Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 665/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 196/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Lärmschadens als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der am 1945 geborene Kläger, war nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1972 bis 1980 in der Metallbearbeitung (Arbeiten als Schweißer und an Drehmaschinen) beschäftigt und hierbei auch nach eigenen Angaben keinem schädigenden Lärm ausgesetzt. Ab 1980 arbeitete er bei der Firma W. Hausbau GmbH & Co. KG als Baufacharbeiter ganz überwiegend in der Fertigung von Wandelementen, wobei ein Druckluftnagler zum Einsatz kam. Wie auch bei der vorangegangenen Beschäftigung trug der Kläger Gehörschutz in Form von Stöpseln und Gehörschutzkapseln. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten, Dipl.-Ing. H. , die auf Angaben des Klägers, von Mitarbeitern, örtlichen Messungen und dem Akteninhalt beruhten, betrug der Beurteilungspegel 86 dB und ergibt sich unter Aufschlag von 4 dB als Impulszuschlag für den vom Druckluftnagler entwickelten Lärm eine Lärmbelastung von 90 dB über 25 Jahre.
Unter dem 12. Dezember 2002 erfolgte eine ärztliche Anzeige der HNO-Ärztin Dr. B. , wonach der Kläger unter Schwerhörigkeit leide und er diese auf Lärmeinwirkungen zurückführe.
Die Beklagte zog u. a. Audiogramme sowie Unterlagen über Vorsorgeuntersuchungen vom 17. Januar 1994, 30. März 1999 und 7. November 2002 bei, holte eine Arbeitgeberauskunft ein, veranlasste Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) und holte weiter ein Gutachten des HNO-Arztes Dr. M. , der die Hörstörung im wesentlichen als wahrscheinlich nicht lärmbedingt erachtete, sowie eine dem zustimmende Gewerbeärztliche Stellungnahme der Ärztin für Arbeitsmedizin G. ein. Die Anerkennung einer BK nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV und die Gewährung von Leistungen lehnte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 und Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2004 ab.
Der Kläger hat am 18. Februar 2004 Klage beim Sozialgerichts Karlsruhe (SG) erhoben, mit welcher er die Anerkennung dieser BK erstrebt hat. Hierzu hat er vorgetragen, mindestens 90 % seiner Tätigkeit habe er mit einem Presslufthammer gearbeitet und er sei Lärm von mindestens 95 dB (A) ausgesetzt gewesen. Die beidseitige Schwerhörigkeit sei ausschließlich auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen. Die hierdurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage mindestens 30 v. H.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Behauptung eines berufsbedingten Lärmes vom 95 dB (A) widerspreche den Feststellungen des TAD. Im Hinblick auf eine am 17. Januar 1994 festgestellte beidseitige Innenohrhochtonschwerhörigkeit, die noch keinen Hörverlust bedingte (vorgelegte beratungsärztliche Stellungnahme Dr. B. vom 5. August 2004) hat sie ein Anerkenntnis angegeben, indem sie sich bereit erklärt hat, die im Tonaudiogramm vom 17. Januar 1994 dargestellte Innenohrschwerhörigkeit im Hochtonbereich beidseits als BK nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV anzuerkennen, allerdings ohne prozentualen messbaren Hörverlust und ohne daraus resultierende MdE. Die Annahme dieses Anerkenntnis hat der Kläger abgelehnt.
Das SG hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Sachverständigengutachten des HNO-Arztes Prof. Dr. St. vom 1. April 2005 eingeholt. Er ist - ausgehend von einer Lärmeinwirkung von 90 dB (A) - zum Ergebnis gelangt, die beim Kläger vorliegende beidseitige symmetrische recruitmentnegative Innenohrschwerhörigkeit mit einer zusätzlichen Schallleitungskomponente von 20 dB im Tieftonbereich rechts sei nicht mit Wahrscheinlichkeit durch berufsbedingte Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz hervorgerufen oder wesentlich verschlimmert worden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2005 abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gerichtsbescheids Bezug genommen.
Gegen den ihm am 15. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Januar 2006 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, er sei einem berufsbedingten Lärm von mindestens 95 dB ausgesetzt gewesen. Wenn Prof. Dr. St. dies anstatt 90 dB zugrundegelegt hätte, wäre er zu einem anderen Ergebnis gelangt. Auf Nachfrage des Berichterstatters hat der Kläger noch mitgeteilt, die Angabe von 95 dB beruhe "auf Erkundigungen bei Sachverständigen".
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 aufzuheben und festzustellen, dass die bei ihm vorliegende Lärmschwerhörigkeit eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV darstellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der ermittelte Beurteilungspegel stütze sich auf objektive Messungen. Der Argumentation des Klägers, die von einem spekulativen Lärmpegel ausgehe, sei nicht zu folgen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Für das Begehren des Klägers ist grundsätzlich die kombinierte Anfechtung- und Feststellungsklage zulässig, doch hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit Nr. 2301 der Anlage zur BKV stellt eine berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit eine BK dar.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung und Feststellung einer BK nach Nr. 2301 der BKV hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargestellt und rechtsfehlerfrei ausgeführt, weswegen sie nicht erfüllt sind. Der Senat schließt sich dem uneingeschränkt an und sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen mit Hinweis auf den angefochtenen Gerichtsbescheid von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren lediglich anzumerken, dass die vom Kläger behauptete Lärmbelastung von 95 dB (A) während seiner beruflichen Tätigkeit nicht substantiiert dargetan und ein entsprechender Beweisantrag zuletzt auch nicht mehr gestellt worden ist. Im Hinblick auf die ausführlichen Ermittlungen des TAD der Beklagten einschließlich Lärmmessungen hat der Senat keine Veranlassung gesehen, das Ermittlungsergebnis des TAD in Zweifel zu ziehen, zumal der Kläger lediglich behauptet hat, die angegebenen 95 dB beruhten auf "Erkundigungen bei einem Sachverständigen", wozu er weder dargetan hat, auf welcher Grundlage der Sachverständige zu diesem Ergebnis gelangt ist, noch um welchen Sachverständigen es gehandelt habe. Es drängt sich der Eindruck auf, dass es sich hier lediglich eine Behauptung "ins Blaue hinein" handelt, der weiter nachzugehen, keine Veranlassung besteht.
Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. St., dass auch der medizinische Befund gegen eine lärmbedingte Entstehung der Hörstörung spricht, weswegen der Senat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen gesehen hat. Der Senat folgt der überzeugenden Begründung des Prof. Dr. St. , wonach der Hörkurvenverlauf insgesamt untypisch für eine Lärmschädigung ist. Auch sind bei drei überschwelligen Hörprüfungsuntersuchungen zwei recruitmentnegativ gewesen. Sowohl von der beruflichen Lärmbelastung, die durch konsequente Anwendung persönlichen Gehörschutzes eigentlich hätte ausreichend gedämpft sein müssen, als auch von den audiologischen Daten her ist die Innenohrschwerhörigkeit mit Wahrscheinlichkeit nicht berufsbedingt entstanden. Allein aus dem Tonschwellenaudiogramm vom 17. Januar 1994 kann auch nicht auf eine Lärmgenese geschlossen werden, zumal weitere Lärmvorsorgeuntersuchungen eine Progredienz der Schwerhörigkeit zeigen, die nicht mit den späteren audiometrischen Daten vereinbar ist. Deswegen sind - so Prof. Dr. St. überzeugend - diese Audiogrammbefunde nicht unbedingt als zuverlässig anzusehen. Eine weitergehende Festlegung ist ohne überschwellige Hörprüfungsuntersuchungen, die damals nicht erfolgte, nicht möglich. Die Hörkurve vom 17. Januar 1994 kann - so Prof. Dr. St. - sowohl lärmbedingte wie auch lärmunabhängige Ursachen haben.
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen (Teil)Anerkenntnis. Beim angenommenen Anerkenntnis handelt es sich um einen prozessrechtlichen (§ 101 Abs. 2 SGG) und verwaltungsrechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), der durch zwei aufeinander bezogene, inhaltlich übereinstimmende prozess- und materiell-rechtliche Erklärungen abgeschlossen wird (BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Dementsprechend hat es sich bei dem von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnis um das Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages (Antrag) gehandelt. Der Erlass eines entsprechenden Teilanerkenntnisurteils, das auch im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Annahme zu ergehen hat (BSG, Urteil vom 27. Juli 2003, B 4 RA 62/02 R m.w.N.), kommt hier jedoch nicht in Betracht. Mit der Ablehnung dieses Angebotes durch den Kläger ist das Anerkenntnis nämlich erloschen. Denn nach § 146 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlischt ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages, wenn er abgelehnt wird. Dementsprechend hat sich der Kläger auch zu keiner Zeit auf das frühere (Teil)Anerkenntnis der Beklagten berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Lärmschadens als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der am 1945 geborene Kläger, war nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1972 bis 1980 in der Metallbearbeitung (Arbeiten als Schweißer und an Drehmaschinen) beschäftigt und hierbei auch nach eigenen Angaben keinem schädigenden Lärm ausgesetzt. Ab 1980 arbeitete er bei der Firma W. Hausbau GmbH & Co. KG als Baufacharbeiter ganz überwiegend in der Fertigung von Wandelementen, wobei ein Druckluftnagler zum Einsatz kam. Wie auch bei der vorangegangenen Beschäftigung trug der Kläger Gehörschutz in Form von Stöpseln und Gehörschutzkapseln. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten, Dipl.-Ing. H. , die auf Angaben des Klägers, von Mitarbeitern, örtlichen Messungen und dem Akteninhalt beruhten, betrug der Beurteilungspegel 86 dB und ergibt sich unter Aufschlag von 4 dB als Impulszuschlag für den vom Druckluftnagler entwickelten Lärm eine Lärmbelastung von 90 dB über 25 Jahre.
Unter dem 12. Dezember 2002 erfolgte eine ärztliche Anzeige der HNO-Ärztin Dr. B. , wonach der Kläger unter Schwerhörigkeit leide und er diese auf Lärmeinwirkungen zurückführe.
Die Beklagte zog u. a. Audiogramme sowie Unterlagen über Vorsorgeuntersuchungen vom 17. Januar 1994, 30. März 1999 und 7. November 2002 bei, holte eine Arbeitgeberauskunft ein, veranlasste Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) und holte weiter ein Gutachten des HNO-Arztes Dr. M. , der die Hörstörung im wesentlichen als wahrscheinlich nicht lärmbedingt erachtete, sowie eine dem zustimmende Gewerbeärztliche Stellungnahme der Ärztin für Arbeitsmedizin G. ein. Die Anerkennung einer BK nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV und die Gewährung von Leistungen lehnte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 und Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2004 ab.
Der Kläger hat am 18. Februar 2004 Klage beim Sozialgerichts Karlsruhe (SG) erhoben, mit welcher er die Anerkennung dieser BK erstrebt hat. Hierzu hat er vorgetragen, mindestens 90 % seiner Tätigkeit habe er mit einem Presslufthammer gearbeitet und er sei Lärm von mindestens 95 dB (A) ausgesetzt gewesen. Die beidseitige Schwerhörigkeit sei ausschließlich auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen. Die hierdurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage mindestens 30 v. H.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Behauptung eines berufsbedingten Lärmes vom 95 dB (A) widerspreche den Feststellungen des TAD. Im Hinblick auf eine am 17. Januar 1994 festgestellte beidseitige Innenohrhochtonschwerhörigkeit, die noch keinen Hörverlust bedingte (vorgelegte beratungsärztliche Stellungnahme Dr. B. vom 5. August 2004) hat sie ein Anerkenntnis angegeben, indem sie sich bereit erklärt hat, die im Tonaudiogramm vom 17. Januar 1994 dargestellte Innenohrschwerhörigkeit im Hochtonbereich beidseits als BK nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV anzuerkennen, allerdings ohne prozentualen messbaren Hörverlust und ohne daraus resultierende MdE. Die Annahme dieses Anerkenntnis hat der Kläger abgelehnt.
Das SG hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Sachverständigengutachten des HNO-Arztes Prof. Dr. St. vom 1. April 2005 eingeholt. Er ist - ausgehend von einer Lärmeinwirkung von 90 dB (A) - zum Ergebnis gelangt, die beim Kläger vorliegende beidseitige symmetrische recruitmentnegative Innenohrschwerhörigkeit mit einer zusätzlichen Schallleitungskomponente von 20 dB im Tieftonbereich rechts sei nicht mit Wahrscheinlichkeit durch berufsbedingte Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz hervorgerufen oder wesentlich verschlimmert worden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2005 abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gerichtsbescheids Bezug genommen.
Gegen den ihm am 15. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Januar 2006 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, er sei einem berufsbedingten Lärm von mindestens 95 dB ausgesetzt gewesen. Wenn Prof. Dr. St. dies anstatt 90 dB zugrundegelegt hätte, wäre er zu einem anderen Ergebnis gelangt. Auf Nachfrage des Berichterstatters hat der Kläger noch mitgeteilt, die Angabe von 95 dB beruhe "auf Erkundigungen bei Sachverständigen".
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 aufzuheben und festzustellen, dass die bei ihm vorliegende Lärmschwerhörigkeit eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV darstellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der ermittelte Beurteilungspegel stütze sich auf objektive Messungen. Der Argumentation des Klägers, die von einem spekulativen Lärmpegel ausgehe, sei nicht zu folgen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Für das Begehren des Klägers ist grundsätzlich die kombinierte Anfechtung- und Feststellungsklage zulässig, doch hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit Nr. 2301 der Anlage zur BKV stellt eine berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit eine BK dar.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung und Feststellung einer BK nach Nr. 2301 der BKV hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargestellt und rechtsfehlerfrei ausgeführt, weswegen sie nicht erfüllt sind. Der Senat schließt sich dem uneingeschränkt an und sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen mit Hinweis auf den angefochtenen Gerichtsbescheid von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren lediglich anzumerken, dass die vom Kläger behauptete Lärmbelastung von 95 dB (A) während seiner beruflichen Tätigkeit nicht substantiiert dargetan und ein entsprechender Beweisantrag zuletzt auch nicht mehr gestellt worden ist. Im Hinblick auf die ausführlichen Ermittlungen des TAD der Beklagten einschließlich Lärmmessungen hat der Senat keine Veranlassung gesehen, das Ermittlungsergebnis des TAD in Zweifel zu ziehen, zumal der Kläger lediglich behauptet hat, die angegebenen 95 dB beruhten auf "Erkundigungen bei einem Sachverständigen", wozu er weder dargetan hat, auf welcher Grundlage der Sachverständige zu diesem Ergebnis gelangt ist, noch um welchen Sachverständigen es gehandelt habe. Es drängt sich der Eindruck auf, dass es sich hier lediglich eine Behauptung "ins Blaue hinein" handelt, der weiter nachzugehen, keine Veranlassung besteht.
Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. St., dass auch der medizinische Befund gegen eine lärmbedingte Entstehung der Hörstörung spricht, weswegen der Senat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen gesehen hat. Der Senat folgt der überzeugenden Begründung des Prof. Dr. St. , wonach der Hörkurvenverlauf insgesamt untypisch für eine Lärmschädigung ist. Auch sind bei drei überschwelligen Hörprüfungsuntersuchungen zwei recruitmentnegativ gewesen. Sowohl von der beruflichen Lärmbelastung, die durch konsequente Anwendung persönlichen Gehörschutzes eigentlich hätte ausreichend gedämpft sein müssen, als auch von den audiologischen Daten her ist die Innenohrschwerhörigkeit mit Wahrscheinlichkeit nicht berufsbedingt entstanden. Allein aus dem Tonschwellenaudiogramm vom 17. Januar 1994 kann auch nicht auf eine Lärmgenese geschlossen werden, zumal weitere Lärmvorsorgeuntersuchungen eine Progredienz der Schwerhörigkeit zeigen, die nicht mit den späteren audiometrischen Daten vereinbar ist. Deswegen sind - so Prof. Dr. St. überzeugend - diese Audiogrammbefunde nicht unbedingt als zuverlässig anzusehen. Eine weitergehende Festlegung ist ohne überschwellige Hörprüfungsuntersuchungen, die damals nicht erfolgte, nicht möglich. Die Hörkurve vom 17. Januar 1994 kann - so Prof. Dr. St. - sowohl lärmbedingte wie auch lärmunabhängige Ursachen haben.
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen (Teil)Anerkenntnis. Beim angenommenen Anerkenntnis handelt es sich um einen prozessrechtlichen (§ 101 Abs. 2 SGG) und verwaltungsrechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), der durch zwei aufeinander bezogene, inhaltlich übereinstimmende prozess- und materiell-rechtliche Erklärungen abgeschlossen wird (BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Dementsprechend hat es sich bei dem von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnis um das Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages (Antrag) gehandelt. Der Erlass eines entsprechenden Teilanerkenntnisurteils, das auch im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Annahme zu ergehen hat (BSG, Urteil vom 27. Juli 2003, B 4 RA 62/02 R m.w.N.), kommt hier jedoch nicht in Betracht. Mit der Ablehnung dieses Angebotes durch den Kläger ist das Anerkenntnis nämlich erloschen. Denn nach § 146 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlischt ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages, wenn er abgelehnt wird. Dementsprechend hat sich der Kläger auch zu keiner Zeit auf das frühere (Teil)Anerkenntnis der Beklagten berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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