002 gestellt. Die zweite Hälfte dieses Zeitraumes beginne somit am 18.03.1983. Neun Zehntel der zweiten Hälfte seien 17 Jahre und 19 Tage. In der zweiten Hälfte der Rahmenfrist sei die Klägerin 15 Jahre, 1 Monat und 26 Tage in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen. Vom 01.08.1975 - 31.12.1986 sei sie bei der DKV Köln privat krankenversichert gewesen. Diese Zeiten könnten bei der Berechnung der Vorversicherungszeit nicht berücksichtigt werden, da es sich um keine Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung handle. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 habe keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung des Versicherungsverhältnisses der Klägerin. Das Gericht habe u.a. entschieden, dass es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn Personen, die nach dem 31.12.1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert seien, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte aufgrund einer Pflichtversicherung versichert waren. Die bis 31.03.2002 gültige gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) habe zu einer Ungleichbehandlung zwischen zwei Gruppen von Rentnern, die beide während des größten Teils ihres Erwerbslebens Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt hätten, geführt. In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei nicht die 9/10-Regelung für die Aufnahme in die KVdR streitig gewesen, sondern dass freiwillige Versicherungszeiten bei der Berechnung der erforderlichen Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht berücksichtigt worden seien. Bei der Klägerin seien jedoch keine freiwilligen Versicherungszeiten in der relevanten Rahmenfrist anzurechnen, sodass diese Rechtsänderung zu keiner anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung für die Aufnahme in die KVdR führe. Die Klägerin sei vom 01.08.1975 bis 31.12.1986 privat krankenversichert gewesen und erfülle deshalb nicht die erforderliche Vorversicherungszeit. Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder werde durch die Satzung geregelt, wobei sicherzustellen sei, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. In § 19 Abs. 2 Buchstabe d der Satzung der Beklagten sei für die Zeit ab 01.01.2002 für die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Ehegatten, deren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend von den Einnahmen des nicht getrennt lebenden Ehegatten bestritten werde, geregelt, dass als beitragspflichtige Einnahmen des Mitglieds die Hälfte der monatlichen Einnahmen beider Ehegatten, höchstens jedoch bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen seien. Gehöre der Ehepartner einer gesetzlichen Krankenversicherung an, blieben seine Einnahmen, soweit aus ihnen Beiträge entrichtet würden, unberücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei es gesetzes- und verfassungskonform, wenn in der Kassensatzung festgelegt werde, dass bei dem freiwillig Versicherten sowohl eigene Einkünfte als auch anteilsmäßig das Bruttoeinkommen des Ehegatten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werde. Die Beurteilung des überwiegenden Unterhalts ergebe sich aus den Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 15.09.1970.
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG), mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte. Zur Begründung nahm sie im wesentlichen Bezug auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren. Sie stellte nochmals ausdrücklich klar, dass das Klagebegehren primär auf Aufnahme in die KVdR gerichtet sei. Dabei gehe es nicht um Fragen der Anwendung des einfachen Rechts, sondern dessen Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht. Es sei die Frage zu klären, ob die aktuell geltenden einfachgesetzlichen Zugangsvoraussetzungen zur KVdR bzw. zur Beitragsberechnung bei freiwillig krankenversicherten Rentnern mit Verfassungsrecht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren seien.
Mit Urteil vom 09.03.2005, an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 01.05.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, die Beklagte habe mit zutreffender Begründung dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Klägerin nicht Mitglied in der KVdR sein könne und wie sich die Beitragsforderung zusammensetze. Das Gericht habe dem auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Vorverfahren und im Klageverfahren nichts hinzuzufügen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweise das Gericht deshalb vollinhaltlich auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10.11.2003 (§ 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 tatsächlich die Fallkonstellation der Klägerin nicht betreffe. Bei ihr sei nicht streitig, ob freiwillig Versicherte oder Pflichtversicherte gleich zu behandeln seien. Ihr Anspruch auf Aufnahme in die KVdR scheitere daran, dass die Klägerin bis 1986 überhaupt nicht dem System der Sozialversicherung angehört, sondern eine private Krankenversicherung durchgeführt habe. Infolgedessen sei der Bezug der Klägerin zur Sozialversicherung in zeitlicher Hinsicht zu gering ausgefallen. Er rechtfertige nach den Intentionen des Gesetzgebers nicht ihre Aufnahme in die beitragsmäßig günstige KVdR. Die von der Beklagten durchgeführte Beitragsberechnung sei nach herrschender Rechtsprechung zulässig. Im Rahmen der ihr eingeräumten Satzungsautonomie könne die Beklagte die Beitragsberechnung für freiwillig versicherte Mitglieder, deren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend vom Ehegatten bestritten würden, auch an das Einkommen des Ehegatten koppeln.
Hiergegen richtet sich die am 31.05.2005 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Vorverfahren und in erster Instanz. Ergänzend trägt sie bezüglich der Beitragsberechnung vor, die maßgebliche Satzungsvorschrift der Beklagten widerspreche einem ansonsten durchgängig gültigen Grundsatz im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, nämlich der Beitragsberechnung (allein) auf Basis der Einkommensverhältnisse des Versicherten. Es möge zwar politisch richtig und verfassungsrechtlich unbedenklich sein, freiwillig Versicherte, die zwar über keine oder keine nennenswerten eigenen Einkünfte, wohl aber über komfortable Unterhaltsansprüche verfügten, nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft zum (Fast-) Nulltarif zu versichern, eine solche Situation bestehe bei ihr aber angesichts des eigenen Einkommens und fehlender Unterkunftskosten nicht und damit auch nicht das Bedürfnis, zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse auf das Einkommen des Ehegatten zuzugreifen. Die Vorschrift führe - jedenfalls in der Anwendung der Beklagten - zu einer Art umgekehrten Ehegattensplitting zu Lasten Verheirateter, was ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung nicht möglich sei. Im übrigen wäre eine solche gesetzliche Ermächtigung mit dem durch Artikel 6 GG garantierten Schutz der Ehe unvereinbar. Würde sie in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, würde die Beitragsveranlagung nur anhand des eigenen Einkommens vorgenommen. Ungeachtet dessen sei die Regelung des § 19 Abs. 2 d Satz 1 der Satzung der Beklagten nicht auf sie anzuwenden, da sie in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst zu bestreiten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.03.2005 sowie den Bescheid vom 07.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie mit Wirkung ab 01.08.2002 in die Krankenversicherung der Rentner aufzunehmen, hilfsweise die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2003 zu verurteilen, die Beitragsberechnung für die freiwillige Versicherung mit Wirkung ab 01.08.2002 in entsprechender Anwendung der für Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner geltenden Vorschriften vorzunehmen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Beitragsberechnung für die freiwillige Versicherung mit Wirkung ab 01.08.2002 ausschließlich aus dem eigenen Einkommen, d.h. ohne mittelbare Beitragsveranlagung von Teilen des Einkommens des Ehemannes vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 07.03.2002 und 08.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auch der Senat schließt sich den Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten (§ 136 Abs. 3 SGG) und den ergänzenden und zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG) an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheides und des SG Bezug.
Der Klägerin kommt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zugute, da sie in der Rahmenfrist vom 06.04.1964 bis 26.02.2002 in der zweiten Hälfte nur 15 Jahre, 1 Monat und 26 Tage (anstelle der erforderlichen 17 Jahre und 19 Tage) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, während in der Zeit vom 01.08.1975 bis 31.12.1986 eine private Versicherung bestand, und somit der Ausschluss der Klägerin aus der KVdR nicht auf einer freiwilligen Krankenversicherung, sondern ihrem zeitweiligen Austritt aus der Solidargemeinschaft beruhte. In diesem Falle verstößt die Ablehnung der Aufnahme der Klägerin in die KVdR auch nicht gegen Artikel 3 GG, da die Ausgrenzung der Gruppe der zeitweilig privat Versicherten aus der KVdR auf einem sachlichen Grund beruht. Das Erfordernis einer Vorversicherungszeit für die Aufnahme in der KVdR geht nämlich von dem Grundsatz aus, dass nur solche Personen, die eine angemessene Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und damit am Solidarausgleich für die KVdR ausreichend beteiligt waren, in dieser versichert werden sollen (siehe dazu BT-Drucks. 8/166, 124). Wenn die Klägerin die Solidargemeinschaft zumindest für einen begrenzten Zeitraum verlassen hat, muss sie auch hinnehmen, dass sie nunmehr als Rentnerin nicht der KVdR angehören kann.
Insoweit ist auch für eine Beitragsberechnung für die freiwillige Versicherung in entsprechender Anwendung der für Mitglieder der KVdR geltenden Vorschriften - abgesehen davon, dass es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt - kein Raum.
Die Berechnung der freiwilligen Beiträge unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 240 Abs. 1 SGB V. Danach wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt, wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
Die Beklagte hat von dieser Satzungsautonomie in rechtskonformer Weise Gebrauch gemacht und insbesondere auch zur Überzeugung des Senats nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten (Einnahmen zum Lebensunterhalt) ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrage der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. In § 19 Abs. 2 d der ab 01.01.2002 gültigen Fassung der Satzung wird die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Ehegatten und Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, deren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend von Einnahmen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners bestritten wird und deren eigene Einnahmen die halbe Beitragsbemessung nicht übersteigen, dahingehend geregelt, dass als beitragspflichtige Einnahmen die Hälfte der monatlichen Einnahmen beider Ehegatten oder Lebenspartner, höchstens jedoch bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sind. Gehört der Ehepartner oder Lebenspartner einer gesetzlichen Krankenversicherung an, bleiben seine Einnahmen, soweit aus ihnen Beiträge entrichtet werden, unberücksichtigt. Diese Regelung hält sich im Rahmen der der Beklagten eingeräumten Satzungsautonomie. Der erkennende Senat geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) davon aus, dass die Krankenkassen auch unter Geltung des § 240 SGB V nicht gehindert sind, Ehegatten-Einkommen anzurechnen (vgl. BSG, Urteile vom 10.05.1990 - 12 RK 62/87 -, vom 26.03.1996 - 12 RK 8/94 - und vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R). Denn zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gehört bei Ehepaaren auch das Einkommen des Ehegatten, wobei die nähere Ausgestaltung der Anrechnung vom Gesetzgeber den Krankenkassen überlassen wurde (vgl. BT-Drucks. 200/88, S. 225, zu § 249). Unter "einkommenslosen" freiwillig versicherten Ehegatten sind - wie bisher - diejenigen zu verstehen, die nicht (oder nur geringfügig) erwerbstätig sind und keine oder nur geringere eigene Einkünfte haben. Hat der Ehegatte eines solchen Mitglieds ein höheres Einkommen (Erwerbseinkommen), darf die Kasse dieses Einkommen - wie bisher - bei der Beitragsbemessung grundsätzlich heranziehen und dabei auch berücksichtigen, dass die Ehegatten, die im gemeinsamen Unterhaltsverband gleichwertige Leistungen erbringen, grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten haben, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen ist (vgl. BSG vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R - mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2002 - 1 BvR 105/95, 559/95 und 457/96, FamRZ 2002, 527). Die Satzung der Beklagten hat vorliegend berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes von der des Ehegatten geprägt bzw. wesentlich mitgeprägt ist, indem darauf abgestellt wird, dass der Lebensunterhalt ganz oder überwiegend von Einnahmen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners bestritten wird. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wären sogar Satzungsregelungen denkbar, der Beitragsbemessung die Hälfte des Ehegatteneinkommens bzw. bei eigenem Einkommen des freiwilligen Mitglieds die Hälfte des Einkommens beider Ehegatten uneingeschränkt, also bis zur vollen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Dies braucht indes nicht näher vertieft zu werden, denn die in der Satzung der Beklagten geregelte Begrenzung der dem freiwilligen Mitglied zugerechneten Hälfte des Ehegatten-Einkommens bzw. des Familieneinkommens auf die halbe Beitragsbemessungsgrenze beruht jedenfalls auf sachgerechten Erwägungen, weil damit vermieden wird, dass die allein betroffene Gruppe, bei der Ehegatten-Einkommen angerechnet wird, hinsichtlich der Beitragsbemessung völlig anders behandelt wird als andere Versichertengruppen (vgl. BSG vom 24.04.2002 aaO.). Mit dieser Rechtsprechung im Einklang steht auch die von der Beklagten vorgenommene Beurteilung des überwiegenden Unterhalts. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Beiträge bestehen für den Senat nicht, auch hat die Klägerin insoweit keine Einwendungen erhoben.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf ihr eigenes Einkommen berufen, denn bereits mit Urteil vom 21.06.1990 - 12 RK 11/89 (SozR 3 - 2200 § 180 Nr. 2) hatte das BSG entschieden, dass die Krankenkassen bei Verheirateten das Einkommen des Ehegatten auch dann berücksichtigen dürfen, wenn das Mitglied eigenes Einkommen hat. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin von ihrem Einkommen leben könnte, denn das Einkommen ihres Ehemannes ist erheblich höher und prägt damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin mit. Durch die Satzungsregelung wird auch weder Artikel 3 GG verletzt noch die durch Artikel 6 GG geschützte Ehe und Familie verfassungswidrig benachteiligt. Dies gilt auch, soweit bei Ehepaaren nicht auf einen hypothetischen Unterhaltsanspruch, sondern das gemeinsame Bruttoeinkommen abgestellt wird (vgl. BSG, Urteile vom 26.03.1996 - 12 RK 8/94 und 12 RK 5/95 unter Hinweis auf BSG SozR 3 - 2500 § 240 Nrn. 1 und 15 sowie BSG SozR 3 - 2200 § 180 Nr. 3). Auch wenn hiernach getrennt lebende oder geschiedene Versicherte in der Regel geringere Beiträge zu entrichten haben als Versicherte, die mit ihrem Ehegatten zusammenleben, so ist dies, da beide Gruppen der Versicherten sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Artikel 3 und 6 GG (BSG SozR 3 - 2500 § 240 SGB V Nr. 1). Erhält nämlich ein getrennt lebender oder ein geschiedener Versicherter Unterhaltsleistungen in bar, die geringer sind als der nach dem halben Familieneinkommen bemessene "fiktive Unterhalt", der ihm bei intakter Ehe zuzurechnen wäre, und hat er demgemäß auch einen niedrigeren Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen, so entspricht dies seiner, aufs Ganze gesehen, geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ebensowenig liegt insoweit eine gegen Artikel 6 GG verstoßende Bevorzugung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor, denn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind einander gesetzlich zu Unterhaltsleistungen nicht verpflichtet, andererseits besteht auch kein Anspruch auf Familienversicherung (BSG, Urteil vom 21.06.1990 - 12 RK 11/89 -).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 19 Abs. 2 d der Satzung der Beklagten auf sie anwendbar, da ihr Lebensunterhalt überwiegend von den Einnahmen ihres Ehegatten bestritten wird. Die Beklagte hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise ausgehend von den Einkommensangaben der Klägerin das Bruttogesamteinkommen der Eheleute errechnet, die Hälfte davon als jeweiligen Unterhaltsbedarf zugrundegelegt und unter Abzug des eigenen Einkommens der Klägerin den verbleibenden Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann ermittelt. Letzterer übersteigt die Hälfte ihres Unterhaltsbedarfs, so dass die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin von ihrem privat krankenversicherten Ehemann überwiegend unterhalten wird.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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