L 1 AL 3040/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 4948/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AL 3040/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, die Gewährung von Zuschüssen zu Sozialplanmaßnahmen abzulehnen, wenn das Unternehmen in einem Interessenausgleich hierfür finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, die die tatsächlich anfallenden Kosten übersteigen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen hat.

Die Klägerin ist die 100 %ige Tochtergesellschaft eines weltweit tätigen Konzernunternehmens. Sie stellt Lacke und Farben her. Sie unterhält einen Produktions- und Verwaltungsbereich in Stuttgart. Die Klägerin beschloss im Jahre 2002, einen Teil der Produktion und Verwaltung des Standorts Stuttgart nach Spanien zu verlegen. Die Geschäftsleitung der Klägerin und der Betriebsrat des Standorts Stuttgart vereinbarten einen Interessenausgleich und eine Betriebsvereinbarung nach §§ 111, 112 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vom 27. Mai 2002/3. Juni 2002. Danach sollten im Bereich Car refinishes maximal 29 Stellen in zwei Stufen (17 Stellen bis spätestens 31. Dezember 2002, die restlichen Stellen bis 30. Juni 2003) und im Bereich Transportation maximal 110 Stellen bis zum 30. Juni 2003 abgebaut werden. Die Klägerin stellte für die Vermittlung von Arbeitsplätzen und Qualifizierungsmaßnahmen bei ausscheidenden Arbeitnehmern einen Betrag von insgesamt EUR 350.000,00 zur Verfügung. Die Geschäftsleitung der Klägerin und der Betriebsrat des Standorts Stuttgart vereinbarten weiter einen Sozialplan vom 26. Juni 2002 und schlossen auch eine Vereinbarung vom 9. Juli 2002 über Maßnahmen zur Arbeitsplatzvermittlung und Qualifizierung der ausscheidenden Mitarbeiter.

Die Klägerin beantragte Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen formlos am 5. August 2002 bei einem Beratungsgespräch beim L. (heute R.) B.-W. sowie mit Schreiben vom 21. November 2002 zu folgenden Sozialplanmaßnahmen: sechs Gruppenberatungen zur beruflichen Neuorientierung, durchgeführt von einer Unternehmensberatung, Freistellungskosten der betroffenen Mitarbeiter, Freistellungskosten für zwei Mitarbeiter für die (von der Klägerin unterstützte) Job-Börse, Freistellungskosten für eine Mitarbeiterin für Schreibarbeiten im Rahmen der Gruppenberatung, Kosten für Räumlichkeiten der Gruppenberatung, Kosten für Büro Job-Börse und Kosten für die Zurverfügungstellung von PC-Schulungsraum sowie PC Nutzung/LAN-Anschluss. Die Kosten hierfür bezifferte sie mit EUR 261.317,00. Hinzukämen eventuell noch Kosten für Einzelförderungs- und Schulungsmaßnahmen. Sie übersandte dem L. eine Liste mit den 68 betroffenen Arbeitnehmern.

Mit einer Vorabentscheidung (Bescheid vom 12. Dezember 2002) teilte das L. B.-W. der Klägerin mit, dass für die vorgesehenen Sozialplanmaßnahmen für bis zu 68 Arbeitnehmer zur Zeit kein Zuschuss gewährt werden könne. Die Aufwendungen, die für die Durchführung von Qualifizierung und Vermittlung entstünden, in Höhe von EUR 205.829,00 (Freistellungskosten der Arbeitnehmer in Höhe von EUR 55.488,00 könnten nicht einbezogen werden) erreichten noch nicht den im Sozialplan vereinbarten Betrag der Eigenbeteiligung zu den Vermittlungs- und Qualifizierungskosten in Höhe von EUR 350.000,00. Eine Zuschussgewährung sei möglich, wenn die gesamten Aufwendungen EUR 350.000,00 überstiegen. Den Widerspruch der Klägerin wies das L. B.-W. zurück (Widerspruchsbescheid vom August 2003). Aus Sinn und Zweck der Regelung über die Zuschussgewährung ergebe sich zunächst, dass der Arbeitgeber eine finanzielle Beteiligung zur Finanzierung der Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stellen müsse, was von Seiten der Klägerin mit einem Betrag von EUR 350.000,00 geschehen sei. Die Erbringung eines Zuschusses liege im pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens seien unter Heranziehung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zunächst die Sozialplanmaßnahmen von einer Förderung auszunehmen, bei denen schon die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Finanzmittel die Sozialplanmaßnahmen abdeckten. Nach § 2 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) sei es ausdrücklich Aufgabe der Arbeitgeber, mit seinen Entscheidungen dazu beizutragen, dass die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie die Entlassung von Arbeitnehmern vermieden werde, weshalb die Qualifizierung der zur Entlassung anstehenden Arbeitnehmer keine primäre öffentliche Aufgabe darstelle. Bei der Ermessensausübung sei zudem zu beachten, ob der Zweck der Regelung (die Förderung von Sozialplanmaßnahmen) unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Erbringung der Zuschüsse erreicht werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil der Interessenausgleich und der Sozialplan vor der Beratung durch das L. vereinbart worden seien. Die Finanzmittel seien von der Klägerin folglich unabhängig von einer Förderung bereitgestellt worden. Da die ausgewiesenen Kosten der Maßnahmen den zur Verfügung gestellten Betrag von EUR 350.000,00 nicht überstiegen, könne im Ermessenswege keine für die Klägerin günstigere Entscheidung erfolgen.

Die Klägerin hat gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 18. August 2003 zugestellten Widerspruchsbescheid am 18. September 2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen sei es nicht, dass noch kein Sozialplan abgeschlossen worden sei. Die Gewährung von Zuschüssen sei unabhängig davon zu beurteilen, was die Betriebsparteien vereinbart hätten. Die Prüfung des Einzelfalls müsse unter anderem auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erfolgen und könne sich nicht auf formale Angaben in einem Sozialplan beschränken. Bei der Qualifizierung der zur Entlassung anstehenden Arbeitnehmer handele es sich um eine primär öffentliche Aufgabe. Die Verkennung von Sinn und Zweck der §§ 2, 254 ff. SGB III durch die Beklagte zeige sich in der Neuregelung nach § 216a SGB III. Die Ansicht der Beklagten, dass bei einer unternehmerischen Verpflichtung im Sozialplan, Kosten in gewisser Höhe zu übernehmen, diese stets vom Unternehmen zu tragen seien, schlösse einen Anspruch stets aus. Für sie (die Klägerin) seien durch die inzwischen beendeten Transfermaßnahmen der Qualifizierung und Vermittlung 2002/2003 Kosten in Höhe von insgesamt EUR 263.018,23 (einschließlich der Arbeits-Ausfallzeiten der an den Gruppenberatungen teilnehmenden Mitarbeiter in Höhe von EUR 55.488,00) entstanden. 64% der betroffenen Arbeitnehmer habe durch die Qualifizierungsgesellschaft ein neuer Arbeitsplatz vermittelt werden können.

Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom August 2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Zuschüssen zu Sozialplanmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (Urteil vom 25. Mai 2005). Die Voraussetzungen für eine Förderung der Maßnahme lägen vor. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, auf Grund des zugesicherten Eigenanteils der Klägerin von EUR 350.000,00 komme eine Förderung nicht in Betracht. Aus dem Gesetz ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, ein Zuschuss könne nur gewährt werden, wenn die Eigenmittel des Unternehmens für die Durchführung der Maßnahme nicht vollständig ausreichten. Den Arbeitgeber möge zwar durch § 2 Abs. 2 SGB III eine Verantwortung bei ihren Entscheidungen auferlegt worden sein, doch ändere dies nichts daran, dass Zuschüsse durch die Beklagte erfolgen könnten. Wären Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt reine Aufgaben des Arbeitgebers, gäbe es die Vorschriften über den Zuschuss nicht. Da die Maßnahme mittlerweile beendet sei, sei die Beklagte zum Erlass eines endgültigen Bescheid zu verurteilen. Bei der Zuschusshöhe habe die Beklagte in die Überlegungen mit einzubeziehen, dass auch die Freistellungskosten für die betroffenen Mitarbeiter als Kosten der Maßnahme anzusehen seien.

Gegen das ihr am 27. Juni 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. Juli 2005 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe unzulässigerweise sein Ermessen an die Stelle ihres (der Beklagten) Ermessens gesetzt. Sie (die Beklagte) habe ihrer Ermessensentscheidung sachgerechte Kriterien zugrundegelegt. Die Auffassung des Sozialgerichts, auch bei einer Eigenbeteiligung des Unternehmens an den Kosten der Sozialplanmaßnahme, die deren Kosten übersteige, sei von einer grundsätzlichen Förderungsfähigkeit auszugehen, werde von ihr (der Beklagten) nicht geteilt. Der Umstand, dass eine solche Regelung in § 255 SGB III tatbestandlich nicht enthalten gewesen sei, verbiete es nicht, im Rahmen des Ermessens entsprechende Erwägungen anzustellen und die sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB III ergebende Pflicht der Arbeitgeber, vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung und Entlassung von Arbeitnehmern zu vermeiden, bei der Ermessensausübung unberücksichtigt zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom August 2003 rechtswidrig war.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Angesichts der Gesamtkosten der Qualifizierungsmaßnahmen für 68 Arbeitnehmer in Höhe von über EUR 200.000,00 liegen die von der Klägerin begehrten Zuschüsse deutlich über einem Betrag von EUR 500,00.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom August 2003 war rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Zuschüsse sind im vorliegenden Fall noch die bis 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften der §§ 254 bis 259 SGB III, und zwar in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3443).

1. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Dezember 2002 traf die Beklagte eine Vorabentscheidung nach § 256 Abs. 2 SGB III. Eine solche Entscheidung ist nicht mehr möglich, da die in dem Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind. Damit ist auch eine Neubescheidung des Antrags auf Vorabentscheidung nicht mehr möglich. Vielmehr muss die Beklagte nunmehr endgültig entscheiden, ob der Klägerin die von ihr begehrten Zuschüsse zu gewähren sind. Der angefochtene Bescheid mit der Vorabentscheidung hat sich damit erledigt.

Die Klägerin hat ihr Begehren in der mündlichen Verhandlung des Senats nach Hinweis des Senats auf die eingetretene Erledigung des angefochtenen Bescheids zu Recht in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG geändert. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom August 2003 rechtswidrig war. Denn sie erstrebt weiterhin die Gewährung von Zuschüssen ...

2. Nach § 254 SGB III können die in einem Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt durch Zuschüsse gefördert werden. Der von der Klägerin mit dem Betriebsrat des Standorts Stuttgart vereinbarte Sozialplan sah Maßnahmen vor, die zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt dienten und notwendig waren. Diese sind im Einzelnen in der Vereinbarung vom 9. Juli 2002, die Gegenstand des Interessenausgleiches ist, beschrieben.

Eine Maßnahme ist nach § 255 Abs. 1 SGB III förderungsfähig, wenn 1. die in der Maßnahme zu fördernden Arbeitnehmer infolge einer geplanten Betriebsänderung von Arbeitslosigkeit bedroht sind, 2. über die Betriebsänderung ein Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes versucht worden ist, 3. für die zu fördernden Arbeitnehmer ein Sozialplan mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist 4. die im Sozialplan vorgesehene Maßnahme nach Art, Umfang und Inhalt zur Eingliederung der Arbeitnehmer arbeitsmarktlich zweckmäßig ist und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geplant ist, 5. der Unternehmer im Rahmen des Sozialplans in angemessenem Umfang Mittel zur Finanzierung der Eingliederungsmaßnahme zur Verfügung stellt und 6. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist. Eine Förderung ist nach § 255 Abs. 2 SGB III ausgeschlossen, wenn 1. die Maßnahme überwiegend betrieblichen Interessen dient oder 2. die Maßnahme den gesetzlichen Zielen der Arbeitsförderung zuwiderläuft.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 255 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 SGB III für eine Förderung dieser Maßnahmen sind gegeben. Dies ergibt sich aus dem Vermerk des L. vom 9. Dezember 2002. Die Beklagte hat unter Verweis auf diesen Vermerk auch im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, die durchgeführte Sozialplanmaßnahme sei dem Grunde nach förderungsfähig. Gegeben ist insbesondere auch die Voraussetzung des § 255 Abs. 1 Nr. 5 SGB III. Die gesetzliche Regelung sieht nicht vor, dass die vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Eigenmittel eine bestimmte Summe oder einen bestimmten Anteil der Aufwendungen für die Eingliederungsmaßnahmen betragen müssen. Es soll vielmehr verhindert werden, dass die Sozialplankosten einschließlich der finanziellen Lasten der Förderung des Arbeitsmarktes entgegen dem Grundgedanken des § 2 SGB III vom Unternehmer auf die Solidargemeinschaft der Beitragszahler verschoben werden (Bundestags-Drucksache 13/4941, S.198; Bepler in Gagel, SGB III, § 255 Rdnr. 25). Die von der Klägerin zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für die Eingliederungsmaßnahmen müssen schon deshalb als angemessen angesehen werden, weil sie die voraussichtlich entstehenden (und dann tatsächlich auch angefallenen) Kosten für die Eingliederungsmaßnahmen in vollem Umfang abdeckten.

Die Ausschlusstatbestände des § 255 Abs. 2 SGB III sind nicht gegeben. Für Gegenteiliges ergeben sich weder aus den vorliegenden Akten noch dem Vorbringen der Beteiligten Anhaltspunkte.

Die Entscheidung der Beklagten, keine Zuschüsse zu zahlen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Gesichtspunkte, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, müssen in der Begründung der Entscheidung erkennbar sein (§ 35 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm dessen Sätzen 1 und 2).

Da die Beklagte sich bewusst war, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen, liegt eine Ermessensunterschreitung nicht vor. Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor, weil die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Regelung ausübte.

Die Zuschüsse sollen den Anreiz für die Sozialpartner erhöhen, in Sozialplänen beschäftigungswirksame Maßnahmen an Stelle von Abfindungen zu gewähren. Eine Förderung soll nur dann möglich sein, wenn an Stelle der im Sozialplan vereinbarten Maßnahmen für die Mehrzahl der betroffenen Arbeitnehmer voraussichtlich andere aktive Arbeitsförderungsleistungen, beispielsweise eine Förderung der beruflichen Weiterbildung oder von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu erbringen wären (Bundestags-Drucksache 13/4941, S. 197 f.). Die Vertragspartner eines Sozialplans sollen veranlasst werden, Mittel für den Sozialplan auch für Maßnahmen einzusetzen, die der Vermeidung von Arbeitslosigkeit dienen und damit dazu beizutragen, dass Mittel der aktiven Arbeitsförderung nach § 3 SGB III nicht erbracht werden müssen. In diesem Regelungskonzept kommt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB III auch die Unternehmer als für die Beschäftigung von Arbeitnehmern verantwortlich ansieht und dies nicht eine allein öffentliche Aufgabe darstellt. Es ist eine gemeinsame Aufgabe der Unternehmer und auch der Beklagten, den von einer Betriebsschließung betroffenen Arbeitnehmer Möglichkeit zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt anzubieten. Das Unternehmen soll im wirtschaftlichen Ergebnis nicht von Kosten eines Sozialplans zu Lasten der Solidargemeinschaft befreit werden. Der Zuschuss ist immer ein Mehr, mit dessen Hilfe mehr erreicht wird, als allein vom Unternehmer hätte herbeigeführt werden können und müssen (Bepler in Gagel, SGB III, § 255 Rdnr. 27). Ausgehend von diesem Zweck der Regelung sind die Zuschüsse nur dann zu gewähren, wenn der Unternehmer nicht in der Lage ist, die notwendigen beschäftigungswirksamen Maßnahmen, die der Sozialplan vorsieht, ausreichend zu finanzieren. Für die Frage der Förderung durch Zuschüsse ist deshalb von Bedeutung, welchen Betrag das Unternehmen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage meint, für Maßnahmen zur Verfügung stellen zu können. Ein Indiz dafür, dass das Unternehmen in der Lage ist, die erforderlichen finanziellen Mittel für die beschäftigungswirksamen Maßnahmen aufzubringen, ist, wenn die Parteien des Interessenausgleiches und Sozialplans entsprechende finanzielle Mittel in der getroffenen Vereinbarung vorsehen. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Mittel überschritten sogar die Kosten der durchgeführten Maßnahmen. Anhaltspunkte dafür, dass der bereitgestellte Betrag von EUR 350.000,00 und damit auch der tatsächlich angefallene Betrag von ca. EUR 263.000,00 die Klägerin auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage überforderte, gibt es weder auf Grund des Vorbringens der Klägerin noch nach dem Inhalt der Akten. Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats ist der Betrag von der Muttergesellschaft der Klägerin aufgebracht worden.

Der Einwand der Klägerin, die Unternehmen würden von vornherein nur finanzielle Mittel, die die notwendigen Maßnahmen nicht abdeckten, zur Verfügung stellen, greift nicht durch. In diesem Fall würde es für die Gewährung der Zuschüsse bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung der angemessenen Beteiligung des Unternehmens fehlen, weil dieser nicht entsprechend seiner wirtschaftlichen Lage in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung stellt. Des Weiteren werden regelmäßig die betrieblichen Personalvertretungen ein Interesse an Maßnahmen zur Qualifizierung und Eingliederung der Arbeitnehmer, die von den Verlust des Arbeitsplatzes betroffen sind, haben und dies auch in den Verhandlungen über den Interessenausgleich und Sozialplan einbringen. Schließlich kann das Unternehmen zur Frage der Gewährung von Zuschüssen frühzeitig die Beklagte in die Verhandlungen über einen Sozialplan einbinden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Für die Kostenentscheidung ist § 197a SGG nicht anzuwenden, weil die Klägerin als Leistungsempfängerin zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört (vgl. BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 2). Deshalb hat der Senat auch den Beschluss vom 6. September 2005 - L 3 AL 3579/05 W-A - betreffend die vorläufige Festsetzung des Streitwerts aufgehoben.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die §§ 254 bis 259 SGB III aufgehoben sind. Dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen unter Berücksichtigung dieser Vorschriften zu entscheiden ist, ist nicht erkennbar.
Rechtskraft
Aus
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