Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 2349
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4223/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Rentenantragsteller und Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, können die Prlichtversicherung zugunsten der freiwilligen Versicherung nur abwählen, wenn sie die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V erfüllen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. September 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin als Rentenantragstellerin versicherungspflichtig in der Kranken-versicherung der Rentner (KVdR) war und ob sie bei erneuter Rentenantragstellung auf An-trag von der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR zu befreien und weiterhin als freiwilliges Mit-glied der Krankenversicherung zu versichern ist.
Die 1939 geborene Klägerin ist seit 1959 Mitglied der beklagten Krankenkasse. Seit 01.01.1975 war sie als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten krankenversichert.
Am 20.01.2004 beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute Deutsche Rentenversicherung Bund - BfA -) die Gewährung von Rente. In dem der Rentenantragstellung beigefügten Ergänzungsblatt zur Meldung zur KVdR gab sie an, dass sie weiterhin freiwilliges Mitglied bleiben wolle.
Mit Bescheid vom 02.03.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für sie ab 20.01.2004 die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR durchgeführt werde. Gleichzeitig wies die Beklagte die Klägerin im Rahmen der Anhörung darauf hin, dass eine Befreiung von der Pflichtversiche-rung in der KVdR nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugunsten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich sei. Dies sei bereits höchstrichterlich durch das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 28.04.1987 - 12 RK 51/86 - entschieden worden.
Die Klägerin wandte dagegen ein, sie wolle weiterhin freiwilliges Mitglied bleiben. Nur so könne sie über die Beihilfeansprüche ihres Ehemannes privatärztliche Behandlung in An-spruch nehmen. Vor Jahren sei sie von der BfA dahingehend beraten worden, dass sie nicht in die KVdR kommen könne. Hierauf habe sie vertraut und deshalb auch keine zum damaligen Zeitpunkt noch mögliche preisgünstige private Krankenversicherung abgeschlossen. Jetzt könne sie nicht mehr Mitglied der privaten Krankenversicherung werden. Die Tatsache, dass die Rentenversicherung eine 180-Grad-Kehrtwendung durchgeführt habe, hätte katastrophale Auswirkungen auf ihr Versicherungsverhältnis. Üblicherweise gewähre der Staat in solchen Fällen Vertrauensschutz und Übergangszeiten. Dass eine Befreiung von der Pflichtversiche-rung aufgrund eines Urteils des BSG im Jahr 1987 nicht möglich sei, ziehe sie stark in Zwei-fel.
Mit Schreiben vom 26.03.2004 zog die Klägerin ihren Rentenantrag mit sofortiger Wirkung zurück.
Mit Bescheid vom 08.04.2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der KVdR zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kasse ab. Aufgrund des Ren-tenantrages sei eine Pflichtversicherung im Rahmen der KVdR eingetreten. Es bestehe die Möglichkeit, sich zugunsten einer privaten Krankenversicherung von der KVdR befreien zu lassen. Eine Befreiung zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft werde abgelehnt. Es sei richtig, dass die Klägerin nach dem Gesundheits-Strukturgesetz (GSG) nicht Mitglied in der KVdR geworden wäre. Mit dem 10. SGB V-Änderungsgesetz sei jedoch zum 01.04.2002 wieder die bis zum 31.12.1992 gültige Regelung in Kraft getreten. Danach unterlägen Ren-tenantragsteller der Versicherungspflicht, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Er-werbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied (pflicht- oder freiwillig versichert) oder familienversichert gewesen seien. Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen. Daher sei zum 20.01.2004 Versicherungspflicht in der KVdR eingetreten.
Mit Bescheid vom 21.04.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für sie in der Zeit vom 20.01.2004 bis 26.03.2004 (Rücknahme des Rentenantrags) Pflichtversicherung als Ren-tenantragstellerin in der KVdR bestanden habe.
Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie keine Chance auf Übernahme in die private Krankenversicherung habe. Das über ihren Ehemann vermittelte Beihilferecht sei die einzige Versicherung, auf die sie sich im Krankheitsfall noch abstützen könne. Nachdem bis zum Jahr 2002 eine andere Rechtsgrundlage gegolten habe, berufe sie sich auf Vertrauensschutz. Nach der ihr vorliegenden von der BfA übermittelten Ausfüh-rungsbestimmung könnten privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen versicherte Rentenbewerber, die zugleich die Voraussetzungen für die KVdR erfüllen würden, jedoch die Pflichtversicherung in der KVdR aus persönlichen Gründen nicht wünschen würden, sich auf Antrag befreien lassen. Sie sei zwar nicht in einer privaten Krankenversicherung. Durch den Zugriff auf das Beihilferecht ihres Ehemannes habe sie jedoch einen analogen Status wie eine Privatpatientin. Die Zwangseinweisung in die KVdR stelle einen verfassungswidrigen Ein-griff in ihre durch Artikel 14 Grundgesetz geschützte Rechtsposition dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Zeit vom 20.01.2004 bis 26.03.2004 sei die Mitgliedschaft der Klägerin als Rentenantrag-stellerin zu führen. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Bezüglich der Vorversi-cherungszeiten werde nicht mehr zwischen Pflicht- und freiwilliger Versicherung unterschie-den. Für die Zeit der Rentenantragstellung greife zum Schutz des Rentenbewerbers § 189 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Nach dieser Vorschrift würden als Mitglieder auch Personen gelten, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hätten und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen würden. Die Mitgliedschaft habe am Tag der Rentenantragstellung, am 20.01.2004, begonnen und am 26.03.2004, da an diesem Tag der Rentenantrag zurückgezogen worden sei, geendet. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V zugunsten einer freiwilligen Versicherung sei nicht möglich. Hierüber könne sich die Be-klagte auch nicht in Ausübung eines Ermessens hinwegsetzen.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Zur Begründung be-rief sie sich weiterhin darauf, dass sie als freiwilliges Mitglied uneingeschränkten Zugriff zum Beihilferecht habe. Durch die Zwangseinweisung in die KVdR werde sie daran gehindert. Auf diese Position habe sie gestützt auf ein Beratungsgespräch bei der BfA im Jahr 1993 vertraut. Damals sei ihr ausdrücklich versichert worden, dass eine Einweisung in die KVdR ausge-schlossen sei. Deshalb habe sie beschlossen als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten zu verbleiben und nicht zur privaten Krankenversicherung zu wechseln. Um Nachteile bei ihrer ärztlichen Versorgung als Risikopatientin zu vermeiden sei sie gezwungen gewesen, den ge-stellten Rentenantrag zurückzunehmen.
Die Beklagte trug dagegen vor, eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft als Rentenan-tragstellerin zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversiche-rung sei nach der ab 01.01.1989 geltenden Rechtslage nicht mehr möglich.
Auf Anforderung legte die Klägerin eine Information für Beihilfeberechtigte des Bundes Stand: Januar 2004 vor.
Mit Urteil vom 15.09.2005 hob das SG den Bescheid vom 08.04.2004 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheids vom 20.07.2004 auf und stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin bei einer erneuten Rentenantragstellung auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu befreien und sie weiter als freiwilliges Mitglied zu versichern. Der Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht ergebe sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Danach werde auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer ver-sicherungspflichtig werde durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Klägerin sei bzw. werde bei erneuter Rentenantragstellung Pflichtmitglied in der KVdR. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V sei auch nicht nur zugunsten einer privaten Krankenversicherung möglich. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG vom 28.04.1987 sei durch die gesetzliche Neuregelung der Befreiung von der Versicherungspflicht überholt. § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V sehe im Gegensatz zur früheren Regelung das Bestehen eines anderweitigen Versicherungsschutzes nicht mehr vor. Die Klägerin habe ihren Antrag auf Befreiung auch innerhalb der Antragsfrist gestellt. Darüber hinaus sei die Klägerin auch berechtigt bzw. berechtigt gewesen, der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beizutreten. Für das Recht auf Beitritt zur freiwil-ligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sei unerheblich, aus welchem Grund die Klägerin als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sei. Ob die Mitgliedschaft aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen sei oder ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V erfolgt sei, spiele keine Rolle. Für eine einengende Auslegung würden sich aus der gesetzlichen Regelung keine Anhalts-punkte ergeben.
Hiergegen hat die Beklagte am 13.10.2005 Berufung eingelegt. Sie hat gestützt auf das Urteil des 4. Senates des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 09.09.2002 - L 4 KR 957/02 - darauf hingewiesen, dass sie weiterhin die Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der KVdR zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft für unmöglich halte. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht zugunsten einer freiwilligen Versicherung sei nicht vorgesehen. Etwas anderes gelte nur nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, wonach Rentenbezieher, deren Anspruch auf Rente schon am 31.03.2002 bestanden habe, unter bestimmten Voraus-setzungen der freiwilligen Versicherung beitreten könnten. Nur insoweit gelte Vertrauens-schutz bzw. eine Besitzstandswahrung. Die Klägerin werde von dieser Regelung nicht erfasst. Sie habe am 31.03.2002 noch keinen Anspruch auf Rente gehabt und die freiwillige Mitglied-schaft sei für sie nicht kostengünstiger als die Mitgliedschaft in der KVdR.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-handlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beru-fung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhand-lung entscheidet, ist statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 02.03.2004, 08.04.2004 und 21.04.2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2004 sind rechtmä-ßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin war vom 20.01.2004 bis 26.03.2004 als Rentenantragstellerin in der KVdR pflichtversichert. Auch bei einem weiteren Rentenantrag ist sie auf ihren Antrag nicht zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kasse von der KVdR zu befreien.
Streitgegenstand des Rechtsstreits ist zunächst nicht nur der Bescheid der Beklagten vom 08.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2004. Mit dem Bescheid vom 08.04.2004 hatte die Beklagte nur den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der KVdR zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kasse abgelehnt. Im Widerspruchsbe-scheid wurde jedoch darüber hinaus festgestellt, dass die Mitgliedschaft der Klägerin in der Zeit vom 20.01.2004 bis 26.03.2004 als Rentenantragstellerin zu führen und sie deshalb in der KVdR pflichtversichert sei. Über die Mitgliedschaft in der KVdR während der Zeit der Ren-tenantragstellung hat die Beklagte in den Bescheiden vom 02.03.2004 und 21.04.2004 ent-schieden.
Die Klägerin ist während der Zeit der Rentenantragstellung vom 20.01.2004 bis 26.03.2004 pflichtversichert in der KVdR. Dies ergibt sich aus §§ 189 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Danach sind Personen, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, ver-sicherungspflichtig. Nach § 189 Abs. 1 SGB V gelten als Mitglieder auch Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 erfüllen. Nach § 189 Abs. 2 SGB V beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags und endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.
Etwas anderes gilt nach § 189 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur dann, wenn die Personen nach ande-ren Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind. Dies ist bei der Klägerin jeweils nicht der Fall. Sie ist weder nach anderen Vorschriften versi-cherungspflichtig noch nach § 6 Abs. 1 SGB V versicherungsfrei. Insbesondere kann sie sich nicht auf § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V berufen. Sie nimmt zwar über das Beihilferecht ihres Ehe-mannes an dessen Status teil. Selbst gehört sie jedoch nicht zu diesem Personenkreis.
Die Klägerin kann sich auch nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen und der frei-willigen Versicherung beitreten. Zwar wird nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V derjenige auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, der versicherungspflichtig wird durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Ren-te oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 und 12). Allein unter Beachtung dieser Vorschrift wäre die Klägerin zu befreien. Etwas ande-res ergibt sich auch nicht unter Beachtung der Entscheidung des BSG vom 28.04.1987 - 12 RK 51/86 - in Breithaupt 1988, 184 - 186. Die Entscheidung des BSG erging zur Vorgänger-norm des § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Damals galt § 173 a Reichsversicherungsordnung (RVO). § 173 a RVO, der bis 31.12.1988 gültig war, bestimmte, dass auf Antrag von der Versiche-rungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 zu befreien ist, wer bei einem Krankenversicherungsun-ternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkranken-pflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen. § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO sah vor, dass Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben, versicherungspflichtig werden. Hierzu führte das BSG in seiner Entscheidung vom 28.04.1987 aus, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zugunsten der gesetzlichen freiwilligen Krankenversicherung in Betracht komme. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seien keine "KV-Unternehmen" im Sinne dieser Vorschrift. Diese Einschränkung, dass die Befreiung nur dann möglich ist, wenn eine Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen besteht, sieht § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V indessen nicht mehr vor. Es heißt nur, dass derjenige von der Versicherungspflicht befreit wird, der durch den Antrag auf Rente oder den Bezug auf Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben versicherungspflichtig wird. Zu beachten ist jedoch, dass die Versicherungspflicht unabdingbar ist (vgl. Kasskomm-Peters § 5 SGB V Rd.-Ziff. 174). Nach § 191 Abs. 2 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft. § 9 SGB V regelt, wer der freiwilligen Versicherung beitre-ten kann. Insoweit können nach Nr. 1 der Norm zunächst diejenigen Personen beitreten, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununter-brochen mindestens 12 Monate versichert waren. Dies wäre bei der Klägerin nach der Befrei-ung von der Versicherungspflicht in der KVdR gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V grundsätzlich gegeben. Des weiteren sieht § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V jedoch vor, dass innerhalb von 6 Mona-ten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen Renten-versicherung, die nach dem 31.03.2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig gewor-den sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorver-sicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 01.01.1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen bis zum 31.03.2002 freiwillige Mitglieder waren, der Versicherung freiwillig beitreten können. Ihre Pflichtmitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Beitritt (§§ 190 Abs. 11a, 5 Abs. 8 Satz 2 SGB V). Aus diesen Sonderregelungen ist zu schließen, dass Rentner die Pflichtversicherung zugunsten der freiwilligen Versicherung nur "abwählen" können, wenn sie die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V erfüllen (vgl. Kasskomm-Peters § 9 SGB V Rd.-Ziff. 37, § 5 SGB V Rd.-Ziff. 137, 139; Baier in Krauskopf § 5 Rd.-Ziff. 50, 86 ff ... Ein Wahlrecht haben nur die dort genannten Rentner. Sie sind diejenigen, die von der Änderung, wonach Zeiten der freiwilligen Versicherung Zeiten der Pflichtversiche-rung gleichgestellt werden, betroffen sind. Sie hatten während des Rentenbezugs bereits die Stellung als freiwillig Versicherte. Nur diejenigen Rentner sollen die Möglichkeit haben, wei-terhin freiwillig versichert zu sein. Im übrigen - auch bei den nicht erwähnten Rentnern - gilt der Vorrang der Versicherungspflicht vor der freiwilligen Versicherung. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V erfüllt die Klägerin nicht. Ihr Anspruch auf Rente bestand nicht bereits am 31.03.2002 und sie ist auch noch nicht an diesem Tag nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig geworden. Dass § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V zu sehen ist, ergibt sich auch aus § 5 Abs. 8 Satz 3 SGB V, wonach die Familienversicherung nach § 10 SGB V oder nach § 7 KVLG 1989 der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vorgeht, wenn es sich um Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, die nach dem 31.03.2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 KVLG 1989 versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 01.01.1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 KVLD 1989 nicht von einer der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen abgeleitet worden ist. Auch diese Norm erfasst damit nur diejenigen Rentner, die nach dem 31.03.2002 versiche-rungspflichtig geworden sind und zu diesem Zeitpunkt bereits einen Anspruch auf Rente hat-ten. Auch hier wird dieser spezielle Rentnerkreis in seiner bisherigen Mitgliedschaft ge-schützt.
Da die Klägerin bisher nicht als Rentnerin freiwillig versichert war, muss sie mit Rentenan-tragstellung beziehungsweise Rentenbezug eine Änderung ihres Statusses in der Krankenver-sicherung hinnehmen. Ihr Vertrauen auf den bisherigen Status wird aufgrund der Änderung nicht geschützt. Es ist zwar richtig, dass sie im Jahr 1993, als sie nach ihren Angaben von der BfA beraten wurde, von der KVdR noch ausgeschlossen gewesen wäre. Eine geschützte Posi-tion, wonach dies auch in Zukunft so bleiben wird, gibt es jedoch nicht.
Damit ist festzustellen, dass die Klägerin während der Zeit der Rentenantragstellung vom 20.01.2004 bis 26.03.2004 bei der Beklagten in der KVdR pflichtversichert war. Eine Befrei-ung zugunsten der freiwilligen Versicherung bei der Beklagten kam nicht in Betracht. Dies ist auch im Falle einer künftigen Rentenantragstellung nicht möglich.
Auf die Berufung der Beklagten ist deshalb das Urteil des SG aufzuheben und die Klage ab-zuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin als Rentenantragstellerin versicherungspflichtig in der Kranken-versicherung der Rentner (KVdR) war und ob sie bei erneuter Rentenantragstellung auf An-trag von der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR zu befreien und weiterhin als freiwilliges Mit-glied der Krankenversicherung zu versichern ist.
Die 1939 geborene Klägerin ist seit 1959 Mitglied der beklagten Krankenkasse. Seit 01.01.1975 war sie als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten krankenversichert.
Am 20.01.2004 beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute Deutsche Rentenversicherung Bund - BfA -) die Gewährung von Rente. In dem der Rentenantragstellung beigefügten Ergänzungsblatt zur Meldung zur KVdR gab sie an, dass sie weiterhin freiwilliges Mitglied bleiben wolle.
Mit Bescheid vom 02.03.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für sie ab 20.01.2004 die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR durchgeführt werde. Gleichzeitig wies die Beklagte die Klägerin im Rahmen der Anhörung darauf hin, dass eine Befreiung von der Pflichtversiche-rung in der KVdR nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugunsten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich sei. Dies sei bereits höchstrichterlich durch das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 28.04.1987 - 12 RK 51/86 - entschieden worden.
Die Klägerin wandte dagegen ein, sie wolle weiterhin freiwilliges Mitglied bleiben. Nur so könne sie über die Beihilfeansprüche ihres Ehemannes privatärztliche Behandlung in An-spruch nehmen. Vor Jahren sei sie von der BfA dahingehend beraten worden, dass sie nicht in die KVdR kommen könne. Hierauf habe sie vertraut und deshalb auch keine zum damaligen Zeitpunkt noch mögliche preisgünstige private Krankenversicherung abgeschlossen. Jetzt könne sie nicht mehr Mitglied der privaten Krankenversicherung werden. Die Tatsache, dass die Rentenversicherung eine 180-Grad-Kehrtwendung durchgeführt habe, hätte katastrophale Auswirkungen auf ihr Versicherungsverhältnis. Üblicherweise gewähre der Staat in solchen Fällen Vertrauensschutz und Übergangszeiten. Dass eine Befreiung von der Pflichtversiche-rung aufgrund eines Urteils des BSG im Jahr 1987 nicht möglich sei, ziehe sie stark in Zwei-fel.
Mit Schreiben vom 26.03.2004 zog die Klägerin ihren Rentenantrag mit sofortiger Wirkung zurück.
Mit Bescheid vom 08.04.2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der KVdR zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kasse ab. Aufgrund des Ren-tenantrages sei eine Pflichtversicherung im Rahmen der KVdR eingetreten. Es bestehe die Möglichkeit, sich zugunsten einer privaten Krankenversicherung von der KVdR befreien zu lassen. Eine Befreiung zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft werde abgelehnt. Es sei richtig, dass die Klägerin nach dem Gesundheits-Strukturgesetz (GSG) nicht Mitglied in der KVdR geworden wäre. Mit dem 10. SGB V-Änderungsgesetz sei jedoch zum 01.04.2002 wieder die bis zum 31.12.1992 gültige Regelung in Kraft getreten. Danach unterlägen Ren-tenantragsteller der Versicherungspflicht, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Er-werbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied (pflicht- oder freiwillig versichert) oder familienversichert gewesen seien. Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen. Daher sei zum 20.01.2004 Versicherungspflicht in der KVdR eingetreten.
Mit Bescheid vom 21.04.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für sie in der Zeit vom 20.01.2004 bis 26.03.2004 (Rücknahme des Rentenantrags) Pflichtversicherung als Ren-tenantragstellerin in der KVdR bestanden habe.
Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie keine Chance auf Übernahme in die private Krankenversicherung habe. Das über ihren Ehemann vermittelte Beihilferecht sei die einzige Versicherung, auf die sie sich im Krankheitsfall noch abstützen könne. Nachdem bis zum Jahr 2002 eine andere Rechtsgrundlage gegolten habe, berufe sie sich auf Vertrauensschutz. Nach der ihr vorliegenden von der BfA übermittelten Ausfüh-rungsbestimmung könnten privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen versicherte Rentenbewerber, die zugleich die Voraussetzungen für die KVdR erfüllen würden, jedoch die Pflichtversicherung in der KVdR aus persönlichen Gründen nicht wünschen würden, sich auf Antrag befreien lassen. Sie sei zwar nicht in einer privaten Krankenversicherung. Durch den Zugriff auf das Beihilferecht ihres Ehemannes habe sie jedoch einen analogen Status wie eine Privatpatientin. Die Zwangseinweisung in die KVdR stelle einen verfassungswidrigen Ein-griff in ihre durch Artikel 14 Grundgesetz geschützte Rechtsposition dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Zeit vom 20.01.2004 bis 26.03.2004 sei die Mitgliedschaft der Klägerin als Rentenantrag-stellerin zu führen. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Bezüglich der Vorversi-cherungszeiten werde nicht mehr zwischen Pflicht- und freiwilliger Versicherung unterschie-den. Für die Zeit der Rentenantragstellung greife zum Schutz des Rentenbewerbers § 189 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Nach dieser Vorschrift würden als Mitglieder auch Personen gelten, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hätten und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen würden. Die Mitgliedschaft habe am Tag der Rentenantragstellung, am 20.01.2004, begonnen und am 26.03.2004, da an diesem Tag der Rentenantrag zurückgezogen worden sei, geendet. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V zugunsten einer freiwilligen Versicherung sei nicht möglich. Hierüber könne sich die Be-klagte auch nicht in Ausübung eines Ermessens hinwegsetzen.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Zur Begründung be-rief sie sich weiterhin darauf, dass sie als freiwilliges Mitglied uneingeschränkten Zugriff zum Beihilferecht habe. Durch die Zwangseinweisung in die KVdR werde sie daran gehindert. Auf diese Position habe sie gestützt auf ein Beratungsgespräch bei der BfA im Jahr 1993 vertraut. Damals sei ihr ausdrücklich versichert worden, dass eine Einweisung in die KVdR ausge-schlossen sei. Deshalb habe sie beschlossen als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten zu verbleiben und nicht zur privaten Krankenversicherung zu wechseln. Um Nachteile bei ihrer ärztlichen Versorgung als Risikopatientin zu vermeiden sei sie gezwungen gewesen, den ge-stellten Rentenantrag zurückzunehmen.
Die Beklagte trug dagegen vor, eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft als Rentenan-tragstellerin zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversiche-rung sei nach der ab 01.01.1989 geltenden Rechtslage nicht mehr möglich.
Auf Anforderung legte die Klägerin eine Information für Beihilfeberechtigte des Bundes Stand: Januar 2004 vor.
Mit Urteil vom 15.09.2005 hob das SG den Bescheid vom 08.04.2004 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheids vom 20.07.2004 auf und stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin bei einer erneuten Rentenantragstellung auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu befreien und sie weiter als freiwilliges Mitglied zu versichern. Der Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht ergebe sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Danach werde auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer ver-sicherungspflichtig werde durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Klägerin sei bzw. werde bei erneuter Rentenantragstellung Pflichtmitglied in der KVdR. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V sei auch nicht nur zugunsten einer privaten Krankenversicherung möglich. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG vom 28.04.1987 sei durch die gesetzliche Neuregelung der Befreiung von der Versicherungspflicht überholt. § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V sehe im Gegensatz zur früheren Regelung das Bestehen eines anderweitigen Versicherungsschutzes nicht mehr vor. Die Klägerin habe ihren Antrag auf Befreiung auch innerhalb der Antragsfrist gestellt. Darüber hinaus sei die Klägerin auch berechtigt bzw. berechtigt gewesen, der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beizutreten. Für das Recht auf Beitritt zur freiwil-ligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sei unerheblich, aus welchem Grund die Klägerin als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sei. Ob die Mitgliedschaft aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen sei oder ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V erfolgt sei, spiele keine Rolle. Für eine einengende Auslegung würden sich aus der gesetzlichen Regelung keine Anhalts-punkte ergeben.
Hiergegen hat die Beklagte am 13.10.2005 Berufung eingelegt. Sie hat gestützt auf das Urteil des 4. Senates des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 09.09.2002 - L 4 KR 957/02 - darauf hingewiesen, dass sie weiterhin die Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der KVdR zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft für unmöglich halte. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht zugunsten einer freiwilligen Versicherung sei nicht vorgesehen. Etwas anderes gelte nur nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, wonach Rentenbezieher, deren Anspruch auf Rente schon am 31.03.2002 bestanden habe, unter bestimmten Voraus-setzungen der freiwilligen Versicherung beitreten könnten. Nur insoweit gelte Vertrauens-schutz bzw. eine Besitzstandswahrung. Die Klägerin werde von dieser Regelung nicht erfasst. Sie habe am 31.03.2002 noch keinen Anspruch auf Rente gehabt und die freiwillige Mitglied-schaft sei für sie nicht kostengünstiger als die Mitgliedschaft in der KVdR.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-handlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beru-fung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhand-lung entscheidet, ist statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 02.03.2004, 08.04.2004 und 21.04.2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2004 sind rechtmä-ßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin war vom 20.01.2004 bis 26.03.2004 als Rentenantragstellerin in der KVdR pflichtversichert. Auch bei einem weiteren Rentenantrag ist sie auf ihren Antrag nicht zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kasse von der KVdR zu befreien.
Streitgegenstand des Rechtsstreits ist zunächst nicht nur der Bescheid der Beklagten vom 08.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2004. Mit dem Bescheid vom 08.04.2004 hatte die Beklagte nur den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der KVdR zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kasse abgelehnt. Im Widerspruchsbe-scheid wurde jedoch darüber hinaus festgestellt, dass die Mitgliedschaft der Klägerin in der Zeit vom 20.01.2004 bis 26.03.2004 als Rentenantragstellerin zu führen und sie deshalb in der KVdR pflichtversichert sei. Über die Mitgliedschaft in der KVdR während der Zeit der Ren-tenantragstellung hat die Beklagte in den Bescheiden vom 02.03.2004 und 21.04.2004 ent-schieden.
Die Klägerin ist während der Zeit der Rentenantragstellung vom 20.01.2004 bis 26.03.2004 pflichtversichert in der KVdR. Dies ergibt sich aus §§ 189 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Danach sind Personen, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, ver-sicherungspflichtig. Nach § 189 Abs. 1 SGB V gelten als Mitglieder auch Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 erfüllen. Nach § 189 Abs. 2 SGB V beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags und endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.
Etwas anderes gilt nach § 189 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur dann, wenn die Personen nach ande-ren Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind. Dies ist bei der Klägerin jeweils nicht der Fall. Sie ist weder nach anderen Vorschriften versi-cherungspflichtig noch nach § 6 Abs. 1 SGB V versicherungsfrei. Insbesondere kann sie sich nicht auf § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V berufen. Sie nimmt zwar über das Beihilferecht ihres Ehe-mannes an dessen Status teil. Selbst gehört sie jedoch nicht zu diesem Personenkreis.
Die Klägerin kann sich auch nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen und der frei-willigen Versicherung beitreten. Zwar wird nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V derjenige auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, der versicherungspflichtig wird durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Ren-te oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 und 12). Allein unter Beachtung dieser Vorschrift wäre die Klägerin zu befreien. Etwas ande-res ergibt sich auch nicht unter Beachtung der Entscheidung des BSG vom 28.04.1987 - 12 RK 51/86 - in Breithaupt 1988, 184 - 186. Die Entscheidung des BSG erging zur Vorgänger-norm des § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Damals galt § 173 a Reichsversicherungsordnung (RVO). § 173 a RVO, der bis 31.12.1988 gültig war, bestimmte, dass auf Antrag von der Versiche-rungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 zu befreien ist, wer bei einem Krankenversicherungsun-ternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkranken-pflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen. § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO sah vor, dass Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben, versicherungspflichtig werden. Hierzu führte das BSG in seiner Entscheidung vom 28.04.1987 aus, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zugunsten der gesetzlichen freiwilligen Krankenversicherung in Betracht komme. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seien keine "KV-Unternehmen" im Sinne dieser Vorschrift. Diese Einschränkung, dass die Befreiung nur dann möglich ist, wenn eine Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen besteht, sieht § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V indessen nicht mehr vor. Es heißt nur, dass derjenige von der Versicherungspflicht befreit wird, der durch den Antrag auf Rente oder den Bezug auf Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben versicherungspflichtig wird. Zu beachten ist jedoch, dass die Versicherungspflicht unabdingbar ist (vgl. Kasskomm-Peters § 5 SGB V Rd.-Ziff. 174). Nach § 191 Abs. 2 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft. § 9 SGB V regelt, wer der freiwilligen Versicherung beitre-ten kann. Insoweit können nach Nr. 1 der Norm zunächst diejenigen Personen beitreten, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununter-brochen mindestens 12 Monate versichert waren. Dies wäre bei der Klägerin nach der Befrei-ung von der Versicherungspflicht in der KVdR gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V grundsätzlich gegeben. Des weiteren sieht § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V jedoch vor, dass innerhalb von 6 Mona-ten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen Renten-versicherung, die nach dem 31.03.2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig gewor-den sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorver-sicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 01.01.1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen bis zum 31.03.2002 freiwillige Mitglieder waren, der Versicherung freiwillig beitreten können. Ihre Pflichtmitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Beitritt (§§ 190 Abs. 11a, 5 Abs. 8 Satz 2 SGB V). Aus diesen Sonderregelungen ist zu schließen, dass Rentner die Pflichtversicherung zugunsten der freiwilligen Versicherung nur "abwählen" können, wenn sie die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V erfüllen (vgl. Kasskomm-Peters § 9 SGB V Rd.-Ziff. 37, § 5 SGB V Rd.-Ziff. 137, 139; Baier in Krauskopf § 5 Rd.-Ziff. 50, 86 ff ... Ein Wahlrecht haben nur die dort genannten Rentner. Sie sind diejenigen, die von der Änderung, wonach Zeiten der freiwilligen Versicherung Zeiten der Pflichtversiche-rung gleichgestellt werden, betroffen sind. Sie hatten während des Rentenbezugs bereits die Stellung als freiwillig Versicherte. Nur diejenigen Rentner sollen die Möglichkeit haben, wei-terhin freiwillig versichert zu sein. Im übrigen - auch bei den nicht erwähnten Rentnern - gilt der Vorrang der Versicherungspflicht vor der freiwilligen Versicherung. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V erfüllt die Klägerin nicht. Ihr Anspruch auf Rente bestand nicht bereits am 31.03.2002 und sie ist auch noch nicht an diesem Tag nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig geworden. Dass § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V zu sehen ist, ergibt sich auch aus § 5 Abs. 8 Satz 3 SGB V, wonach die Familienversicherung nach § 10 SGB V oder nach § 7 KVLG 1989 der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vorgeht, wenn es sich um Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, die nach dem 31.03.2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 KVLG 1989 versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 01.01.1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 KVLD 1989 nicht von einer der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen abgeleitet worden ist. Auch diese Norm erfasst damit nur diejenigen Rentner, die nach dem 31.03.2002 versiche-rungspflichtig geworden sind und zu diesem Zeitpunkt bereits einen Anspruch auf Rente hat-ten. Auch hier wird dieser spezielle Rentnerkreis in seiner bisherigen Mitgliedschaft ge-schützt.
Da die Klägerin bisher nicht als Rentnerin freiwillig versichert war, muss sie mit Rentenan-tragstellung beziehungsweise Rentenbezug eine Änderung ihres Statusses in der Krankenver-sicherung hinnehmen. Ihr Vertrauen auf den bisherigen Status wird aufgrund der Änderung nicht geschützt. Es ist zwar richtig, dass sie im Jahr 1993, als sie nach ihren Angaben von der BfA beraten wurde, von der KVdR noch ausgeschlossen gewesen wäre. Eine geschützte Posi-tion, wonach dies auch in Zukunft so bleiben wird, gibt es jedoch nicht.
Damit ist festzustellen, dass die Klägerin während der Zeit der Rentenantragstellung vom 20.01.2004 bis 26.03.2004 bei der Beklagten in der KVdR pflichtversichert war. Eine Befrei-ung zugunsten der freiwilligen Versicherung bei der Beklagten kam nicht in Betracht. Dies ist auch im Falle einer künftigen Rentenantragstellung nicht möglich.
Auf die Berufung der Beklagten ist deshalb das Urteil des SG aufzuheben und die Klage ab-zuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.
Rechtskraft
Aus
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