L 7 SO 4891/05 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 5263/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4891/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nach der gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung einer vom Sozialgericht erlassenen einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem sie dem Antragsteller zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Hat der durch die einstweilige Anordnung Begünstigte diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unzulässig. Für den beantragten vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz fehlt nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis, was auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu beachten ist. Die einstweilige Anordnung ist aufzuheben, ohne dass auf die Gründe eingegangen werden müsste.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. September 2005 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) am 17. November 2005 nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des SG vom 22. September 2005 ist schon deswegen aufzuheben, weil die Antragstellerin die Frist zur Vollziehung der einstweiligen Anordnung versäumt hat; damit ist ihr Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte vorläufige Regelung entfallen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG); heranzuziehen ist mithin auch die Fristenregelung in § 929 Abs. 2 ZPO.

Mit Beschluss vom 22. September 2005 hatte das SG den Antragsgegner verpflichtet, "vorläufig die Kosten der Unterbringung der Antragstellerin für die Zeit vom 18. August bis 17. November 2005 im Rahmen der Eingliederungshilfe in Höhe von 209,34 EUR täglich unter Berücksichtigung der bereits bewilligten täglichen Kosten in Höhe von 176,38 EUR zu übernehmen." Der Beschluss bedurfte der Vollziehung. Dies ist hier nicht geschehen; schon deswegen ist die Entscheidung des SG aufzuheben. Deshalb kommt es auf den im angefochtenen Beschluss nicht beachteten Umstand nicht mehr an, dass der in § 75 Abs. 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelte Sozialhilfeanspruch auf Übernahme der Kosten der Heimunterbringung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 97, 53, 56; ferner Münder in LPK-SBG XII, 7. Auflage, § 75 Rdnrn. 31, 34; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 Rdnrn. 32, 42) von vornherein nur insoweit besteht, als die Vergütung heimvertraglich geschuldet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994, 5 C 28/91 - (insoweit in BVerwGE 97, 53 ff. nicht abgedruckt); BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - (juris)). Dem ist der Senat in ständiger Rechtsprechung gefolgt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B, 3422/05 ER-B, 3423/05 ER-B und 3424/05 ER-B -, vom 17. November 2005 - L 7 SO 4271/05 ER-B -, vom 18. November 2005 - L 7 SO 4272/05 ER-B, 4326/05 ER-B, 4327/05 ER-B und 4416/05 ER-B - sowie vom 13. Dezember 2005 - L 7 SO 4788/05 ER-B -).

Nach der gemäß 86b Abs. 2 Satz 4 SGG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem die Anordnung dem Beteiligten, auf dessen Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Diese Vollziehungsfrist ist von Amts wegen zu beachten; sie kann weder abgekürzt noch verlängert werden, wobei - anders als im Zivilprozess (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) BGHZ 120, 73, 86) - im Verwaltungsprozess freilich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für möglich erachtet wird (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 - (juris); Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 76). Ist die Frist versäumt, ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unwirksam und damit unzulässig (vgl. BGHZ 112, 356, 360 f.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86b Nr. 46; Funke-Kaiser, a.a.O., Rdnr. 77); für den beantragten vorläufigen Rechtsschutz fehlt - was auch im Beschwerdeverfahren nicht außer Acht gelassen werden darf (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 7. September 2004 a.a.O.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - L 16 B 160/04 KR ER - (juris)) - nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis.

Die - dem Schuldnerschutz dienende - Frist des § 929 Abs. 2 ZPO hat die Antragstellerin nicht eingehalten; denn diese beginnt mit der Zustellung der stattgebenden einstweiligen Anordnung zu laufen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 27. April 1988 - 1 BvR 549/87 - NJW 1988, 3141; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 1257/93 - (juris); BGHZ 112, 356, 359; Hessischer VGH, Beschluss vom 7. September 2004 - a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., Rdnr. 76). Da der Beschluss vom 22. September 2005 dem Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen Empfangsbekenntnis am 27. September 2005 zugestellt worden ist (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 174 Abs. 1 ZPO), war die Vollziehungsfrist mithin am 27. Oktober 2005 abgelaufen, ohne dass die Antragstellerin bis dahin tätig geworden wäre (vgl. hierzu BGHZ 112, 356, 359). Die im sozialgerichtlichen Verfahren erfolgende Amtszustellung des Beschlusses über die einstweilige Anordnung (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG) stellt kein Vollstreckungsmittel dar (vgl. BGHZ 120, 73, 79 f, 83; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2003 - 4 C 03.640 - NVwZ-RR 2003, 699, 700).

Eine Verfristung wäre im Übrigen selbst dann anzunehmen, wenn im Rahmen des § 929 Abs. 2 ZPO auch die Fälligkeit der Leistung berücksichtigt werden könnte (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 3205/99 - NVwZ 2000, 691, 692). Denn auf jeden Fall wäre die Frist zur Vollziehung der einstweiligen Anordnung auch hinsichtlich der erst nach dem 27. Oktober 2005 fällig gewordenen Heimentgelte bereits verstrichen, und zwar sowohl dann, wenn zugunsten der Antragstellerin eine Fälligkeit der geschuldeten Vergütung erst nach Rechnungsstellung des Heimträgers ab Mitte des laufenden Monats angenommen würde (vgl. etwa das Mahnschreiben der Diakonie Stetten vom 20. Oktober 2005), aber auch dann, wenn - entsprechend der vom Antragsgegner wohl gepflogenen Verfahrensweise (vgl. die Anweisung der Zahlungen auf die Rechnungen der Diakonie Stetten vom 9. Mai und 6. Juni 2005 am 10. Juni bzw. 8. Juli 2005) - darauf abzustellen wäre, dass erst zu Beginn oder Mitte des Folgemonats ein Ausgleich der Rechnungen zu erfolgen hätte. Selbst in diesem Fall wäre die Zahlungsfrist indes spätestens Mitte Dezember 2005 abgelaufen gewesen, wobei seitens der Antragstellerin eine Vollstreckung der einstweiligen Anordnung (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG) noch nicht einmal angekündigt worden ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1300 § 45 Nr. 10 S. 34); der Antragsgegner hat ferner nicht "freiwillig" geleistet (vgl. hierzu BGHZ 120, 73, 83 ff. m.w.N.). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind von der Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6). Dabei kam in Anbetracht der durch Verstreichenlassen der Vollziehungsfrist dokumentierten fehlenden Eilbedürftigkeit für die Antragstellerin eine auch nur teilweise Auferlegung ihrer außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge an den Antragsgegner nicht in Betracht (vgl. BGHZ 120, 73, 87; Grunski in Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 929 Rdnr. 19).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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