L 11 R 277/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2648/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 277/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Beschäftigungszeit in der ehemaligen DDR vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. April 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) streitig.

Der am 5. Juni 1950 in Leipzig geborene Kläger schloss am 31. August 1969 seine Ausbildung zum Maurer ab. Vom 1. September 1969 bis 31. August 1973 studierte er an der Hochschule für Bauwesen, die er mit dem Abschluss als Diplom-Ingenieur verließ. Anschließend arbeitete er beim VEB "O. G. B." als Ingenieur für Bautenkontrolle und als Abteilungsleiter der Bauabteilung und im Außenbereich. Zuletzt war er im Mai 1989 als Bauingenieur in einem Baugeschäft in Leipzig tätig. Am 6. Juni 1989 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über.

Am 10. Januar 2003 (Bl. 133 der Leistungsakte) beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für seine Tätigkeit als Ingenieur von 1973 bis 1989 nach dem AAÜG in die Rentenversicherung. Beigefügt war eine Bescheinigung über seine Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG.

Mit Bescheid vom 16. April 2003 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1973 bis 30. April 1989 als Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG werde abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Weder liege eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vor, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen.

Seinen dagegen eingelegten Widerspruch hat der Kläger nicht begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem der DDR einbezogen gewesen. Er habe eine solche Einbeziehung auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt oder einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 sei er nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 beschäftigt gewesen.

Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, es könne nicht auf einen "Anwesenheitstag" Bezug genommen werden. Die Rentenberechnung beziehe sich vielmehr auf geleistete Arbeitsjahre. Er habe über 15 Jahre in einem Betrieb in der ehemaligen DDR gearbeitet, sei Diplom-Ingenieur gewesen und erfülle sowohl nach Qualifikation als auch ausgeübter Tätigkeit die Kriterien des AAÜG. Er habe die ehemalige DDR im Juni 1989 verlassen und sei nach Westdeutschland übergesiedelt, mit all den Verlusten, die eine Ausreise mit sich bringe. Nun werde ihm das Anerkenntnis versagt, weil er zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr in der ehemaligen DDR gelebt habe. Das widerspreche seinem Rechtsverständnis, insbesondere aber dem Gleichheitsgrundsatz.

Mit Urteil vom 22. November 2005, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 19. Dezember 2005, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger falle nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Eine Versorgungszusage sei ihm nicht zu irgendeinem Zeitpunkt erteilt worden. Der Kläger sei zwar berechtigt, den Titel eines Diplomingenieurs zu führen, habe aber zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30. Juni 1990 eine ingenieurtechnische Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb nicht mehr ausgeführt, da er die DDR bereits verlassen gehabt habe. Er erfülle deswegen weder die sachlichen noch betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung. Deswegen habe bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme kein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden, der am 01.08.1991 als fiktive Versorgungsanwartschaft den Anwendungsbereich des AAÜG hätte eröffnen können. Ein Gleichheitsverstoß oder eine willkürliche Entscheidung liege mit dem Ansetzen des Stichtages nicht vor. Der Bundesgesetzgeber habe vielmehr an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit u. a. zugrunde legen dürfen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem einbezogen werde, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen wäre. Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) geböten nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Denn den Kreis der einzubeziehenden Versorgungsberechtigten sei nur mit unkalkulierbaren finanziellen Folgen zu erweitern. Verfassungsrechtliche Bedenken würden auch nicht im Hinblick auf Art. 14 GG bestehen, denn die Rentenansprüche und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen seien nicht von der Garantie des Grundrechts erfasst. Insbesondere erstrecke sich der Schutz nicht auf Erwerbstatbestände, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden wären. Der Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland beschränke sich vielmehr sowohl tatsächlich als auch rechtstaatlich allein auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für in der ehemaligen DDR begründete Rechtspositionen bestünde grundsätzlich keine Verantwortlichkeit im Sinne eines Einstehenmüssens der Bundesrepublik Deutschland. Auch gegen die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) werde nicht verstoßen. Für den Kläger, der bereits 1989 die DDR verlassen habe, ergebe sich infolge der Nichtanerkennung der Zeit zu einer Zusatzversorgung nur ein wirtschaftlicher Nachteil bezüglich der zu erwartenden Rente. Seine freie Wahl der Berufsausübung sei hingegen nicht beeinflusst worden. Es fehle der Regelung eine objektiv berufsregelnde Tendenz.

Hiergegen richtet sich die am 18. Januar 2006 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er im wesentlichen ergänzend vor, eine starre Stichtagsregelung verletze ihn in seinem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG, weswegen das SG hätte verfassungskonform auslegen müssen. Er könne nicht schlechter gestellt werden als ein deutscher Staatsbürger, der erst nach dem 30. Juni 1990 übergesiedelt sei. Die Nichtanerkennung seiner Zeiten sei ein schwerwiegender wirtschaftlicher Nachteil bezüglich der zu erwartenden Rente, ohne dass hierfür irgendwelche sachlichen Gründe vorlägen. Auch verstoße die Regelung gegen Art. 14 und Art. 12 GG.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. November 2005 sowie den Bescheid vom 16. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. April 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass der Kläger am 30. Juni 1990 bereits sein Beschäftigungsverhältnis in der ehemaligen DDR beendet habe. Ein Nichteinbezogener werde bundesrechtlich aufgrund seiner wirklich ausgeübten Beschäftigung aber nur dann von dem AAÜG erfasst, wenn er berechtigt gewesen wäre, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt habe und zwar in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Zum Stichtag sei der Kläger aber nicht mehr in einem eingetragenen volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen, er habe vielmehr seine versicherungspflichtige Tätigkeit nur bis zum 30. April 1989 ausgeübt. Da ihm bis zur Schließung des Zusatzversorgungssystems zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage nicht erteilt worden wäre, er zu diesem Stichtag auch nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, habe ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz auch nicht mehr entstehen können. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Stichtagsregelung würden nach der Nichtannahme vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 4. August 2004 (Az.: 1 BvR 1557/01) sowie weiteren Beschlüssen nicht geteilt. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich das Bundessozialgericht (BSG) grundsätzlich am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiere. Würde man unter Missachtung der damaligen Regelungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde gerade dies zu neuen Ungleichheiten und zur Willkür führen. Die Sozialgerichte seien durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht allgemein angehalten, eine Ungleichbehandlung von Bürgern, die durch Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR entstanden sei, zu überprüfen und gegebenenfalls zu beseitigen.

Die Beteiligten wurden daraufhin gewiesen, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

II.

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 16.April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. April 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG.

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung unter Würdigung der für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs relevanten Anspruchsgrundlagen zutreffend dargestellt, dass der Kläger aufgrund der Aufgabe seiner Berufstätigkeit als Ingenieur in volkseigenen Betrieben bereits vor dem 30. Juni 1990 bzw. der fehlenden Versorgungszusage kein Versorgungsrechtsverhältnis begründet hat, für welches das AAÜG nach seinem § 1 Abs. 1 Geltung beanspruchen könnte. Insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil Bezug.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. vor allem Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 - SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 1; B 4 RA 36/01 SGb 2002, 379 und B 4 RA 41/01 - SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 6), der der Senat folgt, ist der persönliche Geltungsbereich des AAÜG auf Personen begrenzt, die am 01.08.1991 Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem hatten, weil sie am 03.10.1990 bereits einbezogen waren oder danach wegen der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte der DDR wieder einbezogen waren oder vor dem 01.07.1990 einbezogen und aufgrund der Regelungen der Versorgungssysteme wieder ausgeschieden waren oder weil sie nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage aufgrund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage hatten.

Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis. Er war weder am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen noch hatte er einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer solchen Versorgungszusage, da er am maßgebenden Stichtag am 30. Juni 1990 nicht (mehr) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Baugewerbes oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.

Den Stichtag 30. Juni 1990 hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R -, 27.07.2004 - B 4 RA 9/04 R - und 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R - erneut bestätigt und gleichzeitig ausgeführt, dass eine Gleichstellung weiterer Personen aus Verfassungsgründen nicht geboten sei. Der Bundesgesetzgeber hat an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit zugrunde legen dürfen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen werden konnte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Zwar mag die Festlegung eines Stichtags im Einzelfall eine Härte begründen. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist eine solche Stichtagsregelung nicht zu beanstanden und hinzunehmen. Eine Härtefallregelung, die zur Aufweichung des Stichtags führen würde, ist nicht geboten.

Durch die Regelung wird auch weder gegen Art. 3, Art. 12 oder Art. 14 GG verstoßen. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Art. 3 Abs. 1 und 3 GG nicht gebieten, rückwirkend von den Gegebenheiten der Versorgungssysteme der ehemaligen DDR zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler abzuweichen und diese mit unkalkulierbaren finanziellen Folgen zu überziehen. Aus Art. 14 GG ergibt sich auch nicht eine eigentumsgeschützte Rechtsposition für Erwerbstatbestände, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt wurden. Ebenfalls fehlt der Regelung jegliche berufsregelnde Tendenz im Sinne des Art. 12 GG.

Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nach der als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung des BSG nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Revision nicht zu, weil sie vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.

Die Nichtzulassung der Revision kann mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel - Großkundenanschrift: 34114 Kassel -, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss innerhalb der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingehen.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen der Kriegsopfer, b) Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen, c) Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,

sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind

d) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.

Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten - bei Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auch durch einen bevollmächtigten Bediensteten - schriftlich zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn er nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter a) genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist.

Macht der Beteiligte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist beim Bundessozialgericht schriftlich zu stellen; er kann mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen.

Falls die Nichtzulassungsbeschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege spätestens innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde nach Zustellung des Beschlusses beim Bundessozialgericht eingehen.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Rechtskraft
Aus
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